…können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 Gehälter…
…Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Österreich, unterliegt sie der österreichischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie nach österreichischem Internationalen Privatrecht als solche nicht rechtsfähig ist. 17. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Werden die Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft von einer in der Schweiz (Zug) errichteten Kapitalgesellschaft gehalten, der bloßer Domizilcharakter zuzumessen ist, und befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach den Feststellungen der deutschen Steuerbehörden in Deutschland, dann handelt es sich nach dem deutsch-schweizerischen…
…der Hongkong-Gesellschaft dargestellten Gewinne ihm steuerlich zuzurechnen. Handelt es sich hingegen bei der Hongkong-Gesellschaft um eine aktiv tätige Gesellschaft und sind die betreffenden Einkünfte folglich dieser Gesellschaft steuerlich zuzurechnen, dann wird noch zu prüfen sein, ob sich auch der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung…
…Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Inländische Büros einer schweizerischen und belgischen Luftfahrtgesellschaft, in denen Aktivitäten entfaltet werden, die der Erzielung der genannten Gewinne dienen…
…3. Rechtsansicht der Abgabepflichtigen: Ort der Geschäftsleitung der ***Bf1*** ist in ***2*** (***4***) Ort der (tatsächlichen) Geschäftsleitung ist nach dem OECD-Kommentar jener Ort, an dem die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers im Ganzen notwendig sind, im…
…Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen, ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist. Ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet…
…vor Entscheidung der Frage, wie die Gewinnaufteilung zwischen den genannten vier Gesellschaften vorzunehmen ist, ein klares Bild über die Funktionsteilung erstellt werden. Sollte es so sein, dass die britische Gesellschaft keinerlei echte Funktionen erfüllt und in der beteiligten österreichischen Gesellschaft die eigentliche Geschäftsleitung der britischen…
…dass sich die Geschäftsleitung der zypriotischen Gesellschaft nicht in Zypern, sondern in Österreich befindet; denn dann wäre die zypriotische Gesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 3 des Abkommens in Österreich ansässig. Dies wird idR zu vermuten sein, wenn es sich bei der zypriotischen Gesellschaft um eine…
…der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***X*** GmbH im relevanten Zeitraum in Spanien gelegen habe und die ***X*** GmbH somit gemäß DBA Spanien in Spanien ansässig gewesen sei. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt ***Projektname1*** seien bis zum Juni 2007 nicht der…
…der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung…
…Abs. 3 DBA-Deutschland und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw. der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im…
…aus, dann ist diese Gewinnausschüttung auf Grund der in § 10 Abs. 1 Z 1 KStG festgelegten Beteiligungsertragsbefreiung steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH im Ausland befindet; denn dadurch wird die T-GmbH nicht zu…
…gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Gemäß Artikel 23 Abs. 1 DBA besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels beseitigt wird. Gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA darf Italien…
…einer in der Schweiz (Zug) errichteten Kapitalgesellschaft gehalten und wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung aus der Schweiz nach Deutschland verlegt, dann wird die schweizerische Gesellschaft nach dem deutsch-schweizerischen DBA zu einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft. Unter diesen Gegebenheiten ist die von der österreichischen…
…wohnhaft in L. 10, NB. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung war in der Bundesrepublik Deutschland. Am 16. September 1999 erfolgte ein Zuschuss in Höhe von 102.000.000,00 ATS der Fa. N. Aktiengesellschaft. Mit Einbringungsvertrag vom 22. September 1999 erfolgte die Übernahme des Betriebes des…
…Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung von B. GmbH war in Deutschland. Am 16. September 1999 leistete N. AG an B. einen Zuschuss in Höhe von 102 Millionen ATS. Mit Einbringungsvertrag vom 22. September 1999 wurde der Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens "A.'" mit Standort in…
…sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich befände. Ist es nun so, dass die NGO auf den alle vier Jahre stattfindenden Councilsitzungen ihre Officer, wie den Präsidenten, den Generalsektretär und den Treasurer unter der Bedingung wählen, dass das jeweilige Land, aus dem der Funktionär…
Nimmt eine österreichische Sitz-GmbH, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet, eine Gewinnausschüttung an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter vor, dann unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wohl nach österreichischem inländischen Recht dem Kapitalertragsteuerabzug. Jedoch wird Österreich gemäß Artikel 21 ("andere Einkünfte") des…
…eine Betriebstätte, möglicherweise sogar den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung verfügt. Die Angelegenheit bedarf daher einer genaueren Durchleuchtung zwecks Sachverhaltsaufklärung, die aber nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen vorgenommen werden kann. 4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: