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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101246/2015

1. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101246/2015vom 04.03.2021Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen Leistungserbringung zwischen Gesellschaften, die von der selben Person wirtschaftlich dominiert werden, muss iRd Beweiswürdigung auch beurteilt werden, ob zwischen den nahestehenden Gesellschaften im Vorfeld der angeblichen Leistung eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Kriterien des VwGH, die dieser für die Anerkennung derartiger Vereinbarungen aufgestellt hat, entspricht.
Die nach der aktuellen Judikatur des EuGH verringerten Anforderungen an eine vollständige Rechnung für den Vorsteuerabzug wirken sich auch auf die Annahme einer Steuerschuld kraft Rechnung gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 aus. Insbesondere wenn ein Leistungsaustausch zwischen nahestehenden Gesellschaften nur zur Lukrierung des Vorsteuerabzuges vorgetäuscht wird, muss eine formal vollständige Rechnung im Sinn einer Gefährdungshaftung zu einer Steuerschuld kraft Rechnung führen. Bei der Angabe einer fiktiven Leistung in einer Rechnung sind die Voraussetzungen einer korrekten Leistungsbeschreibung schon grundsätzlich relativiert.
Wenn ein Nichtunternehmer systematisch Scheinrechnungen mit fortlaufender Nummerierung ausstellt und einige dieser Rechnungen nicht vorgelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass auch diese fehlenden Rechnungen zum Schein ausgestellt wurden, diese formal dem § 11 UStG 1994 entsprechen und in ihnen unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Um den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, bietet sich für die Schätzung der Höhe der Steuer, die aufgrund der Stellung dieser Rechnungen geschuldet wird, an, den in den vorhandenen Rechnungen im Durchschnitt ausgewiesenen Steuerbetrag anzusetzen.
Der für die Zuständigkeit eines Finanzamtes maßgebliche Ort der Geschäftsleitung einer eingetragenen unternehmerisch nicht tätigen Gesellschaft ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dieser war hier nach den Sachverhaltsfeststellungen an der Wohnanschrift des (faktischen) Geschäftsführers der Gesellschaft anzunehmen.
Wenn das Finanzamt in der BVE eindeutig über die Sache "Jahresumsatzsteuer Jahr X" abspricht, spricht sie gemäß § 262 BAO über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid für einen Monat dieses Jahres X, die gem. § 253 BAO als auch gegen den Jahresbescheid gerichtet gilt, ab. Es ist unschädlich, wenn im Spruch der BVE dagegen angeführt wird, dass über den als Beschwerde gegen den Jahresbescheid bezeichneten ergänzenden Schriftsatz abgesprochen wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, WgKompl, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 11. Juli 2012 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 12.2011, die gemäß § 253 BAO auch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2011 vom 25.1.2013 wirkt, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 erhöht sich um € 57.200,00 auf insgesamt € 96.800. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.   Entscheidungsgründe [...]   Bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren Für ein besseres Verständnis des vielschichtigen Sachverhaltes werden bereits bei der Darstellung des bisherigen Verfahrens Anmerkungen des Richters angeführt. Die Bf (in der Folge: Beschwerdeführerin: Bf) brachte ursprünglich am 7.12.2012 innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist eine Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. 7.2012 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2011 ein. Mit diesem Bescheid schrieb die Behörde aufgrund eines ihrer Ansicht nach unberechtigten Ausweises von Umsatzsteuer in der Rechnung vom 30.12.2011 an die LEKG (in der Folge LEKG) eine Umsatzsteuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer (€ 9.600,00) unter Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges iHv € 58,80 vor. Die Berufung vom 7.12.2012, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wirkt gemäß § 253 BAO auch gegen den am 25.1.2013 ergangenen Jahres-Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid. Mit diesem Jahresbescheid setzte das Finanzamt die Steuerschuld kraft Rechnungslegung (nun ohne Berücksichtigung einer Vorsteuer) gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 iHv € 39.600,00 fest und verwies dabei begründend auf die Feststellungen einer vorgenommenen abgabenbehördlichen Außenprüfung. Mit der ursprünglichen Berufung wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dieser Antrag wurde mit einem am 19.2.2021 beim BFG eingegangenen Schreiben der Bf zurückgenommen. Die Bf führte in ihrer Berufung vom 7.12.2012 und in dem ebenfalls als Berufung bezeichneten ergänzenden Schriftsatz vom 21.2.2013 (eingelangt beim Finanzamt am 22.2.2013) dazu aus, dass es sich entgegen der Annahme des Finanzamtes bei gegenständlichen Rechnungen um keine Scheinrechnungen handle sondern mit diesen Rechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen des Komplementärs und Geschäftsführers der Bf (BfKompl, in der Folge: BfKompl) abgerechnet worden seien. Dies hätte die Bf auch anlässlich der Betriebsprüfung durch vorgelegte Unterlagen zu diesen Leistungen nachgewiesen. Die tatsächliche Leistungserbringung sei auch durch die umfangreiche Geschäftstätigkeit der LEKG, die erst durch die von der Bf erbrachten Leistungen ermöglicht worden seien, nachweisbar. Der BfKompl sei an der LEKG nicht beteiligt, sei auch nicht deren Geschäftsführer und könne so keinen Einfluss auf die Bezahlung der Rechnungen durch die LEKG nehmen. Der Geschäftsführer der LEKG hätte die Nichtzahlung der Rechnung mit der Liquiditätssituation der LEKG begründet, hätte aber die Leistungserbringung anerkannt und deren Bezahlung zugesagt. Da die Leistung erbracht worden sei, die darüber ausgestellte Rechnung nach § 11 UStG 1994 korrekt ausgestellt sei, stehe der LEKG daraus der Vorsteuerabzug zu. Die Bf versteuere ihre Umsätze gemäß § 17 UStG nach Ist-Grundsätzen erst nach der Vereinnahmung des Entgeltes, welche im Jahr 2011 nicht erfolgt sei. (Anm. d. Ri.: Wie sich im weiteren Verfahren zeigen wird, gestand der BfKompl mittlerweile zu, der faktische Geschäftsführer und tatsächliche Machthaber der LEKG zu sein, wurden dem Finanzamt keine Nachweise zur Leistungserbringung vorgelegt, wurde keine umfangreiche Tätigkeit der LEKG mit den angeblichen Vorleistungen der Bf nachgeweisen und wäre nach einer späteren Darstellung die Bezahlung der Leistung der Bf durch angebliche Gegenleistungen der LEKG erfolgt.) Das Finanzamt wies mit einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 21.5.2015 "die Beschwerde vom 22.2.2013 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 25.1.2013" als unbegründet ab. Mit gleichem Datum erging eine gesonderte Bescheidbegründung zur BVE. Diese Bescheidbegründung wird im Folgenden auf Grund der ausführlichen Darstellung der Erhebungsergebnisse des Finanzamtes wörtlich in kursiver Schrift wiedergegeben und durch Anmerkungen des Richters zu den angeführten Unterlagen und weiteren im Akt aufliegenden Unterlagen im Interesse einer chronologischen Darstellung und zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ergänzt. Mit Gesellschaftsvertrag vom ***1*** wurde die Bf von Herrn E (in der Folge: E) als Kommanditist und Herrn BfKompl als Komplementär gegründet. Laut diesem Gesellschaftsvertrag war BfKompl zu 30 %, E zu 70 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Haftungssumme des Kommanditisten beträgt € 100,-. Als Firmensitz wurde im Gesellschaftsvertrag die Adresse Gasse2 (in der Folge: Gasse2), als Beginn der Gesellschaft wurde der Tag der Eintragung im Firmenbuch festgehaltem Die Kommanditgesellschaft wurde am ***2*** in das Firmenbuch unter der Nummer FN eingetragen. Mit Gesellschaftsverträgen ebenfalls vom ***1*** wurden von E und BfKompl weitere sieben Kommanditgesellschaften, ebenfalls mit Firmensitz Gasse2, gegründet. (u.a. auch: OKG (in der Folge OKG) ; die IKG (in der Folge: IKG) Wie im Folgenden noch näher erläutert wird, schied im August 2012 E aus der Bf aus, als Kommanditist trat für ihn die OKG ein. Die am 3.11.2011 für das Jahr 2010 eingereichten Steuererklärungen weisen folgende Angaben auf: Umsätze: 0,00; Vorsteuern: 0,00 Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2010: Erträge: 0,00 Betriebsausgaben: 0,00. Der Gewinn/Verlust wurde gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Im Laufe des Jahres 2011 legte die Bf drei Ausgangsrechnungen an die LEKG. Es sind dies die 1. Rechnung vom 30.05.2011 in Höhe von € 120.000,- netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Auf der Rechnung befindet sich rechts oben ein Logo und der Schriftzug plattform.at (in der Folge: plattform.at). Als Anschrift des leistenden Unternehmens ist Gasse2 festgehalten. Die Rechnung weist folgende Leistungsbeschreibung aus: "Laut Vereinbarung erlauben wir uns folgende Positionen in Rechnung zu stellen: Media - Vermarktungsrechte Online plattform plattform.at". Als Leistungszeitraum ist "Jaenner-Feber_März_ApriI 2011" angegeben. Als weitere Angabe findet sich auf der Rechnung unter anderem noch als Rechnungsnummer "BB-11004" und ferner wurde als "Preis/Stk" 30.000,- € angegeben. 2. Rechnung vom 30.06.2011 in Höhe von € 30.000,- netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Auf der Rechnung befindet sich rechts oben ein Logo und der Schriftzug plattform.at. Als Anschrift des leistenden Unternehmens ist "Gasse2" festgehalten. Die Rechnung weist folgende Leistungsbeschreibung aus: "Laut Vereinbarung erlauben wir uns folgende Positionen in Rechnung zu stellen: Media - Vermarktungsrechte Online plattform -plattform.at". Als Leistungszeitraum ist "Mai 2011" angegeben. Als weitere Angabe findet sich auf der Rechnung unter anderem noch als Rechnungsnummer "BB-11008" und ferner wurde als "Preis/Stk" 30.000,- € angegeben. 3. Rechnung vom 30.12.2011 in Höhe von € 48.000,- netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Auf der Rechnung befindet sich rechts oben ein Logo und der Schriftzug plattform.at. Als Anschrift des leistenden Unternehmens ist "Gasse2" festgehalten. Die Rechnung weist folgende Leistungsbeschreibung aus: "Laut Vereinbarung erlauben wir uns folgende Positionen in Rechnung zu stellen: Media Vermarktungsrechte Online plattform -plattform.at". Als Leistungszeitraum ist "Juni/Juli/August/Sept 2011" angegeben. Als weitere Angabe findet sich auf der Rechnung unter anderem noch als Rechnungsnummer "BB-11011" und ferner wurde als "Preis/Stk" 12.000,- € angegebene. Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 wurde vom Finanzamt die mit Rechnung vom 30.12.2011 an die LEKG abgerechnete Leistung hinterfragt und Leistungsnachweise in Form von Grundaufzeichnungen, Korrespondenzen etc. abverlangt. Ergänzung Richter: Mit diesem angesprochenen Ergänzungsersuchen vom 21.5.2012 wurde die Bf weiters gefragt, warum die Rechnung noch nicht bezahlt sei; wo, wann, von wem die Leistungen erbracht worden seien, da an der angeführten Anschrift der Bf nach den durchgeführten Erhebungen keine Geschäftstätigkeit durchgeführt worden und die Bf auch der Hausverwaltung nicht bekannt sei; welche Rechte der LEKG in Rechnung gestellt worden seien, welche Erlöse die LEKG am freien Markt damit erzielt habe und ob derartige Rechte am freien Markt auch fremdüblich Dritten zur Verfügung gestellt worden seien (falls ja, mögen entsprechende Belege vorgelegt werden). Die für die Verwaltung des Hauses Gasse2 zuständige Gesellschaft habe auf Anfrage des Finanzamtes mit Mails vom März 2012 mitgeteilt, dass weder die Bf noch die Gesellschafter der Bf und auch keine der anderen am gleichen Tag gegründeten Gesellschaften mit der angeblichen Anschrift Gasse2 den Hauseigentümern bekannt seien und dass es auch keine Mietverträge mit diesen Personen oder Gesellschaften gebe. In einem weiteren aufliegenden Aktenvermerk des Finanzamtes vom 12.9.2012 ist festgehalten, dass an der genannten Anschrift auch keine Firmenschilder oder Klingeltasten der Gesellschaften auffindbar gewesen wären. Mit Antwortschreiben vom 4.7.2012 wurde dazu seitens der Bf allgemein mitgeteilt: "Einleitung Firmenbeschreibung Das Unternehmen entwickelt, konzipiert und bearbeitet ein intensives und ausgewähltes Netzwerk von Firmen die ausschließlich im B2B Bereich einerseits Ihre Firma und Ihre Produkte präsentieren und anbieten und gleichzeitig dabei vorrangige Interesse haben den Verkauf ihrer Produkte und Leistungen an andere Partnern des Netzwerkes durchzuführen und dabei als Zahlung die Leistungen bzw .Produkte des Netzwerkpartners suchen. Der Zusatznutzen jedes Netzwerkpartners sind neue Kunden und eine große Ersparnis beim Erwerb von Leistungen und Produkten die bei der Möglichkeit diese durch Eigenleistung bzw Verkauf von eigenen Produkten eine große Liquiditätsstütze sein können. Dieses Projekt wird ebenfalls nach nationalen und internationalen Richtlinien für Projektförderung aufbereitet und ist für Privat und Business Equities infolge geplant. Entscheidend ist die Entwicklung der Vernetzung im B2B Bereich und Vermittlung der richtigen Business Partner zueinander um diese besondere Geschäftsform die gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten enorm für ein Unternehmen wichtig sein kann. Solange ein Unternehmen notwendige gesuchte Leistungen mit möglichen Eigenleistungen decken kann ist ein großer wirtschaftlicher Vorteil, eine schnellere Umsetzung neue Umsätze und eine bessere Liquidität die Folge. Zur abgerechneten Leistung selbst bzw. zum Ersuchen um Vorlage geeigneter Leistungsnachweise wurde Folgendes bekannt gegeben: Die Auftraggeberin erhielt Vermarktungsrechte für Werbe und Produktplatzierungen auf der Plattform, die für Eigenbedarf aber auch zur Weitervermarktung an Agentur- und Drittkunden in Frage kamen. Die Vermarktungs und Erlöserzielung für die LEKG bestehen durch den möglichen Weiterverkauf von Werbeflächen und Partnerpatzierungen an seine Werbekunden mit beliebig hohem Deckungsbeitrag, Nachdem eine solche Plattform mit diesem Leistungsspektrum am Österreichischen als auch internationalen Markt kaum vergleichbar existiert, hat die LEKG ein wertvolles und sehr gut verwertbares Medium, das in Abhängigkeit der Stärke des Vertriebssystem dem Unternehmen hohe Erträge bringen kann." Auf die Frage, welche Rechte der LEKG in Rechnung gestellt wurden, wurde die selbe Antwort, wie auf die zuvor gestellte Frage nach dem Leistungsnachweis, gegeben: "Die Auftraggeberin erhielt Vermarktungsrechte für Werbe und Produktplatzierungen auf der Plattform, die für Eigenbedarf aber auch zur Weitervermarktung an Agentur- und Drittkunden in Frage kamen. Die Vermarktungs und Erlöserzielung für die LEKG bestehen durch den möglichen Weiterverkauf von Werbeflächen und Partnerpatzierungen an seine Werbekunden mit beliebig hohem Deckungsbeitrag, Nachdem eine solche Plattform mit diesem Leistungsspektrum am Österreichischen als auch internationalen Markt kaum vergleichbar existiert, hat die LEKG ein wertvolles und sehr gut verwertbares Medium, das in Abhängigkeit der Stärke des Vertriebssystem dem Unternehmen hohe Erträge bringen kann." Die Frage, ob vergleichbare Rechte am freien Markt fremdüblich auch Dritten zur Verfügung gestellt wurden und gegebenenfalls welche Rechte das waren (um Vorlage der entsprechenden Verträge und Rechnungen wurde ersucht), wurde wie folgt beantwortet: "Die Nutzung des Netzwerkes wird natürlich vielen Firmen angeboten weil es wichtig ist ein großes Netzwerk dazu aufzubauen, für die Vermarktung wurde aufgrund der Erfahrung im Vertrieb von Medien in die LEKG beauftragt. Der Nutzen für LEKG bestand in der Lukrierung neuer Kunden und neuer Umsätze und hat die LEKG ein wertvolles Medium, durch ihr effektives Vertriebssystem dem Unternehmen gute Erträge bringen kann." (Anm. d. Ri.: Als Grund für die noch nicht erfolgte Bezahlung der Rechnungen wurde hier noch die nicht ausreichende Liquidität der LEKG angeführt und dass eine gänzliche Begleichung in nächster Zeit beabsichtigt sei. Statt dessen wurde dann Ende 2012 der Bf ein angebliches Gegengeschäft (nicht nachweisbare Werbeleistungen) durch die LEKG fakturiert. Dies hätte nach den Vorstellungen der Bf bei dieser zwar zu einem die Ust-Pflicht auslösenden Zufluss einer Gegenleistung geführt, der aber sogleich durch den aufgrund der angeblich erhaltenen und durch die ursprünglich fakturierten (Schein-) Leistungen bereits bezahlten Gegenleistung zu einem Vorsteuerabzug in gleicher Höhe führen sollte). Hinsichtlich der Rechnungsanschrift der Bf gab diese bekannt, dass ursprünglich bei der Gründung der KG eine Bürogemeinschaft als Untermieter eines anderen Unternehmens an der Anschrift Gasse2 geplant gewesen sei. Dies wäre aber mangels Zustimmung des Hauseigentümers nicht möglich gewesen, weshalb man sofort eine Büromietvereinbarung mit der fGmbH (in der Folge: fGmbH) Wien, Str6 (in der Folge: Str6) vereinbart hätte und diesen Standort als Sitz genutzt hätte. Zu diesem Zeitpunkt (Dez 2010/Jänner 2011) wäre aber bereits ein Standortwechsel des Gesamtbüros in die Gasse3 (in der Folge: Gasse3) ab 1.9.2011 festgestanden. Seit 1.9.2011 hätte die Bf an diesem Standort gearbeitet. Die Frage, ob vergleichbare Rechte auch Dritten eingeräumt wurden, beantwortete die Bf damit, dass die Nutzung des Netzwerkes vielen Unternehmen angeboten wäre, für die Vermarktung aber die LEKG zuständig gewesen wäre. Der Nutzen für die LEKG habe darin bestanden, neue Kunden und neue Umsätze zu lukrieren. Mit dem Antwortschreiben wurde dem Finanzamt auch der Mietvertrag mit der fGmbH vom 5.9.2011 betreffend die Gasse 3 vorgelegt. Gemietet wurde ein ein Office Arbeitsplatz mit einer Größe von 1 x 3 m2 inklusive diverser Serviceleistungen. Die Miete wurde mit € 200,00/Monat festgelegt. (Anm. d. Ri.: Monatlichen Mietzahlungen wurden nicht nachgewiesen und finden sich auch nicht in der Einnahmen/Ausgabenrechnung. Der Mietvertrag wurde am 5.9.2011 unterfertigt. Nach den Ausführungen der Bf hätte man "sofort" also spätestens Anfang 2011 eine Büromietvereinbarung mit der fGmbH geschlossen. Im Firmenbuch ist bis zur Anmerkung der Geschäftsanschrift PPplatz (in der Folge: PPplatz) per 11.4.2015 die Anschrift Gasse2 als Geschäftsanschrift angemerkt. Sämtliche Widersprüche hinsichtlich eines angeblichen Büros der Bf wurden nie aufgeklärt. Wie sich später herausstellte, gab es derartige Mietverträge für alle vom BfKompl gegründeten KGs) Nachdem seitens des Unternehmens keine weitere Aufklärung zur Sachlage erfolgte bzw. keine weiteren Unterlagen (Grundaufzeichnungen, Belege, Vereinbarungen, Verträge, Korrespondenzen etc) vorgelegt worden waren, wurde die Außenprüfung mit Niederschrift und Bericht vom 10.7.2012 abgeschlossen, die in Rechnung gestellte Leistung als Scheinrechnung qualifiziert und die in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß 11 Abs. 14 UStG vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 11.7.2012 wurde die Umsatzsteuer für Dezember 2011 entsprechend festgesetzt. Ergänzung Richter: Nach der Wiedergabe des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens wurde seitens des Finanzamtes im Bericht ausgeführt, dass es unglaubwürdig sei und nicht der Vorgangsweise eines ordentlichen Kaufmannes entspreche, dass hinsichtlich der fakturierten Leistung keinerlei Korrespondenz oder Verträge vorliegen würden und keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden wären. Es könne überdies die Leistung weder inhaltlich noch zahlenmäßig nachvollzogen werden. Es sei nicht dargelegt worden, welche Rechte mit welchen Werten auf welcher Plattform eingeräumt und wie diese weitervermarktet worden wären. Zudem habe die Bf die Umsatzsteuer mangels Zuflusses des Entgeltes nicht abgeführt, die LEKG dagegen hätte bereits den gesamten Vorsteuerabzug aus der Rechnung vorgenommen. Im Ergebnis schulde derjenige, der in einer Rechnung für eine nicht ausgeführte Leistung eine Umsatzsteuer ausweise, diese gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung. Weiters wurde im Bericht hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrages bezüglich des Mietobjektes Gasse3 festgehalten, dass bei einer Begehung durch die Finanzpolizei am 9.7.2012 festgestellt worden sei, dass die Firma der Bf dort zwar am Klingelbrett aufscheine, in den Räumlichkeiten selber aber kein Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit der Bf in diesen Räumen feststellbar gewesen sei. Den in den Büroräumlichkeiten anwesenden Dienstnehmer des angeblichen Vermieters sei die Bf nicht bekannt gewesen, sodass von einer Scheinadresse auszugehen sei. Auf den im Akt aufliegenden Fotos dazu kann erkannt werden, dass auf dem Firmenschild der angeblichen Vermieterin neben der Bf auch die weiteren 7 Gesellschaften angeführt sind. Einem handschriftlichen Aktenvermerk am Ende der schriftlichen Ausführungen im Bericht ist zu entnehmen, dass die Bf -ohne nähere Angabe von Gründen- diesen Ausführungen widerspreche. Mit Fax vom 20.8.2012 wurde seitens des damaligen Kommanditisten E dem Finanzamt eine notariell beglaubigte Vereinbarung vom 16.8.2012 übermittelt. Laut dieser Vereinbarung hat die OKG mit 16.8.2012 die Geschäftsanteile von E erworben bzw. schied E mit 16.8.2012 aus der Bf als Kommanditist aus bzw. trat die OKG als Kommanditist in die Bf ein. Ergänzung Richter: Mit Eingangsstempel 28.9.2012 wurde beim Finanzamt die Einnahmen/Ausgangsrechnung der Bf für 2011 vorgelegt. Als Anschrift der Bf wird jetzt die WgKompl (in der Folge: WgBfKompl) angeführt. Darin scheinen keinerlei Einnahmen und an Ausgaben ein Betrag von € 632,23 für Zinsaufwand, Gebühren und Kosten des Geldverkehrs auf (Verlust 2011: € 632,23). Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gab E am 9.10.2012 niederschriftlich an, dass er sich auf Ersuchen des BfKompl als Kommanditist an den 8 KGs beteiligt habe. Nach Angabe des BfKompl seien diese zur Lukrierung von Förderungen gegründet worden. Nach der Gründung hätte er diese KGs aber aus den Augen verloren. Da er sich ab 3.10.2008 auch aus der LEKG zurückgezogen hätte, könne er zur Tätigkeit der LEKG nichts sagen. Geschäftsführer der LEKG sei der Geschäftsführer des Komplementärs der LEKG Herr D (in der Folge: D) der diese Funktion aber nur "auf dem Papier ausführe". Dieser Komplementär sei eine bloße "Haftungshülle mit Nullbilanz und ohne Dienstnehmer". Faktischer Geschäftsführer sei BfKompl. Nach der ebenfalls im Akt aufliegenden Beschuldigtenvernehmung des BfKompl (als "faktischer Geschäftsführer der LEKG") gab dieser am 11.10.2012 niederschriftlich an, dass seine Wohnanschrift in WgBfKompl und seine Betriebsanschrift in FaBfKompl (in der Folge: FaBfKompl), sei; er über kein Vermögen verfüge und ca € 1.500,00 netto pro Monat verdiene. Insbesondere gab er an, dass er als "faktischer Geschäftsführer der LEKG" Ansprechpartner für diverse Fragen betreffend Art und Umfang der Tätigkeit dieser Gesellschaft sei. Die Beantwortung des aufliegenden Fragenkataloges werde schriftlich bzw. in Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bis 15.11.2012 erfolgen. Unter anderem enthielt die Fragenliste auch das Ersuchen um Vorlage bestimmter Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen und Erläuterungen zur Beurteilung der Tätigkeit und der erbrachten Leistungen sowie der Geschäftsbeziehungen durch die LEKG, um Darstellung der Aufgaben der Dienstnehmer. Im Antwortmail vom 15.11.2012 gab der BfKompl dazu an, dass er Geschäftsführer, Zustellbevollmächtigter und Zeichnungsberechtigter der LEKG sei. Aktuell habe die LEKG ca 10 Mitarbeiter. Bezüglich der angeforderten Unterlagen zur Leistungserbringung und den Geschäftsbeziehungen wurde auf Vorlagen, die durch den Steuerberater erfolgen sollten, verwiesen. Hinsichtlich des Ersuchens um eine genaue Beschreibung der erbrachten Leistungen führte der BfKompl aus, dass "hauptsächlich Werbeleistungen, Events, Promotion und Webepakete an Kunden verkauft werden". Auf das Ersuchen um Nennung von Namen und Anschriften von Geschäftspartnern gab er an, dass es "eine Vielzahl von Kunden im In- und Ausland gebe, immer neue Kunden für neue Bereiche akquiriert werden würden und es richtige Dauerkunden, die immer über Jahre dasselbe buchen, kaum gebe". Konkret befragt, zu bestimmten im Internet beworbenen Geschäftsbereichen den Ablauf dieser Geschäfte ausführlich darzustellen, gab er wiederholt an, dass "Leistungspakete zugekauft und an Kunden weiterverkauft werden würden". In einem schriftlichen Fragenvorhalt vom 6.12.2012 an den BfKompl als faktischen Geschäftsführer der LEKG, der nach einem Aktenvermerk der Prüferin am Schreiben unbeantwortet blieb, wurde die LEKG u.a. um folgend Angaben bzw Unterlagen ersucht: -Vorlage der lt. Rechnung der Bf bestehenden Vereinbarungen und Korrespondenz zu den (in den gegenständlichen Rechnungen) fakturierten Leistungen - Ausführliche Darstellung der erbrachten Leistungen -Nachweis der Inhaberschaft der Online-Plattform plattform.at bzw eines allfälligen Inhaberwechsels -Nachweis der Erlöse bei der LEKG über diese Plattform und Vorlage der entsprechenden Ausgangsrechnungen -Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu Geschäften der Bf mit Dritten am freien Markt (Korrespondenz, Angebote, Verträge, Ausgangsrechnungen,..) -Welches exklusives Recht, das einem anderen 30.000,00 € per Monat wert sein sollte, hat die Bf? -Aufgrund welcher Umstände sollte die Bf Inhaberin dieser Rechte sein? -Verfügt die Bf über Personal bzw. wer wickelt die Geschäfte ab bzw Vorlage von Belegen zu Fremdleistungen -Warum wurden der LEKG für die übrigen Monate in 2011 und 2012 keine Vermarktungsrechte eingeräumt? In etwa gleichlautende und ebenfalls unbeantwortete Fragen wurden der LEKG auch zu den anderen KGs gestellt. Einem Mail der Prüferin vom 7.10.2014 ist dazu exakt der chronologische Verlauf der Fristverlängerungen, Urgenzen und der Nichtbeantwortung des Schreibens vom 6.12.2012 zu entnehmen. Mit Schreiben vom 7.12.2012 wurde nach erfolgter Fristverlängerung fristgerecht gegen den Festsetzungsbescheid betreffend die Umsatzsteuer Dezember 2012 (Anm.d.Ri: gemeint: 2011) Beschwerde erhoben. Als Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Feststellung, dass es sich bei der Rechnung vom 30.12.2011 um eine Scheinrechnung handelt, nicht richtig sei, da mit der Rechnung unter anderem die Leistungen von BfKompl an die LEKG verrechnet wurden. Weiters wurde dazu in der Beschwerde ausgeführt, dass es in den Businessplänen, die BfKompl mit diesen KG 's hatte, liegt, dass er seine Leistungen über die KG "s abrechnet, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Außerdem seien der Betriebsprüfung Unterlagen zur Beschreibung der erbrachten Leistungen vorgelegt worden. Dass die Leistungen erbracht wurden, sei durch die umfangreiche Geschäftstätigkeit des Leistungsempfängers nachweisbar, die erst durch die Leistungen von BfKompl ermöglicht wurden. Weiters wurde in der Beschwerde festgehalten, dass BfKompl an der LEKG nicht beteiligt ist und es den Usancen des Geschäftslebens widersprechen würde, würden diese erbrachten Leistungen nicht verrechnet werden. Da BfKompl auch nicht Geschäftsführer der LEKG ist, könne er auch keinen Einfluss auf die Zahlung dieser Rechnung nehmen. Laut weiterem Beschwerdevorbringen begründe der Geschäftsführer der LEKG die vorläufige Nicht-Zahlung mit der Liquiditätssituation der Gesellschaft, anerkannte aber die Leistung und sagte die Zahlung zu. Mit Hinweis auf § 17 UStG wurde beantragt, die Vorschreibung der Umsatzsteuer rückgängig zu machen und die Umsatzsteuer mit einem Gutschrift in Höhe von 58,80 festzusetzen. Die am 1.10.2012 für das Jahr 2011 eingereichten Steuererklärungen weisen folgende Angaben auf: Umsatzsteuererklärung für 2011: Umsätze: 0,00; Vorsteuern: 58,80 Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2011: Erträge: 0,00; Betriebsausgaben: 623,23 Der Gewinn/Verlust wurde mittels Einnahmen- Ausgabenrechnung ermittelt. Die Abgabenerklärungen für 2011 waren in weiter Folge Gegenstand einer weiteren Außenprüfung, welche mit Niederschrift vom 19.12.2012 abgeschlossen wurde. Nachdem auch in diesem Prüfungsverfahren dem Prüfer keine geeigneten Leistungsnachweise in Form von Unterlagen (ZB. Grundaufzeichnungen, Belege, Vereinbarungen, Verträge, Korrespondenzen etc.) vorgelegt wurden, kam er im Ergebnis zur Feststellung, dass nicht nur die Rechnung vom 30.12.2011, sondern auch die Rechnungen vom 30.5.2011 und 30.6.2011 Scheinrechnungen darstellen und die in den Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer iHv € 39.600,00 gemäß S 11 Abs 14 UStG geschuldet wird. Ergänzung Richter: In der Niederschrift über die Schlussbesprechung werden nochmals die erfolglosen Erhebungen zur Feststellung eines tatsächlichen Ortes der Geschäftstätigkeit der Bf dargestellt und festgehalten, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, an Hand derer die tatsächliche Erbringung der fraglichen Leistungen nachvollziehbar wäre und bis zur Erstellung der Niederschrift zu dem offenen Betrag von € 237.600,00 lediglich am 31.7.2012 € 1.000,00 bezahlt worden seien. Da an den angeführten Anschriften keine unternehmerische Tätigkeit festgestellt werden hätte können, sei von einer "Scheinadresse" auszugehen. In der Niederschrift wird sodann § 11 Abs. 14 UStG 1994 zitiert (…USt ausweist obwohl Leistung nicht erbracht oder nicht Unternehmer ist…) Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid erging am 25.1.2013. Ergänzung Richter: Entgegen dem vorangegangenen Festsetzungsbescheid wurden nunmehr keine Vorsteuern mehr anerkannt. Begründend wird im Bescheid auf die Niederschrift verwiesen. Warum nun die Vorsteuern nicht mehr anerkannt wurden, ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Entgegen urspünglichen Mitteilungen hätte es grundsätzlich einen -den Vorsteuerabzug zulassenden- Antrag auf Regelbesteuerung (Option aus der Befreiung für Kleinunternehmer) gegeben. Es kann aber aufgrund der Ausführungen zur "Scheinadresse" davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht des Finanzamtes weder eine Leistung tatsächlich erbracht wurde noch überhaupt eine Unternehmereigenschaft gegeben ist, da keine nachhaltigen Tätigkeiten nach Außen zur Einnahmenserzielung feststellbar gewesen sind. Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.2.2013, eingelangt am 22.2.2013, Beschwerde erhoben. In Hinblick auf die Begründung gleicht die gegen den Jahresbescheid eingebrachte Beschwerde jener gegen den Umsatzsteuerbescheid (Anm. d. Ri: gemeint Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid) eingebrachten Berufung. Mit Hinweis auf § 17 UStG wurde beantragt, die Vorschreibung der Umsatzsteuer rückgängig zu machen und die Umsatzsteuer so festzusetzen, wie es elektronisch am 1.10.2012 mit der Jahreserklärung gemeldet wurde. Zwischenzeitlich wurde bei der LEKG mit einer Außenprüfung begonnen. Nachdem sich in der Buchhaltung der LEKG für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 keine einzige Ausgangsrechnung bzw. Beleg betreffend die Inanspruchnahme der plattform.at als Werbeplattform durch Fremdunternehmen fand, wurde mit Ergänzungsvorhalt vom 6.12.2012, unter anderem auch die Leistungsbeziehung zwischen der LEKG und der Bf hinterfragt. Dieser Ergänzungsvorhalt blieb unbeantwortet. Ergänzung Richter: zu diesem Vorhalt vom 6.12.2012 siehe oben. In einem Schreiben vom 17.5.2013 (eingelangt im Finanzamt am 21.5.2013) teilt der steuerliche Vertreter der Bf iZm einem Fragenvorhalt an die LEKG mit, dass der BfKompl weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der LEKG sei, sondern lediglich Leistungen für diese erbracht hätte und dafür ein Gehalt von rund 1.400,00 €/Monat erhalte. Es sei daher mit der Geschäftsführung vereinbart worden, dass er "für seine Leistungen über von ihm zu gründende KGs an LEKG verrechnet. Der BfKompl habe daher ab 2011 begonnen, für diese Projekte Rechnungen zu marktüblichen Konditionen zu stellen. Dem üblichen Risiko bei derartigen Geschäften entsprechend hätten nicht alle eingekauften Rechte weiterverkauft werden können. Aufgrund der daraus resultierenden mangelnden Liquidität hätten die entsprechenden Rechnungen nicht beglichen werden können. Im Jahr 2012 seien allerdings den KGs seitens der LEKG Werbeleistungen erbracht worden, die den offenen Beträgen gegenzurechnen seien. In weiterer Folge kam es am 26.8.2013 zu einer Einvernahme des BfKompl, (Ergänzung Richter: wiederum als "faktischer Geschäftsführer der LEKG") bei der eben auch diese Geschäftsbeziehung hinterfragt wurde. Bei dieser Einvernahme wurden seitens des BfKompl zur Rechnung vom 30.5.2011 (Verrechnung der Media- und Vermarktungsrechte durch die Bf an dieLEKG) niederschriftlich folgende Aussagen getätigt: Was wurde da verkauft - schildern sie den Sachverhalt und Leistungsumfang, Antwort: Bei der plattform.at handelt es sich um eine Onlinepattform auf dieser Plattform können Unternehmen ihre Leistungen anbieten die Interessenten können entweder für ihre Leistungen bezahlen oder entsprechende Gegenleistungen anbieten. Interessant ist diese Möglichkeit für KMU (Klein- und Mittelbetriebe) vor allem in Zeiten der Wirtschaftskrise. Wie kommt die LEKG zu ihrem Umsatz? Antwort: Die LEKG akquiriert potenzielle Kunden und erhält von diesen ein Geld bzw. eine Leistung Kann aus der Buchhaltung der LEKG nachvollzogen werden, welche konkreten Leistungen mit der Plattform in Zusammenhang stehen? Antwort: Sollte so sein Gibt's da Ausgangsrechnungen dazu? Antwort: Weiß ich nicht Wie kann ich mir das konkret vorstellen? Antwort: Der Unternehmer bekommt einen Onlinezugang und Profil und dann werden seine Leistungen auf der Plattform präsentiert. Andere haben die Möglichkeit seine Leistungen zu sehen was auf die Plattform beschränkt ist. Für diesen Zutritt zur Plattform legt die LEKG eine Rechnung an das entsprechende Unternehmen. Wobei aus der Textierung der Rechnung ersichtlich sein müsste, dass die plattform.at davon betroffen ist. Ausgangsrechnung müsste es geben - falls B2B-Leistungen verkauft wurden. Wer ist eigentlich Inhaber und Betreiber der plattform.at? Antwort: Die Bf. Die LEKG ist nur Vermittlerin Ergänzung Richter: Wiederum hat der BfKompl darauf hingewiesen, dass er für die Tätigkeit für die LEKG nur wenig Entgelt erhalte und daher vereinbart sei, dass seine Leistungen zT über die KGs, bei denen er Geschäftsführer ist, abgerechnet werden sollten. Er erhalte dann "aus den KGs entsprechende Ergebnistangenten". Mittlerweile seien die Rechnungen der KGs auch mit Rechnungen der LEKG gegenverrechnet worden. Weiters gab der BfKompl an, dass es entgegen der ursprünglichen Intention zu den beabsichtigten Förderungen bei den KGs nicht gekommen sei. Die Vereinbarungen zwischen der LEKG und den KGs habe er mit E mündlich geschlossen. Ob es dazu schriftliche Korrespondenz gebe, wisse er nicht. Festzuhalten ist, dass es dazu eine Bestätigung (Beilage 3 zur Beschuldigtenvernehmung vom 26.8.2013) gibt, in der der BfKompl bestätigt, dass E seit 2009 bei der LEKG keine operative Tätigkeit mehr durchgeführt habe und auch keine Kenntnisse dazu habe. Im Zuge dieser Außenprüfung wurde weiters festgestellt, dass es zu der in Rechnung gestellten Leistung (wie auch für alle übrigen Leistungen) zwischen der Bf und der LEKG und umgekehrt, obwohl auf den Rechnungen jeweils von einer "Vereinbarung" die Rede ist, weder eine schriftliche Vereinbarung dazu gibt noch konnten entsprechende Korrespondenzen in diesem Zusammenhang vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 8.10.2013, welches sowohl an den Steuerberater als auch an BfKompl zugestellt wurde, nahm die Prüferin der Bf Stellung zum Vorbringen in der Beschwerde vom 7.12.2012, welche gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Dezember 2011 gerichtet ist. In der Stellungnahme wies die Prüferin noch einmal darauf hin, dass die in Rechnung gestellte Leistung nicht nachvollziehbar ist. Weiters stellte sie fest, dass mit zwei dem Finanzamt vorliegenden Rechnungen vom 30.12.2012 seitens der LEKG wiederum Leistungen an die Bf abgerechnet wurden. Es sind dies: Die Rechnung vom 30.12.2012, Nr: 12327. Diese weist folgende Leistungsbeschreibung auf: | Laut Vereinbarung erlauben wir uns folgende Positionen Kunde: "plattform.at" Xy Spots auf Platz [Grafik]   Titel / Paket | in Rechnung zu stellen. Preis/M | Gesamt | Wochenpakete a 5000 Spots a 10 Sec Spotproduktion Zwischensumme Mwst | 10 1 | 46 0 0 600 | 46.000,00 € 600,00 € 46.600,00 € 9.320 00 € | Gesamtbetrag Brutto | 55.920,00 €   Die Rechnung vom 30.12.2012, Nr: 12328. Diese weist folgende Leistungsbeschreibung auf: |   |   | Laut Vereinbarung erlauben wir uns folgende Kunde: "Plattform.at" Online Werbepakete auf News- Werbebanner, Werbeteaser, PR- Beiträger , Newspsotings Banner auf Websiten in Newsletter Leistungszeitraum : 1-12/2012 Titel / Paket | Positionen in Rechnung   Und Projektwebseiten Monat | zu stellen. [Grafik]   Preis/M | [Grafik]   [Grafik]   Gesamt |   |   |   |   | k.at pr- I.at w4 p.de que c. a t pe.de g.at         Zwischensumme MwSt 20% Gesamtbetrag Brutto | 12. 12 12 12 12 6 12 12 12 | 2500 1250 1250 1500 1700 1200 1200 1200 1200 | 30.000,00 € 15.000,00 € 150000,00 € 18.000,00 € 20.400,00 € 7.200,00 € 14.400,00 € 14.400,00 € 14.400,00 148.800,00 29.760,00 178.560,00     Nachdem dem Finanzamt nur Kopien der beiden Rechnungen vom 30.12.2012 vorlagen, wurde in diesem Zusammenhang einerseits um Vorlage der Originalrechnungen ersucht, andererseits wurden neben den im Jahr 2011 ausgestellten Rechnungen nunmehr auch zu diesen Rechnungen geeignete Leistungsnachweise etc. abverlangt. Dieses Ersuchen wurde vom Steuerberater mit Schreiben vom 15.10.2013, eingelangt am 17.10.2013 wie folgt beantwortet. "Zu Ihrem Schreiben vom 8.10.2013, eingelangt am 10.10.2013, erlaubt sich die Geschäftsführung zum Geschäftsmodell und den Leistungen der Bf wie folgt auszuführen: Das Unternehmen entwickelt, konzipiert und bearbeitet ein Netzwerk von Firmen, die ausschließlich im B2B Bereich Ihre Firma präsentieren und Ihre Produkte anbieten und gleichzeitig dabei ein Interesse haben, den Verkauf ihrer Produkte bzw. Ihrer Leistungen (auch) an anderen Partnern des Netzwerkes durchzuführen und dabei als Zahlung die Leistungen bzw. die Produkte des Netzwerkpartners akzeptieren. AR: BB11004. BB11008, BB11011 an LEKG Bf verkauft die exklusiven Vermarktungsrechte an LEKG für Werbe- und Produktplatzierungen auf der Plattform, die für Eigenbedarf, aber auch zur Weitervermarktung an Agentur- und Drittkunden in Frage kommen. Die Vermarktungs- und Erlöserzielung für die LEKG besteht durch den Weiterverkauf von Werbeflächen und Partnerplatzierungen an seine Werbekunden. Nachdem eine Plattform mit vergleichbarem Leistungsspektrum weder am österreichischen noch am internationalen Markt existiert, hat die LEKG ein wertvolles und sehr gut verwertbares Medium eingekauft, das für die Erzielung der Umsatzerlöse der LEKG wichtig ist. LEKG nutzt die Plattformen aber auch, um die Werbeleistungen ihres Portfolios im B2B-Bereich auf Gegenverrechnungsbasis zu präsentieren und anzubieten sowie die durch andere Gegengeschäfte bereits erlangten Gutscheinwerte von Dritten anderen Firmen anzubieten Um die Bf einem größeren Kundenkreis bekannt zu machen, hat die LEKG auch Werbeleistungen für die Bf erbracht. Anbei übersende ich Ihnen die diesbezüglichen Rechnungen mit den Nummer 12327 (hier werden die Leistungen der LEKG für die Online-Werbe-Präsenz auf diversen von LEKG im Vertrieb befindlichen Webplattformen im für die Bf zielgruppenrelevanten Umfeld verrechnet) und 12328 (hier erfolgt die Verrechnung von Werbeplatzierungen samt der Produktion eines Werbespots für die Bf über ***10*** am Platz (ein von LEKG im Vertrieb befindliches reichweitenstarkes Werbemedium) samt den Screenshots und dem Ausdruck des Bf-Spots als Leistungsnachweis. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die Bf an die LEKG lediglich eine offene Forderung von 2.120,00 (darin enthalten 353,33 USt) hat. Diese Forderung wird nach Auskunft der Geschäftsführung der LEKG noch heuer bezahlt, somit wären alle von der Bf an die LEKG in Rechnung gestellten Umsatzsteuern in Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt gemeldet (bzw. werden in der UVA 10-12/13 gemeldet) und sich daher aus der im Umsatzsteuergesetz normierten zeitlich unterschiedlichen Meldeverpflichtung bei der Versteuerung nach vereinnahmten und der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten kein Nachteil für das Finanzamt mehr ergibt. Auch aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten rege ich daher an, der Berufung stattzugeben und die Umsatzsteuer 2011 erklärungsgemäß festzusetzen. Ich möchte auch festhalten, dass sich die Bf bereit erklärt, ab 2014 zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten überzugehen. (Anm. d. Ri.: Aus den widersprüchlichen Angaben des BfKompl kann nicht entnommen werden, ob die LEKG -wie ursprünglich angegeben- Leistungen der Bf iZm der Plattform vermittelt hat oder die Bf der LEKG die Vermarktungsrechte an der Plattform abgetreten hat und die LEKG damit nun die (nicht nachweisbaren) Umsätze erzielt hätte. Im Laufe des Verfahrens wurde angegeben, dass die zweite Variante der Durchführung entsprechen würde. Dann stellt sich allerdings die Frage, warum die Bf, die dann außer der Einräumung der Vermarktungsrechte an die LEKG keine Leistungen erbringen würde, beworben werden sollte.) Außerdem wurden die Originalrechnungen vom 30.12.2012 vorgelegt. In diesem Zusammenhang konnte vom Finanzamt Folgendes festgestellt werden: ………… Ferner wurden als Leistungsnachweise für die von der LEKG an die Bf mit Leistungszeitraum 1-12/2012 fakturierten Leistungen diverse Ausdrucke dem Antwortschreiben beigelegt, zu denen Folgendes festgestellt wurde: Betreffend die Rechnung vom 30.12.2012, Nr. 12328 wurden pro in Rechnung gestellten Titel folgende Computerausdrucke vorgelegt: k.at: Es wurde offenbar eine Webseite aus dem Jahr 2013 ausgedruckt, da die Datumsangaben der Angebote lediglich das 3. und 4. Quartal 2013 betreffen pr: Auch hier wurde offenbar eine Webseite aus dem Jahr 2013 ausgedruckt, da die Datumsangaben der Angebote lediglich März und April 2013 betreffen I.at: Auf dem Ausdruck ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt der Ausdruck die Webseite abbildet. w4: Auch dieser Ausdruck dürfte die Webseite im Jahr 2013 zeigen, da im unteren Bereich mit einer Herbstaktion bis 30.9.2013 geworben wird. p.de: Auf dem Ausdruck ist zu ersehen, wie das "jetzt" erhältliche Magazin vom März 2013 beworben wird que: Das vorliegende Abbild der Webseite betrifft auf Grund der dort ersichtlichen Datumsangaben einen Ausdruck der Seite aus dem Jahr 2011 c.at: Der Ausdruck betrifft die Seite x - "outdoorWerbespots" nähere Angaben zum Zeitpunkt des Abbildes der Webseite fehlen M4: Es wurde offenbar ein Ausdruck, welcher ein Abbild der Seite aus dem Jahr 2013 zeigt, vorgelegt (Chinesischer Botschafter besuchte St Pöltner Bürgermeister im September 2013) G: Die Angebote auf der Webseite betreffen das Jahr 2013 (September u Oktober) Aus der Sicht des Finanzamtes konnte in diesem Zusammenhang aus den vorgelegten Unterlagen zwar darauf geschlossen werden, dass das Werbebanner der plattform.at auf diversen Webseiten, welche offenbar im Jahr 2013 (in einem Fall 2011) auf einem Computer vorhanden waren, aufscheint. Ob diese Webseiten im Internet online gestellt waren, konnte man aus den Ausdrucken nicht erkennen, da unter anderem die Adressleiste oder andere Anhaltspunkte nicht abgebildet wurden. Dass das Werbebanner im Jahr 2012 tatsächlich auf den diversen Seiten online gestellt wurde, war jedoch aus den vorlegelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Weitere Nachweise betreffend den Leistungszeitraum 1-12/2012 wurden nicht vorgelegt. Die Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes vom 4.12.2013 ergab weiters, dass der Bf Leistungen für Werbeeinschaltungen auf der Seite k.at in Rechnung gestellt wurden, obwohl ihr die Seite www.k.at offenbar selbst zuzurechnen ist. Außerdem ergab die Beantwortung des Fragenvorhalts, dass die angeführten Webseiten zum Teil nicht der LEKG zuzurechnen waren. Hinsichtlich der Rechnung ebenfalls vom 30.12.2012, Nr. 12327 wurde ebenfalls ein Ausdruck vorgelegt. Aus dem Ausdruck ist zwar das Logo der plattform.at ersichtlich, ob, wann und wo dieses tatsächlich veröffentlicht wurde, konnte aus dem vorliegenden Ausdruck nicht erschlossen werden. Leistungsnachweise zu den im Jahr 2011 an die LEKG ausgestellten Rechnungen wurden mit diesem Antwortschreiben wiederum nicht vorgelegt, es wurde vielmehr wieder unter anderem auf die Exklusivität der Vermarktungsrechte für die LEKG und auf die Gegenrechnungen verwiesen, durch die sich im Ergebnis "kein Nachteil für das Finanzamt" mehr ergäbe. Weiters wurde angeregt, der Berufung aus "verwaltungsökonomischen" Gesichtspunkten stattzugeben. (Ergänzung Richter: Unter Punkt 4. Im Vorhalt vom 4.12.2013 wird angefragt, wer auf Seiten der LEKG die Vereinbarungen, auf die in den Rechnungen vom 30.12.2012 hingewiesen wurde, geschlossen habe. Beantwortet wurde dies mit der Angabe des BfKompl. Dieser hätte somit die Vereinbarung mit sich selbst als Vertreter beider Vertragspartner geschlossen. Diesbezüglich angeforderte Unterlagen, Korrespondenzen und dgl wurden nicht vorgelegt. Unter Punkt 5. wurde um einen Nachweis zu den Mietzahlungen bezüglich der diversen behaupteten durch die Bf angemieteten Räumlichkeiten ersucht. Nach der Beantwortung wäre die Miete für die Gasse2 eine "Gegenkooperation mit der Opinion Leaders Network GmbH (in der Folge: nGmbH)" gewesen und die Gasse3 "wäre eine Kooperation mit Hrn La (in der Folge: La) im Medienbereich und Förderungen" gewesen. An anderer Stelle wird dagegen ausgeführt, dass es zu den Mietzahlungen nicht gekommen sei, weil keine Rechnungen gelegt worden wären. Nachdem mit diesem Schriftverkehr die Zweifel des Finanzamtes an den behaupteten Leistungsbeziehungen wieder nicht beseitigt worden waren, wurden mit neuerlichem Schreiben vom 6.2.2015, zugestellt an die Firma sowie an den steuerlichen Vertreter, in Hinblick auf die offenen Beschwerden noch einmal die Leistungsnachweise zu den Ausgangsrechnungen 2011 sowie zu den Gegenrechnungen aus dem Jahr 2012 abverlangt. Weiters wurde um die Nachweiserbringung des nachhaltigen Tätigkeitsbereiches der Gesellschaft, um die Gewinnverteilungsvereinbarungen 2011 - 2014, die Saldenlisten 2012 bis 2014 sowie um eine Klarstellung zur Firmenadresse gebeten. Dieses Ersuchen wurde unter anderem folgendermaßen beantwortet: ad 1) Die Bf hat an die LEKG die Vermarktungsrechte der Plattform für die im Rechnungswerk angeführten Zeiträume verrechnet. Die LEKG konnte damit ihre Kunden und Produkte auf der Plattform präsentieren und diese vermarkten. Im Gegenzug wurden von der LEKG Werbeleistungen eingekauft mit dem Ziel, die Marke plattform.at zu stärken und die Plattform aufzuwerten. Ad 2) Die+-KG ist Inhaberin der Website / Portal und aller Rechte von plattform.at. Die Marke ist geschützt durch die registrierte Domain. Der Wert der Marke ist abhängig von der Anzahl der Nutzer und kann einige Zehntausend bis einige Hunderttausend Euro betragen (bei vielen Nutzer auch deutlich darüber hinaus). (Anm. d. Ri.: In der BVE wird dazu ausgeführt: Die Whois-Abfrage unter www.nic.at ergab ferner, dass als Domaininhaber der Adresse www.plattform.at die IGmbH (in der Folge: IGmbH) aufscheint.) ad 2) Es gibt keine schriftlichen Gewinnverteilungsverträge. ad 3) Anbei übersenden wir Ihnen die Saldenlisten samt den Buchhaltungskonten 2012 und 2013 mit der Bitte uns genau mitzuteilen, welche Belege wir Ihnen noch kopieren lassen dürfen. Wie schon ausgeführt lagen die Werbeleistungen zur Bewerbung der Marke in unserem Interesse, wobei aus Vereinfachungsgründen und aufgrund der amtsbekannten wirtschaftlichen Probleme mit der LEKG Kompensation vereinbart wurde und letztlich der offene Restbetrag von 2.120,00 gutgeschrieben wurde. Außer den Saldenlisten 2012 und 2013 wurden mit diesem Antwortschreiben keinerlei Unterlagen oder Belege vorgelegt. Ergänzung Richter: Zum Nachweis der bezahlten Mieten an den angeblichen Geschäftsanschriften teilte die Bf im Antwortschreiben vom 13.3.2015 mit, dass der Vermieter der Gasse3 bis dato keine Rechnung gelegt hätte. Dieser Sachverhalt wird vom Finanzamt wie nachfolgend dargestellt gewürdigt: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag (§ 11 Abs. 14 UStG). Im vorliegenden Fall wurden von der Bf im Jahr 2011 insgesamt 3 Rechnungen an die LEKG gelegt. Die Rechnungen entsprechen ihrem äußerem Erscheinungsbild den Vorgaben des § 11 UStG. Mit den Rechnungen wurde die Übertragung von Media-Vermarktungsrechten betreffend die Online Plattform plattform.at für den Zeitraum Jänner bis September 2011 abgerechnet. Nachdem die Bf im Dezember 2010 gegründet wurde und aus den dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen einerseits nicht ersichtlich war, wann die Bf die in Rechnung gestellten Rechte selbst geschaffen oder erworben hatte, noch in welcher Form, auf welchem Weg und durch welche Umstände sie das bewerkstelligt hatte, wurden vom Finanzamt wiederholt Leistungsnachweise über die tatsächliche Leistungserbringung in Form von Grundaufzeichnungen, Belegen, Verträge, Korrespondenzen, Rechnungen etc. abverlangt Das Finanzamt geht davon aus, dass auch Media-Vermarktungsrechte an einer Online Plattform, wie sie durch die Bf der LEKG in Rechnung gestellt wurden, um überhaupt die Grundlage einer Leistungsbeziehung sein zu können, entweder im Umfeld von bzw. direkt durch zweckgerichtete(n) wirtschaftliche(n) Vorgänge(n) nachvollziehbar geschaffen bzw. angeschafft werden müssen und so auf diesem Wege im Nachhinein einer Überprüfung zugänglich sind. Im konkreten Fall wurde wiederholt seitens der Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung das abstrakte Geschäftsmodell geschildert, das darin besteht, dass die Bf ein intensives und ausgewähltes Netzwerk entwickelt, konzipiert und bearbeitet. Ferner wurde wiederholt und oft wortgleich mitgeteilt, dass die Vermarktungsrechte für den Zeitraum Jänner bis September 2011 an die LEKG übertragen wurden, damit diese so Werbe- und Produktplatzierungen auf der Plattform http://www,plattform.at/ für den Eigenbedarf aber auch zur Weitervermarktung an Agentur- und Drittkunden schalten konnte. Die Vermarktungs- und Erlöserzielung bestand für die LEKG durch den dadurch möglichen Weiterverkauf von Werbeflächen und Partnerplatzierungen. In der Einvernahme vom 26.8.2013 gab BfKompl auf die Frage, wer eigentlicher Inhaber und Betreiber der plattform.at sei zur Antwort, dass dies die Bf sei und die LEKG nur "Vermittlerin" ist. Im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 19.3.2015 wurde zudem festgehalten, dass die Bf Inhaberin der Webseite/Portal und aller Rechte von plattform.at ist. Weiters wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass die Marke durch die registrierte Domain geschützt sei. Das Finanzamt geht jedoch, wie bereits oben erwähnt wurde, in diesem Zusammenhang einerseits davon aus, dass auch Media- und Vermarktungsrechte an einer Online Plattform, wie sie im konkret vorliegenden Fall für 9 Monate um insgesamt 198.000,- € netto an die LEKG in Rechnung gestellt wurden, zuerst einmal angeschafft bzw. geschaffen werden müssen, bevor man sie übertragen kann und dass auch das Entstehen der in Rechnung gestellten Rechte nachvollziehbar sein muss. Anderseits wird davon ausgegangen, dass auch die Anschaffung, der Aufbau, die Entwicklung, der Betrieb usw. einer Online Plattform, deren Media- und Vermarktungsrechte für 9 Monate um insgesamt 198.000,- € übertragen wurden, mit erheblichen Kosten (ZB. für die Anschaffung oder Anmietung diverser Server, Programmierung der Webseiten und Routinen, Grafik, Layout, Sicherheit, Software etc.) verbunden sind.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101246/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101246.2015
Stammnummer
133163
Gültig
04.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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