Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104860/2014
Fehlende Gutgläubigkeit hindert Vorsteuerabzug aus Bauleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104860/2014vom 27.04.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
AR 2013-152: "Regie und Pauschalarbeiten. Garten inkl. Zaun. Estrich inkl. Material fertiggestellt; 200,00 m2 Parket inkl. Stiegen; Spachtel und Malerarbeiten; Gehsteig aufgraben und erneuern"
AR 2013-154: "Regiearbeiten inkl. Material; Garage und Technikraum verspachteln und dämmen; Kamine versetzen; Pauschalerbeiten Parkettboden verlegen; Fliesenlegen - Stiegenhaus"
AR 2013-156: "Regiearbeiten inkl. Material; Restliche Fassade Dö***** Ha*****; Vorbereitung Kellerabteile; Technikraum für Wasserwerk ausmauern; Ausmauem für Brandschutzlüftung; Abzahlung für Kellerabteile Inkl. Material; Pauschalarbeiten 400 m2 Fliesen verlegen in Wohnungen und Stiegenhaus; 220 m2 Parkettboden in den Wohnungsstiegen verlegen; 2.000 m2 Spachtel- und Malerarbeiten; Reinigung Top 2-Top 7"
AR 2013-163: "Fertigstellung der Lüftungsanlage, Komplette Fertigstellung des Garagentores inkl. Ampelanlage; Regierarbeiten Aufgrabung des Gehsteiges für Freilegung des A1-Kabels; Verlegung von Regenwasserrohre und Rigol; Pauschalarbeiten; Fliesen verlegen, Bodenverlegen; Reinigung"
Ebenso wie die Lieferungen müssen sonstige Leistungen in einer Rechnung in einer Weise beschrieben werden, die im allgemeinen Geschäftsverkehr die hierfür allgemein verwendete Bezeichnung ist (vgl. VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0220). Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (vgl. VwGH 23. 2. 2005, 2001/14/0002).
Die gegenständlichen Rechnungen umschreiben den jeweiligen Leistungsgegenstand - bei einem ein ganzes Mietshaus betreffenden Bauvorhaben - teilweise nicht in einer so konkreten Weise, dass in Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen die Überprüfung der Berechtigung des Vorsteuerabzugs sichergestellt ist.
Bei umfangreichen Arbeiten kann die genaue Darstellung aller durchgeführten Arbeiten in der Rechnung selbst untunlich sein. Die Rechnungen enthalten aber auch keinen Hinweis, dass die Art und der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg (nachvollziehbar) angeführt ist (vgl. VwGH 24. 2. 2011, 2007/15/0004).
Leistungsort
Bei der AR 2013-123 wird als Leistungsort "1120 Wien, Meidlinger Ha***** 72" angegeben.
Da die Arbeiten tatsächlich an der Baustelle 1190 Wien, Dö***** Ha*****Nr (von wem immer) vorgenommen wurden, ist der in dieser Rechnung angegebene Leistungsort unzutreffend.
In den AR 2013-076, 2013-084, 2013-088, 2013-089, 2013-095, 2013-137 und 2013-138 wird als Leistungsort nur "Dö***** Ha*****", teilweise ohne nähere Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindebezirks, und ohne Angabe der Hausnummer angeführt.
Damit ist - auch hier ist auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen - der Leistungsort nicht hinlänglich präzisiert.
Anzahlungsrechnungen
Einzelne Rechnungen - siehe oben "Übliche Bezeichnung von Art und Umfang der sonstigen Leistungen" - betreffen nicht näher ausgeschlüsselte Akontierungen, wobei diesbezügliche detaillierte Schlussrechnungen nicht vorliegen.
Das UStG 1994 kennt auch den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Dieser hat zur Voraussetzung eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entspricht, und die Entrichtung des Entgeltes (vgl. VwGH 31. 1. 2002, 96/15/0228).
Die Beschwerdevorentscheidung verweist zutreffend darauf, dass eine Anzahlungs- oder Teilzahlungsrechnung allen Erfordernissen des § 11 UStG 1994 zu entsprechen hat, um aus dieser ein Recht auf Vorsteuerabzug ableiten zu können. Fehlt es an einer genauen Leistungsbeschreibung, so kann aus einer Anzahlungs- oder Teilzahlungsrechnung (oder Akontozahlung) keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einer ordnungsmäßen Schlussrechnung wird hiervon nicht berührt.
Ungültige UID-Nummer
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde war die Umsatzsteueridentifikationsnummer der D***** Personalleasing GmbH - ATU66***** - nur zu folgenden Zeiten gültig:
15.02.2012 - 14.02.2013, 18.03.2013 - 10.09.2013, 27.09.2013- 21.11.2013.
Die Ausgangsrechnungen AR 2013-127, 2013-156 und 2013-163 wurden am 18. 9. 2012, 26. 11. 2013 und am 2. 12. 2013 gelegt, also zu Zeiten, zu denen diese UID-Nummer nicht gültig war (die in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls genannte AR 2013-123 datiert mit 10. 9. 2013).
Es ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar der Steuerbehörde untersagt, einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug geschuldeter oder entrichteter Mehrwertsteuer für ihm erbrachte Dienstleistungen allein mit der Begründung zu verweigern, dass der Aussteller der Rechnung nicht mehr berechtigt war, seine Steueridentifikationsnummer zu verwenden, wenn die Rechnung alle nach Art. 226 der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthält (vgl. EuGH 6. 9. 2012, C-324/11, Tóth, ECLI:EU:C:2012:549), sodass allein die zeitweise fehlende Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer der D***** Personalleasing GmbH einem Vorsteuerabzug bei ordnungsmäßen Rechnungen und Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nach der Rechtsprechung des EuGH dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstünde.
Allerdings spricht das Fehlen einer gültigen UID-Nummer des vermeintlichen Leistungserbringers in aller Regel - so auch hier - gegen eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers.
Ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wesentlich
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nach wie vor in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Urkunde, die nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen ist und dass auf eine solche Rechnung der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden kann (zuletzt VwGH 28. 1. 2015, 2010/13/0192). Der Verwaltungsgerichtshof sieht - wie der Bundesfinanzhof - eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug an.
Daher ist das Finanzamt im Einklang mit der Judikatur des VwGH vorgegangen, wenn es den Vorsteuerabzug auf Grund der streitgegenständichen mangelhaften Rechnungen - wie dargestellt - versagt hat.
Materielle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union vertritt die Auffassung, dass eine Rechnung zwar eine wichtige Dokumentationsfunktion erfüllt, aber unter bestimmten ausnahmsweisen Umständen die Angaben für den Vorsteuerabzug auf andere zulässige Weise als durch eine Rechnung nachgewiesen werden können und das Erfordernis, über eine in allen Punkten der Richtlinie 2006/112/EG entsprechende Rechnung zu verfügen, bei Vorliegen dieser besonderen Umstände das Erfordernis des Nachweises mittels Rechnung geeignet wäre, das Abzugsrecht eines Steuerpflichtigen in Frage zu stellen (vgl. etwa EuGH 1. 3. 2012, C-280/10, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz spółka jawna, ECLI:EU:C:2012:107).
Vorweg ist festzuhalten, dass derartige besondere Umstände wie in der Rechtssache Polski Trawertyn (dort: Vorsteuerabzug durch die Gesellschaft bei Rechnung an die Gesellschafter vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister) hier nicht vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. EuGH 8. 1. 2002, C-409/99, Metropol und Stadler, ECLI:EU:C:2002:2; EuGH 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik, ECLI:EU:C:2005:320).
Das Recht auf Vorsteuerabzug kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. EuGH 3. 3.008, C-437/06, Securenta, ECLI:EU:C:2008:166; EuGH 4. 6. 2009, C-102/08, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, ECLI:EU:C:2009:345; EuGH 29. 10. 2009, C-29/08, SKF, ECLI:EU:C:2009:665).
Wurden Dienstleistungen von einem leistenden Unternehmer auf der vorausgehenden Umsatzstufe erbracht und einem empfangenden Unternehmer auf der nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, sind nach der Rechtsprechung des EuGH die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug grundsätzlich erfüllt (vgl. EuGH 22. 12. 2010, C-438/09, Dankowski, ECLI:EU:C:2010:818).
Allerdings sind Unregelmäßigkeiten von Rechnungen bei der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Gesamtbeurteilung des Falles sehr wohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH 31. 1. 2013, C-643/11, LVK - 56 EOOD, ECLI:EU:C:2013:55).
Nun steht im gegenständlichen Verfahren gerade nicht fest, ob leistender Unternehmer die D***** Personalleasing GmbH war, ob ein anderer Unternehmer die Leistungen erbracht hat oder ob die Leistungen von der Bf selbst unter Einsatz von Nichtunternehmern, von nichtselbständig tätigen Schwarzarbeitern, erbracht wurden. Die Identifizierung eines allfällig leistenden Unternehmers im Sinne etwa von EuGH 6. 9. 2012, C-324/11, Tóth, ECLI:EU:C:2012:549 oder EuGH 22. 12. 2010, C-438/09, Dankowski, ECLI:EU:C:2010:818 ist im gegenständlichen Fall nicht möglich.
Zusammenhang der Umsätze mit Mehrwertsteuerhinterziehung und anderen betrügerischen Handlungen
Wie ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112/EG geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. EuGH 6. 12. 2012, C-285/11, Bonik, ECLI:EU:C:2012:774).
Freilich ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das von der Richtlinie 2006/112/EG anerkannt und gefördert wird. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Er ist dann für die Zwecke der Richtlinie 2006/112/EG als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. EuGH 6. 12. 2012, C-285/11, Bonik, ECLI:EU:C:2012:774).
Daher kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer bzw. vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH 6. 12. 2012, C-285/11, Bonik, ECLI:EU:C:2012:774).
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 schließt als nationale Rechtsvorschrift den Vorsteuerabzug auch bei Vorliegen (hier - siehe oben - nicht einmal gegebener) formell ordnungsmäßiger Rechnungen aus, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, "der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht".
Diese Bestimmung entspricht dem Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat in dem von der Bf zitierten Urteil EuGH 21. 6. 2012, C-80/11 und C-142/11, Dávid, ECLI:EU:C:2012:373, ausgesprochen, dass Art. 167, 168 Buchst. a, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn der "betroffene Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war".
Der EuGH hat diese Auffassung zuletzt im Urteil EuGH 13. 12. 2014, C-18/13, Maks Pen, ECLI:EU:C:2014:69, wiederholt:
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass sie ausschließt, dass ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer abzieht, die in den von einem Leistenden ausgestellten Rechnungen ausgewiesen ist, wenn die Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von diesem Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist, insbesondere weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert wurden oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet haben, sich als falsch erwiesen hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich diese Umstände den Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens erfüllen und aufgrund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in diesen Betrug einbezogen war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Das nationale Gericht muss, auch wenn das Unionsrecht von den Parteien nicht geltend gemacht wird, die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Vorschrift des Unionsrechts ergeben, von Amts wegen aufgreifen, wenn die nationalen Gerichte nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt sind, dies im Fall einer zwingenden Vorschrift des nationalen Rechts zu tun (vgl. EuGH 12. 2. 2008, C-2/06, Kempter, ECLI:EU:C:2008:78). Dies ist hier - § 279 BAO - der Fall.
Es sind die nationalen Gerichte dabei gehalten, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen.
Da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus einer Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. EuGH 6. 7. 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, ECLI: EU:C:2006:446; EuGH C-107/13, 13, 3, 2014, FIRIN, ECLI: EU:C:2014:151).
Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf ein in der Mehrwertsteuerrichtline (in der Sechsten Richtlinie) vorgesehenes Recht berufen, wenn die objektiven Voraussetzungen für dessen Kriterien infolge Missbrauchs oder Betrugs nicht erfüllt sind. Die nationalen Behörden und Gerichte haben diesfalls einen sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergebenden Vorteil zu versagen, da diese Konsequenz als diesem System inhärent anzusehen ist (vgl. EuGH 18. 12. 2014, C-131/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti vof, C-163/13, Turbu.com BV, C-164/13, Turbu.com Mobile Phone's BV, ECLI:EU:C:2014:2455).
Ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen hat, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, kann sich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (vgl. EuGH 8. 6. 2000, C-400/98, Breitsohl, ECLI: EU:C:2000:304; EuGH 21. 2. 2006, C-255/02, Halifax u. a., ECLI: EU:C:2006:121).
Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens
Wie die belangte Behörde unbestritten festgestellt hat, ist die angebliche Leistungserbringerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sie hat insbesondere die streitgegenständliche Umsatzsteuer nicht entrichtet und kann diese auch nicht zwangsweise ingebracht werden.
Fehlende Gutgläubigkeit der Bf
Ob der Steuerpflichtige gutgläubig ist, ist danach zu beurteilen, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges ist. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen (vgl. BFG 1. 8. 2014, RV/7102072/2003 m. w. N.).
Nun ist seit langem allgemein in Wirtschaftskreisen bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehört.
So führen etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (RV 523 BlgNR 23. GP) unter anderem aus:
... Zur Frage, warum ein derartiges Sonderhaftungsrecht gerade für den Bereich der Baubranche Platz greifen soll, wird auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, verwiesen. Demnach besteht von zehn zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeten Baufirmen bei ca. neun Firmen der Verdacht des Sozialbetruges. Von ca. 800 Firmenbuchanmeldungen von im Baubereich tätigen Firmen pro Jahr existieren rund 600 bis 700 ein Jahr später nicht mehr. Dadurch entsteht ein fiskalischer Schaden zwischen 800 und 1.000 Millionen Euro pro Jahr. Nach etwa sechs bis neun Monaten eröffnen derart unredliche Firmen den Konkurs, ohne die öffentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die ArbeitnehmerInnen wenden sich in der Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
So sind etwa 60 % der in Wien von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen in der Bauwirtschaft beschäftigt. Im Jahr 2007 wurden allein in Wien 189 Betriebe aus der Bauwirtschaft insolvent, bundesweit 423. In Wien erhielten 4.498 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft in Summe 16 Millionen Euro aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, bundesweit waren es 7 352 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft, die 30 Millionen Euro vom Fonds erhielten. Den seriösen Unternehmen steht somit eine nicht unerhebliche Zahl von Betrieben gegenüber, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung der Verdacht ergab, dass Sozialmissbrauch vorliegt (GeschäftsführerInnen nicht greifbar, keine Firmenunterlagen etc.), wodurch der Sozialversicherung in den vergangenen Jahren Beitragseinnahmen in Millionenhöhe entgingen und die ohnehin schwierige Finanzsituation der Krankenversicherungsträger zusätzlich beeinträchtigt wurde....
Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts ist ersichtlich, dass sich derartige Betrugsunternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben, sodass den Behörden zunächst ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte das Agieren eines Betrugsunternehmens nicht auffällt.
Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa BFG 10. 6. 2014, RV/7103567/2011 oder BFG 29. 4. 2014, RV/7103197/2011). Hierbei kann er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen und im Bau- und Baunebengewerbe im Besonderen nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteuer-Identifiktionsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen, sondern hat sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen (wie die in der Beschwerde namentlich angeführten) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt.
Der Geschäftsführer der Bf will durch den Bauführer eines anderen Unternehmens auf die D***** Personalleasing GmbH aufmerksam gemacht worden sein, kann sich aber weder an den Namen dieser Person noch des anderen Unternehmens erinnern.
Mit wem seitens der Bf bei der D***** Personalleasing GmbH gesprochen und der Auftrag abgewickelt wurde, kann die Bf auch nicht sagen.
Tatsächlich hat die D***** Personalleasing GmbH an allen in ihren Rechnungen angegeben Adressen keinerlei betriebliche Tätigkeit entfaltet. Der Geschäftsführer der D***** Personalleasing GmbH verfügte nach den Feststellungen des Finanzamtes nicht einmal über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich.
Dies entspricht nicht dem Handeln eines sorgfältigen Unternehmers. Die Bf hatte daher wissen müssen, dass der Leistungserbringer, so es einen solchen gab und sich die Bf nicht eigener "Schwarzarbeiter" bedient hat, ein betrügerisches Verhalten jedenfalls in Bezug auf die Umsatzsteuer an den Tag legt.
Bereits am 16. 7. 2013 ergab eine Kontrolle der Finanzpolizei auf der Baustelle in 1190 Wien, Dö***** Ha*****Nr, dass die damals elf anwesenden Arbeiter (möglicherweise) der D***** Personalleasing GmbH nicht ordnungsgemäß bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet waren.
Schließlich fehlt es an jedem guten Glauben, wenn im Jahr 2013 Regiestundensätze von pauschal 20 € oder 21 € angeboten werden. Wenn ein derartiger Stundensatz, wie der Geschäftsführer der Bf behauptet, "durchaus branchenüblich" sein soll, dann in aller Regel nur bei Engagement von Betrugsunternehmen.
Ein derartiger Stundensatz ist nicht "relativ günstig", sondern indiziert - wenn nicht besondere, hier nicht gegebene Umstände vorliegen - den gravierenden Verdacht, dass dieser nur unter Verstoß gegen zwingende abgaben- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften sowie zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften von einem Unternehmen angeboten werden kann.
Eklatant ins Auge springt, dass - soweit ein Regiestundensatz ausgewiesen ist (in den späteren Rechnungen unterblieb ein derartiger Ausweis) - immer ein Stundensatz von pauschal 21 € verrechnet wurde, aber mitten zwischen diesen Rechnungen auch ein Stundensatz von 20 € für dieselben Arbeiten angesetzt wurde, ohne dafür eine Begründung aufzuzeigen.
Die Lohntafel des Kollektivvertrags für die Bauindustrie und das Baugewerbe (https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Kollektivvertraege/-KV-Struktur-/Sparte-Gewerbe-und-Handwerk/Geschaeftsstelle-Bau/Lohn--und-Gehaltstafeln/Baugewerbe_Lohn_2013.pdf) sah im Zeitraum 1. 5. 2013 bis 30. 4. 2014 folgende kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne vor:
Vizepolier: 14,55 €, Facharbeiter: 14,16 € - 12,89 €, angelernte Bauarbeiter: 12,88 € - 11,56 €, Bauhilfsarbeiter: 10,97 €, sonstiges Hilfspersonal: 10,06 €.
Dem gegenständlichen Bauauftrag liegt unter anderem die ÖNORM B 2016 zugrunde. Diese ÖNORM enthält auch Kalkulationsmusterblätter für Regiestunden.
Neben dem Bruttolohn sind die direkten Lohnnebenkosten i. H. v. bei Bauarbeitern 26,90% sowie die umgelegten Lohnnebenkosten von 93,72% (mit betriebsbezogenen Detailadaptierungen), andere lohngebundene Kosten (zwischen 13,5% und 32,5%), Dienstreisevergütungen sowie ein Gesamtzuschlag bestehend aus Geschäftsgemeinkosten , Bauzinsen, Wagnis und Gewinn zu berücksichtigen (vgl. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Andreas Kropik, Mittelohnpreiskalkulation im Baugewerbe und in der Bauindustrie, Wirtschaftskammer Österreich 2013).
Es stehen die verrechneten Regiestundensätze von 20 € und 21 € bereits zum Mindestlohnaufwand, den ein Arbeitgeber bei Einhaltung des (zwingenden) kollektivvertraglichen Mindestlohns und der abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu tragen hat, in keiner seriösen Relation, auch wenn man berücksichtigt, dass an einer Baustelle nicht nur Facharbeiter und angelernte Bauarbeiter, sondern auch Bauhilfsarbeiter und sonstiges Hilfspersonal eingesetzt werden.
Branchenüblich erfolgt die Schnellberechnung von Regiezuschlägen in der Weise, dass der kollektivvertragliche Lohn bei Fehlen von Überzahlungen mit dem Faktor 2,5 multipliziert wird, also der dem Auftraggeber verrechnete Regiestundensatz (netto) etwa bei 350% des Kollektivvertragslohns liegt (vgl. die Darstellung bei Kropik, Mittelohnpreiskalkulation im Baugewerbe und in der Bauindustrie, 20 f.).
Ein reeles Unternehmen müsste daher im Jahr 2013 wenigstens mit Regiestundensätzen für Facharbeiter von +/- 45 € und für Bauhilfsarbeiter von + / - 38 € kalukulieren.
Im Internet wird für den Facharbeiter am Bau und im Handwerk - für 2012 - ein Stundensatz von "mindestens Euro 50,00 plus 20% Ust" empfohlen (http://bauherrenhilfe.org/bauqualitat-als-folge-einer-konsequenten-kostenrechnung/).
Von diesen Beträgen sind Regiestundensätze von 20 € oder 21 € weit entfernt.
Aus dies allem ergibt sich, dass die Bf gewusst hat oder jedenfalls wissen musste, dass die streitgegenständlichen Umsätze (auch) in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen. Hier ist auch auf die ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom 29. 9. 2014 zu verweisen, der die Bf nicht entgegengetreten ist.
Daher steht der Vorsteuerabzug für Rechnungen der D***** Personalleasing GmbH auch zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 letzter Satz bzw. kraft Unionsrechts nicht zu.
Abweisung der Beschwerde
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide aufzeigt, ist sie gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Keine Vorlage an den EuGH
Ein Anlass zur Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union liegt nicht vor, da die Entscheidung dessen dargestellter Rechtsprechung folgt und die Tatsachenfeststellung, ob betrügerisches Verhalten vorliegt und der Steuerpflichtige hiervon wusste oder wissen musste, Sache des nationalen Gerichts ist.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w).
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt und die Tatfragen der Revision nicht zugänglich sind.
Wien, am 27. April 2015
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Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104860/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104860.2014
- Stammnummer
- 105116
- Gültig
- 27.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF