Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100238/2013
1. Nichtvorliegen einer Einlagenrückzahlung, wenn infolge der Nichtanerkennung eines behaupteten Einlagevorganges kein ausreichendes Einlagenkapital vorhanden ist 2. Besteuerungsrecht an verdeckten Ausschüttungen nach der Maßgabe des DBA Spanien bei nicht feststellbarem Ort der Geschäftsleitung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100238/2013vom 15.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Rekurriert man in diesem Zusammenhang auf die im Schrifttum in Zusammenhang mit der möglichen Qualifikation der Überlassung von Geschäftschancen als verdeckte Ausschüttungen erfolgten Ausführungen (vgl dazu Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr [Hrsg], KStG § 8 Rz 194 ff; Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock [Hrsg], Die Körperschaftsteuer - KStG 198826 § 8 Rz 153/2; jeweils mwH zur Rsp des deutschen BFH), ist in diesem Zusammenhang auf den Grad der Konkretisierung der Geschäftschance abzustellen: Demnach könne die unentgeltliche Überlassung einer Geschäftschance durch eine Körperschaft an ihren Anteilseigner nur dann zu einer verdeckten Ausschüttung führen, wenn der Körperschaft eine bereits hinreichend konkretisierte Geschäftschance zuzuordnen ist, die einen künftigen Vermögensvorteil verkörpert. Entscheidend sei damit eine hinreichende und nicht bloß vage Konkretisierung (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr [Hrsg], KStG § 8 Rz 195). Nur bei hinreichender Konkretisierung der Geschäftschance sei demnach von einer Vorenthaltung von Erträgen zu Lasten der Körperschaft auszugehen, die - bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung - zu einer (indirekten) verdeckten Ausschüttung führt. Andernfalls wäre ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht dazu bereit, der Geschäftschance einen Wert beizumessen (hypothetischer Fremdvergleich; vgl Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr [Hrsg], KStG § 8 Rz 199 iVm Rz 300).
Fraglich ist dabei naturgemäß, ab wann ein hinreichender Grad der Konkretisierung in diesem Sinne vorliegt. Hügel (siehe Hügel, Verdeckte Gewinnausschüttung und Drittvergleich im Gesellschafts- und Steuerrecht, in Kalss/U. Torggler [Hrsg], Einlagenrückgewähr 19 [53 ff]) etwa fordert in Zusammenhang mit der im Unternehmensrecht geführten Diskussion über die Erfassung von Geschäftschancen vom Verbot der Einlagenrückgewähr betreffend den Fall der Ergreifung einer Geschäftschance durch den Gesellschafter, um die sich auch die Gesellschaft bemüht und die dafür Aufwendungen getätigt hat, das Vorliegen einer gesicherten Rechtsposition. So müsse der Argumentation Hügels zufolge kein Dritter die Geschäftschancen bloß deswegen respektieren, weil die Gesellschaft in der Hoffnung auf den Erfolg des Geschäfts Aufwendungen getätigt hat. Aus dem Drittvergleich folge, dass jedenfalls im Kontext der Vermögensbindung der Gesellschafter seiner Gesellschaft keine größere Rücksichtnahme schulde als ein Dritter.
Nach der Maßgabe der Rsp des VwGH können unter bestimmten Voraussetzungen im Allgemeinen auch bereits tatsächliche Zustände als einlagefähige Wirtschaftsgüter qualifizieren. So sind Wirtschaftsgüter der Rechtsprechung des VwGH zufolge alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, nicht bloß Sachen (körperliche Gegenstände), sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände, also solche Güter, bei denen eine wirtschaftliche Ausnutzung möglich ist (vgl VwGH 11.3.1992, 90/13/0230; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 § 6 Rz 20 mwN). Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst in den tatsächlichen Zuständen damit auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Unternehmer sich etwas kosten lässt, und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl nochmals VwGH 11.3.1992, 90/13/0230, unter Verweis auf BFH 29.4.1965, IV 403/62 U, BStBl 1965 III S 414).
Überträgt man diese Rsp auf die gegenständliche Problematik der steuerlichen Qualifikation von Geschäftschancen, setzt die Qualifikation einer Geschäftschance als Wirtschaftsgut somit voraus, dass ein rechtlicher oder tatsächliche Zustand vorliegt, dessen Erlangung der Unternehmer sich etwas kosten lässt, und der nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Ebendies ist im gegenständlichen Beschwerdefall aber - wie unter Punkt 1.13 iVm den diesbezüglichen unter Punkt 2 wiedergegebenen Erwägungen festgestellt wurde - nach der Maßgabe der gegebenen Gesamtumstände nicht der Fall und irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, er habe eine als Wirtschaftsgut zu qualifizierende Geschäftschance in die ***X*** GmbH eingelegt.
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem erfolgten Verweis auf das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Nutzungseinlage etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen.
Gemäß § 6 Z 6 lit a EStG 1988 idF BGBl I 2007/99 gilt für "die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens" unter anderem Folgendes:
"Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
- der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
- der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
- der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
- bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.
Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen."
Werden im Sinne des § 6 Z 6 lit a leg cit Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind gemäß § 6 Z 6 lit c EStG 1988 idF BGBl I 2007/99 ebenfalls die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
Wie unter Punkt 1.13 festgestellt wurde, hatte weder der Beschwerdeführer noch eine andere Gesellschaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Totalunternehmer-Werkvertrags vom 23. Juli 2007 (siehe Punkt 1.4), des Hotelmietvertrags vom 23. Juli 2007 (siehe Punkt 1.5) und des Grundstückskaufvertrags vom 8. August 2007 (siehe Punkt 1.6) durch die ***X*** GmbH eine Position inne, für deren Aufgabe bzw Übertragung ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, ein Entgelt zu bezahlen. Eine vom Beschwerdeführer an die ***X*** GmbH erbrachte sonstige Leistung iSd § 6 Z 6 lit c EStG 1988 idF BGBl I 2007/99 kann im Beschwerdefall somit allenfalls in einer unentgeltlichen Überlassung seiner Arbeitskraft erblickt werden.
Die nach der Maßgabe § 6 Z 6 lit c EStG 1988 idF BGBl I 2007/99 zu klärende Frage nach der Höhe eines fremdüblichen Bezuges eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist primär durch einen Vergleich mit den Bezügen von Geschäftsführern zu lösen, die eine mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Gesellschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft zu sein (vgl zB VwGH 12.4.1983, 82/14/0207). Dabei handelt es sich um eine in freier Beweiswürdigung zu klärende Tatfrage und sei insoweit auf die diesbezüglichen unter den Punkten 1.14 und 2 erfolgten Ausführungen verwiesen.
Vor diesem Hintergrund waren die an den Beschwerdeführer von der ***X*** GmbH offenkundig causa societatis und mit Vorteilsgewährungsabsicht erfolgten Vorteilszuwendungen (siehe Punkt 1.11) entgegen dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durch zuvor erfolgte Einlagen gedeckt und sind diese somit zwingend als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren.
3.2. Zum Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den verdeckten Ausschüttungen
3.2.1. Ansässigkeit
Art 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 1967/395 (im Folgenden: "DBA Spanien") lautet wie folgt:
"(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,eine in einem Vertragstaat ansässige Person' eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Läßt sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht feststellen, so gilt diese Person als in dem Staat ansässig, in dem sich ihr Sitz befindet."
Im gegenständlichen Beschwerdefall gehen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in Spanien und im Jahr 2008 in Österreich ansässig iSd Art 4 DBA Spanien war und sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht im Hinblick auf die oa Rechtslage aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende Beurteilung ersichtlich.
Strittig ist im Beschwerdefall demgegenüber, ob die ***X*** GmbH im Streitzeitraum in Spanien oder in Österreich ansässig iSd Art 4 DBA Spanien war. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu untersuchen, wo sich der satzungsmäßige Sitz einerseits und der Ort der Geschäftsleitung der ***X*** GmbH andererseits befunden haben:
Der satzungsmäßige Sitz einer Kapitalgesellschaft iSd § 27 Abs 1 BAO gilt als ähnliches (nicht in Art 4 Abs 1 DBA Spanien ausdrücklich erwähntes) Merkmal (vgl Tumpel/Luketina in Aigner/Kofler/Tumpel [Hrsg], DBA-Kommentar2 Art 4 Rz 18), und begründet dieser im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs 2 KStG 1988 die unbeschränkte Steuerpflicht der ***X*** GmbH und damit eine Ansässigkeit der ***X*** GmbH in Österreich.
Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH (§ 27 Abs 2 BAO), also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (vgl zB VwGH 16.9.2003, 97/14/0169, mwN).
Ein Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im vorstehenden Sinn ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht feststellbar (siehe dazu die unter Punkt 1.15 erfolgten Ausführungen). Entgegen dem dahingehenden Beschwerdevorbringen ist in einem derartigen Fall aber der Ort der Geschäftsleitung nicht automatisch am Wohnsitz des Geschäftsführers zu verorten, sondern kann der Ort der der Geschäftsleitung nur dann in der Wohnung des Geschäftsführers liegen, wenn dort tatsächlich die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden (vgl Tumpel/Luketina in Aigner/Kofler/Tumpel [Hrsg], DBA-Kommentar2 Art 4 Rz 15). Dass der Beschwerdeführer in seinen Wohnräumlichkeiten in Spanien für die Geschäftsführung der ***X*** GmbH wesentliche Entscheidungen getroffen hätte, wurde allerdings nicht dargelegt.
Vor diesem Hintergrund war die ***X*** GmbH aufgrund ihres statutarischen Sitzes in Salzburg nach der Zweifelsregel des Art 4 Abs 3 zweiter Satz DBA Spanien auch bereits im Jahr 2007 in Österreich ansässig. Betreffend den Zeitraum nach der Übersiedlung des Beschwerdeführers von Spanien nach Österreich im Jänner 2008 geht das gegenständliche Beschwerdevorbringen ohnedies von vorneherein ins Leere und war die ***X*** GmbH somit im Ergebnis im gesamten Streitzeitraum in Österreich ansässig.
3.2.2. Zuweisung des Besteuerungsrechts gem Art 10 DBA Spanien
Art 10 DBA Spanien lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 50 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und diese Beteiligung seit mindestens einem Jahr vor dem Auszahlungszeitpunkt besitzt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
..."
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. April 1973 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 1973/266, werden betreffend die Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich insbesondere folgende Regelungen getroffen:
"§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Spanien ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
..."
Der Begriff Dividenden iSd Art 10 DBA Spanien, der insoweit mit dem OECD-Musterabkommen übereinstimmt, umfasst in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht auch verdeckte Ausschüttungen (vgl Aigner/Prechtl-Aigner in Aigner/Kofler/Tumpel [Hrsg], DBA-Kommentar2 Art 10 Rz 131 ff mwN).
Somit kommt Österreich nach der Maßgabe des Art 10 Abs 2 lit b DBA Spanien im Beschwerdefall ein Besteuerungsrecht im Ausmaß von 15 % des Bruttobetrages der dem Beschwerdeführer von der ***X*** GmbH zugewendeten verdeckten Ausschüttungen zu, wobei der volle Steuerabzug iHv 25% vorzunehmen ist und der Beschwerdeführer dazu berechtigt ist, betreffend den Differenzbetrag eine Rückerstattung zu beantragen.
3.3. Zur Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer
§ 93 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
..."
§ 95 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.
(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.
...
(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
..."
Zu den abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen (vgl zB VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027; 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 5 EStG 1988 gegeben (vgl VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 29.3.2012, 2008/15/0170; 31.5.2011, 2008/15/0153). Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (Auswahlermessen; vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; 30.6.2015, 2012/15/0165; 28.5.2015, Ro 2014/15/0046, mwN).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO "in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen." Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl zB VwGH 28.6.2016, 2013/17/0828).
Wurde die Ermessensübung von der Abgabenbehörde nicht oder unzureichend begründet, liegt es am Bundesfinanzgericht, zu den diesbezüglichen Ermessensparametern erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage im Sinne des § 279 BAO zu entscheiden, ob gemäß § 95 EStG 1988 die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht werden kann (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063). Dabei kommt dem Bundesfinanzgericht gemäß Art 130 Abs 3 B-VG zwar insofern eine besondere Position zu, als ihm auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt ist; es hat dabei aber die im Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2015, Ro 2014/15/0046, vorgegebenen Grundsätze zu beachten (vgl nochmals VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063).
Im vorliegenden Fall wurde den unter Punkt 1.16 wiedergegebenen Feststellungen zufolge die ***X*** GmbH als ausschüttende Gesellschaft mittlerweile aufgelöst und infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht. Da die Einbringlichkeit bei der ***X*** GmbH somit von vorneherein ausgeschlossen werden muss, ist die Kapitalertragsteuer im Beschwerdefall aus Gründen der Zweckmäßigkeit unmittelbar dem Beschwerdeführer als Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig sind im Beschwerdefall im Wesentlichen Tatfragen, die als solche einer Revision nicht zugänglich sind. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das erkennende Verwaltungsgericht den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am 15. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 10 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- § 27 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100238/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100238.2013
- Stammnummer
- 137336
- Gültig
- 15.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF