Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0360-S/05
Erblasserschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-S/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vertreten durch Mag. Alois
Pirkner, Rechtsanwalt, 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 349, vom
22. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
20. Juli 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
1. September 2005 festgesetzten Abgabe bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 02.08.2004 verstarb der Sohn der Berufungswerberin
(kurz: Bw). Da er eine letztwillige Verfügung nicht getroffen hatte, trat
die gesetzliche Erbfolge ein, nach der die Eltern je zur Hälfte des
Nachlasses erbberechtigt waren. Die von den Erben je zur Hälfte des
Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden mit Beschluss vom
13.07.2005 vom Verlassenschaftsgericht angenommen. Im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung wurde von den erbserklärten Erben ein
eidesstättiges Vermögensbekenntnis erstattet, aus dem sich nach
Gegenüberstellung der Summe der Aktiva in Höhe von
€ 35.450,11 (ua. Wertpapierdepot € 17.671,42,
Bausparguthaben € 3.063,49) und der Summe der Passiva in Höhe von
€ 13.714,56 (Todfallskosten € 9.593,02, sonstige
Verbindlichkeiten € 4.121,54) ein reiner Nachlass von
€ 23. 735,55 ergab.
Die Bw erhielt von der Versicherungs-AG als
Bezugsberechtigter aus drei vom Erblasser abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträgen insgesamt einen Betrag von
€ 36.851,75 ausbezahlt.
Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von € 36.258,00 und setzte die Steuer (Steuerklasse III)
entsprechend fest.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und unrichtige
rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend
gemacht. Neben unstrittigen Kosten der Nachlassregelung (insgesamt
€ 1.302,44) wurde beantragt, nachstehende Verbindlichkeiten bei der
Steuerbemessung zu berücksichtigen:
Der verstorbene Sohn habe bei einem Verkehrsunfall im
November 1992 den elterlichen PKW VW Passat Kombi schwer
beschädigt. Für das Fahrzeug, Bj. 1987, mit einem Zeitwert von
zumindest S 125.000,00 konnte lediglich ein Restwert von S 25.000,00
erzielt werden, sodass ein Schaden in Höhe von S 100.000,00
eingetreten sei. Dieser sei den Eltern gegenüber durch den Sohn anerkannt
worden. Diese Forderung stehe den Eltern noch zu. Auch für den Fall, dass
diese Forderung rechtswirksam erlassen worden wäre, sei diese bei
Berechnung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Sie sei gleich zu
behandeln, wie der Rückfall eines den Kindern geschenkten Vermögens an
die Eltern (Hinweis VwGH 25.09.1997, 26/16/0281). Dazu wurde die Rechnung des
Autohauses vom 03. Dezember 1992 vorgelegt. Darüber hinaus habe
der Sohn im Jahre 2002 auch den elterlichen Traktor schuldhaft beschädigt
und zugesichert, den Schaden zu ersetzen. Der Schaden betrage
€ 20.349,00; dazu wurde die Rechnung der Werkstatt
beigelegt.
Weiters wurde eingewendet, dass die Ausschüttung der
Lebensversicherung steuerfrei zu behandeln sei, da es sich dabei teilweise um
Ersparnisse handle.
Die Finanzbehörde erster Instanz gab der Berufung
hinsichtlich der Kosten der Nachlassregelung (Erbgangsschulden) statt, wies
diese aber im Übrigen als unbegründet ab und begründete dies wie
folgt:
"Hinsichtlich der
Forderung aus der Beschädigung des PKW im Jahr 1992 und des Traktors im
Jahr 2002 wurde weder ein schlüssiger Nachweis dafür geführt,
dass der Erblasser den behaupteten Schaden verursacht hat und sich verpflichtet
hat den Schaden zu tragen, noch, dass am Stichtag mit der Geltendmachung der
gegenständlichen Forderung ernsthaft gerechnet werden musste (vgl. VwGH v.
19.1.1997, 95/16/0327). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführung
ist auch nicht ein Rückfall von Vermögen im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG
ersichtlich.
Hinsichtlich der
Ausschüttung der Lebensversicherung ist auszuführen, dass die
Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nur
für den Erwerb von Kapitalvermögen anzuwenden ist, soweit dessen
Erträge im Todeszeitpunkt der Steuerabgeltung gem.
§ 97 Abs. 1 sowie Abs. 2 EStG 1988
unterliegen. Da die Ausschüttung von Lebensversicherungen diese
Voraussetzung nicht erfüllt, kommt die gegenst. Befreiungsbestimmung nicht
zur Anwendung."
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Das Finanzamt legte die Berufung und die Verwaltungsakten
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung ist noch die
Anerkennung von weiteren Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) und die
Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 7 sowie Z 17 ErbStG
strittig.
1.) Erblasserschulden:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (kurz: ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz ua. der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen ua. der Erwerb durch Erbanfall.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Unter diese Bestimmung fallen ua.
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (zB VwGH
17.05.2001, 2000/16/0602).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (vgl. zB VwGH
27.01.1999, 98/16/0361 und 98/16/0362).
Der Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich jenes
Vermögen (Besitzposten weniger Schuldposten), das am Stichtag (vgl.
§ 18 ErbStG) dem Erblasser gehörte.
Bei der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
(Konfusion) erlischt bürgerlich-rechtlich die Forderung (§ 1445 ABGB).
Hievon abweichend wird im § 20 Abs. 2 ErbStG angeordnet, dass die infolge
des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse für die Ermittlung der
Erbschaftssteuer als nicht erloschen gelten (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III B, Rz 11 zu
§ 20 ErbStG).
Die Erben beantragen nun, weitere Forderungen gegen den
Erblasser bei Berechnung der Steuer als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom
29.01.1997, 95/16/0327, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 14.12.1992,
92/15/0177, nachstehenden Rechtssatz aufgestellt:
" Für die
Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht nur der rechtliche Bestand
entscheidend, es muss auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung
des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine
bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu
berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der
Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden
Forderung ernsthaft rechnen muss. "
In § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) ist
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verankert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die
Vereinbarungen
1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
2) eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen (zB Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1994,
93/15/0002).
Der Bw bringt vor, der Erblasser hätte eine Forderung
in Höhe von S 100.000,00 für die Beschädigung des PKW
anerkannt. Diese Forderung sei daher noch aufrecht gewesen.
Dazu wurde eine Rechnung über den Kauf eines neuen
Autos vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass beim Kaufpreis ein
"stark.hav. VW-Passat Kombi Bj/87" als
Eintauschwagen abgezogen wurde.
Der Bw bringt weiters vor, dass eine Forderung aus der
schuldhaften Beschädigung des Traktors im Jahre 2002 bestehen würde.
Zum Beweis dafür wurde eine Werkstattrechnung in Höhe von
€ 20.349,00 beigelegt.
Weitere Nachweise, die das Bestehen der Forderungsrechte
belegen könnten, wurden nicht vorgebracht.
Diese Forderungen sind im eidesstättigen
Vermögensbekenntnis nicht angeführt, sie treten daher nach außen
hin nicht in Erscheinung. Welche Vereinbarungen mit dem Erblasser getroffen
wurden, ist unklar. Der Erblasser hatte bestimmte Vermögenswerte
(zB Wertpapiere), verfügte über ein Einkommen und war offenbar in
der elterlichen Landwirtschaft tätig. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
warum diese Forderungen, va. aus dem Jahre 1992, zur Gänze unberichtigt
aushaften sollen. Vereinbarungen betreffend Tilgung dürften nicht getroffen
worden sein, ein Umstand der einem Fremdvergleich nicht standhält.
Das Finanzamt hat daher den angefochtenen Bescheid nicht
mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn es im Rahmen der freien Beweiswürdigung
als erwiesen angenommen hat, dass mit der Geltendmachung der behaupteten
Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden musste und diese nicht als
Abzugspost berücksichtigte.
2.) Rückfall von Vermögen:
Gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 7 ErbStG ist Vermögen, das von Eltern,
Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen zugewendet
wurde und nun an diese Personen zurückfällt, steuerfrei.
Der Bw wendet ein, dass auch für den Fall, dass diese
Forderung betreffend PKW-Schaden 1992 rechtswirksam erlassen worden wäre,
dies gleichsam wie der Rückfall von geschenkten Vermögen an die Eltern
zu behandeln sei.
Durch die Befreiungsbestimmung soll der mehrfache Wechsel
im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert
werden.
Die Bestimmung setzt jedenfalls voraus, dass
ursprünglich Vermögen unentgeltlich zugewendet wurde. Nur wenn sich
bei der damaligen Zuwendung schenkungssteuerlich ein Überschuss ergeben
hat, kann dieser bei der Steuerbefreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG berücksichtigt
werden (vgl. VwGH 25.09.1997, 96/16/0281). Eine steuerliche Schenkung wurde
weder vorgebracht noch ist eine derartige aktenkundig. Die
Tatbestandsvoraussetzungen sind nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht
erfüllt.
3.) Steuerabgeltung beim Erwerb von
Kapitalvermögen:
Durch das Endbesteuerungsgesetz BGBl 1993/12 wurde in
§ 15 Abs. 1 ErbStG eine Z 17 angefügt. Diese
Bestimmung hat in der anzuwendenden Fassung BGBl.Nr. I 71/2003 folgenden
Wortlaut:
" § 15. (1)
Steuerfrei bleiben außerdem
......................
17. Erwerbe von Todes
wegen
- von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von
vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß
§ 37
Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für
Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden;
- von Ansprüchen
gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des
Einkommensteuergesetzes 1988;
- von Anteilen an in-
und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter
1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
.....................
"
Nach dem ersten Teilstrich bleiben Erwerbe von Todes wegen
von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1
erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 (Kapitalertragsteuer) unterliegen.
Die gegenständlichen Erlöse aus den
Lebensversicherungen unterliegen keiner Kapitalertragsteuer und sind daher nicht
steuerfrei im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG.
Die Berufungsvorentscheidung vom
1. September 2005 entspricht sohin der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-S/05
- Stammnummer
- 22154
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF