Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0211-I/05
Rückfall einer Liegenschaft an beide Eltern, die vormals allein von der Mutter teils unentgeltlich dem Sohn zugewendet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-I/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Liegenschaft, die vormals von der Mutter teils unentgeltlich dem Sohn zugewendet wurde, fällt nunmehr beiden Eltern als gesetzlichen Erben zur Hälfte an: Wesentlich für die Begünstigung nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ist die Personenidentität, dh im Gegenstandsfall kann die Befreiung überhaupt nur demjenigen Elternteil zugute kommen, der seinerzeit Vermögen hingegeben hat. Dem Vater als Bw fällt zwar die hälftige Liegenschaft an, von einem "Rückfall" iSd Begünstigung kann aber mangels vorheriger unentgeltlicher Zuwendung seinerseits keine Rede sein. Zudem geht der Einwand der vollständigen Personenidentität aufgrund des vom Erbanfall abweichenden Erbübereinkommens ins Leere, da es sich hiebei um ein nachfolgendes Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, das für den Anfall unmaßgeblich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch Notar, vom
1. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
2. März 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlungsprotokoll nach dem am 21. Mai 2004
ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen H sind
aufgrund des Gesetzes die Eltern K und W (= Berufungswerber, Bw) je zur
Hälfte in den Nachlass berufen. Die gesetzlichen Erben haben jeweils eine
bedingte Erbserklärung abgegeben. Im Inventarium sind an Aktiva der
Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ 752 GB, zuletzt festgestellter
anteiliger 3facher Einheitswert zu EW-AZ € 52.433,45, sowie -
neben einem Pkw und einem sonstigen Guthaben - ein Bausparkassenguthaben
in Höhe von € 3.207,32 verzeichnet; die Passiva belaufen sich in
Summe auf € 26.383,17. Der Reinnachlass wurde in Höhe von
€ 33.165,29 festgestellt. Anschließend haben die Erben ein
Erbübereinkommen abgeschlossen, wonach ua. die Mutter den erblichen
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 752 zur Gänze
übernimmt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
2. März 2005, StrNr, gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. III) und
Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, die
Erbschaftssteuer insgesamt im Betrag von € 1.529,62 vorgeschrieben.
Der Bemessung wurde der hälftige Erbanfall, darunter der anteilige
dreifache Einheitswert der Liegenschaft € 26.216,73, unter
Berücksichtigung der Kosten sowie der Freibeträge gem. § 14 Abs.
1 und § 15 Abs.1 Z 1 lit b ErbStG (bezüglich Pkw) zugrunde gelegt. Das
Bausparkassenguthaben in Höhe von hälftig € 1.603,66 wurde
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG als endbesteuertes Vermögen
steuerfrei belassen (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom
2. März 2005).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
erbliche Hälfteanteil der Liegenschaft, der entsprechend dem
Erbübereinkommen von K zur Gänze ins Eigentum übernommen worden
sei, sei zuvor von ihr mit Übergabsvertrag vom 14. Mai 2003 dem
Erblasser schenkungsweise übertragen worden. Zufolge § 15 Abs. 1 Z 7
ErbStG sei aber Vermögen, das ua. von Eltern unentgeltlich zugewendet werde
und wieder an diese zurückfalle, von der Steuer befreit. Es sei daher
hinsichtlich des Liegenschaftsanteiles beiden Elternteilen keine
Erbschaftssteuer zu verrechnen. Des Weiteren handle es sich beim Bausparguthaben
um endbesteuertes Kapitalvermögen, das gemäß
§ 15 Abs. 1 Z
17 steuerfrei zu belassen sei. Laut dazu vorgelegtem Übergabsvertrag
vom 14. Mai 2003 hatte K als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ
752 GB dem Sohn H einen ideellen Hälfteanteil übergeben. Laut Punkt V.
wurde das im Betrag von € 12.000 zur Hälfte aushaftende
Wohnbauförderungsdarlehen in die Zahlungspflicht des Übernehmers
überbunden. Unter Punkt III. wurde im Hinblick auf einen zukünftig
beabsichtigten Zubau eine Benützungsvereinbarung in der Weise getroffen,
dass die Übergeberin das gesamte Erdgeschoss (ca. 70 m²) und der Sohn
den ersten Stock samt Zubau (ca. 120 m²) nutzen werden. Das Finanzamt hatte
den Rechtsvorgang - da teils entgeltlich, teils unentgeltlich - als
gemischte Schenkung qualifiziert und mit Bescheiden vom 2. September 2003
dem Übernehmer zum Einen Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung in
Höhe von € 51.454,80 und zum Anderen gemäß
§ 8
Abs. 5 ErbStG Schenkungssteuer (= Mindeststeuer) vom Wert des Grundstückes
(EW) abzüglich der Gegenleistung, sohin von der Bemessungsgrundlage von
€ 978,65 im Betrag von € 19,56 vorgeschrieben. Als
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung war neben dem übernommenen,
abgezinsten Wohnbauförderungsdarlehen ein im Betrag von
€ 48.694,80 kapitalisiertes Wohnrecht der Übergeberin in Ansatz
gebracht worden. Beide Bescheide sind offenkundig in Rechtskraft
erwachsen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 14. April
2005 wurde dahin begründet, dass aufgrund der im Übergabsvertrag aus
2003 vereinbarten Gegenleistungen (Schuldübernahme, Wohnrecht) keine
vormals unentgeltliche Zuwendung vorgelegen sei und daher die Steuerbefreiung
nach § 15 Abs. 1 Z 7 nicht zutreffe. Das Bausparguthaben sei bei der
Bemessung ohnehin steuerfrei gestellt worden.
Mit Antrag vom 29. April 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ausgeführt, einzig vereinbarte Gegenleistung im Übergabsvertrag sei
die Schuldübernahme gewesen; von der dortigen Einräumung eines
Wohnrechtes an K könne keine Rede sein. Die irrtümliche Wertung der
Benützungsvereinbarung als Wohnrecht und sohin falsche Steuervorschreibung
an den verstorbenen Sohn könne nunmehr nicht den Eltern angelastet werden,
indem die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG versagt werde.
Tatsächlich sei daher die Übergabe im Umfang von € 40.433 (=
ant. 3facher EW € 52.433 abzüglich Gegenleistung
€ 12.000) unentgeltlich gewesen. Dieser "Überschuss" sei zufolge
der VwGH-Judikatur - je hälftig bei beiden Elternteilen -
steuerfrei zu belassen bzw. sei nur der entgeltliche Teil von je
€ 6.000 anzusetzen. Es liege auch die Identität der Personen vor,
da gemäß dem Erbübereinkommen die Liegenschaftshälfte zur
Gänze an die Mutter zurückfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen und zählen dazu nach § 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Der Tatbestand
des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe
der Erbserklärung (ab 2005 der Erbantrittserklärung), erfüllt
(vgl. VwGH 26.4.2001, 2001/16/0032, 0033). Die Erbschaft wird
gemäß
§ 797 ABGB zwar erst durch die gerichtliche Einantwortung
erworben, es bedarf jedoch, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb
von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel
bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch
Erbanfall erbschaftssteuerlich vollzogen ist. Vom
Erbanfall ist sodann die
Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes Erbübereinkommen kann
allenfalls nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (VwGH
18.9.1978, 619, 620/77).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern,
Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich
zugewendet wurde und an diese Personen
zurückfällt, steuerfrei.
Erfaßt
sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen.
Der
Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen
Wechsel im Eigentum bzw. von Vermögen zwischen
denselben nahen Angehörigen
nicht mehrfach der Erbschafts- und/oder
Schenkungssteuer zu unterwerfen.
Dem Einwand des
Bw, dass die Begünstigung auch für den unentgeltlichen Teil eines
vormals teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Rechtsgeschäftes zu
gewähren sei, kommt zwar zunächst Berechtigung zu (siehe VwGH
25.9.1997, 96/16/0281; VwGH 3.9.1987, 86/16/0006).
Gleichzeitig
ist aber wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der Befreiung neben
der Identität des Vermögens, dass es sich beim Rückfall um
dieselben Personen handeln muss, die an
der dem Rückfall vorangegangenen Zuwendung beteiligt waren. Dh.
Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass Vermögen an jene
Personen zurückfällt, die dieses seinerzeit "ihren" Abkömmlingen
unentgeltlich zugewendet haben, von denen es nunmehr zurückfällt.
In diesem
Zusammenhalt führt Dorazil im
Handkommentar zum ErbStG, 3. Aufl. 1990, zu § 15 Pkt. 9.4 zur Frage von
rückgefallenem Vermögen an beide Eltern, wenn die vorhergehende
Zuwendung nur durch einen Elternteil (zB vom Vater aus dessen
"Sondervermögen") erfolgte, aus, dass "in einem solchen Fall ... die
Abgabenbefreiung (eben wegen der Personenidentität)
nur demjenigen Elternteil, der seinerzeit
Vermögen hingegeben hat, zugute kommen" wird.
Demzufolge ist
daher im Gegenstandsfalle dem Bw die Begünstigung mangels
"Personenidentität" von vorne herein zu versagen, weil mit der
Übergabe der hälftigen Liegenschaft im Jahr 2003 ausschließlich
die Mutter als Liegenschaftseigentümerin eine teils unentgeltliche
Zuwendung an ihren Sohn gemacht hatte. Zufolge des nunmehrigen Erwerbes von
Todes wegen durch beide Elternteile ist zwar dem Bw als gesetzlichem Erben die
Hälfte ua. dieser nachlassgegenständlichen Liegenschaft angefallen.
Von einem "Rückfall" an ihn iSd Begünstigungsbestimmung kann aber
insoferne keine Rede sein, als er zuvor mangels Eigentums die Liegenschaft dem
Sohn in keinster Weise unentgeltlich zugewendet hat (vgl. dazu auch das bei
Dorazil aaO angeführte Beispiel
samt Berechnungsdarstellung). Er kommt daher von vorne herein iSd
Begünstigung nicht als eine Person in Betracht, die vormals Vermögen
unentgeltlich hingegeben hat, welches nun an diese Person
zurückfällt.
Dem
gegenteiligen Berufungsvorbringen, es sei vollständige
Personenidentität gegeben, weil laut Abmachung im Erbübereinkommen K
wiederum die Liegenschaftshälfte in ihr Alleineigentum übernehme, ist
darüber hinaus entgegen zu halten, dass nach obigen Ausführungen
erbschaftssteuerlich allein der
Erbanfall maßgebend ist.
Durch die beiderseitige Erbserklärung je zur Hälfte des
Nachlasses wurde der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerlich vollzogen und
ist sohin beiden Elternteilen der Nachlass je zur Hälfte angefallen. Von
diesem hälftigen Erbanfall ist die Erbschaftssteuer zu bemessen. Das davon
abweichende Erbübereinkommen stellt einen selbständig zu
betrachtenden, nachfolgenden Rechtsvorgang unter Lebenden, nämlich zwischen
den beiden gesetzlichen Erben, dar, weshalb von einer gänzlichen
Personenidentität sowohl im Rahmen des Übergabsvertrages als auch im
Zuge des Erwerbes von Todes wegen nicht gesprochen werden kann.
Da bereits aus
diesem Grund, nämlich nicht vorliegende Personenidentität, die
Berufung abzuweisen ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere
Vorbringen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-I/05
- Stammnummer
- 17486
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF