Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3030-W/02
Rückschenkung eines an die Kinder geschenkten Grundstückes von den Kindern an die Eltern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3030-W/02vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde Vermögen seinerzeit von Eltern an ihre Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen, so kommt die Abgabenbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG beim Rückfall an die Eltern nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Bieber Brix & Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 25. Oktober 2001betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie folgt:
1.) Erwerb
vom Sohn:
|
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1) SchenkStG wird
festgesetzt mit (d.s. 6 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 4.760,07 und
|
€
|
285,60
|
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (4) SchenkStG wird festgesetzt
mit (d.s. 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
in Höhe von € 5.196,11
|
€
|
103,92
|
somit
insgesamt
|
€
|
389,52
2.) Erwerb
von der Tochter:
|
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1) SchenkStG wird
festgesetzt mit (d.s. 6 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 4.760,07 und
|
€
|
285,60
|
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (4) SchenkStG wird festgesetzt
mit (d.s. 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
in Höhe von € 5.196,11
|
€
|
103,92
|
somit
insgesamt
|
€
|
389,52
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zu Ihrer
Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
S 5.360,00 entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. und seine Gattin E.T. waren je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft EZ 699 KG S. bestehend aus dem Grundstück
Acker. Mit Schenkungsvertrag vom 23. April 1986 schenkten die Bw. ihren Kindern
R.T.K. und R.T. die ihnen gehörenden Hälften dieser Liegenschaft je
zur Hälfte.
Als Gegenleistung behielten sich die Übergeber das
Recht der Nutzung des gesamten Objektes sowie das Wohnrecht hinsichtlich des
gesamten Hauses auf Lebenszeit vor.
Diese
Liegenschaftsübertragung wurde von den Übernehmern angenommen und in
der Folge grundbücherlich durchgeführt.
Mit als Aufhebungsvertrag
bezeichneter Urkunde vom 7. März 2001 vereinbarten die seinerzeitigen
Vertragsparteien sodann, den vorgenannten Schenkungsvertrag vollinhaltlich
aufzuheben und auf sämtliche darin genannten Rechte und Pflichten
wechselseitig zu verzichten.
Gemäß Punkt drittens
der Vertragsurkunde wurde eine Aufhebung "ex tunc" vereinbart.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde wegen der
unentgeltlichen Rückübertragung der Liegenschaft von den Kindern an
die Eltern eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG beantragt.
Mit den o.a. Bescheiden je vom 25. Oktober 2001 schrieb das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Bw.
Schenkungssteuer vor und wies die beantragte Steuerbefreiung ab. Begründend
wurde dazu ausgeführt, dass die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG voraussetzt, dass Vermögen, das Eltern
ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet haben, an diese
zurückfällt. Durch die im Vertrag vom 23. April 1986 vereinbarte
Gegenleistung sei jedoch eine Unentgeltlichkeit nicht mehr gegeben
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG bleibt
außerdem Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder
weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an
diese Personen zurückfällt, steuerfrei.
Laut Schenkungsvertrag vom 23.
April 1986 betrug der Einheitswert der übergebenen Liegenschaft damals S
55.000,00.
Eine Angabe über die
Höhe des ausbedungenen Fruchtgenusses und des Wohnrechtes für die
damaligen Übergeber scheint im Vertrag nicht auf.
Aus den dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Unterlagen, insbesonders einer Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 28.
Mai 1986, geht hervor, dass dieser Wert mit insgesamt S 108.000,00 berechnet
worden war und somit die Gegenleistung höher als der Einheitswert lag. Es
lag somit keine gemischte Schenkung vor, sodass für die entgeltliche
Übertragung des Grundstückes im Jahre 1986 ausschließlich
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde.
Auf Grund der vom Finanzamt getätigten Ermittlungen
stellte sich jedoch heraus, dass der Einheitswert vom Finanzamt Oberwart im
Jahre 1987 infolge der Fertigstellung eines Hauses auf dem
berufungsgegenständlichen Grundstück nachträglich
rückwirkend zum 1.1.1986 mit S 434.000,00 festgestellt
wurde.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist daher
für die Beurteilung, ob die Befreiungsbestimmung des § 15 (1) 7 ErbStG
zur Anwendung gelangen kann, der (wenn auch rückwirkend) zum 1.1.1986
festgestellte Einheitswert heranzuziehen.
Demnach beinhaltete die Übertragung des
Grundstückes von den Eltern an die Kinder im Jahre 1986, eine gemischte
Schenkung.
Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils
entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG beim Rückfall für jenen
Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die Kinder
übergangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuss bezeichnet (vgl.
dazu VwGH vom 3.9.1987, 86/16/0006).
In Ansehung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der
Rückschenkung der dreifache Einheitswert für die Berechnung der
Schenkungssteuer maßgeblich war, berechnet sich die Schenkungssteuer
nunmehr wie folgt:
|
EW 1986
|
S
|
434.000,00
|
davon 1/4
|
S
|
108.500,00
|
Gegenleistung Schenkung
1986 (Fruchtgenuss)
|
S
|
108.000,00
|
daher
|
|
|
Schenkung 1986
|
S
|
326.000,00
|
davon 1/4
|
S
|
81.500,00
|
3-facher EW 2001
|
S
|
1,302.000,00
|
davon 1/4
|
S
|
325.000,00
|
Gegenleistung 2001 (Verzicht auf Fruchtgenuss
jährlich S 12.000,00, gem. § 16 BewG 3x)
|
S
|
36.000,00
|
davon 1/4
|
S
|
9.000,00
Es ergibt sich daher folgende Proportion:
EW 86 : Schenkung 86 = 3-facher EW : x
x = anteilige Schenkung rückbezogen auf 1986
(Überschuss), daher frei gemäß
§ 15 (1)
7 ErbStG
|
x =
|
S
|
978.000,00
|
davon 1/4
|
S
|
244.500,00
Berechnung der Bemessungsgrundlage:
|
3-facher EW anteilig 1/4
|
S
|
325.000,00
|
|
|
|
abzügl. gem. § 15 (1)7 ErbStG
antlg.
|
S
|
-244.500,00
|
|
|
|
abzügl. Gegenleistung anteilig
|
S
|
-9.000,00
|
|
|
|
|
S
|
71.500,00
|
=
|
€
|
5.196,11
|
Freibetrag gem. § 14 (1) ErbStG
|
S
|
-6.000,00
|
|
|
|
gemäß
§ 8 (1) ErbStG
|
S
|
65.500,00
|
=
|
€
|
4.760,07
Zum Einwand, dass in der Aufhebung des Schenkungsvertrages
und Herausgabe des Schenkungsobjektes keine neuerliche Schenkung liegt, ist
Folgendes zu sagen:
In seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1981, 15/0439, 1307/80
hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Handschenkung, die nach zwei
Monaten aus schwerwiegenden Gründen widerrufen wurde, ausgeführt, dass
in einem Vertrag über die teilweise Aufhebung der Schenkung kein
schenkungssteuerpflichtiger Vorgang zu sehen ist, weil es am Bereicherungswillen
fehlt, wenn eine Vermögenstransaktion nur zum Zwecke der
Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes
erfolgt.
Wird jedoch, wie im Berufungsfall eine Schenkung ohne
Angabe von Gründen freiwillig durch eine weitere vertragliche Vereinbarung
mehr als 15 Jahre nach Ausführung dieser Schenkung aufgehoben, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass auch hier von einer bloßen
Rückabwicklung gesprochen werden kann. Denn objektiv gesehen wurden die
nunmehrigen Übernehmer der Liegenschaft, nachdem sie 15 Jahre nur ein Wohn-
und Nutzungsrecht zur Verfügung hatten, durch den unentgeltlichen Erwerb
der gesamten Liegenschaft zweifelsohne bereichert.
Der Berufung konnte somit nur ein Teilerfolg beschieden
sein.
Wien,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3030-W/02
- Stammnummer
- 10851
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF