Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0805-I/07
Rückschenkung von Liegenschaftsvermögen an den Vater: der vormals im Rahmen einer gemischten Schenkung unentgeltlich zugewendete Teil bleibt steuerfrei, darüber hinaus liegt Schenkung vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-I/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. August 2007 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit "Übergabs- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 27.
September 2006 hatte R (= Berufungswerber, Bw) seiner Tochter M insgesamt
134/304-Miteigentumsanteile, diese verbunden mit Wohnungseigentum an den
Einheiten Top 2, 4 und 5, an der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft
in EZ1 ins Eigentum übertragen. Als Gegenleistung wurde die Zahlung eines
Betrages von € 22.000 zwecks Durchführung von Baumaßnahmen
für den Übergeber vereinbart. Es wurde festgehalten, dass die
Übernehmerin, insoweit der Wert des Übergabsobjektes jenen der
Gegenleistung übersteigt, diesen Mehrwert als Schenkung erhält und hat
sie diese dankend angenommen. Der zuletzt zum 1. Jänner 1988
festgestellte Einheitswert (EW) der Liegenschaft (EFH) beträgt
€ 23.836,69, der anteilige dreifache Einheitswert der übergebenen
Liegenschaftsanteile € 31.520,89. Das Rechtsgeschäft war als
"gemischte Schenkung" zu qualifizieren; das Finanzamt hatte zu ErfNr1 vom
entgeltlichen Teil (Gegenleistung € 22.000) die Grunderwerbsteuer und
vom darüber hinausgehenden unentgeltlichen Teil in Höhe von
€ 9.520,89 (= dreifacher anteiliger EW abzüglich Gegenleistung)
die Schenkungssteuer vorgeschrieben.
In dem am 5. Juli 2007 zwischen selbigen Parteien
abgeschlossenen "Aufhebungsvertrag" kommen diese nunmehr, nach Verweis auf den
vorhergehenden Übergabsvertrag, überein, dass die insgesamt 134/304-el
Miteigentumsanteile von der Übernehmerin M an den Bw zurück
übertragen werden, wobei dieser die Liegenschaftsanteile entgeltlos ins
Eigentum übernimmt (Punkt Zweitens). Unter Punkt Fünftens wird im
Hinblick auf den Rückfall des Vermögens an den vormaligen
Übergeber die Schenkungssteuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z
7 ErbStG sowie hinsichtlich des grunderwerbsteuerlich relevanten Vorganges die
Steuerbefreiung gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 GrEStG geltend
gemacht.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 16.
August 2007, StrNr, ausgehend vom steuerlichen Grundstückswert
€ 21.998,42 abzüglich des Freibetrages von € 440, sohin
ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 21.558,42 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. III) und Abs. 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, Schenkungssteuer im Betrag
von gesamt € 2.380,18 vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, da im Vertrag aus 2006 eine Gegenleistung vereinbart gewesen
sei, treffe die Steuerbefreiung zu 69,79 % nicht zu.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
seinerzeit teils entgeltliche, teils unentgeltliche Vertrag sei bereits
verbüchert, sodass eine Rückübertragung der Liegenschaftsanteile
an den Bw erforderlich gewesen wäre. Nachdem das Vermögen wiederum an
den Vater zurück falle, sei der damals unentgeltliche Teil gem. § 15
Abs. 1 Z 7 ErbStG steuerfrei zu belassen; der entgeltliche Teil, der innerhalb
der 3-Jahresfrist wieder rückgängig gemacht werde, sei zufolge §
17 GrEStG steuerfrei. Wäre dem nicht so, dann müsste in letzter
Konsequenz des angefochtenen Bescheides jeder Vorgang nach § 17 GrEStG auch
mit Schenkungssteuer belastet werden. Die vorgeschriebene Schenkungssteuer sei
daher zur Gänze abzuschreiben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2007
wurde dahin begründet, dass bei einer seinerzeit von einem Elternteil teils
entgeltlichen, teils unentgeltlichen Vermögensübertragung die
Abgabenfreiheit bei einem Rückfall nur für den vormals an ein Kind
unentgeltlich übertragenen Teil in Betracht komme. Mangels nunmehr
vorgeschriebener Grunderwerbsteuer sei § 17 GrEStG nicht anwendbar.
Im Vorlageantrag vom 31. Oktober 2007 wurde ergänzend
lediglich zur Grunderwerbsteuer ausgeführt, das Finanzamt verkenne, dass es
um die Abänderung der Grunderwerbsteuer für den Rechtsvorgang vom 27.
September 2006 gehe und die Rückerstattung der diesbezüglich
vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer beantragt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt
Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern
ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen
zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im
Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert
werden. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als
auch Rückschenkungen.
Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils
entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit
beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der
seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist. Dieser Teil wird
auch als "Überschuss" bezeichnet. Dabei ist festzustellen, in welchem
Verhältnis bei der früheren gemischten Schenkung, ermittelt anhand von
steuerlichen Bewertungsmaßstäben (§ 19 ErbStG), der
Überschuss zum Gesamtwert der Zuwendung gestanden hat. Ein diesem
Verhältnis entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des Rückfalles
bleibt dann steuerfrei (vgl. VwGH 3.9.1987, 86/16/0006; VwGH 25.9.1997,
96/16/0281; siehe zu vor auch: Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 25 f zu § 15).
Im Gegenstandsfalle war die Übergabe im Jahr 2006
zufolge der vereinbarten Gegenleistung in Höhe von € 22.000
steuerlich als sog. "gemischte Schenkung" zu qualifizieren; die nunmehrige
"Aufhebung" betreffend den Rückfall des Liegenschaftsvermögens an den
Bw erfolgt gemäß Vertragspunkt Zweitens
"entgeltlos", sodass es sich hiebei um
ein unentgeltliches Rechtsgeschäft bzw. um eine
"Rückschenkung" handelt.
Im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 15 Abs. 1 Z 7
ErbStG, die mehrfache Besteuerung des identen Vermögens bei unentgeltlichem
Erwerb zwischen denselben nahen Angehörigen zu vermeiden, ist diesfalls der
vormals der Schenkungssteuer unterzogene sog. "Überschuss" nunmehr im
Rahmen der Schenkung an den Bw (Vater) steuerfrei zu belassen. Der
verhältnismäßige Anteil des "Überschusses" zur gesamten
vormaligen Zuwendung wurde vom Finanzamt mit (offensichtlich gerundet) 30,21 %
ermittelt, was gegenständlich einem wertmäßigen Anteil von
€ 9.522,47 entspricht, insoweit die "Rückschenkung" entsprechend
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG zutreffend steuerfrei belassen wurde. Im
darüber hinausgehenden Wert der Zuwendung, di. der anteilige dreifache EW
der Liegenschaftsanteile € 31.520,89 abzüglich des steuerfreien
Überschusses von € 9.522,47, sohin von der Schenkung in Höhe
von verbleibend € 21.998,42 war gemäß
§ 8 Abs. 1
(nunmehr Steuerklasse III zufolge der Zuwendung von der Tochter an den Vater)
und Abs. 4 ErbStG die Schenkungssteuer, wie im Erstbescheid, völlig
rechtens im Betrag von € 2.380 vorzuschreiben.
Was daneben den Antrag nach § 17 GrEStG betreffend die
Rückgängigmachung des entgeltlichen Teiles des Übergabsvertrages
vom 27. September 2006 und sohin die allfällige Rückerstattung der zu
diesem Rechtsvorgang dazumal vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer (€ 440)
anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Gegenstand des
Schenkungssteuer-Berufungsverfahrens ist bzw. sein kann. Das Finanzamt wird
hierüber eigens mittels Bescheid abzusprechen haben.
In Anbetracht obiger Sach und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-I/07
- Stammnummer
- 32744
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF