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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104860/2014

Fehlende Gutgläubigkeit hindert Vorsteuerabzug aus Bauleistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104860/2014vom 27.04.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es ist einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei kann er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen und im Bau- und Baunebengewerbe im Besonderen nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteuer-Identifiktionsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen, sondern hat sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH, *****Adresse_Bf*****, vertreten durch FM Steuerberatung GmbH, 2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19, vom 27. 8. 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom 30. 7. 2014, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2013, alle zur Steuernummer 38*****, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Außenprüfung Bei der Beschwerdeführerin (Bf), der Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH (im Verwaltungsverfahren auch als Dö***** Ha***** Immob Verw GmbH oder Dö***** Ha***** Immobilien Verwertungs GmbH bezeichnet), fand eine Außenprüfung betreffend den Prüfungszeitraum 2012 und den Nachschauzeitraum 2/ 2013 - 12/2013 statt. Der gemäß § 149 Abs. 1 BAO aufgenommenen Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. 7. 2014 lässt sich zu den Prüfungsfeststellungen entnehmen: 1) Nicht anerkannte Erwerbssteuer: Von der Eingangsrechnung der Fa. S***** Srl Se***** in Fronte Nuova (RM) aus Italien wurde die gesamte Erwerbsteuer in Abzug gebracht. Die Erwerbsteuer ist wie die Vorsteuern prozentuell auf abzugsfähige und nicht abzugsfähige Erwerbsteuer aufzuteilen. Erwerbsteuer lt. Ust Voranmeldung Jun.13: 3921,82 Erwerbsteuer lt. BP 769,46 n.a. Erwerbsteuer 3152,36 2) Nicht anerkannte Vorsteuer Fa. D***** Personalleasing GesmbH Die Fa. Dö***** Ha***** Immobilienverwertung GmbH hat am 11.7.2013 mit der Firma D***** Personalleasing GmbH einen Bauauftrag abgeschlossen. Auftragnehmer war die Fa. D***** Personalleasing GmbH mit damaligen Sitz in 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1. Im schriftlichen Bauauftrag wurde als Firmensitz die Adresse in 1100 Wien, K*****-Gasse 7/6 angeführt. Der Betriebsitz wurde lt. Firmenbuch am 12.9.2013 (lt. Antrag v. 9.9.2013) in die S*****-Straße 50/11 verlegt. Auf den Ausgangsrechnungen der Firma D***** Personalleasing GmbH wurde bis Dez. 2013 noch immer die S*****-Gasse in Wien 10, angeführt. Am 25.9. 2013 wurde vom Finanzamt 4/5/10 eine Nachschau bei der Fa. D***** Personalleasing GmbH in der S*****-Straße 50/11 durchgeführt. Folgende Feststellungen wurden gemacht: In und am Gebäude waren keinerlei Hinweise auf eine Firma. Das Glockenschild lautete außen auf H***** und innen auf M*****. Der Postkasten von Tür 11 war offen, es befand sich kein Schloss daran, er war somit für jeden zugänglich. Beim Finanzamt 4/5/10 meldet sich eine Fr. O***** und gab bekannt dass der Betriebssitz der D***** Personalleasing GmbH an der Wohnadresse der Buchhalterin sei. Am 27.9.2013 wurde mit dem Gesellschafter u. Geschäftsführer der D***** Personalleasing GmbH, Hrn. Ante An***** geb. am ...5.1968, eine Niederschrift aufgenommen. Darin gibt er bekannt, dass er in Österreich keine Aufenthaltsgenehmigung habe und er nur 3 Monate in Österreich sein darf. Am 16.7.2013 wurde auf der Baustelle in 1190 Wien, Dö***** Ha*****Nr, eine Kontrolle der Finanzpolizei durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass elf anwesende Arbeiter der Fa. D***** Personalleasing GmbH nicht ordnungsgemäß angemeldet waren. Diese Arbeiter wurden am nächsten Tag bei der WGKK angemeldet. Dem Geschäftsführer der Fa. Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH Herrn Johann B*****, wird daher folgendes Vergehen vorgeworfen: 1) Bei der Geschäftsaufnahme im Juni bzw.Juli 2013 wurde nicht überprüft, ob die Fa. D***** Personalleasing GmbH: a) das nötige Personal angemeldet hat. b) Büroräumlichkeiten bestehen, wo die nötigen administrativen Tätigkeiten durchgeführt werden können. 2) Aus Sicht der Abgabenbehörde erscheint ein Regiestundenaufwand von € 20,-- bzw. 21,-- sehr gering. Mit dieser Stundenaufwandsentschädigung können die kollektivrechtlichen Löhne, Sozialversicherungbeiträge und lohnabgaben nicht bezahlt werden. Gem § 347 UGB hat ein Unternehmer gewisse Sorgfaltsmaßstäbe einzuhalten, z.B.: wird von einem Unternehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes gefordert. Gegen diese Sorgfaltspflicht sprechen folgende Fakten: Herr B***** gibt bekannt, dass er den Verantwortlichen der Fa. D***** Personalleasing GmbH namentlich nicht kannte. Auch der Vermittler (Bauführer einer anderen Firma) ist Herrn B***** nicht mehr bekannt. Herr B***** war nicht am Firmenstandort der D***** Personalleasing GmbH, sonst hätte er erkennen müssen, dass die Firmenanschrift nicht K*****-Gasse sondern an der Wohnadresse der Buchhalterin, Fr. O*****, aufzufinden ist. Die Firmenanschrift auf den Rechnungen waren daher falsch. Der Leistungsempfänger genießt den Gutglaubensschutz, wenn er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat z.B. das Aufsuchen des Leistungserbringers an seiner Geschäftsadresse bei Geschäftsaufnahme. Er soll sich Kenntnis von der Existenz, Seriösität und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers verschaffen. Die Leistungen (Errichtung von 19 Wohnungen und einem Geschäftslokal) wurden zwar erbracht. Die Firma, die einen Großteil der Leistungen im Jahre 2013 erbrachte, die D***** Personaleasing GmbH, war aber eine Betrugsfirma, die keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Die Vorsteuern der D***** Personalleasing GmbH werden aber auch aufgrund steuerlicher Feststellungen nicht anerkannt. z.B.Rechnungsmerkmale: a) Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. b) Art und Umfang der Leistung: bloße Sammelbegriffe od. Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnungen dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnung im Sinne des § 11 UstG sprechen zu können. ln den Rechnungen wurde z.B. sehr oft angeführt: - Regiearbeiten ohne nähere Bezeichnungen. - Material lt. Vereinbarung, ohne die Vereinbarung vorzulegen od. der Rechnung beizulegen. - Kleinmaterial, Werkzeug, Kosten Maschinenverleih, ohne nähere Bezeichnungen - Regiearbeiten lt. Auftrag - Regiestunden - Akontozahlung für Materialanteil - Estrichverlegung inkl. Material ohne genaue Aufteilung : Material, Stundenaufzeichnungen, Aufzeichnung welche Arbeiter dabei tätig waren. - Pauschale für Fliesen und Malerarbeiten - z.B. AR 139 v. 24.10.2013: auf dieser Rechnung wurden verschiedene Arbeiten mit einem Pauschalpreis abgerechnet. Es fehlt auch an einer detaillierten Schlussrechnung, die für eventuelle Gewährleistungsansprüche herangezogen werden könnte. Es sind daher die Vorsteuern von den Firmen D***** Personalleasing GmbH und der Fa. Di**** Bau und HandelsgesmbH in der Höhe von 19,62 Prozent nicht anzuerkennen (der Prozentanteil ergibt sich aus dem Verkauf der Wohnungen mit Ust-Option und ohne Ust-Option). Vorsteuern D***** Personalleasing GmbH 144235,99 abgezogene Vorsteuern lt. Erkl. 28299,10 dieser Vorsteuerabzug wird gem. § 11 UstG. nicht anerkannt. 3) Nicht anerkannte Vorsteuer Fa. Di**** Bau- u. Handels GmbH Bei den Eingangsrechnungen fehlen die Leistungsbeschreibungen. Auf den ER v. 13.6.2013 bzw.17.6.2013 wurden nur angeführt: - Regiearbeiten - Facharbeiter - Leistungszeitraum und Stundenanzahl Vorsteuern Fa. Di**** 3815,00 abgezogene Vorsteuern lt. Erkl. 748,50 dieser Vorsteuerbetrag wird gem. § 11 UstG. nicht anerkannt. Niederschriften Den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteilen lassen sich folgende Niederschriften entnehmen: Niederschrift mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf vom 6. 2. 2014 Am 6. 2. 2014 wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf, Johann B*****, im Beisein des steuerlichen Vertreters am Finanzamt vernommen. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift lässt sich entnehmen: Sie haben im Jahre 2013 mit der Fa. D***** Personalleasing GesmbH, S*****-Gasse 3/1 in 1100 Wien, Geschäftsbeziehungen vereinbart Wie und durch wen sind Sie zu dieser Firma gestoßen? Durch den Bauführer einer anderen Firma (welche Firma kann ich mehr sagen). Der Name dieser Person ist mir auch nicht mehr bekannt. Wer ist für diese firma aufgetreten? Der Verantwortliche dieser Firma (der Name von diesem Herrn ist mir nicht bekannt). Möglicherweise habe ich noch eine Visitenkarte. Falls ich sie finde werde ich den Namen nachreichen. Es wurde von meinem Baubeauftrager (Herrn Be*****) für das Haus, baul. Vereinbarungen mit der Firma D***** Personalleasing getroffen. War diese Person der deutschen Sprache mächtig? Wenn nein, wer übersetzte? Der Verantwortliche war der deutschen Sprache mächtig. Welche Verträge od. Vereinbarungen wurden hinsichtlich Ihres Bauvorhabens mit dieser Firma getroffen? Dazu gibt es schriftliche Aufträge (siehe Kopie) Wurden Offerte über die durchzuführenden Arbeiten eingeholt? Zuerst wurde ein schriftlicher Auftrag erteilt über € 80.000,-- dann wurden weitere Aufträge erteilt. Wurden Angebote gelegt? siehe oben Was waren die Gründe, dass man sich für diese Firma entschieden hat? Die Firma hat gerade Zeit für die nötigen Arbeiten gehabt und der Preis hat auch mit meinen Vorstellungen übereingestimmt. Der Stundensatz gegenüber der Fa. T***** GesmbH war etwas günstiger. Waren sie jemals an dessen Firmensitz? Nein war ich nicht. Einwand des steuerlichen Vertreters: Frage: ob das Finanzamt im Zuge der Vergabe der UID_nr. und Steuernummer den Firmensitz besichtigt hat? Zusatz des GF.Hrn. B*****: es wurde ein Bauführerwechsel am 7.7. 2013 vorgenommen (siehe Unterlagen MA 37). Einige Tage danach wurde die Baustelle von der Finanzpolizei überprüft; wobei ich glaube, es wurden keine Beanstandungen gemacht- die Firma konnte ohne Einschränkungen weiter arbeiten. Wie haben Sie sich vergewissert, ob diese firma existiert, amtlich registriert ist? Durch Firmenbuchauszug. Gemeinsam mit einem Vertreter der Firma D***** Personalleasing gesmbH, war ich auf der Gewerbebehörde der Gem. Wien (MA 37) wo der Bauführerwechsel angezeigt wurde und die Unterlagen vorgelegt wurden. Welche Vereinbarungen in Hinblick auf Entsendung od. Beschäftigung von ausländ. Arbeitskräften liegen vor, welche Kontrolle haben sie veranlasst? Wurde von der Finanzpolizei durchgeführt. Haben sie einen Gewerbeschein abverlangt? Der Gewerbeschein wurde von der MA 37 bereits überprüft. Welche schriftliche Vereinbarungen liegen auf, damit die Aufträgen an diese Firma erteilt wurden? (siehe weiter oben) Es wurden nicht nur schriftliche Aufträge an diese Firma erteilt. Auch mündliche Aufträge wurden von mir und auch von Herrn Be***** erteilt. Die Fa. T***** hat die Baustelle verlassen (Konkurs) ohne Arbeiten abzuschließen. Die D***** Personalleasing hat einmal überprüft welche Arbeiten sind noch zu erledigen - einige Regiestunden. Rechnungsprüfung der Rechnungen von der D***** Personalleasing GEsmbH: Die Rechnungen wurden von mir und Herrn lng. Be***** geprüft und abgezeichnet. Die Rechnungs-Beilagen (Leistungsverzeichnis Materialeinkauf )zu den Rechnungen wurden von mir od. Herrn Be***** überprüft und ebenfalls abgezeichnet. Es können nur die Leistungsverzeichnisse nachgereicht werden, denn die Rechnungen über den Materialeinkauf liegen bei der Fa. D***** PersonalL auf. Gibt es über diese Rechnungen Leistungsaufzeichnungen bzw. eine Aufstellung welche Personen diese Leistungen erbracht haben? Die Leistungsverzeichnisse werden nachgereicht, die Stundenaufzeichnungen liegen bei der Fa D***** Personalleasing GmbH auf. Wie wurden die Rechnungen bezahlt??? ausschließlich per Überweisungen. Wie wurden die Rechnungen zugestellt bzw. wer überbrachte die Rechnungen? Die Rechnungen wurden vorab per E-Mail übersandt und danach im Original von Herrn Zoran bzw. anderer Person überbracht. Ein Regiestundenaufwand von € 20,-- bzw. 21,-- erschien Ihnen normal? Es war relativ günstig aber aus meiner Sicht durchaus branchenüblich. Laut Herrn B***** waren nicht nur Facharbeiter sondern auch Helfer an der Baustelle von der D***** Personalleasing beschäftigt. Hatten Sie keine Zweifel, dass dieser Stundenaufwandsersatz zu gering wäre? Eine reele firma kann für diesen Preis keine Arbeiten übernehmen. Eine Firma die eine UID-Nr., eine Steuernummer, einen Firmenbuchauszug, einen Gewerbeschein für das große Baugewerbe hat, bei der MA 37 registriert ist und von der Finanzpolizei überprüft wurde, kann als reele angesehen werden. Gab es Barzahlungen? Wenn ja, von wem wurden die Beträge an wen übergeben? Welche Berechtigungen des Inkassos liegen von diesen Personen vor? Keine Barzahlungen Sind Bautagebücher vorhanden? Stundenaufzeichnungen? Wenn ja, bitte um Vorlage Die Fa. Dö***** Ha***** IMMO GesmbH hat keine Bautagebücher und keine Stundenaufzeichnungen geführt. Meines Erachtens ist dies die Aufgabe des Bauführers. Seitens des Architekten wurden Baupläne und ein genaues Leistungsverzeichnis erstellt, diese bilden die detaillierte Grundlage für die Bauverträge und Auftragsvergaben. Fa. T*****: Auf den Rechnungen wurden keine genauen Leistungsbeschreibungen vorgenommen. Gibt es diese genauen Leistungsaufzeichnungen? Gibt auch ein Leistungsverzeichnis. Niederschrift mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf vom 14. 4. 2014 Am 14. 4. 2014 wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf, Johann B*****, im Beisein des steuerlichen Vertreters neuerlich am Finanzamt vernommen. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift lässt sich entnehmen: Folgende Unterlagen wurden im Zuge der Prüfung vorgelegt: Am 17.2.2014 wurde die Generalunternehmerausschreibung v. Architekten Herrn Dipl. lng. Rudolf G***** übergeben (Einwurfkasten). Diese beinhalten die Detailpläne und den Material und Leistungspreiskatalog. Darin sind Details zu Baumeisterarbeiten, Elektroinstallationen, Sanitärinstallationen, Schlosserarbeiten, Tischler- u.Beschlagsarbeiten, Steinmetzarbeiten, Fliesenlegerarbeiten Malerarbeiten und Bodenbelagsarbeiten enthalten (Gesamtumfang 178 Seiten). Abgezeichnet von der Fa. T***** Aluprofilmontage GmbH am 14.06.2012. Nachfrist für die Vorlage der unten näher bezeichneten Unterlagen: a) detaillierte Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Rechnungen wie in der Niederschrift v. 6.2.2014 auf Seite 2 vorletzter Absatz beschrieben wurde. Der GF sagt zu entsprechende Prüfunterlagen vom Ziviltechniker zu beschaffen. Nachfrist bis 30.05. 2014 Niederschrift mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf vom 17. 6. 2014 Am 17. 6. 2014 wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf, Johann B*****, im Beisein des steuerlichen Vertreters wiederum am Finanzamt vernommen. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift lässt sich entnehmen: Bei der heutigen Besprechung wurden folgende weitere Unterlagen vorgelegt: Zu den bereits übergebenen Unterlagen, wie der Generalunternehmerausschreibung mit einem Leistungsverzeichnis bei Baubeginn, sowie sämtliche Rechnungen von der Firma D***** Personalleasing GmbH. wurden weiters noch abgegeben: Baufortschrittsbestätigungen des Architektenbüros Dipl. lng. Rudolf G*****, worin die in Rechnung gestellten Leistungen überprüft und zur Zahlung freigegeben wurden. Weitere Unterlagen befinden sich nicht im Besitz der Fa. Dö***** Ha***** lmm. Verw. GesmbH wie z.B. detaillierte Leistungsaufzeichchnungen über die geleisteten Regiestunden. Diese befinden sich vermutlich beim Bauführer. Auf die Grundsatzentscheidung EuGH 21. 6. 2012, C-80/11 und C-142/11, wird verwiesen. Niederschrift mit der Eigentümerin des Geschäftslokals vom 10. 9. 2014 Am 10. 9. 2014 wurde die Eigentümerin des Geschäftslokals in 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1-2, Ewa At***** am Finanzamt vernommen. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift lässt sich entnehmen: Fr. At***** hat im Jahre 2007 (Kaufvertrag v. 15.3.2007) dieses Geschäftslokal in 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1-3 erworben. Grundbuch Favoriten, EZ 1***** Im Kaffeehaus befinden sich ca. 30 Sitzplätze. Es werden nur Getränke verkauft. Das Geschäftsinventar wurde vom Vormieter von Herrn Br***** um ca. € 20.000,-eingerichtet. Dieses Lokal ist seit dem Kauf von Fr. At***** immer ein Gastronomiebetrieb gewesen und ist auch heute noch ein Kaffeehaus. Die Top 1-2 wurden zu einem Lokal zusammengelegt. Im Oktober 2012 (6.10.2012) wurde das Kaffeehaus an Herrn Br***** Jasko vermietet. Der Mietvertrag wurde am 21.12.2012 abgeschlossen (der Mietvertrag wurde dem Finanzamt vorgelegt). Herr Br***** Jasko hat gleichzeitig die D***** Personalleasing GesmbH als Geschäftsführer übernommen. Der Firmensitz der GesmbH, wurde ohne Wissen der Vermieterin und ohne gültigen Mietvertrag, in 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1-2 angemeldet (in diesem Lokal befindet sich kein Büro sondern nur ein Kaffeehaus). Das Mietverhältnis mit Herrn Br***** Jasko wurde im Juli 2013 beendet. Die Miete wurde bis Juli 2013 bezahlt. Das Mietverhältnis mit der neuen Mieterin, Fr. Z***** Marianne geb. am ...2.1977 wohnhaft in, 1030, L*****-Straße 131/11 hat am 1.8.2013 begonnen. Den Geschäftsführer der Personalleasing GesmbH, Herrn Ante An*****, geb. am ...5.1968 hat die Vermieterin überhaupt nicht gekannt und bis zum heutigen Tage nicht kennen gelernt. Mit der D*****-Personalleasing GesmbH hat Fr. At***** Ewa (Vermieterin) nie einen Mietvertrag (mündlich od. schriftlich) abgeschlossen. Es hat lt. Fr. At***** Ewa nie einen Betriebssitz der Firma D***** Personalleasing GmbH in 1100 Wien S*****-Gasse 3/1-2 gegeben. Die Angaben im Firmenbuch und am Finanzamt, hinsichtlich des Betriebssitzes in der in 1100 Wien S*****-Gasse 3/1-2 sind daher falsch. Laut aktenkundigem Mietvertrag zwischen Ewa At***** und Jasko Br***** besteht der Mietgegenstand in 1100 Wien, S*****-Gasse 1-3 aus 2 Gasträumlichkeiten, Küche, 1 Damen-WC, 1 Herren-WC und dazugehörigem Kellerabteil, insgesamt (ohne Keller) 77,40 m2. Punkt 3 des Mietvertrags zufolge darf der Mietgegenstand "ausschließlich zu Zwecken des Betriebs eines KAFFEEHAUSES verwendet werden. Jede Änderung des Verwendungszweckes bedarf der vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Jede eigenmächtige Änderung wird ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 MRG vereinbart." "Die Untervermietung oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes an natürliche oder juristische Personen, in welcher Form immer ist dem Mieter untersagt, soferne nicht die Veräußerung und Verpachtung des in der Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens aufgrund zwingender gesetzliche Bestimmungen zulässig ist" (Punkt 11). Sonstige Unterlagen Aktenkundig sind ferner die streitgegenständlichen Rechnungen (dazu im Einzelnen in weiterer Folge) sowie ein Auftrag betreffend Baumeisterarbeiten am Bauvorhaben Dö***** Ha*****Nr, 1190 Wien, vom 11. 7. 2013 durch die Dö***** Ha***** Immobilienverwertung GmbH an die D***** Personalleasing GmbH per Adresse 1100 Wien, K*****-Gasse 7/6. Der Firmenstempel der D***** Personalleasing GmbH auf diesem Auftrag weist die Adresse 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1 auf. Dem Auftrag liegen unter anderem die ÖNORMEN A 2050, A 2060, B 2061, B 2110, B 2112, und 82113 zugrunde. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Das Finanzamt erließ mit Datum 30. 7. 2014 gegenüber der Bf Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2013, die den Prüfungsfeststellungen, auf die in der Bescheidbegründung verwiesen wurde, Rechnung tragen. Hieraus ergaben sich folgende Abweichungen gegenüber den Erklärungen: | Änderungen der Umsatzsteuervorschreibungen | Monat | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | laut Bescheiden | ‑557,32 | ‑6.149,57 | ‑2.199,70 | 24.599,33 | ‑14.963,57 | ‑11.100,98 | 24.650,68 | laut Erklärungen | ‑4.458,18 | ‑11.990,72 | ‑7.046,00 | 19.644,28 | 0,00 | 0,00 | 23.009,14 | Nachforderung / Gutschrift | 3.900,86 | 5841,15 | 4.846,30 | 4.955,05 | ‑14.963,57 | ‑11.100,98 | 1.641,54 Beschwerde Gegen diese Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide richtet sich die durch die steuerliche Vertretung der Bf am 27. 8. 2014 eingebrachte (beim Finanzamt persönlich überreichte) Beschwerde der Bf vom 22. 8. 2014: Betreff: Steuer Nr. 38***** Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH Beschwerde gem. § 243 BAO gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2013, 07/2013, 08/2013, 09/2013, 10/2013, 11/2013 und 12/2013 jeweils vom 30. Juli 2014 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 11.08.2014. Namens und auftrags meiner Mandantschaft erhebe ich gegen die oben bezeichneten Bescheide Beschwerde und begründe diese wie folgt. Begründung: Im Rahmen einer Außenprüfung gem. § 150 BAO für den Zeitraum 2012 und einer Nachschau für den Zeitraum 02/2013 bis 12/2013 wurde die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. teilweise bescheidmäßig festgesetzte monatliche Umsatzsteuer wie folgt korrigiert: Umsatzsteuer 06/2013: € 3.900,86 Umsatzsteuer 07/2013: € 5.841,15 Umsatzsteuer 08/2013: € 4.846,30 Umsatzsteuer 09/2013: € 4.955,05 Umsatzsteuer 10/2013: € 6.015,89 Umsatzsteuer 11/2013: € 4.999,18 Umsatzsteuer 12/2013: € 1.641,54 Summe: € 32.199,97 Darin enthalten ist eine Vorsteuerkürzung betreffend Rechnungen der Firma D***** Personalleasing GmbH im Ausmaß vom € 28.299,10. Der Vorsteuerabzug wurde gem. § 11 UStG nicht anerkannt und mit diversen Formmängeln begründet. Den Vorwürfen in der Niederschrift vom 24.07.2014 kann wie folgt entgegnet werden. Ursprünglich wurde der Bauauftrag an die Firma T***** Aluprofilmontage GmbH als Generalunternehmer vergeben. Diese Firma wurde während der Bauphase insolvent. Die Firma Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH war in der Folge gezwungen rasch einen Ersatz für die weitere Bauführung zu finden, um nicht selbst durch Bauverzögerungen in Insolvenzgefahr zu geraten. Die Firma Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH ist zu einem hohen Grad fremdfinanziert und die Kredittilgungen und Zinsbelastungen hängen daher in hohem Maße von der raschen Fertigstellung der zu errichtenden Wohnungen und deren Weiterverkauf ab. Festgehalten wird, dass seit Beginn der Bauführung ein lngenieurbüro, also ein ausgewiesener Fachmann, mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der Bauführung betraut war. Der Bauaufsicht war auch die Rechnungsprüfung übertragen. Die begleitende Baubeaufsichtigung wurde durch das Ingenieurbüro auch entsprechend fakturiert. Der Auftrag an die Firma D***** Personalleasing GmbH wurde wie im Regelfall üblich (umfassendes Planmaterial vor Ort, Einsichtmöglichkeit in digitalisierte Pläne etc.) im Architekturbüro von Dl G***** besprochen und vertraglich fixiert. Der Auftragvergabe lagen ein umfassendes Planmaterial und eine sehr detaillierte Baubeschreibung zugrunde, die auch Bestandteil der Auftragserteilung waren und die selbstverständlich auch als erläuterndes Beiwerk zur Leistungsverrechnung zu betrachten sind. Punkt 7.1.2. der Auftragsvereinbarung mit der Firma D***** Personalleasing GmbH vom 11.07.2013 bestimmt, dass die Leistungsverrechnung im beiderseitigen Einvernehmen aufzustellen ist und gern. Punkt 7.2 alle Änderungen gegenüber den Plänen der ausdrücklichen Kenntnisnahme und schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber bedürfen. Von einer unzureichenden Beschreibung oder Bezeichnung der ausgeführten Leistungen kann daher überhaupt keine Rede sein. Die entsprechend umfangreichen Detailunterlagen liegen dem Finanzamt in Kopie vor. ln der Baudurchführungsvereinbarung vom 11.07.2013 mit der Firma D***** Personalleasing GmbH wurde u.a. in Punkt 5.2. ausdrücklich schriftlich bedungen, dass die für diesen Bau erforderlichen Fach- und Hilfskräfte in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und die notwendigen Baumaterialien sichergestellt sind. ln Punkt 12 der Auftragsvereinbarung verpflichtet sich der Auftragnehmer u.a. zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen iZm der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern. Neben dem Architekturbüro Dl G***** war zusätzlich Herr lng. Christian Be***** mit der Bauleitung, -Überwachung und -koordination beauftragt. Das Architekturbüro bzw. die Bauleitung waren auch für die Rechnungskontrollen zuständig sowie für die Prüfung der geleisteten und verrechneten Regiestunden und der eingesetzten und verarbeiteten Materialien. Außerdem ist dem Finanzamt eine umfassende Fotodokumentation der einzelnen Bauabschnitte zur Einsicht vorgelegen. Die aufgewendete Sorgfalt des Steuerpflichtigen steht, da u.a. ausgebildetes und beruflich befugtes Fachpersonal mit der Baudurchführungskontrolle beauftragt war, mit Sicherheit über dem Durchschnitt von Anbahnung und Umsetzung üblicher Baugeschäfte. Der Aufwand für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Bauausführung kann mit ca. € 5. 700,- pm auch als durchaus kostenintensiv bezeichnet werden. Der Vorwurf einer mangelnden Sorgfalt ist im konkreten Fall absolut unzutreffend. Die tägliche Kontrolle der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldevorschriften durch den/die Auftragnehmer kann dem Auftraggeber organisatorisch gar nicht zugemutet werden, da er täglich vor Arbeitsantritt sämtliche Arbeiter auf der Baustelle kontrollieren müsste. Über eine elektronische Abfragemöglichkeit der zeitgerechten Meldung vor Arbeitsantritt verfügt zwar die Finanzpolizei, nicht aber eine privater Auftraggeber am Bau. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Meldevorschriften vom Auftragnehmer zu verantworten und jedenfalls kein Kriterium für den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die ersten Rechnungen der Firma D***** Personalleasing GmbH datieren vom Juni 2013. Die in den Fakturen angeführte Adresse des leistenden Unternehmens 1100 Wien, S*****-Gasse 3 stimmt mit der Eintragung im Firmenbuch zu Beginn der Auftragsdurchführung überein. Vor Auftragsvergabe wurden seitens der Auftraggeber folgende Unterlagen eingesehen bzw. in Kopie abverlangt: Firmenbuchauszug, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Gewerbeberechtigung. Wie häufig ein eventueller Wechsel der Geschäftsanschrift oder des Firmensitzes vom Auftraggeber zu prüfen bzw. zu hinterfragen ist, ist nicht definiert und bei einem mehrmaligen Umzug auch praktisch kaum umsetzbar. Ebenso wenig ist für Außenstehende (Kunden, Auftraggeber) die regelmäßige und zeitnahe Nachvollziehbarkeit eines Wechsels in der Geschäftsführung der Auftragnehmer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr realitiätsnah und im realen Wirtschaftsleben auch nicht zumutbar. Welcher Bauunternehmer kennt schon bei der Bestellung der Sanitärausstattung den aktuellen Geschäftsführer z.B. der Firmen Villeroy & Boch oder der Firma Grohe oder bei der Beschaffung von Baumaterial den/die aktuellen Geschäftsführer z.B. der Wienerberger AG, der Bauhaus Depot GmbH, der Zgonc Handel GmbH, etc. Die Kenntnis des/der Geschäftsführer des/der Auftragnehmer ist keine gesetzlich definierte Voraussetzung für den Vorsteuerabzug . Der Firmenstandort befand sich bis 12.09.2013 in 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1-3. Gemäß UStR §11 RZ 1507 ist ein Unternehmen, das an mehreren Standorten umsatzsteuerliche Betriebsstätten unterhält, insgesamt als ein Unternehmer anzusehen. Die Standortadressen gelten als Adressen des Unternehmers. Die Angabe des richtigen Firmenwortlautes und einer Standortadresse ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ausreichend. Der Firmenstandort in 1100 Wien, S*****-Gasse 3 wurde vom Finanzamt nicht überprüft. Es wird vom Finanzamt auch nicht behauptet, dass an dieser Adresse keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat. Laut erhaltener Information wurde der Firmensitz des Auftragsnehmers von der S*****-Gasse in die S*****-Straße in das Büro der beauftragten Steuerberatungskanzlei verlegt, um sicherzustellen, dass Zustellungen auch dann gewährleistet sind, wenn das Büro in der S*****-Gasse gerade nicht besetzt ist. Dies erfolgte nach Kündigung der Büroangestellten in der S*****-Gasse. Der Steuerpflichtige muss darauf vertrauen können, dass notarielle Eingaben zum Firmenbuch, die entsprechende behördliche Eintragung im Firmenbuch, die Vergabe einer Steuernummer bzw. einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (idR nach Prüfung der Unternehmereigenschaft) durch das Finanzamt, die Zuerkennung der Gewerbeausübungsberechtigung etc. einen ordnungsgemäßen Unternehmerstatus bescheinigen. Nicht im Aufgabenbereich eines Auftragnehmers steht die Nachkalkulation von Verrechnungssätzen oder Preisen des Anbieters bzw. Auftragnehmers. Der Prüfer gesteht selbst ein, dass die Leistungserbringung real stattgefunden hat, es sich also um kein Scheingeschäft handelt. Ebenso wurden die erbrachten Leistungen seitens des Auftraggebers ordnungsgemäß bezahlt. Aus dem Blickwinkel der eigenen Erfahrung bestand für den Auftraggeber kein Anlass an der Seriosität des Leistungserbringers zu zweifeln. Dass - wie sich im Zuge der BP zeigt - gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern/Behörden betrügerische Handlungen gesetzt wurden steht nicht im Einflussbereich der Firma Dö***** Ha***** Immobilien Verwertungs GmbH. Hier ist wohl von einer weitaus überschießenden Auslegung der Rechtslage durch den Prüfer auszugehen. Wenn schon Vorsteuerbeträge wegen Mängeln der Formerfordernisse nicht anerkannt werden, dann sind diese von der Behörde jedenfalls genau zu spezifizieren und zu bezeichnen. Insbesondere ist anzugeben welche bestimmte Faktura von welchem konkreten Formmangel betroffen ist, d.h. ein etwaiger Formmangel ist jedenfalls rechngungspezifisch zu beurteilen. Eine pauschale Nichtanerkennung der gesamten einem bestimmten Lieferanten bzw. Leistungserbringer zuordenbaren Vorsteuern ist absolut unzulässig, sofern es sich nicht generell um Scheintätigkeiten handelt, was aber im konkreten Fall nicht zutreffend ist, was auch der Prüfer einräumt. Bei Betrachtung der einzelnen Fakturen zeigt sich, dass in den allermeisten Fällen, sowohl die Anschrift des Leistungserbringers mit der Eintragung im Firmenbuch übereinstimmt als auch eine genaue Leistungsbeschreibung vorliegt. Von mehreren Firmenstandorten wurde durch das Finanzamt lediglich einer überprüft und beanstandet. Beispielhaft liegen der Beschwerde einige Rechnungen zur Dokumentation bei. Im Firmenbuch war als Geschäftsanschrift die S*****-Gasse 3 in 1100 Wien eingetragen bis zum 12.09.2013. Die ausgewiesene Vorsteuer auf Rechnungen der Firma D***** Personalleasing GmbH bis zu diesem Datum betragen € 65.469,50. Im Zeitraum vom 12.09.2013 bis 13.12.2013 (Anmerkung der Insolvenz) wurden Rechnungen sowohl unter der Adresse S*****-Gasse 3 als auch S*****-Straße 50 ausgestellt, wobei seitens des Finanzamtes nicht klargestellt ist, ob nicht an der Adresse S*****-Gasse weiterhin eine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, wovon eher auszugehen ist. Teilweise handelt es sich bei den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Rechnungen sogar einfach nur um Anzahlungsrechnungen, für die es keine genaue Leistungsbeschreibung geben kann. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab Baubeginn eine externe Firma mit der Bauaufsicht betraut war, welcher gegenüber die Leistungserbringung nachgewiesen werden musste. Dementsprechend gab es für die geleisteten Regiestunden auch entsprechende Aufzeichnungen seitens des Leistungserbringers, wobei sich diese Unterlagen naturgemäß auch im Besitz des Leistungserbringers befinden. Im Übrigen handelt es sich bei Regieleistung unzweifelhaft um unselbstständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Solche Nebenleistungen müssen nicht gesondert angeführt werden (vgl UStR § 11 UStG Rz 1508). Sinn und Zweck dieser Regelung ist insbesondere den anzuwendenden Umsatzsteuersatz richtig bestimmen zu können. Da die Regieleistungen Teil der Gesamtleistung Bauwerkserrichtung sind, ist dieser unzweifelhaft. Wie ebenfalls bereits erwähnt liegt dem gesamten Bauwerk eine sehr detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde mit Verzeichnung der Baumassen, der zu verwendenden Materialien, mit Kubik und Flächenangaben, etc. Diese Baubeschreibung war auch wesentlicher Bestandteil der Auftragsvergabe und Grundlage für die Überwachung der Bauausführung. Zusätzlich existiert eine umfangreiche Fotodokumentation zu den einzelnen Bauabschnitten. Die entsprechenden Unterlagen standen dem Finanzprüfer zur Verfügung. Mit diesen Unterlagen sind die erbrachten und verrechneten Leistungen bis ins kleinste Detail bezeichnet und sichtbar. Feststellungen welche die Finanzpolizei iZm Übertretungen gegen sozialversicherungsrechtliche Meldevorschriften beim Leistungserbringer (verspätete Anmeldung von DON) trifft haben keine Relevanz für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger. Der Prüfer bemängelt in der Niederschrift das Fehlen einer detaillierten Schlussrechnung. Dabei übersieht er aber, dass der Auftragnehmer vor Fertigstellen des Bauprojektes insolvent wurde und demgemäß finalisierende Leistungen und Abrechnungen seinerseits nicht mehr erfolgt sind. Weiters ist eine Schlussrechnung nicht erforderlich, wenn Teilleistungen vollständig über Teilrechnungen abgerechnet wurden. Die Bescheidbegründung ist darüber hinaus sehr allgemein gehalten. Weder spezifiziert noch konkretisiert sie die Feststellungen die zu den Bescheidänderungen bei den einzelnen Festsetzungsbescheiden für die Umsatzsteuer 06/2013 bis 12/2013 geführt haben. Zufolge der dargestellten Ausführungen erfolgte die Vorsteuerkürzung zu Unrecht. Ich beantrage daher die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 06/2013 bis 12/2013 und die Anerkennung der Vorsteuerbeträge wie vor Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. vor Festsetzung der Nachforderungsbeträge im Zuge der Nachschau. Außerdem wird die Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde beantragt... Stellungnahme des Prüfers Am 12. 9. 2014 gab der Prüfer folgende Stellungnahme zur Beschwerde ab: ln der Auftragsvereinbarung v. 11.7.2013 zwischen der Dö***** Ha***** lmmoblilienvew. GmbH und der D***** Personalleasing GmbH wurde am Briefkopf die Adresse der D***** Personalleasing GmbH mit 1100 Wien K*****-Gasse 7/6 angeführt. Zu diesem Zeitpunkt war im Firmenbuch (Antrag auf Änderung v. 18.10.2012) bereits die S*****-Gasse 3/1-3 in 1100 Wien als Betriebssitz umgemeldet. Auf der letzten Seite dieser Auftragsvereinbarung wurde von der D***** Personalleasing GmbH die Adresse in der S*****-Gasse als Firmensitz angegeben. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben hätte der Auftraggeber bereits Recherchen hinsichtlich des Betriebsstandortes durchführen müssen. Bei der Auftragsvergabe wäre diese Falschangabe bereits aufgefallen. Laut Überprüfungen der Betriebsprüfung hat die D***** Personalleasing GmbH in 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1-3 nie einen Betriebsstandort geführt (siehe Niederschrift v. 10.9.2014 mit der Eigentümerin dieses Geschäftslokals). ln der S*****-Gasse in 1100 Wien war weder der Geschäftsführersitz noch ein Betriebsstandort der D***** Personaleasing GmbH. Die Angaben im Firmenbuch waren fingiert. Die in der Niederschrift über die Schlußbesprechung v. 24.7.2014 unter Rechnungsmerkmale angeführten Punkte treffen voll zu und der Vorsteuerabzug war daher zu verwehren. Für den Vorsteuerabzug ist die richtige Standortadresse des Rechnungsausstellers Voraussetzung ( wie der steuerl. Vertreter in der Beschwerde v. 22.8.2014 auf Seite 5 ausführt). ln der S*****-Gasse 3/1-3 in 1100 Wien, wie zu ca. 90% die Rechnungsadressen lauten, war weder Betriebsstandort noch Büro der Fa. D***** Personalleasing GmbH. Es war nicht einmal ein Briefkasten für die D***** Personalleasing GmbH montiert. Der auf den Rechnungen angeführte Betriebssitz bzw. die Standortadresse war definitiv falsch. ln der Auftragsvergabe v. 11.7.2013 unter Punkt 5.2 bestätigt der Auftragsnehmer, für diesen Bau die erforderlichen Fach-u. Hilfskräfte zur Verfügung zu haben. Eine Überprüfung durch den Auftragsgeber hätte bei Geschäftsaufnahme ergeben, dass das nötige Personal nicht vorhanden war (siehe Kontrolle der Finpol am 16.7.2013). Unter Punkt 12 der Auftragsvereinbarung wurde zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass die gesetzl. Bestimmungen des Auslandsbeschäftigungsgesetzes der Arbeitslosenversicherung sowie des Anti-Missbrauchsgesetzes in der jeweiligen Fassung einzuhalten sind. Weiters wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer zur Kenntnis nimmt, dass der Auftraggeber berechtigt ist die Einhaltung der gesetzl. Bestimmungen jederzeit und in welcher Art auch immer, zu kontrollieren. Bei einer Kontrolle der Standortadresse oder der vorhandenen Arbeitnehmer wäre schon bei Beginn der Geschäftstätigkeit aufgefallen, dass es sich bei der Firma D***** Personalleasing GmbH um eine Betrugsfirma ohne Betriebsstandort handelt. Rechnungsmängel: a) falsche Standortadresse des Rechnungsausstellers b) Pauschalverrechnungen für Material und Regiestunden ohne genaue Beschreibung c) Zu den Anzahlungsrechnungen wurden keine detaillierten Schlussrechnungen mit einer genauen Leistungs- und Materialbeschreibung gestellt. Auch für den Leistungsempfänger wäre eine detaillierte Schlussrechnung bei eventuellen Gewährleistungsansprüchen hilfreich. Eine solche Schlussrechnung dürfte aber nicht abverlangt worden sein, aus welchen Gründen auch immer. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. 9. 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firma D***** Personalleasing GmbH werden aus folgenden Gründen nicht anerkannt: Gem. § 11 Abs. 3 UStG müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt; g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer. A) Falsche Adresse des leistenden Unternehmers: Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133). Bei Fehlen von Angaben über den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmers steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die USt unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027). Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung. Der VwGH erkannte erst kürzlich (VwGH 27.02.2014, 2013/15/0287), dass die Adresse des Leistungsempfängers und des Leistenden auf der Adresse zu sein haben, um die an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmer eindeutig feststellen zu können. Ist auf der Rechnung eine falsche Adresse vermerkt, so hindert dies jedenfalls den Leistungsempfänger am Vorsteuerabzug aufgrund eines fehlenden Rechnungsmangels gem. § 11 UStG. Der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers müssen eindeutig feststellbar sein. Im Auftrag vom 11.07.2013 zwischen Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH und D***** Personalleasing GmbH firmiert der leistende Unternehmer unter der Adresse K*****-Gasse 7/6 in 1100 Wien. An der Adresse S*****-Gasse 3/1-3 in 1100 Wien hat die D***** Personalleasing GmbH nie einen Betriebsstandort geführt. An der Adresse S*****-Gasse 3/1-3 befindet sich ein Cafehaus, welches Herr Br***** Jasko betreibt. Herr Br***** Jasko ist zwar Geschäftsführer der D***** Personalleasing GmbH, aber die D***** Personalleasing GmbH hatte nie einen Betriebssitz an dieser Adresse und trat dort auch nicht als solche Firma auf. Es gibt keinen gültigen Mietvertrag für die D***** Personalleasing GmbH· an dieser Adresse und auch keine Meldung im zentralen Melderegister. Wäre der Geschäftsführer der Dö***** Ha***** Immobilienverwertungs GmbH, Herr B***** Johann, nur ein einziges Mal zu der vermeintlichen Geschäftsadresse in der S*****-Gasse 3/1-3 gefahren, hätte dieser bemerkt, dass sich an dieser Adresse ein Cafehaus befindet und bestimmt kein Betriebssitz der D***** Personalleasing GmbH ist. Gem. § 347 UGB werden von einem Unternehmer die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes gefordert. Kommt der Unternehmer diesen Sorgfaltspflichten nicht nach oder vernachlässigt er diese Pflichten, so kann dem Unternehmer keinen Gutglaubensschutz gegenüber unredlichen Geschäftspartner genießen. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte Herr B***** jedenfalls erkennen können, dass an der Adresse S*****-Gasse 3/1-3 kein Betriebssitz der D***** Personalleasing GmbH ist. Wenn der Unternehmer ein Ingenieurbüro mit der Bauführung beauftragt, ist dem Unternehmer das Verhalten des "ausgewiesenen Fachmanns" (wie es der Steuerberater in der Beschwerde nennt) anzuhaften und die Sorgfalt des Bauführers ist dem Unternehmer zuzuschreiben. Vernachlässigt der Bauführer seine Sorgfaltspflichten, so hat auch der beauftragende Unternehmer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Ein Großteil der Rechnungen wurde mit einer falschen Adresse des Leistenden ausgestellt, und daher werden die in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt. B) Keine handelsübliche Bezeichnung der erbrachten Leistungen: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw., stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Es bedarf in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer. Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend. Unselbständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, müssen nicht gesondert angeführt werden. Jene Rechnungen, bei denen die jeweiligen Leistungen lediglich mit den Bezeichnungen "Regiearbeit, Material lt. Vereinbarung (welche Vereinbarung gemeint ist, wird nicht angegeben), Kleinmaterial, Anzahlung gemäß Vereinbarung (welche Vereinbarung gemeint ist, wird nicht angegeben), Stemmarbeiten, Akontozahlung für Material" versehen sind, entsprechen nicht den in § 11 Abs. 1 Z 3 UStG genannten Erfordernis der Nennung der Art und Umfang der sonstigen Leistungen. Dies deshalb, weil bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistungen ersichtlich gemacht werden müssen. Es wird in den Rechnungen auch nicht auf andere Belege, die die fehlenden Belege möglicherweise enthalten, verwiesen, sodass insoweit ein Anspruch des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug nicht zukommt. C) Falscher oder ungenauer Leistungsort Das Bauvorhaben der Firma Dö***** Immobilien Verwertungs GmbH befindet sich in 1190 Wien in der Dö***** Ha*****Nr. Die Dö***** Ha***** ist 4 km lang und hat 194 Hausnummern. Gem. § 11 Abs. 3 lit. c UStG hat eine Rechnung die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Dies beinhaltet neben der konkreten Beschreibung der erbrachten Leistung auch den Ort, an dem die sonstige Leistung, hier die Bauleistung, erbracht wurde. Bei der AR 2013-123 kann keinesfalls von einer Rechnung gem. § 11 UStG gesprochen werden, denn es werden 1.092,5 Stunden Regiearbeit in der Meidlinger Ha***** 72 in 1120 Wien ausgewiesen. Diese nicht näher konkretisierte Leistung hat die Firma Dö***** Immobilien Verwertungs GmbH mit Sicherheit nicht bezogen, daher kann die ausgewiesene Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden. Ähnlich verhält es sich bei den Rechnungen AR 2013-076, 084, 088, 089, 095, 138 und 139. In diesen Rechnungen wurde folgende Leistung verrechnet: xxx Std. Regiearbeit oder Pauschale für Fliesenarbeiten in der Dö***** Ha*****. Bei derartigen pauschalen Leistungsnennungen an einer Adresse, die ein Areal von mehreren Hundert Häusern beschreibt, kann keinesfalls von einer handelsüblichen Beschreibung der erbrachten Leistung gesprochen werden. Bei den aufgelisteten Rechnungen werden die Formerfordernisse des § 11 UStG nicht eingehalten und daher ist der Vorsteuerabzug zu versagen. D) Anzahlungs-und Teilzahlungsrechnungen ohne abschließende Schlussrechnung: Für Angaben in der Vorauszahlungs- und Anzahlungsrechnung gilt § 11 UStG sinngemäß. Auch das BFG hält im Erkenntnis RV/0348-W/05 vom 06.11.2007 fest, dass Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnungen alle Angaben gem. § 11 Abs. 1 anzuführen haben, um das Recht auf Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger zu begründen. Eine Beschreibung der vereinbarten Leistung ist jedenfalls erforderlich, die Leistung muss hinreichend feststehen. Fehlt nur eine der geforderten Angaben des § 11 UStG oder steht die Leistung nicht hinreichend fest, ist dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus dieser Anzahlungs- oder Teilzahlungsrechnung zwingend zu verwehren. Der Steuerberater argumentiert in der Beschwerde einerseits, dass es einfach nur für Anzahlungsrechnungen keine genaue Leistungsbeschreibungen geben kann (Seite 7), aber eine Schlussrechnung nicht erforderlich ist, wenn Teilleistungen vollständig über Teilrechnungen abgerechnet wurden (Seite 8). Diese Argumentation widerspricht sich selbst. Eine Anzahlungs- oder Teilzahlungsrechnung hat jedenfalls allen Erfordernissen des § 11 UStG zu entsprechen, um das Recht auf Vorsteuerabzug wahren zu können. Fehlt es an einer genauen Leistungsbeschreibung, so kann aus einer Anzahlungs- oder Teilzahlungsrechnung (oder Akontozahlung) keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird am Ende der Bauphase eine Schlussrechnung gelegt, welche allen Formerfordernissen des § 11 UStG entspricht, kann der Vorsteuerabzug aus einer derartigen Rechnung gewährt werden, wenn keine anderen Gründe entgegen sprechen. E) Ungültige UID-Nummer der D***** Personalleasing GmbH Die UID-Nummer der D***** Personalleasing GmbH ATU66***** war zu folgenden Zeiträumen gültig: 15.02.2012 - 14.02.2013 18.03.2013 - 10.09.2013 27.09.2013 - 21.11.2013 Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen AR 2013-123, 127, 156 und 163 ist jedenfalls zu verwehren, da zu diesen Zeitpunkten die UID-Nummer der D***** Personalleasing GmbH ungültig war. [Grafik] [Grafik] "Wissen Müssen" im Umsatzsteuerbetrug: Gemäß dem Erkenntnis des VwGH mit der Zahl 2009/13/0172 vom 26.3.2014 hat die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug zu verwehren, wenn der Leistungsempfänger von Umsatzsteuerbetrug in der Lieferantenkette "wissen müsste". Ein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln seitens des Vorlieferanten ist nicht Voraussetzung. Der VwGH hat keine abschließenden Kriterien für das "Kennen müssen" aufgestellt, es obliegt der Finanzbehörde unter freier Beweiswürdigung aller relevanten Umstände dem Leistungsempfänger das "Wissen müssen" um das Betrugsszenario zu unterstellen. Eine juristische Person muss sich das Wissen des Geschäftsführers sowie der übrigen Mitarbeiter und Beauftragten zurechnen lassen. So auch das Wissen eines beauftragten Bausachverständigen oder mit der Bauaufsicht beauftragten Ingenieurbüros. Ein Bauunternehmer, welcher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt, hätte jedenfalls wissen müssen, dass die Firma D***** Personalleasing GmbH nicht redlich arbeitet. Folgende Indizien hätten die Firma Dö***** Ha***** Verwertungs GmbH darauf aufmerksam machen müssen, dass die Firma D***** Personalleasing GmbH in Betrugsszenarien involviert ist: Verschiedene Firmenadressen der D***** Personalleasing GmbH im Auftragsschreiben und in den Rechnungen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104860/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104860.2014
Stammnummer
105116
Gültig
27.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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