Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1760
Gewinnausschüttung an eine in der Schweiz und in Deutschland doppelt ansässige Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftM 651/1-IV/4/00vom 28.11.2000
Wortlaut laut Findok
Werden die Anteile an einer
österreichischen Kapitalgesellschaft von einer in der Schweiz (Zug)
errichteten Kapitalgesellschaft gehalten, der bloßer Domizilcharakter
zuzumessen ist, und befindet sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung nach den Feststellungen der deutschen Steuerbehörden
in Deutschland, dann handelt es sich nach dem deutsch-schweizerischen DBA um
eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Ihre Einkünfte sind -
mangels Betriebstätte in der Schweiz - zur Gänze in Deutschland der
Besteuerung zu unterziehen. Unter diesen Gegebenheiten ist die von der
österreichischen Kapitalgesellschaft vorzunehmende Gewinnausschüttung
nach Maßgabe des § 94a EStG von der österreichischen
Kapitalertragsteuer zu entlasten (Hinweis auf Absatz 2 der Anlage 2 zu §
94a EStG).
Anlässlich österreichisch-deutscher
Verständigungsgespräche am 7. Juni 1991 ist im
österreichisch-deutschen Abkommensverhältnis Übereinstimmung
erzielt worden, dass Domizilgesellschaften nicht als abkommensberechtigt
anerkannt werden, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem
Drittstaat deren Einkünfte dem Drittstaat zur Besteuerung zu
überlassen sind. Es sind gegenwärtig keine Umstände erkennbar,
eine solche Auslegung nicht auch im Geltungsbereich des
österreichisch-schweizerischen Verhältnis anzuwenden. In dem
beschriebenen Fall kann daher keine Vollentlastung von der österreichischen
Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des rückwirkend ab 1.1.2000
revidierten österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens in
Anspruch genommen werden.
28. November
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DomizilgesellschaftDomizilcharakterOrt der tatsächlichen GeschäftsleitungBetriebstätteGewinnausschüttungnicht abkommensberechtigt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 651/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2418
- Gültig
- 28.11.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF