Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0062-W/08
Abgrenzung des Vorauszahlungsdeliktes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur versuchten Jahressteuerhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0062-W/08vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der
Finanzvergehens der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom
21. März 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 vom 8. Februar 2008, SpS, nach der am 9. Dezember 2008
in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates, welches
darüber hinaus unverändert bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten
II.)a) und II.)c) sowie im Strafausspruch abgeändert, sodass diese wie
folgt zu lauten haben:
II.)a) als Einzelunternehmer
vorsätzlich durch Nichtabgabe der Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer
für die Kalenderjahre 2003-2005 und zur Einkommenssteuer für die
Kalenderjahre 2003 und 2004 eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt und hiermit das Finanzvergehen gemäß
§
51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
II.)c) als Einzelunternehmer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzungen von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 1-7 und 9-12/2006 in Höhe von € 5.937,63
bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 und § 49 Abs.2
FinStrG, unter Bedachtnahme auf 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und § 23 Abs.
3 FinStrG, wird über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 13.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Tagen verhängt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenat vom 8. Februar 2008,
SpS, wurde der Bw. der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung nach
§§ 13,33 Abs. 1 FinStrG, 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach dem § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereiche des
Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich
I.) als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der Fa. V-GmbH verantwortlicher Geschäftsführer
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 9-11/2006 in Höhe von
€ 8.066,67 und für 1-8/2007 in Höhe von
€ 11.967,40 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht
für möglich, sondern gewiss gehalten habe; und weiters
b) lohnabhängige Abgaben, nämlich Lohnsteuer
für 1-12/2005 in Höhe von € 6.051,73 und 1-12/2006 in
Höhe von € 3.251,69 sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für 1-12/2005 in Höhe von
€ 3.257,21 und 1-12/2006 in Höhe von € 2.109,12 nicht
spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet, und weiters
II.) als Einzelunternehmer
a) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur
Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2003-2005 und zur Einkommenssteuer
für die Kalenderjahre 2003 und 2004, sohin unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu verkürzen versucht, und zwar Umsatzsteuer 2003 in
Höhe von € 5.129,71, Einkommenssteuer 2003 in Höhe von
€ 7.614,36, Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.017,31,
Einkommenssteuer 2004 in Höhe von € 18.446,88 und Umsatzsteuer
2005 in Höhe von € 6.407,07 sowie
b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht durch Nichtentrichtung eine Verkürzung einer
Normverbrauchsangabe für 1/2005 in Höhe von € 4.842,55
bewirkt, weiters
c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzungen von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2006 in Höhe von
€ 5.937,63 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und des
§ 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 24.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die Kosten
des Strafverfahrens in der Höhe von € 363,00 sowie des
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich bereits wiederholt in Erscheinung
getretene Bw. sein durchschnittliches Einkommen mit
€ 1.500,00 - € 1.800,00 angebe und sorgepflichtig
für vier Kinder sei.
Der Bw. sei für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der im Firmenbuch erfassten Fa. V-GmbH verantwortlicher
Geschäftsführer. Die Gesellschaft befasse sich mit
Gebäudereinigung und habe 2005 auch Wohnungssanierungen
durchgeführt.
Mit 1. Jänner 1995 habe der Bw. eine
selbstständige Tätigkeit als Immobilienverwalter, Makler und
Bauträger aufgenommen.
Bezüglich der Fa. V-GmbH sei festgestellt worden,
dass für die inkriminierten Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien.
Hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben sei zwar vom
Bw. im März 2007 vor Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung
eine Selbstanzeige eingereicht worden, die jedoch in Ermangelung einer damit
verbundenen Entrichtung der nachzuholenden Beträge nicht Rechtswirksamkeit
erlangt habe.
Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit habe
der Bw. für 2003-2005 keine Abgabenerklärungen eingebracht und die
Abgaben seien erst im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung im
April 2007 festgesetzt worden, auch hier nach einer nicht strafbefreienden
Selbstanzeige.
Auch für 1-12/2006 seien weder
Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet, noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet worden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw.
angegeben, dass das Fehlverhalten auf Arbeitsüberlastung
zurückzuführen sei, da er sämtliche Buchhaltungsarbeiten und
Finanzamtsagenden selbst erledige. Ein vorsätzliches Verhalten sei
bestritten worden.
Nach Zitieren der maßgeblichen Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die
vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem
im Wirtschaftleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und den raschen
Rückfall an.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 21. März
2008, mit welcher sich der Bw. gegen die Annahme von Vorsatz wendet und auch die
Höhe des erstinstanzlichen zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrages
in Frage stellt.
Er bestreite nicht, dass die Abgaben verspätet bezahlt
bzw. gemeldet worden seien. Allerdings sei die Abgabenverkürzung nicht
vorsätzlich, sondern ausschließlich und höchstens
fahrlässig veranlasst, da der Bw. die eigene Buchhaltung jeweils erst nach
den von seinen Klienten beauftragten Arbeiten erledigen habe können, somit
erst mit enormer Verzögerung. Mitschuld an der Situation trage chronische
Arbeitsüberlastung, welche auch durch falsche Personalauswahl
verstärkt worden sei.
Durch das Aufarbeiten der betroffenen Zeiträume
(Buchung der Ausgabenbelege und der dadurch sich ergebenden Vorsteuern) habe
sich die Abgabenschuld verringert, wenngleich auch mit einem späteren
Fälligkeitstag.
Aus diesem Grund stelle der Bw. den Antrag, die
Strafhöhe in Anbetracht der Situation auf ein geringeres Ausmaß zu
verringern. Die verhängte Strafe in Höhe von € 24.000,00
stelle etwa das Jahreseinkommen des Bw. dar und belaste seine finanzielle
Situation enorm.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Mit der gegenständlichen Berufung stellt der Bw.
vorerst objektiv außer Streit, dass die verfahrensgegenständlichen
Abgaben nicht zeitgerecht an die Abgabenbehörde gemeldet und entrichtet
wurden.
Nicht nachvollzogen werden kann seitens des
Unabhängigen Finanzsenates das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend,
dass durch die Aufarbeitung der betroffenen Zeiträume (Buchung der
Ausgabenbelege und der dadurch sich ergebenden eigenen Vorsteuern) sich die
Abgabenschuldigkeit, wenngleich auch mit einem späteren
Fälligkeitstag, verringert habe.
Dazu ist auszuführen, dass die der erstinstanzlichen
Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben der Fa. V-GmbH und des
Einzelunternehmens des Bw. auf den vom Bw. selbst (teilweise in Form von nicht
strafbefreienden Selbstanzeigen) offen gelegten Beträgen beruhen und daher,
mangels Vorliegen konkret überprüfbarer Einwendungen, unbedenklich
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt werden
konnten.
So hat der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. V-GmbH die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate 9-11/2006 in Höhe von € 8.066,67 sowie
für die Monate 1-8/2007 in Höhe von € 11.967,40
[Schuldspruch I.)a) des Spruchsenatserkenntnisses] verspätet am
22. Oktober 2007 beim Finanzamt abgegeben und auch die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht unverzüglich entrichtet.
Ebenso wurden die unter Schuldspruch I.)b) des
angefochtenen Erkenntnisses bezeichneten Lohnabgaben für die Monate
1-12/2005 und 1-12/2006 in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe nicht bis
zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten
Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt
gegeben. Wie im erstinstanzlichen Erkenntnis zutreffend ausgeführt, wurden
die im Rahmen einer Selbstanzeige vom 23. Februar 2007 offen gelegten
Lohnabgaben in der Folge dann aufgrund einer Lohnsteuerprüfung mit
Bescheiden vom 28. Februar 2007 festgesetzt, die geschuldeten
Beträge jedoch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet,
sodass dieser Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zugrunde gelegt werden
kann.
Der erstinstanzlichen Bestrafung zu
Schuldspruch II.)a) liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Bw. trotz
Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 nicht abgegeben
hat. Die mit Bescheiden vom 13. April 2007 vorgenommene
Abgabenfestsetzung an Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und
Einkommensteuer 2003 und 2004 beruht auf dem Mehrergebnis einer mit Bericht
vom 10. April 2007 abgeschlossenen Betriebsprüfung für diese
Zeiträume.
Die unter Schuldspruch II.)b) des angefochtenen
Erkenntnisses des Spruchsenates der Bestrafung zugrunde gelegte
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3
lit. b FinStrG an Normverbrauchsabgabe 1/2005 in Höhe von
€ 4.842,45 basiert auf den Feststellungen der Betriebsprüfung im
Bericht vom 10. April 2007 unter Textziffer 24, aus welcher
ersichtlich ist, dass der Bw. eine neues Fahrzeug der Marke XY zu einem
Kaufpreis von ca. € 27.000,00 von einem Händler in F.
erworben und in der Folge über B. im Dezember 2004 nach A. importiert hat,
ohne dieses Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen und ohne dafür
Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Die Verwendung des Fahrzeuges erfolgte ab
Jänner 2005 unter ausländischem Kennzeichen, was durch eine monatliche
Grenzversicherung seitens der Betriebsprüfung nachgewiesen werden konnte.
Laut Betriebsprüfungsbericht begründete der Bw. den Umstand, dass die
Zulassung bis zur Beendigung der Betriebsprüfung nicht in Österreich
erfolgte damit, dass erhebliche Kosten die Folge gewesen wären. Im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nannte der Bw. technische
Gründe, die einer Typisierung in Österreich entgegen standen, als
Grund für die nicht erfolgte Zulassung des Fahrzeuges im Inland.
Auch hat der Bw. im Rahmen seines Einzelunternehmens
für die Monate 1-12/2006 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Lediglich für den Monat 8/2006
erfolgte die pünktliche Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 481,47. Die im Rahmen der Betriebsprüfung mit
Bescheiden vom 13. April 2007 erfolgte, über den Betrag für
8/2006 gemeldeten Betrag hinausgehende Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 5.937,63 ist daher nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates richtigerweise den Monaten 1-7 und
9-12/2006 zuzuordnen, weswegen der Spruch Punkt II.)c) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses insoweit hinsichtlich der Tatzeiträume zu berichtigen
war.
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist es in
subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Beschuldigte vorsätzlich die
Verpflichtung zur Abgabe von dem im § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen
verletzt und er wissentlich die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt
hat.
Eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG bereits dann bewirkt, wenn die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht pünktlich bis zum Fälligkeitstag
entrichtet wurden. Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass der
Vorsatz des Bw. auf dauerhafte Steuervermeidung gerichtet war. Für die
Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG reicht vielmehr die vorübergehende Erlangung
eines Vorteils, somit eine temporäre Abgabenverkürzung aus
Liquiditätsgründen aus.
Ohne jeden Zweifel hatte der Bw. Kenntnis von seiner
Verpflichtung zur Abgabe von zeitgerechten Umsatzsteuervoranmeldungen und der
pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der
Lohnabgaben, wurden ihm doch diese Verpflichtungen im Rahmen dreier
vorangegangener Finanzstrafverfahren eingehend vor Augen geführt. So wurde
der Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. November 2004 der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG, mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. Oktober 2005 der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und mit weiteren Erkenntnis des
Spruchsenates vom 12. April 2007 neuerlich der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt.
Es besteht daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates kein wie immer
gearteter Zweifel am Vorliegen der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegten Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG [Schuldspruch I.)a) und II.)c)] sowie an der Verwirklichung der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG [Schuldspruch I.)b)]. Der Bw. hat im gegenständlichen Verfahren
zudem auch vorbehaltlos eingestanden, aus Gründen der
Arbeitsüberlastung seine eigenen steuerlichen Verpflichtungen hinangestellt
zu haben. Zweifelsfrei wusste er zu den jeweiligen Fälligkeitstagen um
seine Abgabe- und Entrichtungspflichten.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nur dann ausgeschlossen,
wenn der Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages
für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegen steht, weil in einem
solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1
FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche
Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die nach § 33 Abs. 1 FinStrG
durch die Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Jahreserklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH
29.9.2004, 2001/14/0082).
Subjektive Voraussetzung für das Vorliegen einer
versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in
Verbindung mit § 13 FinStrG durch die Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen ist bei einem steuerlich erfassten Beschuldigten,
dass es dieser ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden hat, dass die Nichtabgabe bzw. die verspätete Abgabe der
Jahressteuererklärungen, somit die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine zu geringe Abgabenfestsetzung (im
Schätzungswege) durch die Abgabenbehörde zur Folge haben werde. Wenn
jedoch der Beschuldigte, wie im gegenständlichen Fall, aus den Erfahrungen
der vorangegangenen Jahre wusste, dass die Nichtabgabe der
Steuererklärungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die
Abgabenbehörde zumindest im Ausmaß der von ihm richtigerweise
geschuldeten Beträge nach sich ziehen werde, kann ihm ein
Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer nicht zur Last
gelegt werden.
Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass der Bw. als
Einzelunternehmer bereits für Zeiträume ab 2001 weder Umsatz- noch
Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, weswegen schätzungsweise
Festsetzungen durch die Abgabenbehörde in einem weit über die
geleisteten Vorauszahlungen hinausgehenden Ausmaß die Folge waren. Im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. zu Protokoll, es sei
ihm klar gewesen, dass die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Steuererklärungen keine zu geringe Abgabenfestsetzung zur Folge haben
würde, weil er mit Schätzung rechnen habe müssen und er als legal
arbeitender Unternehmer nicht darum herumgekommen wäre, die Steuern zu
bezahlen. Der Bw. konnte daher in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgehen,
dass die Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine zu
geringe Abgabenfestsetzung zur Folge habe würde.
Obwohl der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. V-GmbH die Umsatzsteuererklärungen
der Jahre 2006 und 2007 sowie als Einzelunternehmer die
Umsatzsteuererklärung 2006 nicht zeitgerecht abgegeben hat und somit in der
Folge auch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne
des § 33 Abs. 1 FinStrG verletzt hat, ist der Spruchsenat zu Recht
unter Schuldspruch I.)a) und II.)c) von einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen, weil der Bw.
aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre subjektiv nicht davon ausgehen konnte,
dass die Nichtabgabe der betreffenden Umsatzsteuerjahreserklärungen eine
Abgabenverkürzung in Form einer zu geringen Abgabenfestsetzung zur Folge
haben könnte.
Genauso verhält es sich mit dem Schuldspruch II.)a),
unter welchem dem Bw. eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG an Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie an
Einkommensteuer 2003 und 2004 in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ersichtlichen Höhe angelastet wird. Wie bereits
ausführlich dargestellt, konnte der Bw., der bereits mehrere Jahre zuvor
seine steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von zeitgerechten
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen weitgehend nicht nachgekommen ist und in der Folge
auch nach Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen Schätzung der
Jahressteuern in nicht zu geringer Höhe über sich ergehen lassen
musste, in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgehen, dass die Unterlassung der
Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuer-erklärungen der Jahre 2003 bis 2005
eine Abgabenverkürzung zur Folge haben würde. Zur Nichtabgabe der
Steuerklärungen 2003 bis 2005 sei es, entsprechend seinem Verbringen vor
dem Berufungssenat, auf Grund seiner Arbeitsüberlastung gekommen. Er habe
dadurch keine zu niedrige Abgabenfestsetzung hervorrufen, sondern nur eine
Arbeitsvereinfachung erzielen wollen. Er habe im Vorjahr sogar nach zu geringen
Schätzungen berufen und eine richtige Abgabenfestsetzung
herbeigeführt.
Zweifelsfrei hat der Bw. für die Jahre 2003 bis 2005
durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Wie dargestellt,
ist er jedoch dabei gedanklich nicht davon ausgegangen, dass diese
Pflichtverletzungen eine Verkürzung der Jahressteuer zur Folge haben
könnten, weswegen im Bezug auf Schuldspruch II.)a) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses lediglich die Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erwiesen werden kann.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG ist
die Finanzstrafbehörde II. Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
ersten Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid
abzuändern.
§ 161 Abs. 1 erster Satz FinStrG besagt, dass die
Rechtsmittelbehörde, sofern das Rechtsmittel nicht als unzulässig oder
verspätet zurückzuweisen ist, immer in de Sache selbst zu entscheiden
hat. Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (z.B.
VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde
trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf
die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz zur Last
gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht für eine Tat schuldig
sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last
gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer Instanz liegen würde.
Macht die Berufungsbehörde eine andere Sache zum Gegenstand ihrer
Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie das
Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.1979, B 362-364, 583,
584/78).
Aus den dargestellten Erwägungen war es nicht Sache
des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsverfahren
zu beurteilen, ob dem Bw. in Bezug auf Schuldspruch II.)a) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses das Vorauszahlungsdelikt nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bzw. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
nachgewiesen werden kann, da dem Bw. im Finanzstrafverfahren erster Instanz eine
schuldhafte Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. eine Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von den im § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen nicht zur Last gelegt wurde und daher ein eventuelles
Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens
ist.
Keinerlei Bedenken hegt der erkennende Berufungssenat
hinsichtlich des Schuldspruches zu II.)b) des erstinstanzlichen Erkenntnisses.
Wie aus der Darstellung zur objektiven Tatseite ersichtlich, hat der Bw. ein von
U. über D. importiertes Fahrzeug, welches im Ausland zugelassen war, mehr
als zwei Jahre in A. genutzt, ohne die Normverbrauchsabgabe für dieses
Fahrzeug in einer Meldung an die Abgabenbehörde offen zu legen und diese
zum gesetzlichen Fälligkeitstag zu entrichten. Zweifelsfrei hatte der Bw.
als Kfz-Händler Kenntnis von seinen diesbezüglichen Verpflichtungen.
Er hat jedoch die Zulassung zum Verkehr im Inland und die damit verbundenen
Kosten der Typisierung, wie er gegenüber der Prüferin selbst
einräumte, vermeiden wollen. Seine Rechtfertigung dahingehend, er habe
nicht gewusst, dass für das aus U. importierte Fahrzeug
Normverbrauchsabgabe zu melden und entrichten gewesen wäre, er habe diese
Pflichten mit der Zulassung im Inland verbunden, kann in Anbetracht der
dauerhaften Nutzung des Fahrzeuges und der Umgehungshandlungen zur Typisierung
und Zulassung in A. nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
Da der Unabhängige Finanzsenat nunmehr hinsichtlich
des Schuldspruches II.)a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses lediglich von
einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit.
a FinStrG ausgeht, war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind
und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse
und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters
Rücksicht zu nehmen ist.
Wie oben dargestellt, hat der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. V-GmbH und als Einzelunternehmer seine
Offenlegungs- und Entrichtungspflichten bezüglich der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben in einem sehr weitgehenden
Umfang verletzt. Dies trotz dreier einschlägiger Vorstrafen, die ihn nicht
dazu veranlassen konnten, seine diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen fortan einzuhalten, weswegen von einem hohen Verschuldungsgrad
auszugehen ist.
Ausgehend von einer inhaltlich geständigen
Rechtfertigung des Bw. und einer teilweisen Schadensgutmachung (die das
Einzelunternehmen betreffenden Selbstbemessungsabgaben wurden mittlerweile
vollständig bezahlt, während die Fa. V-GmbH betreffenden
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben in Höhe von insgesamt
€ 34.703,82 derzeit noch mit einem Betrag von € 30.553,07
noch offen sind) als Milderungsgründe, welchen die Erschwerungsgründe
und drei Vorstrafen, der oftmaligen Tatentschlüsse über einen
längeren Zeitraum und des raschen Rückfalles gegenüberstehen, ist
der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung gelangt, dass die aus dem
Spruch ersichtliche Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat-
und schuldangemessen sind.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde zudem auch auf die
eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. (durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen ca. € 2.500,00, an Vermögen und Schulden:
2 Eigentumswohnungen fremdfinanziert mit Belastungen von insgesamt ca.
€ 700.000,00, Miteigentumsanteile (1/6) an zwei Liegenschaften in
Wien, hohe Verbindlichkeiten bei der Abgabenbehörde) sowie auf seine
Sorgepflichten für vier Kinder Bedacht genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-W/08
- Stammnummer
- 38173
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF