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BFG RV/1100184/2014Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Luftfahrtunternehmens im internationalen Verkehr.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.05.2016

…können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 Gehälter…

EAS 2516Jersey-Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftF 494/1-IV/4/0417.08.2004

…Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Österreich, unterliegt sie der österreichischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie nach österreichischem Internationalen Privatrecht als solche nicht rechtsfähig ist. 17. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 1760Gewinnausschüttung an eine in der Schweiz und in Deutschland doppelt ansässige Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 651/1-IV/4/0028.11.2000

Werden die Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft von einer in der Schweiz (Zug) errichteten Kapitalgesellschaft gehalten, der bloßer Domizilcharakter zuzumessen ist, und befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach den Feststellungen der deutschen Steuerbehörden in Deutschland, dann handelt es sich nach dem deutsch-schweizerischen…

EAS 1753Besteuerung der nichtausgeschütteten Gewinne einer Hongkong-Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 416/1-IV/4/0003.11.2000

…der Hongkong-Gesellschaft dargestellten Gewinne ihm steuerlich zuzurechnen. Handelt es sich hingegen bei der Hongkong-Gesellschaft um eine aktiv tätige Gesellschaft und sind die betreffenden Einkünfte folglich dieser Gesellschaft steuerlich zuzurechnen, dann wird noch zu prüfen sein, ob sich auch der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung…

EAS 1620Auslagerung von Funktionen zweier Luftfahrtgesellschaften auf eine britische Personengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 45/3-IV/4/0013.03.2000

…Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Inländische Büros einer schweizerischen und belgischen Luftfahrtgesellschaft, in denen Aktivitäten entfaltet werden, die der Erzielung der genannten Gewinne dienen…

BFG RV/5101411/2016Ort der Geschäftsleitung einer GmbH
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis23.06.2022Teil 1/3

…3. Rechtsansicht der Abgabepflichtigen: Ort der Geschäftsleitung der ***Bf1*** ist in ***2*** (***4***) Ort der (tatsächlichen) Geschäftsleitung ist nach dem OECD-Kommentar jener Ort, an dem die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers im Ganzen notwendig sind, im…

UFSF RV/0508-F/10Sitz und Ort der Geschäftsleitung einer nach österreichischem Recht errichteten GmbH
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.02.2013

…Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen, ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist. Ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet…

EAS 1197Abwicklung eines Großbauauftrages über eine britische Joint Venture Ltd.
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/31-IV/4/9715.12.1997

…vor Entscheidung der Frage, wie die Gewinnaufteilung zwischen den genannten vier Gesellschaften vorzunehmen ist, ein klares Bild über die Funktionsteilung erstellt werden. Sollte es so sein, dass die britische Gesellschaft keinerlei echte Funktionen erfüllt und in der beteiligten österreichischen Gesellschaft die eigentliche Geschäftsleitung der britischen…

EAS 1664Abkommensberechtigung einer zypriotischen IBC 3
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 8/7-IV/4/0029.05.2000

…dass sich die Geschäftsleitung der zypriotischen Gesellschaft nicht in Zypern, sondern in Österreich befindet; denn dann wäre die zypriotische Gesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 3 des Abkommens in Österreich ansässig. Dies wird idR zu vermuten sein, wenn es sich bei der zypriotischen Gesellschaft um eine…

BFG RV/6100238/20131. Nichtvorliegen einer Einlagenrückzahlung, wenn infolge der Nichtanerkennung eines behaupteten Einlagevorganges kein ausreichendes Einlagenkapital vorhanden ist 2. Besteuerungsrecht an verdeckten Ausschüttungen nach der Maßgabe des DBA Spanien bei nicht feststellbarem Ort der Geschäftsleitung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis15.06.2022Teil 1/2

…der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***X*** GmbH im relevanten Zeitraum in Spanien gelegen habe und die ***X*** GmbH somit gemäß DBA Spanien in Spanien ansässig gewesen sei. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt ***Projektname1*** seien bis zum Juni 2007 nicht der…

BFG RV/6100238/20131. Nichtvorliegen einer Einlagenrückzahlung, wenn infolge der Nichtanerkennung eines behaupteten Einlagevorganges kein ausreichendes Einlagenkapital vorhanden ist 2. Besteuerungsrecht an verdeckten Ausschüttungen nach der Maßgabe des DBA Spanien bei nicht feststellbarem Ort der Geschäftsleitung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis15.06.2022Teil 2/2

…der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung…

EAS 3433Geschäftsführervergütungen bei Ferngeschäftsführung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft2021-0.451.61202.07.2021

…Abs. 3 DBA-Deutschland und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw. der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im…

EAS 2675Doppelansässige "inländische Kapitalgesellschaften"
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0709-IV/4/200523.11.2005

…aus, dann ist diese Gewinnausschüttung auf Grund der in § 10 Abs. 1 Z 1 KStG festgelegten Beteiligungsertragsbefreiung steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH im Ausland befindet; denn dadurch wird die T-GmbH nicht zu…

UFSW RV/0758-W/08Mindestkörperschaftsteuer trotz Einstellung der Geschäftstätigkeit in Österreich und behaupteter Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung nach Italien
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.10.2008

…gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Gemäß Artikel 23 Abs. 1 DBA besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels beseitigt wird. Gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA darf Italien…

EAS 1780Geschäftsleitungsverlegung und 2-Jahresfrist nach § 94a EStG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 651/1-IV/4/0109.01.2001

…einer in der Schweiz (Zug) errichteten Kapitalgesellschaft gehalten und wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung aus der Schweiz nach Deutschland verlegt, dann wird die schweizerische Gesellschaft nach dem deutsch-schweizerischen DBA zu einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft. Unter diesen Gegebenheiten ist die von der österreichischen…

UFSL RV/0612-L/05Vorabentscheidungsersuchen wegen Auslegung des Art. 4 Abs. 1 lit. g, des Art. 4 Abs. 3 sowie des Art 7 Abs 2 der Kapitalansammlungsrichtlinie.
geltende FassungUFS-EntscheidungenVorlagebeschluss (EuGH)31.05.2006

…wohnhaft in L. 10, NB. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung war in der Bundesrepublik Deutschland. Am 16. September 1999 erfolgte ein Zuschuss in Höhe von 102.000.000,00 ATS der Fa. N. Aktiengesellschaft. Mit Einbringungsvertrag vom 22. September 1999 erfolgte die Übernahme des Betriebes des…

UFSL RV/1343-L/071) Gesellschaftsteuerpflicht bei Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung von Deutschland nach Österreich 2) Missbrauch von Gestaltungen 3) Sache des Berufungsverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2008

…Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung von B. GmbH war in Deutschland. Am 16. September 1999 leistete N. AG an B. einen Zuschuss in Höhe von 102 Millionen ATS. Mit Einbringungsvertrag vom 22. September 1999 wurde der Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens "A.'" mit Standort in…

EAS 1783US-NGO mit inländischen Bankkonten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 160/1-IV/4/0109.01.2001

…sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich befände. Ist es nun so, dass die NGO auf den alle vier Jahre stattfindenden Councilsitzungen ihre Officer, wie den Präsidenten, den Generalsektretär und den Treasurer unter der Bedingung wählen, dass das jeweilige Land, aus dem der Funktionär…

EAS 2217Gewinnausschüttungen doppelt ansässiger Gesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 21/1-IV/4/0327.01.2003

Nimmt eine österreichische Sitz-GmbH, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet, eine Gewinnausschüttung an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter vor, dann unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wohl nach österreichischem inländischen Recht dem Kapitalertragsteuerabzug. Jedoch wird Österreich gemäß Artikel 21 ("andere Einkünfte") des…

EAS 630Amerikanische S-Corporations
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 1723/1/1-IV/4/9504.05.1995

…eine Betriebstätte, möglicherweise sogar den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung verfügt. Die Angelegenheit bedarf daher einer genaueren Durchleuchtung zwecks Sachverhaltsaufklärung, die aber nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen vorgenommen werden kann. 4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: