Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0297-G/06
Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-G/06vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz ist in einem Streitjahr bereits bei einer Entfernung von 113 Kilometern anzunehmen, wenn die Fahrzeit für diese Strecke selbst bei günstigsten Wetter- und Straßenverhältnissen zumindest knapp eineinhalb Stunden betragen würde, wobei die genannten günstigsten Verhältnisse im Streitjahr aufgrund einer Dauerbaustelle tatsächlich nie vorlagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A, vertreten durch Mag. Manfred
Vogrin WTH & SteuerberatungsGmbH, 8650 Kindberg,
Hauptstraße 13, vom 4. Jänner 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, vertreten durch Mag. Alexander
Maicovski, vom 14. Dezember 2005 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 2004 nach der am 8. April 2008 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Für das Streitjahr machte der Bw. Betriebsausgaben
für doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 10.284,62 Euro sowie
damit in Zusammenhang stehende Vorsteuern in Höhe von 6.396,45 Euro
geltend. Der Bw. gab dazu an, die tägliche Heimfahrt nach X (einfache
Wegstrecke rund 120 Kilometer) sei ihm ebenso wenig zumutbar gewesen wie
die Übersiedlung nach Wien, weil das Ende seiner
Geschäftsführertätigkeit bereits für
30. März 2005 geplant gewesen sei. Er habe daher in Wien eine
Eigentumswohnung erworben.
Die vom Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben setzten sich
zusammen aus der AfA von den Anschaffungskosten für die Wohnung in
Höhe von 4.449,77 Euro, der AfA von den Kosten für die
Einrichtung der Wohnung in Höhe von 4.124,30 Euro und den laufenden
Betriebskosten in Höhe von 1.710,55 Euro. Die Vorsteuern betrafen die
Einrichtung der Wohnung (6.001,72 Euro) sowie die laufenden Betriebskosten
(394,73 Euro).
Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung bei der Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer der
Streitjahre steuerlich nicht berücksichtigt, weil die Wohnung erst kurz vor
dem Pensionsantritt des Bw. angeschafft worden sei, obwohl er die
Geschäftsführertätigkeit bereits seit mehreren Jahren
ausgeübt habe. Die berufliche Veranlassung für die Anschaffung der
Wohnung sei daher durch private Gründe überlagert worden.
In den gegenständlichen Berufungen wurde
ausgeführt, der Bw. sei seit dem Jahr 1999 Geschäftsführer
der G GmbH und der G GmbH & Co KG sowie der H GmbH und
seit 1. September 2001 auch Geschäftsführer der S GmbH, alle
mit Sitz in Wien, gewesen. Die operative Geschäftsführung der M GmbH
mit Sitz in X habe der Bw. bereits im Dezember 2000 seinen Söhnen
übertragen, weil diese Tätigkeit mit seinen Verpflichtungen in Wien
nicht vereinbar gewesen sei. Im Rahmen seiner
Geschäftsführungstätigkeit für die G GmbH und die G
GmbH & Co KG sei dem Bw. bis Mai 2003 ein Quartier zur
Verfügung gestellt worden, weil ein tägliches Pendeln zwischen X und
Wien unzweckmäßig, vor allem aber unzumutbar gewesen sei. Die
wöchentliche Arbeitszeit des Bw. habe 50 bis 60 Stunden betragen. Aufgrund
einer schon im Jahr 2001 absehbaren Sitzverlegung und
Liegenschaftsveräußerung der G GmbH und der G
GmbH & Co KG habe sich der Bw. zum Kauf einer
Eigentumswohnung entschlossen. Der Kauf dieser Wohnung sei im ursächlichen
Zusammenhang mit den Geschäftsführungstätigkeiten gestanden und
wäre ohne berufliche Verpflichtung in Wien nicht erfolgt. Das verbindliche
Kaufanbot für die Wohnung sei im März 2001 erfolgt. Mit der
Fertigstellung der Wohnung sei im August 2003 gerechnet worden. Die Zeit
zwischen Mai 2003 und dem tatsächlichen Bezug der Wohnung im
September 2003 habe der Bw. in einem Hotel überbrückt. Für
das Vorliegen von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sei
es nach Ansicht des Bw. unerheblich, ob der Erwerb der Wohnung erst kurz vor dem
Pensionsantritt erfolgt sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die tägliche
Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar gewesen sei oder nicht. Da die
tägliche Fahrzeit bei guter Verkehrslage für die Strecke X - Wien und
zurück rund drei Stunden betrage (ca. 115 Kilometer in einer
Richtung), sich die Verkehrssituation auf der Südautobahn im Großraum
Wien immer weiter verschärft habe (kilometerlange Staus aufgrund einiger
Dauerbaustellen) und die Fahrzeit daher häufig auch vier bis viereinhalb
Stunden betragen habe, sei die tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz jedenfalls unzumutbar gewesen. Die Aufwendungen für den
Erwerb und die Nutzung der Eigentumswohnung seien daher betrieblich veranlasst
gewesen. Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen im Vergleich zu den
Aufwendungen für die Miete eines gleichwertigen Quartiers stelle sich
nicht, weil der Steuerpflichtige in der Wahl seiner Mittel frei sei. Im
vorliegenden Fall seien für die doppelte Haushaltsführung Aufwendungen
in Höhe von insgesamt 10.284,62 Euro als Betriebsausgaben geltend
gemacht worden. Pro Monat sei das ein Betrag von 857 Euro, ein
Vergleichswert, mit dem der Bw. als Mieter einer Wohnung jedenfalls zu rechnen
gehabt hätte. Der vom Finanzamt vorgebrachten Begründung, für die
Anschaffung der Wohnung seien überwiegend private Gründe
ausschlaggebend gewesen, weil die Wohnung erst kurz vor dem Pensionsantritt des
Bw. erworben worden sei, werde entgegnet, dass jedes Veranlagungsjahr für
sich zu beurteilen sei, weshalb von der Pensionierung des Bw. im Jahr 2005
keine Rückschlüsse auf das Fehlen der betrieblichen Notwendigkeit der
Anschaffung einer Wohnung in den Jahren davor gezogen werden könne. Die
steuerlichen Folgen, die sich aus der Beendigung der
Geschäftsführungstätigkeiten ergeben, seien ohnedies in den
Steuererklärungen für das Jahr 2005 berücksichtigt
worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
27.1.2000, 96/15/0205, VwGH 25.2.2003, 99/14/0340 und VwGH 27.5.2003,
2001/14/0121) seien die Aufwendungen für einen zweiten Wohnsitz als
Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich bedingt
sei. Ein beruflich bedingter Doppelwohnsitz liege vor, wenn der Steuerpflichtige
an beiden Orten beruflich tätig sei oder beide Ehegatten an verschiedenen
Orten beruflich tätig seien und eine tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz nicht zumutbar sei (auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung), wenn die Wohnung ausschließlich oder fast
ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen
verwendet werde und private Zwecke praktisch ausgeschlossen seien oder wenn von
vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige
Tätigkeit mit bis zu vier oder fünf Jahren befristet sei. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei nur dann beruflich
veranlasst, wenn dem Abgabepflichtigen weder die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort noch - infolge der Entfernung -
die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zugemutet werden
könne.
Zur Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr
zum Familienwohnsitz führte das Finanzamt aus, im vorliegenden Fall betrage
die Fahrstrecke zwischen dem Familienwohnsitz in X und der Arbeitsstätte in
Wien laut Abfrage verschiedener Routenplaner ca. 110 Kilometer, wobei als
Fahrzeit mit dem PKW pro Strecke zwischen einer Stunde und
drei Minuten und einer Stunde und zehn Minuten angegeben werde.
Zwar handle es sich um eine stark frequentierte Strecke, auf der die mit Hilfe
der Routenplaner errechnete Fahrzeit nicht immer eingehalten werden könne,
doch sei auch zu berücksichtigen, dass ca. 90% der Fahrstrecke aus
Schnellstraßen und Autobahnen bestehe, die in der Regel ein zügiges
Vorankommen ermöglichen, weshalb die Zurücklegung der Strecke in etwas
mehr als einer Stunde möglich sei. Das Finanzamt vertrete daher die
Ansicht, dass die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar
sei, weshalb der Berufung schon aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden
könne. In diesem Zusammenhang verwies das Finanzamt auch auf die
Verwaltungspraxis, wonach erst ab einer Entfernung von 120 Kilometer
zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte eine tägliche
Rückkehr nicht mehr zumutbar sei. Weiters verwies das Finanzamt nochmals
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2003, 99/14/0430, mit
dem die Beschwerde eines Rechtsanwaltes, der gemeint habe, aufgrund der
Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, sowie aufgrund der längeren
Fahrzeiten bei schlechten Witterungsverhältnissen sei ihm die tägliche
Rückkehr an seinen Familienwohnsitz nicht zumutbar, abgewiesen worden
sei.
Weiters führte das Finanzamt aus, den
Ausführungen des Abgabepflichtigen, der Kauf der Eigentumswohnung in Wien
sei im ursächlichen Zusammenhang mit seiner
Geschäftsführertätigkeit gestanden und für die Beurteilung
der betrieblichen Notwendigkeit des Wohnungskaufs seien nur die
Verhältnisse des Jahres 2004 und nicht die Tatsache seines
Pensionsantrittes im Jahr 2005 heranzuziehen, könne nicht gefolgt
werden. Die vom Bw. erworbene Wohnung habe eine Größe von rund
60m². Zu prüfen sei, ob nicht die berufliche Veranlassung für die
Anschaffung dieser Wohnung durch private Gründe, wie etwa eine private
Vermögensanlage oder eine künftige Wohnversorgung für
Angehörige, überlagert werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt habe (vgl. VwGH 14.1.1992, 91/14/0198) seien Aufwendungen
für eine Kleinwohnung (in diesem Fall handelte es sich um eine Garconniere
mit einer Wohnfläche von 34m²) Betriebsausgaben, wenn die Wohnung
ausschließlich oder fast ausschließlich als Unterkunft auf
betrieblich veranlassten Reisen verwendet werde; private Zwecke für das
Halten der Wohnung müssten praktisch ausscheiden. Eine private
Vermögensanlage werde allerdings nicht anzunehmen sein, wenn die
ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen oder als
Büro verwendete eigene Wohnung auf längere Sicht geringere
Aufwendungen verursache als eine Fremdunterkunft. Aus diesen Ausführungen
sei ersichtlich, dass die Würdigung "auf längere Sicht" zu erfolgen
habe. Im Hinblick auf die Einbeziehung künftiger Entwicklungen verwies das
Finanzamt auch auf das Erkenntnis VwGH 26.11.1996, 95/14/0124, in dem der
Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Verlegung des Wohnsitzes dann
nicht zumutbar sei, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die
auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sei. Nach
Erreichen des 60. Lebensjahres sei einem Arbeitnehmer die Verlegung des
Wohnsitzes daher nicht mehr zumutbar, wenn von vornherein feststehe, dass er die
Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen Übung entspreche -
spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen werde. Da der
Bw. laut seinen Ausführungen in den Beilagen zu den Steuererklärungen
für das Jahr 2004 geplant habe, seine
Geschäftsführertätigkeit mit 30. März 2005 zu
beenden, sei ihm eine Übersiedlung nach Wien im Jahr 2004 nicht mehr
zumutbar gewesen. Der Bw. habe im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung
daher bereits gewusst, dass er diese nur mehr rund eineinhalb Jahre beruflich
nutzen werde. Der Bw. habe bisher jedoch nicht dargelegt, warum ihm für die
letzten eineinhalb Jahre vor seiner Pensionierung das Quartier als
Geschäftsführer nicht mehr zur Verfügung gestellt worden sei bzw.
warum er in dieser Zeit nicht weiterhin (wie in der Zeit vom Mai 2003 bis
September 2003) im Hotel gewohnt oder für diese Zeit eine Wohnung
gemietet habe. Wären für die Anschaffung der Wohnung tatsächlich
(fast) ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend gewesen,
hätte die Wohnung mit Pensionsantritt (und somit Wegfall der beruflich
bedingten Notwendigkeit) aufgegeben werden müssen. Es widerspreche aber der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Eigentumswohnung nach eineinhalb Jahre
wieder veräußert werde. Für die Anschaffung der Wohnung habe die
- von der Judikatur verlangte - ausschließliche berufliche Veranlassung
gefehlt. Der Ankauf sei vielmehr aus Gründen erfolgt, die in der privaten
Sphäre des Bw. gelegen seien, weshalb die Aufwendungen für die
Anschaffung der Wohnung nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Im Vorlageantrag brachten der Bw. bzw. sein steuerlicher
Vertreter zunächst vor, die Abgabenbehörde habe ihre Verpflichtung zur
Erforschung aller tatsächlichen Verhältnisse nur unzureichend
wahrgenommen und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Ergänzend
zur Berufung wurde ausgeführt, dass die vom Bw. wahrzunehmenden
Geschäftsführungstätigkeiten ein hohes Maß an zeitlicher
Disziplin und Pünktlichkeit verlangten. Um vereinbarte Termine ohne
Zeitverlust wahrnehmen zu können, hätte der Bw. über die ohnehin
schon langen Fahrzeiten hinaus zusätzliche Pufferzeiten einrechnen
müssen, woraus sich bei täglicher Hin- und Rückfahrt ganz
offenkundig und nachvollziehbar unzumutbare Verhältnisse ergeben
hätten. Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen sei das
Eigenheim in X. Die Entfernung zum Beschäftigungsort in Wien habe
113 Kilometer betragen, wobei im Streitjahr weder die
Semmeringschnellstraße noch der Ausbau der Strecke von Vösendorf zum
Autobahnknoten Inzersdorf fertig gestellt gewesen seien. Allein die Fahrzeit
über die Semmeringpassstraße habe um mindestens zehn bis
fünfzehn Minuten länger gedauert (im Winter bedingt durch Witterung
und Schitourismus noch um einiges mehr). Der Ausbau der Strecke von
Vösendorf zum Autobahnknoten Inzersdorf sei im
berufungsgegenständlichen Zeitraum erfolgt, weshalb der Zeitverlust auf
dieser Strecke regelmäßig 30 bis 60 Minuten betragen habe.
Bei den Geschäftsführerbezügen des Bw. habe
es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehandelt. Die
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien im Rahmen der
Erzielung dieser Einkünfte angefallen, weshalb es sich um Betriebsausgaben
gehandelt habe. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung fallen
jedoch häufig im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit an. Da die in Literatur und Judikatur dazu getroffenen Aussagen von der
Art der Einkünfte unabhängig seien, werde auch auf diese - im
Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit getroffenen
- Aussagen sowie auf die entsprechenden Ausführungen in den
Lohnsteuerrichtlinien Bezug genommen. Die zentrale Aussage zur doppelten
Haushaltsführung werde in Rz 341 der Lohnsteuerrichtlinien 2002
getroffen. Die Frage, ob anzuerkennende Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung vorliegen, sei somit in erster Linie danach zu beurteilen,
ob eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar sei. Liege
diesbezüglich eine Unzumutbarkeit vor, sei die Erfüllung nur einer der
beiden weiteren Bedingungen - in diesem Fall sei dies die Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung - für
die Anerkennung der Aufwendungen ausreichend. Die Verlegung des
Familienwohnsitzes sei jedenfalls unzumutbar, wenn wie im vorliegenden Fall mit
Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis
fünf Jahren befristet sein werde, weil der Bw. spätestens mit
Erreichung seines 65. Lebensjahres die Pension zu beanspruchen beabsichtigte.
Die Frage, ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes privat veranlasst gewesen sei, stellt sich in diesem
Fall nicht mehr. Im Übrigen habe weder ein eigener Bedarf nach privater
Wohnversorgung noch ein solcher für Angehörige bestanden. Die Wohnung
sei von der Bezugsfertigkeit bis zur Pensionierung ausschließlich
betrieblich genutzt worden. Auch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.10.2002, 99/15/0147) können
Aufwendungen für die eigene Wohnung in so einem Fall zu Betriebsausgaben
führen.
Die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz sei
nach den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien jedenfalls unzumutbar,
wenn der Beschäftigungsort mehr als 120 km vom Familienwohnsitz
entfernt sei. In begründeten Einzelfällen könne Unzumutbarkeit
auch bei einer kürzeren Wegstrecke anzunehmen sein. Das Finanzamt habe die
Berufung schon aufgrund der um sieben Kilometer unterschrittenen
120 Kilometer Grenze abgewiesen, ohne das Vorliegen der besonderen
Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Bereits in der Berufung sei
auf die im Streitjahr bestehenden besonderen Stausituationen auf der Autobahn
zwischen Guntramsdorf und dem Autobahnknoten Inzersdorf hingewiesen worden. Die
vom Finanzamt herangezogenen Routenplaner seien nicht geeignet, die individuelle
Verkehrssituation zu berücksichtigen und seien daher bestenfalls für
die Ermittlung der Wegstrecke, nicht aber für die Ermittlung der Fahrzeit
geeignet. Die Routenplaner verfügen überdies nicht über
historische Daten, weshalb sie nur die jeweils aktuellsten Verbindungen (und
Fahrzeiten) liefern. Wie bereits ausgeführt, sei im Streitjahr die
Verbindung von Spital am Semmering bis Mariaschutz noch nicht dem Verkehr
übergeben gewesen. Der Bundesstraßenanteil habe über die
Semmeringpassstraße noch um 15 km mehr betragen und habe durch drei
Ortsgebiete geführt. Die Geschwindigkeit sei über weite Teile mit 50
bis 60 Kilometer pro Stunde beschränkt gewesen und die einspurige
Straße habe den gesamten Berufs- und Schwerverkehr aufnehmen müssen.
Mit der Fertigstellung der Semmeringschnellstraße habe sich die Strecke um
rund drei Kilometer und die Fahrzeit um rund 15 Minuten verkürzt. Auf
der Strecke von X nach Wien habe es im Streitjahr somit zumindest zwei
wesentliche Behinderungen gegeben, die ein zügiges Vorankommen (wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt) verhindert haben und für die
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz sprechen.
Das seien die Semmeringpassstraße und - noch wesentlicher - die
umfangreichen Bauarbeiten zwischen den Autobahnknoten Vösendorf und
Inzersdorf gewesen. Die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr
zum Familienwohnsitz sei anhand der tatsächlichen Fahrzeiten zu beurteilen.
Der Bw. sei am 23. Mai 2006 von X nach Wien auf genau der Strecke
gefahren, auf der er auch im Streitjahr gefahren sei. Er habe für diese
Strecke unter idealen Bedingungen und unter Einhaltung aller
Geschwindigkeitsbeschränkungen eine Stunde und 27 Minuten
benötigt. Unter Berücksichtigung eines regelmäßig zu
verbuchenden, vorsichtig geschätzten staubedingten Zeitverlustes von nur
15 Minuten auf der Strecke Vösendorf - Inzersdorf werde die Fahrzeit
von 1,5 Stunden um elf Minuten überschritten. Die Unzumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen Beschäftigungsort und
Familienwohnsitz ergebe sich daher einerseits aufgrund der Fahrzeit von
regelmäßig mehr als 1,5 Stunden in einer Richtung und
andererseits aufgrund der Möglichkeit geschäftsschädigender
Folgen wegen ständiger Verspätungen. Die Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung seien daher in voller Höhe anzuerkennen.
Das Finanzamt entgegnete dem Vorwurf, es habe die
materielle Wahrheit nur unzureichend erforscht bzw. das Parteiengehör
verletzt, damit, dass die Abgabenbehörde zunächst nur die berufliche
Veranlassung der Anschaffung der Eigentumswohnung in Zweifel gezogen habe. Zur
Klärung dieser Frage sei der Bw. mit Vorhalt vom 17. November 2005
aufgefordert worden, den Kaufvertrag und die Rechnungen (auch für die
Einrichtung) vorzulegen sowie bekannt zu geben, welche Nutzung der Wohnung nach
Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bw. im Jahr 2005
geplant sei. Der Bw. habe die angeforderten Unterlagen vorgelegt und bekannt
gegeben, dass die Wohnung nach seiner Pensionierung privat genutzt werde. Das
Finanzamt vertrat aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Ansicht, dass die
Anschaffung der Wohnung nicht aus beruflichen Gründen erfolgt sei. In der
Berufung sei auf die Ausführungen betreffend die private Veranlassung
für den Kauf der Wohnung nur kurz eingegangen worden, während als
Hauptargument für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung die Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz genannt worden sei. Die
Gründe für die Unzumutbarkeit seien vom Bw. in der Berufung klar
dargelegt und ausführlich begründet worden, weshalb eine
zusätzliche (mündliche) Befragung des Bw. keine neuen Erkenntnisse
erwarten habe lassen. Der Sachverhalt sei vom Finanzamt vor Erlassung der
Berufungsvorentscheidung daher als ausreichend erhoben angesehen worden.
In der am 8. April 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
führte der steuerliche Vertreter des Bw. zunächst ergänzend aus,
dass der gegenständliche Fall betreffend die Zumutbarkeit der
täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz ein Grenzfall sowohl
hinsichtlich der Entfernung (113 Kilometer) als auch hinsichtlich der Fahrzeit
sei. Zu bedenken sei auch, dass dem Bw., wenn er die Wohnmöglichkeit in
Wien nicht gehabt hätte, jedenfalls höhere Aufwendungen erwachsen
wären, entweder für eine Hotelunterkunft oder in Form von höheren
Fahrtaufwendungen für die tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz. Der Bw. brachte dazu vor, er sei von 1999 bis 2005 in Wien
tätig gewesen. In dieser Zeit habe zweieinhalb Jahre hindurch eine
Baustelle im Bereich Vösendorf bestanden, weshalb seine Fahrzeit (im
Streitjahr) regelmäßig rund zwei Stunden betragen habe. Meist sei er
gezwungen gewesen, pünktlich um 9:00 Uhr zu Besprechungen in Wien zu
sein und hätte die Stadt um etwa 17:00 Uhr wieder verlassen
können. Er wäre somit regelmäßig in den Hauptverkehrszeiten
unterwegs gewesen. Das Quartier, das ihm von der G GmbH bzw. von der G GmbH
& Co KG zur Verfügung gestellt worden sei, habe er nur bis
Mai 2003 benutzen können, weil sich dieses Quartier in der
HD Straße befunden habe, wo die G GmbH bzw. die G GmbH &
Co KG einen Standort gehabt haben, den sie im Jahr 2003 aufgeben haben
müssen. Am neuen Standort in der P Straße habe keine
Möglichkeit mehr bestanden, für ihn ein Quartier bereitzustellen.
Weiters brachte der Bw. vor, dass er ursprünglich geplant gehabt habe, bis
zum Jahr 2008 (bis zu seinem 65. Lebensjahr) in Wien als
Geschäftsführer tätig zu sein. Aufgrund von
Umstrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen habe er seine Tätigkeit
aber bereits im Jahr 2005 beenden müssen. Derzeit habe er die Absicht,
die Eigentumswohnung in Wien zu verkaufen, weil er sie privat nicht
benötige und nur laufend Betriebskosten anfielen.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte in der
Berufungsverhandlung vor, dass die Beurteilung der Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz laut Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (in diesem Zusammenhang verwies er auf das bereits in
der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis VwGH 25.2.2003, 99/14/0349) und
des Unabhängigen Finanzsenates bei einer Strecke bis zu 120 Kilometer
in typisierender Betrachtungsweise zu erfolgen habe. Auf der Strecke nach Wien
gebe es immer Baustellen, weshalb diese keine zu berücksichtigende
Besonderheit darstellten. Wesentlich für die Entscheidung des Finanzamtes
sei gewesen, dass die Strecke von X nach Wien (auch schon im Streitjahr) zum
größten Teil aus Autobahnen und Schnellstraßen bestanden habe.
Auf den Einwand der Referentin, dass im Berufungsverfahren vorgebracht worden
sei, dass die Semmeringschnellstraße im Streitjahr noch nicht ausgebaut
gewesen sei und die Fahrt über die Semmeringpassstraße selbst bei
guten Bedingungen um etwa zehn bis 15 Minuten länger gedauert habe als
die vom Finanzamt mit Hilfe der Routenplaner ermittelte Fahrzeit, erwiderte der
Vertreter des Finanzamtes, dass die tägliche Rückkehr des Bw. an
seinen Familienwohnsitz dennoch zumutbar gewesen sei. Weiters brachte der
Vertreter des Finanzamtes vor, dass bei der Geltendmachung von Kosten für
eine doppelte Haushaltsführung selbst bei einer Mietwohnung die
Angemessenheit der Aufwendungen zu überprüfen sei, umso mehr sei dies
bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung der Fall. Im Zeitpunkt der
Anschaffung der Wohnung sei der Zeitraum ihrer Nutzung jedenfalls absehbar
gewesen und die Wohnung sei auch für eine private Nutzung geeignet gewesen.
Die Anschaffung der Wohnung sei nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht
betrieblich bedingt gewesen.
Der steuerliche Vertreter des Bw. entgegnete, dass der Bw.
ursprünglich geplant gehabt habe, die Wohnung in Wien bis zum
Jahr 2008 zu nutzen. Wenn man den Aufwendungen für die Wohnung
Hotelkosten von zumindest 70 Euro pro Nacht gegenüberstelle, sei die
Anschaffung der Wohnung jedenfalls wirtschaftlicher gewesen. Auf den Einwand der
Referentin, ob auch die Miete einer Wohnung in Betracht gezogen worden sei, gab
der steuerliche Vertreter des Bw. an, dies sei nicht der Fall gewesen. Ohne
seine berufliche Tätigkeit in Wien hätte sich der Bw. die Wohnung
jedenfalls nicht angeschafft. Der Bw. ergänzte in diesem Zusammenhang, dass
für ihn bei der Anschaffung gerade dieser Wohnung deren
verkehrsgünstige Lage entscheidend gewesen sei. Ob er in dieser Gegend auch
eine passende Mietwohnung gefunden hätte, könne er heute nicht mehr
sagen.
Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass der Bw.
bisher stets vorgebracht habe, er habe geplant, seine
Geschäftsführertätigkeit in Wien im Jahr 2005 zu beenden.
Das Jahr 2008 als geplantes Ende dieser Tätigkeit sei heute erstmals
genannt worden. Der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter erwiderten, im
Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung im Jahr 2001 habe der Bw.
noch geplant gehabt, seine Tätigkeit in Wien bis zum Jahr 2008
fortzusetzen. Erst aufgrund späterer Entwicklungen im Unternehmen habe sich
die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit bereits im
Jahr 2005 ergeben.
Schließlich brachte der Vertreter des Finanzamtes
vor, laut Rechtsprechung seien im Fall der doppelten Haushaltsführung nur
die Aufwendungen für eine Kleinwohnung steuerlich zu berücksichtigen.
Überdies habe der Bw. die Frage, warum er nicht eine Wohnung gemietet habe,
bisher nicht beantwortet. Diesen Ausführungen entgegnete der steuerliche
Vertreter des Bw., dass für die Anschaffung der konkreten Wohnung - wie
bereits ausgeführt worden sei - deren örtliche Lage entscheidend
gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe
gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die
Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die
dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort
wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich
bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie
erwachsen sind (vgl. VwGH 23.5.2000, 95/14/0096, mwN).
Der Bw. war von 1999 bis 2005 in Wien als
Geschäftsführer tätig. Seinen Familienwohnsitz in X hatte er
während dieser Zeit beibehalten. Im Streitjahr vollendete der Bw. sein
62. Lebensjahr. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist
aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 26.7.2007,
2006/15/0047). Es kommt somit nicht darauf an, ob in einem früheren
Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung am neuen
Beschäftigungsort, die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war. Die
Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht zumutbar, wenn von
vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige
Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist. Nach Erreichen des
60. Lebensjahres ist einem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes somit nicht mehr zumutbar, wenn feststeht, dass er die
Berufstätigkeit spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres
einstellen wird (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Unabhängig davon, ob
der Bw. im Zeitpunkt des Eingehens seiner
Geschäftsführertätigkeit in Wien im Jahr 1999 die Absicht
hatte, diese Tätigkeit bis zum Jahr 2008 (bis zur Erreichung seines
65. Lebensjahres) oder nur bis zum Jahr 2005 (wie zunächst
vorgebracht wurde) fortzuführen, war die Verlegung des Familienwohnsitzes
im Streitjahr aufgrund des Alters des Bw. jedenfalls unzumutbar.
Strittig ist, ob die tägliche Rückkehr des Bw.
vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung im
Streitjahr zumutbar war oder nicht. Die Strecke von X bis zum Ort der
Beschäftigung des Bw. in Wien betrug im Streitjahr (vor dem Ausbau der
Semmeringschnellstraße) 113 Kilometer. Das Finanzamt meinte nach
Abfrage verschiedener Routenplaner, für diese Strecke benötige man
(bei guten Wetter- und Straßenverhältnissen) höchstens eine
Stunde und zehn Minuten. Eine Fahrzeit von etwas mehr als einer Stunde sei dem
Bw. zumutbar. Das Finanzamt berücksichtigte bei seiner Argumentation jedoch
den berechtigten Einwand des Bw. nicht, wonach im Streitjahr die
Semmeringpassstraße noch nicht ausgebaut war. Daher war im Streitjahr
nicht nur die Strecke um drei Kilometer länger, sondern auch Fahrzeit
dauerte um zumindest zehn bis 15 Minuten länger als dies laut Abfrage
der Routenplaner durch das Finanzamt der Fall war. Die Fahrzeit betrug im
Streitjahr somit selbst bei guten Wetter- und Straßenverhältnissen
jedenfalls knapp eineinhalb Stunden. Dabei sind die Verzögerungen, die sich
aufgrund der im Streitjahr durchgehend bestehenden Baustelle im Bereich
Vösendorf - Inzersdorf ergeben haben noch ebenso wenig berücksichtigt
wie die auf dieser Strecke notorisch auftretenden Verzögerungen aufgrund
von Verkehrsüberlastung und Unfällen. Zu berücksichtigen ist
auch, dass der Bw. die Strecke jeweils zur Zeit des höchsten
Verkehrsaufkommens hätte befahren müssen, weil er üblicherweise
pünktlich um 9:00 Uhr in Wien sein musste. Darüber hinaus
hätte der Bw. die Semmeringpassstraße benützen müssen, auf
der Beeinträchtigungen durch Schlechtwetter in höherem Ausmaß
gegeben gewesen wären als dies bei Fahrten (ausschließlich) im
Flachland der Fall gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände kann die
tägliche Rückkehr des Bw. an seinen Familienwohnsitz nicht mehr als
zumutbar angesehen werden. Die alleinige Tatsache, dass der Bw. den
größten Teil der Strecke auf Autobahnen und Schnellstraßen
zurücklegen hätte können, kann am Vorliegen der Unzumutbarkeit
nichts ändern.
Auch nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102 reicht die
bloße Angabe der Entfernung des Beschäftigungsortes vom
Familienwohnsitz nicht aus, um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr
begründen zu können. Vielmehr sind die Art und Beschaffenheit der
Wegstrecke, das Erfordernis, pünktlich am Arbeitsort eintreffen zu
müssen, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit, die "amtsbekannten"
Verkehrsverhältnisse sowie einzukalkulierende andere Verzögerungen auf
der zurückzulegenden Strecke zu berücksichtigen. Ebenso führte
der Unabhängige Finanzsenat (vgl. UFS 6.4.2006, RV/0087-W/06) aus, dass bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den
Familienwohnsitz nicht nur die Entfernung, sondern auch die Fahrzeit
entscheidend ist. Der dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.2.2003, 99/14/0340) zugrunde liegende
Fall ist mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar als der Bw. in dem vom
Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall nur eine Strecke von 86 Kilometer
zurückzulegen hatte, die er unbestrittenermaßen in einer Zeit von
rund einer Stunde bewältigen konnte.
Dem Einwand des Finanzamtes, nach der Verwaltungspraxis
(Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 342) sei die Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr erst anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt sei und nur in
begründeten Einzelfällen sei auch bei einer kürzeren Wegstrecke
Unzumutbarkeit anzunehmen, ist entgegen zu halten, dass es sich bei den
Lohnsteuerrichtlinien 2002 mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um
keine beachtliche Rechtsquelle handelt (vgl. VwGH 25.10.2000,
99/13/0016).
Da somit sowohl die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Ort der Beschäftigung als auch die tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz für den Bw. unzumutbar waren, sind die Aufwendungen des
Bw. für die doppelte Haushaltsführung im Streitjahr dem Grunde nach
als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Höhe der für den Zweitwohnsitz des Bw. im
Streitjahr angefallenen und als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten betrug
10.284,62 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus der AfA für die Anschaffung
der Wohnung, aus der AfA für die Anschaffung der
Einrichtungsgegenstände und aus den laufenden Betriebsausgaben
zusammen.
Das Finanzamt wandte ein, abgesehen davon, dass dem Bw. die
tägliche Rückkehr an seinen Familienwohnsitz zumutbar gewesen sei, sei
nicht glaubwürdig, dass für die Anschaffung einer Eigentumswohnung
durch den Bw. am Beschäftigungsort nur wenige Jahre vor seinem
Pensionsantritt betriebliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Der Bw.
habe weder ausgeführt, warum ihm das Quartier in Wien ab Mai 2003
nicht mehr zur Verfügung gestellt worden sei, noch dargelegt, warum er
für die bis zu seiner Pensionierung verbleibende Zeit nicht ein Hotelzimmer
genommen oder eine Wohnung gemietet habe. Die Wohnungsaufwendungen seien daher
auch aus diesem Grund nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
In der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Bw.
ua. dar, dass er das Quartier, das ihm die G GmbH bzw. die G GmbH &
Co KG in den ersten Jahren seiner Tätigkeit in Wien zur Verfügung
gestellt habe, nicht bis zu seiner Pensionierung habe nutzen können, weil
der Betriebsstandort, an dem sich das Quartier befunden habe, aufgegeben werden
habe müssen. In der Zeit bis zum Bezug seiner Wohnung wohnte der Bw. in
einem Hotel.
Diese Ausführungen sind glaubwürdig. Da dem Bw.
die tägliche Rückkehr an seinen Familienwohnsitz nicht zumutbar war,
war er ab Mai 2003 daher gezwungen, selbst für eine Unterkunft in Wien
zu sorgen.
Berechtigt ist in diesem Zusammenhang der Einwand des
Finanzamtes, dass er Bw. offenbar nicht einmal versucht hatte, für die bis
zu seiner Pensionierung noch verbleibende Zeit eine geeignete Mietwohnung zu
finden. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die
Aufwendungen für die Wohnung des Bw. am Beschäftigungsort
überhaupt nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, weil die
Anschaffung der Wohnung durch private Gründe überlagert worden sei.
Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine
private Vermögensanlage des Bw. oder für eine künftige
Wohnversorgung von Angehörigen des Bw. gibt, führte selbst das
Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. nochmals VwGH 14.1.1992, 91/14/0198) aus, dass eine private
Vermögensanlage nicht anzunehmen sei, wenn die als Unterkunft verwendete
eigene Wohnung auf längere Sicht geringere Aufwendungen verursache als eine
Fremdunterkunft. Das Finanzamt führte in der Folge jedoch nicht aus, ob
bzw. inwieweit die Unterbringung des Bw. in einem Hotel bzw. in einer
Mietwohnung finanziell günstiger gewesen wäre als die Anschaffung der
Eigentumswohnung.
Der vom Bw. im Streitjahr tatsächlich aufgewendete
Betrag entspricht einem Monatsbetrag von 857 Euro. Der Bw. meinte, mit
diesem Betrag hätte er als Mieter einer Wohnung in Wien jedenfalls auch zu
rechnen gehabt. Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen
zuzustimmen:
In der Entscheidung UFS 14.3.2007, RV/2330-W/07,
führte der Unabhängige Finanzsenat aus, der Bundesfinanzhof (vgl. BFH
9.8.2007, VI R 23/05 und VI R10/06) habe zu der mit
Österreich vergleichbaren deutschen Rechtslage entschieden, die notwendigen
Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort seien im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung mit den Kosten für eine Wohnung mit
einer Wohnfläche bis zu 60m² bei Ansatz eines ortsüblichen
Durchschnittsmietzinses zu beschränken. Wie der Unabhängige
Finanzsenat weiter ausführte, sei davon auszugehen, dass auch in
Österreich mit einer durchschnittlich ausgestatteten 60m² Wohnung
mit einem ortsüblichen Durchschnittsmietzins jedenfalls das
Wohnbedürfnis einer einzelnen Person an ihrem Beschäftigungsort
zweckentsprechend erfüllt werde. Die dafür anfallenden Kosten seien
als die unvermeidbaren Mehraufwendungen anzusehen, die dem Steuerpflichtigen
dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Da es
nur auf die Kosten ankomme, sei die tatsächliche Größe der
Wohnung unbeachtlich.
Diese Grundsätze können auf den
gegenständlichen Fall übertragen werden. Die Monatsmiete pro
Quadratmeter Nutzfläche wurde im oa. Fall für die in diesem Fall
ebenfalls in Wien gelegene Wohnung für das Jahr 2006 mit
9,74 Euro geschätzt. Dieser Wert wurde anhand einer Aufstellung auf www.Immobilien.net betreffend
Angebotsnettomieten für das 4. Quartal des Jahres 2006
ermittelt.
Geht man für das Jahr 2004 von einer um rund 10%
niedrigeren Nettomiete aus, so ergibt sich für eine 60m² Wohnung
ein Betrag von rund 526 Euro (monatliche Nettomiete) bzw. von rund
6.311 Euro (jährliche Nettomiete). Der vom Bw. für das Streitjahr
als Betriebsausgabe geltend gemachte Betrag an AfA für die von ihm
angeschaffte Eigentumswohnung betrug hingegen nur rund 4.450 Euro. Die
Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung (AfA) sowie für die
Betriebskosten wären auch bei einer Mietwohnung (neben der Nettomiete)
angefallen. Da die vom Bw. als Unterkunft am Beschäftigungsort verwendete
eigene Wohnung somit geringere Aufwendungen verursacht hatte als eine
Fremdunterkunft, waren die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Dass die Aufwendungen für ein Hotelzimmer geringer
gewesen wären als jene für die eigene Wohnung ist angesichts des vom
Bw. genannten, durchaus realistischen Betrages von rund 70 Euro für
eine Hotelübernachtung auszuschließen.
Da der Bw. - wie bereits ausgeführt wurde - auch bei
der Miete einer Wohnung Aufwendungen für die Einrichtung und die
Betriebskosten zu tragen gehabt hätte, sind die mit diesen Aufwendungen im
Zusammenhang stehenden, vom Bw. tatsächlich bezahlten Vorsteuern ebenfalls
steuerlich anzuerkennen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 28.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungZumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitzzweckentsprechende Wohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-G/06
- Stammnummer
- 34453
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF