Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1628-W/05
Rückfall einer Liegenschaft an den Großvater - Ausmaß der Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1628-W/05vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH, Adr., vertreten durch Dr. Peter
Gatternig, 1010 Wien, Renng. 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Mai 2005 zu ErfNr.xxx
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 10,5 %
von € 31.968,00 = € 3.356,64 und gemäß
§
8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von € 32.408,00 = € 648,16, somit
insgesamt mit € 4.004,80
festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 12. Dezember 2000 übertrug
Herr FH (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) einen ideellen 1/8 Anteil der
Liegenschaft EZx sowie 113/1490 Anteile der Liegenschaft EZy verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung top 9 an seinen Enkel LD.
Der Bw. verzichtete ausdrücklich auf einen Widerruf
der Schenkung. Im Vertrag wurde festgehalten, dass die Übergabe und
Übernahme der Liegenschaft in natura bereits erfolgt ist.
Der Geschenknehmer nahm zur Kenntnis, dass a) ob der
Liegenschaft EZx ein vollstreckbares Pfandrecht für einen Betrag von
S 6.000.000,00 samt Zinsen und Kosten zugunsten der X-Bank und b) ob
der EZy ein Pfandrecht zugunsten der BausparkasseX (kurz Bausparkasse) für
einen Betrag von S 1.452.000,00 samt Zinsen und Nebengebühren und ein
vollstreckbares Pfandrecht für einen Betrag von S 6.000.000,00 samt Zinsen
und Kosten zugunsten der X-Bank (kurz Bank) einverleibt sind. Dazu wurde
festgehalten, dass das Pfandrecht zugunsten der Bausparkasse zum 31.12.2000 mit
einem Betrag von S 848.900,09 und das Pfandrecht zugunsten der Bank in
voller Höhe aushaften und dass beiden Lasten eine persönliche Schuld
des Geschenkgebers zugrunde liegt, in die der Geschenknehmer nicht
persönlich, sondern nur als Realschuldner eintritt.
Punkt III. Abs. 4.) des Schenkungsvertrages lautet wie
Folgt:
"Der Geschenkgeber wird zwar selbst für die
Abdeckung der beiden Verbindlichkeiten Sorge tragen, ist jedoch für den
Fall, dass es im Zuge einer allfälligen Geltendmachung der beiden
Pfandrechte durch die Pfandgläubiger zu einer Verwertung der geschenkten
Liegenschaftsanteile kommen sollte, nicht verpflichtet, den Geschenehmer
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, sodass dieser auch zu keinem
Regress gegenüber dem Geschenkgeber oder dessen Rechtsnachfolgern
berechtigt ist."
In Punkt IV des Schenkungsvertrages räumte der
Geschenknehmer seinem Großvater auf Lebenszeit die Dienstbarkeit des Wohn-
und Gebrauchsrechtes an den geschenkten Liegenschaftsanteilen samt
Eigentumswohnung top Nr. 9 ein.
Der anteilige Einheitswert betrug für den 1/8-Anteiles
der EZx S 58.375,00 (entspricht € 4.242,28) und für die
113/1490 Anteile der EZy S 331.340,00 (entspricht € 24.079,42) sohin
insgesamt S 389.715,00 (entspricht € 28.321,70).
Das Wohn- und Gebrauchsrecht des Geschenkgebers wurde von
den Vertragsparteien mit S 10.000,00 (entspricht € 726,73) per
Monat bewertet und dazu festgehalten, dass auf Grund des Lebensalters des
Geschenkgebers als Wert des Wohn- und Gebrauchsrechtes der dreifache
Jahresbetrag von S 360.000,00 (entspricht € 26.162,22) anzusetzen sei
und der Schenkungssteuer der Differenzbetrag zwischen dem anteiligen
Einheitswert und dem Kapitalwert der lebenslangen Nutzung sohin mit S 29.715,00
(entspricht € 2.159,47) zugrunde zu legen sei.
Mit Bescheiden vom 9.Juli 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Angaben der Parteien
folgend gegenüber dem Geschenknehmer einerseits Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 7.200,00 (2 % der Gegenleistung von S 360.000) und
anderseits Schenkungssteuer (gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG) in
Höhe von S 594,00 (2 % des Differenzbetrages zwischen Einheitswert und
Gegenleistung von S 29.710,00 - entspricht € 2.159,47)
fest.
Mit Aufhebungsvertrag vom 2. September 2004 hoben der Bw.
und sein Enkel den bereits grundbücherlich durchgeführten
Schenkungsvertrag vom 12. Dezember 2002 seinem gesamten Inhalte nach
vollinhaltlich auf. Der Vertrag enthält keine Angaben darüber, wann
die Übergabe der Liegenschaft in natura erfolgt ist bzw. erfolgen soll,
aber eine Einverleibungsbewilligung für die grundbücherliche
Durchführung des Aufhebungsvertrages.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien ging bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Schenkungssteuerbescheides vom
19. Mai 2005 (mit dem Schenkungssteuer im Gesamtbetrag von € 15.617,80
festgesetzt wurde) davon aus, dass dem Bw. Liegenschaftsanteile mit einem
dreifachen Einheitswert von insgesamt € 84.965,10 von seinem Enkel
rückgefallen seien. Der seinerzeitige Erwerbsvorgang sei bloß in
einem Ausmaß von 7,6248 % unentgeltlich gewesen und wurde daher ein Betrag
von € 6.360,69 (7,6248 % von € 84.965,10) vom Finanzamt nach § 15
Abs. 1 Z. 7 ErbStG schenkungssteuerfrei belassen.
In der Berufung bzw. im Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz wurde vom Bw. einerseits die Frage
aufgeworfen, ob die durch Gesetzesänderungen ausgelösten
Wertänderungen zwischen den beiden Erwerbsvorgängen zu
berücksichtigen seien oder nicht. Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.1987, 86/16/0006) sei sinngemäß
anzuwenden, da es sonst zu einer den Bw. in den Auswirkungen stark belastenden
Verzerrung der Ermittlung der relevanten Abgaben kommen würde. Wäre
schon seinerzeit vom dreifachen Einheitswert auszugehen gewesen, so wäre
der nunmehr als Bemessungsgrundlage in Höhe von € 78.485,92 ermittelte
Betrag Grundlage der Vorschreibung der seinerzeitigen Schenkungssteuer gewesen
und wäre diese aus Anlass der Aufhebung des Vertrages gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG zu erstatten gewesen und damit letztlich keine
Steuer angefallen. Darüber hinaus sei außer Acht gelassen worden,
dass die der Besteuerung unterzogenen Liegenschaftsanteile zwei weitere
Belastungen aufweisen. Zum Jahresende 2004 sei zugunsten der Bausparkasse ein
Betrag von € 31.705,06 und zu Gunsten der Bank die gesamte Forderung
von S 6.000.000,00 (entspricht € 436.037,00) unberichtigt ausgehaftet. Laut
seinerzeitigem Schenkungsvertrag sollte der Bw. zwar für die Abdeckung
dieser beiden Verbindlichkeiten Sorge tragen, doch sei weiters festgehalten
worden, dass der Bw. den Geschenknehmer nicht schad- und klaglos zu halten habe.
Dies bedeute, dass diese pfandrechtlichen Belastungen bei Ermittlung des Wertes
der Liegenschaft zur Gänze zu berücksichtigen seien, was in weitere
Folge dazu führe, dass kein positiver, sondern ein negativer
Vermögenswert vorhanden sei.
Dazu wurden als Beweismittel ein
Grundbuchsauszug der EZy, ein Schreiben der X-Rechtsanwälte vom 15.
Dezember 2004 und ein Kontoauszug 2004 der Bausparkasse vorgelegt sowie die
Einvernahme des Bw. und seines rechtsfreundlichen Vertreters
beantragt.
Mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 2005 verkaufte der Bw.
sowohl den ideellen 1/8 Anteil der Liegenschaft EZx sowie 113/1490 Anteile der
Liegenschaft EZy verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top 9 an Frau A.
Im Grundbuch wurden der Aufhebungsvertrag vom 2. September 2004 und der
Kaufvertrag in Einem grundbücherlich durchgeführt.
Mittlerweile sind die auf den Liegenschaftsanteilen
lastenden Pfandrechte zugunsten der Bausparkasse und der Bank gelöscht. Es
erfolgte keine Verwertung der Liegenschaftsanteile durch die
Pfandgläubiger.
Mit Vorhalt vom 30. Jänner 2006 wurde dem Bw. und dem
Finanzamt mitgeteilt, wie sich die Sach- und Rechtslage für den
unabhängigen Finanzsenat darstellt und aus welchen Erwägungen
beabsichtigt werde, der Berufung teilweise Folge zu geben und den angefochtenen
Bescheid insofern abzuändern, als die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 10,5 % von €
30.208,00 = € 3171,84 und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG mit 2 % von € 32.408,00 = € 648,16, somit
insgesamt € 3.820,00
festgesetzt wird. Dabei wurde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Schenkungssteuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG irrtümlich ein
Freibetrag nach § 14 Abs. 1 Z. 1 ErbStG in Höhe von € 2.200,00
(anstatt richtig gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 2 ErbStG in Höhe von
€ 440,00) in Abzug gebracht.
Der Bw. wurde in diesem Vorhalt außerdem
aufgefordert, sofern sein Antrag auf Einvernahme des Bw. als Partei und des
Parteienvertreters als Zeuge aufrecht erhalten werde, ein Beweisthema
bekanntzugeben.
Das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme vom 7.
Februar 2006 dazu aus, dass es sich den Ausführungen grundsätzlich
anschließe. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer für die
Rückübertragung an den Großvater wäre jedoch
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 2 ErbStG nur ein persönlicher
Freibetrag von € 440,00 in Abzug zu bringen. Ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von € 32.408,00 und nach Abzug des Freibetrages von
€ 440,00 gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 2 ErbStG sei von der
Bemessungsgrundlage von € 31.968,00 gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG 10,5 % = € 3.356,64 und gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG von
€ 32.408,00 2 % = 648,16, somit insgesamt € 4.004,80 Schenkungssteuer
vorzuschreiben.
Der Bw. gab mit Stellungnahme vom 23. Februar 2006 bekannt,
dass er zwar nicht mit allen Überlegungen in diesem Vorhalt konform gehe,
aus wirtschaftlichen Gründen aber damit einverstanden sei, dass die
Schenkungssteuer insgesamt mit € 3.820,00 festgesetzt werde. Er erwarte
daher den Bescheid in diesem Sinne.
Am 3. März 2006 wurde der Vertreter des Bw.
telefonisch darüber informiert, dass im Vorhalt bei Berechnung der
Schenkungssteuer hinsichtlich der Höhe des Freibetrages nach § 14 Abs.
1 ErbStG ein Irrtum erfolgt sei und daher nunmehr beabsichtigt werde, die
Schenkungssteuer insgesamt mit € 4.004,80 festzusetzen. Der Vertreter des
Bw. erklärte dazu, dass er dennoch keine weiteren Beweiseanträge mehr
stelle und ersuchte um Erlassung der Berufungsentscheidung im nunmehr
angekündigten Sinn.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG bleibt Vermögen,
soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren
Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen
zurückfällt, steuerfrei.
Ist Vermögen seinerzeit von Groß-)Eltern an
(Enkel-)Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so
kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des
Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die (Enkel-)Kinder
übergegangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuss bezeichnet.
Dabei ist festzustellen, in welchem Verhältnis bei der früheren
gemischten Schenkung, nach steuerlichen Bewertungsmaßstäben (vgl.
§ 19 ErbStG) ermittelt, der Überschuss zum Gesamtwert der Zuwendung
vor Abzug der Schulden und Lasten stand. Ein diesem Verhältnis
entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des Rückfalls bleibt dann
steuerfrei (VwGH 3.9.1987, 86/16/0006, VwGH 25.9.1997, 96/16/0281).
Im vorliegenden Fall wurde für den seinerzeitigen
Vermögensübergang vom Bw. an den Enkelsohn als Gegenleistung die
Einräumung eines Wohnrechtes gewährt und ist daher der
Vermögensübergang teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich
erfolgt. Im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für den
seinerzeitigen Erwerbsvorgang betrug der steuerliche Wert der
Liegenschaftsanteile € 28.321,42 und der steuerliche Wert der Gegenleistung
€ 26.162,22 und ergibt sich dadurch ein sog. "Überschuss" von
€ 2.159,47 (= 7,6248 % des steuerlichen Wertes des erworbenen
Vermögens vor Abzug der Gegenleistung). Der eben zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes folgend, kann daher beim Rückfall des
Vermögens an den Bw. nur ein dem seinerzeitigen Verhältnis
entsprechender Teil (hier 7,6248 %) nach 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG steuerfrei
bleiben.
Die zwischenzeitig erfolgten Gesetzesänderungen
hinsichtlich der Bewertung von Liegenschaften im Bereich der Erbschaftsteuer
haben nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates deshalb keinen Einfluss
auf die Ermittlung des Anteiles des Steuerfreiheit, weil der Zweck der
Bestimmung des 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG darin besteht, beim Rückfall des
Vermögens an Vorfahren einen mehrfache Belastung des Vermögens mit
Schenkungssteuer zu vermeiden. Auf Grund der seinerzeit bei Übertragung des
Vermögens an den Enkelsohns geltenden Gesetzeslage unterlag das
Vermögen nur hinsichtlich einen Teiles von 7,6248 % der Schenkungssteuer,
weshalb zur Vermeidung der mehrfachen Belastung eines Vermögens mit
Schenkungssteuer auch nur in diesem Ausmaß eine Steuerfreiheit geboten
ist.
Die pfandrechtliche Belastung der Liegenschaftsanteile hat
keinen Einfluss darauf, in wie weit das Vermögen unentgeltlich zugewendet
wurde, weil keine persönliche Schuldübernahme durch den Enkelsohn
erfolgte. Durch die in Punkt III. Abs. 4.) des Schenkungsvertrages getroffene
Vereinbarung hätte sich die Pfandrechte im Vermögen des Enkels nur
dann ausgewirkt, wenn es zu einer Verwertung der Liegenschaftsanteile durch die
Pfandgläubiger gekommen wäre. Eine derartige Verwertung ist aber
offensichtlich nicht erfolgt, sondern wurde die Liegenschaft vom Bw.
verkauft.
Die pfandrechtlichen Belastungen der Liegenschaft haben
aber aus folgenden Gründen auch keinen Einfluss auf den steuerlichen Wert
der Liegenschaft bei der nunmehrigen Rückübertragung an den
Bw.:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF BGBl. I Nr.
42/2000 ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswert
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wird. Wird von einem
Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswert im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist, als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Der dreifache Einheitswert der gegenständlichen
Liegenschaftsanteile betrug € 84.965,10. Da kein niedrigerer gemeiner Wert
vom Bw. nachgewiesen wurde, ist daher dieser Betrag für Zwecke der
Erbschaftsteuer als Wert der Liegenschaftsanteile anzusetzen. Die
hypothekarische Belastung der Anteile mit Simultanhypotheken hat die durch die
Aufhebung des Schenkungsvertrages eingetretene Bereicherung des Bw. nicht
vermindert, weil er auch zuvor im Innenverhältnis mit den diesen Hypotheken
zugrunde liegenden Schulden belastet war.
Aus dem vorgelegten Kontoauszug der Bausparkasse ergibt
sich, dass ungeachtet des Schenkungsvertrages und des Aufhebungsvertrages die
Bezahlung der Darlehensraten durchgehend weiterhin durch den Bw. erfolgten und
keine Änderung an der persönlichen Schuld des Bw. gegenüber der
Bausparkasse eintrat. Wie sich aus dem Schreiben der X-Rechtsanwälte vom
15. Dezember 2004 ergibt, wurden sowohl nach der Schenkung der Liegenschaft an
den Enkel als auch nach Aufhebung des Vertrages von der Bank Exekutionsverfahren
gegen den Bw. geführt und hat die Aufhebung des Schenkungsvertrages daher
nichts daran geändert, dass der Bw. von der Bank auf Grund des ihm
gegenüber am 2. Dezember 1998 erwirkten Titels in Anspruch genommen
wurde.
Es daher dem Finanzamt insofern zu folgen, als vom
insgesamt rückgefallen Vermögen mit einem steuerlichen Wert von €
84.965,10 nur der unentgeltlich erworbene Teil von 7,6248 % und somit ein Betrag
von € 6.478,42 nach § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG schenkungsteuerfrei
ist.
Es ist aber im vorliegenden Fall noch zu
berücksichtigen, dass die 113/1490-stel Anteile an der EZy mit einem
Wohnungsgebrauchsrecht zu Gunsten des Bw. belastet war. Erwirbt der bisherige
Fruchtgenussberechtigte die Liegenschaft, so stellt der Fruchtgenuss eine Last
dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei
auf den Erwerber übergehen würde (vgl. VwGH 18.8.1994, 93/16/0111).
Die Aufhebung des Schenkungsvertrages hat im Ergebnis einen Verzicht des Bw. auf
das ihm eingeräumte Wohnrecht zur Folge. Dieser Verzicht auf das Wohnrecht
vermindert die Bereicherung des Bw., die durch den Rückfall des
Vermögens eingetreten ist und ist daher der Wert des Wohnrechtes bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer in Abzug zu
bringen.
Dazu wird bemerkt, dass Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens nur die schenkungssteuerliche Beurteilung des
Aufhebungsvertrages ist, weshalb es Sache der Abgabenbehörde erster Instanz
ist, über allfällige grunderwerbsteuerliche Auswirkungen des
Aufhebungsvertrages zu entscheiden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG idF BGBl. I
71/2003 ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen
abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten
Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung).
Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG anzuwenden. Nach
Abs. 2 leg. cit. ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an
Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen
Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
Geht man davon aus, dass der Wert des Wohnrechtes bei
Aufhebung des Schenkungsvertrages unverändert monatlich € 726,73
betragen hat, ergibt sich nach dem auf der Homepage des Bundesministeriums
für Finanzen zur Verfügung gestellten
"Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von
Renten (§ 16 BewG)" (siehe www.bmf.gv.at/Steuer/berechnungsprogramme)
zum 2. September 2004 als Wert des Wohnrechtes des am 2. April 1921 geborenen
Bw. ein Betrag von € 46.078,54.
Zieht man diesen Betrag von € 46.078,54 vom
steuerlichen Wert der Liegenschaft von € 84.965,10 und vom nach §
15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG steuerfreien Teil von € 6.478,42 ab, so ergibt sich
(nach Rundung gemäß 28 ErbStG) eine Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von
€ 32.408,00.
Da es sich um den Erwerb des Großvaters handelt und
dieser nach § 7 Abs. 1 ErbStG in die Steuerklasse III gehört, ist bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 ErbStG gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG noch ein Freibetrag in Höhe von € 440,00 in
Abzug zu bringen und ergibt sich so eine Bemessungsgrundlage von €
31.968,00.
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der
angefochtene Schenkungssteuerbescheid insofern abzuändern, als die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 10,5 %
von € 31.968,00 = € 3.356,64 und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von € 32.408,00 = €
648,16, somit insgesamt €
4.004,80 festgesetzt wird.
Wien, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1628-W/05
- Stammnummer
- 21210
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF