Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104860/2014
Fehlende Gutgläubigkeit hindert Vorsteuerabzug aus Bauleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104860/2014vom 27.04.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Regiestundenaufwand von EUR 20,- bis EUR 21,- erscheint der Abgabenbehörde als äußerst gering. Bei einer derartigen Verrechnung der Stundenkosten kann ein redlicher Bauunternehmer bei korrekter Erklärung aller Abgaben keine Gewinnspanne ausweisen.
Seitens der Firma Dö***** Immobilien Verwertungs GmbH wurden aktiv keine Handlungen gesetzt um zu kontrollieren, ob die beauftragte Firma D***** Personalleasing GmbH korrekt nach allen Gesetzen und Vorschriften agiert. Bei einem einmaligen Besuch der vermeintlichen Geschäftsadresse in der S*****-Gasse wäre es dem Leistungsempfänger jedenfalls bekannt geworden, dass dort nicht der Firmensitz sein kann. Oder bei einer einmaligen Kontrolle der Beschäftigten der D***** Personalleasing GmbH auf der Baustelle der Firma Dö***** Immobilien Verwertungs GmbH wäre die Nichtanmeldung der Dienstnehmer bei der Sozialversicherung hervorgekommen. [im Nachhinein zu sagen, dass die korrekte Anmeldung der Dienstnehmer vertraglich festgelegt gewesen wäre, entspricht nicht den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.]
Im Juli 2014 wurde die Baustelle in der Dö***** Ha*****Nr von der Finanzpolizei überprüft. Es wurde festgestellt, dass ein Großteil der Dienstnehmer nicht bei der Sozialversicherung gemeldet war. Dieser Umstand hätte dem Geschäftsführer oder dem Bausachverständigen durchaus hellhörig machen können.
Der Geschäftsführer kann bei der Einvernahme am 06.02.2014 nicht mehr sagen, durch welchen Mittelsmann er zu der Firma D***** Personalleasing GmbH gekommen ist, bzw. wie die verantwortliche Kontaktperson bei der Firma D***** Personalleasing GmbH hieß. Dies erscheint der Finanzbehörde zweifelhaft, immerhin handelt es sich um ein Rechnungsvolumen von ca. EUR 720.000,-. Bei einem derartigen Großauftrag entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer die Kontaktperson bei der beauftragten Firma zumindest namentlich kennt.
Bei der Einvernahme am 06.02.2014 gibt der Geschäftsführer Herr B***** Johann selbst an, dass eine reelle Firma für einen Regiestundenaufwand von EUR 20,- bis EUR 21,- nicht arbeiten kann.
Aus der Sicht der Finanzbehörde konnte die Firma D***** Personalleasing GmbH diesen niedrigen Stundensatz anbieten, da nicht nur Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht gemeldet und abgeführt wurden, sondern auch die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gemeldet und abgeführt wurde.
Ein Bausachverständiger eines Ingenieursbüros und auch ein Geschäftsführer eines in der Baubranche tätigen Unternehmens müsste sehr wohl wissen, bei welchem Stundensatz ein redlicher Unternehmer in die Gewinnzone kommen kann.
Die Dö***** Immobilien Verwertungs GmbH hätte jedenfalls gewusst oder zumindest wissen müssen, dass die D***** Personalleasing GmbH aktiv Betrugsfälle bei Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträgen und der Umsatzsteuer begeht.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hegt in diesem Punkt keinen Zweifel, und daher sind sämtliche Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der D***** Personalleasing GmbH gem. dem Erkenntnis des VwGH mit der Zahl 2009/13/0172 vom 26.03.2014 nicht abzugsfähig.
Vorlageantrag
Mit Datum 31. 10.2014, beim Finanzamt eingelangt am 4. 11. 2014, erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertretung Vorlageantrag, ohne sich mit den detaillierten Sach- und Rechtsausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung auseinanderzusetzen:
... hiermit stelle ich namens und auftrags meiner Mandantschaft innerhalb offener Rechtsmittelfrist für die Beschwerde gem. § 243 BAO vom 22.08.2014 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 06/2013, 07/2013, 08/2013, 09/2013, 10/2013, 11/2013 und 12/2013 jeweils vom 30.07.2014 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 11.08.2014 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.
Gleichzeitig wird die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages in Höhe von € 32.811,14 beantragt.
Vorlage
Mit Bericht vom 11. 11. 2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Die Steuerpflichtige renoviert ein Zinshaus und veräußert anschließend einzelne Wohneinheiten. Für die Arbeiten wird auch die Firma D***** Personalleasing beauftragt.
Beweismittel:
Feststellungen der Außenprüfung
Rechnungen der D***** Personalleasing
Vertrag mit der D***** Personalleasing
Niederschrift mit dem Geschäftsführer
Niederschrift mit der Vermieterin des "vermeintlichen" Betriebssitzes der D***** Personalleasing
Stellungnahme:
Es wird auf die Ausführungen in der gesonderten Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragt die Abweisung des Vorlageantrages und die angefochtenen Bescheide unverändert zu lassen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt.
Art. 9 Abs. 1 der genannten Richtlinie bestimmt:
Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. …
Art. 167 dieser Richtlinie, der zu Kapitel 1 („Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug“) ihres Titels X („Vorsteuerabzug“) gehört, lautet:
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt, dass der Steuerpflichtige, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen.
Art. 178 der Richtlinie, der zu Kapitel 4 („Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug“) ihres Titels X gehört, sieht vor:
Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:
a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und dem Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen; …
Nach Art. 213 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, der zu Kapitel 2 („Identifikation“) ihres Titels XI („Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen“) gehört, hat jeder Steuerpflichtige die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen.
Gemäß Artikel 219a Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Rechnungsstellung grundsätzlich den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung nach Maßgabe des Titels V als ausgeführt gilt.
Art. 220 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112, der zu Kapitel 3 („Erteilung von Rechnungen“) ihres Titels XI gehört, sieht vor, dass jeder Steuerpflichtige eine Rechnung entweder selbst ausstellt oder dafür Sorge trägt, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird, wenn er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt.
Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG regelt, welche Angaben die gemäß ihren Art. 220 und 221 ausgestellten Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke unbeschadet der in der Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen nur enthalten müssen:
Artikel 226
Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
1. das Ausstellungsdatum;
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;
4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;
5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;
6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;
7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
7a. die Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ (Kassenbuchführung), sofern der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung entsteht und das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht;
8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind;
9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird;
10a. bei Ausstellung der Rechnung durch den Erwerber oder Dienstleistungsempfänger und nicht durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer: die Angabe „Gutschrift“;
11. Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf, dass für die Lieferung von Gegenständen beziehungsweise die Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt;
11a. bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers: die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“;
12. bei Lieferung neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a: die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben;
13. im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“;
14. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen: die entsprechende Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“;
15. wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne des Artikels 204 ist: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, vollständiger Name und Anschrift des Steuervertreters.
Art. 273 der Richtlinie, der zu Kapitel 7 („Verschiedenes“) ihres Titels XI gehört, lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.
Nationales Recht
§§ 11, 12 UStG 1988 lauten:
§ 11. (1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn
- der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet,
- der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist,
- die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und
- der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen.
Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird.
3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
g) das Ausstellungsdatum;
h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.
(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d oder Abs. 1e die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.
Dies gilt auch, wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt, für die eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach Abs. 1 besteht.
Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder des § 19 Abs. 1c aus, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach Abs. 1, wenn er sein Unternehmen vom übrigen Gemeinschaftsgebiet aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger mittels Gutschrift abrechnet. Eine solche Gutschrift hat auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu enthalten. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden. Richtet sich die Rechnungsausstellung für eine nach § 3a Abs. 6 im Inland steuerbare sonstige Leistung, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz schuldet, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, hat diese spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, zu erfolgen.
(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder des Ausstellers der Rechnung. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass der nach diesem Bundesgesetz erforderliche Rechnungsinhalt nicht geändert wurde. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.
Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.
(3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
(4) Die im Abs. 1 Z 3 lit. a bis c geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
(5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (zB Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.
(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:
1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
5. der Steuersatz.
Die Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Besteht nach Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen, ist eine vereinfachte Rechnungsausstellung ausgeschlossen. Das gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet.
(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.
(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;
2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;
3. die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;
4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
3. den Steuersatz.
(10) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.
(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.
(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
(15) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung bestimmen, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen entfällt.
§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz – und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2.000.000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,
- die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
- im Inland keine Umsätze,
- ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie
- Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,
ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
(2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden;
4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze
a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder
b) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
c) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 75 Euro, oder um mehr als 750 Euro höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.
(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird.
(8) Die Bewilligung gemäß Abs. 7 kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.
(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
(10a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des § 22 für den Vorsteuerabzug vorliegt.
(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro nicht übersteigt.
(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln. Ist aufgrund der Anwendung des § 4 Abs. 9 das Entgelt niedriger als die Bemessungsgrundlage, gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß.
(16) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
(17) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Die als Begründung der angefochtenen Bescheide anzusehende Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. 7. 2014 enthält gesetzeskonform die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung und die hieraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide darin, dass Vorsteuern auf Grund von Rechnungen der D***** Personalleasing GmbH im Gesamtbetrag von 28.299,10 € vom Finanzamt nicht anerkannt worden seien. Die vom Finanzamt ins Treffen geführten Mängel der Rechnungen seien nicht gegeben, im Übrigen habe die Bf mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gehandelt.
Im Beschwerdevorverfahren wurden durch die belangte Behörde die Ermittlungen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen ergänzt. Die zeitnah zur Beschwerde erlassene Beschwerdevorentscheidung ist enthält ebenfalls gesetzeskonform die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung sowie die hieraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen und ist ausführlich begründet.
Die Sachverhaltsfeststellungen erfolgten auf Grund der unbedenklichen Würdigung der vorliegenden Beweismittel, die rechtliche Begründung setzt sich detailliert mit dem Beschwerdevorbringen auseinander.
Im Vorlageantrag wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit keinem Wort eingegangen.
Weder Beschwerde noch Vorlageantrag vermögen eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aufzuzeigen:
Falsche Adresse des leistenden Unternehmers
Die Rechnungen
AR 2013-076
AR 2013-084
AR 2013-088
AR 2013-089
AR 2013-095
AR 2013-097
AR 2013-100
AR 2013-101
AR 2013-109
AR 2013-123
AR 2013-127
AR 2013-132
AR 2013-134
AR 2013-139
AR 2013-149
AR 2013-152
AR 2013-154
AR 2013-156
AR 2013-163
weisen als Anschrift des leistenden Unternehmers, der D***** Personalleasing GmbH, "S*****-Gasse 3/1, A-1100 Wien" bzw. "S*****-Gasse 3/1 A-1100 Vienna" aus.
Nach den begründeten Feststellungen des Finanzamtes befand sich an dieser Anschrift ein Cafehaus und kein Betriebsstandort der D***** Personalleasing GmbH.
Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der D***** Personalleasing GmbH an dieser Adresse ein Cafehaus betrieben hat, führt nicht automatisch dazu, dass an dieser Adresse auch die D***** Personalleasing GmbH betrieblich tätig war. Die Vermieterin der Geschäftslokals in 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1 hat niederschriftlich bestätigt, dass an dieser Anschrift eine D***** Personalleasing GmbH keine betriebliche Tätigkeit entfaltet hat.
Die Beschwerde verweist einerseits auf die Firmenbucheintragung dieser Adresse, andererseits darauf, dass "seitens des Finanzamtes nicht klargestellt ist, ob nicht an der Adresse S*****-Gasse weiterhin eine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, wovon eher auszugehen ist."
Mit diesen vagen Angaben werden die Feststellungen des Finanzamtes nicht erschüttert.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausführlich begründet, warum an der Adresse 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1 keine Betriebstätigkeit der D***** Personalleasing GmbH entfaltet wurde.
Diesen Feststellungen wurde von der Bf im Vorlageantrag nichts entgegengehalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (gleichlautend mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112) nicht nur irgendein Name und irgendeine Anschrift, sondern sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug nicht zu (für viele etwa VwGH 27. 2. 2014, 2013/15/0287; VwGH 22. 3. 2010, 2007/15/0173; VwGH 4. 3. 2009, 2004/15/0174; VwGH 21. 11. 2007, 2004/13/0133; VwGH 28. 2. 2007, 2004/13/0039; VwGH 1. 6. 2006, 2002/15/0174).
Es stellt zwar die Nichtbeachtung bestimmter über den Umfang von Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG hinausgehender nationaler Erfordernisse durch den Dienstleistungserbringer das Abzugsrecht des Empfängers der erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf die dafür entrichtete Mehrwertsteuer nicht in Frage, aber damit Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen diese alle nach Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren (vgl. EuGH 6. 9. 2012, C-324/11, Tóth, ECLI:EU:C:2012:549; EuGH 22. 12. 2010, C-438/09, Dankowski, ECLI:EU:C:2010:818). Die gegenständlichen Rechnungen enthalten gerade nicht alle nach Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG (materiell richtigen)erforderlichen Informationen.
Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2004/15/0069).
Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (vgl. VwGH 31. 7. 2002, 98/13/0170).
Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers in Bezug auf die Rechnungsmerkmale kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 13. 9. 2006, 2003/13/0004).
Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2002/15/01742003/13/0004).
Die angefochtenen Bescheide stehen daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgegerichtshofes, wenn sie den Vorsteuerabzug für jene Rechnungen, die als Adresse der D***** Personalleasing GmbH 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1 angeben, deswegen versagen, weil die (angeblich) leistende Unternehmerin an der Adresse 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1 nicht ihre tatsächliche Anschrift hatte.
Darüber hinaus enthalten auch die weiteren streitgegenständlichen Rechnungen - AR 2013-137, AR 2013-138 und AR 2013-147 - nicht die tatsächliche Anschrift der D***** Personalleasing GmbH:
Ausgewiesen ist auf diesen Rechnungen als Anschrift "S*****-Straße 50/11" (AR 2013-137, AR 2013-138) oder "S*****-Straße 50/1" (AR 2013-147, oben) bzw. "S*****-Straße 50" (AR 2013-147, unten) in 1110 Wien.
Tatsächlich befand sich nach den Feststellungen der Abgabenbehörden (Nachschau vom 25. 9. 2013 durch das Finanzamt 4/5/10, siehe Außenprüfungsniederschrift, am vermeintlichen Unternehmenssitz in der S*****-Straße 50, keinerlei Hinweise auf eine D***** Personalleasing GmbH und lauteten die Türschilder auf andere Personen.
Dass möglicherweise die beauftragte Buchhalterin dort ihre Wohnung oder ihren Sitz hatte, macht diese Adresse allein noch nicht zu einer zutreffenden Unternehmensadresse der D***** Personalleasing GmbH.
Im Übrigen wechselten während des Jahres 2013 die behaupteten Anschriften von zunächst 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1, dann 1110 Wien, S*****-Straße 50/11, dann wieder 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1, dann 1110 Wien, S*****-Straße 50/1, schließlich 1100 Wien, S*****-Gasse 3/1.
An keiner dieser Adressen verfügte die angebliche Leistungserbringerin somit über eine Betriebsstätte.
Nur zur Illustration sei darauf verwiesen, dass in allen Rechnungen auch jeweils zwei unterschiedliche E-Mail-Anschriften eines Free-Mail-Anbieters (d*****_personal @live.at einerseits und m*****_gsmbh - in der AR 2013-147 d*****_gsmbh @live.de - andererseits) ausgewiesen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Rechnungen somit schon deswegen nicht zu, da alle diese Rechnungen nicht die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers aufweisen.
Übliche Bezeichnung von Art und Umfang der sonstigen Leistungen
Der Leistungsgegenstand wird in den einzelnen Rechnungen wie folgt umschrieben, ohne dass in den Rechnungen selbst ein Verweis auf weitere Unterlagen erfolgt:
AR 2013-076: "Regiearbeiten 270,00 Std." zu 21 € netto je Regiestunde.
AR 2013-084: "Regiearbeit 550,00 Std." zu 21 € netto je Regiestunde, "Material lt. Vereinbarung", "Container für Schuttentsorgung", "Kleinmaterial, Werkzeug, Kosten Maschinenverleih".
AR 2013-088: "Regiearbeiten Stemmarbeiten, Verspachteln, Trockenbauarbeiten, Isolierarbeiten 751,00 Std." zu 20 € netto je Regiestunde (kein Schreibfehler, in Rechnung gestellt wurden 15.020,00 netto, das sind 751 x 20).
AR 2013-089: "Estricharbeiten - 50% Anzahlung"
AR 2013-095: "Regiearbeiten 1.072,0 Std. Regiearbeiten lt. Auftrag" zu 21 € netto je Regiestunde, "Miete für Kompressor lt. Beleg", "100 St. Säcke Schotter", "Akontozahlung für Material (Dämmplatten, Eisengitter, Beton mit Pumpe)".
AR 2013-097: "1.190,0 Std. Regiestunden" zu 21 € netto je Regiestunde, "Akontozahlung für Notkamine", "Akontozahlung für Estrichreinigung", "Akontozahlung für Lüftung".
AR 2013-100: "1.180,0 Std. Regiestunden" zu 21 € netto je Regiestunde, "Akontozahlung für Isoliermaterial, Spenglermaterial, Beton, Fassadenmaterial, Elektromaterial".
AR 2013-101: "494,0 Std. Regiestunden zu 21 € netto, "Akontozahlung für Materialanteil", "Fensterbänke, Fassadenputz 3-färbig und Trockenbauarbeiten."
AR 2013-109: "1.040,0 Std. Regiestunden" zu 21 € netto, "Kamine montieren und fertigstellen 110 lfm (inkl. Material)", "Lüftung inkl. Material", "Estrichverlegung inkl. Material".
AR 2013-123: "Regiestunden Regiearbeiten 1.092,50 Std." zu 21 € netto, "zuzüglich geliefertes Material", "zuzüglich Teilzahlung für Material".
AR 2013-127: "Regiestunden Regiearbeiten 950,00 Std." zu 21 € netto, "Akonto für Bad-Isolierung", "Akonto für Parkett", "zuzüglich Teilzahlung für Material".
AR 2013-132: "Restbetrag für Parkett, inkl. Sockelleisten; Kamin DM 130 mm für Brenngerät vom Keller bis Dach, inkl. Montage; Lüftungsrohrvom Keller bis Garage; Fertigstellung Estrich- Keller komplett insilieren, grundieren, mit Finish verspachteln; Fertigstellen Gipskartonplatte inkl. Fugenfüller; Im Stiegenhaus offene Stellen verputzen und verspachteln"
AR 2013-134: "Fertiststellung Lüftung; 90% Fertigstellung Trockenbauarbeiten Inklusive Material; ProvisoriumElektro bis 31.10.2013; Fertigstellung Garageneinfahrt Inklusive Material; Kosten Security für KW 37/38/39-2013; 40% Fertigstellung Fliesenverlegung"
AR 2013-137: "Terassenbelag", "Malerarbeiten & Regiestunden"
AR 2013-138: "Pauschale für Fliesen- und Malerarbeiten; Regiearbeiten für Dachbodenausbau; Fußbodenverlegung inkl. Kleber"
AR 2013-139: "Nirosta Stahlrohr für Entlüftung Heizraum und Garage; Beginn Brandrauchentlüftung Garage; Gartenarbeiten inkl. Zaun und Betonarbeiten Top 1; Trockenbauarbeiten für Aufzug; Fliesenverlegearbeiten"
AR 2013-147: "Verlegung von ca. 500,00 m2 Holz-Parkett Inklusive Abschlussleiste, a € 22,00; Malerarbeiten ca. 2.000,00 m2 inkl. Material a € 5,00; externe Materialbesorgung füir Baustelle und deren Transport; Regiearbeiten 660,00 Std. a € 21,00 (Ausbesserungsarbeite, Balkonarbeiten, Estrichverlegung, Stemmarbeiten, Trockenbauarbeiten, Grobreinigungsarbeiten)"
AR 2013-149: "Heizhaus und Keller Verspachteln- und Malerarbeiten; Pauschalarbeiten 200 m2 Verfliesen; 500 m2 Spachtel- und Malerarbeiten Stiegenhaus"
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Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104860/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104860.2014
- Stammnummer
- 105116
- Gültig
- 27.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF