Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104844/2014
Schätzungsweise Ermittlung von Umsätzen und Erlösen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104844/2014vom 27.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Direkt nach der erstmaligen Kontaktaufnahme zu dieser Firma habe sich der Bf. alle notwendigen Unterlagen besorgt (Firmenbuchauszug, Passkopie des Geschäftsführers usw.). Diese Dokumente seien auch im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Aus Vereinfachungsgründen sei die Subunternehmervereinbarung für "Diverse Baustellen in ***9*** und Umgebung" abgeschlossen worden. Dass es bei dieser Firma zu einem Geschäftsführerwechsel gekommen sei und dass Massenanmeldungen von Dienstnehmern über einen gelöschten ELDA-Account erfolgt seien, sei für den Bf. nicht ersichtlich gewesen. Falls überhaupt, könnten solche Vorgänge erst im Nachhinein durch die Krankenkasse oder die Finanz erkannt werden, aber nicht durch den Bf. im täglichen Wirtschaftsleben. Die Leistungen obigen Unternehmens seien in den Leistungsblättern des Auftraggebers des Bf. enthalten. Die Kontrolle der Subfirmenleistungen sei ausschließlich von den dortigen Vorarbeitern bzw. Baustellenleitern erfolgt. Die Genehmigung der Leistungsblätter durch den Verlegeleiter sei Voraussetzung für die Abrechnung des Auftraggebers. Damit sei auch gewährleistet, dass die beschriebene Leistung erfüllt worden sei. Die von der Betriebsprüfung geforderten Nachweise seien für den Bf. somit unmöglich zu erbringen, weil er diese gar nicht haben könne. Die Aufforderung dazu sei rechtswidrig, da die Finanz vom Bf. Unterlagen verlange, die sie selbst nicht einholen könne, da nur die Auftraggeber des Bf. über diese verfügten. Dass diese Firma möglicherwiese missbräuchlich verwendet worden sei, sei für den Bf. in keinster Weise ersichtlich gewesen. Der Bf. habe nie gedacht und habe es auch weder ahnen können noch müssen, dass eine solche Vorgangsweise im Wirtschaftsleben stattfinden könne. Der gutgläubige und unbescholtene Bf. sei sich jedoch sicher gewesen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsbeziehung stattgefunden habe. Es sei zudem auch ein Leistungsaustausch erfolgt und die Rechnungen seien Zug um Zug bezahlt worden. Da der Bf. nur ein Rechnungslayout zu Gesicht bekommen habe, habe er auch nicht wissen können bzw. wissen müssen, dass andere im Umlauf gewesen seien. Wenn andere Personen die Zahlungen entgegen genommen hätten, seien diese aus Sicht des Bf. lediglich reine Hilfskräfte bzw. Bevollmächtigte des Geschäftsführers gewesen. Diese Personen habe der Bf. so weit wie möglich ebenfalls (bzw. trotzdem) genannt. Als ihm jedoch Gefahren an Leib und Leben angedroht worden seien, habe er dies einstellen müssen. Eine Empfängernennung gemäß § 162 BAO sei damit unverschuldeter Weise tatsächlich unmöglich und somit rechtswidrig gewesen. Der Bf. sei wohl das Opfer skrupelloser Geschäftsmacher. Den Bf. dafür zu bestrafen und den durch ihn tatsächlich geleisteten Aufwand zu streichen, sei absolut unbillig und existenzbedrohend. Es werde daher beantragt, den tatsächlich erfolgten Aufwand entsprechend anzuerkennen und nötigenfalls selbst weitere Ermittlungen anzustellen.
***11*** GmbH:
Direkt nach der erstmaligen Kontaktaufnahme zu dieser Firma habe sich der Bf. alle notwendigen Unterlagen besorgt (Firmenbuchauszug, Passkopie des Geschäftsführers usw.). Diese Dokumente seien auch im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Dass der Vertrag zur Arbeitskräfteüberlassung wöchentlich abgerechnet worden sei, sei nicht unüblich. Da der Bf. nur ein Rechnungslayout zu Gesicht bekommen habe, habe er auch nicht wissen können bzw. wissen müssen, dass auch andere im Umlauf gewesen seien. Die Leistungen obigen Unternehmens seien in den Leistungsblättern des Auftraggebers des Bf. enthalten. Die Kontrolle der Subfirmenleistungen sei ausschließlich von den dortigen Vorarbeitern bzw. Baustellenleitern erfolgt. Die Genehmigung der Leistungsblätter durch den Verlegeleiter sei Voraussetzung für die Abrechnung des Auftraggebers. Damit sei auch gewährleistet, dass die beschriebene Leistung erfüllt worden sei. Die von der Betriebsprüfung geforderten Nachweise seien für den Bf. somit unmöglich zu erbringen, weil er diese gar nicht haben könne. Die Aufforderung dazu sei rechtswidrig, da die Finanz vom Bf. Unterlagen verlange, die sie selbst nicht einholen könne, da nur die Auftraggeber des Bf. über diese verfügten. Dass diese Firma möglicherwiese missbräuchlich verwendet worden sei, sei für den Bf. in keinster Weise ersichtlich gewesen. Der Bf. hätte nie gedacht und hätte es auch weder ahnen können noch müssen, dass eine solche Vorgangsweise im Wirtschaftsleben stattfinden könnte. Der gutgläubige und unbescholtene Bf. sei sich jedoch sicher gewesen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsbeziehung stattgefunden habe. Es sei zudem auch ein Leistungsaustausch erfolgt und die Rechnungen seien Zug um Zug bezahlt worden. Da der Bf. nur ein Rechnungslayout zu Gesicht bekommen habe, habe er auch nicht wissen können bzw. wissen müssen, dass andere im Umlauf gewesen seien. Wenn andere Personen die Zahlungen entgegen genommen hätten, seien diese aus Sicht des Bf. lediglich reine Hilfskräfte bzw. Bevollmächtigte des Geschäftsführers gewesen. Diese Personen habe der Bf. so weit wie möglich ebenfalls (bzw. trotzdem) genannt. Als ihm jedoch Gefahren an Leib und Leben angedroht worden seien, habe er dies einstellen müssen. Eine Empfängernennung gemäß § 162 BAO sei damit unverschuldeter Weise tatsächlich unmöglich und somit rechtswidrig gewesen. Der Bf. sei wohl das Opfer skrupelloser Geschäftsmacher. Den Bf. dafür zu bestrafen und den durch ihn tatsächlich geleisteten Aufwand zu streichen, sei absolut unbillig und existenzbedrohend. Es werde daher beantragt, den tatsächlich erfolgten Aufwand entsprechend anzuerkennen und nötigenfalls selbst weitere Ermittlungen anzustellen.
***3*** GmbH:
Direkt nach der erstmaligen Kontaktaufnahme zu dieser Firma habe sich der Bf. alle notwendigen Unterlagen besorgt (Firmenbuchauszug, Passkopie des Geschäftsführers usw.). Die Leistungen obigen Unternehmens seien in den Leistungsblättern des Auftraggebers des Bf. enthalten. Die Kontrolle der Subfirmenleistungen sei ausschließlich von den dortigen Vorarbeitern bzw. Baustellenleitern erfolgt. Die Genehmigung der Leistungsblätter durch den Verlegeleiter sei Voraussetzung für die Abrechnung des Auftraggebers. Damit sei auch gewährleistet, dass die beschriebene Leistung erfüllt worden sei. Die von der Betriebsprüfung geforderten Nachweise seien für den Bf. somit unmöglich zu erbringen, weil er diese gar nicht haben könne. Die Aufforderung dazu sei rechtswidrig, da die Finanz vom Bf. Unterlagen verlange, die sie selbst nicht einholen könne, da nur die Auftraggeber des Bf. über diese verfügten. Dass diese Firma möglicherwiese missbräuchlich verwendet worden sei, sei für den Bf. in keinster Weise ersichtlich gewesen. Der Bf. hätte nie gedacht und hätte es auch weder ahnen können noch müssen, dass eine solche Vorgangsweise im Wirtschaftsleben stattfinden könnte. Der gutgläubige und unbescholtene Bf. sei sich jedoch sicher gewesen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsbeziehung stattgefunden habe. Es sei zudem auch ein Leistungsaustausch erfolgt und die Rechnungen seien Zug um Zug bezahlt worden. Da der Bf. nur ein Rechnungslayout zu Gesicht bekommen habe, habe er auch nicht wissen können bzw. wissen müssen, dass andere im Umlauf gewesen seien. Wenn andere Personen die Zahlungen entgegen genommen hätten, seien diese aus Sicht des Bf. lediglich reine Hilfskräfte bzw. Bevollmächtigte des Geschäftsführers gewesen. Diese Personen habe der Bf. so weit wie möglich ebenfalls (bzw. trotzdem) genannt. Als ihm jedoch Gefahren an Leib und Leben angedroht worden seien, habe er dies einstellen müssen. Eine Empfängernennung gemäß § 162 BAO sei damit unverschuldeter Weise tatsächlich unmöglich und somit rechtswidrig gewesen. Der Bf. sei wohl das Opfer skrupelloser Geschäftsmacher. Den Bf. dafür zu bestrafen und den durch ihn tatsächlich geleisteten Aufwand zu streichen, sei absolut unbillig und existenzbedrohend. Es werde daher beantragt, den tatsächlich erfolgten Aufwand entsprechend anzuerkennen und nötigenfalls selbst weitere Ermittlungen anzustellen.
6. Abziehbare Vorsteuer
***1*** GmbH
Die von der Firma ***1*** GmbH ausgestellten Rechnungen würden wohl ebenfalls eine fixe Fußzeile mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten. Jede andere Rechnung, die sodann mit Umsatzsteuer ausgestellt werde, enthalte folglich auch diese Bezeichnung. Es sei daher davon auszugehen, dass wenn Umsatzsteuer ausgewiesen werde, die Bezeichnung § 19 hinfällig sei, auch wenn dies vom Rechnungsaussteller nicht besonders ordentlich bzw. sorgsam sei.
Dass auf den Rechnungen eine wie beim Hersteller verwendete handelsübliche Bezeichnung aufscheint sei nicht von Relevanz. Bei einem Kaufvertrag komme es auf übereinstimmende Willenserklärungen an. Die Qualität der Ware sei für den Bf. in Ordnung gewesen, eine genauere Bezeichnung sei für ihn nicht notwendig gewesen, da es sich lediglich um Hilfsmaterial gehandelt habe.
Da sämtliche Rechnungen bar und Zug um Zug bezahlt worden seien, handele es sich beim Zahldatum um das Lieferdatum. Dass sich die Adresse der Firma ***1*** GmbH zwischenzeitlich geändert habe sei unserem Mandanten nicht bekannt gewesen, hätte aber auch keine Auswirkung auf die weitere Geschäftsbeziehung gehabt.
Unserem Mandanten - als Opfer schlecht ausgestellter Rechnungen - pauschal die gesamte Vorsteuer zu streichen stehe in keiner Relation und ist unbillig. Wir beantragen daher sämtliche Rechnungen sowie den Vorsteuerabzug anzuerkennen.
Unserem Mandanten pauschal die gesamte Vorsteuer zu streichen stehe daher in keiner Relation und sei unbillig. Wir beantragen daher sämtliche Rechnungen anzuerkennen und den Vorsteuerabzug anzuerkennen.
***2*** KG
Dass auf den Rechnungen eine wie beim Hersteller verwendete handelsübliche Bezeichnung aufscheine sei nicht von Relevanz. Bei einem Kaufvertrag komme es auf übereinstimmende Willenserklärungen an. Die Qualität der Ware sei für den Bf. in Ordnung gewesen, eine genauere Bezeichnung sei nicht notwendig gewesen, da es sich lediglich um Hilfsmaterial gehandelt habe.
Da sämtliche Rechnungen bar und Zug um Zug bezahlt wurden handelt es sich beim Zahldatum um das Lieferdatum. Lieferscheine - falls ausgestellt - sind nicht mehr auffindbar. Die Leistung habe jedoch jedenfalls stattgefunden.
Unserem Mandanten pauschal die gesamte Vorsteuer zu streichen stehe daher in keiner Relation und sei unbillig. Wir beantragen daher sämtliche Rechnungen anzuerkennen und den Vorsteuerabzug anzuerkennen.
***3*** GmbH
Die von der Firma ***3*** GmbH ausgestellten Rechnungen würden wohl auch eine fixe Fußzeile mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld entahlten. Jede andere Rechnung, die sodann mit Umsatzsteuer ausgestellt werde, enthalte folglich auch diese Bezeichnung. Es ist daher davon auszugehen, dass wenn Umsatzsteuer ausgewiesen werde, die Bezeichnung § 19 hinfällig sei, auch wenn dies vom Rechnungsaussteller nicht besonders ordentlich bzw. sorgsam sei.
Dass auf den Rechnungen eine wie beim Hersteller verwendete handelsübliche Bezeichnung aufscheine sei nicht von Relevanz. Bei einem Kaufvertrag komme es auf übereinstimmende Willenserklärungen an. Die Qualität der Ware sei für den Bf. in Ordnung gewesen, eine genauere Bezeichnung sei für ihn nicht notwendig gewesen, da es sich lediglich um Hilfsmaterial gehandelt habe.
Lieferscheine - falls ausgestellt - seien nicht mehr auffindbar. Die Leistung habe jedoch jedenfalls stattgefunden.
Unserem Mandanten - als Opfer schlecht ausgestellter Rechnungen - pauschal die gesamte Vorsteuer zu streichen stehe in keiner Relation und sei unbillig. Wir beantragen daher sämtliche Rechnungen sowie den Vorsteuerabzug anzuerkennen.
Resümee
Aus den Erklärungen gehe eindeutig hervor, dass der Bf. unwissentlich und unwillentlich zum Spielball dubioser Geschäftsleute worden sei. Ihm eine Mitschuld zu geben sei unbillig, da er sogar mit Einsatz seines Lebens (und das seiner Familie!) versucht habe, die tatsächlichen Hintermänner auszuforschen. Aufgrund der erstmaligen Selbständigkeit unseres Mandanten habe er anfänglich nicht erkennen können, dass seine Geschäftspartner nicht über die selbe Ehrlichkeit verfügen wie er selbst.
Betreffend Empfängernennung gem. § 162 BAO werde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Gewaltandrohung gegen den Bf. eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliege die Empfänger (Hilfspersonen) namhaft zu machen. Das Verlangen der Empfängernennung sei laut Literatur (Ritz) rechtswidrig, wenn der Auftrag - wie in diesem Fall - unerfüllbar sei. Die Fremdleistungen seien daher zwingend anzuerkennen.
4. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 2. September 2014
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2014 hat das Finanzamt die Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide abgewiesen und hierbei begründend auf die im Zusammenhang mit der Erfassung er Umsatzerlöse sowie der mangelhaften Rechnungsgestaltung getroffenen Feststellungen verweisen.
5. Vorlageantrag vom 26. September 2014
In dem gegen obige BVE m eingebrachten Vorlageantrag vom 26. September 2014 hat der Bf. - Folgendes vorgebracht:
Dass sich im Akt der Finanzverwaltung nicht unterschriebene Subunternehmervereinbarungen befänden, könne vermutlich nur auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen sein. Die unterschriebenen Vereinbarungen von der ***4*** GmbH und von der ***10*** GmbH würden daher dem gegenständlichen Schriftsatz als Beilage angeschlossen.
Rechnungen seien immer mit fortlaufenden Nummern versehen und vollständig erfasst worden. Mangels eines Fakturenprogramms sei es anfangs zu einem Fehler bei der Nummerierung gekommen, der umgehend nach Kenntnisnahme korrigiert worden sei. Es sei aber deswegen zu keiner Abgabenverkürzung gekommen.
Infolgedessen sei die Annahme, dass zusätzliche Leistungen an Privatpersonen erfolgt seien nicht nachweisbar. Darüber hinaus wären solche Geschäfte im engen Zeitplan der Firma auch nicht realisierbar gewesen. Es sei vielmehr eine bloße Annahme seitens der Finanz und mangels fehlender Beweise nicht zulässig.
Gewisse Arbeitnehmer seien tatsächlich am gleichen Tag auf mehreren Baustellen beschäftigt. Das hänge allein von den Arbeitsabläufen und von der Qualifikation der Arbeitnehmer ab. Gegenteilige Behauptungen durch die Finanz seien daher entschieden zurückzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des an obiger Stelle dargelegten Verwaltungsgeschehen steht sowohl die Schätzungsbefugnis betreffend die Umsätze des Jahres 2010 inklusive der Besteuerung des "Fehlbetrages" mit 20 % sowie der Erlöse für die Jahre 2010 bis 2012 unter Ansatz des ebenfalls per Kalkulation ermittelten Personalaufwandes, als auch die Rechtmäßigkeit der für das Jahr 2012 erfolgte Kürzung der Vorsteuern auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
In diesem Zusammenhang normiert der zweite Absatz leg. cit., dass insbesondere dann zu schätzen ist, wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Führt nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Nach dem fünften Satz leg. cit. in der auf den Fall anwendbaren Fassung müssen (zum Vorsteuerabzug nach § 12 leg. cit. berechtigende Rechnungen) - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gibt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag
2.2 Rechtliche Beurteilung
2.2.1. Schätzungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach
Einleitend ist anzuführen, dass im Falle der Zulässigkeit der Schätzung, die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen freisteht, mit der Maßgabe, dass das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. bspw. VwGH 27.01.2016, 2012/13/0068).
Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts obwalten - ausgehend von dem an oberer Stelle dargelegten Verwaltungsgeschehen und aus den an untere Stelle zu den einzelnen Positionen noch explizit darzulegenden Gründen- an der Schätzungsberechtigung sowohl dem Grunde sowie der Höhe nach keine Bedenken.
Was nun die Schlüssigkeit der Schätzung der Bemessungsgrundlagen bezogen auf die einzelnen "Streitpositionen" anlangt, sieht sich das BFG zu nachstehenden Ausführungen veranlasst:
2.2.1.1. Hinzurechnungen Umsatzsteuer 2010
In Ansehung der im Bp. Bericht explizit aufgezeigten - schlussendlich in eine Schätzungsberechtigung mündenden - "Unregelmäßigkeiten" betreffend nicht gedeckter Lebenshaltungskosten, Umsatzdifferenzen sowie jener, Erlösdifferenzen hervorrufender Fremdleistungen vermag das BFG in der von der Prüferin zwecks Ermittlung der kalkulatorischen Umsätze im Ausmaß von 145.400,00 € angezogenen Berechnung [(Stundenanzahl laut Bautageberichte unter Berücksichtigung der zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeiter x weiterverrechneter Durchschnittstundenpreis von 25,00 €)] keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Der Einwand, wonach die "fehlerhafte" Rechnungsgestaltungen rein in der Unerfahrenheit des Bf., ob dessen erstmaliger Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit begründet gelegen sei, ist seitens des BFG insoweit eine Absage zu erteilen, als der Bf.- als Ausfluss der Tragung des Unternehmerrisikos - für die Ordnungsmäßigkeit des Rechenwerks Sorge zu tragen hat, mit anderen Worten dieser somit auch als Adressat der mit Unregelmäßigkeit einhergehenden Folgen wie beispielsweise der Ergebnisse einer kalkulatorischen Verprobung fungiert.
In diesem Zusammenhang vermag des BFG auch in der Behandlung der der umsatzsteuerlichen Hinzurechnungen von 55.600,00 € als unter den Normalsteuersatz von 20 % fallende Entgelte keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, da - ungeachtet der durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung korrelierender Tatsache, wonach zu Beginn einer Tätigkeit auch Endverbraucher als Leistungsempfänger in Betracht kommen -, der Bf. als "Urheber" des Schätzungsverfahren, die Beweisführung der ausschließlichen Qualifikation der "Fehlumsätze" als gemäß § 19 Abs. 1 a UStG 1994 zur Übergang der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger führende Bauleistungen samt und sonders schuldig geblieben ist.
Sohin kommt der Beschwerde in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
2.2.1.2. Anerkennung der Fremdleistungen durch Subunternehmer
Unstrittig ist, dass der Bf. gegenüber seinen Auftraggebern Leistungen erbracht hat. Ebenfalls (auch vom Bf.) nicht bestritten wird, dass der Bf. diese Leistungen mit seinen eigenen (zur Sozialversicherung angemeldeten) Arbeitnehmern nicht bewältigt haben konnte.
Zu den Bautagesberichten hat das Finanzamt (Betriebsprüfung) festgestellt, dass diese mit diversen Mängeln behaftet seien und damit keinen verlässlichen Aufschluss darüber geben könnten, welche Arbeiter wann auf welchen Baustellen (tatsächlich) welche Arbeiten durchgeführt hätten. In diesem Zusammenhang hat der Bf. versucht zu erklären, wie es zu diesen Mängeln gekommen ist. Diese Erklärungsversuche ändern aber nichts an der Tatsache, dass die Bautagesberichte damit als Nachweis dafür, wann von wem wo welche Arbeiten durchgeführt worden sind, ausscheiden und damit auch nicht geeignet sind, die Differenz zwischen den vom Bf. in Rechnung gestellten Leistungen (Arbeitsstunden) und den von den eigenen (zur Sozialversicherung angemeldeten) Arbeitnehmern erbrachten Leistungen (Arbeitsstunden) aufzuklären.
Betreffend der sog. Subfirmen ("Fremdleistern") ist das Finanzamt zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Firmen nur auf dem Papier existiert, aber keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet hätten (sog. Scheinfirmen). So hat das Finanzamt zu den sog. Subfirmen festgestellt, dass vorgeblich Barzahlungen erfolgt sein sollen, die Barzahlungsbelege jedoch nicht unterschrieben worden seien (***4*** GmbH) bzw. eine unleserliche (***5*** GmbH, ***10*** GmbH, ***11*** GmbH, ***3*** GmbH) und/oder mit der Musterzeichnung im Firmenbuch nicht übereinstimmende Unterschrift enthielten (***7*** GmbH, ***10*** GmbH, ***3*** GmbH) und der Bf. die Namen der Personen, die die Barzahlungen vorgeblich entgegengenommen haben sollen, nicht nennen habe können (***5*** GmbH, GmbH, ***7*** GmbH, ***3*** GmbH, ***10*** GmbH), an einer Firmenadresse lediglich ein virtuelles Büro existiert habe und der Geschäftsführer nicht gemeldet und unbekannt gewesen sei (***4*** GmbH). Weiters hat das Finanzamt festgestellt, dass sämtliche mit den sog. Subfirmen abgeschlossenen Subunternehmervereinbarungen (ganz allgemein nur) für "Diverse Bauvorhaben" oder "Diverse Baustellen in ***9*** und Umgebung" abgeschlossen worden seien und eine unleserliche und/oder eine mit der Musterzeichnung im Firmenbuch nicht übereinstimmende Unterschrift enthielten und dass die vom Bf. vorgelegten Rechnungen im Rechnungswesen der sog. Subfirmen nicht enthalten seien.
In Ansehung obiger Ausführungen hat die Abgabenbehörde eine Leistungserbringung durch die sog. Subfirmen sowohl dem Grunde als auch in Höhe der im Rechenwerke des Bf. als Fremdleistungen verzeichneten Aufwandes völlig rechtens ausgeschlossen und damit auch, dass die Differenz zwischen den vom Bf. in Rechnung gestellten Leistungen (Arbeitsstunden) und den von den eigenen (zur Sozialversicherung angemeldeten) Arbeitnehmern erbrachten Leistungen (Arbeitsstunden) von den sog. Subfirmen bzw. deren Arbeitnehmern erbracht worden seien. Diesen Feststellungen hat der Bf. (in seiner Beschwerde) - gleichlautend für sämtliche sog. Subfirmen - entgegengehalten, dass er sich sämtliche die sog. Subfirmen betreffende Unterlagen (Firmenbuchauszug, Passkopie des Geschäftsführers) besorgt habe, dass die Leistungen der sog. Subfirmen in den Leistungsblättern seiner eigenen Auftraggeber enthalten seien und die Kontrolle der Leistungen der sog. Subfirmen ausschließlich von Vorarbeitern seiner (eigenen) Auftraggeber erfolgt sei. Nachweise wie von der Betriebsprüfung gefordert - dass die sog. Subfirmen für den Bf. auch tatsächlich tätig geworden seien, welches Personal der sog. Subfirmen wann auf welcher Baustelle des Bf. gearbeitet habe - habe er somit nicht erbringen können, weil er diese gar nicht gehabt habe. Die Subunternehmervereinbarungen seien aus Gründen der Vereinfachung (nur) für "Diverse Bauvorhaben" bzw. für "Diverse Baustellen in ***9*** und Umgebung" abgeschlossen worden. Dass die sog. Subfirmen möglicherweise missbräuchlich verwendet worden seien, sei für den Bf. in keinster Weise ersichtlich gewesen und er habe eine solche Vorgangsweise im Wirtschaftsleben nicht für möglich gehalten. Die Zahlungsempfänger habe er so weit wie möglich genannt, als ihm jedoch Gefahren an Leib und Leben angedroht worden seien, habe er dies einstellen müssen, sodass eine Empfängernennung nach § 162 BAO in unverschuldeter Weise tatsächlich unmöglich und somit rechtswidrig sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Dem Einwand des Bf., dass er sich alle notwendigen Unterlagen der sog. Subfirmen, wie Firmenbuchauszug und Passkopie des Geschäftsführers, besorgt habe, wird entgegengehalten, dass das Vorhandensein eines Firmenbuchauszuges und einer Passkopie (des Geschäftsführers) keinen Aufschluss darüber gibt, ob die sog. Subfirmen auch tatsächlich für den Bf. tätig geworden sind. Der Feststellung des Finanzamtes, dass in den Aufzeichnungen des Bf. (zB in den Bautagesberichten) keine Hinweise dafür, dass die sog. Subfirmen für den Bf. tatsächlich tätig geworden seien, vorgefunden worden seien, hat der Bf. entgegengehalten, dass die Leistungen der sog. Subfirmen in den Leistungsblättern seiner eigenen Auftraggeber enthalten seien, deren Vorarbeiter die Arbeiten der sog. Subfirmen vorgeblich auch kontrolliert haben sollen. Dem wird entgegengehalten, dass in den Subunternehmervereinbarungen der Bf. und nicht dessen (eigenen) Auftraggeber als Vertragspartner der sog. Subfirmen aufscheint, sodass - sollten die sog. Subfirmen auch tatsächlich für den Bf. tätig geworden sein - es ausschließlich Sache des Bf. gewesen wäre, die Tätigkeit der sog. Subfirmen (zB in Form von Bautagesberichten) zu erfassen und zu kontrollieren. Davon abgesehen bliebe in diesem Zusammenhang auch die Frage offen, an Hand welcher Aufzeichnungen der Bf. den Rechnungsbetrag, den er an die sog. Subfirmen vorgeblich ausbezahlt haben will, ermittelt haben will, zumal auch die mit den sog. Subfirmen abgeschlossenen Vereinbarungen keinen konkreten Leistungsumfang enthalten. Auch mit seiner Behauptung, dass vorgeblich seine eigenen Auftraggeber die Tätigkeiten der sog. Subfirmen erfasst und kontrolliert hätten, konnte der Bf. daher nicht glaubhaft machen, dass die sog. Subfirmen tatsächlich für ihn tätig geworden sind. Wie bereits ausgeführt wurde, wurden die Subunternehmervereinbarungen (nur) für "Diverse Bauvorhaben" oder "Diverse Baustellen in ***9*** und Umgebung" abgeschlossen. Aus diesen Vereinbarungen geht daher ebenso wenig hervor, ob tatsächlich - und wenn ja: wann und wo - für den Bf. Leistungen erbracht worden sind. Der Bf. hat dazu (nur) ausgeführt, dass diese Vorgehensweise aus "Vereinfachungsgründen" gewählt worden sei, ohne (konkret) darzulegen, worin denn diese Vereinfachung bestanden haben soll. Auch für das Bundesfinanzgericht ist nicht erkennbar, worin bei Vereinbarungen wie den hier vorliegenden - so denn solche unter (ordentlichen) Kaufleuten überhaupt abgeschlossen würden -, denen weder ein konkreter Leistungsumfang zu entnehmen ist und aus denen ebenso wenig hervorgeht, wann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt Leistungen zu erbringen sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung die vom Bf. behauptete "Vereinfachung" gelegen sein könnte. Diese Subunternehmervereinbarungen sind daher ebenfalls nicht geeignet, ein tatsächliches Tätigwerden der sog. Subfirmen (in einem konkreten zeitlichen Rahmen, an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Umfang) glaubhaft zu machen. Zu den vorgeblichen Barzahlungen des Bf. an die sog. Subfirmen: Wenn sich der Bf. auf die in "modernen Zeiten" üblichen Gepflogenheiten beruft, wonach die Kommunikation nicht (zwingend) über ein Büro sondern über ein Smartphone ablaufe, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Bezahlung mittels Banküberweisung eher den Usancen der "modernen Zeit" entspricht als Barzahlungen (auf der Baustelle). Aber selbst unter der Annahme, der Bf. habe tatsächlich Barzahlungen getätigt, so hat der Bf. nicht einmal behauptet, dass er sich - auf welche Art und Weise auch immer - davon überzeugt habe, dass die betreffenden Hilfskräfte tatsächlich den (Geschäftsführern der) sog. Subfirmen zuzurechnen seien. Auch mit seiner Behauptung, auf den Baustellen Barzahlungen an "Hilfskräfte" (der Geschäftsführer) der sog. Subfirmen getätigt zu haben, ist es dem Bf. nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die sog. Subfirmen tatsächlich für ihn tätig geworden sind.
Der im Beschwerdeschriftsatz wiederholt erhobene Vorwurf, dass dem Bf. ob Gewaltandrohungen letztendlich unmöglich gewesen sei, einer Empfängernennung nach § 162 BAO Rechnung tragen zu können, geht angesichts der Tatsache, dass das Ergehen einer derartigen abgabenbehördlichen Aufforderung überhaupt nicht aktenkundig ist, ebenfalls ins Leere.
Da es für die Annahme, dass die sog. Subfirmen tatsächlich für den Bf. tätig geworden sind, keine Anhaltspunkte gibt und auch die Bautagesberichte als Nachweis dafür, wann von wem welche Arbeiten durchgeführt worden sind, ausscheiden, hat das Finanzamt zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungen im Ausmaß der in Tz. 4 des Berichtes dargelegten Beträge gekürzt, weswegen summa summarum dem Rechtsmittel auch in diesem Punkt eine Absage zu erteilen war.
2.2.1.3. Rechtmäßigkeit des kalkulatorisch ermittelten Personalaufwands
Seiner Beschwerde hat der Bf. die Ausgangsrechnungen des Jahres 2010 angeschlossen. Unter diesen 38 Rechnungen befinden sich nur drei Rechnungen (Rechnungen Nr. 11, 13, 38), in denen nicht nach Stunden abgerechnet wurde. In den übrigen 35 Rechnungen hat der Bf. seinen Auftraggebern jeweils eine bestimmte Anzahl von Stunden zu einem Stundensatz von 25,00 € (Rechnungen Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10), 26,00 € (Rechnungen Nr. 2), 27,00 € (Rechnung Nr. 12, 16, 17, 18, 22, 23, 24, 25, 27, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37) und 30,00 € (Rechnung Nr. 14, 15, 19, 20, 21, 33) in Rechnung gestellt. Das Finanzamt hat daher zu Recht ausgehend vom Gesamtumsatz unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 25,00 € (2010) bzw. 27,00 € (2011 und 2012) die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Gesamtstundenanzahl berechnet und davon die Stundenanzahl, die von den eigenen (zur Sozialversicherung angemeldeten) Arbeitnehmern des Bf. erbracht worden ist in Abzug gebracht, den sich daraus ergebenden Differenzbetrag (= "fehlende Stunden") mit 12,00 € (= Stundenlohn) multipliziert und so den zusätzlichen Lohnaufwand für die Kalenderjahre 2010-2012 berechnet. Den Ansatz eines Stundenlohnes von 12,00 € hat das Finanzamt damit begründet, dass dieser Betrag den Kontrollorganen der Finanzpolizei von den auf den Baustellen angetroffenen Arbeitnehmern genannt worden sei.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Bf. mit seinem Einwand, dass es sich dabei um den Bruttolohn gehandelt habe, im Ergebnis geradezu bestätigt hat, 12,00 € als Stundenlohn ausbezahlt zu haben.
Zusammenfassend war somit seitens des Verwaltungsgerichtes den in Tz. 5 des Berichtes ausgewiesenen Werten, auf welche der Bf. - schon zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird -, ebenfalls nicht erfolgreich entgegenzutreten.
2.2.4. Kürzung der Vorsteuern betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012
Ausgehend von der unter Punkt 2.1. dargestellten Gesetzesdiktion ist einleitend festzuhalten, dass das in Z 3 des § 11 Abs. 1 UStG 1994 angezogene - von der Prüferin in allen, vom BFG für das Jahr 2012 zu beurteilenden Fällen beanstandete - Rechnungsmerkmal der handelsüblichen Bezeichnung des Liefergegenstandes eine zwingend zu erfüllende Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bildet.
Insoweit stellen bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie beispielsweise Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw., keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können.
Es bedarf in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer.
In diesem Zusammenhang ist der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, dass nach dem Dafürhalten des Bf. die exakte Auszeichnungspflicht des Liefergegenstandes durch Lieferanten, ob dessen Verwendung als Hilfsmaterial irrelevant sei, nicht von Belang, da dieser - rein auf subjektiven Elementen aufbauend -, eine gesetzlich zwingend objektiv zu erfüllende Voraussetzung nicht zu ersetzen vermag.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes bieten darüber hinaus die - im Übrigen seitens des Bf. unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen betreffend die (tatsächliche) Geschäftsadresse des liefernden Unternehmers, die mangelnde Nachweisführung der tatsächlichen Übergabe des Liefergegenstandes bzw. die exakte Benennung des Lieferortes weitere Grundlagen der rechtmäßigen Versagung des Vorsteuerabzuges.
In Ansehung vorstehender Ausführungen erfolgten die in Tz. 3 des Berichtes explizit dargestellte Vorsteuerkürzungen für das Jahr 2012 völlig rechtens und war daher seitens des BFG dem auf Gewährung der Vorsteuern abzielenden Rechtsmitteantrag nicht näher zu treten.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da - in freier Würdigung des Sachverhaltes - sowohl die Schätzungsberechtigung als auch die Kürzungen der Vorsteuern direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO bzw. jener des UStG 1994 basieren.
Wien, am 27. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104844/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104844.2014
- Stammnummer
- 135599
- Gültig
- 27.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF