Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1620
Auslagerung von Funktionen zweier Luftfahrtgesellschaften auf eine britische Personengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/3-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 8 Abs.1 des
DBA-Ö/Schweiz und des DBA-Ö/Belgien unterliegen Gewinne aus dem
Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat
der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Inländische Büros
einer schweizerischen und belgischen Luftfahrtgesellschaft, in denen
Aktivitäten entfaltet werden, die der Erzielung der genannten Gewinne
dienen, lösen daher keinen inländischen Besteuerungsanspruch aus.
Übertragen die beiden Luftfahrtgesellschaften
administrative Teilfunktionen an eine von ihnen errichtete britische
Personengesellschaft und dienen die inländischen Büros in der Folge
primär der Erfüllung dieser an die britischen Personengesellschaft
übertragenen Teilagenden, wird hiedurch alleine keine inländische
Steuerpflicht begründet. Denn da sowohl Großbritannien wie auch
Österreich bei der steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften das
Transparenzprinzip anwenden, stellen die britischen Büros der britischen
Personengesellschaft Betriebstätten der beiden
Gesellschafter-Luftfahrtgesellschaften dar, sodass die in den
österreichischen Betriebstätten erzielten Gewinne steuerlich weiterhin
unmittelbar den Luftfahrtgesellschaften zuzurechnen sind. Mit dieser
Funktionsausgliederung wird daher die Weiteranwendung der genannten Bestimmungen
aus den Abkommen mit der Schweiz und mit Belgien nicht beeinträchtigt; eine
andere Situation wäre indessen gegeben, wenn in Großbritannien eine
Kapitalgesellschaft errichtet würde, deren Unternehmensgegenstand dann
nicht mehr der internationale Luftfahrtbetrieb, sondern die Erbringung von
Administrativleistungen an Luftfahrtunternehmen ist.
13.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 8 Abs. 1 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/3-IV/4/00
- Stammnummer
- 2453
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF