…weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Ist Vermögen seinerzeit von Groß-)Eltern an (Enkel-)Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an…
…an diese zurückfällt. Durch die im Vertrag vom 23. April 1986 vereinbarte Gegenleistung sei jedoch eine Unentgeltlichkeit nicht mehr gegeben gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG bleibt außerdem Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren…
…Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im…
…bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum bzw. von…
…weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert werden. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder…
…bleibt steuerfrei außerdem: Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt. Erfasst sind dabei sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum…
…Rückfall von Vermögen" iSd Begünstigungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG gleichzuhalten ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind Rückfälle…
…stand. Ein diesem Verhältnis entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des Rückfalls bleibt dann steuerfrei (vgl. VwGH vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0006 und vom 25. September 1997, Zl. 96/16/0281). Die vom Berufungswerber mit Notariatsakt vom 11. Dezember 2000 an seinen Sohn…
…oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die…
…bleibt steuerfrei außerdem: Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt. Erfaßt sind dabei sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum…
…Mehrwert" der Wohnung musste daher mit einem verhältnismäßigen Anteil aus dem steuerbefreiten Rückfall ausgesondert werden. Der von den Berufungswerbern durch ihre Zuwendung im Betrag von S 720.000,00 letztlich getragene Anteil an den gesamten Anschaffungskosten in Höhe von S 1.706.800,00 beträgt…
…Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert werden. Erfasst sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Hinsichtlich (teilweise) entgeltlicher Erwerbsvorgänge hat…
…Geltendmachung der behaupteten Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden musste und diese nicht als Abzugspost berücksichtigte. 2.) Rückfall von Vermögen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ist Vermögen, das von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen zugewendet wurde und nun an diese Personen zurückfällt…
…Geltendmachung der behaupteten Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden musste und diese nicht als Abzugspost berücksichtigte. 2.) Rückfall von Vermögen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ist Vermögen, das von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen zugewendet wurde und nun an diese Personen zurückfällt…
…Vertragsdauer des Kauf- und Baurechtsvertrags die Verkäuferin wieder dieselbe Rechtsstellung wie vor Abschluss des Vertragswerks erlangt - dieser Zustand wird spätestens am 01.09.2044 mit dem automatschen Rückfall an die Gemeinde nach dem einen Monat zuvor (am 01.08.2044) bewirkten Erlöschen des Baurechts erreicht…
…mittelbar über die XY Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusagen" samt dem Vermögen zur Gänze und mit Zweckbindung für die Rentenzahlungen auf die Pensionsfonds AG übertragen. Ein Rückfall an den Dienstgeber ist ausgeschlossen. Im Gegenzug ist den Rentenbeziehern ein Rechtsanspruch auf die in den Versorgungsplänen zugesagten Renten eingeräumt…
…mittelbar über die XY Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusagen" samt dem Vermögen zur Gänze und mit Zweckbindung für die Rentenzahlungen auf die Pensionsfonds AG übertragen. Ein Rückfall an den Dienstgeber ist ausgeschlossen. Im Gegenzug ist den Rentenbeziehern ein Rechtsanspruch auf die in den Versorgungsplänen zugesagten Renten eingeräumt…
…die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und den raschen Rückfall an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 21…
…dass keine Schadensgutmachung vorliege, gestützt werden. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, als erschwerend hingegen zwei Vorstrafen und den raschen Rückfall an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. September 2006…
…August 2005 die Erbschaftssteuer in Höhe von € 18.312,97 fest. Es bezog die auf Grund des oben genannten Übergabsvertrages an die Bw. zurückgefallenen Grundstücke in die Bemessungsgrundlage ein und ermittelte diese wie folgt: | | € | Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert…