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EAS 2367Geschäftsleitungsverlegung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 201/4-IV/4/0311.11.2003

…Abs. 2 des Abkommens zugunsten Deutschlands ein und überträgt das Besteuerungsrecht an den Bezügen der Geschäftsführer von Österreich auf Deutschland. Sollten allerdings wesentliche Geschäftsführungsfunktionen auch weiterhin in Österreich ausgeübt werden, dann müsste die Frage des Ortes der Geschäftsleitung noch einer sehr eingehenden Sachverhaltsprüfung unterzogen werden…

UFSF RV/0001-F/05Ort des Sitzes einer Hausgemeinschaft im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.01.2006

…Mietverhältnis betreffend zurückzuführen sein, widerspräche doch ein derartig häufiges Aufsuchen und Kontrollieren der Mieter den die üblichen Gepflogenheiten bei einer Vermietung. Der unabhängige Finanzsenat teilt daher die Meinung des Finanzamtes, dass der Ort der Geschäftsführung sich im berufungsgegenständlichen Fall nicht im Inland, sondern in Liechtenstein…

UFSL RV/0820-L/11Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o: Ort der Geschäftsleitung im Inland, Sitz im Ausland
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.08.2011Teil 2/2

…Büroräumen des Geschäftsführers sein, dieser Ort kann auch in der Wohnung liegen. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht, daher ist entscheidend, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören…

UFSF RV/0508-F/10Sitz und Ort der Geschäftsleitung einer nach österreichischem Recht errichteten GmbH
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.02.2013

…anderweitig zur Geschäftsführung bestimmten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, dh. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Regelmäßig ist anzunehmen, dass die geschäftliche Oberleitung eines Unternehmens an dem Ort ausgeführt wird…

UFSL RV/1258-L/09Sicherstellungsauftrag betreffend eine Limited Liability Company mit Sitz in Malta und Ort der Geschäftsleitung in Österreich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.11.2010Teil 1/2

…in grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäfts- und Unternehmenspolitik, sondern vielmehr um die wichtigen Entscheidungen für den "normalen" laufenden Geschäftsbetrieb. Ausschlaggebend sollen hierfür die für das Tagesgeschäft bedeutsamen Entscheidungen sein. Die für den Ort der Geschäftsleitung maßgebenden Geschäftsführungsmaßnahmen werden typischerweise von den zur Geschäftsführung berufenen Personen gesetzt…

UFSW RV/3315-W/02Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern bei Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages ist zulässig. Die Anschrift des Unternehmers gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist vom Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO zu unterscheiden. Rechnungen im Sinne des UStG haben sowohl den Namen als auch die Anschrift zu enthalten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Leistungserbringung an eine Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2003Teil 1/2

…unterschiedliche Geschäftsführungsadresse Bezug genommen. Da im Baugewerbe die überwiegende Geschäftstätigkeit wie auch Verwaltungsaufgaben an jedem beliebigen Ort mittels technischer Hilfsmittel ausgeübt werden könne sei es unverständlich, warum die im Firmenbuch eingetragene Sitzadresse nicht als einzig anwendbare Rechnungsadresse akzeptiert würde. A. Bau GesmbH Die Aberkennung der…

UFSW RV/3315-W/02Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern bei Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages ist zulässig. Die Anschrift des Unternehmers gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist vom Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO zu unterscheiden. Rechnungen im Sinne des UStG haben sowohl den Namen als auch die Anschrift zu enthalten. Bestehen berechtigte Zweifel an der Leistungserbringung an eine Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2003Teil 2/2

…bereits die Geschäftsführung inne gehabt hatte. Die Bw. übersieht in diesem Zusammenhang, dass das vorgelegten Anbotschreiben vom 22.6.1998 sowie die Aufträge für Arbeitskräfteüberlassung vom 3. August 1998 sowie 7. September 1998 allesamt vor der Bestellung des neuen Geschäftsführers erfolgten und eine Unterschrift aufweisen…

UFSG RV/0177-G/03Sitz einer "private limited company" und Kapitalertragsteuerabzug im Inland
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.02.2004

…Grundstück der beiden Gesellschafter errichteten Gästehaus). Geschäftsführer der Bw. ist der am Ort der Betriebsstätte ansässige österreichische Staatsbürger und Gesellschafter HS. Angesichts dieser Umstände ist evident, dass die Willensbildung der Geschäftsführung in Österreich und nicht in England erfolgt. Da die Bw. somit den Sitz der…

UFSW RV/3657-W/02Keine vorübergehende doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen, wenn auswärtige Berufsausbildung mit mindestens 8 Jahren anzunehmen ist. Ausführungen darüber, wann von der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auszugehen ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)09.05.2003Teil 1/2

…die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes anzunehmen ist, denn nach der Aktenlage könnte davon auszugehen sein, dass die Bw die betreffenden Betriebseinnahmen nur deshalb W zuordnet, weil der Auftraggeber in W den Ort der Geschäftsführung hat. Die steuerlich vertretene Bw beansprucht - wie aus der Aktenlage…

UFSF RV/0176-F/02Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht infolge eines inländischen Ortes der Geschäftsleitung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.04.2003

…Oktober 1998 bzw. in der Berufungsvorentscheidung angeführten Umstände - auf die diesbezüglichen Ausführungen kann daher an dieser Stelle verwiesen werden - auch darüber bestehen, dass der tatsächliche Ort der Geschäftsführung, dh. der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen zur Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, im Inland…

UFSS RV/0515-S/07Keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz der Beschäftigungsort ist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.01.2013Teil 1/3

…nach einem echten Mittelpunkt - einem echten Familienwohnsitz - besteht. Dieser Ort der Ruhe und der Sammlung meiner persönlichen Ressourcen ist unser Familienwohnsitz G.. Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E. oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des…

BFG RV/5101246/20151. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.03.2021Teil 1/6

…beantwortet. "Zu Ihrem Schreiben vom 8.10.2013, eingelangt am 10.10.2013, erlaubt sich die Geschäftsführung zum Geschäftsmodell und den Leistungen der Bf wie folgt auszuführen: Das Unternehmen entwickelt, konzipiert und bearbeitet ein Netzwerk von Firmen, die ausschließlich im B2B Bereich Ihre Firma präsentieren…

BFG RV/5101246/20151. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.03.2021Teil 5/6

…Sitz der Ort der Geschäftsleitung. (2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Ritz, BAO6, § 27 Tz 2 ff: Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung iSd § 27 Abs 2 ist dort, wo der für die Geschäftsführung…

UFSK RV/0273-K/10Doktoratsstudium (internationales Programm) an einer slowakischen Universität - Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.09.2012

…war der Bw. im Turnaround (Stillstandsmanagement für Produktionsanlagen) als Techniker für Termincontrolling verantwortlich. Im September 2007 wechselte er ins Engineering als Projektleiter für diverse Projekte im Bau- und Anlagenbau. Ab November 2009 wurde eine neue Stabsstelle (Facility Management) eingeführt, derzeit ist er der Geschäftsführung bzw…

UFSG RV/0297-G/06Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2008

…seien. Im Vorlageantrag brachten der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter zunächst vor, die Abgabenbehörde habe ihre Verpflichtung zur Erforschung aller tatsächlichen Verhältnisse nur unzureichend wahrgenommen und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Ergänzend zur Berufung wurde ausgeführt, dass die vom Bw. wahrzunehmenden Geschäftsführungstätigkeiten ein hohes Maß…

UFSW RV/1097-W/03Behauptet der Abgabepflichtige die Geschäftsleitung einer juristischen Person mit Sitz im Inland befinde sich im Ausland, hat er dies im Rahmen der ihn treffenden Beweisvorsorgepflicht für Auslandssachverhalte entsprechend nachzuweisen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)12.12.2007

…tatsächliche Geschäftsführung von Italien aus betrieben werde, verliere Österreich die abgabenrechtliche Jurisdiktion über die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer. Nachdem die Bp. einmal von einer Sitzgesellschaft spreche um sodann davon auszugehen, dass die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich habe werde beantragt, über den Ort der Geschäftsführung…

UFSK RV/0276-K/09Sachidentität bei Neufestsetzung der Normverbrauchsabgabe nach Änderung des Entstehungszeitpunkts der Steuerschuld
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)25.03.2011

…private Zwecke und andererseits für Zwecke der inländischen Steuerberatungskanzlei, allenfalls auch noch für andere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten des Bw. verwendet worden. Das Finanzamt vermeinte, das Vorbringen des Bw., das Fahrzeug werde nicht überwiegend im Inland und überwiegend für Geschäftsführungsaufgaben betreffend die C- GmbH verwendet…

BFG RV/5100366/2021Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die ersten sechs Monate bei Arbeitskräfteüberlassung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.11.2024Teil 1/3

…ein Hauptbeschäftiger der ***A-GmbH***, in ***StGem*** gearbeitet haben. Dies ist laut dem Erkenntnis des VwGH als mittelbare Betriebsstätte der Überlasserfirma zu sehen, weil auch am Ort der Beschäftigung eine kommunalsteuerrechtliche Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes gegeben sein kann. Laut Auskunft der Geschäftsführung der ***A…

BFG RV/5101165/2018Zulässigkeit der Wiederaufnahme
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.06.2023Teil 1/2

…der Verdacht einer bloß formellen Gesellschafterstellung unbegründet ist. Wir fassen bezüglich Mantelkauf zusammen, dass sich die organisatorische Struktur gegenüber dem Jahr 2012 erst im November 2018 wesentlich geändert hat. Die Gesellschafterstruktur hat sich, was Herrn Dr NN betrifft, bis heute nicht geändert. Zur Akademiereise Ort…

BFG RV/7102064/20221. Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers 2. Ansatz des halben Sachbezugswertes - Nachweis der privat zurückgelegten Fahrten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis27.07.2022

…Ort mit den Kunden durch ihn abgewickelt worden, da bei diesen Tätigkeiten vor allem seine Erfahrung und Expertise als Sachverständiger gefragt gewesen sei. Dipl. Ing. Dr. A sei nur selten an den Bürostandorten körperlich anwesend gewesen und habe daher organisatorisch gar nicht die Durchführung der…