Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0069-I/06
Pflichtteil als Surrogat der vormals an den Erblasser übergebenen Liegenschaft ? Versagung der Befreiung mangels Unentgeltlichkeit des früheren Erwerbes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-I/06vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Selbst dann, wenn man aufgrund weit gehender wirtschaftlicher Betrachtung den Pflichtteil, der anhand des Reinnachlasses ausgemittelt wird, wertmäßig als Surrogat der 1973 dem Erblasser übergebenen Liegenschaftsanteile ansehen wollte, ist die Befreiung schon deshalb zu versagen, da es sich bei der vormaligen Übergabe gegen Zahlung einer Leibrente nach steuerlichen Bewertungsmaßstäben um ein rein entgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. August 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, mit 18 v. H. von € 100.777,13, sohin im Betrag von
€ 18.139,87 festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung nach dem am 9. Oktober 2001
verstorbenen H hatte dieser im Testament vom 17. September 2001 ua. die
Familie seiner Stief-bzw. Ziehtochter G als Erben eingesetzt, welche eine
bedingte Erbserklärung abgegeben haben. Als einzige Gesetzeserbin und damit
Pflichtteilsberechtigte ist K (= Berufungswerberin, Bw), die Mutter des
Verstorbenen, ausgewiesen, die den Pflichtteil geltend gemacht hat. Aufgrund des
im Abhandlungsprotokoll vom 24. Mai 2002 errichteten "Hauptinventars" wurde
der Reinnachlass in Höhe von € 342.661,95 ermittelt. Als einer
der Aktivposten wurde dabei die erblasser. Liegenschaft in EZ1 mit dem
Verkehrswert von S 2,895.000 verzeichnet; festgehalten wurde, dass der
zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft S 144.000 beträgt
(Punkt A 2.). In der dortigen "Pflichtteilsregelung" wird zum geltend gemachten
Pflichtteil der Bw festgeschrieben, dieser gegenüber den Testamentserben
bestehende Geldanspruch beträgt 1/3 vom Reinnachlass, das sind
€ 114.220,65; im Weiteren verpflichten sich die Testamentserben zur
Bezahlung dieses Pflichtteiles auf ein Treuhandkonto bis spätestens
31. Dezember 2002. Diese Regelung blieb auch infolge einer
nachträglich hervorgekommenen (minimalen) Erhöhung des Reinnachlasses
unverändert und wurden keine weiteren Ansprüche durch die
Pflichtteilsberechtigte gestellt (siehe Abhandlungsprotokoll vom 10. Juli
2003, "Erbübereinkommen" Punkt B).
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
21. August 2003, StrNr, ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von
S 1,565.710 (= Pflichtteil abzüglich Freibetrag S 6.000) gem.
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. III) die 21%ige Erbschaftssteuer im Betrag von
S 328.799 = € 23.894,76 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Verweis auf
die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG eingewendet, einen
wesentlichen Vermögenswert bei Ausmittlung des Reinnachlasses und folglich
des Pflichtteilsbetrages habe die Liegenschaft in EZ1 gebildet, die mit
Übergabsvertrag vom 29. Oktober 1973 im Ausmaß der ihr
gehörigen 5/8 Miteigentumsanteile von der Bw je hälftig auf den Sohn,
dh. den nunmehrigen Erblasser, und dessen Gattin I übertragen worden sei.
Als Gegenleistung hätten die beiden Erwerber eine mtl. Leibrente von
S 1.200 durch 20 Jahre, gesamt S 288.000, an die Bw entrichtet. Im
Zuge der Scheidung habe I dem Erblasser ihre 5/16 Anteile übertragen. Im
Hinblick auf die geringfügig erbrachte Gegenleistung im Verhältnis zum
Verkehrswert der von der Bw übertragenen Anteile (= nicht einmal 1/6)
stelle sich die Übergabe aus dem Jahr 1973 als Schenkung im weiteren Sinne
dar, die nunmehr als Erwerb von Todes wegen in Entsprechung der genannten
Befreiungsbestimmung wiederum an die Bw zurück falle. Demgemäß
sei bei der Erbschaftssteuerbemessung der anteilig ermittelte Verkehrswert in
Höhe von € 131.392,40 in Abzug zu bringen. Zum Nachweis
wurde der "Übereignungsvertrag" vom 24. Oktober 1973 vorgelegt, wonach
die Bw dem Sohn und dessen Gattin ihre 5/8 Anteile an EZ1 mit
Vertragsunterfertigung ins je hälftige Eigentum übertragen hat. Unter
Vertragspunkt 3.) verpflichteten sich die Erwerber, der Bw beginnend mit Oktober
1973 monatlich einen gemeinsamen Leibrentenbetrag von S 1.200, ab 1974
wertgesichert, im Vorhinein zu bezahlen. Ergänzend wurde die Zahlungsdauer
auf 20 Jahre bis letztmalig September 1993 beschränkt. Des Weiteren
wird in der Berufung vorgebracht, folgende Kosten der Nachlassregelung bzw. zur
Sicherung des Nachlasses iSd § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG seien bei der Bw
unberücksichtigt geblieben: Gerichtskommissionsgebühren
€ 1.943,59, SV-Schätzgebühren € 373,30,
Treuhandabwicklung Notar € 807,60 sowie Rechtsanwaltshonorar
€ 9.882,99. Sämtliche Rechnungen und ein Gerichtsbeschluss wurden
zum Nachweis vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2005 wurde
der Berufung insoweit Folge gegeben, als die geltend gemachten Kosten zur
Gänze in Höhe von € 13.007,48 anerkannt und bei der
Bemessung in Abzug gebracht wurden. Die Erbschaftssteuer wurde mit 18 % vom
nunmehr steuerpflichtigen Erwerb von € 100.777,13, sohin im Betrag von
€ 18.139,87 festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen
und im Wesentlichen begründend ausgeführt, die Befreiung nach §
15 Abs. 1 Z 7 ErbStG könne mangels Identität der an den
Erwerbsvorgängen beteiligten Personen nicht gewährt werden. Zudem habe
die Bw einen Pflichtteil erworben, bei dem es sich um einen Geldanspruch in
Höhe von 1/3 des Reinnachlasses handle. Die betreffende Liegenschaft sei
dagegen den Testamentserben zugefallen.
Mit Antrag vom 12. September 2005 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und ergänzt, entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes habe die Bw die 5/8
Liegenschaftsanteile dem Sohn im Jahr 1973 zugewendet und seien diese wiederum
an sie zurück gefallen. Im Hinblick auf die geringe, vom Erblasser und
dessen Gattin erbrachte Gegenleistung, sei diese Zuwendung 1973 als Schenkung zu
beurteilen und stelle sehr wohl einen Vermögenswert dar, der in Form des
auf die Bw entfallenden Pflichtteiles aus der Verlassenschaft nach dem Sohn auf
die Bw zurück falle. Die Pflichtteilsberechtigte sei als gesetzliche Erbin
anzusehen, deren Pflichtteil vom reinen Nachlass ausgemittelt
werde.
Der Einheitswert der Liegenschaft in EZ1 wurde beim
zuständigen Finanzamt zum 1. Jänner 1973 mit S 34.000, zum
1. Jänner 1974 mit S 107.000 erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen und zählen dazu nach § 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Pflichtteil ist jener Erbteil, den bestimmte, im Gesetz
taxativ angeführte Personen infolge ihrer nahen Verwandtschaft zum
Erblasser mindestens erhalten müssen. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es
sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, nämlich ein
Forderungsrecht auf Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines
entsprechenden Anteiles am Reinnachlass (vgl. VwGH 30.11.1972,
550/72).
Nachdem in der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung die in der Berufung eingewendeten Kosten der
Nachlassregelung zur Gänze anerkannt und bei der Steuerbemessung in Abzug
gebracht wurden, ist im Gegenstandsfalle allein noch strittig, ob der Erwerb des
Pflichtteiles - da er aus dem Reinnachlass ermittelt wird, der sich ua. aus der
vormals von der Bw übergebenen Liegenschaft zusammen setzt - einem
"Rückfall von Vermögen" iSd Begünstigungsbestimmung des § 15
Abs. 1 Z 7 ErbStG gleichzuhalten ist.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern,
Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich
zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt,
steuerfrei. Erfaßt sind Rückfälle von Todes wegen sowie
Rückschenkungen. Als Abkömmlinge sind dabei nur leibliche
Kinder, nicht aber Wahl- oder Schwiegerkinder zu verstehen.
Der
Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen
unentgeltlichen Wechsel im Eigentum bzw.
von Vermögen zwischen denselben
nahen Angehörigen nicht mehrfach
der Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer zu unterwerfen.
Von einem
Vermögensrückfall kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden,
wenn es sich um denselben Gegenstand handelt. Nach der - insbesondere
bundesdeutschen - Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten,
dass es nicht erforderlich sei, die erworbenen Vermögensgegenstände in
natura zurück zu geben. Es sei vielmehr ausreichend, wenn der beim
Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet -
als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden
ist. Diese Anforderung der "eingeschränkten Identität" sei auch dann
gegeben, wenn und soweit beim Austausch des konkreten Gegenstandes der Zuwendung
der Wert des Zugewandten als Gegenstand der früheren und nunmehrigen
Besteuerung erhalten geblieben ist (vgl. VwGH 24.9.2002, 2002/16/0058 mit
weiterer Judikatur).
Selbst dann,
wenn man im Rahmen einer sehr weit gehenden wirtschaftlichen Betrachtung dem
Berufungseinwand dahin folgen wollte, dass sohin der Pflichtteil (als ein
Geldanspruch gegenüber den Erben) wertmäßig zum Teil als
Surrogat der 1973 übergebenen Liegenschaftsanteile zu betrachten sei, ist
aber die Gewährung der Befreiung aus einem anderen Grund von vorne herein
zu versagen, wobei die Qualifikation des Übergabsvertrages vom
24. Oktober 1973 als entgeltlich oder unentgeltlich entscheidungswesentlich
ist:
Ist
nämlich Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich,
teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim
Rückfall nur für jenen Teil in Betracht, der
seinerzeit unentgeltlich an die Kinder
übergegangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuss bezeichnet.
Dabei ist festzustellen, in welchem Verhältnis bei der früheren
gemischten Schenkung, nach steuerlichen Bewertungsmaßstäben (§
19 ErbStG) ermittelt, der Überschuss zum Gesamtwert der Zuwendung stand.
Ein diesem Verhältnis entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des
Rückfalls bleibt dann steuerfrei (VwGH 25.9.1997, 96/16/0281; VwGH
3.9.1987, 86/16/0006; siehe zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 25 f zu
§ 15).
Im
Gegenstandsfalle wurde dem Erblasser von der Bw mit Übergabsvertrag aus
1973 ein Anteil von 5/16el der Liegenschaft in EZ1 insofern entgeltlich
übertragen, da als Gegenleistung die Zahlung einer monatlichen Leibrente in
Höhe von S 1.200 zur ungeteilten Hand mit der Ehegattin I, sohin auf
ihn entfallend in Höhe von mtl. S 600, vereinbart wurde. Nach
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgesehen ist, nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Gem. § 19
Abs. 2 ErbStG idgF ist ua. für inländisches Grundvermögen der
Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Fetstellungszeitpunkt festgestellt ist
oder festgestellt wird. Abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt des
Übergabsvertrages war daher bei der steuerlichen Beurteilung der auf den
1. Jänner 1973 festgestellte Einheitswert heranzuziehen, der beim
zuständigen Finanzamt mit S 34.000 für die gesamte Liegenschaft
erhoben wurde, wovon auf den damaligen 5/16el Erwerb des Erblassers sohin
S 10.625 entfallen
sind. Demgegenüber war die vom Erblasser übernommene Leibrente
nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 BewG zu bewerten, dh. nach dem
Lebensalter der Bw als Übergeberin (geb. 1924, bei der Übergabe 49
Jahre) mit dem 14fachen Jahreswert zu kapitalisieren, woraus sich die
Gegenleistung im Betrag von
S 100.800 (mtl. S 600 x 12 x 14)
ermittelt.
Entgegen dem
Dafürhalten der Bw ist die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von
Leistung (Verkehrswert der Liegenschaft) und Gegenleistung nur für die
Frage von Bedeutung, ob eine Bereicherung vorgelegen war oder nicht. Für
die Berechnung der Steuer sind hingegen Leistung und Gegenleistung
ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten
(siehe wiederum VwGH 3.9.1987, 86/16/0006).
Aus der allein
nach steuerlichen Bewertungsmaßstäben vorzunehmenden Bewertung ergibt
sich, dass sohin die kapitalisierte Leibrente (Gegenleistung) den anteiligen
Einheitswert der 1973 erworbenen Liegenschaft um ein Vielfaches überstiegen
hat, weshalb dazumal steuerlich ein rein
entgeltliches und damit ausschließlich grunderwerbsteuerpflichtiges
Rechtsgeschäft vorgelegen war. Daran würde sich auch etwa bei
Heranziehung des nachfolgend zum 1. Jänner 1974 festgestellten
Einheitswertes in Höhe von S 107.000, sohin anteilig S 33.438,
nichts ändern. Fest steht damit, dass diesbezüglich bisher gar keine
Schenkungssteuer angefallen war, weshalb auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck
der Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG von einer allenfalls
zu vermeidenden Mehrfachbelastung keine Rede sein kann. Ein
(unentgeltlicher) "Überschuss", der bei der Steuerbefreiung nach § 15
Abs. 1 Z 7 ErbStG berücksichtigt werden könnte, ist daher nicht
gegeben. Die Steuerbefreiung war bereits aus diesem Grund zu Recht nicht zur
Anwendung gelangt.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung insgesamt -
hinsichtlich der bereits in der Berufungsvorentscheidung zuerkannten Kosten -
nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein. Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-I/06
- Stammnummer
- 22109
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF