Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0109-I/03
Vorsteuerabzug bei mangelhafter Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-I/03vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rechnung, die keine Angaben über den Zeitpunkt der Lieferung und die Menge der gelieferten Gegenstände enthält, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Sammelbegriffe wie Lebensmittel und Blumen stellen keine handelsüblichen Bezeichnungen dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001
vom 19. März 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat eine Jausenstation betrieben. Anlässlich
einer die Veranlagungsjahre 1993 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung wurde u.a. der Eigenverbrauch für Speisen erhöht (vgl. Tz
15 c des Betriebsprüfungsberichtes vom 23. August 2001). Die Bw. hat
bezüglich der aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen (neuen) Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999 auf die
Einbringung von Rechtsmitteln verzichtet.
Für das Jahr 2001 wurde von der Bw. eine
Umsatzsteuererklärung abgegeben, die ein Vorsteuerguthaben von 39.811,69 S
ausweist. Über Anfrage des Finanzamtes wurden zwei Rechnungen vorgelegt
(Rechnung der Firma X vom 20. November 2001, Vorsteuer: 23.791,69 S, Rechnung
der Firma Y vom 31. August 2001, Vorsteuer: 16.020 S).
Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 19.
März 2002 wurde lediglich die Vorsteuer im Betrag von 23.791 S anerkannt.
Die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 16.020 S blieb hingegen
unberücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, für die Jahre
1993 bis 1999 sei eine Betriebsprüfung durchgeführt worden, bei der
auch die Einlagen aus der Landwirtschaft abgehandelt worden seien
(Lebensmittellieferungen aus der Landwirtschaft des Ehegatten der Bw., Anmerkung
der Referentin). Die Bescheide der betreffenden Jahre seien rechtskräftig
geworden. Die nachträglichen Einlagen aus der Landwirtschaft, sollten sie
tatsächlich erfolgt sein, hätten bereits im Zuge des
Prüfungsverfahrens geltend gemacht werden müssen.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 16.
April 2002 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, die
Lebensmittellieferungen aus der Landwirtschaft des Ehegatten für die
Verpflegung der Familienangehörigen seien bislang nicht erfasst worden. Auf
die Besonderheiten der Verpflegung der Familienmitglieder beim Betrieb einer
Jausenstation mit beschränkten Speiseangebot sei der Prüfer nicht
eingegangen. Deshalb sei die Bw. auch berechtigt, die hiezu erforderlichen
Einlagen aus der Landwirtschaft nach zu erfassen. Die mit Rechnung vom 31.
August 2001 vorgenommene Abrechnung beinhalte lediglich die Nacherfassung von
laufend getätigten Einlagen der Jahre 1993 bis 1999 aus der Landwirtschaft
des Ehegatten in den Betrieb.
Die Rechnung vom 31. August 2001 weist sowohl den Namen und
die Anschrift des liefernden Unternehmens als auch des Abnehmers der Lieferung
aus. Im Übrigen lautet die Rechnung wie folgt:
"Nachträgliche Rechnungslegung über Lieferung aus
meiner Landwirtschaft an das Unternehmen Z. in Zusammenhang mit den
Feststellungen der Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO lt.
BP-Bericht vom 23.8.2001 Tz 15 c betreffend die Jahre 1993 bis
1999.
Lieferung der Waren bereits in den einzelnen Jahren
erfolgt, jedoch bisher nur zum Teil bzw. überhaupt nicht in Rechnung
gestellt.
|
Jahr
|
Lebensmittel
Lt. Betriebsprüfung
|
Bisher
|
Differenz
|
Blumen
Dekoration
|
1993
|
23.800
|
10.000
|
13.800
|
5.000
|
1994
|
24.200
|
10.000
|
14.200
|
5.000
|
1995
|
30.400
|
13.000
|
17.400
|
5.500
|
1996
|
32.700
|
13.000
|
19.700
|
5.500
|
1997
|
33.100
|
13.000
|
20.100
|
6.000
|
1998
|
30.200
|
10.000
|
20.200
|
6.000
|
1999
|
35.800
|
20.000
|
15.800
|
6.000
|
|
Nachverrechnungs- betrag netto
|
|
121.200
|
39.600
|
|
10% USt gem. § 22 UStG
|
|
12.120
|
3.900
|
|
Brutto
|
|
133.320
|
42.900
Der gesamte zusätzliche Vorsteuerabzug beträgt
daher 16.020 S".
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer u.a. die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar,
wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen
oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit
er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist (§11 Abs. 1 UStG
1994).
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden
(zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des
Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden Sätze
sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte
und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die
Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.
Der Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der
leistende Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen
hat. Erforderlich ist somit eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11
Abs. 1 entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das
Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 eine materiellrechtliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, die nicht in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann (VwGH
12.12.1988, 87/15/0079). Der Leistungsempfänger muss über eine Urkunde
verfügen, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entspricht. Eine
Rechnung, die zwar die Steuer gesondert ausweist, nicht aber die übrigen in
§ 11 Abs.1 geforderten Merkmale enthält, berechtigt nicht zum
Vorsteuerabzug.
Den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht die
vorgelegte Rechnung nicht. Nach der angeführten Bestimmung ist nämlich
bei Lieferungen u.a. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände anzugeben. Angaben über die Menge der
gelieferten Gegenstände enthält die vorgelegte Rechnung aber weder
hinsichtlich der behaupteten Lebensmittellieferungen noch bezüglich der
Lieferungen von Blumen und Dekoration. Hinzu kommt noch, dass nach Ansicht der
Referentin die Rechnung keine handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände enthält. Bloße Sammelbegriffe oder
Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textilwaren,
Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Blumen bzw.
Dekoration stellen nach Meinung der Referentin keine handelsüblichen
Bezeichnungen dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung iSd § 11 UStG sprechen zu können.
Im Übrigen enthält die vorgelegte Rechnung auch
keine Angaben über den Tag der Lieferung. Der Leistungszeitpunkt bzw.
-zeitraum ist für den leistenden Unternehmer bei Sollbesteuerung von
Bedeutung für die Entstehung der Steuerschuld (§19 Abs. 2), für
den Leistungsempfänger für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
(§12 Abs. 1: die Leistung muss ausgeführt worden sein). Werden
Lieferungen oder sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet (zB alle
Lebensmittellieferungen einer Woche; Beherbergungen durch drei Wochen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 Z 4). Die Vorschrift
bedeutet, dass alle gleichartigen Leistungen zusammengefasst werden dürfen,
die innerhalb desselben Kalendermonats ausgeführt werden (vgl. Ruppe, UStG
1994,Kommentar, Anm. 75 zu §11). Eine Zusammenfassung von Lieferungen, die
innerhalb eines Jahres erbracht worden sein sollen, wie dies in der
gegenständlichen Rechnungen erfolgt ist, findet im Gesetz jedoch keine
Deckung.
Abschließend sei erwähnt, dass die vorgelegte,
nachträglich erstellte Rechnung keinen Nachweis darstellt, dass die
behaupteten Lieferungen tatsächlich erbracht worden sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
28. April 2003
Die
Referentin:
Mag.
Ingrid Bergmann
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-I/03
- Stammnummer
- 3841
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF