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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101246/2015

1. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101246/2015vom 04.03.2021Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu wird festgehalten, dass das Finanzamt weder im Zuge der stattgefundenen Außenprüfungen noch bisher im Rahmen des im Beschwerdeverfahren stattgefundenen Schriftverkehrs Unterlagen (Grundaufzeichnungen, Belege, Vereinbarungen, Korrespondenzen etc) sichten konnte, die den Aufbau oder den Erwerb bzw. die Entwicklung der Online Plattform plattform.at durch die Bf und damit in Zusammenhang auch das Entstehen und die Inhaberschaft der in Rechnung gestellten und an die LEKG im Jahr 2011 übertragenen Media- und Vermarktungsrechte objektiv erklärbar bzw. annähernd nachvollziehbar gemacht hätten. Im Gegenteil. Die Bf verfügt laut Aktenlage und den in den bisherigen Verfahren (Außenprüfungen und Beschwerdeverfahren) vorgelegten Unterlagen und Belegen weder über eigenes Personal, Infrastruktur, Betriebsmittel etc, welche die Schaffung, Anschaffung oder Inhaberschaft der Online Plattform und damit die Übertragung der Media- und Vermarktungsrechte ermöglicht hätten bzw. nachvollziehbar machen würden. Die Whois-Abfrage unter www.nic.at ergab ferner, dass als Domaininhaber der Adresse plattform.at die IGmbH aufscheint. Trotz wiederholtem Verlangen, Leistungsnachweise in Form von Grundaufzeichnungen, Belegen, Vereinbarungen, Korrespondenzen, Verträgen etc vorzulegen, wurde fast wortgleich in diversen Antwortschreiben das Geschäftsmodell der Bf beschrieben und die entgeltliche Überlassung der Media-, und Vermarktungsrechte an die LEKG behauptet. Wie die Bf überhaupt zu der Online Plattform plattform.at und damit in die wirtschaftliche Situation, Media- und Vermarktungsrechte an dieser Plattform an die LEKG übertragen zu können, kam, liegt weiterhin im Dunkeln und ist weder aus den vorliegenden Gewinnermittlungen, noch aus den bisher im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen oder den eingelangten Antwortschreiben ersichtlich. Angemerkt muss in diesem Zusammenhang auch werden, dass auch die Aussagen bzw. Erklärungen zur Leistungsbeziehung zwischen der Bf und der LEKG zum Teil an sich widersprüchlich sind. Während auf der einen Seite die Überlassung der Media- und Vermarktungsrechte an die LEKG vorgebracht wird, damit diese die Online Plattform vermarkten kann, wird in der Einvernahme vom 26.8.2013 von BfKompl dazu erklärt, die LEKG sei nur "Vermittlerin". In der Vorhaltsbeantwortung vom 4.7.2012 wird zudem hinsichtlich der Vermarktung auch von einer Beauftragung der LEKG gesprochen. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass mit diesen Rechnungen "unter anderem Leistungen des BfKompl" an die LEKG abgerechnet werden und weiter, dass es in den Businessplänen des BfKompl liegt, dass er "seine Leistungen" über KG 's, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, abrechnet, so muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Leistungen nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich ihrer Zurechnung zur Bf selbst in Form von Grundaufzeichnungen, Belegen, Verträgen oder anderen Unterlagen objektiv nachvollziehbar und damit nachprüfbar sein müssen und dass eine solche Abrechnung nicht willkürlich durch eine Kommanditgesellschaft, an der BfKompl beteiligt ist, im konkreten Fall hier die Bf, erfolgen kann. Durch die Textierung in der Beschwerde wird außerdem vielmehr der Eindruck erweckt, dass durch die in den gegenständlichen Rechnungen als "Media- und Vermarktungsrechte" bezeichnete Leistung eigentlich "unter anderem", also nicht nur "Leistungen des BfKompl" an die LEKG abgerechnet werden sollten. Die näheren Umstände, welche Leistungen des BfKompl im konkreten damit gemeint sind, in welchem Zusammenhang sie mit der Bf stehen, in welcher Beziehung sie zu den übertragenen Media- und Vermarktungsrechten stehen, ob, wie und wann diese Leistungen überhaupt in das Unternehmen der Bf kamen und welche konkreten "anderen" Leistungen noch abgerechnet wurden, wird weder durch die bisherigen Prüfungsverfahren, durch die bisher gesichteten Belege und Unterlagen, durch die Beschwerde selbst noch durch den bisherigen Schriftverkehr erhellt. Wenn als Nachweis für die Übertragung der Media- und Vermarktungsrechte die umfangreiche geschäftliche Tätigkeit der LEKG angeführt wird, so ist dem zu entgegnen, dass dieser Umstand nicht erklären kann, wie die Bf in die wirtschaftliche Situation kam, über die Online Plattform in der Art und Weise zu verfügen, dass sie die Media- und Vermarktungsrechte an ihr für den Zeitraum Jänner bis September 2011 übertragen konnte. Zum Einwand, dass BfKompl nicht Geschäftsführer der LEKG ist und deshalb auch keinen Einfluss auf die Zahlung dieser Rechnung nehmen konnte, wird festgehalten, dass Herr D, welcher von 1.10.2010 bis 17.4.2013 als Geschäftsführer der LEKGsro. (diese Gesellschaft ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der LEKG und war somit auch für diese Gesellschaft selbständig vertretungsbefugt, in der Folge: LEKGsro) war, am 24.3.2015 niederschriftlich zu Protokoll gab, dass er zwar als Geschäftsführer der LEKGsro eingetragen war, aber von der tatsächlichen Geschäftsführung, von den Geschäften der LEKG als solche und somit auch von der Geschäftsbeziehung zur Bf und auch von den gegenständlichen Rechnungen, laut eigener Aussage, keinerlei Ahnung hat. Er war lediglich der Meinung Geschäftsführer einer Vorratsfirma gewesen zu sein und konnte auch über die von der LEKG getätigten Geschäfte bzw. Geschäftsbeziehungen (auch jene zur Bf) keinerlei Auskunft geben. Diese Aussage ist aus der Sicht des Finanzamtes aus folgenden Gründen glaubwürdig: Mit nicht datiertem Schreiben bestätigte "BfKompl" Herrn E, dass E bei der LEKG seit 2009 keine operative Tätigkeit durchgeführt hat und über solche auch nicht in Kenntnis ist. Auf dem Schreiben, das von BfKompl unterschrieben worden war, ist ein Logo und ein Firmenzug der LEKG vorhanden. Weiters wurde in der Einvernahme von E vom 9.10.2012 angegeben, dass er über die damalige Tätigkeit der LEKG keine Aussagen machen kann, da er sich ab 3.10.2008 auf Grund der Erkrankung seiner Frau aus der Gesellschaft zurückgezogen hat. Weiters gab E damals an, dass Herr D die Funktion des Geschäftsführers nur auf dem Papier ausgeübt hat/ dass es sich beim slowakischen Komplementär nur um eine Haftungshülle mit Nullbilanz handelt, die LEKGsro in der Slowakei auch keine Dienstnehmer hatte und der faktische Geschäftsführer der LEKG der BfKompl ist. Das Vorbringen, dass BfKompl auf die Geschäftsführung der LEKG keinen Einfluss hatte, ist daher aus Sicht des Finanzamtes nicht nachvollziehbar. Sofern im Schreiben vom 15.10.2013, eingelangt am 17.10.2013, vorgebracht wird, dass durch die im Jahr 2012 erfolgte Gegenverrechnung von Leistungen der LEKG an die Bf im Ergebnis kein Nachteil für das Finanzamt mehr vorhanden ist, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei den nunmehr durch die LEKG verrechneten Leistungen um eigenständig zu beurteilende Leistungen und Leistungsinhalte handelt, die mit der grundlegenden rechtlichen Bewertung der ursprünglich von der Bf an die LEKG in Rechnung gestellten Leistungen in keinerlei Zusammenhang stehen und der Nachteil des Steuerausfalls für eine in Rechnung gestellte Leistung nicht durch eine Gegenrechnung, mit der eine völlig andere Leistung Jahre später abgerechnet wird, beseitigt werden kann. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch noch informativ angemerkt, dass die steuerrechtliche Würdigung der von der LEKG an die Bf abgerechneten Werbeleistungen, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist bzw. sein kann und gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen ist. Nachdem, wie bereits oben ausgeführt, aus der Sicht des Finanzamtes auch im Beschwerdeverfahren keinerlei objektive Nachweise einerseits für die Grundlagen, das Bestehen und die Inhaberschaft, andererseits für die faktische Übertragungsmöglichkeit jener Media- und Vermarktungsrechte, welche für den Zeitraum Jänner bis September 2011 von der Bf an die LEKG übertragen und abgerechnet worden waren, erbracht wurden, bestehen aus der Sicht des Finanzamtes weiterhin erhebliche Zweifel einerseits darüber, dass Bf überhaupt in der Lage war, diese Rechte an die LEKG zu übertragen. Andererseits, dass diese in Rechnung gestellten Rechte für diesen Zeitraum auch tatsächlich übertragen wurden. Das Finanzamt kommt bei der Beurteilung des konkret vorliegenden Sachverhalts vielmehr zu dem Schluss, dass seitens der Bf mit den gegenständlichen Rechnungen Scheinleistungen abgerechnet wurden, um damit, nachdem die BF ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, bei der LEKG ein Vorsteuerguthaben zu lukrieren und damit Liquidität zu schaffen. Diese Vorgangsweise war möglich, weil BfKompl sowohl Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf als auch faktischer Machthaber bei der LEKG war und auch weiterhin noch ist. Für eine Stattgabe der Beschwerde aus "verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten" wie sie im Beschwerdeverfahren angeregt wurde, bleibt in Anbetracht des konkret vorliegenden Sachverhaltes kein Raum. Mit Bedacht darauf, dass die gegenständlichen Rechnungen ihrem äußeren Erscheinungsbild den Vorgaben des § 11 UStG entsprechen, war daher die Beschwerde abzuweisen. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden, Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.   Am 19.6.2015 brachte die Bf über FinanzOnline einen Vorlageantrag gegen diese BVE vom 21.5.2015 ein. In diesem Vorlageantrag führt die Bf aus, dass die Umsatzsteuer, welche in den gegenständlichen Rechnungen ausgewiesen sei, bis auf einen Restbetrag von € 353,33 mit der Steuererklärung 2012 erklärt und mit Bescheid vom 29.4.2014 rechtskräftig veranlagt worden sei. Da dem Finanzamt der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen sei, sei die Abweisung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 und die damit erfolgende Doppelbesteuerung unverständlich. Hinsichtlich des geforderten Leistungsnachweises sei festzuhalten, dass dieser bei Leistungen im Internet Jahre später nicht möglich sei. Das Finanzamt sei auch dem vom BfKompl in der Besprechung vom 6.12.2013 getätigten Vorschlag, sich durch eine direkte Einschau in die Server von der tatsächlich stattgefundenen Leistungserbringung zu überzeugen, nicht nachgekommen. Nach der erklärungsgemäßen Veranlagung der Umsatzsteuer vom 29.4.2014 hätte die Bf auch keine Veranlassung mehr gesehen, die Server im Konfigurationsstand 2011/2012 zu belassen, da sie davon ausgegangen sei, dass für das Finanzamt der Sachverhalt restlos geklärt sei. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 15.7.2015, mit dem die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt wurde, führte das Finanzamt ergänzend (bereits in der BVE geschilderte Sachverhalte oder vom Finanzamt gezogene Schlüsse werden nicht wiederholt) aus: Im März 2012 sei vom Finanzamt für den 3., 6., 7., 11., und 15. Bezirk Schwechat und Gerasdorf eine Erhebung an der Firmenadresse Gasse2 vorgenommen worden. Dabei sei im Zuge einer Besichtigung vom Erhebungsorgan festgestellt worden, dass an dieser Adresse die Bf tatsächlich weder einen Firmensitz innehabe noch jemals innegehabt hätte. Es gebe weder ein Geschäftslokal, noch Büroräume oder einen Briefkasten. Dies sei auch von der Hausverwaltung Verw bestätigt worden. Dieser sei weder die Bf als Mieter noch die an ihr beteiligten Personen bekannt gewesen. Nachdem vom Finanzamt für den 3., 6., 7., 11., und 15. Bezirk Schwechat und Gerasdorf weder an der Adresse Gasse2 noch an einer anderen Adresse in dessen Zuständigkeitsbereich bezüglich der Bf ein Sitz der Gesellschaft bzw. Ort der Geschäftsleitung festgestellt werden hätte können, sei mangels anderer Feststellungen davon ausgegangen worden, dass sich die Willensbildung bezüglich dieser Gesellschaft am Wohnsitz einer der beteiligten Personen, somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Lilienfeld ***12*** befinde und der Akt sei in weiterer Folge an dieses Finanzamt abgetreten worden. Nach erfolgter Abtretung sei vom Finanzamt Lilienfeld ***12*** im Zuge einer für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 durchgeführten Außenprüfung (Vorhalt vom 21.5.2012, Punkt 3.) unter anderem auch die Firmenadresse bzw. der Ort der Geschäftstätigkeit hinterfragt worden. In der dazu ergangenen Vorhaltsbeantwortung vom 4.7.2012 sei mitgeteilt worden, dass die Bf im Dezember 2010 mit Sitz Gasse2 gegründet worden sei. Geplant gewesen wäre eine Bürogemeinschaft als Untermieter der Fa.nGmbH, Gasse2, wobei sich herausgestellt habe, dass vom Hauseigentümer scheinbar dann doch nicht einer Vermietung an einen zugestimmt worden und damit eine Nutzung des Standortes nicht möglich gewesen sei. Es sei dann in der Folge sofort eine Büromietvereinbarung mit der fGmbH in Str6 vereinbart und als Standort genutzt worden. Allerdings sei zum Zeitpunkt Dezember 2010 /Jänner 2011 schon festgestanden, dass dieser Vermieter einen Standortwechsel des Gesamtbüros in die Gasse3 ab 01.09.2011 durchführen würde. Damit arbeite die Firma seit 01.09.2011 an diesem Standort. Der Vorhaltsbeantwortung sei auch ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der "fGmbH" als Vermieter und der "Bf" als Mieter beigelegt gewesen. Im Mietvertrag seien unter anderem folgende Punkte geregelt: Mietobjekt: Büroräumlichkeiten in Top 24, im Haus Gasse3; • 1 Office -Arbeitsplatz exklusiv nutzbar - 1-x 3m² • Nebenleistungen: Im Rahmen diverser Servicedienstleistungen der Vermieterin zur zeitweiligen bedarfsorientierten Nutzung: Rezeption,- Empfangsbereich, Eingangsbereich, Garderoben, alle Gänge, WC-Anlagen, Küche, weitere 3-5 Arbeitsplätze, Konferenzräume, Meeting Rooms, 1-2 Videoschnittplätze, sowie Nutzung des Ton- und Aufnahmestudios nach vorheriger Buchung, weitere 3 PC Arbeitsplätze nach Anfrage, inkl. PC und Internetanschluss, eigener Terminaldatenservercluster Mietzeit: der Mietvertrag sei unbefristet abgeschlossen, Beginn des Mietverhältnisses 5.9.2011. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Mietzins: monatliche Grundmiete 200,- € inkl. allgemeiner Betriebskosten zuzügl. MWst, zahlbar im Voraus am 1. jedes Monats. Für die Inanspruchnahme der Nebenleistungen (siehe oben) weise der Mietvertrag die Möglichkeit der Eintragung eines weiteren Entgeltsbetrages auf. Hier wurde jedoch kein weiterer Betrag eingetragen. Ebenso enthalte der Punkt 1.3, in dem die übergebenen Schlüssel festgehalten werden sollten, keine Eintragung auf. Als Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages sei handschriftlich der 5.9.2012 festgehalten. Dieses Datum wäre später offensichtlich jedoch auf 5.9.2011 korrigiert worden. Die vorgelegte Kopie des Mietvertrages weise jedenfalls keinen Vermerk über die erfolgte Vergebührung (§ 33 TP 5 GebG) bzw. über die erfolgte Gebührenanzeige auf. Das Finanzamt habe zu diesem Mietvertrag Folgendes festgestellt (steuerliche Feststellungen - Niederschrift und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung): …."Auf Grund einer Begehung am 9.7.2012 betreffende des am 4.7.2012 bekanntgegebenen Büros in Gasse3, Top 24 durch die Finanzpolizei des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk wird festgestellt, dass die Bf am Klingelbrett angeführt ist, jedoch in den Büroräumlichkeiten kein Hinweis auf eine aufrechte Geschäftstätigkeit der Bf feststellbar war. Im Büro waren anwesend 2 Dienstnehmer chinesischer Abstammung und 2 Ferialpraktikanten, welche im Internet für die fGmbH tätig waren und nach deren Befragung keinen Zusammenhang mit der Bf herstellen konnten. Sie gaben an, für den Dienstgeber Herrn La tätig zu sein. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen wird daraus resultierend auf eine Scheinadresse geschlossen."…. Zu diesem vorgelegten Mietvertrag sei weiters festzuhalten, dass weder aus der Gewinnermittlung des Jahres 2011 noch aus jenen der folgenden Jahre eine Mietzahlung an den Vermieter ersichtlich bzw. eine solche aus den in den Prüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei. Seitens der Bf sei mit Schreiben vom 13.3.2015, eingelangt am 19.3.2015, dazu Folgendes mitgeteilt worden: "ad 4) Der Vermieter der Gasse3 hat uns bis dato keine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt; daher sahen wir uns nicht verpflichtet, die Mieten zu bezahlen. Die Mietkonditionen wurden mit Henn Magister La ausgehandelt. Eine Kündigung der Mietvereinbarung erübrigte sich, da der Vermieter Konkurs angemeldet hat. Die Behauptung des Finanzamtes, es hätte an diesem Standort keine betriebliche Tätigkeit gegeben, ist nicht nachvollziehbar, da unter anderem für uns (und unsere Schwesterfirmen) eigene Arbeitsplätze vorhanden waren." Laut Firmenbuch sei die fGmbH im Sommer 2013 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Die Firma sei mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöscht. Anzumerken sei auch, dass weder aus den Auskünften der Geschäftsführung bzw. der Steuerberatung der Bf noch aus der Aktenlage ersichtlich sei, wo die Bf nach der Insolvenz fGmbH ihren Sitz gehabt habe. Laut Firmenbuch hat die Bf nach dem am 26.3.2015 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag auf Änderung ihre neue Geschäftsanschrift imPPplatz. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Bf ihre Geschäftsanschrift im Firmenbuch in Gasse2 unverändert beibehalten. Auf Grund obiger Umstände seien vom Finanzamt sowohl die Adresse Gasse2 als auch die Adresse Gasse3 als Scheinadressen angesehen worden und würde sich das Finanzamt Lilienfeld ***12*** auf Grund des Wohnsitzes der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter weiterhin als örtlich zuständig betrachten. Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 wurde vom Finanzamt weiters die mit Rechnung vom 30.12.2011 an die LEKG abgerechnete Leistung hinterfragt und Leistungsnachweise in Form von Grundaufzeichnungen, Korrespondenzen etc. abverlangt. In weiterer Folge erfolgt im Vorlagebericht die Darstellung der bereits oben in der BVE dargestellten Ergebnisse der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 mit dem Ergebnis der Festsetzung einer Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011. Mit FAX vom 20.8.2012 sei seitens des damaligen Kommanditisten E dem Finanzamt eine notariell beglaubigte Vereinbarung vom 16.8.2012 übermittelt worden. Laut dieser Vereinbarung habe die OKG mit 16.8.2012 die Geschäftsanteile von E erworben bzw. sei E mit 16.8.2012 aus der Bf als Kommanditist ausgeschieden bzw. die OKG als Kommanditist in die Bf eingetreten. Im Folgenden stellte das Finanzamt die Begründung der Beschwerde der Bf vom 7.12.2012 gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 sowie die Bemessungsgrundlagen laut den von der Bf am 1.10.2012 eingereichten Steuererklärungen dar. Die Abgabenerklärungen für 2011 seien in weiter Folge Gegenstand einer weiteren Außenprüfung gewesen, welche mit Niederschrift vom 19.12.2012 abgeschlossen worden sei. Nachdem auch in diesem Prüfungsverfahren dem Prüfer keine geeigneten Leistungsnachweise vorgelegt worden seien, sei er im Ergebnis zur Feststellung gekommen, dass nicht nur die Rechnung vom 30.12.2011, sondern auch die Rechnungen vom 30.5.2011 und 30.6.2011 Scheinrechnungen darstellen und die in den Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG geschuldet werde. Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid 2011 sei am 25.1.2013 ergangen. Gegen den Bescheid sei mit Schreiben vom 21.2.2013, eingelangt am 22.2.2013, Beschwerde erhoben worden. In Hinblick auf die Begründung gleiche die gegen den Jahresbescheid eingebrachte Beschwerde jener Beschwerde, welche gegen den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid 12/2011 eingebracht worden sei. Es folgt im Vorlagebericht die bereits in der BVE wortgleich erfolgte Darstellung der Ergebnisse der Außenprüfung bei der LEKG, der Hinweis auf den unbeantworteten Vorhalt vom 6.12.2012, die Darstellung der Einvernahme des BfKompl vom 26.8.2013, Stellungnahme der Prüferin vom 8.10.2013, das Antwortschreiben des Steuerberaters vom 15.10.2013 sowie die Feststellungen des Finanzamtes dazu, das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 6.2.2015 sowie dessen Beantwortung. In weiterer Folge sei vom Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Unter Verweis auf zahlreiche vorgelegte Beweismittel vertrat das Finanzamt weiterhin die Ansicht, dass mit den im Jahr 2011 ausgestellten Rechnungen Scheinleistungen abgerechnet worden seien, da aus dem bisherigen Aktenstand weder ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin so kurz nach ihrer Gründung überhaupt in der Lage gewesen wäre, derartig werthaltige Leistungen zu erbringen bzw. auch nicht nachgewiesen worden sei, dass sie diese in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht hätte. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde werde daher auch auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Wenn nun im Vorlageantrag vorgebracht werde, dass es durch die antragsgemäße Veranlagung des Jahres 2012 zu einer Doppelbesteuerung komme, so werde dazu angemerkt, dass, nachdem die Leistungsbeziehung zwischen der Bf und der LEKG derzeit einer Prüfung unterzogen werde, auf Grund des für das Jahr 2012 geltend gemachten Vorsteuerabzuges, mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechnen sei. Zum weiteren Vorbringen, werde einerseits auf die abgabenbehördlichen Belegaufbewahrungspflichten verwiesen und andererseits entgegnet, dass in der Beschwerde nicht dargelegt werde, wie aus einer im Dezember 2013 angeblich vorgeschlagenen "Einschau in Server" nachgewiesen hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 die in Streit stehenden Leistungen hätte erbringen können bzw. erbracht habe. Soweit aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, verfüge die Beschwerdeführerin auch über keine eigenen Server. Vom Finanzamt wurden folgende Beweismittel übermittelt. Soweit keine besonderen Anmerkungen erfolgen, entsprechen Sie der Darstellung des Finanzamtes in der BVE bzw im Vorlagebericht. Gegenständliche Rechnungen der Bf an die LEKG Rechnungen der LEKG an die Bf Internet-Ausdrucke als vermeintliche Leistungsnachweise für die von LEKG an die Bf mit Leistungszeitraum 1-12/2012 fakturierten Leistungen, welche zum Großteil das Jahr 2013 betreffen. Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Bf Aktenvermerk vom 26.3.2012 über das Ergebnis der Erhebung durch die Finanzpolizei an der Anschrift Gasse2 (kein Firmensitz der Bf erkennbar, Bf und Gesellschafter unbekannt) Aktenabtretung durch das Finanzamt Wien 6/7/15 an das Finanzamt Lilienfeld ***12*** vom 16.4.2012 hinsichtlich jener 7 Gesellschaften, deren Gründung am ***1*** mit den gleichen Gesellschaftern und Sitz in der Gasse2 erfolgte und die in der BVE angeführt sind (zusätzlich hinsichtlich der Bf, aber ohne MKG: Da es an dieser Anschrift keinerlei Hinweis auf einen Sitz der Gesellschaften gebe und die beteiligten Personen dort völlig unbekannt seien, sei es auszuschließen, dass sich der Ort der Geschäftsleitung an dieser Anschrift befinde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die entscheidende Willensbildung am Wohnsitz einer der beteiligten Personen erfolge. Abgesehen von geringen erklärten Umsätzen zweier Gesellschaften seien UVAs mit Umsatz 0 eingereicht worden. Nach den aufliegenden Rechnungskopien seien in den gemeldeten Zeiträumen aber Leistungen (Beratungen, Management, Abtretung von Markenrechten ohne nähere Leistungsbeschreibung) iHv € 285.000,00 zzgl. USt 57.000,00 fakturiert worden. Diese fakturierte USt hätte die Rechnungsempfängerin LEKG als Vorsteuer geltend gemacht. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse würden die Steuerakten an das für die an den Gesellschaften beteiligten Personen zuständige Finanzamt abgetreten. Vorhalt des Finanzamtes vom 21.5.2012 anlässlich der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 10/2011 bis 3/2012 und dessen Beantwortung vom 4.7.2012, inklusive dem oben beschriebenen Mietvertrag vom 5.9.2011 Niederschrift und Bericht über die Umsatzsteuer-Außenprüfung des Zeitraumes 10/2011 bis 3/2012 mit der Darstellung des Verfahrens bis 10.7.2012 (wie in der BVE wiedergegeben) und der Begründung für die Festsetzung von Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 für Dezember 2011. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes (Rechnung vom 30.12.2011) wird festgehalten, dass anhand der von der Bf vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden könne, welche Leistungen konkret von der Bf unter welchen Vertragsbedingungen erbracht worden seien. Es könne nicht schlüssig und plausibel nachvollzogen werden, warum monatlich € 12.000,00 für welche konkreten Vermarktungsrechte verrechnet wurden. Es hätte nicht dargelegt werden können, welche Vermarktungsrechte auf welcher Plattform mit welchen Werten eingeräumt worden wären und wie bzw. wer diese weiter vermarkten könne. Es sei auch unglaubwürdig, dass es bei einer zu fordernden Vorgangsweise als ordentlicher Kaufmann keinerlei Korrespondenz oder vertragliche Vereinbarungen zu diesen Leistungen gebe. Derartige Unterlagen würde ein ordentlicher Kaufmann jedenfalls im Interesse einer Durchsetzung seiner Ansprüche haben. Die Nichtahndung der Nichtbezahlung der Rechnung spreche ebenfalls gegen eine fremdübliche Vorgangsweise. Nach Ansicht der Abgabenbehörde liege daher eine Scheinrechnung vor, bei der weder inhaltlich noch betraglich die fakturierte Leistung nachvollzogen werden könne. Da der Rechnungsempfänger sich aber bereits den gesamten ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abgezogen hätte, die Bf dagegen keine Umsatzsteuer abgeführt hätte, diene diese Scheinrechnung nur dazu, dem Rechnungsempfänger einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Weiters wird dann in der Niederschrift auf die Feststellungen anlässlich der Begehung am 9.7.2012 betreffende des am 4.7.2012 bekanntgegebenen Büros in Gasse3, hingewiesen und aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Hinweises auf eine Tätigkeit der Bf an dieser Anschrift und der Unbekanntheit der Bf bei den dort tätigen Personen geschlossen, dass auch diese Anschrift lediglich eine Scheinadresse sei. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass der BfKompl als handelsrechtlicher Geschäftsführer der VGmbH unter der FN2 eingetragen sei. Die Rechnungsempfängerin LEKG halte wiederum 100% der Anteile an der VGmbH. Notariatsakt hinsichtlich des Überganges des Kammanditanteiles an der Bf von E auf die OKG, Gasse2, vom 16.8.2012 Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bf vom 1.10.2012, mit dem dem Finanzamt die Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Darstellung der Beauftragung sowie der rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse übermittelt wurde, mit dem Hinweis, dass die Erklärungen zur Umsatzsteuer und zur Gewinnfeststellung über FinanzOnline eingereicht werden würden. In diesen übermittelten Unterlagen wird als Anschrift der Bf mehrmals die Anschrift WgBfKompl, angeführt. Aus der E/A-Rechnung ist ersichtlich, dass die Bf im Jahr 2011 keine Einnahmen erzielte und an Aufwänden folgende Positionen aufscheinen (E-Beträge): Bankzinsenaufwand: 0,16; Gebühren: 480,00; Umlagen: 95,00; Kosten des Geldverkehrs: 56,87; Verlust: 632,23 Bestätigung des BfKompl für E, dass dieser seit 2009 keine operative Tätigkeit für die LEKG ausgeführt hätte und dazu auch über keine Kenntnisse verfüge. Diese Bestätigung erfolgte auf einem Papier, an dessen Fußzeile die LEKG mit Anschrift FaBfKompl aufscheint. Protokoll der Vernehmung von E als Beschuldigter vom 9.10.2012. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2012 und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Bf vom 20.12.2012: Zusammenfassend wird nochmals dargelegt, aus welchen Gründen der Ort der Geschäftsleitung weder in Gasse2, noch in Gasse3, sei und es sich jeweils um Scheinadressen handle. Als Anschrift der Bf wird daher auch in der NiederschriftWgBfKompl, angeführt. Hinsichtlich der drei Ausgangsrechnungen (BB 11004, BB 11008, BB 11011) wird festgehalten, dass keine Unterlagen vorgelegt worden wären, die tatsächliche Erbringung der fakturierten Leistungen belegen hätten können. Bis zum 19.12.2012 seien von den fakturierten Beträgen lediglich € 1.000,00 bezahlt worden und es hätte keine Einbringungsmaßnahmen wie Mahnschreiben oder Klagen gegeben. Es handle sich daher um Scheinrechnungen und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer iHv € 39.600,00 werde gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet. Die in der BVE angeführten und näher beschriebenen Rechnungen der LEKG an die Bf vom 30.12.2012 (Nr 12327, Nr 12328). Protokoll über die Vernehmung des BfKompl vom 26.8.2013, bei der der BfKompl zum Vorwurf, er hätte als faktischer Geschäftsführer der LEKG durch den Abzug von Vorsteuern aus Scheinrechnungen vorsätzlich Abgaben hinterzogen, vernommen wurde, inklusive dem nicht beantworteten Vorhalt vom 6.12.2012. (Anm.d.Ri.: Wiedergegeben werden nur jene Passagen, die für die gegenständlichen Fragen von Bedeutung zu sein scheinen) Der BfKompl gab dabei an, seine Wohnanschrift seiWgBfKompl, die Betriebsanschrift sei FaKompl (Anm. d. Ri: jene Anschrift, die die LEKG auf ihren Rechnungen als die ihre angibt). Er sei von 2006 bis inklusive 2012 bei der LEKG angestellt gewesen, habe dort "einige Tätigkeiten gesetzt", für die er nicht "großartig bezahlt" worden sei. Dabei sei auch vereinbart gewesen, dass die konkret erbrachten Leistungen der KGs, bei denen er Geschäftsführer gewesen wäre, der LEKG fakturiert werden würden. Diese Rechnungen seien auch bereits zur fast zur Gänze bezahlt. Auf den Vorhalt, dass dieser Ausgleich durch Gegenverrechnung von Leistungen der LEKG an die KGs erfolgt sei (umsatzsteuerlich gibt es keine Kompensation, hier liegt allenfalls ein tauschähnlicher Umsatz vor), antwortete der steuerliche Vertreter des BfKompl, dass dies stimme. Der BfKompl ergänzte, dass es sich bei den Leistungen der LEKG um diverse Werbeleistungen gehandelt habe. Die KGs seien zur Durchführung von diversen Projektvorhaben gegründet worden. Gewählt wäre diese Konstruktion zur Lukrierung diverser Fördergelder gewesen. Ein Förderungsberater hätte verschiedene Förderungen in Aussicht gestellt (etwa für Innovationen im Webbereich oder Internationalisierung). Letztlich hätte man damit viel Zeit vertan und man hätte keine Förderungen erhalten. Sämtliche Vereinbarungen seien ausschließlich mit E und nur mündlich geschlossen worden. Ob es eine schriftliche Korrespondenz zu den Vereinbarungen gebe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass sich E nach dessen Aussage Ende 2009 aus der LEKG zurückgezogen hätte, gab der BfKompl an, dass er bis 2009 sehr regen Kontakt und danach nur mehr sporadisch mit E gehabt hätte. Er glaube aber, dass E auch nach 2009 noch für die LEKG tätig gewesen sei, über die Geschäfte der LEKG informiert gewesen sei und dafür auch ein Honorar erhalten hätte. In weiterer Folge wurde der BfKompl zum Vorhalt vom 6.12.2012 befragt und um Vorlage der damals angeforderten Unterlagen ersucht. Der Bf könne nicht sagen, ob es dazu noch Unterlagen gebe. Jedenfalls müsse sich die jeweils erbrachte Leistung aus dem Rechnungstext ergeben. Zur derzeitigen (Anm. d. Ri.: August 2013) Tätigkeit der KGs gab der BfKompl an, dass diese auch derzeit eine Geschäftstätigkeit ausüben würden. Alle KGs seien nicht nur für die LEKG sondern auch für fremde Dritte tätig gewesen. Dies gelte auch für den Prüfungszeitraum. Zu den Rechnungen der Bf an die LEKG führte der BfKompl aus, dass es sich bei der plattform.at um eine Onlineplattform handle, auf der Unternehmer ihre Leistungen anbieten könnten. Diese Unternehmer könnten dafür entweder mit Geld oder mit Gegenleistungen bezahlen. Die LEKG akquiriere derartige Kunden und erhalte von diesen Geld oder eine Leistung. Aus der Buchhaltung der LEKG "sollten" diese Geschäfte nachvollzogen werden können. Ob es dazu Ausgangsrechnungen gebe, wisse er nicht. Der Kunde bekomme einen Onlinezugang zur Plattform und könne dann auf der Plattform seine Leistungen präsentieren. Diese Plattform werde von der Bf betrieben, die LEKG vermittle die Leistungen der Bf. Die LEKG lege dann dem Kunden die Rechnung für den Zutritt der Plattform. Auf dieser Rechnung müsste erkennbar sein, dass es sich um eine Leistung der Bf handle. Dazu müsste es dann auch entsprechende Ausgangsrechnungen der Bf geben. Die im Vorhalt vom 6.12.2012 abverlangten Unterlagen habe er nicht mitgebracht. Es hätte insgesamt 8 verschiedene Projekte zur Vermarktung von Werbung gegeben, für jedes Projekt habe er eine KG gegründet und so hätte dann jede KG inklusive Projekt an Interessenten weiterverkauft werden können. Auf Vorhalt der Bestätigung für E, in dem der BfKompl diesem mit seiner Unterschrift auf Firmenpapier der LEKG bestätigt, dass E seit 2009 keine operative Tätigkeit für die LEKG ausgeübt hätte und dazu auch über keine Kenntnisse verfüge, gebe der BfKompl an, dass er sich nicht erinnern könne, ob die Unterschrift von ihm stamme, es aber sein könne, dass es sich um seine Unterschrift handle. (Anm. d. Ri: die im Akt aufliegende Unterschrift des BfKompl auf der E/A-Rechnung für 2011 gleicht der Unterschrift auf der angeführten Bestätigung). Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Beschwerde der Bf vom 8.10.2013, insbesondere mit dem Hinweis, dass weder der Rechnung noch aufgrund der weiteren Erhebungsschritte der konkrete Leistungsinhalt ersichtlich sei und die tatsächliche Leistungserbringung auch nicht nachgewiesen worden wäre. Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters der Bf vom 15.10.2013 (siehe dazu oben die wörtliche Wiedergabe in der BVE). Vorhalt des FA an die Bf vom 6.2.2015 und dessen Beantwortung vom 13.3.2015: siehe dazu ebenfalls die Darstellung in der BVE. Dabei ist zu ergänzen, dass im Antwortschreiben bezüglich der Anschrift Gasse3 angeführt wurde, dass deshalb keine Miete bezahlt worden sei, weil dazu keine Rechnung eingegangen sei. An dieser Anschrift seien Arbeitsplätze für die KGs vorhanden gewesen. Niederschrift zur Vernehmung des Geschäftsführers der LEKGsro laut Firmenbuch D vom 24.3.2015: auch dessen Aussage ist in den hier wesentlichen Punkten in der BVE (siehe oben) angeführt. Die Niederschrift enthält auch umfassende Fragelisten zu weiteren involvierten KGs. Zu denen D aber nach seinen Angaben keinerlei Kenntnisse gehabt hätte. Kernaussage des Zeugen ist, dass er nie Geschäfte geleitet habe, auch nie am Firmensitz gewesen sei und auch keinerlei Tätigkeit für die LEKG ausgeübt habe. Der Name des BfKompl sage ihm etwas, es habe aber nie persönlichen Kontakt gegeben. Niederschrift vom 24.3.2015 zur Vernehmung des R (in der Folge: R), der ab 18.4.2013 im Firmenbuch als Geschäftsführer der LEKGsro eingetragen ist. Zu dieser Funktion sei er durch BfKompl gekommen. Er sei aber nie am Sitz dieses Unternehmens in Bratislava gewesen. Es hätte dazu auch einen mit dem BfKompl abgeschlossenen schriftlichen Vertrag gegeben. Er sei nur am Papier Geschäftsführer gewesen, hätte keine laufenden Bezüge erhalten, BfKompl hätte ihm aber manchmal aufgrund seiner Geldnöte etwas ausgeholfen. Anlässlich seiner Bestellung hätte er auch keinerlei Informationen bezüglich der LEKG erhalten, deren unbeschränkt haftender Komplementär die LEKGsro. gewesen sei. Auf die Frage, mit welcher Person der LEKG er Kontakt gehabt habe, gab er an, dass dies ausschließlich BfKompl gewesen wäre. Mit BfKompl hätte auch aufgrund der bestehenden Freundschaft laufend Kontakt gegeben. Weitere mittlerweile vom Finanzamt vorgelegte Unterlagen aus den diversen Prüfungsverfahren Bericht der Steuerfahndung Wien vom 4.5.2015: An der (Erg. d. Ri: ab 11.4.2015 im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Bf) Anschrift PPplatz, gebe es keinerlei Hinweise bei den Firmenschildern bzw. den Postkästen auf tatsächliche Firmensitze der angefragten KGs des BfKompl (Erg. d. Ri: darunter auch die Bf). Diesem Schreiben sind Beweisfotos beigelegt. Verwaltungsgerichtliches Verfahren Die durchgeführten Firmenbuchabfragen ergaben folgendes Bild: Im Firmenbuch wird die Bf unter der FN geführt. Sie wurde demnach durch einen Gesellschaftsvertrag vom ***1*** gegründet, wird selbständig vom Komplementär BfKompl vertreten, als Kommanditist war bis 23.8.2012 E und danach die OKG (FN FN3, eine der am ***1*** gegründeten KGs des BfKompl) mit einer Haftungssumme von € 100,00 eingetragen, als Geschäftsanschrift ist bis 26.3.2015 die Gasse2 und danach PPplatz eingetragen . Die LEKG ist unter der FN FN4 eingetragen, gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2005; Sitz im fraglichen Zeitraum in FaKompl; Komplementär bis 3.5.2008 die LEKGSL (mit Sitz in Palma de Mallorca, in der Folge: LEKGSL) und danach die LEKGsro (mit Sitz in Bratislava); Kommanditist E. Mittlerweile wurden dem BFG auf dessen Ersuchen vom Finanzamt weitere Unterlagen vorgelegt, deren sachverhaltsbezogener Inhalt hier, insoweit dieser für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist und noch nicht oben angeführt wurde, stark gekürzt wiedergegeben wird. E gab zur Gründung der LEKG in der Beschuldigtenvernehmung vom 4.5.2017 an, dass er, der BfKompl und dessen Frau im Jahr 2005 die Vorratsfirma LEKGSL in Mallorca gekauft hätten, er habe zunächst die Geschäftsführung treuhändig übernommen, später wäre zum Schein ein M und danach D Geschäftsführer gewesen. Tatsächlich hätte aber immer der BfKompl die Geschäftsführung gehabt. Im Akt liegt auch der bei der Vernehmung übergebene Treuhandvertrag auf, nach dem E die 100% Geschäftsanteile an der LEKGSL treuhändig für den BfKompl innehabe. Prüfbericht vom 2.11.2016 über das Ergebnis der Außenprüfung bei der LEKG hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012: Nach den Angaben des BfKompl vom 11.10.2012 und vom 15.11.2012 sei er der faktische Geschäftsführer, Zustellbevollmächtigter und Zeichnungsberechtigter der LEKG. Der BfKompl sei auch bei acht KGs (darunter die Bf), welche alle am ***1*** gegründet worden seien, der geschäftsführende Komplementär. Die KGs hätten im Zeitraum 2011 und 2012 keine Dienstnehmer und keinen tatsächlichen Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die KGs hätten Rechnungen an die LEKG gelegt, in der sie eine Anschrift angegeben hätten, an der sich zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte. Aufgrund der Versteuerung nach Ist-Grundsätzen bei den KGs und der nicht erfolgten Bezahlung der Rechnungen sei von den KGs keine USt abgeführt worden, während die LEKG, welche ihre Umsätze nach Soll-Grundsätzen versteuere, den Vorsteuerabzug aus allen Rechnungen vorgenommen hätte. Im Wege eines "Sanierungsversuches" seien im Dezember 2012 nach dem Beginn der Betriebsprüfungen Gegenrechnungen iHv insgesamt ca brutto € 1.200.000 an die KGs ausgestellt worden. Über einen Großteil der dann noch verbliebenen Salden seien im Jahr 2013 Gutschriften oder Stornorechnungen ausgestellt worden (Anm d. Ri: von ursprünglich Vorsteuern iHv insgesamt ca. € 300.000 sollten dadurch ca € 287.000 auf diesem Weg rückgängig gemacht). Trotz detaillierter Hinterfragung der fakturierten Leistungen, hätten diese weder konkret dargelegt noch belegmäßig nachgewiesen werden können. Die in den Rechnungen angeführten den Leistungen zugrundeliegenden Vereinbarungen seien nach den Angaben des BfKompl nur mündlich erfolgt. Es hätte auch keinerlei Einbringungsmaßnahmen der KGs gegeben. Auch hinsichtlich der angeblichen "laut Vereinbarung" stattgefundenen Gegenleistungen der LEKG an die KGs hätten keinerlei Vereinbarungen vorgelegt werden können. Als Auskunft sei lediglich gegeben worden, dass alle Leistungsbestimmungen und Vereinbarungen mit BfKompl gemacht worden wären. Aber selbst hier sei unklar, ob dieser als faktischer Geschäftsführer der LEKG oder als Geschäftsführer der KGs oder in beiden Funktionen diese Vereinbarungen geschlossen habe. Konkret zu den angeblichen Leistungen der Bf wird nach der Wiedergabe der bereits oben dargestellten gegenseitigen Schreiben und Vernehmungen ausgeführt: In der Buchhaltung der LEKG finde sich im Zeitraum 1/2011 - 7/2012 keine einzige Ausgangsrechnung betreffend Inanspruchnahme olattform.at als Werbeplattform durch Fremdunternehmen. Es sei auch aufgrund aufliegender Internet-Abfragen davon auszugehen, dass die plattform.at Plattform bereits vor der Gründung der Bf bestanden habe. Es sei daher nicht geklärt, wie die Bf zu den entsprechenden Vermarktungsrechten gekommen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die Anschaffung und der Betrieb einer Plattform, deren Vermarktungsrechte für 9 Monate um € 198.000,00 netto übertragen werden können, erhebliche Kosten (Anschaffung oder Anmietung eines Servers, Sicherheits-Software, Layout-Betreuung usw) verursachen müssten. Es seien weder derartige Kosten angefallen noch verfüge die Bf über Personal, Infrastruktur, Betriebsmittel und dergleichen, welche die Anschaffung bzw den Betrieb einer derartigen Plattform oder die Übertragung von Vermarktungsrechten daran ermöglicht hätten. Durch die Fakturierung der in Rechnung gestellten Scheinleistung wäre daher nur beabsichtigt gewesen, der LEKG eine Vorsteuerguthaben und somit eine gewisse Liquidität zu schaffen. Auch die für die angeblichen Gegenleistung der LEKG an die Bf vorgelegten Nachweise seien nicht beweiskräftig. Aus diesen könne lediglich ersehen werden, dass das Werbebanner der Bf im Jahr 2013 auf diversen Seiten online gewesen sei, für 2012 gebe es derartige Nachweise nicht. Die angeführten Webseiten seien zum Teil auch nicht der LEKG zuzurechnen, weshalb Veröffentlichungen auf diesen auch nicht durch die LEKG fakturiert werden könnten. Bezüglich der ***10*** sei ein Ausdruck vorgelegt worden, aus dem sich nicht ergebe, ob, wann und wo es zu einer tatsächlichen Veröffentlichung gekommen sei. Generell stelle sich die Frage, wozu die Bf beworben werden sollte. Die Bf hätte an Dritte keine Leistungen erbracht. Nach der Fakturierung hätte sie die Vermarktung der Internet-Plattform der LEKG übertragen, sodass allenfalls diese beworben werden könnte. Die BP schloss daraus, dass in den Gegenrechnungen nur zum Zweck der "Sanierung" der vorgenommenen Vorsteuerabzüge nach Beginn der BP Scheinleistungen fakturiert worden seien. Aus Tz 20ff ergibt sich, dass es aus folgenden Gründen zu keiner USt-Abfuhr aus der Ausstellung der "Saldierungsrechnungen" im Dezember 2012 kommen musste. Hier soll offensichtlich ursprünglich ein Schein -Karussellgeschäft über Lizenzen geschlossen worden sein, in welches die LEKG als ig Erwerber und ust-pflichtiger Lieferer involviert gewesen sei. Infolge einer Betriebsprüfung beim Abnehmer der LEKG sei dies entdeckt worden und die Rückabwicklung sämtlicher Geschäfte vereinbart worden. Dadurch sei eine Ust-Gutschrift iHv € 264.290,00 entstanden, welche zur Ausstellung der Gegenrechnungen an die KGs mit einer Ust-Belastung von insgesamt € 197.820,00 geführt hätte, verwendet worden sei. Der dazu ergangene Vorhalt und das Ersuchen um Vorlage entsprechender Nachweise für die tatsächliche Rückabwicklung sei unbeantwortet geblieben (Anm. d. Ri: Letzteres ist nach der Aktenlage nicht verwunderlich, da ein ursprüngliches Scheingeschäft auch nicht tatsächlich rückabgewickelt werden kann). Letztlich hat aber die nicht erfolgte Bezahlung der Rückforderung des Abnehmers der LEKG zu einem Insolvenzantrag geführt, welcher aber mit Beschluss vom 5.10.2015 mangels kostendeckendem Vermögen zu keiner Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hat.) Aus den aufliegenden Unterlagen ergibt sich folgende relativ schwer nachvollziehbare Vorgangsweise: Die Summe der bei KZ 90 eingetragenen Gesamtberichtigungen laut UVA betrug € -278.953,77. Dieser Betrag setzte sich zusammen: 91.348,63 (USt: 18.269,73) als Saldo aus den Umsätzen mit den Saldierungsrechnungen an die KGs und aus der Rückgängigmachung des Umsatzes "WGmbH" und einer Rückgängigmachung Erwerbsteuer minus 260.684,04. Die BP hielt zwar schriftlich im Bericht fest, dass es sich bei den "Saldierungsrechnungen" um Scheinrechnungen handle, beließ die Umsätze bei der Steuerberechnung aber bei den Berichtigungen laut UVA anstatt diese Umsatzsteuer als Steuerschuld kraft Rechnung zu erfassen. Der Berichtigungsbetrag laut UVA, in dem die Umsätze aus den "Saldierungsrechnungen" enthalten sind, wurde lediglich um € 264.290,00 (Stornierung der Rückgängigmachung des Umsatzes "WGmbH (in der Folge: WGmbH", Tz 21a im Bericht) verringert, sodass sich für Dez 2012 ein Berichtigungsbetrag laut Festsetzung iHv minus € 14.663,77 ergab. Im Ergebnis wurde laut Prüfbericht (Tz 3 iVm Tz 24) bei der LEKG der Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen der KGs iHv € 252.200,- (davon entfallen auf die Bf: € 39.600,00) rückgängig gemacht, was im Ergebnis die sich aus der Prüfung ergebende Zahllast iHv € 628.842,47 (statt Gutschrift iHv € 68.126,96 lt eingereichter UVAs) erhöhte. Übermittelt wurde auch ein Protokoll, aufgenommen am 27.2.2017, über die Einvernahme der Prüferin der LEKG als Zeugin durch die Finanzstrafbehörde. Diesem ist ergänzend zu den bisherigen Ausführungen zu entnehmen: Zunächst vertritt die Prüferin offenbar die Ansicht, dass die Fakturierung der Gegenrechnungen durch die LEKG ein sog. "Nullsummenspiel" sei. Bei der Bf stehe der USt-Pflicht aus dem Zufluss der Gegenleistung für ihre eigene Leistung aus 2011 der Vorsteuerabzug in gleicher Höhe aus diesem Leistungsbezug gegenüber und die USt-Pflicht für die Gegenleistung bei der LEKG hebe im Wesentlichen den in 2011 vorgenommenen Vorsteuerabzug auf. Übrig bleibe dabei alleine die USt-Pflicht laut Rechnungslegung bei der Bf aus 2011. Dementsprechend hätte etwa die Bf für Dezember 2012 gar keine UVA mit Erklärung der USt und der VSt eingereicht. (Anm. d. Ri: Diese Ausführungen sind natürlich in sich widersprüchlich: Liegt in 2011 eine Scheinrechnung vor, gibt es in 2012 auch keinen Zufluss einer Gegenleistung. Vielmehr würde nach den Ausführungen im BP-Bericht zur LEKG auch in 2012 bei dieser wieder eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen. In beiden Fällen gäbe es nur diese beiden USt-Pflichten ohne Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges.) Interessant erscheint aber die Schilderung, wie bei der LEKG die Liquidität trotz der im Dezember 2012 eingetretenen USt-Pflicht durch Ausstellung der Gegenrechnung aufrecht gehalten wurde. Hier sei eine Lieferung an die WGmbH im selben VA-Zeitraum rückgängig gemacht worden. Durch die Gegenrechnungen wäre an sich eine USt-Schuld iHv € 197.820 entstanden. Durch die Dissolutionsvereinbarung vom 11.12.2012 habe sich die LEKG die Ust iHv € 264.290 aus der Rückgängigmachung der genannten Lieferung wieder vom Finanzamt zurückgeholt. Diese Rücklieferung sei aber von der BP nicht anerkannt worden, da es nach Auskunft der Prüferin der WGmbH grundsätzlich nie eine Lieferung durch die LEKG an diese GmbH gegeben hätte, dementsprechend auch eine Rücklieferung nicht nachgewiesen werden hätte können und es mangels Liquidität der LEKG auch nicht zu einer Rückzahlung durch die LEKG an die GmbH gekommen sei (siehe dazu im Detail Tz 21a Seite 108 des Prüfberichtes zur LEKG). Weiters wurde vorgelegt ein sehr übersichtlicher und zusammenfassender Abschlussbericht der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Lilienfeld ***12*** an die Staatsanwaltschaft beim LG ***12*** vom 1.6.2017, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12.2.2020 und vom 9.3.2020 vor dem LG Korneuburg zu GZ sowie das verurteilende aber nicht rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9.3.2020 (GZ). Hier sollen nur ergänzende, für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wesentliche Aussagen bzw Feststellungen angeführt werden: Im Abschlussbericht der Finanzstrafbehörde werden strukturiert und zusammengefasst die oben dargestellten Ergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wiedergegeben. Zusammengefasst werde der BfKompl beschuldigt, neben anderen Straftaten als faktischer Geschäftsführer der LEKG durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen (mit dem Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen) eine Abgabenhinterziehung und dabei unter Verwendung falscher Urkunden einen Abgabenbetrug begangen zu haben. Weiters hätte er in weiterer Folge durch die Ausstellung der Gegenrechnungen ein falsches Beweismittel erstellt und im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren verwendet und damit das Vergehen nach § 293 StGB begangen. Im Protokoll der Hauptverhandlung (S. 12) gibt der BfKompl an, dass er faktischer Geschäftsführer der LEKG gewesen sei. Wer dies bei der slowakischen Komplementärin gewesen sei, könne er nicht sagen. Zum größten Teil habe er alle Projekte der KGs abgewickelt (S. 15). Hinsichtlich der Bezahlung der Leistungen der KGs an die LEKG habe er sich als Geschäftsführer der LEKG und als Geschäftsführer der KGs geeinigt, dass diese Bezahlungen durch Erbringung von Gegenleistungen erfolgen sollten (S.18). Auf Seite 21 bringt der Bf wieder zum Ausdruck, dass er, wenn er für seine Leistungen bei der LEKG "kein Honorar bezogen habe, habe er dieses über die KG verrechnet, irgendetwas müsse er ja kriegen können". Auf Seite 48 kommt wieder der Trugschluss auf Seiten des Finanzamtes zum Tragen, dass man mit neuen Scheinrechnungen des angeblichen Leistungsempfängers an den angeblichen ursprünglichen Leistenden bei Letzterem einen Zufluss des Entgeltes für die Scheinlieferung bewirke und dies zu einer USt-Pflicht für die ursprüngliche Scheinleistung und zu einem Vorsteuerabzug aus der neuen Scheinrechnung führe. Nach Ansicht der Prüferin (S. 49) sei es zu den Gegenrechnungen gekommen, weil es während den Prüfungen klar geworden sei, dass es schon ungewöhnlich sei, dass Rechnungen derart lange nicht bezahlt werden. Durch diese Fakturierungen hätte man beweisen wollen, dass es sehr wohl Gegenleistungen gegeben habe. Dazu komme, dass, wenn die LEKG mit Geld bezahlt hätte, hätten die KGs die Ust abführen müssen, weil es keinen analogen Vorsteuerabzug für eine empfangene Gegenleistung gegeben hätte.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101246/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101246.2015
Stammnummer
133163
Gültig
04.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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