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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101411/2016

Ort der Geschäftsleitung einer GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101411/2016vom 23.06.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner Steuerberatung GmbH, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerden vom 29.1.2016 und vom 15.7.2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 27. November 2015 und vom 22.6.2016 betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2014 und Umsatzsteuer 2007 bis 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 31.07.2012 erging ein Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt ***1***, mit dem Ersuchen bei der Firma ***Bf1*** in ***2*** eine Erhebung durchzuführen, ob an der offiziellen Firmenadresse ***3*** betriebliche Einrichtungen erkennbar seien, wo sie die Geschäftsleitung befinde und welche Umsätze in ***4*** erwirtschaftet würden. Dieses Rechtshilfeersuchen blieb unbeantwortet. Am 07.06.2013 wurde ein Auskunftsersuchen an die Bundesrepublik ***4*** gerichtet. Dieses wurde wie folgt beantwortet: "Lt einer durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschau ist ein eigenes Büro der GmbH nicht vorhanden. Es handelt sich um die Räume der Steuerkanzlei. Der Steuerberater des Steuerpflichtigen legt aber Wert darauf, dass der Geschäftsführer der GmbH immer wieder seine Räume aufsucht und die Korrespondenz erledigt. Bei der angegebenen Adresse handelt es sich um die Anschrift des Steuerberaters der Gesellschaft. Ein eigenes Büro für die GmbH ist nicht vorhanden. Laut Auskunft des Steuerberaters erscheint der Geschäftsführer nur sporadisch in der Steuerkanzlei. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist somit nicht unter der aufgesuchten Adresse. Die Steuerkanzlei kümmert sich um die Korrespondenz. Die Steuerpflichtige ist als Handelsvertreterin für den Schweizer Konzern ***5*** tätig. Die Provisionen werden in Österreich erwirtschaftet und unterliegen im Inland nicht der Umsatzsteuer. Dass diese Umsätze immer in der gleichen Höhe vorliegen, ist in der Tatsache begründet, dass für die Provisionen ein jährlicher Höchstbetrag vereinbart wurde, der in der Regel auch erreicht wird. Die aus den Bilanzen 2011/2012 ersichtlichen Raumkosten entstehen durch die Anmietung eines Büros für den Geschäftsführer an dessen Wohnort in ***9*** (Österreich). Aufgrund dieses Sachverhaltes ist der Ort der Geschäftsleitung eher in Österreich anzusiedeln als in ***4***. In welchem Umfang dieses Büro für die Geschäfte der GmbH genutzt werden, ist von den österreichischen Kollegen vor Ort zu klären." Im Ergänzungsersuchen zum Amtshilfeersuchen vom 22.05.2014 an das Finanzamt ***6*** ersuchte das Finanzamt ***7*** um die Übermittlung von Kopien der Bilanzen samt Beilagen für die Jahre ab 2009, Kopien von allenfalls durchgeführten Prüfungen, Kopien von allenfalls vorhandenen Schreiben des ***8*** etc. Diese Unterlagen werden benötigt, da in ***2*** vermutlich nur ein "Scheinsitz" vorliegt und der wahre Ort der Geschäftsleitung in Österreich liegt - und zwar in erster Linie zur Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer. Dieses wurde am 04.07.2014 beantwortet und ausgeführt: "Bei der angegebenen Adresse handelt es sich um die Anschrift des Steuerberaters der Gesellschaft. Ein eigenes Büro die GmbH ist nicht vorhanden. Laut Auskunft des Steuerberaters erscheint der Geschäftsführer nur sporadisch in der Steuerkanzlei. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist somit nicht unter der aufgesuchten Adresse. Die Steuerkanzlei kümmert sich um die Korrespondenz. Die Steuerpflichtige ist als Handelsvertreterin für den Schweizer Konzern ***5*** tätig. Die Provisionen werden in Österreich erwirtschaftet und unterliegen im Inland nicht der Umsatzsteuer. Dass diese Umsätze immer in der gleichen Höhe vorliegen, ist in der Tatsache begründet, dass für die Provisionen ein jährlicher Höchstbetrag vereinbart wurde, der in der Regel auch erreicht wird. Die aus den Bilanzen 2011/2012 ersichtlichen Raumkosten entstehen durch die Anmietung eines Büros für den Geschäftsführer an dessen Wohnort in ***9*** (Österreich). Aufgrund dieses Sachverhaltes ist der Ort der Geschäftsleitung eher in Österreich anzusiedeln als in ***4***. In welchem Umfang dieses Büro für die Geschäfte der GmbH genutzt werden, ist von den österreichischen Kollegen vor Ort zu klären." Im Jahr 2015 fand bei der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2007-2015, Körperschaftsteuer 2007-2013, Normverbrauchsabgabe 2007-2013 und Kraftfahrzeugsteuer 2007-2014 statt. Im Bp. Bericht vom 26.11.2015 wurden folgende beschwerderelevante Feststellungen gemacht: Steuerliche Feststellungen Tz. 1 Unbeschränkte Steuerpflicht (KöSt) in Ö Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Von der Betriebsprüfung wurde der Sachverhalt festgestellt, dass für die ***Bf1*** die Bedingungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich erfüllt sind. Nachfolgend dazu die Rechtsansicht aus Gesetzen, Richtlinien und Literatur: Der Ort der Geschäftsleitung ist maßgeblich für die unbeschränkte Steuerpflicht der ***Bf1*** in Österreich oder ***4***. Gemäß § 27 Abs. 2 Bundesabgabenordnung ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Sinne des § 27 Abs. 2 BAO ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird. Im Erkenntnis vom 6.4.1995, 94/15/0206, setzt der VwGH den Ort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, mit jenem gleich, wo die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden (Ritz, BAO, § 27, Rz 2). Der Ort der Geschäftsleitung wird idR in den Büroräumen des Geschäftsführers sein, dieser Ort kann auch in der Wohnung liegen. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (Tagesgeschäfte; Ritz, BAO, § 27, Rz 3 und 4). Weiters wurde von der Betriebsprüfung festgestellt wieweit sich der tatsächliche Sachverhalt in den vorherigen Ausführungen abbildet. Die ***Bf1*** ist eine "Ein-Personen-GmbH" - Herr ***10*** ist der alleinige 100% Gesellschafter-Geschäftsführer und auch der einzige Dienstnehmer der Gesellschaft. Im Prüfungszeitraum 2007 - 2013 wurden Umsatzerlöse fast ausschließlich durch Vermittlungsleistungen getätigt. Herr ***10*** fährt im Prüfungszeitraum mit dem betrieblichen PKW zu Kunden in Österreich und auf Messen und stellt dort Munition und Teile von Jagdwaffen sowie Wildwarngeräte vor. Der Kauf wird dann vom Kunden bei der österreichischen Firma ***11*** in ***12*** getätigt. Die ***Bf1*** erhält dafür von der ***5*** Vermittlungsprovision. Die Erzielung eines Gewinnes zum Fortbestand der Gesellschaft und die Erzielung eines Einkommens (Geschäftsführerbezug aus den Einnahmen der Gesellschaft) für Herrn ***10*** sind die Ziele die mit dem Tagesgeschäft erreicht werden wollen. Der Wille der Geschäftsleitung und der Wille des "Reisenden" ***10*** sind daher identisch. In ***2***, in der ***3***, liegt im Prüfungszeitraum der eingetragene Sitz der Gesellschaft. Im Gebäude dieser Adresse befinden sich die Büros der Steuerberatung ***13*** und der gewerblichen Buchhaltung ***14***. Beide Firmen erfüllen im Auftrag der ***22*** und des Herrn ***10*** die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, die Erstellung des Jahresabschlusses, die laufende Buchführung und die Entgegennahme von Poststücken. Dies sind überwiegend Eingangsrechnungen die von ***14*** in der Buchhaltung erfasst werden. Herr ***10*** ist auch gelegentlich vor Ort um Aufträge zu erteilen, Poststücke zu bearbeiten und steuerliche Belange zu besprechen. Beide Firmen werden also nur im Auftrag tätig und greifen ins Tagesgeschäft der Vermittlungsleistungen nicht ein. Sämtliche Gegenstände des Betriebsvermögens der ***Bf1*** (Betriebs- und Geschäftsausstattung, Büromöbel, Notebook, PKW) befinden sich nicht in ***2***. Das Betriebsvermögen befindet sich in Österreich, ***17***, ***16***. Dort hat Herr ***10*** auch seinen Wohnsitz. Das Gebäude gehört seiner Gattin Frau ***18*** ***19***. Da er dort Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke der ***22*** nutzt werden auch Betriebsausgaben für Raumkosten bei der ***22*** gebucht. Im Erdgeschoß befindet sich ein Büroraum - darin befindet sich das Betriebsvermögen, die BGA, ein Notebook und ein Festnetztelefonanschluss. Im Kellergeschoß befindet sich ein Gang und ein größerer Lagerraum der von der ***22*** genutzt wird. Im Lagerraum sind Regale mit Munition, Waffen(teilen) und Wildwarngeräten befüllt. In der Buchhaltung der ***22*** sind auf dem Konto Wareneinkauf auch Munitionseinkäufe ersichtlich. Diese Munition wurde beim Kunden vorgezeigt und getestet. Von Herrn ***10*** wurde eingewendet, dass im Keller die private Munition gelagert sei. Dies mag sein - jedenfalls wird oder wurde dort auch die betriebliche Munition gelagert. Wesentliches Betriebsvermögen für einen Reisenden und für die Vermittlungsprovisionen ist der PKW. Im Prüfungszeitraum gibt es 2 PKW, die jeweils in der Garage oder zumindest auf dem Privatgrund dauerhaft geparkt werden. Sämtliche betriebliche Fahrten haben als Ausgangspunkt die Adresse in ***9***. Die Organisation der betrieblichen Fahrten erfolgt teilweise im Außendienst mit den Handys (2 betriebliche, österreichische Handynummern bei A1) vom Auto aus und auch vom Festnetztelefon ***20*** im oben angeführten Büro. Es wurde eingewendet, dass Herr ***10*** das Büro nicht dauerhaft zur Verfügung habe, da es vorwiegend vom studierenden Sohn verwendet würde und dass der Telefonanschluss nur für die Erreichbarkeit außerhalb von Büro und Geschäftszeiten und am Wochenende dienen würde. Der Sohn ***10*** ***21*** war bis Juni 2013 HTL-Schüler und besaß sicher einen eigenen PC und Notebook zum Lernen in seinem Zimmer. Von Okt. 2013 - März 2014 war er beim Präsenzdienst - ab Herbst 2014 Student in Salzburg. Nach Ansicht der Betriebsprüfung gibt es daher im Prüfungszeitraum keine übergeordnete Büronutzung durch den Sohn. Zum betrieblichen Telefonanschluss wurde folgendes festgestellt: In der Buchhaltung wurden Telefonaufwände für die Handys und für das Festnetz gebucht. Das Festnetztelefon wird über die österreichische Telefongesellschaft "Tele2" abgerechnet. In der Buchhaltung befinden sich die monatlichen Rechnungen von Tele2. An jeder dieser Rechnungen hängt ein Einzelgesprächsnachweis. Darauf ist von jedem Gespräch das Datum, die Uhrzeit, der Ort und die Telefonnummer ersichtlich - wobei die Telefonnummern in den letzten 2-3 Stellen durch XXX gekürzt sind. Kennt man den Gesprächsteilnehmer und dessen Nummer vollständig, kann man leicht die Beziehung zur gekürzten Nummer herstellen. Es ist ersichtlich, dass von ***9*** aus jedes Monat 30 - 50 und tlw. auch mehr Telefonate aktiv geführt werden. Würde die Erreichbarkeit außerhalb von Bürozeiten und am Wochenende im Vordergrund stehen, dürften kaum aktive, kostenverursachende Gespräche geführt werden. Weiters sieht man an der Uhrzeit der Gespräche, dass diese vorwiegend zu Bürozeiten und nicht außerhalb und am Wochenende geführt werden. An den Orten ist ersichtlich, dass sich die Gesprächsteilnehmer quer durch Österreich und auch in ***4*** befinden. Die Vermittlungsleistungen der ***22*** befinden sich ebenfalls quer durch Österreich. Daraus kann geschlossen werden, dass diese Telefonate großteils einen betrieblichen Hintergrund haben. In der beiliegenden Telefonauswertung ist ersichtlich, dass oftmals mit dem Provisionsgeber ***11***, ***12***, und mit diversen Lieferanten wie ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, Firma ***27*** und Firma ***28*** Ltd - Rechnungen dieser Firmen mit Telefonnummern befinden sich in der Buchhaltung - gesprochen wurde. Herr und Frau ***10*** haben eingewendet, dass sie die Personen auch privat kennen würden und dass sie auch Privatgespräche führen würden. Dies mag auch fallweise zutreffen. Frau ***10*** war bis 31.12.2012 bei der ***29*** als Teilzeitkraft beschäftigt. Aus der Telefonauswertung geht hervor, dass die Telefonate zu den Geschäftspartnern sowohl vormittags als auch nachmittags geführt werden. Frau ***10*** kommt daher an einem dieser Zeiträume als Gesprächspartnerin nicht in Frage. Der Sohn befindet sich als Schüler und Student ebenfalls nicht zuhause. Außerdem ist er als minderjähriger Schüler als privater Gesprächspartner für die Geschäftspartner seines Vaters eher zu vernachlässigen - zudem besitzt er für seine persönlichen Telefonate ein Handy. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die betrieblichen Telefonate vorwiegend von Herrn ***10*** persönlich geführt werden. Nachdem betriebliche Telefonate mit Lieferanten geführt wurden, erfolgten konkrete Lieferungen. Weiters ist die Firma ***22*** bzw. Herr ***10*** Aussteller bei Jagdmessen. Aus seinen Reisekosten geht hervor, dass er vom 10.10. - 14.10.2012 als Aussteller bei der Jagdmesse ***30*** teilgenommen hat. Auf den Gesprächsnachweisen von Tele 2 finden sich einige Tage vor Messebeginn mehrere Telefonate mit der "***31***". Es ist davon auszugehen, dass Herr ***10*** Organisationsdetails bezüglich seines Standes mit der Messeleitung besprochen hat Zu all diesen betrieblichen Telefonaten mit der ***5*** und mit Lieferanten und mit Messen, die von Herrn ***10***, zu Bürozeiten , von ***9*** aus, geführt werden sind auch gedankliche und schriftliche Bürotätigkeiten erforderlich. Es sind Niederschriften auf Zetteln und im Notebook nötig um Termine koordinieren, Einkäufe planen und Provisionsumsätze verwalten zu können. "Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Sinne des § 27 Abs. 2 BAO ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird." Der Wille der Geschäftsleitung, des Herrn ***10***, mit wem, wann und wo Geschäfte, Vermittlungen, Messen und Einkäufe getätigt werden, wird maßgeblich im Büro in ***9*** gebildet. Außer dem eingetragenen Sitz der ***Bf1*** in ***2*** beim Büro des Steuerberater ***13*** - wo im Auftrag des Herrn ***10*** Tätigkeiten ausgeführt werden - ergibt sich kein Bezug zur Steuerpflicht in ***4***. Hingegen in Österreich befindet sich das gesamte Betriebsvermögen, das Büro in dem von Herrn ***10*** laufend telefoniert und gearbeitet wird, das Lager das für betriebliche Zwecke genützt wird und der betriebliche PKW. Für die Betriebsprüfung steht daher zweifelsfrei fest, dass sich der Ort der Geschäftsleitung im Prüfungszeitraum 2007 - 2013 in Österreich befindet und die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ***Bf1*** in Österreich vorliegt. Sollten sich in den Wirtschaftsjahren 2014 bis 2016 wegen geänderter Tätigkeit, eigenes Lager und/oder Büro in ***4*** die Verhältnisse ändern so sind für diesen Zeitraum die steuerlichen Auswirkungen neu zu beuteilen. Tz. 2 Adaptierung deutsche Jahresabschlüsse Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Der Betriebsprüfung wurde die nach deutschem Recht geführte Buchhaltung vorgelegt. Aufgrund der in Tz 1 angeführten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich ist das deutsche Ergebnis in einer Mehr-Weniger-Rechnung auf österreichisches Recht umzuwandeln. Wesentliche Änderungen erfolgen bei den PKWs. Auch eine wesentliche Änderung ist, dass die voraussichtlichen Lohnnebenkosten (diese werden erst nach Bp von der GPLA berechnet und vorgeschrieben) bereits jetzt von der Betriebsprüfung gewinnmindernd einbezogen wurden. Alle Berechnungen zur MWR wurden Herrn ***32*** als steuerlichen Vertreter vorgelegt und eingehend besprochen. Der so ermittelte steuerliche Gewinn ist die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Da bisher keine Erklärungen abgegeben wurden, werden von der Betriebsprüfung Erstbescheide erstellt. Die betraglichen Auswirkungen und die sich ergebende österreichische Körperschaftsteuer sind in dieser MWR ersichtlich. Tz. 3 Umsatzsteuerpflicht in Österreich Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Die ***Bf1*** hat in den Jahren 2007 und 2008 auch Warenlieferungen an die österreichische ***5*** getätigt. Diese wurden als "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen" von ***4*** nach Österreich behandelt. Bei den, im gesamten Prüfungszeitraum getätigten, Vermittlungsumsätzen an die ***5*** wurden die Regelungen gemäß § 19 UStG (Reverse Charge) herangezogen bzw. die Regelungen betreffend Umsätzen zwischen Unternehmern, wo die Steuerschuld beim Leistungsempfänger (B2B Regelung) liegt. Nach § 19 Abs. 1 UStG kommt es zum verpflichtenden Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger, wenn ein ausländischer Unternehmer eine in Österreich steuerbare sonstige Leistung oder Werklieferung an einen österreichischen Unternehmer erbringt. Als ausländischer Unternehmer ist ein Unternehmer anzusehen, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Der eingetragene Sitz der ***Bf1*** liegt, wie bereits in Tz 1 ausgeführt, in ***4***. Der Empfänger der Vermittlungsleistung ist der österreichische Unternehmer ***11*** GmbH in ***12***. Dies würde für die Anwendung der RC-Regelung sprechen. Die ***Bf1*** wird allerdings von der Betriebsprüfung als österreichisches Unternehmen (sh. dazu Tz 1) eingestuft. Somit sind die in Österreich an das österreichische Unternehmen ***5*** ausgeführten Vermittlungsleistungen in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Gemäß § 29 BAO ist eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen. Wie in Tz. 1 angeführt, befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in ***17***, ***16***. Dort befinden sich auch das Büro, das Lager, die Garage bzw. Abstellfläche für den betrieblichen PKW, wie überhaupt sämtliches Betriebsvermögen das der ***Bf1*** zur Ausübung eines Betriebes dient. Die Definition für die Betriebsstätte ist hier mehrfach erfüllt. Betrachtet man noch den EU Begriff "feste Niederlassung" so ist hier das ständige Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln erforderlich. Die persönlichen Mittel sind erfüllt durch das alleinige Wirken des 100% Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn ***10***. Er benützt ständig für betriebliche Zwecke die Sachmitteln Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV und PKW die ihm ständig in ***9***, Österreich, in den bereits mehrfach angeführten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der ***Bf1*** erbrachten Lieferungen und Leistungen sind in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Die Vorsteuern die mit diesen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang stehen sind in Österreich abzugsfähig. Siehe dazu die nachfolgende Tz. 4. Tz. 4 Ermittlung der USt und VSt Sachverhalt und rechtliche Würdigung: Wie in Tz. 3 ausgeführt sind die Lieferungen und Leistungen der ***Bf1*** in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Sie unterliegen dem Steuersatz von 20%. Die Vorsteuern wurden aus der Buchhaltung und den ordnungsgemäßen Rechnungen ermittelt. Für ordnungsgemäße Vorsteuern, die von der Betriebsprüfung nicht ermittelt werden konnten, wurde zugunsten des Abgabepflichtigen ein Betrag hinzugerechnet. Im österreichischen Steuerrecht sind Umsätze und Vorsteuern im Zusammenhang mit PKWs anders zu beurteilen als in ***4***. Deshalb sind folgende Änderungen durchzuführen. Die Ausführungen im Schlussbesprechungsprogramm betreffend den PKW ***33*** wurden in der SB geändert und niederschriftlich festgehalten. "Der PKW ***33*** (Verkauf 08.01.2007) ist so zu beurteilen, dass der Verkauf in Österreich nicht steuerbar ist, da er nach österreichischem Recht nicht für das Unternehmen angeschafft gilt. Die USt von € 3.122,- wird nicht vorgeschrieben." Von der österreichischen Firma *** wurde am 02.01.2007 ein PKW ***34***, am 03.01.2007 und 23.01.2007 Zusatzausstattung für den PKW jeweils als steuerfreie ig. Lieferung ausgeführt. Der gesamte Nettobetrag belief sich auf € 40.920. Als Lieferung an einen österr. Unternehmer ***22*** bzw. auch an die österr. Betriebsstätte der ***22*** wäre aber eine Rechnung mit € 40.920 zuzüglich 20% USt € 8.184 zu stellen gewesen. Die ***22*** hätte keinen Vorsteuerabzug gehabt, deshalb wird diese Umsatzsteuer von der Betriebsprüfung vorgeschrieben. Von der deutschen Firma ***35*** wurde am 10.07.2012 ein PKW ***36*** um netto € 38.067,23 zuzüglich 19% D-USt € 7232,77 geliefert. An das österr. Unternehmen ***Bf1*** bzw. an die österr. Betriebsstätte der ***22*** hätte eine steuerfreie ig. Lieferung erfolgen müssen. Weiters hätte dann ***22*** einen ig. Erwerb versteuern müssen ohne für die ig. Vorsteuer abzugsberechtigt zu sein. Die 20% USt des ig. Erwerbs € 7.613,45 werden von der Betriebsprüfung vorgeschrieben. Die Berechnungen und betraglichen Auswirkungen dieser Feststellungen wurden dem steuerlichen Vertreter vorgelegt und eingehend besprochen. Die ermittelten Umsätze und Vorsteuern sind die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Da bisher keine Erklärungen abgegeben wurden, werden von der Betriebsprüfung Erstbescheide erstellt. Im Nachschauzeitraum - Wirtschaftsjahre 2014 und 2015 - sind die an österr. Unternehmer (insbesonders ***5***) erbrachten Lieferungen und Leistungen ebenfalls mit 20 % steuerbar und steuerpflichtig. Die Umsätze wurden der Betriebsprüfung während der Schlussbesprechung vorgelegt. Die Umsätze wurden niederschriftlich festgehalten. Umsätze bis 30.04.2014: € 76.800,- Umsätze bis 28.08.2014: € 26.800,- In der Folge ergingen die strittigen Körperschaftsteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2013 und Umsatzsteuer 1-4/2014 und 5-8/2014. Am 21.12.2015 stellte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist. Diesem Antrag wurde am 04.01.2016 stattgegeben und die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen die Bescheide Umsatzsteuer 2007 bis 2013, Körperschaftsteuer 2007 bis 2013, Anspruchszinsen 2007 bis 2012, NoVA 2007 und Kfz-Steuer 2007 bis 05/2014 bis zum 01.02.2016 verlängert. Die Bf. erhob am 29.01.2016, vertreten durch seinen Steuerberater ***37***, Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007-2013, jeweils vom 27.11.2015, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007-2013, jeweils vom 27.11.2015, sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-04/2014 und 05-08/2014, jeweils vom 27.11.2015 und beantragte das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung und Vorlage innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Entscheidung durch den Senat, eine mündliche Verhandlung und das nicht öffentlich stattfinden dieser. Diese wird wie folgt begründet: "Die von der gegenständlichen Beschwerde umfassten Bescheide und die damit verbundenen Abgabennachforderungen bzw Abgabenfestsetzungen resultieren aus den im Rahmen der Außenprüfung bei der ***Bf1*** von der Behörde getroffenen abgabenbehördlichen Feststellungen. In der jeweiligen Begründung wird daher auf den Prüfbericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.11.2015 bei ***Bf1*** verwiesen. Die gegenständlichen Bescheide erweisen sich aus nachfolgend dargelegten Gründen als rechtswidrig. 1. Abgabenrechtliche Verjährung Mangels entsprechender, der Bescheidbegründung entnehmbarer, Amtshandlungen gem § 209 Abs 1 BAO der Abgabenbehörde ist jedenfalls für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 Verjährung gem §§ 207 ff BAO eingetreten, sodass sich die Vorschreibung der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (sowie der daraus abgeleiteten Nebenansprüche) für die Jahre 2007 und 2008 schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (Ritz, BAO5 § 207 Tz 3). 2. Kein Ort der Geschäftsleitung in Österreich und damit keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Österreich Die Behörde geht davon aus, dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung iSd § 27 Abs 2 BAO im Prüfungszeitraum 2007 - 2013 am Wohnsitz des Geschäftsführers ***8*** in Österreich (***16***, ***17***) befunden habe und daher aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ***Bf1*** in Österreich gegeben sei. Die Begründung der Behörde und die der Begründung zugrundeliegenden Ermittlungen der Behörde erscheinen ergebnisorientiert und einseitig, eine für die abgabenrechtliche Beurteilung notwendige umfassende Ermittlung und Würdigung der maßgeblichen Gesamtumstände kann weder dem Ermittlungsverfahren noch der Bescheidbegründung (den Betriebsprüfungsfeststellungen) entnommen werden. Der den Bescheiden zugrundeliegende entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nicht vollständig ermittelt und in wichtigen Teilbereichen verkürzt wiedergegeben, sodass schon aus diesem Grund die vorgenommene rechtliche Würdigung im Hinblick auf das Vorliegen eines Ortes der Geschäftsleitung in Österreich in Zweifel zu ziehen ist. Der Bescheidbegründung kann auch nicht entnommen werden, welche Entscheidungen letztlich für das Tagesgeschäft der ***Bf1*** zur Festlegung des Ortes der Geschäftsleitung überhaupt maßgeblich sind. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, wobei Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Wie unten noch im Detail ausgeführt wird, war Kerntätigkeit der ***Bf1*** im Prüfungszeitraum 2007-2013 die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen und Umsätzen für die ***11***. Die Behörde konnte keinen einzigen Nachweis erbringen, dass ein solcher Geschäftsabschluss an der Wohnadresse von Herrn ***10*** vermittelt worden wäre. Die Behörde hätte bei deren rechtlichen Würdigung aus Sicht der Abgabepflichtigen insbesondere folgende Umstände berücksichtigen und beurteilen müssen: 2.1 Dezentrale Ausübung der Geschäftstätigkeit der ***Bf1*** - Geschäftstätigkeit der ***Bf1*** Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, wurden die Umsatzerlöse der ***Bf1*** im Prüfungszeitraum 2007-2013 fast ausschließlich durch Vermittlungsleistungen getätigt. Aufgabe der ***Bf1*** ist es gewesen, sich um die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen und Umsätzen für ihre Auftraggeberin (***11***) zu bemühen. Geschäftsabschlüsse selbst wurden von der ***Bf1*** nicht getätigt. Die Auftraggeberin war/ist spezialisiert auf qualitativ hochwertige pyrotechnische Produkte im militärischen und zivilen Umfeld sowie für die Industrie, war/ist europäischer Marktführer im Bereich der Jagd- und Sportmunition und beschäftigt/e sich mit Entwicklung und Produktion von Kleinkalibermunition für Jagd und Sport sowie für Armeen und Behörden. - Geschäftsabwicklung Die ***Bf1*** ist im Prüfungszeitraum neben der Kundenakquisition auch für die Kundenbetreuung zuständig gewesen, um dadurch Geschäftsabschlüsse für ihre Auftraggeberin zu erwirken. Die Vermittlung von Kunden, Geschäftsabschlüssen und Umsätzen war und ist - nicht zuletzt aufgrund der hohen Spezialisierung der Auftraggeberin - nicht von einem Schreibtisch aus bewältigbar. Typischerweise läuten potentielle Kunden nicht an der Tür des Vertreters oder lassen sich ohne vorherige Begutachtung per Telefon zu einem Geschäftsabschluss über hochspezialisierte Ware bewegen. Vielmehr bedarf es eines direkten persönlichen Kontakts. Ein aktives Zugehen auf potentielle Kunden ist zur Vermittlung von Geschäftsabschlüssen essentiell. Die fernmündliche Vermittlung von Geschäftsabschlüssen hatte bloß eine untergeordnete Bedeutung für Fälle, in denen bereits zuvor Geschäfte mit der Auftraggeberin über dieselben Waren geschlossen wurden. Dies war jedoch die Ausnahme, zumal die Produkte von der Auftraggeberin stets weiterentwickelt worden sind und werden und darüber hinaus auch in Fällen bereits bestehender Kundenbeziehungen diese entsprechend serviciert werden wollten und sollten. Der Geschäftsführer, Herr ***10***, hat seine Tätigkeit im Prüfungszeitraum vergleichbar einem Außendienst- bzw Vertriebsmitarbeiter ausgeübt und war dazu fast ausschließlich beim Kunden vor Ort oder bei der Auftraggeberin tätig. Als Vertreter war Herr ***10*** permanent unterwegs, ein konkreter Tätigkeitsort kann nicht festgemacht werden. Ein fixes Büro war für diese Tätigkeit weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Terminplanung und -koordination mit Kunden und der Auftraggeberin erfolgten ausschließlich durch Herrn ***10*** selbst und weitgehend unterwegs per Handy. Festzuhalten ist, dass am Wohnsitz des Herrn ***10*** in ***9*** kein persönlicher Kundenkontakt und keine Geschäftstermine stattgefunden haben. Auch sind keine Vermittlungsgeschäfte am Wohnsitz abgeschlossen worden, weder telefonisch noch persönlich. Diese sind ausschließlich vor Ort beim Kunden, bei der Auftraggeberin sowie auf Messen und diversen anderen Veranstaltungen abgewickelt worden. - Nutzung von Räumlichkeiten in ***2*** (***4***) Herr ***10*** ist im Prüfungszeitraum regelmäßig am Sitz der Gesellschaft in ***2*** gewesen, um dort etwa die Bankunterlagen der Gesellschaft bei der ***40*** abzuholen, Gespräche mit der Bank zu führen sowie die am Geschäftssitz eingegangene Post zu bearbeiten. Sämtlicher Briefverkehr ist an die ***38***, ***39*** gegangen. Herr ***10*** hat die Eingangspost abgeholt und eventuelle Aufgaben vor Ort an die Mitarbeiter der zur Buchhaltung beauftragten Fa. ***14*** verteilt oder sich selbst um deren Erledigung gekümmert. Für diese Zwecke hat er das ihm in den Räumlichkeiten des Unternehmens ***14*** zur Verfügung stehende Büro samt Abstellmöglichkeiten für die Unterlagen sowie das Archiv genutzt. Bedurften die Vornahme von Abrechnungen sowie die Erledigung sämtlicher Korrespondenz, Verwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben (Posteingang, Abrechnungen, laufende Buchhaltung, Belegablage, Aufbewahrung und Ablage von Unterlagen, Anträge, Formulare, Steuererklärungen, Anmeldungen etc) auch keiner täglichen Abwicklung, so wurden diese dennoch regelmäßig und ausschließlich in den Räumlichkeiten des Unternehmens ***14*** in ***2*** zum Teil von Herrn ***10*** selbst, zum Teil von Mitarbeitern des Unternehmens ***14*** erledigt. Die Steuerkanzlei ***13*** hat sich für die ***Bf1*** um steuerliche Angelegenheiten gekümmert, insbesondere Einbringung von Steuererklärungen und Anmeldungen, Erstellung von Bilanzen und Jahresabschluss und sonstige steuerliche Beratung im Bedarfsfall. Üblicherweise haben sich die Termine des Herrn ***10*** in der Steuerkanzlei auf ein paar Beratungsanlässe pro Jahr beschränkt, dann wenn steuerlich relevante Maßnahmen dies erfordert haben, wie Bilanzbesprechung mit Gesellschafterversammlung, Unterfertigung des Jahresabschlusses, Besprechung der Steuererklärungen und andere die Gesellschaft betreffende Beratungsanlässe. Bis ins Jahr 2010 wurden von der ***Bf1*** in ***44***, ***41***, weiters Lagerräume zum Empfang von Paketen und sonstigen Lieferungen von der Lagerei ***52*** angemietet und in Anspruch genommen. In diesen Räumlichkeiten ist Herrn ***10*** auch ein Schreibtisch mit Regal zur Verfügung gestanden. Am Wohnsitz des Geschäftsführers sind für die ***Bf1*** in einem Kellerraum lediglich Vorführgegenstände und diverser Betriebsbedarf aufbewahrt worden, die Herr ***10*** bei Kundenbesuchen mitzuführen gehabt hatte. Weiters ist die - ebenfalls für betriebliche Zwecke erforderliche - Waffe ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften am Wohnsitz aufbewahrt worden. Beim Lagerraum hat es sich aber weder um einen Verkaufs- oder Ausstellungsraum gehandelt, noch wurden dort Waren gelagert, die an den Kunden vertrieben werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweisen sich die Feststellungen der Behörde, wonach sich im Prüfungszeitraum das gesamte Betriebsvermögen in Österreich befunden, Herr ***10*** laufend in seinem Wohnhaus telefoniert und gearbeitet und das Lager am Wohnsitz für betriebliche Zwecke genutzt haben soll bzw die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen insbesondere in folgenden Punkten als unzutreffend: 2.2 Betriebsvermögen in Österreich und Nutzung Lager am Wohnsitz Dass sich in der ***Bf1*** buchhalterisch erfasstes Betriebsvermögen im Prüfungszeitraum in Österreich am Wohnsitz des Geschäftsführers befunden hat, ist zwar grundsätzlich zutreffend, hat aber für die Beurteilung des Ortes der Geschäftsleitung im gegenständlichen Fall keine ausschlaggebende Bedeutung. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Notebook und ein Firmen-PKW, der auch privat genutzt werden darf, sich nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern bei jener Person befinden, die das Notebook bzw den Firmen-PKW nutzt. Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die ausgeübte Tätigkeit mit ständiger Reisetätigkeit verbunden gewesen ist. Damit lässt sich auch erklären, dass betriebliche Fahrten auch als Ausgangspunkt die Adresse in ***9*** hatten und sich die mobile Betriebs- und Geschäftsausstattung, die auch Vorführgegenstände umfasst, bei Herrn ***10*** befunden hat (wie etwa Camcorder, Ferngläser, Handy, EDV-Ausstattung für Messen, etc). Entgegen der Ansicht der Behörde kann daraus aber nichts für die Beurteilung des Ortes der Geschäftsleitung gewonnen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der ***Bf1*** keinerlei Betriebs- und Geschäftsausstattung angeschafft worden ist, die auf das Vorhandensein eines den Ort der Geschäftsleitung der ***Bf1*** begründenden Büros in ***9*** schließen lassen. Bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung handelt es sich um keine Büroausstattung im klassischen Sinn, sondern vorwiegend um Vorführgeräte, Messegegenstände und bewegliche Gegenstände, die im PKW mitgeführt wurden. Beim Kellerraum hat es sich weder um einen Verkaufs- oder Ausstellungsraum gehandelt, noch wurden dort Waren gelagert, die an den Kunden vertrieben wurden. Die von der Behörde angesprochene Munition wurde gerade nicht an Kunden verkauft. Die - ebenfalls für betriebliche Zwecke erforderliche - Waffe wurde ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften am Wohnsitz aufbewahrt. Inwieweit diese Umstände überhaupt Relevanz für die Frage der Beurteilung des Ortes der Geschäftsleitung haben, wird von der Behörde nicht ausgeführt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ort der Geschäftsleitung dort liegt, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (Vgl Ritz, BAO5 § 27 Tz 4). Aus der Lagerung von zB Munition kann aber keine konkrete Geschäftsleitungsmaßnahme abgeleitet werden. Die Behörde selbst hält fest, dass die Munition beim Kunden vorgezeigt und getestet wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die konkrete Maßnahme gerade nicht am Wohnsitz ausgeübt worden ist. Gleiches gilt sinngemäß für das übrige, von der Behörde ins Treffen geführte Betriebsvermögen. 2.3 Fallweise Nutzung des Festnetzanschlusses unmaßgeblich Die Annahme der Behörde, dass Herr ***10*** laufend betrieblich vom Festnetzanschluss in ***9*** telefoniert habe, ist nicht zutreffend. Diese Feststellung gründet offenbar auf 26 angeblich betrieblichen Telefonaten im Zeitraum 2006 bis 2013 (somit durchschnittlich 3 bis 4 Telefonate pro Jahr). Selbst wenn man dabei von betrieblichen Telefonaten ausgehen würde, wäre eine solche völlig untergeordnete betriebliche Nutzung eines Telefonanschlusses am Wohnsitz des Herrn ***10*** nicht geeignet, einen Ort der Geschäftsleitung für die ***Bf1*** in Österreich zu begründen. Soweit darüber hinaus weitere betrieblich bedingte Telefonate von der Behörde vermutet werden, bleibt es bei der bloßen Mutmaßung. Dies gilt auch für die Annahme der Behörde, Herr ***10*** habe in ***9*** auch gedankliche und schriftliche Bürotätigkeit ausgeübt. Vielmehr waren die von der Behörde aufgeführten Telefonate ganz überwiegend privat veranlasst. Herr ***10*** hat mehrmals jährlich private Jagdveranstaltungen veranstaltet und organisiert. Er hat österreichweit Jagdfreunde, die er immer wieder telefonisch kontaktiert. Die geschäftlichen Telefonate werden fast ausschließlich von unterwegs aus mit dem Handy geführt. Auch die von der Behörde unterstellte, vom Wohnsitz aus vorgenommene Terminkoordination geht von unvollständigen Sachverhaltsprämissen aus. Entgegen der Ansicht der Behörde erfolgte die Terminkoordination mit den rund 200 Firmen zumeist kurzfristig. Eine Planung des gesamten Tagesablaufes von zu Hause aus war nicht möglich, weil die Dauer der einzelnen Termine meistens nicht abschätzbar gewesen ist. Deshalb erfolgte die Terminplanung weitaus überwiegend unterwegs und vom Auto aus mit dem Handy. Den von der Behörde vorgelegten Telefonauswertungen ist zudem zu entnehmen, dass die Telefonate vom Festnetz völlig unregelmäßig stattgefunden haben. Auch daraus kann abgeleitet werden, dass die laufende Terminkoordination auf die von Herrn ***10*** beschriebene Weise (mobil und unterwegs) stattgefunden haben muss. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass solche technische Hilfsmittel (Telefonanschluss, Notebook) noch nichts über die (inhaltliche) Art der Tätigkeit aussagen (Vgl UFS 1.9.2010, RV/1716-W/08). 2.4 Kein Büro der ***Bf1*** im Wohnhaus in ***9*** Die Ausführungen der Behörde suggerieren, dass es im Wohnhaus in ***9*** ein Büro der ***Bf1*** gegeben hätte. Dies ist nicht der Fall, vielmehr handelt es sich bei der von der Behörde angeführten Räumlichkeit um ein Arbeitszimmer, wie es in jedem (größeren) Privathaushalt üblicherweise vorzufinden ist. Diese 9,88m2 große Räumlichkeit, bei der es sich um das ehemalige Kinder-/Jugendzimmer (und jetziges Arbeitszimmer) des studierenden Sohnes handelt, wurde/wird von der gesamten Familie ***10***, hauptsächlich jedoch vom Sohn, für unterschiedliche Zwecke genutzt (so auch für die Vermietungstätigkeit, Ausbildung des Sohnes usw). Würde man der Ansicht der Behörde folgen, dann hätte man dort - wie für ein Geschäftsbüro üblich - entsprechende Geschäftsunterlagen, Korrespondenz, Briefpapier uä auffinden müssen, was nicht der Fall ist. So haben sich etwa die älteren Produktkataloge und die Preislisten im Büro in ***2*** befunden. Dort ist Herrn ***10*** ein Regal für diese Utensilien zur Verfügung gestanden (vgl Anlage 1: Fotos Büro ***2***). Gegenständliches Zimmer wurde auch vom Betriebsprüfer, Herrn ***42***, in Augenschein genommen. StB ***32*** und StB ***13*** waren bei der Besichtigung vor Ort. Es wurde von allen Beteiligten übereinstimmend festgestellt, dass es ich um das Kinder- bzw Jugendzimmer von Sohn ***21*** ***10*** handelt. Dort befindet sich ein kleiner Schreibtisch mit Fachbüchern des Sohnes, darüber hinaus Kleiderschränke (vgl Anlage 2: Fotos Kinderzimmer ***9***). Zum Festnetzanschluss ist noch festzuhalten, dass sich der Hauptfestnetzanschluss in der Diele des Wohnhauses befindet. Der Anschluss im Kinderzimmer (das laut Behörde als Büro der ***Bf1*** dienen soll) ist nur für eine interne Hauskommunikation bzw zum Weiterverbinden externer Anrufe geeignet. Direkte Auswärtstelefonate können mit dem Anschluss im Arbeitszimmer nicht geführt werden. 2.5 Erhebungen des österreichischen Finanzamtes im Jahr 2000 Die konkreten Umstände über das Tätigwerden der ***Bf1*** bzw von Herrn ***10*** für die ***Bf1*** waren der Behörde hinlänglich bekannt, weil es dazu bereits im Jahr 2000 entsprechende Ermittlungen der zuständigen Behörde gegeben hat. Am 19.4.2000 wurde von Frau Dr. ***43*** eine Niederschrift mit Herrn ***10*** aufgenommen, die zum einen die abgabenrechtliche Behandlung der ***Bf1*** untermauert (die Tätigkeit von Herrn ***10*** vor Ort in ***2*** wird durch die Diebstahlsanzeige bewiesen), zum anderen trotz der von Herrn ***10*** getätigten Angaben zu keiner steuerlichen Umqualifizierung geführt hat. Schon damals hat Herr ***10*** zu Protokoll gegeben, dass die ***Bf1*** für die Marktaufbereitung bzw den Vertrieb von Jagd- und Sportartikel in Österreich zuständig und somit hauptsächlich in Österreich tätig sei und er keinen Zweitwohnsitz in ***4*** besitze. An diesen Umständen hat sich auch im Prüfungszeitraum nichts geändert. 3. Rechtsansicht der Abgabepflichtigen: Ort der Geschäftsleitung der ***Bf1*** ist in ***2*** (***4***) Ort der (tatsächlichen) Geschäftsleitung ist nach dem OECD-Kommentar jener Ort, an dem die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers im Ganzen notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden (Vgl Kommentar zu Art. 4 Abs. 3 OECD-MA, Rz. 24; nicht offizielle Übersetzung; im Original: "The place of effective management is the place where key management and commercial decisions that are necessary for the conduct of the entity's business as a whole are in substance made."). Nach nationalem Recht (§ 27 BAO) ist Ort der Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, somit der Ort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille (tatsächlich (Der Ort der Geschäftsleitung wird durch ein tatsächliches Verhalten (= der Ausübung der geschäftlichen Oberleitung) festgelegt. Der Ort der Geschäftsleitung ergibt sich aus der tatsächlichen Gestaltung und den wirtschaftlichen Umständen des konkreten Einzelfalles. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, vgl UFS 18.3.2013, RV/3084-W/12, VwGH 23.2.1987, 85/15/0131; 6.4.1995, 94/15/0206; 31.5.2000, 97/13/0200; 16.9.2003, 97/14/0169; UFS 19.1.2006, RV/0001- F/05)) gebildet wird (Siehe etwa Ritz, BAO5 § 27 Tz 2 mwN; BFG 21.5.2014, RV/4100330/2012 mit Anmerkung Renner in ecolex 2014, 913). Ist der Ort der Willensbildung nicht feststellbar, ist auf den Ort abzustellen, an dem die geschäftsleitenden Tagesgeschäfte tatsächlich vorgenommen werden, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (= die laufende Geschäftsführungstätigkeit entfaltet wird), sowie auf jene organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 39; vgl auch Ritz, BAO § 27 Tz 4 unter Hinweis auf Tipke/Kruse, AO § 10 Tz 1 und VwGH 24.5.2012, 2008/15/0211. 7 UFS 18.3.2013, RV/3084-W/12). Faktisch wird damit auf jenen Ort abgestellt, an dem die laufende Geschäftsführungstätigkeit entfaltet wird. Entscheidend ist somit idR jener Ort, an dem die zur Geschäftsführung befugten Personen die tatsächlichen, organisatorischen und rechtlichen Handlungen und Entscheidungen vornehmen, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb (die Tagesgeschäfte) von Bedeutung sind. Nicht entscheidend ist hingegen der Ort, an dem die für den Geschäftsbetrieb getroffenen maßgebenden Entscheidungen lediglich formell verlautbart werden oder wo sich die Entscheidungen wirtschaftlich auswirken. Dies gilt gleichermaßen für den Ort, wo die Anordnungen ausgeführt oder wo die meisten Geschäfte abgeschlossen werden (UFS 18.3.2013, RV/3084-W/12). Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung kann eine Körperschaft nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben (Vgl UFS 23.8.2011, RV/0820-L/11; ebenso KStR 2013 Rz 6). Bei dezentralisierter Geschäftsführung ist der Ort der Geschäftsleitung dort anzunehmen, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer (und wirtschaftlicher) Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (Ritz, BAO5 § 27 Tz 5 unter Hinweis auf BFH 21.9.1989, UR 1990, 193; ebenso KStR 2013 Rz 6). Nach Lechner (Lechner in Stoll-FS, 404; glA Perthold, in Gassner/Lang, Besteuerung, 313; glA Tipke/Kruse, AO, § 10 Tz 9; Koenig, in Pahlke/Koenig, AO 2, § 10 Tz 7; aM BFH, BStBl 1995 II 175, wonach jede nichtnatürliche Person einen Ort der Geschäftsleitung haben muss) kann unter gewissen Voraussetzungen die Annahme gerechtfertigt sein, eine Gesellschaft habe überhaupt keinen Ort der Geschäftsleitung. Tagesgeschäft der ***Bf1*** als Handelsvertreterin war im prüfungsgegenständlichen Zeitraum die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen und Umsätzen für die ***5*** als Auftraggeberin. - Diese Tätigkeit wurde von Herrn ***10*** (als Vertreter der ***Bf1***) vergleichbar einem Vertriebs- und Außendienstmitarbeiter fast ausschließlich unterwegs ausgeübt. Dies deckt sich auch mit der Feststellung der Behörde, wonach Herr ***10*** mit dem PKW zu Kunden in Österreich und auf Messen gefahren ist und dort Munition und Teile von Jagdwaffen sowie Wildwarngeräte vorgestellt hat. - Geschäftstermine und Kundengespräche zur Geschäftsanbahnung haben entweder direkt beim Kunden oder bei der Auftraggeberin, sowie auf Messen und diversen (Werbe-) Veranstaltungen stattgefunden. Insbesondere wurden keine Kundentermine am Wohnsitz des Herrn ***10*** wahrgenommen und keine Geschäftsabschlüsse am Wohnsitz vermittelt. Von der Behörde wurde kein einziger Fall festgestellt, bei dem ein Geschäftsabschluss am Wohnsitz vermittelt worden wäre. - Terminvereinbarungen und Terminkoordination wurden grundsätzlich und weitgehend unterwegs per Handy vorgenommen. Die Benutzung einer österreichischen Telefonnummer erfolgte ausschließlich aus Kostengründen. Die gegenteilige Annahme der Behörde, dass Termine im "Büro" in ***9*** koordiniert worden wären, ist nicht zutreffend (siehe im Detail oben unter Punkt 2.3) - Sitz und Postanschrift der ***Bf1*** sind und waren seit 1984 in ***39***. Dass Sitz und Postanschrift im Prüfungszeitraum auch tatsächlich genutzt wurden, wird auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere gibt es keine Feststellungen, dass Poststücke der ***Bf1*** an die österreichische Wohnsitzadresse zugestellt worden wären. - Herrn ***10*** sind in ***2*** Büroräumlichkeiten (Schreibtisch, Besprechungstisch, Regale, EDV, Archiv im Keller) zur Erledigung von Büro- und Verwaltungsarbeiten zur Verfügung gestanden, welche auch regelmäßig von ihm zu eben diesem Zweck genutzt wurden. Weiters wurden dort die Buchführungsunterlagen der ***Bf1*** aufbewahrt. Dieses Faktum findet in der rechtlichen Würdigung der Behörde überhaupt keine Berücksichtigung. Vielmehr wird ohne Nachweise unterstellt, dass die erforderliche Bürotätigkeit in ***9*** ausgeübt worden sei. Bei dezentralisierter Geschäftsführung ist der Ort der Geschäftsleitung dort anzunehmen, wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die bedeutungsvollste Stelle befindet. Im konkreten Fall ist ein fixer Ort, wo der Wille der Geschäftsleitung zur Erzielung von Erlösen mit Kunden gebildet wurde ebenso wenig festmachbar, wie ein fixer Ort, an dem die Geschäftsabschlüsse vermittelt und/oder die geschäftsleitenden Tagesgeschäfte tatsächlich vorgenommen wurden. Dass wie von der Behörde angenommen der Wille der Geschäftsleitung, mit wem, wann und wo Geschäfte, Vermittlungen, Messen und Einkäufe getätigt werden, maßgeblich im Kinderzimmer in ***9*** gebildet worden wäre, trifft nicht zu. Richtig ist, dass der Wille, wie und mit welchen Kunden die ***Bf1*** Erlöse erzielt, von Herrn ***10*** als Vertreter der ***Bf1*** gebildet worden ist. Wie und mit welchen Kunden der Auftraggeberin Umsätze vermittelt worden sind, ist vor Ort beim Kunden, auf Messen, bei diversen Verkaufs- und Informationsveranstaltungen bzw bei der Auftraggeberin entschieden worden. Dass der Wille der Geschäftsleitung unterwegs und dezentralisiert gebildet worden ist, geht auch aus den Feststellungen der Behörde hervor, wonach der Wille der Geschäftsleitung ident ist mit jenem des "Reisenden" ***10***. Aus der Bezeichnung von Herrn ***10*** als "Reisenden" ist zu schließen, dass der Wille der Geschäftsleitung der ***Bf1*** "auf Reisen", somit unterwegs, gebildet wurde und nicht einem bestimmten Ort zugeordnet werden konnte. Am Wohnsitz des Herrn ***10*** fanden im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls keine Kundengespräche statt, sodass am Wohnsitz keinesfalls der entsprechende Wille der Geschäftsleitung, der zur Begründung des Ortes der Geschäftsleitung führen könnte, gebildet wurde. Einzige Konstante im Prüfungszeitraum war die Abwicklung der Verwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben, welche am Sitz der Gesellschaft in ***2*** durchgeführt werden. Feststeht, dass die organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, nahezu ausschließlich in ***2*** (***4***) vorgenommen worden sind. In organisatorischer Hinsicht handelt es sich dabei somit um die bedeutungsvollste Stelle. Der Ort der Geschäftsleitung der ***Bf1*** war im Prüfungszeitraum demnach in ***2***, ***4***. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorliegenden Bescheide als unrichtig, sodass eine gänzliche Aufhebung der damit in Zusammenhang stehenden Vorschreibungen an Körperschaftsteuer (sowie der daraus abgeleiteten Nebenansprüche) zu erfolgen hat. 4. Keine Umsatzsteuerpflicht in Österreich

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101411/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101411.2016
Stammnummer
137327
Gültig
23.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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