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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101411/2016

Ort der Geschäftsleitung einer GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101411/2016vom 23.06.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zunächst ist festzuhalten, dass "persönlicher Kundenkontakt" nicht gleichzustellen ist mit "persönlichem telefonischen Kontakt". Fakt ist, dass im Prüfungszeitraum zu keiner Zeit Geschäftstermine in persönlicher Anwesenheit des Kunden/Geschäftspartners am Wohnsitz des Herrn ***10*** stattgefunden haben. Den betrieblichen Charakter als gegeben zu unterstellen, ist unzutreffend. Geschäftsführer ***10*** war neben seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin ***5*** auch privat als leidenschaftlicher Jäger und Sportschütze in großem Ausmaße mit der gleichen Materie betraut: Veranstaltung und Vermittlung von Jagden in ganz Österreich, Organisation in- und ausländischer Gruppenjagden, Jagd- und Sportschießen (siehe dazu auch einen Zeitungsartikel in der Anlage). Herr ***10*** nutzt diejenigen Tage, an denen er nicht für die ***22*** als Handelsvertreter unterwegs ist, zur Erledigung dieser umfangreichen privaten Verpflichtungen. 1.4 Betriebs- und Geschäftsausstattung Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Betriebsprüfers ist festzuhalten, dass das Notebook ausschließlich beim Kunden und bei der ***5*** verwendet wird/wurde. Eine private Mitverwendung in ***9*** liegt nicht vor. Das Notebook wird lediglich nach Beendigung der Geschäftsreise im Wohnhaus aufbewahrt. Der "Altbestand Inventar", 1990 - 1998, stammt aus der Zeit vor 2000, als die ***22*** noch Großkücheneinrichtungen vertrieben hat. Es handelt sich dabei um Wärmeschränke und diverse Großküchengeräte, die entweder im benachbarten Bauernhof gelagert und für private Jagdzwecke verwendet werden oder bereits veräußert oder verschrottet wurden. Die Position im Anlagenverzeichnis stellt lediglich einen Merkposten für den sogenannten Altbestand dar. 1.5 Fallweise Nutzung des Festnetzanschluss unmaßgeblich Zu den vom Betriebsprüfer angeführten Telefonaten mit der ***5*** ist auszuführen, dass es sich dabei überwiegend um Anrufe der Ehefrau von Herrn ***10*** handelt, zu Zeiten in denen sich Herr ***10*** in Wien bei der Auftraggeberin ***5*** befand. Die Eheleute ***10*** sind mit dem Mitarbeiter *** bei der Fa. ***5*** auch privat sehr gut befreundet und pflegen häufigen telefonischen und auch privaten Kontakt (Besuche und Gegenbesuche). Eine Vielzahl der Telefonate mit den Firmen ***5***, Gummiformteile etc hat der Sohn des Herrn ***10*** geführt - dieser hat seine Diplomarbeit zum Thema ***62*** geschrieben und hatte aus diesem Grund häufigen telefonischen Kontakt mit den genannten Firmen (Zeitraum 2011 bis 3/2013). Ziel der ***22*** war es, Umsätze (für die Auftraggeberin ***5***) zu generieren, d.h. Kundenbesuche abzustatten und Aufträge abzuschließen. Die in der Anzahl eher geringen Telefonate mit Lieferanten, die über die ***5*** hinausgehen, haben z.T. eine erhebliche private Mitbenutzung (z.B. Gutzeit Befestigungsklammern; Heck-Pack Heckträger, ***48*** Nachtsichtgeräte). Der Wareneinkauf war grundsätzlich nicht Aufgabe des Herrn ***10***. Insofern sind diese Maßnahmen (Einkäufe) nicht als wichtige Maßnahmen der Geschäftsleitung zu interpretieren. Der Einkauf von Testmaterial erfolgte grundsätzlich über die ***5***. Die vom Betriebsprüfer angeführten Telefonate mit der ***31*** waren rein privater Natur. Bei der Messe ***30*** handelt es sich um eine Bootsmesse. Diese hat keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit der ***22***. Soweit darüber hinaus weitere betrieblich bedingte Telefonate von der Behörde vermutet werden, bleibt es bei der bloßen Mutmaßung. Herr ***10*** kann darlegen, dass er sich zu Zeiten, an denen nach Ansicht des Betriebsprüfers angeblich betrieblich vom Festnetzanschluss telefoniert wurde, auf Dienstreise befunden hat; es stehen hierfür eine Vielzahl von Spesenabrechnungen zur Verfügung, die das eindeutig belegen. Diese Spesenabrechnungen haben auch dem Betriebsprüfer vorgelegen, eine Prüfung der Zusammenhänge bzw ein Abgleich in zeitlicher Hinsicht wurde offensichtlich jedoch nicht vorgenommen. Auch ist es unzutreffend, dass Herr ***10*** zu den Telefonaten gedankliche und schriftliche Bürotätigkeit ausgeübt hat. Für die Tätigkeit des Herrn ***10*** als Vertreter der ***22*** im Außendienst für die Auftraggeberin ***5*** sind keine Berechnungen, Planungen oder Notizen anzustellen. Er war als Vertreter der ***22*** lediglich Verkäufer im Auftrag der ***5***. Die Begründung eines Ortes der Geschäftsleitung am Wohnsitz des Herrn ***10*** in ***9*** kann aus der fallweisen, bloß untergeordneten Benutzung des Festnetzanschlusses zu betrieblichen Zwecken keinesfalls abgeleitet werden. 1.6 Ergebnis Festzuhalten ist, dass die für die Führung der Geschäfte wichtigen Maßnahmen bei der Auftraggeberin ***11*** (idF ***5***), beim Kunden und auf Messen getroffen worden sind. Ziel der ***22*** war es, der ***5*** als Auftraggeberin Umsätze zu vermitteln, was direkt vor Ort beim Kunden erfolgt ist. Aufgrund der dezentralisierten Ausübung der Geschäftstätigkeit war der Ort der Geschäftsleitung im Prüfungszeitraum am Sitz der Gesellschaft in ***2***, ***4***, als organisatorisch wichtigsten Ort der ***22***. 2. Keine Umsatzsteuerpflicht der ***22*** in Österreich - Keine Betriebstätte in ***9*** Der Betriebsprüfer merkt an, dass in der Beschwerde zur Frage des Bestehens einer Betriebsstätte der ***22*** in Österreich nicht auf § 29 Abs 2 lit a BAO eingegangen worden ist. Gem § 29 Abs 2 lit a BAO ist eine Betriebsstätte insbesondere jene Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet. Bereits in der von uns eingebrachten Stellungnahme zum Ort der Geschäftsleitung vom 6.3.2015, als auch in der Beschwerde vom 29.1.2016, wurde ausführlich dargelegt, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der ***22*** nicht am Wohnsitz des Herrn ***10***, sondern am Sitz der Gesellschaft in ***2*** befindet. Es war daher nicht nötig, näher auf die Frage des Vorliegens einer Betriebstätten begründenden Stätte der Geschäftsleitung in ***9*** einzugehen. Lagermiete Unerwähnt vom Betriebsprüfer blieb die an die Firma ***52*** geleistete Lager- und Büromiete. Diese Räumlichkeiten in ***2*** wurden von der ***22*** entgeltlich genutzt. 3. Keine Feststellung der deutschen Behörden zum Ort der Geschäftsleitung in ***4*** Zum Zeitpunkt der USt-Nachschau des FA ***47*** ***63*** am Sitz und Ort der Geschäftsleitung der ***22*** in ***2*** war Herr ***10*** nicht persönlich anwesend, da er sich zu diesem Zeitpunkt auf Geschäftsreise befunden hat. Herr ***10*** ist aufgrund seiner Tätigkeit im Außendienst regelmäßig nur nachmittags am Sitz der ***22*** in ***2*** anzutreffen; der Prüfer ist jedoch am Vormittag erschienen. Das Gespräch mit dem deutschen Prüfer wurde von StB ***13*** geführt. StB ***13*** hat dem Prüfer mitgeteilt, dass Herr ***10*** Geschäftsführer und alleiniger Mitarbeiter der ***22*** ist/war und überwiegend im Außendienst als Handelsvertreter für die österreichische Firma ***5*** tätig wird. Weiters wurde dem Prüfer mitgeteilt, dass sich Herr ***10*** ca ein- bis zweimal pro Woche am Sitz der Gesellschaft in ***2*** befindet und dort diverse Verwaltungsarbeiten erledigt, wofür der ***22*** im Buchhaltungsbüro ***14*** auch ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vom deutschen Prüfer wurde als Ergebnis der USt-Nachschau (Nachschauzeitraum 2011-2012) in einem kurzen Aktenvermerk festgehalten, dass der Ort der Geschäftsleitung "eher" in Österreich anzusiedeln sei als in ***4***. Das Wort "eher" deutet keinesfalls auf eine konkrete Feststellung des deutschen Prüfers hin, es handelt sich vielmehr um eine reine Vermutung und um einen Ausdruck der Unsicherheit des deutschen Prüfers. Das Vorliegen eines Ortes der Geschäftsleitung der ***22*** in ***4*** wurde dadurch weder verneint noch bejaht. Es wurde vom Prüfer keine fachbezogene Stellungnahme (etwa unter Bezugnahme auf abkommensrechtliche Voraussetzungen nach DBA Österreich-Deutschland) abgegeben, aus welcher sich der Ort der Geschäftsleitung der ***22*** eindeutig ableiten ließe. Anzumerken ist auch, dass im Jahr 2003 bereits eine USt-Sonderprüfung und im Jahr 2011 eine Lohnsteuerprüfung am Sitz der ***22*** in ***2*** stattgefunden hat und es dabei keinerlei Beanstandungen der deutschen Behörde gegeben hat. Festzuhalten ist weiters, dass die Steuererklärungen 2013 fristgerecht beim deutschen Finanzamt eingereicht wurden und dieses zwischenzeitig den KöSt-Bescheid 2013 erlassen hat (Wirtschaftsjahr 1.5.2012-30.4.2013). Die Stadt ***2*** ***63*** hat auch bereits den zugehörigen Gewerbesteuerbescheid 2013 erlassen. Daraus kann geschlossen werden, dass sich die deutschen Behörden keinesfalls uneingeschränkt der Meinung des FA ***7*** anschließen. 4. Fazit Abschließend festzuhalten ist, dass sich am Wohnsitz des Herrn ***10*** in ***9*** weder der Ort der Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte der ***22*** befindet. Der Ort der Geschäftsleitung der ***22*** befindet sich in ***4***, ***2***. Es besteht weder eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht noch eine Umsatzsteuerpflicht der ***22*** in Österreich. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der Beschwerde der ***Bf1*** vom 29.1.2016, eingelangt bei der Behörde am 1.2.2016, verwiesen." Am 15.07.2016 brachte die Bf., durch ihre steuerliche Vertretung, Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 und den Umsatzsteuerbescheid 2014, jeweils vom 22.06.2016, ein. Sie stellte einen Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung und Vorlage innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Diese begründete sie wie folgt: "Die Behörde begründet die Abgabenvorschreibungen damit, dass aufgrund der Feststellungen in der vorangegangenen Betriebsprüfung für die Jahre 2007 - 2013 für das Jahr 2014 die gleichen Verhältnisse vorlägen, weshalb die entsprechenden Bemessungsgrundlagen zu schätzen waren. Gegenständlich ist strittig, ob die ***Bf1*** in Österreich einen Ort der Geschäftsleitung begründet hat. Gegen die von der Behörde für die Jahre 2007 bis 2013 getroffenen Feststellungen und daraus resultierenden Abgabenvorschreibungen wurde Beschwerde erhoben. Die dort vorgebrachten Argumente gegen das Vorliegen eines Ortes der Geschäftsleitung der ***Bf1*** in Österreich gelten dem Grunde nach gleichermaßen für die gegenständliche Beschwerde, weshalb wir insoweit auf die Beschwerde und den Vorlageantrag (vgl Anlage) verweisen dürfen. Zudem hätte die Behörde konkrete Feststellungen treffen müssen, dass die Verhältnisse des Jahres 2014 im Hinblick auf die Frage des Ortes der Geschäftsleitung tatsächlich vergleichbare Verhältnisse zu den Jahren 2007 bis 2013 darstellen. Ergänzend ist anzumerken, dass gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide betreffend die Zeiträume 01-04/2014 und 05-08/2014 bereits Beschwerde erhoben worden ist. Gem § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst." Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 26.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 15. März 2022 fand ein Erörterungstermin statt, im Zuge dessen der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen wurde. Auszug aus dem Protokoll. "a)Tätitgkeit der ***22*** Vorhalt der Richterin: Geschäftsgegenstand: Vermittlung von Umsätzen für die Fa. ***11*** Waffen und Zubehör (Munition, aber auch Wildkameras/***62***). Ist das richtig? Antwort: Ja ***62*** wurden von ***22*** selbst entwickelt und vertrieben, von ***54*** unabhängig Geschäftsführer und einzig tätiger Mitarbeiter: Herr ***10*** Noch tätig? Gibt es die ***22*** noch? Antwort: Sohn ist bei der Fa. ***22*** angestellt. Wie viele Stunden pro Woche wurden in die Tätigkeit investiert? Antwort: Für die Fa. ***22*** Vollzeit beschäftigt Schilderung eines normalen Arbeitstages des Gf. Antwort: Unterwegs mit dem Auto, mit Laptop. Überwiegend in Österreich, aber auch für die Fa. ***54*** in ***4*** (Zentrale in ***55***), ***62*** auch in ***4*** Wie oft in ***4*** im Büro (lt. Akt 1-2x) Antwort: in der Regel mindestens zweimal die Woche. Welche Tätigkeiten werden bzw. wurden von Ihnen in ***4*** durchgeführt? Antwort: Nach einigen Tagen unterwegs musste die Arbeit aufgearbeitet werden. Aufzeichnungen der Kunden mussten aktualisiert werden. Eigentlich sind einige Bürotätigkeiten angefallen. Bankkonto mussten überprüft werden. Auch Besprechungen mit der Steuerberatung ***13*** erfolgten dort. (nach übereinstimmender Auskunft Steuerberater ***13*** in der Regel Freitag nachmittags. Buchhaltungsunterlagen wurden aufbereitet.) Insgesamt im Beschwerdezeitraum 2007 bis 2013 ca. 45.000 € Ertragsteuern bezahlt. Die Amtspartei verweist auf das Schreiben des FA ***47***. Stb ***13***: Der deutscher Prüfer kam an einem Vormittag unangekündigt, da war Herr ***10*** nicht anwesend. Unstrittig bestand in ***4*** ein Arbeitsplatz mit Schreibtisch und Regalen, aber kein abgeschlossenes Büro zur Verfügung. Der Bf. hatte auch einen eigenen Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten. Stb. ***13***: Akten für Klienten werden normalerweise nicht aufbewahrt. Dies war nur, weil Herr ***10*** dort seinen Arbeitsplatz hatte. Einwurf Amtspartei: Kein Mietvertrag, keine Miete Stb. ***13***: Richtig. Aber andere Klienten haben keine Zutritt. Frage: Post wurde wie im aktuellen Verfahren nach ***4*** zugestellt? Antwort: Postzustellung immer in ***4*** Wie viele Kundenbesuche im Durchschnitt pro Woche? Antwort: Drei bis vier Kunden am Tag. Termine bei der Fa. ***11*** wie häufig? Antwort:Besuche der Fa ***5*** zur Warenannahme, Tausch etc. ca. 1 - 2x pro Monat Wo werden die wichtigen Unterlagen aufbewahrt? Wo werden Rechnungen etc. aufbewahrt? In ***2*** Produktkataloge? Im Auto bzw. in ***2***. Bankverbindung in ***4***: Ja, in ***2*** b) Homepage der ***22*** Feststellungen der Richterin: österreichische Kontaktnummer, aber auf Lageplan "so erreichen sie uns" ist Lageplan von ***2*** an der neuen Adresse in der ***64***. Amtspartei: auch in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur österreichische Telefonnummer und Email-Adresse. c) Büro/Jungendzimmer in ***9***/Österreich Inventar lt. Anlageverzeichnis wird durch die Amtspartei vorgelegt (Seiten 7 Und 8) Geschäftsausstattungen: Altbestand aus der Tätigkeit, wo noch Kücheneinrichtigung verkauft wurde Lt. Vorbringen der steuerlichen Vertretung Jugendzimmer. Fotos, Rechnung und Modellplanung werden vorgelegt (werden kopiert und als Kopie 10 bis 14 zum Akt genommen) Haustelefon nicht für auswärtige Anrufe nutzbar Hauptfestnetzanschluss in der Diele des Wohnhauses Gf: Telefonanrufe wurden von Frau und Sohn geführt, eigentlich nicht von mir dienstlich. Einwand Amtspartei: Sohn HTL-Schüler, Frau ***10*** bei ***56***. Gespräche über den Tag verteilt. Vorlage Einzelgesprächsnachweise durch Amtspartei (Kopie 19 bis 30) Einwand Beschwerdeführerin: Frau nur teilweise beschäftigt, ca. 20 Stunden Vorhalt: Lagerraum in ***9*** - Munition Gf: Ich musste immer Waffen mithaben, Aufbewahrung im Auto nicht zulässig. Waffenpass für Östereich vorhanden. Amtspartei: Viele Anrufe Messe ***30***, Vorlage Kopie Messe Jagd und Fischerei (Kopie 15) Gf: Privater Besuch bei Verein, der Staatsmeisterschaft organisiert hat. Sohn und ich wurden damals Staatsmeister. Gf.: Großteil der Gespräche über Firmenhandy getätigt. Waren und Produktkataloge waren im Kellergeschoß nicht bevorratet. Amtspartei: ***5***-Testmaterial als Einkauf gebucht. (Wareneinkauf wird als Kopie 9 zum Akt genommen) Im weiteren wird auf den Bericht verwiesen. Es hatte den Eindruck, dass im großen Umfang eine betriebliche Tätigkeit in ***9*** stattgefunden hat. Für das Lager wurde Miete bezahlt (500 €). Dies deshalb lt. Bf., da Waffen und Munition gelagert werden mussten. d) Welche Einrichtungen der ***22*** finden sich in ***4***? Amtspartei: Weder die alte noch die neue Geschäftsadresse sind bekannt. Nach den bisherigen Feststellungen Büro in ***2***, ***57***. Dort auch Steuerberatung ***13*** und gewerblicher Buchhalter ***14*** ***64***. Lt. Homepage (neu) Seitens der steuerlichen Vertretung werden Fotos des Arbeitszimmer in den Räumen der Buchhaltung ***14*** (im Erdgeschoss des Hauses). Ebenso übergeben werden Fotos des Hauses. (Kopie 16-18) Früher gab es auch eine Lagerhalle in ***4*** (als die Firma ***22*** noch Großküchen vertrieb). 5) Umsatzsteuer Hängt mit rechtlicher Beurteilung an Köst Umsatzsteuer in ***4*** abgeführt/Besteuerung in D erfolgt? Antwort Stb.***13***: Ja Schlussfeststellungen: Steuerliche Vertretung: Die Firma ***22*** bestand seit 1984 unverändert am Standort in ***2***. Im Jahr 2000 erfolgte eine umfangreiche Betriebsprüfung ohne Feststellung. Amtspartei: Damals nicht involviert. Zweifel sind erst im Zuge der Erhebungen wegen der Fahrzeuge aufgekommen. Gf.: Anzeige "Nova-Jäger" Stb.: Geändert haben sich die Geschäftsbereiche, die wurden den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Stb. ***13***: Im Prüfungszeitraum fanden auch Prüfungen der deutschen FA statt, ohne Beanstandungen. Amtspartei: Es wurden nur die Telefonate Messe ***30*** angeführt, es gab aber auch zahlreiche andere Telefonate, zB zur Fa. ***5***" Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 6.4.2022 zurückgenommen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Firma ***22*** besteht seit 1984 und hat seither ihren Sitz in ***51*** (im Beschwerdezeitraum in der ***58***, nunmehr in der ***59***). Sie ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Geschäftsführer und einziger Mitarbeiter der ***22*** war im Beschwerdezeitraum Herr ***10***. Steuern und Lohnabgaben wurden in ***4*** abgeführt. Im Jahr 2011 fand eine Lohnsteuerprüfung in ***4*** ohne Beanstandungen statt. Geschäftsgegenstand war im Beschwerdezeitraum die Vermittlung von Umsätzen für die Fa. ***11***, hauptsächlich Waffen und Zubehör (z.B. Munition). Zudem wurden ***62*** selbst entwickelt und vertrieben, dies von der Fa. ***54*** unabhängig. Am Standort ***58*** befindet sich das Büro des Steuerbüros ***13*** und des Buchhaltungsbüros ***14***. An diesem Standort war an der Fassade ein Hinweisschild angebracht, dass sich hier auch die Firma ***22*** befindet. Der Geschäftsführer hatte einen Schlüssel für die Räumlichkeiten. Er hatte dort kein abschließbares Büro, aber in einem größerem Raum einen Schreibtisch und Regalkästen mit funktionaler Einrichtung. Ebenfalls befand sich dort ein Archiv, in dem die Geschäftsunterlagen der Bf. aufbewahrt wurden. Im Regelfall befand sich der Geschäftsführer zweimal wöchentlich am Standort, regelmäßig Freitags. Dort wurden alle anfallenden Bürotätigkeiten erledigt, die sich durch die Reisetätigkeit an den übrigen Tagen ergeben haben. Freitag nachmittags wurden in der Regel mit Steuerberater ***13*** die Buchhaltungsunterlagen aufbereitet. Bei der Reisetätigkeit wurden in der Regel drei bis vier Kundenbesuche, in Österreich und in ***4***, absolviert. Ein- bis zweimal monatlich wurde der Standort der Fa. ***54*** in Österreich aufgesucht. Für die Räumlichkeiten in ***2*** wurde keine Miete bezahlt, diese wurde in der Gesamtabrechnung mit den Buchhaltungsarbeiten berücksichtigt. Die gesamte Geschäftspost ging nach ***51***, die Bf. hatte auch ein deutsches Bankkonto. Der Geschäftsführer hatte ein Handy mit einer österreichischen Nummer. Auf der Hompage der Fa. ***22*** wird auch diese Handynummer hingewiesen, unter der Rubrik "So finden sie uns" findet sich ein Plan von ***51***. Am Wohnsitz des Geschäftsführers wurden im Kellergeschoß Waffen, Munition und vereinzelt Vorführobjekte gelagert und dafür der Fa. ***22*** auch € 500,-- an Entgelt bezahlt. Dies deshalb, weil der Geschäftsführer nach Dienstschluss seine Waffen sicher verwahren musste. Eine Lagerung im Auto ist waffenrechtlich nicht zulässig. Es handelte sich jedoch weder um einen Ausstellungs- noch einen Verkaufsraum. Auch erfolgte keine Lagerung von Handelswaren oder Geschäftsunterlagen. Dass seitens der Amtspartei als Büro bezeichnete Zimmer am Wohnsitz war nach der im Zuge des Erörterungstermines vorgelegten Fotos und der Rechnung und Einrichtungsplanung des Möbelhauses als Jugendzimmer des Sohnes in Verwendung. Das am Schreibtisch befindliche Telefon war ein Haustelefon, mit dem keine Gespräche nach auswärts geführt werden konnten. Das Zimmer ist 9,88 m² groß. Auch dort erfolgte keinerlei Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Das bereits vollständig abgeschriebene Inventar der Bf. befindet sich nicht mehr in betrieblicher Nutzung und befindet sich jedenfalls nicht in diesem Raum. Das Fahrzeug der Bf. befand sich beim Geschäftsführer, ebenso das betriebseigene Handy und das Notebook. Somit war das Fahrzeug über Nacht in der Regel beim Einfamilienhaus in Österreich abgestellt. Die Gattin des Geschäftsführers war im Beschwerdezeitraum Teilzeitangestellte bei der Raiffeisenkasse, der Sohn war Schüler, anschließend Präsenzdiener. Das Festnetztelefon des Wohnsitzes befand sich in der Diele. Fallweise wurden von diesem Anschluss dienstliche Gespräche geführt. Die überwiegenden betrieblichen Telefonate wurden mit dem Handy durchgeführt. 2. Beweiswürdigung Die Ausführungen zum Sitz und zur Ausstattung in ***2*** ergeben sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Parteienvorbringen und aus den im Zuge des Erörterungstermines vorgelegten Fotos des Arbeitsplatzes und der Außenfassade. Zutreffend hat die Amtspartei festgestellt, dass im deutschen Bundesgebiet keine Ermittlungen vorgenommen werden können. Die Ausführungen zur Anwesenheit am Sitz in ***2*** ergeben sich aus dem Parteienvorbringen und aus den Angaben von Steuerberater ***13***. Lagerraum mit Schreibtisch Die Ausführungen zum Jugendzimmer ergeben sich aus den Fotos, die im Zuge des Erörterungstermins vorgelegt wurden. Ebenso aus der Einrichtungsrechnung und dem Einrichtungsplan. Der gegenteilige persönliche Eindruck des Prüfers im Zuge der Besichtigung vermochte die Richterin nicht zu überzeugen. Zwischen dem Jugendzimmer eines älteren Jugendlichen und einem Büroraum ergeben sich allerdings Überschneidungen. Allerdings waren keine Akten der Bf. in diesem Raum. Die fallweise Nutzung der Kellerräume war notwendig, da die Waffen und die Munition, die zur Produktvorführung benötigt wurden, ordnungsgemäß über Nacht gelagert werden konnten. Diese Ausführungen sind für die Richterin schlüssig. Zur Nutzung des Festnetzanschlusses in einem überwiegend betrieblichen Ausmaß ist festzustellen, dass zwar eine fallweise betriebliche Nutzung nachgewiesen wurde, aufgrund der Lage des Telefons in der Diele des Einfamilienhauses eine ständige betriebliche Nutzung unwahrscheinlich erscheint. Außerdem war der Geschäftsführer, wie auch die Amtspartei vorbringt, überwiegend im Außendienst tätig und besaß ein Handy. Auch die Homepage weist auf eine österreichische Handynummer hin. Es fand nach Ansicht der Richterin somit keine wesentliche betriebliche Nutzung des Einfamilienhauses in Österreich statt. Zur Abwägung des Gesamtbilds der Verhältnisse wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3 verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 1. Abgabenrechtliche Verjährung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008: § 207 BAO lautet auszugsweise: (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. § 209 Abs 1 BAO lautet: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Strittig ist ob eine abgabenrechtliche Verjährung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2007 und 2008 eingetreten ist. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gem § 209 Abs 1 zweiter Satz BAO jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung (iSd § 209 Abs 1) erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im (weiteren) verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird [Ritz, BAO6, § 209 Tz 1]. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; 14.11.1996, 92/16/0217; 30.10.2003, 99/15/0098) [Ritz, BAO6, § 209 Tz 2]. Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus ( VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602; 29.11.2001, 2001/16/0364; 23.1.2003, 2002/16/0027; 25.6.2008, 2008/15/0090) [Ritz, BAO6, § 209 Tz 3]. Gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein (zB Anfrage an Auskunftsperson in fremder Sache, VwGH 10.6.1991, 90/15/0115). Die behördlichen Schritte müssen der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein ( VwGH 23.6.1992, 92/14/0036; 30.10.2003, 99/15/0098; 7.7.2004, 2004/13/0080; 8.9.2005, 2003/17/0235), damit ihnen Verlängerungswirkung zukommt (in der nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a erforderlichen Bescheidbegründung sind sie jedoch darzustellen) [Ritz, BAO6, § 209 Tz 4]. Eine Verlängerung der Frist zur Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2007 und 2008 durch die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Amtshandlungen (Rechtshilfeersuchen vom 31.07.2012, Amtshilfeersuchen an die deutschen Abgabenbehörden über das ***61*** im Jahr 2013, Ergänzungsansuchen an das Finanzamt ***47*** vom 22.05.2014) ist nicht eingetreten. Und zwar aus folgenden Gründen: Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus. Das Rechtshilfeersuchen vom 31.07.2012 zielt weder auf die Geltendmachung der Körperschaftsteuer noch auf die Geltendmachung der Umsatzsteuer ab. Es wird nur um Erhebung ersucht, ob an der offiziellen Firmenadresse betriebliche Einrichtungen erkennbar sind, wo sich die Geschäftsleitung der Bf. befindet und welche Umsätze in ***4*** erwirtschaftet wurden. Dies ist zu unbestimmt um eine Fristverlängerung auslösen zu können. Aus diesem Grund liegt im Jahr 2012 keine taugliche Amtshandlung vor die die Frist verlängert hat. Das Auskunftsersuchen an die deutschen Abgabenbehörden vom 07.06.2013 erfüllt ebensowenig den Anspruch der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs. Dieses führt in der allgemeinen Fallbeschreibung an, dass der Verdacht eines Scheinsitzes besteht, um der österreichischen Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer zu entgehen. Es erfolgt weder eine Konkretisierung hinsichtlich der Geltendmachung der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Deshalb liegt im Jahr 2013 keine fristverlängernde Amtshandlung vor. Da bereits mangels Verlängerungshandlung im Jahr 2012 und 2013 sich die Frist zur Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2007 und 2008 nicht verlängert hat, bedarf es an sich keiner weiteren Prüfung hinsichtlich des Ergänzungsersuchens im Jahr 2014. Diese erfolgt nur der Vollständigkeit halber. Das Ergänzungsansuchen vom 22.05.2014 führt ausdrücklich an, dass die angeforderten Unterlagen in erster Linie zur Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer benötigt werden. Eine Konkretisierung bzgl. der Geltendmachung des Körperschaftsteuer- und Umsatzsteueranspruchs fehlt auch hier. Im jeweiligen fünfjährigen Verjährungszeitraum sind weder Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 ergangen, noch diese Abgabenansprüche betreffende Verlängerungshandlungen iSd § 209 BAO gesetzt worden. Daher ist mit Ablauf des Jahres 2012, mangels einer im Jahr 2012 stattgefundenen Verlängerungshandlung iSd § 209 BAO, Bemessungsverjährung für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2007 eingetreten. Mangels einer entsprechenden Verlängerungshandlung im Jahr 2013 ist mit Ablauf des Jahres 2013 Bemessungsverjährung für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2008 eingetreten. 2. Körperschaftsteuer 2009 bis 2014 § 1 KStG 1988 lautet auszugsweise: (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften. (2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten: 1. Juristische Personen des privaten Rechts. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2). 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 27 BAO lautet: (1) Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. (2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Strittig ist, ob sich der Ort der Geschäftsleitung in ***2*** (***4***) oder am Wohnsitz des Geschäftsführers in ***9*** (Österreich) befindet. Der eingetragene Sitz der GmbH liegt in der ***3***, ***2***, ***4***. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht setzt Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Jede dieser Voraussetzungen genügt für sich, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen (alternative Tatbestandsmerkmale; UFS 19.11.2010, RV/1258-L/09) [Achatz, Kirchmayr, Körperschaftsteuergesetz, § 1 Rz 32]. Der Sitz einer juristischen Person ist der rechtsgeschäftlichen Bestimmung der Parteien (nur) insoweit zugänglich, als die gesetzlichen Vorschriften Wahlmöglichkeiten eröffnen. Entspricht der statutarisch bestimmte Sitz nicht den gesetzlichen Vorgaben, oder wird an einem gesetzlich zulässigen Ort der maßgebende Sachverhalt nicht verwirklicht, liegt ein Scheinsitz vor. Ein Scheinsitz liegt bei einer GmbH etwa dann vor, wenn sich an dem satzungsmäßig bestimmten Ort weder ein Betrieb noch die Geschäftsleitung befindet und auch keine Verwaltung geführt wird. Nach der Rspr des BFH (vgl zB 27.06.1996, V R 51/93, BStBl II 1996, 620; 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden. Ein Scheinsitz iSd § 23 BAO ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Q/R/S/S, § 1 Tz 19; Ritz, BAO3, § 27 Tz 1; Stoll, BAO, 349; VwGH 6.4.1995, 94/15/0206; VfGH 22.6.1967, B 25/67; KStR 2001 Rz 5). Für die Bestimmung des abgabenrechtlichen Sitzes ist in diesen Fällen uE auf den Ort der Geschäftsleitung abzustellen (Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 85 f). Als Ort der Geschäftsleitung ist gem § 27 Abs 2 BAO der Ort anzunehmen, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Der Ort der Geschäftsleitung wird durch ein tatsächliches Verhalten, nämlich die Ausübung der geschäftlichen Oberleitung festgelegt (Graffe in D/J/P/W, § 1 Tz 22). Der Ort der Geschäftsleitung ergibt sich somit aus der tatsächlichen Gestaltung und den wirtschaftlichen Umständen des konkreten Einzelfalles. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (VwGH 26.6.1992, 90/17/0263; 6.4.1995, 94/15/0206; 31.5.2000, 97/13/0200; 16.9.2003, 97/14/0169). Anders als der Sitz entzieht sich damit der Ort der Geschäftsleitung einer privatrechtlichen Disposition (Achatz, Kirchmayr, KStG, § 1 Rz 36 f). Bei dezentralisierter Geschäftsführung ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (BFH 21.9.1989, UR 1990, 193). Befinden sich die kaufmännische und technische Leitung an verschiedenen Orten, so kommt es auf den Ort der kaufmännischen Leitung an (zB Tipke/ Kruse, AO, § 10 Tz 9; BFH, BStBl 1991 II 554; Stoll, BAO, 349) [Ritz, BAO6, § 27 Tz 5]. Eine Körperschaft (Personenvereinigung, Vermögensmasse) kann nach hA nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben (VwGH 2.3.1956, 598/54; UFS 19.11.2010, RV/1258-L/09). Wenn die Geschäftsleitung dezentralisiert ist, ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo sich in organisatorischer Hinsicht die bedeutungsvollste Stelle der Leitung und Lenkung befindet (KStR 2001 Rz 6; für den Einzelfall abwägend BFH 7.12.1994, I K 1/93, BStBl II 1995, 175; Kessler/Müller, IStR 2003, 365). Dabei ist nach einer qualitativ-quantitativen Methode vorzugehen. Zunächst sind die geschäftsleitenden Entscheidungen (qualitativ) zu bestimmen und danach ist festzustellen, an welchem Ort die überwiegende Zahl dieser Entscheidungen (quantitativ) getroffen wird (Kessler/Müller, IStR 2003, 365) [Achatz/Kirchmayr, Körperschaftsteuergesetz, § 1 Tz 57]. Abzustellen ist auf die wichtigen Entscheidungen für den "normalen", dh gewöhnlichen laufenden Geschäftsbetrieb. Hierbei sind jene Entscheidungen von Bedeutung, die nach der Art der Tätigkeit der Körperschaft für das Tagesgeschäft maßgebend sind (Lechner in FS Stoll, 401; zum Fall der vermögensverwaltenden Gesellschaften vgl Tz 54 ff; zu Stiftungen vgl Tz 83). Zu den Tagesgeschäften gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (vgl auch Kessler/Müller, IStR 2003, 364). Für die Beurteilung sind nach der Rspr insb Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen (BFH 23.1.1991, I R 22/90, BStBl II 554) [Achatz, Kirchmayr, KStG, § 1 Rz 41]. Der Hinweis auf das Tagesgeschäft (somit jene tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, einschließlich der organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung gehören, vgl VwGH 24.5.2012, 2008/15/0211) darf dabei nicht missverstanden werden: Es kommt nicht auf die Handlungen im laufenden Tagesgeschäft selbst an, sondern auf jene wesentlichen Geschäftsentscheidungen, die dann im Tagesgeschäft umgesetzt werden. Welche Anordnungen und Entscheidungen in diesem Zusammenhang die maßgeblichen sind, hängt insbesondere von der Art der Tätigkeit der Körperschaft ab und bedarf daher einer einzelfallbezogenen Gewichtung und Abwägung (vgl Lechner in FS Stoll [1990] 401; VwGH 24.5.2012, 2008/15/0211). So sind an den Ort der Geschäftsleitung einer operativen Gesellschaft regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen als zB bei bloßer Vermögens- oder Beteiligungsverwaltung, wo für den konkreten Geschäftsbetrieb oft nur relativ wenige Tätigkeiten erforderlich sind (vgl dazu auch Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 54 ff mwN) [Hohenwarter-Mayr in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 1 Rz 48 f]. Der Ort der Geschäftsleitung wird im Allgemeinen in der Praxis dort angenommen, wo sich das Büro des Oberleiters befindet (vgl Kofler, Abschirmwirkung, 156; Kessler/Müller, IStR 2003, 365; Seibold, IStR 2003, 46). Im Fall einer kaufmännischen und einer technischen Leitung ist der Ort des kaufmännischen Büros entscheidend (BFH 30.1.2002, BFH/NV 2002, 1128). Sind Büroräume nicht erforderlich und auch tatsächlich nicht vorhanden, kann der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers als Ort der geschäftlichen Oberleitung herangezogen werden (vgl bereits RFH 3.7.1934, RStBl 1934, 1078; VwGH 19.6.2003, 97/14/0169; UFS 1.2.2005, RV/1694-W/04 zum Fall einer ausländischen Domizilgesellschaft, die an ihrem ausländischen Sitz keine Geschäftstätigkeit entfaltet) [Achatz, Kirchmayr, KStG, § 1 Rz 42]. Die Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (§ 167 Abs. 2 BAO; freie Beweiswürdigung). Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011). Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet das: Zum Vorbringen der Bf., dass kein Ort der Geschäftsleitung in Österreich und damit keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Österreich gegeben sei, ist auszuführen: Herr ***10*** ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der GmbH, welche auch keine Büro- oder Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Bei der Beurteilung, wo die wichtigen Entscheidungen für den "normalen", dh gewöhnlichen laufenden Geschäftsbetrieb getroffen werden ist daher allein auf Herrn ***10*** abzustellen. Der Ort der Geschäftsleitung liegt dort, wo er diese Entscheidungen trifft bzw. wo er seinen Arbeitsplatz hat. Dieser verbringt in der Regel drei Tage im Außendienst und zwei Tage in seinem Büro bzw. Arbeitsplatz in ***2***/***4***. Nach Ansicht der Richterin ist davon auszugehen, dass dann dort an diesen Tagen die wichtigen Entscheidungen bei der Aufarbeitung der Außendiensttätigkeit und des Posteinganges getroffen werden. Nur wenn ein solcher Arbeitsplatz samt Archiv für die Geschäftsunterlagen in ***4*** nicht vorhanden wäre, könnte man auf den Wohnsitz des Geschäftsführers zurückgreifen. Dass sein Arbeitsplatz kein eigenes, absperrbares Büro ist, sondern lediglich ein Teil eines großen Raumes mit Schreibtisch und Schränken, aber funktionell ausgestattet, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dass diese Entscheidungen während der Fahrt oder bei Kundenbesuchen getroffen werden, erscheint der Richterin nicht wahrscheinlich. Ebensowenig dass diese Entscheidungen getroffen wurden, wenn der Geschäftsführer nach einem Arbeitstag an seinen Wohnsitz zurückkehrte und dort sein Familienleben und seine Freizeit stattfanden. In freier Beweiswürdigung geht die Richterin demnach davon aus, dass der Ort der Geschäftsleitung nach der Gesamtbetrachtung der Verhältnisse des konkreten Beschwerdefalls am Arbeitsplatz des Geschäftsführers in ***2***/***4*** gelegen ist. Es besteht demnach keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Östereich. Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide waren daher aufzuheben. Umsatzsteuer 2009 bis 2014 § 19 Abs 1 UStG 1994 idF BGBl I 76/2011 lautet: Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist. § 29 BAO lautet auszugsweise: (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. (2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; Der Begriff der Betriebsstätte ist unionsrechtskonform iSd Judikatur des EuGH zum Begriff der festen Niederlassung zu interpretieren (s näher § 3a Rz 124 ff). Die Anknüpfung an den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ist angesichts der expliziten Normierung des Art 192a MwStSyst-RL idF RL 2008/8/EG obsolet (s auch Rz 2601a UStR; anders noch USt-Protokoll 2004, BMF 01 0219/38-IV/9/04 u 2007, BMF-010219/0431-VI/4/2007) [Kuder in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 19 Rz 31]. Die Kriterien der festen Niederlassung sind nach Ansicht des EuGH nicht erfüllt, wenn nur Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vorgenommen werden. Dies ist hier der Fall, wie schon weiter oben beim Ort der Geschäftsleitung begründet wurde. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte. Der Wohnsitz des Geschäftsführers allein begründet noch keine Betriebsstätte. Die Umsatzsteuerbescheide waren daher spruchgemäß aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die strittigen Punkte beziehen sich im gegenständlichen Fall nicht auf Rechtsfragen, sondern auf die Beweiswürdigung. Linz, am 23. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101411/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101411.2016
Stammnummer
137327
Gültig
23.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/5101411/2016 — Ort der Geschäftsleitung einer GmbH · RIS AI