Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0758-W/08
Mindestkörperschaftsteuer trotz Einstellung der Geschäftstätigkeit in Österreich und behaupteter Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung nach Italien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0758-W/08vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn eine Kapitalgesellschaft in Österreich keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt und behauptet, den Ort der Geschäftsleitung nach Italien verlegt zu haben, hebt dies die Verpflichtung zur Entrichtung der Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG nicht auf, weil die Gesellschaft nach wie vor der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (vgl. VwGH vom 19.12.2006, 2005/15/0127), das DBA Österreich-Italien die Anrechnungsmethode vorsieht und die Bw. in Italien mangels steuerpflichtiger Erträge keine Steuern entrichtet hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Baufirma., Adresse, vertreten durch
Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
1060 Wien, Lehargasse 3A, vom 12. Juni 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den X. Bezirk vom 4. Juni 2004 betreffend
vorläufige Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2002 wird für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe in Verbindung mit dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Baufirma.,
in der Folge mit Bw. bezeichnet, hat am 1.6.2004 eine
Körperschaftsteuererklärung für 2002 als unbeschränkt
Steuerpflichtiger eingereicht und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 9.623,15 € bekannt gegeben. Beigelegt wurde der
Jahresabschluss der Bw.. Diesem ist zu entnehmen, dass die Aktiva der Bw.
650.072,09 € betrugen. Es handelte sich dabei um verschiedene
Forderungen der Bw.. Diesen standen Verbindlichkeiten der Bw. in Höhe von
3.728.046,44 € gegenüber. Die Bw. erklärte, eine
Überschuldung liege nicht vor, da "Eingänge ausstehender Erträge
zu erwarten" seien. Sollten die Ertragserwartungen der deutschen
Zweigniederlassung nicht zutreffen, so liege jedenfalls eine Schad- und
Klagloserklärung jener deutschen Gesellschaft vor, die für die
seinerzeitigen Schadenersatzansprüche bzw. -forderungen verantwortlich sei,
sodass keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn gegeben sei. Der
"Jahresgewinn Hauptniederlassung Wien" war in der Gewinn- und Verlustrechnung in
Höhe von 25.840,84 € ausgewiesen. Dieser setzte sich zusammen aus
Zinsen aus Termingeldern, Bankzinsen, Körperschaftsteuer und
außerordentlichen Erträgen, abzüglich Grundumlagen und
Bankspesen. Den sonstigen Angaben war zu entnehmen, dass GF seit Datum
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Die durchschnittliche Zahl der
Arbeitnehmer der Bw. im Wirtschaftsjahr 2002 betrug laut sonstigen Angaben in
der Bilanz Null.
Das Finanzamt
setzte die Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von 1.750,00 €
(Mindestkörperschaftsteuer) vorläufig fest. Ausgehend von den
erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb errechnete das Finanzamt eine
Körperschaftsteuer in Höhe von 3.271,87 € und rechnete auf
diese eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 1.521,87 €
an.
Gegen diesen
Bescheid hat die Bw. berufen und den Antrag gestellt, dass die
Körperschaftsteuer 2002 mit 0,00 € festgesetzt werde.
Begründend führte die Bw. aus, sie sei seit 1.1.2002 in
Österreich nicht mehr werbend tätig. Die Geschäftsleitung sei
nach Italien verlegt worden. Gemäß der im DBA Italien-Österreich
getroffenen Vereinbarung dieser Staaten sei eine Gesellschaft in jenem Staat
steuerpflichtig, in dem sich ihre "tatsächliche Geschäftsleitung"
befinde (Art. IV Abs. 3 DBA Italien-Österreich). Völkerrechtliche
Vereinbarungen gingen dem innerstaatlichen Recht vor, sodass die Bw. zwar wegen
des in Wien verbleibenden juristischen Sitzes der Gesellschaft
grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sei, dies aber angesichts
der eindeutigen Bestimmung des DBA körperschaftsteuerlich keine
Auswirkungen haben könne, nicht einmal für die Festsetzung der
Mindestkörperschaftsteuer.
Die Bw.
ergänzte in der Folge die Berufung dahingehend, dass sie die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat
beantragte.
Der
Unabhängige Finanzsenat erließ eine abweisende
Berufungsentscheidung.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 27.2.2008, Zl. 2004/13/0129
die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bw. wurde
im fortgesetzten Verfahren vorgehalten, dass den bisher vorliegenden Unterlagen
zu entnehmen ist, dass ein Geschäftsführerwechsel am Dat2 ins
Firmenbuch eingetragen wurde aufgrund eines am Dat3 eingelangten Antrages.
Weiters wurde die Bestätigung eines italienischen Notars vorgelegt, wonach
bei diesem ein Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der Bw.
am 9.12.2003 hinterlegt wurde. Am 13.3.2002 und am 8.4.2002 erklärte der
steuerliche Vertreter dem Finanzamt gegenüber, die Bw. entfalte seit
Jänner 2002 in Österreich keine Tätigkeit. Aufgrund der bisher
vorliegenden Unterlagen wurde die vorläufige Auffassung vertreten, dass das
Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in Italien noch nicht
nachgewiesen wurde. Insbesondere ist die österreichische Adresse der Bw. im
Firmenbuch nach wie vor aufrecht, ebenso ein Eintrag im Branchenbuch. Ab wann
eine Geschäftstätigkeit in Italien allenfalls aufgenommen wurde, sei
aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Bw. wurde daher
aufgefordert, den Beginn einer allfälligen Aufnahme der
Geschäftstätigkeit in Italien anhand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen sowie eine Bestätigung der italienischen Finanzverwaltung
durch das zuständige italienische Finanzamt beizubringen, wonach die Bw. im
Jahr 2002 in Italien mit ihren Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig
war (steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung) sowie die entsprechenden
Steuerbescheide vorzulegen, weiters die endgültigen deutschen
Steuerbescheide für das Jahr 2001.
Die Bw.
ergänzte ihr Vorbringen in Beantwortung des Vorhaltes mit Eingabe vom
9.6.2008 dahingehend, dass es sich bei den noch angefallenen Aufwendungen und
Erträgen um Positionen der "Kosten- bzw. Ertragsremanenz" handle. Somit
gehe auch aus dem Rechnungswesen eindeutig hervor, dass die Gesellschaft im
gesamten Jahr 2002 keine Tätigkeit
mehr entfalte. Die Adresse im österreichischen Firmenbuch sei
unverändert, weil der Sitz der Bw. nicht geändert worden sei. Die
Geschäftstätigkeit in Italien
sei durch den dort seit Jahren ansässigen Geschäftsführer der
Bw., GF im Laufe des Jahres 2002 aufgenommen worden. "Zum Beweis"
übermittelte die Bw. drei Konvolute "Korrespondenzaufnahmen mit
Südtiroler Immobilienmaklern". Da die Geschäftstätigkeit anfangs
in Italien noch zu keinen finanziellen Niederschlägen geführt habe,
würden keine Steuererklärungen eingereicht. Über die im Jahr 2003
erfolgte steuerliche Registrierung samt diversen Steuererklärungen etc.
gebe ein weiteres Konvolut Unterlagen Aufschluss. Die italienische Steuernummer
bzw. UID-Nr. laute: Nummer. Über die ab 2002 durchgeführten
betriebswirtschaftlichen und bautechnischen Projektuntersuchungen könnten
weitere umfangreiche Unterlagen auf Wunsch vorgelegt werden.
Für das
Jahr 2002 wurde ein mit 18.6.2002 datierter, mit GF unterfertigter Serienbrief
an diverse italienische Immobilienfirmen, teils in mehrfacher Ausfertigung,
vorgelegt. Als Absender wird die Bw., Zweigniederlassung Italien, AdresseZS,
angeführt. Dem vorgelegten italienischen Handelsregisterauszug vom
16.12.2003 ist die Adresse Adresse2 zu entnehmen.
Eine Auflistung
der von der Bw. angeschriebenen Firmen und ein Vergleich mit der am 12.6.2008
abgefragten "Anbieterliste" von Immoweb.it ergab, dass sämtliche lt. Bw.
angeschriebenen Firmen in der "Anbieterliste" aufgeschienen sind und dass keine
anderen Firmen angeschrieben wurden. Die im Oktober 2008 abgerufene
"Anbieterliste" von Immoweb.it unterscheidet sich in einigen Punkten von der im
Juni abgerufenen "Anbieterliste". Ein Schreiben der Bw. war an die
ImmobilienGmbH gerichtet. Diese Filiale wurde laut Homepage der Firma im Mai
2005 eröffnet. Eine "google"-Abfrage hinsichtlich der auf dem Briefpapier
angeführten Web-Adresse "InternetAdr" im Juni 2008 ergab keinen Treffer. Am
17.10.2008 führte eine Abfrage zu einer Homepage, auf der die wesentlichen
Firmendaten verzeichnet sind. Als Adresse der Bw., Zweigniederlassung Italien,
ist AdresseZS2, angeführt. Die Bw. hat im Jahr 2002 noch die Grundumlage
bei der österreichischen Kammer bezahlt, die Gewerbeberechtigung bestand
bis zum 31.12.2003.
Das Finanzamt
hat ergänzende Ermittlungen vorgenommen und insbesondere eine
Ansässigkeitsbescheinigung abverlangt. Die Bw. überreichte beim
Finanzamt zwei Ordner und eine Mappe mit Unterlagen und erklärte,
angesichts des Einbruchs des frei finanzierten Wohnungsmarktes in
Österreich habe sich die Bw. im Laufe des Jahres 2001 entschlossen, die
Österreich-Aktivitäten einzustellen und zunächst in erster Linie
in Region, aber auch im übrigen Italien, Hotelprojekte für den Konzern
zu akquirieren, auszuarbeiten und gegebenenfalls betriebswirtschaftliche
Machbarkeitsstudien anzufertigen. Im Jahr 2002 seien dies Projekte in Ort1, in
Ort2 und Ort3 laut den überbrachten Aktenordnern gewesen. Die Projekte
seien allerdings nach einer Erstprüfung nicht weiter verfolgt worden.
Daneben seien entsprechende Büroräumlichkeiten gesucht, die
Fühler nach geeigneten Geschäftspartnern ausgestreckt und Kontakte
geknüpft worden. Diesbezüglich verwies die Bw. auf ihre Eingabe vom
9.6.2008 und die bereits vorgelegten Unterlagen. Da
noch keine Ausgaben angefallen seien,
unterblieb für 2002 die steuerliche italienische Registrierung -
bezüglich der rechtlichen und steuerlichen Schritte im Jahr 2003 verwies
die Bw. auf die beigeschlossene Information vom 28.8.2008 ihres italienischen
Steuerberaters StB.
Vorgelegt wurde
ein Schreiben Dris StBkurz des StBFa, gerichtet an "Firma" zH Frau NN. Diese
fungiert bei Jobangeboten der Firmalang als Kontaktperson. GF ist Vorstand der
FirmaLang. Dem Schreiben des italienischen Steuerberaters ist zu entnehmen, dass
die Bw. am 9.12.2003 durch Hinterlegung beim Notar XY in Stadt eine Zweigstelle
in Ort eröffnet hat, welche am 16.12.2003 eingetragen wurde. Gleichzeitig
wurde mit 9.12.2003 die Errichtung der Zweigstelle beim Steueramt gemeldet und
die italienische Mehrwertsteuernummer und Steuernummer beantragt, die auch am
10.12.2003 zugewiesen worden sei. Der steuerliche Vertreter habe keine anderen
Dokumente.
Vom Finanzamt
wurden dem Unabhängigen Finanzsenat folgende von der Bw. vorgelegte
Unterlagen mit folgendem Inhalt übermittelt:
Ordner
"Project: O1 - ITALY":
Karten von Italien, aus denen die Lage von O1 ersichtlich ist und Bilder von O1
(schlechte Bildauflösung), diverse Pläne im Maßstab 1:200 sowie
1:100 (der Ordner ist 7 cm dick)
Ordner
"Project: O2 - ITALY":
Karten und Bilder von O2 wie oben, Pläne im Maßstab 1:200 und 1:100
(dieser Ordner ist schmäler als der vorige und nicht voll)
Mappe
"Project: O3 - ITALY":
eine kurze Beschreibung des Ortes mit den Sehenswürdigkeiten (Quelle:
Internet, url), Karten und Bilder des Ortes, diverse einfache, ausgedruckte oder
kopierte Skizzen (Lageplan, Appartements).
Die Ordner
wirken neu und sauber, das Papier ist nicht vergilbt. Dasselbe trifft auf die
Mappe zu, die allerdings etwas verformt und an den Ecken abgestoßen ist.
Die Mappe wurde in einem Konvolut mit den übrigen Ordnern und Akten vom
Finanzamt vorgelegt. Als Verfasser der "Studie" bzw. der Pläne wird die
Bw., Adresse2kurz - Italy angeführt.
Das Finanzamt
hat zu den vorgelegten Unterlagen Stellung genommen und erklärt, die
abverlangte Ansässigkeitsbescheinigung der italienischen Steuerbehörde
sei nicht vorgelegt worden. Die Bw. habe zwar eine Betriebsstätte in
Italien, nicht jedoch den Ort der Geschäftsleitung. Es gebe weder eine
Ansässigkeitsbescheinigung noch sonst irgend einen Hinweis darauf, dass die
Bw. in Österreich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Bw.
sei daher nach wie vor in Österreich mit ihrem Welteinkommen
unbeschränkt steuerpflichtig. Die Bw. bleibe aufgrund des Sitzes in
Österreich auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie den Ort
der Geschäftsleitung tatsächlich nach Italien verlege bzw. verlegt
hätte. Das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Italien (DBA)
entzöge Österreich im Falle der Verlegung des Ortes der
Geschäftsleitung lediglich die Ansässigkeit iSd DBA (und somit das
Besteuerungsrecht für die in Italien erwirtschafteten Gewinne -
Österreich dürfte daher aufgrund des DBA nicht mehr das Welteinkommen
besteuern), nicht jedoch die innerstaatliche Qualifizierung als
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft aufgrund des Sitzes in
Österreich (§ 1 KStG). D.h., der Status als unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft in Österreich werde durch eine
DBA-gemäße Ansässigkeit in Italien nicht entzogen. Solange die
Bw. ihren Sitz in Österreich habe, sei sie als unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft zu qualifizieren und falle somit auch unter
die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG (Mindeststeuer). Das Finanzamt habe
keine Bedenken, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens die Verluste aus der
Zweigniederlassung Stadt2 i.H.v. EUR 21.386,49,00 € abweichend von der
Körperschaftsteuererklärung 2002 in Österreich
berücksichtigt würden, weshalb sich im Endergebnis lediglich die
Vorschreibung einer Steuer gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich
des Antrages der Bw. auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat wird auf die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 24.8.2004, RV/1137-W/04 verwiesen.
Gemäß
§ 24 Abs. 4 Z. 1 und 4 KStG 1988 idF. des BGBl. I Nr. 155/2002 gilt
für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften Folgendes:
Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der
unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines
Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§
7 des Aktengesetzes 1965, § 6 des GmbH Gesetzes) zu entrichten. Ändert
sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während
eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des
Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich. .....
Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne
des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist
mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 125/1998 müssen Stammkapital und Stammeinlage auf einen in Euro
bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muss mindestens
35.000,00 € erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen
Gesellschafter, deren jede mindestens 70 € betragen muss.
5 % von
35.000,00 € betragen 1.750,00 €.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in einem Rechtssatz festgehalten hat, richtet sich die
Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist
nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den
inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (VwGH Zl. 2005/15/0127 vom
19.12.2006).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 KStG sind unbeschränkt steuerpflichtig Körperschaften,
die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der
Bundesabgabenordnung) haben.
Die Bw. hat
unbestritten ihren Sitz in Österreich und unterliegt damit der
unbeschränkten Steuerpflicht. § 24 KStG knüpft an die
unbeschränkte Steuerpflicht an. Die Bw. ist daher nach innerstaatlichem
Recht zur Entrichtung der Mindeststeuer verpflichtet. Durch die Einführung
einer Mindeststeuer für Kapitalgesellschaften sollte laut
Erläuterungen der Regierungsvorlage (ÖStZB 1994, S 49, neben dem
fiskalpolitischen Effekt durch die "Verteuerung" der Rechtsform vor allem ein
ordnungspolitisches Ziel erreicht und der ungebrochene Trend in die
Kapitalgesellschaft gebremst werden. Die Mindeststeuer sollte im Wege einer
Mindestvorauszahlung erhoben werden. Durch die Verrechenbarkeit mit einer die
Mindestvorauszahlung übersteigenden Körperschaftsteuerschuld des
Vorauszahlungsjahres oder eines der nächstfolgenden sieben Jahre wurde
sichergestellt, dass nur solche Gesellschaften dauernd belastet werden, bei
denen mit hoher Wahrscheinlichkeit andere als wirtschaftliche Motive für
die Gründung und ihr Aufrechterhalten bestehen.
Die Bw. beruft
sich auf Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, BGBl. 1985/125 (DBA).
Artikel 4 Abs.
1 DBA lautet: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthaltes, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck schließt jedoch
nicht eine Person ein, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus
Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenen Vermögen
steuerpflichtig ist.
Artikel 4 Abs.
3 DBA lautet: Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem
Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet.
Gemäß
Artikel 23 Abs. 1 DBA besteht Einverständnis darüber, dass die
Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels
beseitigt wird.
Gemäß
Artikel 23 Abs. 2 DBA darf Italien, wenn eine in Italien ansässige Person
Einkünfte bezieht, die in Österreich besteuert werden dürfen, bei
der Festsetzung seiner in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern vom
Einkommen diese Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen,
soweit dieses Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. In diesem
Fall hat Italien von den so errechneten Steuern die österreichische Steuer
vom Einkommen anzurechnen; der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil
der italienischen Steuer übersteigen, der nach dem Verhältnis der
genannten Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte
entfällt. Dagegen wird keine Anrechnung gewährt, wenn die
Einkünfte in Italien auf Antrag des Einkommensempfängers
gemäß der italienischen Gesetzgebung einer endgültigen
Besteuerung durch Steuerabzug unterworfen werden.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 lit. a) DBA rechnet Österreich, wenn eine in
Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die nach diesem
Abkommen in Italien besteuert werden dürfen, auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Italien gezahlten Steuer
vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor
der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf
die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen,
entfällt.
Die Methode zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht also im gegenständlichen Fall in
der Anrechnung der im jeweils anderen Staat bezahlten Steuer auf die im
jeweiligen Staat vorzuschreibende Steuer. Im gegenständlichen Fall wurde in
Italien keine Steuer entrichtet, sodass es durch die Vorschreibung der
Mindestkörperschaftsteuer zu keiner Doppelbesteuerung kommt.
Die Bw. hat in
Italien nach eigenen Angaben im Jahr 2002 keinerlei Einkommen erzielt, sodass es
auch gemessen am innerstaatlichen Regelungszweck zu keiner
überschießenden Besteuerung kommt. Die insgesamt von der Bw. zu
entrichtende Steuer entspricht vielmehr der vom Gesetzgeber vorgesehenen
Mindeststeuer.
Selbst wenn man
jedoch der von der Bw. vertretenen Rechtsauffassung folgen würde, hat diese
für das Jahr 2002 eine Ansässigkeit in Italien im Sinne des DBA weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. So wurde zum einen keine
Ansässigkeitsbestätigung der italienischen Steuerbehörde
vorgelegt. Die Angaben der Bw. sind widersprüchlich, wenn sie einerseits
behauptet, dass die Gesellschaft im gesamten Jahr 2002 keine Tätigkeit
entfaltet habe, andererseits erklärt, die Geschäftstätigkeit in
Italien sei durch den dort seit Jahren ansässigen Geschäftsführer
der Bw., GF im Laufe des Jahres 2002 aufgenommen worden, obwohl dieser im
österreichischen Firmenbuch erst Ende 2002 als Geschäftsführer
eingetragen wurde, dem Vorstand eines größeren Konzernunternehmens in
Stadt3 angehört und sogar Korrespondenz im Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Berufungsverfahren an die Sekretärin des
städtischen Konzernunternehmens gerichtet wurde. Die zum Beweis für
die von der Bw. aufgenommene Geschäftstätigkeit in Italien vorgelegten
Unterlagen erwecken den Eindruck, dass diese im Nachhinein erstellt worden sind
(vgl. die Adresse auf dem Serienbrief und dem vorgelegten italienischen
Handelsregisterauszug mit der Adresse in den Ordnern bzw. der Mappe sowie einem
aktuellen Internetauszug, die Adressierung eines Briefes an eine erst im Jahr
2005 eröffnete Filiale eines Immobilienbüros, die nach dem
äußeren Eindruck druckfrischen Pläne in den neuen Ordnern bzw.
der Mappe obwohl diese angeblich 2002 erstellt wurden und die Projekte in der
Folge nicht verwirklicht wurden). Dieser Eindruck stimmt damit überein,
dass die Bw. über keine Arbeitnehmer verfügt hat, die die Pläne
hätten zeichnen können und die "Studien" weder zu einem Aufwand noch
zu einem Ertrag geführt haben. In der Bilanz 2002 wird eine
"Hauptniederlassung" Wien angeführt sowie eine Zweigniederlassung Stadt2
aber keine italienische Zweigniederlassung. Diese wurde erst Ende 2003 in das
italienische Firmenbuch aufgenommen.
Die
Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer erfolgte daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu Recht.
Im Hinblick auf
den von der Zweigniederlassung Stadt2 erwirtschafteten Verlust ergibt sich
jedoch ein Gesamtverlust, sodass es zu keiner Anrechnung auf die
Mindestkörperschaftsteuer der Vorjahre kommt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
Grundumlagen
und Bankspesen
|
-226,34 €
|
Zinsen aus
Termingeldern und Bankzinsen
|
3.259,78 €
|
Körperschaftsteuer
|
16.217,69 €
|
außerordentliche
Erträge
|
6.589,71 €
|
Gewinn
Hauptniederlassung Wien
|
25.840,84 €
|
minus
Körperschaftsteuer
|
-16.217,69 €
|
steuerlicher
Gewinn laut Erklärung
|
9.623,15 €
|
Adaptierung
laut UFS
|
|
Verlust
Zweigniederlassung Stadt2
|
-21.386,49 €
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-11.763,34 €
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 22.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
unbeschränkte SteuerpflichtEinstellung der Geschäftstätigkeit in Österreichbehaupteter Ort der Geschäftsleitung in Italien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0758-W/08
- Stammnummer
- 37422
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF