Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0278-L/02
Ist Vermögen seinerzeit teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit nur für den seinerzeit unentgeltlich übergegangenen Teil (Überschuss) in Betracht. Ermittlung der Werterhöhung, wenn das übergebene Unternehmen in der Rechtsform einer KG geführt wurde, das rückgefallene Unternehmen aber in der Rechtsform einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-L/02vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat die Mutter ihrem Sohn ihren Kommanditanteil an einem Unternehmen teilweise unentgeltlich zugewendet und wird dieses Unternehmen zum Zeitpunkt des Rückfalls an die Mutter infolge des Todes des Sohnes in der Rechtsform einer GmbH betrieben, so ist zuerst festzustellen, inwieweit seinerzeit, nach steuerlichen Bewertungsmaßstäben ermittelt, der Vermögensübergang unentgeltlich erfolgt ist (sogenannter "Überschuss"). Die zwischen der Zuwendung und dem Rückfall eingetretene Werterhöhung ist aber, um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen, unter Anwendung gleichartiger Bewertungsverfahren zu ermitteln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ZH, geb. X, P, vertreten durch Karl
Fusseis, Wirtschaftstreuhänder, 4910 Ried, Bahnhofstraße 63, vom
3. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 30. Oktober 1997 betreffend Erbschaftssteuer
1993 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage beträgt 173.618,3 € (das sind 2,389.040,00 S).
Die
festgesetzte Erbschaftssteuer beträgt
41.906,06 € (das sind 576.640,00
S).
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
In der Todfallsaufnahme nach dem am 10. Juli 1993
verstorbenen HH wurde u.a. festgehalten, dass die Testamentserben die Eltern, GH
und ZH, seien. Die Lebensgefährtin MA sei als Legatarin eingesetzt. Im
Nachlass befänden sich der 50%ige Anteil an der Fa. H GmbH, der
Hälfteanteil am Haus Pr, die Einrichtung des Hauses, ein dort näher
beschriebenes Flugzeug und Motorrad sowie ein PKW und diverse
Lebensversicherungen.
In dem am 18. Juni 1993 errichteten Testament hatte der
Verstorbene seine Eltern zu gleichteiligen Erben eingesetzt und seine Tochter
aus geschiedener Ehe auf den Pflichtteil beschränkt, wobei diese als
Vermächtnis bzw. Pflichtteilsentfertigung die Hälfte der ihm zum
Todestag gehörigen Anteile an der Fa. H GmbH erhalten sollte. Seine
Lebensgefährtin sollte neben dem Wohnrecht für die Dauer eines Jahres
sein Flugzeug und einen Bargeldbetrag von 500.000,00 S erhalten.
Am 12. Jänner 1995 gaben die erblichen Eltern die
unbedingte Erbserklärung zu je einer Hälfte des Nachlasses ab. Die
Eltern und die geschiedene Ehegattin des Verstorbenen kamen darüber hinaus
überein, dass die minderjährige Tochter des Verstorbenen den
Pflichtteil ausbezahlt erhalten und nicht an der Fa. H GmbH beteiligt werden
solle. Der Pflichtteil betrug die Hälfte des Reinnachlasses und wurde mit
8,828.000,00 S festgesetzt.
Am 18. Jänner 1995 erfolgte nach der
Unternehmensbewertung der H GmbH zum 10. Juli 1993 sowie nach Ermittlung des
Verkehrswertes der übertragenen Liegenschaft durch einen beeideten
gerichtlichen Sachverständigen die Errichtung des Hauptinventars, woraus
sich ein reines Nachlassvermögen von 17,654.146,98 S ergab.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens teilte der steuerliche
Vertreter der Erben mit, dass ZH mit Abtretungsvertrag vom 10. Mai 1989 ihren
Kommanditanteil an der Fa. HK und ihren Anteil an der Fa. GH GmbH an ihren
verstorbenen Sohn unentgeltlich abgetreten habe. Vereinbart worden sei lediglich
eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 10.000,00 S. Diese
Versorgungsrente sei, unverändert durch eine Wertsicherung, von HH bis zu
seinem Tod bezahlt worden. Die Kommanditgesellschaft HK sei mit Wirkung vom 1.
Mai 1990 in die Komplementärgesellschafterin eingebracht worden, wobei das
Kapital dieser Gesellschaft um 3,5 Mio. S erhöht worden sei. Der
Abtretungsvertrag vom 30. September 1987 beziehe sich auf ein Einfamilienhaus;
dieser Vertrag werde separat nachgereicht. Die nicht einbezahlte Stammeinlage
des Erblassers sei bisher nicht eingefordert worden.
Mit vorläufigen Bescheiden vom 17. Jänner 1996
setzte das Finanzamt gegenüber GH und ZH Erbschaftssteuer in Höhe von
je 704.485,00 S fest, wobei es den angenommenen steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 2,921.730,00 S detailliert aufschlüsselte. Die
endgültige Bemessung werde nach Überprüfung des gemeinen Wertes
der GmbH-Anteile zum Todestag erfolgen.
Im Zuge einer vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern durchgeführten Prüfung stellte der Prüfer zu den
Abtretungsverträgen vom 10. Mai 1989 fest, dass ZH ihrem Sohn HH ihren
Kommanditanteil an der Fa. HK im Nominale von 250.000,00 S gegen Leistung einer
monatlichen Rente von 10.000,00 S und eventuell sich ergebender
Steuernachzahlungen sowie ihren Gesellschaftsanteil an der Fa. GH GmbH im
Nominalbetrag von 125.000,00 S unentgeltlich übertragen hatte.
Nach Feststellung der Betriebsprüfung habe der gemeine
Wert des übertragenen Kommanditanteiles zum 1. Jänner 1990
4,098.037,00 S betragen. Der gemeine Wert der übergebenen GmbH-Anteile habe
zum 1. Jänner 1989 186.250,00 S betragen; zum Übergabsstichtag
hätte sich keine Wertänderung ergeben.
Die als Gegenleistung zu zahlende Rente von 10.000,00 S
monatlich sei mit dem Tod des Verpflichteten am 10. Juli 1993 weggefallen und
sei insgesamt 50 Monate geleistet worden; der kapitalisierte Wert betrage daher
500.000,00 S. Die Steuernachzahlungen hätten insgesamt 1,864.231,00 S
betragen, sodass sich die Summe der Gegenleistungen auf 2,364.231,00 S belaufe.
Somit seien dem Wert des übergebenen Vermögens
von insgesamt 4,284.287,00 S Auflagen in Höhe von 2,364.231,00 S
gegenüber gestanden, sodass sich - ohne Berücksichtigung einer
Vorschenkung von 9.750,00 S - eine Schenkung von 1,920.056,00 S ergeben
habe.
Der Prüfer schätzte den gemeinen Wert der Anteile
an der H GmbH, unter Berücksichtigung des Ertrags- und Vermögenswertes
des Unternehmens, nach dem so genannten Wiener Verfahren zum Todestag und
stellte dabei einen anteiligen Wert von 20,680.000,00 S fest.
Mit endgültigen Bescheiden vom 30. Oktober 1997
schrieb das Finanzamt ZH nunmehr Erbschaftssteuer in Höhe von 942.171,00 S
und GH Erbschaftssteuer in Höhe von 1,201.376,00 S vor. Die Differenz in
der Steuervorschreibung der gleichteiligen Erben ist dadurch begründet,
dass ZH die Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG, wonach
Vermögen, das an die Eltern zurück fällt, steuerfrei bleibt, zu
Gute kam. Das Finanzamt beließ dabei von der im Jahr 1989 erfolgten
Schenkung in Höhe von 1,920.056,00 S die Hälfte, somit 960.028,00
S, steuerfrei.
ZH brachte durch ihren steuerlichen Vertreter gegen diesen
Bescheid Berufung ein, welche sich gegen die unzureichende Berücksichtigung
des Freibetrages nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG richtete. An Stelle des vom
Finanzamt steuerfrei belassenen Betrages unterliege ein Betrag von 5,428.400,00
S der Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG. Bis zur Umgründung
nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes sei das Unternehmen als
Kommanditgesellschaft in der Spezialform einer GmbH & Co KG organisiert
gewesen. Die Komplementärgesellschafterin sei am Vermögen der KG nicht
beteiligt gewesen, sondern nur die beiden Kommanditisten, GH und ZH, jeweils zur
Hälfte. Mit Abtretungsvertrag vom 10. Mai 1989 habe ZH ihren
Gesellschaftsanteil an ihren Sohn gegen Leistung einer monatlichen
Versorgungsrente abgetreten. Am 21. Jänner 1991 hätten die nunmehrigen
Kommanditisten GH und HH den Betrieb der KG in die
Komplementärgesellschafterin H GmbH rückwirkend mit 1. Mai 1999
eingebracht. Gesellschafter der H GmbH seien GH und HH zu je 50 % gewesen.
Nachdem HH am 10. Juli 1993 verstorben sei und seine Eltern zu gleichteiligen
Erben bestimmt habe, sei auf ZH die Hälfte des am 10. Mai 1989 auf ihren
Sohn übertragenen Betriebsvermögens, somit 25 %, zurück gefallen.
Der vom Finanzamt steuerfrei belassene Betrag von 960.028,00 S ergebe sich
aus der Hälfte des Wertes der Schenkung anlässlich der Abtretung der
Kommanditanteile von ZH auf ihren Sohn. Diese Schenkung habe zwar dasselbe
Betriebsvermögen erfasst, doch sei der Betrieb der Fa. H GmbH damals noch
in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft organisiert gewesen. Der Wert des
Betriebsvermögens, der in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeflossen sei, sei daher nach einer
völlig anderen Bewertungsmethode, nämlich mit dem Einheitswert,
ermittelt worden. Um dem wirtschaftlichen Gehalt des § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG
gerecht zu werden, müsse das ursprünglich zugewendete und das wieder
zurück gefallene Vermögen nach demselben Bewertungsmaßstab
bewertet werden. Das am 10. Mai 1989 übertragene Vermögen sei daher im
Hinblick auf die Ermittlung des nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG steuerfrei
bleibenden Vermögensteiles ebenfalls nach dem Wiener Verfahren und nicht
mit dem Einheitswert zu bewerten. Eine Bewertung des Betriebsvermögens der
Kommanditgesellschaft HK zum 30. April 1989 nach dem Wiener Verfahren ergebe
einen Wert von 26,480.000,00 S. 25 % dieses Betriebsvermögens ergebe
einen Wert von 6,620.000,00 S. Die Gegenleistung anlässlich der
Übertragung der Hälfte der Gesellschaftsanteile am 10. Mai 1989 habe
2,364.231,00 S betragen, sodass auf den unentgeltlichen Anteil der
Anteilsabtretung 82 % entfielen. Der Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z 7
ErbStG betrage somit 82 % von 6,620.000,00 S, daher 5.428.400,00 S. Eine
Berechnung des Wertes der Gesellschaftsanteile zum 30. April 1989 unter
Zugrundelegung des "Wiener Verfahrens" liege bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 1998 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In seinem Erkenntnis vom 3. 9.
1987, 86/16/0006, habe der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschafssteuer die gesetzlichen
Bewertungsvorschriften des § 19 ErbStG zur Anwendung kommen müssten.
Die Bewertung richte sich daher, soweit nicht in § 19 Abs. 2 ErbStG etwas
Besonderes vorgeschrieben sei, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Demnach sei für die teilweise unentgeltliche Zuwendung
des Kommanditanteiles im Jahr 1989 § 12 BewG maßgeblich. Für den
Erwerb der GmbH-Anteile von Todes wegen im Jahr 1993 sei dagegen die Bewertung
nach § 13 BewG vorzunehmen. Da ausschließlich die steuerlichen
Bewertungsmaßstäbe anzuwenden seien, gehe es nicht an, das im Jahr
1989 teilweise unentgeltlich übertragene Vermögen
ordnungsgemäß im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes mit dem Teilwert
und im Zuge der Verlassenschaft im Jahr 1993 für Zwecke einer
Begünstigung für den Rückfall von Vermögen davon abweichend
nach steuerlich nicht zulässigen Bewertungsmethoden - nämlich
mit dem gemeinen Wert - zu bewerten.
Mit Eingabe vom 24. Juli 1998 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG, wonach Vermögen,
soweit es von Eltern unentgeltlich zugewendet worden sei und an diese wieder
zurück falle, steuerfrei bleibe, sei falsch angewendet worden. Die
teleologische, nach der Absicht des Gesetzgebers forschende Auslegung
konzentriere sich auf die Worte "Vermögen, das zurück
fällt". Vermögen, das zurück falle, also früher
unentgeltlich übertragen worden sei, sei steuerfrei zu stellen. Um dem Sinn
dieser Befreiungsbestimmung gerecht werden zu können, müsse das
hingegebene und das zurück gefallene Vermögen nach einem einheitlichen
Bewertungsmaßstab bewertet werden. Im vorliegenden Fall handle es sich um
Gesellschaftsanteile an einem Fahrzeugbaubetrieb, der zum Zeitpunkt der
unentgeltlichen Zuwendung von der Mutter an den Sohn in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft geführt worden sei, während er zum Zeitpunkt des
Rückfalles an die Mutter durch den Tod des Sohnes in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben worden sei. Entsprechend
der Rechtsform des Betriebes, dessen Gesellschaftsanteil unentgeltlich
übertragen worden sei, sei die Basis zur Berechnung der Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuer anlässlich der unentgeltlichen Übertragung nach den
Bestimmungen des § 12 BewG errechnet worden, während die Basis zur
Berechnung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer anlässlich des
Rückfalles nach § 13 Abs. 2 BewG ermittelt worden sei. Obwohl es sich
beim zurück gefallenen Vermögen um denselben Gegenstand handle, der
seinerzeit erworben worden sei, führe die Rechtsformänderung zu
völlig unterschiedlichen Bewertungsergebnissen. Die Feststellung der
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erfolge immer in einem zweistufigen Verfahren.
Die Prüfung, ob erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtige Vorgänge
vorlägen, erfolge unter Ansatz der Verkehrswerte. Wenn sich nach dieser
Prüfung ergebe, dass ein erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtiger
Vorgang vorliege, erfolge die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes, wobei sich, insbesondere bei einer
Bewertung nach § 12 BewG, of erhebliche Abweichungen zu den Verkehrswerten
ergäben. Im vorliegenden Fall ergebe eine (fiktive) Bewertung des
unentgeltlich übertragenen Kommanditanteiles nach dem Wiener Verfahren
einen Wert von 5,428.400,00 S, während das Finanzamt nur einen nach §
12 BewG errechneten, unentgeltlich übertragener Vermögensanteil von
960.028,00 S nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG berücksichtigt habe. Eine
gesetzeskonforme Auslegung dieser Bestimmung lasse daher nur zu, in einem ersten
Schritt nach gleichen Bewertungsmaßstäben zu prüfen, ob durch
den Rückfall ein erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtiger Vorfall
vorliege. In einem zweiten Schritt sei ein allfälliger Mehrwert, der
wiederum nur durch Vermögensvergleich unter Anwendung gleicher
Bewertungsverfahren ermittelt werden könne, der Erbschaftssteuer zu
unterwerfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist fest zu halten, dass nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 97/2002, seit 1. Jänner 2003 der
unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen ist.
Nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen,
soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren
Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen
zurückfällt, steuerfrei.
Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils
entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit
beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der
seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist. Dieser Teil wird
auch als Überschuss bezeichnet. Dabei ist festzustellen, in welchem
Verhältnis bei der früheren gemischten Schenkung, nach steuerlichen
Bewertungsmaßstäben ermittelt, der Überschuss zum Gesamtwert der
Zuwendung vor Abzug der Schulden und Lasten stand. Ein diesem Verhältnis
entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des Rückfalles bleibt dann
steuerfrei (vgl. VwGH vom 25.9.1997, 96/16/0281).
Eine bei Rückfall des Vermögens eingetretene
Werterhöhung stellt eine steuerpflichtige Zuwendung dar, wenn und soweit
ein solches Vermögen durch den Beschenkten vergrößert wurde. Hat
der Beschenkte den Wert des Vermögens durch eigene Aufwendungen von Geld
oder Arbeit oder durch Stehen lassen von Gewinnen vergrößert, so ist
der so geschaffene Mehrwert ebenso zu behandeln wie
Vermögensgegenstände, die der Beschenkte dem ihm geschenkten
Vermögen später hinzugefügt hat und die keinen Bestandteil des
geschenkten Vermögensgegenstandes bilden. Dieser Mehrwert muss daher aus
dem steuerfreien Rückfall ausgesondert werden (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 27 zu §
15).
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe bzw. die
Ermittlung des steuerfrei zu belassenden zurück gefallenen
Betriebsvermögens.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach der nach dem
Wiener Verfahren ermittelte Wert des Betriebsvermögens der KG HK zum 30.
April 1989 26,480.000,00 S betragen habe und der am 10. Mai 1989 abgetretene
50%ige Anteil daher 13,240.00,00 S, sodass in Anbetracht der Gegenleistung
anlässlich der Übertragung in Höhe von 2,364.231,00 S der
unentgeltliche Anteil der Anteilsabtretung 82 % betrage, ist entgegen zu halten,
dass der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits angeführten Erkenntnis vom
25. 9. 1997 eindeutig auf Vermögen abstellt, das
seinerzeit unentgeltlich
übergegangen ist.
Es ist somit festzustellen, zu welchem Anteil -
ermittelt nach steuerlichen Bewertungsmaßstäben - die
Übergabe im Jahr 1989 unentgeltlich und inwieweit diese entgeltlich erfolgt
ist. Für die Ermittlung des Überschusses sind daher entgegen der
Ansicht der Berufungswerberin die steuerlichen Werte der Zuwendung und der
Gegenleistung im Jahr 1989 maßgeblich.
Im Zuge einer von der Großbetriebsprüfung
vorgenommenen Prüfung (AB-Nr. 574/1991-11, Bericht vom 9. Oktober
1991) war der Einheitswert des Betriebsvermögens für die GmbH & Co
zum 1. Jänner 1990 mit 7,977.000,00 S festgestellt worden; die darin
enthaltenen Betriebsgrundstücke sind in diesem Bescheid vom 5. Februar 1992
mit einem Wert von 4,631.000,00 S enthalten. Der Anteil der
Berufungswerberin an diesem Einheitswert ist mit 4,098.037,00 S ausgewiesen.
ZH übertrug mit Abtretungsverträgen vom 10. Mai
1989 ihrem Sohn zum einen ihren Kommanditanteil gegen Bezahlung einer
monatlichen Rente von 10.000,00 S sowie der Übernahme allfälliger
Steuernachzahlungen, zum anderen ihren Gesellschaftsanteil an der Fa. GH GmbH
unentgeltlich.
Für die Beurteilung, in welchem Ausmaß diese
Abtretung unentgeltlich erfolgt ist, waren daher die steuerlichen Werte zum
Zeitpunkt der Übertragung (der nicht in Streit gezogene Wert der
übergebenen GmbH-Anteile war mit 186.250,00 S, der anteilige Wert des
Betriebsvermögens mit 4,098.037,00 S und die Gegenleistung in Form des
kapitalisierten Wertes der Rentenzahlung und der Steuernachzahlungen mit einem
Betrag von 2,364.231,00 S festgestellt worden) heranzuziehen.
Der seinerzeitige Erwerb von 4,284.287,00 S war daher der
seinerzeitigen Gegenleistung von 2,364.231,00 S gegenüber zu stellen,
sodass 44,82 % unentgeltlich übertragen wurden.
Fraglich ist nun, auf welche Weise die zwischen der
Zuwendung und dem Rückfall eingetretene Werterhöhung dieses Sohnes zu
berechnen ist.
Konkret wurde bisher die Art der Ermittlung der
Wertsteigerung in den Fällen, in denen einem Abkömmling ein
Kommanditanteil (teilweise) unentgeltlich abgetreten wird, diese
Kommanditgesellschaft daraufhin nach dem Bestimmungen des UmgrStG in eine
Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und diese Geschäftsanteile an den
schenkenden Elternteil infolge Ablebens des Abkömmlings zurück
gefallen sind, weder in Kommentarmeinungen noch in Aufsätzen oder
höchstgerichtlichen Entscheidungen abgehandelt.
Nach Dafürhalten der Referentin erscheint es
sachgerecht und den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten
kommend, die Werterhöhung des im Zeitpunkt der Schenkung in einer anderen
Rechtsform als zum Zeitpunkt des Rückfalls geführten Unternehmens an
Hand gleichartiger Bewertungsmethoden zu ermitteln und in einem Fall wie dem
vorliegenden diese Werterhöhung nicht - wie vom Finanzamt vertreten -
durch einen Vergleich der mit dem Einheitswert bewerteten KG mit der mit dem
gemeinen Wert bewerteten GmbH festzustellen.
Insoweit daher die Wertsteigerung des Unternehmens zwischen
den beiden Erwerbsvorgängen zu ermitteln war, war der Argumentation der
Berufungswerberin zu folgen und dafür ein einheitlicher
Bewertungsmaßstab - nämlich der gemeine Wert -
heranzuziehen.
In einer zwischen der Finanzamtsvertreterin, dem
steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin und der Referentin am 8. Oktober
2004 stattgefundenen Besprechung wurde der vom steuerlichen Vertreter nach dem
Wiener Verfahren ermittelte Wert des übergebenen Unternehmensanteils zum
30. April 1989 einvernehmlich von 26,480.000,00 S auf 18,262.000,00 S
abgeändert. Der Vermögenswert wurde dabei von dem von der
Betriebsprüfung ermittelten Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.
Jänner 1990 abgeleitet.
Darüber hinaus wurde im Wesentlichen einerseits der
Wert der Betriebsgrundstücke abgeändert und der seitens der
Betriebsprüfung ermittelte Wert angesetzt, andererseits die Gewinne jeweils
um die Körperschaftsteuer gekürzt.
Der nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG steuerfrei zu
belassende Rückfall ist demnach wie folgt zu berechnen:
|
gemeiner Wert der KG zum 30. 4 1989
|
18,262.000,00 S
|
davon 25 % Rückfall
|
4,565.500,00 S
|
gemeiner Wert des Anteils des HH zum Todeszeitpunkt (lt.
BP)
|
20,680.000,00 S
|
davon erbt die Mutter die Hälfte
|
10,340.000,00 S
|
Differenz
|
5,774.500,00 S
Der Wertzuwachs beträgt laut dieser Berechnung 55,8
%.
Die gemischte Schenkung im Jahr 1989 erfolgte, wie oben
dargelegt, zu 44,82 % unentgeltlich. Vom Rückfall von 10,340.000,00 S
wären daher grundsätzlich 44,82 %, das sind 4,634.388,00 S, steuerfrei
zu belassen. Da davon aber 55,8 % auf den Wertzuwachs entfallen (das sind
2,585.989,00 S), ist letztlich ein Betrag von 2,048.399,00 S als steuerfrei zu
belassender Rückfall zu qualifizieren.
Die Erbschaftssteuer ist daher wie folgt zu
berechnen:
|
steuerpflichtiger Reinnachlass lt. angefochtenem
Bescheid
|
8,902.879,00 S
|
Erbteil 1/2
|
4,451.439,00 S
|
steuerfrei nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG
|
-2,048.399,00 S
|
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 Z 2 ErbStG
|
-6.000,00 S
|
Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b
ErbStG
|
-8.000,00 S
|
ergibt
|
2,389.040,00 S
|
24 % ErbSt (Steuerklasse III)
|
573.370,00 S
|
Zuschlag nach § 8 Abs. 4 ErbStG
|
3.270,00 S
|
Erbschaftssteuer
|
576.640,00 S
|
Erbschaftssteuer in Euro
|
41.906,06 €
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war der Berufung
daher teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-L/02
- Stammnummer
- 12379
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF