Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101411/2016
Ort der Geschäftsleitung einer GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101411/2016vom 23.06.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter Verweis auf die Feststellungen im Prüfungsbericht Tz 1 (KöSt, Ort der GL in Ö) geht die Behörde davon aus, dass es sich bei der ***Bf1*** um ein österreichisches Unternehmen handle und somit in Österreich USt-Pflicht bestehe. Sodann stellt die Behörde das Vorliegen einer Betriebsstätte am Wohnsitz in ***9*** fest, da sich dort einerseits der Ort der Geschäftsleitung als auch Büro, Lager, Garage/Abstellfläche für den betrieblichen PKW, wie überhaupt sämtliches Betriebsvermögen, das der ***Bf1*** zur Ausübung ihres Betriebes dient, befänden. Es finden sich allerdings keine Feststellungen zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der ***Bf1***.
Vor diesem Hintergrund steht die Bescheidbegründung der Behörde zur Umsatzsteuer im Widerspruch zur Bescheidbegründung zur Körperschaftsteuer. Während bei der Körperschaftsteuer davon ausgegangen wird, dass der Ort der Geschäftsleitung in Österreich ist, wird für die Umsatzsteuer diese Schlussfolgerung offenbar nicht mehr gezogen, weil die Umsatzsteuerpflicht in Österreich nicht auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sondern auf das Vorliegen einer Betriebsstätte gestützt wird. Wenn tatsächlich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich wäre, wäre auch der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich anzunehmen, sodass das Vorliegen einer Betriebsstätte nicht mehr geprüft werden müsste.
4.1 Keine Ort der Geschäftsleitung und kein Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich
Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach Art 10 EU-DfV jener Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Zu seiner Bestimmung werden dabei der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort des satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, herangezogen. Kann der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand dieser Kriterien nicht eindeutig bestimmt werden, so wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium.
Der satzungsmäßige Sitz der ***Bf1*** befindet sich seit 1984 in ***2***, ***4***. Wesentliche Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens werden in ***2*** getroffen. Im Detail darf in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen gegen das Vorliegen eines Ortes der Geschäftsleitung unter Punkt 2. und 3. verwiesen werden.
4.2 Keine Betriebsstätte in Österreich
Entgegen der Ansicht der Behörde liegt auch keine Betriebsstätte iSd § 29 BAO am Wohnsitz des Herrn ***10*** in ***9*** vor.
Nach § 29 BAO ist eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätte gelten dabei insbesondere etwa Warenlager oder sonstige Einrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen (Abs 2). Warenlager sind Einrichtungen, in denen Waren, Rohstoffe, (Halb-) Fertigprodukte zum Zweck der weiteren Verarbeitung, Veräußerung oder Auslieferung aufbewahrt werden (Vgl Ritz, BAO5 § 29 Tz 10 unter Hinweis auf König, in Pahlke/König, A02, § 12 Tz 28). Dass sich der Ort der Geschäftsleitung nicht in ***9*** befindet (vgl § 29 Abs 2 lit a BAO) wurde bereits oben ausführlich dargestellt.
Gem Art 5 Abs 1 DBA ***4***-Österreich ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung von Gütern/Waren des Unternehmens benutzt werden (Art 5 Abs 4 lit a DBA) bzw Bestände von Gütern/Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung/Ausstellung unterhalten werden, gelten nicht als Betriebsstätte (Art 5 Abs 4 lit b DBA).
Im Keller des Wohnhauses von Herrn ***10*** wurden - neben überwiegend privaten Utensilien und Gegenständen - auch einzelne Vorführgegenstände und diverser Betriebsbedarf gelagert, die Herr ***10*** bei Kundenbesuchen mitzuführen hatte. Es handelt sich dabei um nicht zum Verkauf gedachte Vorführgegenstände und nicht um Waren, Rohstoffe oder (Halb-) Fertigprodukte, welche zur Verarbeitung, Veräußerung oder Auslieferung aufbewahrt wurden.
Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich im gesamten Prüfungszeitraum bei dem Lagerraum im Keller des Wohnhauses des Herrn ***10*** in ***9*** weder nach nationalem noch nach internationalem Recht um eine Betriebsstätte gehandelt hat.
Voraussetzung sowohl für den Betriebsstättenbegriff nach nationalem als auch nach internationalem Recht ist eine dauerhafte Verfügungsmacht über eine ortsbezogene Einrichtung. Der Unternehmer muss zur Begründung einer Betriebsstätte über eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung verfügen (örtliches Element). Diese ausreichend ortsbezogenen Anlagen oder Einrichtungen müssen der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit dienen (funktionales Element), und schließlich muss der Unternehmer über diese Anlagen oder Einrichtungen mit einer gewissen Dauerhaftigkeit verfügen können (zeitliches Element) (Vgl Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I Z 00 Rz 192). Sowohl nach Ansicht des VwGH als auch nach der österreichischen Finanzverwaltung begründen die bloße Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung bzw die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit an Räumen noch keine Betriebsstätte (Vgl VwGH 25.11.1992, 91/13/0144; vgl weiters VPR 2010, Rz. 170). Das Kinderzimmer wurde/wird primär vom Sohn des Herrn ***10*** privat genutzt. Eine Mitbenutzungsmöglichkeit durch Herrn ***10*** ist nach der Rechtsprechung unschädlich.
Nach Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032) kann gegebenenfalls auch die Wohnung eines selbständigen Handelsvertreters eine Betriebsstätte darstellen, wenn dieser am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung verfügt. Herr ***10*** hat seine Handelsvertretertätigkeit im Prüfungszeitraum unterwegs und dezentralisiert ausgeübt und hat insbesondere am österreichischen Wohnsitz keine Kundengespräche wahrgenommen.
Ein konkreter Tätigkeitsort, an welchem Herr ***10*** tätig geworden ist und zur Begründung einer Betriebsstätte über eine Wohnung verfügen hätte können, kann nicht festgemacht und demnach am Wohnsitz des Herrn ***10*** in ***9*** auch aus diesem Grund keine Betriebsstätte begründet werden (nähere Ausführungen zur Geschäftstätigkeit der ***Bf1*** siehe oben).
Darüber hinaus hätte nach Rechtsprechung des UFS die Behörde zur Begründung einer Betriebsstätte am Wohnort des Herrn ***10*** Feststellungen treffen müssen, welche betriebliche Betätigung mit welcher Intensität in der Wohnung tatsächlich ausgeübt worden sind um geschäftliche Aktivitäten von bloßen - nicht Betriebsstätten begründenden - Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten abzugrenzen. Bei "Tätigkeiten vorbereitender Art" handelt es sich um solche, die zeitlich vor der Haupttätigkeit ausgeübt werden. "Hilfstätigkeiten" hingegen begleiten die Haupttätigkeiten und folgen ihnen zeitlich nach (UFSL vom 16.5.2011, RV/0787-L/10 unter Hinweis auf Gassner/Lang/Lechner, Die Betriebsstätte im Recht der DBA, 83). Der UFS führt weiters aus, dass etwa das Vorhandensein eines Laptops und eines Rechners in der Wohnung noch nicht zweifelsfrei zur Annahme einer Betriebsstätte führt. Auch das Vorhandensein einzelner Gegenstände begründet noch nicht zweifelsfrei eine Betriebsstätte (UFSL vom 16.5.2011, RV/O787-L/10-RSl; so auch UFSW 1.9.2010, RV/1716-W/08). Korrespondierend mit der zitierten Rechtsprechung verneint auch das BMF das Vorliegen einer Betriebsstätte, wenn Art und Umfang der Tätigkeit in der Wohnung nicht über den Rahmen einer bloß unterstützenden Tätigkeit hinausgeht ( EAS 849 vom 28.3.1996).
Bei den von der Behörde am Wohnsitz von Herrn ***10*** festgestellten Tätigkeiten handelte es sich ausschließlich um Tätigkeiten vorbereitender Art. Herr ***10*** hat seine Tätigkeit dezentralisiert ausgeübt und hat insbesondere am österreichischen Wohnsitz keine Kundengespräche/-termine wahrgenommen. Weder das im Wohnhaus befindliche (der gesamten Familie zur Verfügung stehende und insbesondere vom Sohn des Herrn ***10*** genutzten) Kinderzimmer noch die Lagerung einiger Vorführgegenstände im Kellerraum begründet im Prüfungszeitraum eine Betriebsstätte.
Daraus ist zu schließen, dass am Wohnsitz des Herrn ***10*** keine Betriebsstätte anzunehmen war und ist.
Weiters ist anzumerken, dass der Betriebsstättenbegriff gem § 29 BAO nicht mit dem umsatzsteuerlichen Begriff der festen Niederlassung gleichzusetzen ist. Der Begriff der festen Niederlassung ist enger zu verstehen als jener der Betriebsstätte nach § 29 BAO (Vgl Ruppe/Achatz, UStG4 § 3a Rz 60).
Zumal bereits keine Betriebsstätte iSd BAO im Inland vorliegt und der umsatzsteuerliche Begriff der festen Niederlassung noch enger gefasst ist, liegt auch aus umsatzsteuerlicher Sicht keine (leistungsbeteiligte) feste Niederlassung vor. ISd UStG ist der Begriff der "Betriebsstätte" richtlinienkonform und nach Rechtsprechung des EuGH (ua EuGH 28.6.2007, C-73/06, Planzer, sowie EuGH 17.7. 1997, C-190/95, Aro Lease) als feste Niederlassung iSd Art 11 und Art 53 VO (EU) 282/2011 zu verstehen. Eine feste Niederlassung iSd UStG liegt demnach vor, wenn sowohl ein Mindestbestand an Personal, ein Mindestbestand an Sachmitteln sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit kumulativ erfüllt sind (vgl Salzburger Steuerdialog 2015, Ergebnisunterlage Workshop USt, LSt, IStR, BAO vom 25.11.2015). Jedenfalls verfügte die ***Bf1*** in ***9*** nicht über einen Mindestbestand an Sachmitteln, aber auch nicht über Personal ieS, da die Tätigkeit ausschließlich vom Geschäftsführer ausgeübt wurde. Das zur Begründung einer festen Niederlassung erforderliche ständige Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln ist unzweifelhaft zu verneinen. Die Ausführungen der Behörde, wonach ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln gegeben wäre, entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Es kann daher festgehalten werden, dass gegenständlich im gesamten Prüfungszeitraum weder eine Betriebsstätte nach BAO noch nach UStG, als auch keine feste Niederlassung vorliegen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die vorliegenden Umsatzsteuerbescheide als unrichtig, sodass eine gänzliche Aufhebung der damit in Zusammenhang stehenden Vorschreibungen an Umsatzsteuer (sowie der daraus abgeleiteten Nebenansprüche) zu erfolgen hat.
5. Fazit
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich im gesamten Prüfungszeitraum weder Ort der Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte oder feste Niederlassung der ***Bf1*** in Österreich befunden haben und daher weder Körperschaftsteuer- noch Umsatzsteuerpflicht in Österreich gegeben ist.
Diese abgabenrechtliche Würdigung steht auch in Einklang mit der bisherigen steuerlichen Würdigung durch das deutsche Finanzamt. In ***4*** wurden stets alle abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt. Auch das österreichische Finanzamt hat bis zum Jahr 2014 trotz umfassender Sachverhaltskenntnis keine Veranlassung gesehen, gegenständlichen Sachverhalt einer Besteuerung in Österreich zu unterziehen. Zuletzt hatte Frau Dr. ***43*** Anfang 2014 anlässlich von Ermittlungen in Zusammenhang mit dem KFZ der ***Bf1*** versichert, dass "alles in Ordnung ist" und die Angelegenheit abgeschlossen sei.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich sämtliche vorliegenden Bescheide als unrichtig, sodass eine gänzliche Aufhebung der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenvorschreibungen (sowie der daraus abgeleiteten Nebenansprüche) zu erfolgen hat."
In einer Stellungnahme des Betriebsprüfers ***45*** zur Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007-2013 ieweils vom 27.11.2015, sowie zur Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007-2013 jeweils vom 27.11.2015, eingebracht am 01.02.2016 von Leitner Leitner, als steuerliche Vertretung der Abgabepflichtigen ***Bf1*** heißt es:
"Stellungnahme zur Tz 1 im Bericht zur Außenprüfung und zur Beschwerde Seite 2-12 hinsichtlich des Orts der Geschäftsleitung und Körperschaftsteuerpflicht in Österreich. Der Beschwerdeführer führt an, dass für die Jahre 2007 und 2008 Verjährung eingetreten sei. Weiters wird angeführt, dass der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten sei. Das Finanzamt ***46*** hat diese Bestimmung von Amts wegen beachtet. Der Abgabenanspruch für das Jahr 2007 beginnt mit Ablauf des Jahres 2007 und endet nach 5 Jahren am 31.12.2012, der Anspruch für 2008 endet am 31.12.2013. Im Jahr 2012 wurde an das Finanzamt ***1***, ***4***, ein Ersuchen um Rechtshilfe gestellt, um Aufklärung über den Sitz bzw. Ort der Geschäftsleistung und Tätigkeit der ***Bf1*** zu erhalten. Da dieses unbeantwortet blieb, wurde ein weiteres Auskunftsersuchen im Jahr 2013 an die Bundesrepublik ***4*** gerichtet. Deswegen führte das Finanzamt ***47*** ***63*** in diesem Jahr eine Nachschau bei der Firma ***22*** durch. Im Nachschaubericht wurde festgestellt, dass der Ort der Geschäftsleitung eher in Österreich anzusiedeln sei. Im Jahr 2014 wurde beim Finanzamt ***47*** hinsichtlich des 2. Auskunftsersuchens um Ergänzungen angesucht. Damit wurde die Verjährungsfrist bis ins Jahr 2015 verlängert. lm Jahr 2015 wurde die Betriebsprüfung durchgeführt. Sämtliche Tätigkeiten und Schriftstücke sind im Abgabenakt dokumentiert. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist eine Dokumentierung der Amtshandlungen gem. § 209 (1) BAO, im Bescheid nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer führt weiters an, dass die Ermittlungen der Abgabenbehörde ergebnisorientiert und einseitig erscheinen würden. Eine umfassende Ermittlung der Gesamtumstände könne der Bescheidbegründung nicht entnommen werden, weiters seien Teilbereiche verkürzt wiedergegeben worden. Wäre die Arbeit der Abgabenbehörde und insbesondere die Tätigkeit der Betriebsprüfung nicht ergebnisorientiert, so wäre diese von vorne herein als sinnlos zu betrachten. Es gehört zu den Kernaufgaben der Betriebsprüfung alle festgestellten Sachverhalte abgabenrechtlich zu würdigen und als Ergebnis einen Abgabenbescheid zu erlassen.
Auch eine Einseitigkeit und eine Verkürzung von Teilbereichen kann ich nicht erkennen. In meiner Bescheidbegründung (Tz. 1 des Berichts zur Außenprüfung) bin ich auf die grundsätzliche abgabenrechtliche Situation eingegangen. Weiters habe ich die Tätigkeit der "Ein-Personen-GmbH" ***Bf1*** und ihres Geschäftsführers Herrn ***10*** ausführlich dargestellt. Ich habe meine Wahrnehmungen betreffend dem Sitz der Gesellschaft in ***2***, ***4***, und den dort tätigen steuerlichen Vertreter und Buchhalter geschildert. In umfangreichen Erörterungen habe ich die Nutzung der Räumlichkeiten im privaten Wohnhaus, die Nutzung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung, der Fahrzeuge und des Festnetztelefonanschlusses in ***9***, Österreich, beschrieben.
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass der Ort der Geschäftsleitung dort sei, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet würden. Wie ich bereits oben angeführt habe, ist die ***Bf1*** eine "Ein-Personen-GmbH". Herr ***10*** ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer und der einzige Büro- und Vertriebsmitarbeiter. Er gibt sich quasi selbst die Anordnung, die nötigen Maßnahmen für die Gesellschaft durchzuführen. Diese "angeordneten" Maßnahmen führt er in ganz Österreich durch.
Als immer wiederkehrender Ort, sind die von der ***Bf1*** genützten Räumlichkeiten an seiner Wohnadresse in ***9*** anzusehen. Dort ergreift er wichtige Maßnahmen für die ***Bf1***.
Gegen Entgelt nützt die ***Bf1*** und damit Herr ***10*** selbst, im Haus seiner Gattin, für unterschiedliche betriebliche Zwecke die Räumlichkeiten (Büro und Lager) und den FestnetztelefonanschIuss. Zu diesen Maßnahmen noch mehr weiter unten.
Eine weitere Maßnahme ist auch der Auftrag, an die Firmen ***14*** und ***13*** in ***2***, die Buchhaltung und die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten durchzuführen. Dieser Maßnahme bedient sich eine Vielzahl von Firmen. In Österreich und ***4*** wäre dann zum Großteil der Ort der Geschäftsleitung dort, wo das Büro der Buchhaltung oder der steuerlichen Vertretung angesiedelt ist.
Lt. Beschwerdeführer hätten am Wohnsitz des Herrn ***10*** keine persönlichen Kundenkontakte und Geschäftstermine stattgefunden.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist das sehr wohl der Fall. In den umfangreichen Telefonrechnungen (dazu nehme ich weiter unten noch umfassend Stellung) ist ersichtlich, dass Herr ***10***, mehrfach monatlich, sowohl mit Kunden, als auch mit Lieferanten und mit dem Auftraggeber ***11***, ***12***, persönlichen telefonischen Kontakt gehabt hat. Dabei ist es mit den Lieferanten (ersichtlich in der Belegsammlung und Buchführung) nachweislich zu Geschäftsabschlüssen und Wareneinkäufen von der ***22*** gekommen. Vom betrieblichen Charakter der vielzähligen Gespräche mit der ***5*** kann ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer stellt fest, dass es in der Natur der Sache liege, dass sich das Notebook und der Firmen-PKW nicht am Sitz der Gesellschaft befinde sondern bei der Person die diese Sachen nütze. Weiters umfasse die mobile BGA auch Vorführgegenstände. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine BGA angeschafft worden sei, die auf ein Büro in ***9*** schließen lasse. Bei der BGA würde es sich um keine Büroausstattung im klassischen Sinn handeln, sondern vorwiegend um Vorführgeräte, Messegegenstände und bewegliche Gegenstände, die im PKW mitgeführt würden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung wird das betriebliche Notebook einerseits für Bürotätigkeiten im Büro in ***9*** und andererseits als Arbeitsgerät bei Kundenbesuchen eingesetzt. Der PKW dient überwiegend für den betrieblichen Gebrauch und kann auch privat benützt werden. Im betrieblichen Anlageverzeichnis zum 30.04.2012, befinden sich weitere Gegenstände die ausschließlich in ***9*** genützt werden. Neben der, in der Beschwerde angeführten, mobilen, BGA ein "Altbestand Inventar",1990-1998, mit Anschaffungskosten € 11.638,14, Buchwert € 0,-. Dies sind die Möbel (Schreibtisch und Kästen) im Büro. Weiters eine "Besprechungsgarnitur Sedda", 16.06.2009, AK 2.224,90, BW 1.574,-, diese befindet sich im betrieblich genützten Kellergeschoß. Weiters befindet sich im Betriebsvermögen und in ***9*** eine "Arbeitstischkombination Fa. ***27***", 08.06.2010, AK 1.095,04, BW 884,-.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Annahme der Behörde, dass Herr ***10*** laufend betrieblich vom Festnetzanschluss in ***9*** telefoniert hätte, nicht zutreffend sei. Er führt weiters an, dass sich diese Feststellung offenbar auf 26 angeblich betriebliche Telefonate im Zeitraum 2006 bis 2013 (somit durchschnittlich 3 bis 4 Telefonate pro Jahr) beziehe. Selbst wenn man dabei von betrieblichen Telefonaten ausgehen würde, wäre eine solche völlig untergeordnete betriebliche Nutzung eines Telefonanschlusses am Wohnsitz des Herrn ***10*** nicht geeignet, einen Ort der Geschäftsleitung für die ***Bf1*** in Österreich zu begründen.
Der Beschwerdeführer geht von 3 bis 4 Telefonaten pro Jahr aus. Es dürfte ihm dabei entgangen sein, dass ich bei meiner bisherigen Aufstellung mehrmals das Wort "auszugsweise" verwendet habe. Der Betriebsprüfung liegen im Arbeitsbogen umfangreiche Telefonrechnungen mit Gesprächsnachweisen vor.
Im Zeitraum 01.07. bis 30.08.2006 wurden vom Festnetzanschluss in ***9***, tagsüber und nicht an Wochenenden, 51 Telefonate außerhalb des Bezirkes ***46***, geführt. Davon sind Tage dabei an denen bis zu 7 Telefonate (12 würde man Bezirk ***46*** dazuzählen) regelmäßig über den Tag verteilt geführt wurden. 2 Telefonate wurden in diesem Zeitraum mit dem Auftraggeber ***11***, ***12***, geführt.
Im Zeitraum 01.06. bis 30.06.2007 waren 38 Telefonate außerhalb Bezirk ***46***, 5 davon mit ***5***, ***12*** und 1 davon mit dem Lieferanten ***24*** - dieser lieferte Befestigungsklammern, was auch in der Belegsammlung und Buchführung ersichtlich ist.
Im Zeitraum 01.07. bis 31.07.2007 waren 42 Telefonate außerhalb Bez. ***46***, 6 davon mit ***5*** und 2 davon mit dem Lieferanten ***25*** - dieser lieferte Heckträger.
lm Zeitraum 01.09. bis 30.09.2007 waren 47 Telefonate außerhalb Bez. ***46***, 10 davon mit ***5*** und 4 davon mit Lieferant ***48*** = ***23*** - dieser lieferte Nachtsichtgeräte.
lm Zeitraum 01.06. bis 30.06.2010 waren 81 Telefonate außerhalb Bez. ***46***, 9 davon mit ***5*** und 3 davon mit Lieferant ***27*** - dieser lieferte Arbeitstischkombination.
lm Zeitraum 01.12. bis 31.12.2010 waren 47 Telefonate außerhalb Bez. ***46***, 3 davon mit ***5*** und 1 davon mit Lieferant ***28*** Ltd. - dieser lieferte Entfernungsmesser.
lm Zeitraum 01.04. bis 31.05.2011 waren 78 Telefonate außerhalb Bez. ***46***, 5 davon mit ***5***.
lm Zeitraum 01.09. bis 31.10.2012 waren 55 Telefonate außerhalb Bez. ***46***, 1 davon mit ***5***, 5 davon mit der ***31*** und 1 davon mit Lieferant ***23*** - dieser lieferte Gewaff-Füllung.
lm Zeitraum 01.01. bis 31.01.2013 waren 102 Telefonate außerhalb Bez. ***46***, 13 davon mit ***5***.
Das Bild dieser jeweiligen Monatsauszüge setzt sich in der Jahresbetrachtung fort. In der Belegsammlung ist ersichtlich, dass jedes Jahr Hunderte Telefonate im ganzen Bundesgebiet geführt wurden.
Würde ich jetzt alleine die Telefonate betrachten, die mit der ***11***, ***12***, geführt wurden - diese ist der alleinige Auftraggeber und Provisionszahler für die Vermittlungsleistungen der ***Bf1*** und somit der wichtigste Geschäftspartner - so käme ich jedes Jahr alleine mit ihr auf eine Vielzahl von betrieblichen Gesprächen. Weiters noch die Gespräche mit den Lieferanten der ***Bf1***. Dort wurden Waren bestellt und an die ***22*** geliefert. Es steht außer Zweifel, dass es sich hier um betriebliche Gespräche handelte und konkrete Geschäftsabschlüsse erfolgten. Weiters auch noch die betrieblichen Gespräche mit der ***31***, wo die ***22*** bzw. Herr ***10*** Aussteller ist und wo es zu wichtigen Kundenkontakten kommt. Ob diese betrieblichen Gespräche vom Büro, vom Gang oder von sonst irgendeinem Zimmer im Wohnhaus in ***9*** geführt wurden ist irrelevant, sie wurden jedenfalls nicht am Sitz der Gesellschaft in ***2*** geführt. Es liegt in der Natur der Sache, dass zu diesen betrieblichen Telefonaten auch Bürotätigkeiten, wie Berechnungen, Planungen und Notizen erforderlich sind. Für die Betriebsprüfung ist es eine Tatsache, dass die ***Bf1*** bzw. Herr ***10***, den für die Geschäftsführung entscheidenden Willen in ***9*** gebildet, bzw. die für die Geschäftsführung angeordneten nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit und die Tagesgeschäfte die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, als immer wiederkehrenden Ort, in ***9***, durchgeführt hat.
Vom Beschwerdeführer wurde angemerkt, dass sich im Wohnhaus der Familie ***10*** kein typisches Büro befinden würde. Vielmehr sei es das ehemalige Kinder- bzw. Jugendzimmer des Sohnes und würde hauptsächlich von diesem genützt. Das gegenständliche Zimmer sei vom Betriebsprüfer, ***42***, unter Anwesenheit der StB ***49*** und StB ***13*** besichtigt worden. Dabei sei übereinstimmend festgestellt worden, dass es sich um das Kinder- bzw. Jugendzimmer des Sohnes ***21*** ***10*** handeln würde. Wie bereits im Bericht in der Tz. 1 angeführt, bleibe ich dabei, dass dieses Büro nicht hauptsächlich vom Sohn genützt wird. Er war im gesamten geprüften Zeitraum Schüler, anschließend Präsenzdiener und Student in Salzburg. lch kann dabei keine übergeordnete Nutzung feststellen. Außerdem weiß ich nicht mehr, was die StB ***49*** und ***13*** bei der Besichtigung gesagt haben, aber ich weiß definitiv dass ich sicher nicht von einem "Kinder-/Jugendzimmer" gesprochen habe. Es deutete auch nichts darauf hin, dass dies so sei. Vielmehr habe ich davon gesprochen, ob in diesem Zimmer die im betrieblichen Anlageverzeichnis eingetragenen Gegenstände vorhanden sind. Ich habe einen älteren Schreibtisch und Kästen wahrgenommen, ein Notebook und ein Telefon auf dem Tisch. lch fragte Herrn ***10*** ob dies die Einrichtung und das Notebook lt. Anlageverzeichnis sei. Diese Frage hat er mit Ja beantwortet. lch fragte ihn auch, ob die Arbeitstischkombination lt. Anlageverzeichnis auch hier sei. Darauf antwortete er, dass diese nicht im Wohnhaus sei, sondern in einem nahe liegenden Gebäude, aber für betriebliche Zwecke dienen würde.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Behörde die konkreten Umstände über das Tätigwerden der ***Bf1*** seit dem Jahr 2000 hinlänglich bekannt wären. Dazu kann ich nur sagen, dass das Jahr 2000 nicht Prüfungsgegenstand ist und dass meiner Meinung nach damals vermutlich keine Zweifel aufkamen. Allerdings kamen im Ermittlungsverfahren ab dem Jahr 2012 Zweifel auf. Diese wurden mit dem oben angeführten Nachschaubericht des Finanzamtes ***47*** bestätigt.
Von Seite 9-12 der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht des Abgabepflichtigen hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung der ***Bf1*** in ***2***, ***4***, wieder. Er führt dabei alle bisher behandelten Punkte noch einmal an, um diese Rechtsansicht zu untermauern.
Die Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass in ihrer Stellungnahme ein Großteil dieser Punkte klargestellt werden konnte, dass sich der Ort der Geschäftsleitung im Prüfungszeitraum 2007 - 2013 in Österreich befindet und dass die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ***Bf1*** in Österreich vorliegt.
Stellungnahme zur Tz 3 im Bericht zur Außenprüfung und zur Beschwerde Seite 12-17 hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht in Österreich
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich in Österreich kein Ort der Geschäftsleitung, keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit und keine Betriebsstätte befinden. Weiters zitiert er zum Begriff der Betriebsstätte den § 29 BAO und führt dabei allerdings nicht den Absatz 2 Lit. a an. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist eine Betriebstätte auch insbesondere jene Stätte an der sich die Geschäftsleitung befindet.
Aufgrund der, zur Tz.1 angeführten, Sachverhalte ist die Betriebsprüfung nach wie vor der Ansicht, dass sich der Ort der Geschäftsleitung und die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich befinden. Die Firma ***Bf1*** bzw. Herr ***10*** fährt zu Kunden und auf Messen in Österreich und stellt dort Munition und Teile von Jagdwaffen sowie Wildwarngeräte vor. Es werden dadurch Geschäftsabschlüsse zwischen österreichischen Kunden und der österreichischen Firma ***11***, ***12***, vermittelt. Wirtschaftliche Grundlage für die ***22*** sind die Provisionen die sie für diese Leistungen von der ***5*** erhält.
Weiters führt der Beschwerdeführer an, dass der Unternehmer zur Begründung einer Betriebsstätte, mit einer gewissen Dauerhaftigkeit über eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung für die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verfügen müsse. Die bloße Mitbenützungsmöglichkeit an Räumen sei noch keine Betriebsstätte. Das Kinderzimmer würde primär vom Sohn privat genützt. Zusätzlich führt er an, dass auch eine Wohnung eine Betriebsstätte sein könne, dass dies aber hier nicht der Fall sei, da Art und Umfang der Tätigkeit in der Wohnung nicht über bloß unterstützende Tätigkeit hinausgehe.
Bei der Betriebsbesichtigung konnte ich im fraglichen Raum kein Kinderzimmer erblicken.
Vielmehr sah ich einen etwas ältlichen Büroraum, der jedenfalls von der Firma ***22*** bzw. Herrn ***10*** genützt wird. Siehe dazu auch meine genauen Ausführungen in der Tz. 1 des Berichts zur Außenprüfung und in dieser Stellungnahme oben.
lm Lagerraum im Kellergeschoß befinden sich Regale mit Munition, Waffen(teilen) und Wildwarngeräten befüllt. ln der Buchhaltung der ***22*** sind auf dem Konto 3200 "Wareneinkauf" in der Textspalte die Einträge "***5***, testmaterial" ersichtlich. Dies sind betriebliche Munitionseinkäufe, die sich im Lager des Kellers befanden. Weiters bucht die Firma ***22*** auf dem Konto 4211 "Lagermiete" monatlich € 500,- als Aufwand für die Benützung der Räumlichkeiten (Büro und Lager) des Wohnhauses. Für die Betriebsprüfung ist mit der ständigen betrieblichen Nutzung des Festnetztelefons und diesen Räumlichkeiten der Begriff der Betriebstätte erfüllt.
Der Beschwerdeführer erläutert, dass auch nicht der umsatzsteuerliche Begriff der festen Niederlassung erfüllt sei. Diese liege vor, wenn sowohl ein Mindestbestand an Personal, ein Mindestbestand an Sachmitteln sowie ein hinreichender Grad an Beständigkeit kumulativ erfüllt seien. Außerdem sei das, zur Begründung einer festen Niederlassung, erforderliche ständige Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln zu verneinen.
Die Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass in der "Ein-Personen-GmbH" ***Bf1*** der Mindestbestand an Personal durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn ***10*** gegeben ist.
Er persönlich wird mit den betrieblichen Sachmitteln (dem gesamten Anlagevermögen - wie in dieser Stellungnahme zur Tz. 1 erläutert) tätig. Dies im gesamten Prüfungszeitraum von 2007 - 2013, was eine gewisse Beständigkeit ausdrücken sollte.
Als Fazit stellt der Beschwerdeführer fest, dass seine abgabenrechtliche Würdigung auch in Einklang mit der bisherigen steuerlichen Würdigung durch das deutsche Finanzamt stehe. In ***4*** würden stets alle abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt worden sein. Auch das österreichische Finanzamt hätte bis zum Jahr 2014 trotz umfassender Sachverhaltskenntnis keine Veranlassung gesehen, gegenständlichen Sachverhalt einer Besteuerung in Österreich zu unterziehen.
Die ***Bf1*** hat ein Wirtschaftsjahr vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres. Der letzte veranlagte Zeitraum (Bescheid für die Körperschaftsteuer Jahr 2012) in ***4*** war der Zeitraum 01.05.2011 bis 30.04.2012. Das Finanzamt ***47*** führte am 01.08.2013 eine Nachschau bei der ***Bf1*** durch. Wie bereits oben angeführt wurde dabei festgestellt, dass der Ort der Geschäftsleitung eher in Österreich anzusiedeln sei.
Zusätzlich wurden im Jahr 2014 vom Finanzamt ***47*** Ergänzungen an das Finanzamt ***46*** nachgereicht. Das bedeutet, dass die deutsche Finanzverwaltung bisher nur die Verhältnisse bis 2012 gewürdigt hat und die neueren Erkenntnisse dort noch in keinen Abgabenbescheid eingeflossen sind. Die Finanzverwaltung Österreichs hatte daher bis zum Jahr 2014 keineswegs umfassende Sachverhaltskenntnis. Es ergaben sich im Jahr 2013 und 2014 Indizien für eine Steuerpflicht der ***Bf1*** in Österreich. Erst die Sachverhaltsfeststellungen im Jahr 2015 während der Betriebsprüfung für die Jahre 2007 - 2013 ergaben diese umfassende Sachkenntnis die zur Ausstellung der Bescheide in Österreich führte."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2007 vom 27.11.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird angeführt, dass die Verjährung für 2007 mit Ablauf des 31.12.2012 eingetreten wäre, wenn nicht in den Jahren 2012-2014 laufend Verlängerungshandlungen gesetzt worden wären: Amtshilfeersuchen an Finanzamt ***1*** vom 31.07.2012, Amtshilfeersuchen an die deutschen Abgabenbehörden über das ***61*** im Jahr 2013, Ergänzungsansuchen an das Finanzamt ***47*** vom 22.05.2014, Betriebsprüfungsverfahren 2015. Eine Verjährung für 2007 ist daher nicht eingetreten. Ein Begründungsmangel im Abgabenverfahren kann im Rechtsmittelverfahren saniert werden, was hiermit erfolgte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2008 vom 27.11.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12. 2013 eingetreten wäre, wenn nicht in den Jahren 2013-2014 laufend Verlängerungshandlungen gesetzt worden wären: Amtshilfeersuchen an die deutschen Abgabenbehörden über das ***61*** im Jahr 2013, Ergänzungsansuchen an das Finanzamt ***47*** vom 22.05.2014, Betriebsprüfungsverfahren 2015. Ein Begründungsmangel im Abgabenverfahren kann im Rechtsmittelverfahren saniert werden, was hiermit erfolgte.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.06.2016 wurde die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen die Körperschafsteuerbescheide 2009-2013, jeweils vom 27.11.2015, als unbegründet abgewiesen. Begründend wird auf die umfangreichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und die Stellungnahme des Prüfers verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.06.2016 wurde die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-04/2014 und die Festsetzung von Umsatzsteuer für 05-08/2014, jeweils vom 27.11.2015, als unbegründet abgewiesen. Begründend wird auf die umfangreichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und die Stellungnahme des Prüfers verwiesen.
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008, jeweils vom 27.11.2015, wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautet, dass die Verjährung für 2007 und 2008 mit 31.12.2012 bzw 31.12.2013 eingetreten wäre, wenn nicht in den Jahren 2013-2014 laufend Verlängerungshandlungen gesetzt worden wären.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.06.2016 wurde die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009-2013, jeweils vom 27.11.2015, als unbegründet abgewiesen. Begründend wird auf die umfangreichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und die Stellungnahme verwiesen.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 15.07.2016 stellte die Bf., durch ihre steuerliche Vertretung, in offener Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und beantragte gleichzeitig die Entscheidung durch den gesamten Senat, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und das nicht öffentliche Stattfinden dieser. Ergänzend merkte sie zum Bescheid Umsatzsteuer 01-04/2014 und 05-08/2014 an, dass zwischenzeitig der Umsatzsteuerjahresbescheid 2014 zugestellt worden ist. Gemäß § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Begründend führte sie aus:
"In den oa Beschwerdevorentscheidungen wurde die Beschwerde der ***Bf1*** vom 29.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründet werden die Beschwerdevorentscheidungen mit einem Verweis auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und die Stellungnahme des Prüfers. Die Beschwerdevorentscheidungen trägt den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten nicht Rechnung, insbesondere vermag die zwischenzeitig vom Prüfer abgegebene Stellungnahme die Beschwerdepunkte nicht zu entkräften. Die in der Beschwerde vom 29.1.2016 aufgezeigten Punkte werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Zusätzlich bzw ergänzend, insbesondere auch als notwendige Gegendarstellung zur Stellungnahme des Prüfers vom 23.03.2016, sind noch folgende Aspekte zu berücksichtigen:
I. Bemessungsverjährung
1 Abgabenrechtliche Verjährung der KöSt und USt 2007 und 2008
Laut Stellungnahme des Betriebsprüfers soll für die gegenständliche KöSt, USt 2007 und 2008 keine Bemessungsverjährung vorliegen, weil entsprechende Verlängerungshandlungen gesetzt worden seien. Diese seien durch Schriftstücke im Abgabenakt dokumentiert, eine Dokumentierung der Amtshandlungen gem § 209 Abs 1 BAO im Bescheid sei nicht erforderlich.
Nach Rsp des VwGH (8.9.2005, 2003/17/0235) müssen zwar die behördlichen Schritte der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein, damit ihnen Verlängerungswirkung zukommt. Da die Behörde aber nachzuweisen hat, dass Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO bezogen auf die gegenständlichen Abgaben vorliegen, sind diese aber nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO in der Bescheidbegründung darzustellen. Die Aussage des Betriebsprüfers, dass eine Dokumentierung der Amtshandlung gem § 209 Abs 1 BAO im Bescheid nicht erforderlich wäre, ist somit nicht zutreffend.
Die nunmehr vom Prüfer angeführten Amtshandlungen sind allerdings nicht als Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO bezogen auf KöSt und USt 2007 und 2008 zu qualifizieren. Dies begründet sich wie folgt:
Die abgabenrechtliche Verjährung wird in den §§ 207 ff BAO geregelt.
Die Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Fall gem § 207 Abs 2 BAO fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt bei der KöSt, USt gem § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Folglich endet das Recht zur Festsetzung der Abgaben KöSt, USt für das Jahr 2007 grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2012, für das Jahr 2008 grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2013.
Gem § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn von der Behörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Verlängerungsjahr).
Die Verlängerung um (nur) ein Jahr erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird (Ritz, BAO5 § 209 Rz 1 mwN).
Nach der Rechtsprechung kommt es daher zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 209 Abs 1 BAO dann, wenn
- binnen offener Festsetzungsverjährungsfrist
- eine nach außen erkennbare Amtshandlung
- von einer sachlich zuständigen Abgabenbehörde
- zur Geltendmachung des konkreten Abgabenspruches
unternommen wird. Nach außen in Erscheinung treten Amtshandlungen, wenn(hoheitliches) Verwaltungshandeln im Außenbereich wahrnehmbar ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 209 E 34). Es muss ein einwandfreier, strikter aktenmäßiger Nachweis dafür vorliegen, dass die Amtshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten und nach außen erkennbar geworden ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 209 E 36 mwN). Maßnahmen, die nur innerhalb der Behörde erkennbar sind, zB Erledigungsentwürfe, haben jedoch keine Verlängerungswirkung (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 209 Anm 1).
Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (Ritz, BAO5 § 209 Rz 3 unter Hinweis auf VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602; 29.11.2001, 2001/16/0364; 23.1.2003, 2002/16/0027; 25.6.2008, 2008/15/0090;
EIlinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 209 E 24 mwN). Nach jüngster VwGH- und BFG-Rechtsprechung bedeutet eine "bestimmte Abgabe" nicht bloß eine Konkretisierung hinsichtlich der Abgabenart, sondern auch eine genaue Bezeichnung des Abgabenzeitraumes (VwGH 30.01.2014, 2011/15/0111; BFG 1.10.2015, GZ. RV/7100160/2014 unter Hinweis auf Achatz, in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1997, 81, der Vorhalte und Anfragen der Abgabebehörde nur dann als mögliche Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO qualifiziert, wenn sich diese "auf die betreffende Abgabe" beziehen; sowie Althuber in UFS aktuell 2005, 245).
Zu den einzelnen, für die Abgabepflichtigen erkennbaren Amtshandlungen ist wie folgt auszuführen:
Ad Rechtshilfeersuchen vom 31.7.2012
Voraussetzung für die verjährungsfristverlängernde Wirkung des Rechtshilfeersuchens ist ua die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs, der sowohl hinsichtlich der Abgabenart als auch des Abgabenzeitraums konkretisiert sein muss. Mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen wurde zwar um Informationen zum Unternehmen ersucht, die Geltendmachung/Feststellung eines bestimmten Abgabenanspruchs lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, insbesondere auch nicht die von der Rsp (VwGH 30.1.2014, 2011/15/0111; BFG 1.10.2015, GZ. RV/7100160/2014) geforderte Konkretisierung hinsichtlich der gegenständlichen Veranlagungsjahre 2007 und 2008.
Dem Rechtshilfeersuchen kommt daher im Hinblick auf die Abgaben KöSt und USt der Jahre 2007 und 2008 keine die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung zu.
Ad Aktenvermerk FA ***6*** (D) vom 1.8.2013 über die USt-Nachschau
Zumal es sich dabei nicht um eine nach außen erkennbare Amtshandlung handelt, kommt dem behördeninternen Aktenvermerk schon aus diesem Grund keine die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung zu. Zudem betrifft der Aktenvermerk den Nachschauzeitraum 2011 - 2012, sodass auch aus diesem Grund keine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO im Hinblick auf die Abgaben KöSt und USt der Jahre 2007 und 2008 vorliegt.
Ad Auskunftsersuchen an das BMF ***4*** im Jahr 2013
Das gegenständliche Auskunftsersuchen umfasst explizit nur die NoVA und KfzSt 1.1.2007 bis 6.6.2013. Nicht betroffen vom gegenständlichen Auskunftsersuchen sind hingegen KöSt und USt der Jahre 2007 und 2008.
Dem Auskunftsersuchen kommt daher hinsichtlich KöSt und USt der Jahre 2007 und 2008 keine die Verjährungsfrist veriängernde Wirkung zu.
Ergebnis
Da im jeweiligen fünfjährigen Verjährungszeitraum keine KöSt- und USt-Bescheide für die Jahre 2007 und 2008 ergangen sind und auch sonst keine diese Abgabenansprüche betreffenden Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO gesetzt worden sind, ist mit Ablauf des Jahres 2012 Bemessungsverjährung für die KöSt und USt des Jahres 2007 und mit Ablauf des Jahres 2013 Bemessungsverjährung für die KöSt und USt des Jahres 2008 eingetreten.
Folglich ist nicht weiter zu prüfen, ob es ab dem Jahr 2014 im Hinblick auf die KöSt und USt der Jahre 2007 und 2008 zu Verlängerungshandlungen gekommen ist, da diesen mangels durchgehender Verlängerungshandlungskette keine Verlängerungswirkung mehr zukommen kann.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd § 209 Abs 1 BAO lässt sich aus den in der Stellungnahme angeführten Amtshandlungen und Dokumenten weder hinsichtlich KöSt und USt 2007 noch hinsichtlich KöSt und USt 2008 ableiten. Die Abgaben sind daher mit Ablauf 31.12.2012 (Abgaben 2007) bzw mit Ablauf 31.12.2013 (Abgaben 2008) abgabenrechtlich verjährt.
II. Ort der Geschäftsleitung der ***22***
1 Kein Ort der Geschäftsleitung in Österreich und damit keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ***22*** in Österreich
1.1 Dezentrale Ausübung der Geschäftstätigkeit der ***22***
Unstrittig handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Ein-Personen-GmbH. Herr ***10*** ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Die "Anordnung, die nötigen Maßnahmen für die Gesellschaft durchzuführen", kann folglich durch Herrn ***10*** erfolgen. Wie bereits in der von uns eingebrachten Stellungnahme zum Ort der Geschäftsleitung vom 6.3.2015, als auch in der Beschwerde vom 29.1.2016 ausgeführt, übt Herr ***10*** seine Tätigkeit unterwegs in ganz Österreich, somit dezentralisiert und an keinem fixen Ort aus. Dies lässt sich auch aus der Stellungnahme des Betriebsprüfers ableiten, wonach Herr ***10*** diese "angeordneten" Maßnahmen in ganz Österreich durchführt (Seite 1 unten).
Bei dezentralisierter Geschäftsführung ist der Ort der Geschäftsleitung dort anzunehmen, wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die bedeutungsvollste Stelle befindet. Im konkreten Fall ist ein fixer Ort nicht festmachbar. Der Wille der Geschäftsleitung wird vielmehr unterwegs und dezentralisiert gebildet. Einzige Konstante im Prüfungszeitraum war die Abwicklung der Verwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben, welche am Sitz der Gesellschaft in ***2*** durchgeführt werden. Die organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, sind im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich in ***2*** (***4***) vorgenommen worden. In organisatorischer Hinsicht ist der Sitz der Gesellschaft in ***2*** somit die bedeutungsvollste Stelle.
Der Ort der Geschäftsleitung der ***22*** befand sich im Prüfungszeitraum eindeutig in ***2***, ***4***.
1.2 Nutzung von Räumlichkeiten
- Betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten in ***2***
Zur Stellungnahme des Betriebsprüfers zu den Firmen ***14*** und ***13*** ist auszuführen, dass der bloße Auftrag zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten oder zur Buchhaltung selbstverständlich nicht zum Ort der Geschäftsleitung der ***22*** bei den genannten Firmen führt. Vielmehr verfügt die ***22*** im Geschäftshaus ***50***, ***51***, am Sitz der Gesellschaft, über Schreibtische, Regale sowie ein Archiv im Kellerraum. Diese Räumlichkeiten wurden/werden regelmäßig vom Geschäftsführer ***10*** für Zwecke der ***22*** genutzt. Herr ***10*** hat die der ***22*** zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten im Prüfungszeitraum ein- bis zweimal pro Woche nachmittags genutzt, um dort Arbeiten für die ***22*** zu erledigen. Es wurden dort auch von Mitarbeitern der Firma ***14*** Arbeiten für die ***22*** erledigt, die wesentlich über das übliche Maß einer Buchhaltung hinausgehen. Diese Arbeiten und die Mitbenutzung des Büros wurden auch von der ***22*** entsprechend an die Firma ***14*** vergütet.
Darüber hinaus bleibt in der Stellungnahme des Betriebsprüfers wiederum unberücksichtigt, dass die ***22*** im Prüfungszeitraum auch Räumlichkeiten (Lagerraum, Büro mit BGA) bei der Lagerei ***52*** in ***2*** entgeltlich genutzt hat.
Die deutschen Finanzämter kennen diese Räumlichkeiten und erkennen sie auch als deutsche Betriebsstätte bzw als Ort der Geschäftsleitung der ***22*** an. Es wäre auch absolut unverständlich, warum die ***22*** für die Nutzung dieser Räumlichkeiten Entgelt an die Firmen ***14*** und ***52*** leisten sollte, wenn diese Räumlichkeiten nicht zu betrieblichen Zwecken genutzt würden.
- Keine wesentliche Nutzung der Räumlichkeiten in ***9***
Trotz ausführlicher Schilderung des Geschäftsablaufes und der Art der Nutzung der Räumlichkeiten sowohl in ***2*** als auch ***9*** und persönlicher Besichtigung des Wohnhauses in ***9*** durch den Betriebsprüfer, seien lt Betriebsprüfer "die von der ***Bf1*** genützten Räumlichkeiten an seiner Wohnadresse in ***9***" als "immer wiederkehrender Ort" anzusehen, wo "er wichtige Maßnahmen für die ***Bf1***" ergreife. Anzumerken ist, dass eine Besichtigung der Geschäftsräumlichkeiten in ***2*** durch den österreichischen Betriebsprüfer nicht stattgefunden hat.
Keller
Der Keller im Wohnhaus des Herrn ***10*** wurde überwiegend privat zur Lagerung der Jagdsport-Ausrüstung genutzt. Die Ehegatten und der Sohn des Herrn ***10*** waren und sind leidenschaftliche Jäger. Der Keller wurde lediglich aus Sicherheitsgründen und aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der ***22*** zur Lagerung/Aufbewahrung von Testmaterial, Vorführgeräten/Wildwarngeräten, sowie der ebenfalls für betriebliche Zwecke erforderlichen Waffe, die Herr ***10*** bei seinen Dienstreisen mitzuführen hat, untergeordnet betrieblich mitbenutzt. Ansonsten diente der Keller der Aufbewahrung privater Jagd- und Sportwaffen sowie Munition.
Wie bereits in der Beschwerde vom 29.1.2016 ausgeführt, begründet der Lagerraum im Keller weder einen Ort der Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte in ***9***.
Kinder-/Jugendzimmer des Sohnes (***21*** ***10***)
Die Ausführungen des Betriebsprüfers zum Kinder-/Jugendzimmer des Sohnes von Herrn ***10*** sind schlicht unzutreffend. Das Jugendzimmer wurde im Prüfungszeitraum (2007 - 2013) ausschließlich vom Sohn ***21*** ***10*** genutzt. ***21*** ist am ***53*** geboren und war im Prüfungszeitraum 13-jährig (2007) bis 19-jährig (2013). ***21*** hat bis 2013 die HTL besucht und im Mai 2013 mit der Matura abgeschlossen (= Ende des Prüfungszeitraums wegen abweichendem Wirtschaftsjahr). Von 10/2013 bis 3/2014 (= außerhalb des Prüfungszeitraumes) war ***21*** Präsenzdiener, kehrte aber auch während dieser Zeit täglich an den Wohnort zurück und nutzte sein Zimmer zur Vorbereitung auf die Konzessionsprüfung für Handel mit Waffen und Munition und die Sprengmeisterprüfung. Mit 10/2014 hat ***21*** sein Studium in Salzburg begonnen.
Das Kinder-/Jugendzimmer wurde während des Prüfungszeitraumes von Sohn ***21*** an Nachmittagen für Hausarbeiten, sowie in den Ferien und auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zur Vorbereitung auf den Schulunterricht und diverse Prüfungen von ***21*** genutzt. Dort befand sich auch das gesamte Lernmaterial (Bücher, Hefte, Ordner, Nachschlagewerke, Computer, Drucker, etc) von Sohn ***21***. Eine Mitbenutzung durch Herrn ***10*** war ausgeschlossen.
Bei der Besichtigung der Räumlichkeiten in ***9*** durch den Betriebsprüfer hat sich kein einziger Gegenstand des Anlagevermögens der ***22*** in diesem Zimmer befunden. Der vorgefundene Laptop gehörte - anders als vom Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme dargestellt - nicht zum Anlagevermögen der ***22***, sondern dem Sohn des Herrn ***10***.
Bei der Besichtigung anwesend waren Herr ***10***, StB ***49***, StB ***13*** und Betriebsprüfer ***42***. Herr ***10*** hat im Zuge dessen gegenüber dem Prüfer betont, dass es sich bei dem gegenständlichen Zimmer um das einzige Zimmer mit Schreibtisch im Wohnhaus und es sich dabei um das Kinder-/Jugendzimmer von Sohn ***21*** handelt. Es bestand zwischen allen Beteiligten Übereinstimmung, dass es sich um das Zimmer des Sohnes handelt und kein Büro der ***22*** vorliegt. Dass der Prüfer dies nunmehr nicht mehr so sieht, ist für Herrn ***10*** im Hinblick auf die durchgeführte Besichtigung absolut nicht nachvollziehbar. Definitiv unzutreffend ist, dass Herr ***10*** dem Prüfer zugestimmt hat, dass sich die Einrichtung des Jugendzimmers im Anlagenverzeichnis der ***22*** befände.
1.3 Kein Kundenkontakt und keine Geschäftstermine am Wohnort des Herrn ***10*** in ***9***
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101411/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101411.2016
- Stammnummer
- 137327
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF