Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2516
Jersey-Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung
geltende FassungEAS-AuskunftF 494/1-IV/4/04vom 17.08.2004
Wortlaut laut Findok
In der Frage der steuerlichen Behandlung
ausländischer Kapitalgesellschaften hat sich die österreichische
Finanzverwaltung der im "Liechtenstein-Urteil" des BFH vom 23.06.1992, BStBl II,
972, vertretenen Auffassung angeschlossen; dies allerdings nur insoweit, als die
fehlende gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit nicht dazu führen
darf, die körperschaftsteuerliche Rechtssubjektivität der Gesellschaft
in Abrede zu stellen und nach den Grundsätzen einer Mitunternehmerschaft
auf die einzelnen Gesellschafter zu greifen. Der Sichtweise des BFH, dass diese
ausländische Kapitalgesellschaft als
Körperschaft zu besteuern ist, wurde daher gefolgt. Der weitere
Schritt wurde allerdings nicht gesetzt, nämlich jener, die
Körperschaft - mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit - nicht als
Kapitalgesellschaft, sondern als Verein zu besteuern.
Auch wenn die Frage der
Körperschaftsteuersubjektivität in der Literatur hinsichtlich der
außerhalb des EU- und EWR-Raumes bestehenden Gesellschaften nach wie vor
umstritten ist (zB Aigner,
Kofler, Steuerliche Folgen des Zuzugs
von EU-Kapitalgesellschaften nach Österreich nach der Rechtsprechung des
EuGH in der Rs. Überseering, IStR 2003, 570), lässt die Entwicklung
der österreichischen Legistik keine Auslegungsumkehr erwarten (vgl. das
Budgetbegleitgesetz 2003 und die darin vorgesehene Ausweitung der
internationalen Schachtelbefreiung auf Auslandskapitalgesellschaften mit
inländischer Geschäftsleitung).
Verlegt daher eine nach dem Recht von Jersey
gegründete Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, den Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung nach Österreich, unterliegt sie der
österreichischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, und
zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie nach österreichischem
Internationalen Privatrecht als solche nicht rechtsfähig ist.
17. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
ausländische Kapitalgesellschafteninländische Geschäftsleitunggesellschaftsrechtliche RechtsfähigkeitRechtssubjektivitätOrt der tatsächlichen GeschäftsleitungOrt der Geschäftsleitungunbeschränkte Steuerpflichtdoppelansässige GesellschaftenAuslandskapitalgesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 494/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36446
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF