Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0160-I/03
Führt Rückfall einer Liegenschaft zwischen Verwandten zu Schenkungssteuerbefreiung, wenn seinerzeit ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorlag ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-I/03vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach bewertungsrechtlichen Maßstäben war die seinerzeitige Übergabe ein zur Gänze entgeltliches Rechtsgeschäft, das allein der Grunderwerbsteuer unterlag. Hinsichtlich der Rückübertragung, die als gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, wurde erstmals auch Schenkungssteuer vorgeschrieben. Selbst bei identem Vermögen steht daher die Befreiung von der Schenkungssteuer nicht zu, da durch § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bloß die Mehrfachbesteuerung des Eigentumswechsels zwischen nahen Verwandten vermieden werden soll. Der Erwerb der Mutter von der Tochter ist unter Steuerklasse III einzuordnen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hugo Haslwanter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6. September 2002 hat GF (= Bw)
von ihrer Tochter DF die Liegenschaft in EZ 1212 GB M., bebautes Grundstück
von 1.049 m² samt Wohnhaus S-Weg 71, um einen Kaufpreis von
€ 108.948 erworben. Der Kaufpreis entspricht den gesamt aushaftenden
Hypothekarschulden bei der Bank A (3 Abstattungskredite), die zur Zahlung
übernommen werden. Unter Vertragspunkt II. stellten die Vertragsteile
weiters fest, dass "gemäß
Übergabsvertrag vom 22.4.1992 die hier
vertragsgegenständlichen Liegenschaften von der Käuferin an die
Verkäuferin gegen Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten
Schulden erfolgt ist".
Mit aktueller Einheitswertabfrage wurde der zuletzt zum
1. Jänner 1988 festgestellte erhöhte Einheitswert der
Liegenschaft, Mietwohngrundstück, mit € 59.228,36 (=
S 815.000) erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin - neben der Grunderwerbsteuer
von der Gegenleistung - der Bw mit Bescheid vom 16. September 2002, Str.
Nr. X, ausgehend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft
€ 177.685 abzüglich der Gegenleistung € 108.948 unter
Berücksichtigung des Freibetrages von € 440, sohin ausgehend von
der Bemessungsgrundlage von € 68.297 gemäß
§ 8
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 141/1955 idgF,
(Stkl. III) eine 15%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 10.244,55
sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom maßgebenden Wert, das sind
€ 1.374,74, und damit an Schenkungssteuer insgesamt den Betrag von
€ 11.619,29 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, es
handle sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Mutter und Tochter, weshalb die
Berechnung unrichtig in Steuerklasse III anstelle von Steuerklasse I eingereiht
worden sei. Die Schenkungssteuer würde sich zutreffend mit
€ 4.701,59 ergeben. Der Bescheid sei jedoch ersatzlos zu beheben, da
hier die Schenkungssteuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG zum Tragen
komme. Dies ergebe sich eindeutig aus Vertragspunkt II, wonach die Liegenschaft
mit Übergabsvertrag aus 1992 von der Bw als jetziger Erwerberin ihrer
Tochter gegen Schuldübernahme übertragen worden sei. Mit dem
Kaufvertrag aus 2002 werde genau diese Liegenschaft wieder an die Bw, ebenso
gegen Schuldübernahme, rückgeführt.
Im Anschluss wurde die Vorlage des seinerzeitigen
Übergabsvertrages vom 22. April 1992 erbeten. Demnach hatte die Bw
ihrer Tochter selbige Liegenschaft gegen Übernahme der aushaftenden
Hypothekarschulden bei der Bank A von S 736.619 und bei der Bank B von
S 488.280, sohin gesamt S 1,224.899, übergeben. In Punkt III.
wird dazu ausdrücklich festgehalten: "DF übernimmt diese
Kreditschulden zur vollständigen Verzinsung und Tilgung und verpflichtet
sich, diesbezüglich die Übergeberin vollkommen schad- und klaglos zu
halten".
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Dezember 2002 die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid
abgewiesen; dies unter Verweis auf § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG und ein
VwGH-Erkenntnis zu § 17 ErbStG mit der Begründung, der
Befreiungstatbestand solle eine Mehrfachbesteuerung desselben Vermögens
verhindern. Aufgrund der seinerzeitigen Gegenleistung sei die Übergabe 1992
ausschließlich der Grunderwerbsteuer unterlegen. Beim jetzigen Kaufvertrag
übersteige der Wert der Liegenschaft die Gegenleistung, sodass
erstmalig neben Grunderwerbsteuer auch
Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelange. Von einer Mehrfachbesteuerung
könne nicht gesprochen werden. Bei Schenkung von der Tochter an die Mutter
sei die Steuerklasse III heranzuziehen.
Mit Antrag vom 7. Jänner 2003 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und vorgebracht, der Bezug auf § 17 ErbStG samt Judikatur sei unrichtg. Es
werde eindeutig der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG
verwirklicht, da Vermögen, das von Eltern an ihre Abkömmlinge
unentgeltlich zugewendet worden sei, wiederum an diese Person
zurückgefallen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF,
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Gem. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind u. a. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind insoweit von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen - d. h. unterliegen insoweit zusätzlich der
Schenkungssteuer - als der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert der
Gegenleistung übersteigt. Bei dieser sogenannten
gemischten Schenkung wird eine Sache
teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht aus einem
Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172).
Nach der
Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 2 ErbStG war u. a. für
inländisches Grundvermögen der
einfache Einheitswert bis zu der ab
1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Art. 15 Z. 4
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, maßgebend; ab 1. Jänner
2001 ist das Dreifache des
Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt zuletzt festgestellt ist.
Festzuhalten
ist, dass nach der jeweils geltenden Rechtslage zur steuerlichen Bewertung und
in Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung demnach: 1. der
Übergabsvertrag aus 1992 als zur Gänze
entgeltliches Rechtsgeschäft zu
qualifizieren war und damit allein Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde; dies
von der den (einfachen) Einheitswert der Liegenschaft von S 815.000
(unverändert festgesetzt seit 1. Jänner 1988) übersteigenden
Gegenleistung = vereinbarte Schuldübernahme in Höhe von aushaftend
S 1,244.899. Für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer verblieb
kein Raum; 2. der Kaufvertrag vom 6. September 2002 als
gemischte Schenkung zu qualifizieren
ist, da hier der Wert der Liegenschaft = dreifacher Einheitswert im Betrag von
€ 177.685 die Gegenleistung = Schuldübernahme in Höhe von
aushaftend € 108.948 übersteigt. Demzufolge wurde hinsichtlich
des entgeltlichen Teiles des Rechtsgeschäftes Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung sowie hinsichtlich des unentgeltlichen bzw. übersteigenden
Wertes von € 68.737 Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt steuerfrei
außerdem: Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern
oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen
unentgeltlich zugewendet wurde und an
diese Personen zurückfällt.
Erfaßt
sind dabei sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch
Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin
gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum bzw. von Vermögen zwischen
nahen Angehörigen nicht mehrfach der Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu
unterwerfen.
Wesentliche
Voraussetzung für die Zuerkennung der Befreiung ist neben der
Identität des Vermögens, dass sowohl bei der vormaligen Zuwendung als
auch beim Rückfall des Vermögens eine unentgeltliche Zuwendung -
entweder zur Gänze oder zumindest teilweise - vorgelegen war. Der VwGH
führt dazu im Erk. vom 25.9.1997, 96/16/0281, aus: Ist Vermögen
seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich
übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für
jenen Teil in Betracht, der seinerzeit
unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist, wobei dieser
unentgeltliche sogenannte "Überschuss" anhand von steuerlichen
Bewertungsmaßstäben (§ 19 ErbStG) zu ermitteln ist (vgl. auch
VwGH 3.9.1987, 86/16/0006). Wurde sohin das Vermögen seinerzeit auch teils
entgeltlich übergeben und ergibt sich nach steuerlichen
Bewertungsmaßstäben, dass die Gegenleistung (zB kapitalisiertes
Wohnrecht) den Einheitswert der Liegenschaft um ein Vielfaches überstiegen
hat, so war damit ein "Überschuss", der bei der Steuerbefreiung nach §
15 Abs. 1 Z 7 ErbStG berücksichtigt werden könnte, nicht gegeben (vgl.
auch: Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 25 f zu §
15).
Gleiches muss
aber auch im Gegenstandsfall gelten. Es steht eindeutig fest, dass nach
steuerlichen Bewertungsmaßstäben die Übergabe 1992 zur
Gänze entgeltlich war. Damit ist seinerzeit kein unentgeltlicher Teil als
"Überschuss" übertragen worden und auch keine Schenkungssteuer zur
Vorschreibung gelangt. Schenkungssteuer wurde vielmehr erstmalig zum jetzigen
Kaufvertrag deshalb vorgeschrieben, weil eine gemischte Schenkung verwirklicht
wurde. Diesfalls treffen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG nicht zu, und zwar selbst dann nicht,
wenn wie hier dasselbe Vermögen zwischen Eltern und Kindern
rückübertragen wird, weil eben eine Befreiung von einer bisher noch
gar nicht vorgeschriebenen Schenkungssteuer dem offenkundigen Gesetzeszweck,
eine Mehrfachbesteuerung zu vermeiden, zuwiderlaufen würde.
Abschließend ist festzuhalten, dass Werterhöhungen zwischen
den beiden Erwerbsvorgängen iSd § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG
unberücksichtigt bleiben, es sei denn, dass die Abkömmlinge den Wert
der ihnen zugewendeten Sache durch eigene Leistung oder Aufwendungen erhöht
haben (siehe wiederum VwGH 3.9.1987, 86/16/0006). Wollte man daher einwenden,
die Wertsteigerung des Grundstückes habe sich nur aufgrund der
geänderten Vorschrift nach § 19 ErbStG ab 2001 ergeben (3facher
Einheitswert), so wäre daraus für die Berufung nichts zu gewinnen. Die
Befreiung von der Schenkungssteuer käme nämlich bei Ansatz des
vormaligen einfachen Einheitswertes von vorne herein nicht in Betracht, weil
dann beide Verträge zur Gänze entgeltliche und damit allein der
Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsgeschäfte darstellen
würden.
Der
Vollständigkeit halber ist nochmals darauf zu verweisen, dass sich nach
§ 7 Abs. 1 ErbStG die Einordnung unter die für die Steuerbemessung
maßgebende Steuerklasse nach dem persönlichen Verhältnis des
Erwerbers zum Zuwendenden (oder
Erblasser) richtet. Die Bw erwirbt daher als Mutter im Rahmen der Steuerklasse
III ("Eltern, Großeltern ..."); in Steuerklasse I erwerben hingegen nur
der Ehegatte und die Kinder. Die Steuerbemessung erfolgte daher in der
zutreffenden Klassifizierung.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
30. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Gemischte SchenkungRückübertragungRückfallIdentitätUnentgeltlichkeitMehrfachbesteuerungbewertungsrechtlicher MaßstabSteuerklasse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-I/03
- Stammnummer
- 11211
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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