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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101246/2015

1. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101246/2015vom 04.03.2021Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

29 Selbst wenn dieses Abzugsrecht nur für diejenigen Steuern besteht, die mit einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz in Zusammenhang stehen (vgl. Urteil Genius, Randnr. 13), ist die Gefährdung des Steueraufkommens grundsätzlich nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Abzugsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 57). 30 Verfügt der Steuerpflichtige gemäß dieser Bestimmung über eine Rechnung nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie, kann er bei der Finanzverwaltung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen. Wie die niederländische und die deutsche Regierung ausgeführt haben, ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung aufgrund komplexer Umstände und Rechtsbeziehungen nicht rechtzeitig feststellen kann, dass andere Erwägungen einer Ausübung des Abzugsrechts entgegenstehen. Nach BFH 17.2.2011 V R 39/09 genügt es daher auch, wenn ein Abrechnungsdokument die elementaren Rechnungsmerkmale formal enthält und den Empfänger des Dokumentes zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges verleiten kann. Nach BFH ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umsatzsteuer grundsätzlich um eine Selbstbemessungsabgabe und um ein Massenverfahren handelt, sodass die tatsächlich gegebene Vorsteuerabzugsberechtigung nur in den wenigsten Fällen geprüft wird. Nach der älteren Judikatur des VwGH (zuletzt in 2009: VwGH 16.12.2009, 2005/15/0150) könnte nur eine Rechnung, die tatsächlich den Kriterien des § 11 UStG entspricht und somit auch eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält, zu einem Vorsteuerabzug führen und somit eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung rechtfertigen. Seit dieser Judikatur des VwGH hat sich aber aufgrund einiger EuGH Urteile die diesbezügliche Rechtsansicht stark geändert. So können ergänzende Beweismittel zur Rechnung zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes (siehe zB EuGH Barlis 06 vom 15.9.2016, C-516/14 oder weitere BFH in Tz 68/1 zu § 11 in Ruppe/Achatz) nachträglich vorgelegt werden oder andere Mängel auch mit ex tunc Wirkung berichtigt werden. Nach der Judikatur des BFH zur vergleichbaren deutschen Rechtslage würde deshalb § 11 Abs. 14 UStG 1994 im Wesentlichen eine Gefährdungshaftung normieren. Sobald eine formal vollständige Rechnung vorliegt, bzw ein Beleg vorliegt, bei dem die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzuges besteht, würde spiegelbildlich auch eine Steuerschuld kraft Rechnung entstehen. Zur Frage des Vorliegens einer ausreichenden branchenüblichen Leistungsbeschreibung und einer gegebenenfalls anzuwendenden Gefährdungshaftung wird bei den rechtlichen Erwägungen näher eingegangen. Zur Bundesabgabenordnung Nach § 119 BAO muss der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenlegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nach § 115 BAO auch von Amts wegen zu ermitteln sind, befreit dies den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Ritz, BAO6, § 115 Tz 9 und 13: In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (zB VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht u.a., wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen destäglichen Lebens in Widerspruch stehen ( VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061). Auch wenn die Partei die sie treffende (erhöhte) Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167) festzustellen (vgl VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Zur freien Beweiswürdigung bestimmt § 167 Abs. 2 BAO: Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dazu Ritz in BAO6, § 167 Tz 8: Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen Ritz, BAO6, § 184 Tz 3: Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent ( VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122). Rechtliche Erwägungen Nach dem in freier Beweiswürdigung oben festgestellten Sachverhalt mit dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die fakturierten Leistungen mangels eigener erforderlicher Berechtigung und personeller sowie sachlicher Möglichkeiten der Bf nicht erbracht wurden, auch der Umstand des Fehlens jeglicher nachvollziehbarer Vereinbarung zwischen den nahestehenden angeblichen Leistungspartnern bezüglich dieser Leistungen gegen das tatsächliche Vorliegen der Leistungen spricht, die Bf zumindest im Jahr 2011 mangels nach Außen erkennbaren Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmenserzielung oder zur Vorbereitung derartiger Tätigkeiten nicht Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 war, die Bf die in einer zumindest formal vollständigen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schuldet und die Höhe dieser geschuldeten Umsatzsteuer letztlich zu schätzen ist. Ad. 1 Fakturierte Leistung nicht erbracht: Die Bf konnte nicht nachweisen, dass entgegen den Feststellungen der Finanzverwaltung in einer der angeführten Anschriften eine tatsächliche wirtschaftliche Betätigung stattfand. Unstrittig gab es keine Beschäftigten bei der Bf. Die Bf verfügte über keinen Server und die tatsächlichen Berechtigungen an der gegenständlichen Werbeplattform blieben im Dunkeln. Verrechnungen diesbezüglicher Kosten an die Bf gab es nicht. Die behaupteten Ausgangsumsätze der LEKG mit Hilfe der angeblich durch die Bf erbrachten Vorleistungen wurden nicht nachgewiesen. Im Ergebnis gibt es keinerlei Nachweise für eine Erbringung der fakturierten Leistung. Damit steht aber fest, dass in einem Beleg eine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, obwohl die im Beleg fakturierte Leistung nicht erbracht wurde. Damit ist der Tatbestand 1 (…Leistung nicht ausführt…) des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt. Ad 2. Fehlen eines Leistungsaustausches im Rahmen fremdüblicher Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen: Nach den Angaben der Bf hätte BfKompl als Geschäftsführer der Bf und als faktischer Geschäftsführer der LEKG die fakturierten Leistungen vereinbart. Unstrittig gibt es dazu keine Vereinbarungen, die nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären. Es kann nicht einmal annähernd dargelegt werden, welche Leistungen in welcher Qualität und Menge, über welchen Zeitraum und gegen welches Entgelt vereinbart worden wäre. Auch die behauptete Abwicklung der Leistungsbeziehung wäre völlig fremdunüblich. Eine angeblich für die LEKG auch in den Folgemonaten bedeutsame Vorleistung wurde offensichtlich nach wenigen Monaten nicht mehr fakturiert. Ohne erkennbaren Grund wurde der Preis angeblich reduziert. Über ein Jahr wurde die Gegenleistung nicht eingemahnt. Zuletzt erfolgte dann noch die dargestellte versuchte Saldierung der Ansprüche mit einer Scheinrechnung der LEKG an die Bf. Aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass ein steuerlich anzuerkennender Leistungsaustausch verlangt, dass im Rahmen von Vereinbarungen Leistungen ausgetauscht werden. Bei sich nahestehenden Personen bedarf es wegen des hier fehlenden Interessensgegensatzes Vereinbarungen, die den genannten Kriterien des VwGH entsprechen. Gerade unter Umständen, die an einer tatsächlich erfolgten Leistungserbringung erhebliche Zweifel aufkommen lassen, muss das Vorliegen solcher Vereinbarungen verlangt werden. Andernfalls liegt eben keine Leistung gegen Entgelt vor und der Vorgang unterliegt gem. § 1 UStG 1994 nicht der Umsatzsteuer. Wird dennoch Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, wird diese kraft Rechnungslegung geschuldet. Diese Ausführungen gelten umso mehr, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Möglichkeit besteht, dass eine Rechnung ohne zugrundliegende Leistung nur ausgestellt wurde, um dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Da die von der Bf behauptete Vereinbarung keinen schriftlichen Niederschlag gefunden hat und die Bf auch sonst nichts vorgebracht hat, aus dem sich ergäbe, dass eine Vereinbarung über die Leistung und Gegenleistung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach Außen zum Ausdruck gekommen ist, erfüllt die angeblich geschlossene Vereinbarung keinesfalls die Anerkennungs-Kriterien des VwGH. Wenn die Bf angibt, dass die Vereinbarung nicht den Kriterien des VwGH entsprach, weil man sich des Naheverhältnisses nicht bewusst gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass dies alleine schon durch das behauptete Zustandekommen der Vereinbarung durch eine einzige Person (den BfKompl) bekannt gewesen sein muss und auch nur so seine Erklärung finden kann. Zwischen fremden Unternehmen hätte es niemals eine solche Vorgangsweise gegeben. Überdies steht nach der Judikatur eindeutig fest, dass bei derartiger Sachlage nahestehende Personen vorliegen. Die dargestellten Grundsätze gelten z.B. auch für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der selben Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039, 99/13/0072; VwGH vom 27.4.2000, 96/15/0185 ). Ad 3. Fehlende Unternehmereigenschaft der Bf: Wie bereits mehrmals ausgeführt ist keine Tätigkeit der Bf erkennbar, die auf die Erbringung entgeltlicher Leistungen gerichtet wäre. Die zur Lukrierung von Vorsteuerguthaben bei der LEKG oder der IGmbH erfolgte Fakturierung von Scheinleistungen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Selbst wenn die behauptete Absicht, Förderungen zu erhalten, ihren Niederschlag gefunden hätte, würde eine derartige bloße Antragstellung noch keine nach Außen erkennbare Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen darstellen. Überdies fehlt es, wie auch schon mehrmals dargestellt, an dem vom VwGH geforderten Mindestmaß an Ressourcen zur Leistungserbringung. Auch die in der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgebildeten Aufwendungen betreffen lediglich Gebühren und Kosten des Geldverkehrs und können keinen Hinweis auf eine Tätigkeit zur nachhaltigen Einnahmenserzielung geben. Wenn die Bf auf den Vorhalt der fehlenden Unternehmereigenschaft angibt, dass "die Geschäftstätigkeit im Jahr 2011 und 2012 hauptsächlich in der Vergabe der Vermarktungsrechte und dem Ziel, Umsätze zu erzielen, gelegen wäre", kann dies die geforderte nach Außen erkennbare Tätigkeit zur Einnahmenserzielung nicht belegen. Gerade der Nachweis, dass die Bf über die entsprechenden Vermarktungsrechte selbst verfügte und diese sodann der LEKG gegen Entgelt einräumte, gelang der Bf nicht. Die bloße Zielvorstellung "Umsätze zu erzielen" erfüllt ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft nicht. Damit ist auch zusätzlich der Tatbestand 2 (… oder nicht Unternehmer ist…) des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt. Ad 4. § 11 Abs. 14 Steuerschuld jedenfalls bei formal vollständiger Rechnung mit Gefahr des Vorsteuerabzuges: Da die Rechnung im gegenständlichen Zeitraum nicht berichtigt wurde, ist auf die eventuelle Möglichkeit einer Berichtigung einer "11/14"-Rechnung und deren Folgen nicht einzugehen. Grundsätzlich würden beide Varianten der Steuerschuld kraft Rechnung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 greifen. Wie oben dargestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die rechnungsausstellende Bf weder Unternehmer ist noch tatsächlich irgendeine Leistung erbracht hat. Die Bestimmung verlangt aber zudem, dass die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Nach der nach Ansicht des Richters aufgrund der mittlerweile ergangenen Judikatur des EuGH nicht mehr für alle Fallkonstellationen aktuellen Judikatur des VwGH kann eine Steuerschuld kraft Rechnung nur entstehen, wenn der ausgestellte Beleg vollkommen den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entspricht und somit auch eindeutig die Art und der Umfang der erbrachten Leistung angeführt ist. Die Leistungsbeschreibung auf den gegenständlichen Rechnungen lautet: "Laut Vereinbarung erlauben wir uns folgende Positionen in Rechnung zu stellen: Media-Vermarktungsrechte Online plattform - plattform.at" weiters enthält die Rechnung dann einen Zeitraum und eine Stückanzahl entsprechend den angeführten Monaten sowie einen Stückpreis variierend 12.000,00 und 30.000,00. Bei den Rechnungen an die IGmbH findet sich folgende Leistungsbeschreibung: "Laut Vereinbarung verrechnen wir plattform.at News/Service Posting Firmenprofil Nutzung 2011-2015 (5 Jahre, Gesamtwert 100.000,-) Teilrechnung 1 Stück €-Betrag" Hinsichtlich der nicht vorgelegten Rechnungen kann die darin erfolgte Leistungsbeschreibung naturgemäß nicht festgestellt werden. Es ist aber auch bei diesen Belegen davon auszugehen, dass sie formal den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entsprechen und eine zumindest ähnliche Leistungsbeschreibung enthalten. Es stellt sich somit zunächst einmal die Frage, ob diese Leistungsbeschreibung überhaupt den Anforderungen des § 11 UStG 1994 genügt und somit eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vorliegt. Ein Rückgriff auf die in der Rechnung angeführte Vereinbarung ist, da diese nicht in hinreichender Form existiert, nicht möglich. Eine Leistungsbeschreibung muss -generell, also unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Leistung- die Leistung derart beschreiben, dass nach den handelsüblichen Gepflogenheiten feststellbar wäre, ob die fakturierte Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wurde. Nach Ansicht des Richters ist dies hier -wenn auch erst nach mehrmaligem Lesen und gegebener Vertrautheit mit der Materie- grundsätzlich gegeben. Es ist den Belegen zu entnehmen, welche Leistung nach den Vorstellungen des BfKompl fakturiert werden sollte. Wenn eine fiktive Leistung fakturiert wird, sind einer Beurteilung, ob die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wurde und die Leistungsbeschreibung den Gepflogenheiten der konkreten Marktstufe entspricht, von vornherein Grenzen gesetzt. Bei der Fakturierung von Scheinleistungen bleibt immer ein gewisser Aspekt der Ungenauigkeit, der aber nach Ansicht des Richters keinesfalls dazu führen darf, dass eine Steuerschuld kraft Rechnung verneint wird. Diese Ungenauigkeit wird ja eventuell gerade genutzt, die Nichterbringung der fakturierten Leistung zu verschleiern. Sollte man bei strenger Sichtweise zu dem Ergebnis kommen, dass die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen der ursprünglichen Judikatur des VwGH zu § 11 UStG 1994 entspricht, würde nach Ansicht des Richters aufgrund der mittlerweile ergangenen Judikatur des EuGH zur Frage des Erfordernisses einer einwandfreien Rechnung für den Vorsteuerabzug die aktuelleren Judikatur des BFH zur Gefährdungshaftung anzuwenden sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH können ergänzende Beweismittel zur Rechnung zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes (siehe zB EuGH Barlis 06 vom 15.9.2016, C-516/14 oder weitere BFH in Tz 68/1 zu § 11 in Ruppe/Achatz) nachträglich vorgelegt werden oder andere Mängel auch mit ex tunc Wirkung berichtigt werden. Nach der Judikatur des BFH zur vergleichbaren deutschen Rechtslage würde deshalb § 11 Abs. 14 UStG 1994 im Wesentlichen eine Gefährdungshaftung normieren. Sobald eine formal vollständige Rechnung vorliegt, bzw ein Beleg vorliegt, bei dem die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzuges besteht, würde spiegelbildlich auch eine Steuerschuld kraft Rechnung entstehen. Nach Ansicht des Richters ist in Fällen, bei denen gar keine Leistung erbracht wurde, die Forderung nach der Angabe einer eindeutigen Leistungsbeschreibung ohnehin zu relativieren, weil eine nicht erbrachte Leistung von vornherein nicht eindeutig beschrieben werden kann. Für das Entstehen der Steuerschuld kraft Rechnung muss das formale Vorhandensein einer Leistungsangabe ausreichend sein. Nach BFH 17.2.2011 V R 39/09 genügt es daher auch, wenn ein Abrechnungsdokument die elementaren Rechnungsmerkmale formal enthält und den Empfänger des Dokumentes zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges verleiten kann. Nach BFH ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umsatzsteuer grundsätzlich um eine Selbstbemessungsabgabe und um ein Massenverfahren handelt, sodass die tatsächlich gegebene Vorsteuerabzugsberechtigung nur in den wenigsten Fällen geprüft wird. Vor allem aber sprechen auch die Aussagen des oben wiedergegebenen Urteiles des EuGH in der Rs Stadeco (EuGH vom 18.6.2009, C-566/07) für diese Ansicht. Wer demnach in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument MwSt ausweist, schuldet diese. Damit soll der Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden. Solange der Rechnungsempfänger über einen Beleg mit MwSt-Ausweis verfügt, könnte er diesen für den Vorsteuerabzug nutzen. Insbesondere, wenn der Aussteller der Rechnung und der Rechnungsempfänger, der den unberechtigten Vorsteuerabzug vornimmt, zusammenspielen und somit jedenfalls eine hohe Gefährdung des Steueraufkommens besteht und zudem auch tatsächlich der Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, muss eine strenge Gefährdungshaftung möglich sein. (So auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 147; UFS 5.7.2012, RV/0152-G/09, Pichler in SWK 2019, 884) Nach der Aktenlage hat die Bf keine Leistungen erbracht und wurde zumindest im gegenständlichen Zeitraum nicht nachhaltig nach Außen erkennbar zur Einnahmenserzielung tätig. Die Bf existiert aber laut Firmenbuch und ist somit keine bloße Scheinperson, der man eine Rechnungsausstellung nicht zuordnen könnte. Die Bf wird von BfKompl als Komplementär vertreten. Wenn BfKompl somit im Namen der Bf Rechnungen ausstellt, sind sie der Bf zuzurechnen, diese gilt als Rechnungsaussteller und diese schuldet die Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 14 UStG 1994, auch oder gerade weil sie Nichtunternehmer ist. Die Zurechnung der Rechnungsausstellung erfolgt nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Hier hat eine nichtunternehmerische Gesellschaft durch seinen zivilrechtlichen Vertreter in einer Rechnung eine USt gesondert ausgewiesen, obwohl eine Leistung gar nicht erbracht wurde. Man kann in diesem Fall nicht den BfKompl als Rechnungsaussteller heranziehen. Anders war dies bei VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022: Hier war die in der Rechnung als leistender Unternehmer angeführte KEG gar nicht im Firmenbuch eingetragen und somit gar nicht existent, sodass die Ausstellung der Rechnung der natürlichen Person, welche die Rechnung ausgestellt hat, zugerechnet werden muss. Siehe dazu ggfs auch VwGH 22.12.2004, 2001/15/0172 Ad 5. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung: Wie sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zeigte, stellte die Bf nachweislich neben den ursprünglich von der Betriebsprüfung festgestellten Scheinrechnungen (an die LEKG) noch drei weitere Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer (an die IGmbH) aus. Auch hier machte der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend. Auch hinsichtlich dieser fakturierten Leistungen gilt in jeder Hinsicht das oben Ausgeführte, sodass auch diese ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet werden. Wenn es aber das Ziel jedes Abgabenverfahrens ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen, somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, müssen in die Entscheidung auch jene fünf Belege, die dem BFG nicht vorgelegt wurden, einbezogen werden. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO müssen dabei die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit diese in tatsächlicher Höhe nicht ermittelt werden können, geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Geht das Gericht davon aus, dass diese Belege mit USt-Ausweis ausgestellt wurden, kann die Höhe des Ust-Ausweises in diesen Belegen nur in Höhe der durchschnittlichen weiteren Beträge ermittelt werden. Diesem Schätzungsansatz wurde auch seitens der Bf nicht widersprochen. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sollte es entscheidungsrelevant sein, ob bei Vorliegen einer formal vollständigen Rechnung über ein Scheingeschäft aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH jedenfalls eine Gefährdungshaftung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 besteht, gibt es diesbezüglich noch keine aktuelle Rechtsprechung des VwGH. Nach dem zuletzt dazu ergangenen Erkenntnis (VwGH 16.12.2009, 2005/15/0150) könnte eine Steuerschuld nur dann auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 gestützt werden, wenn die Rechnung auch eine den Gepflogenheiten des konkreten Marktes entsprechende Leistungsbeschreibung enthält. In diesem Erkenntnis ging der Richter zwar vom Vorliegen einer derartigen Leistungsbeschreibung aus, begründete die Steuerschuld aber vorrangig mit der auf jeden Fall bestehenden Gefährdungshaftung bei einer formal vollständigen Rechnungslegung zum Schein und zur Lukrierung von Vorsteuerbeträgen im Zusammenspiel zwischen Rechnungsleger und Rechnungsempfänger. Die Revision war zuzulassen, da es eine aktuelle höchstgerichtliche Entscheidung dazu in Österreich nicht gibt.     Linz, am 4. März 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101246/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101246.2015
Stammnummer
133163
Gültig
04.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF