Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0812-G/07
1. Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen ohne Nachweis des Zahlungsflusses 2. Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0812-G/07vom 30.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Übersetzungen durchgeführt hat, jedoch ist dabei zu beachten, dass es sich dabei nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Zeugen um Privatkorrespondenz handelte oder um Schriftverkehr für die Firma C. Für diese Leistungen wurde kein Entgelt verrechnet, denn wie der Zeuge aussagte, wurde er von Herrn Ö im Zuge eines Streitgespräches aufgefordert, "... ihm eben seine Leistungen in Rechnung zu stellen...". Arbeiten für das Unternehmen der Bw. durch den Zeugen wurden während des gesamten Verfahrens nicht nachgewiesen.
Die einzigen Unterlagen, die die Bw. zu den Übersetzungsarbeiten mit Schreiben vom 25.1.2008 und in der Verhandlung am 6.5.2008 vorlegte, stellen Auszüge aus Inhaltsangaben und einem Servicehandbuch für eine Postsortiermaschine dar. Diese Sortieranlage befindet sich im Eigentum der Firma "C-GmbH.", an der die Bw. zu 5% und ihr Ehemann, Herr Ö, beteiligt sind. Eine Vertrags- oder Leistungsbeziehung zwischen dieser Firma und dem Zeugen G wurde weder behauptet noch gibt es Anhaltspunkte dafür und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Weitere Unterlagen oder sonstige Dokumentationen zu den vom Zeugen angeblich erbrachten Übersetzungen von Texten und Software sowie Beratungsleistungen für die Bw. wurden nicht übermittelt. Die Bw. konnte trotz wiederholter Aufforderungen auch keine Vereinbarung oder Auftragsübernahme bzw. -bestätigung mit dem Zeugen G betreffend Arbeitsumfang, Abrechnungsmodalitäten oder Zeitvorgaben vorlegen, obwohl auf sämtlichen Honorarnoten auf eine "Vereinbarung" Bezug genommen wird. Wie der steuerliche Vertreter der Bw. in der mündlichen Verhandlung am 30.7.2008 bekannt gab, könne er auch keine weiteren neben den bereits vorliegenden Unterlagen vorweisen. Eine Übersetzungsleistung durch den Zeugen für den Betrieb der Bw. ist aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich.
Dass es überhaupt eine Vereinbarung zwischen der Bw. und Herrn G gab, wird vom Zeugen sowohl in seiner ersten Einvernahme vor dem Finanzamt als auch in der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2008 in Abrede gestellt.
Dem Vorbringen in der Berufung ist entgegenzuhalten, dass dem Finanzamt kein Verstoß gegen die Gesetze der Logik vorzuwerfen ist, denn eine Abstimmung zwischen den Rechnungen und den vorgelegten Bankbelegen war mangels lückenloser Dokumentation auch dem Berufungssenat nicht möglich. Es liegt entgegen den Ausführungen in den Stellungnahmen der Bw. auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, wenn man, wie das Finanzamt und der UFS, davon ausgeht, dass die Steuerersparnis bei der Bw. darin zu erblicken ist, dass dem geltend gemachten Aufwand bei der Bw. kein tatsächlich nachgewiesener steuerlich anzuerkennender Zahlungsmittelabfluss gegenübersteht.
In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen in der Berufung, wonach die Bw. auf die Arbeitsleistung der A GmbH angewiesen gewesen sei, entgegenzuhalten, dass das Geschäftsfeld der A GmbH im Bereich Hotel und Tourismus angesiedelt ist und der Berufungssenat zu dem Ergebnis kommt, dass der Zeuge und Geschäftsführer der A GmbH nicht über das entsprechende Fachwissen verfügt, um die in den Honorarnoten ausgewiesenen (Software-) Übersetzungen und Beratungsleistungen erbringen zu können. Dieses Vorbringen in der Berufung steht auch im Widerspruch mit der in einem späteren Schriftsatz getätigten Einschätzung des Zeugen durch die Bw., wonach "auf die konfusen Gedanken des Zeugen" nicht weiter einzugehen sei und dieser ein "Fantast" sei, der von komplizierten unternehmerischen Strukturen träume.
Dem Vorwurf der Bw., die Abgabenbehörden seien ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass sowohl das Finanzamt als auch der UFS die Bw. wiederholt aufgefordert haben, durch persönliches Erscheinen und unter Vorlage von Verträgen, Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen und Belegen zur Klärung des strittigen Sachverhaltes beizutragen.
Grundsätzlich ist der Bw. zuzustimmen, wonach die Abgabenbehörde die Feststellungslast für Tatsachen trägt, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen. Das befreit die Bw. aber nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Umfang und die Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur unter Bedachtnahme auf korrespondierende Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung nicht bereit ist, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 22.10.1996, 92/14/0224; UFS vom 10.3.2008, RV/0593-W/05).
Die Bw. ist trotz persönlicher Ladung weder vor dem Finanzamt noch vor dem UFS zu einer Einvernahme erschienen, selbst der abschließenden Berufungsverhandlung blieb sie nach einem Telefonat während der Verhandlung mit ihrem steuerlichen Vertreter fern.
In diesem Zusammenhang ist auf § 138 BAO zu verweisen, wonach Abgabepflichtige den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und deren Richtigkeit zu beweisen haben. Das Vorbringen der Bw. erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass wiederholt behauptet wird, ein Leistungsaustausch und ein Geldfluss hätten stattgefunden (so u. a. in den Stellungnahmen vom 24. Oktober 2005 und 9. Juli 2008) ohne nachvollziehbare Beweise dafür zu erbringen. So belegen die vorgelegten Kontoauszüge lediglich Barbehebungen, ein Geldfluss an den Zeugen Gregorcic als Entgelt für angeblich erbrachte Leistungen wird damit nicht bewiesen. Auch eine Glaubhaftmachung ihrer Argumentation ist der Bw. nicht gelungen.
Die im gesamten Verfahren im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und des UFS angeforderten und vorgelegten Schriftstücke vermögen keineswegs den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Zeuge G die in Frage stehenden Übersetzungen im behaupteten Ausmaß erbrachte. Im Gegenteil kommt der Berufungssenat zu dem Ergebnis, dass er tatsächlich nicht über den nötigen
technischen
Sachverstand verfügt, um auch nur die rudimentär vorhandenen Unterlagen (Auszug aus dem oben erwähnten Handbuch) übersetzen zu können. Auch wenn der Zeuge über Jahre hindurch im englischsprachigen Ausland beruflich tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass ein "Hotelmanager" über fundiertes technisches Fachwissen verfügt. Es ist auch festzuhalten, dass der vorgelegte Auszug aus der Bedienungsanleitung in deutscher Sprache Rechtschreib- und Grammatikfehler aufweist. Der Berufungssenat konnte sich jedoch von der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit des Zeugen sowohl in Wort anlässlich der Zeugenaussage als auch in Schrift (z.B. Anzeige und vorgelegter Briefwechsel zwischen der Bw. und dem Zeugen) ein sehr gutes Bild verschaffen und kommt so zum Ergebnis, dass diese Übersetzung nicht von ihm stammt. Für weitere angebliche Leistungen des Zeugen wie Software-Übersetzungen oder Beratungsleistungen blieb die Bw. jeglichen Nachweis schuldig.
Weiters stellen die vorgelegten Bankbelege der Bw. keinen Beweis dafür dar, dass die Bw. dem Zeugen die behobenen Beträge tatsächlich für erbrachte Übersetzungen oder sonstige Leistungen bezahlt hat. So lautet zum Beispiel der Empfänger laut Überweisungsbeleg vom 15.7.2002 über den Betrag von € 3.500,- auf den Zeugen als Privatperson und nicht auf den Firmenwortlaut "A". Als Verwendungszweck ist "Abschlagszahlung" und nicht etwa "Honorar für Übersetzungen" oder "Entgelt für Beratungsleistungen" vermerkt. Ein zusätzlicher Umstand weist für den UFS noch darauf hin, dass die Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und dem Zeugen laut den vorliegenden Honorarnoten als rein konstruiert anzusehen ist, denn wie die Bw. durch ihren Vertreter mitteilte und durch Schriftsätze belegte, klagte die Bw. den Zeugen auf Zahlung eines Honorars bzw. Rückzahlung eines Darlehens. Dieses Faktum deckt sich mit den Aussagen des Zeugen, wonach die Bw. für die A-GmbH. die Buchhaltung führte und er ihr darüber hinaus noch Geld aus Privatdarlehen schulde. Weiters ist festzuhalten, dass der Zeuge, wie aus der vorgelegten Anklageschrift ersichtlich, zumindest rd. € 90.000,- aus der Veräußerung aus Patentanteilen erzielte, ihm also doch ein entsprechender Geldbetrag neben den Pensionseinkünften und dem Darlehen im Streitzeitraum zur Verfügung stand.
Die Zeugin Mag. FG gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.1.2008 bekannt, dass Zahlungen der Bw. an bzw. für die A GmbH nur in Form eines Überweisungsbelegs an das Finanzamt sowie je ein Auslagenersatz für eine vom WF vermittelte Beraterfirma und ein Internetpaket der Firma KQ aus den vorliegenden Unterlagen zu ermitteln sind. Diesen Feststellungen wurde seitens der Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.
Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.7.2008 ist entgegenzuhalten, dass die Bw. aus der Niederschrift über die Zeugenaussage des Herrn G unrichtig zitiert, denn es heißt dort eindeutig, "... wurde damit ein fiktiver Aufwand in der Firma des Herrn Ö (und nicht G !) geschaffen". Weiters steht dieser Umstand ("Patententgelt" der Firma C) in keinem Zusammenhang mit den angeblichen Honorarzahlungen der Bw. an den Zeugen. Auch die "Verlustverwertung" ergibt sich nicht durch den Verkauf der Patentanteile sondern aus den fingierten Honorarzahlungen.
Wenn die Bw. im selben Schriftsatz davon spricht, dass "... nicht weiter auf die konfusen Gedanken des Zeugen einzugehen ist, ...dass er offenbar ein Fantast ist, der zwar von komplizierten unternehmerischen Strukturen träumt..." so deckt sich diese Einschätzung des Zeugen weitgehend mit den Schlussfolgerungen des UFS, wonach der Zeuge weder in der Lage ist, Übersetzungen von Software und technischen Beschreibungen von komplexen Maschinen noch unternehmerische Beratungen für die Bw. durchzuführen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist festzuhalten, dass die vorgelegten "Honorarnoten" schon allein deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da der UFS die darin ausgewiesenen Leistungen als nicht erbracht ansieht. Wesentliches Kriterium dabei ist eben, dass ein Unternehmer sich nur die Vorsteuer abziehen kann, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen wurde
für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden.
Wie oben dargestellt würdigt der UFS den gegenständlichen Sachverhalt dahingehend, dass die in den Honorarnoten ausgewiesenen Leistungen nicht von Herrn G für das Unternehmen der Bw. erbracht wurden.
Auch genügen die Honorarnoten nicht den im Gesetz vorgesehen Rechnungsmerkmalen, denn nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung reichen bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG sprechen zu können (vgl. VwGH 30.10.1996, 96/13/0117). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie "Übersetzungsarbeiten" oder "Beratungsleistungen" werden als unzureichend erachtet.
Weiters ist den Honorarnoten weder der Tag der Leistungserbringung noch der Zeitraum, über den sich die Leistungen erstrecken, zu entnehmen, sodass auch das notwendige Merkmal der Z 4 leg. cit. als nicht erfüllt anzusehen ist. Da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, - vor allem Ausführung eines Umsatzes durch einen anderen Unternehmer im Inland für das Unternehmen und Ausweis der Steuer in einer dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung - , sind der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Nach der Judikatur besteht nicht die Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 1.12.1983, 83/15/0033; 7.7.2004, 99/13/0159). Das bedeutet, dass selbst dann, wenn eine Leistungserbringung als erwiesen anzusehen ist, der Rechnung jedoch auch nur ein vom Gesetz gefordertes Kriterium fehlt, die Behörde das fehlende Merkmal in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als gegeben annehmen darf.
Zu den vom Parteienvertreter der Bw. in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2008 gestellten Anträgen auf Zeugeneinvernahme der Mag. FG , auf zwangsweise Herbeischaffung der Buchhaltungsunterlagen der Firma A der Jahre 1998 und 1999 sowie des Privatkontos des Zeugen G wird durch den Berufungssenat ausgeführt, dass diese Anträge als unerheblich abzuweisen waren, da einerseits die Zeugin sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch bei ihrer glaubwürdigen Aussage vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung ausreichend Auskunft zum Sachverhalt geben konnte, andererseits hervorkam, dass das Rechenwesen der A nicht den GoB entspricht und auch aus den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der behauptete Zahlungseingang nicht nachweisbar war. Die Zeugin erläuterte dabei für den Senat nachvollziehbar, dass lediglich in einem Ordner eine Belegsammlung übermittelt wurde, aus der dann die einzelnen Jahresabschlüsse - so auch für die Jahre 1998 und 1999 - erstellt wurden. Diese Aussage deckt sich mit der Aussage des Zeugen G und mit den von der Steuerberatungskanzlei übermittelten Belegen.
Die Beischaffung des Privatkontos des Zeugen erachtete der Senat deshalb als nicht erforderlich, da nach den Behauptungen der Bw. die angeblichen Honorarzahlungen in bar erfolgten. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Abgabenfestsetzung der Bw. gegenüber und es wäre an ihr gelegen, von sich aus alle Geldbewegungen und Zahlungsflüsse offen zulegen.
Graz, am 30. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ScheinrechnungenHonoraredenen keine Leistung zugrunde liegtkeine Nachweise für Zahlungsfluss erbrachtRechnungen ohne konkrete Leistungsbeschreibung und ohne Zeitraum der Leistungserbringungkein Vorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0812-G/07
- Stammnummer
- 37504
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF