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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101246/2015

1. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101246/2015vom 04.03.2021Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die zuletzt vom Finanzamt erhaltenen Informationen hinsichtlich weiterer Ausgangsrechnungen der Bf, die eine sogenannten "Verböserung" als erforderliche erscheinen ließen, wurden der Bf mit einem Schreiben des BFG vom 3.12.2010 mitgeteilt. Ausdrücklich wurden die Rechnungen und die Ausführungen des Finanzamtes angeführt (keine Leistung, keine Vereinbarung, Vorsteuerabzug bei der Rechnungsempfängerin). Mangels tatsächlicher Leistungserbringung ergebe sich somit auch hier eine zusätzliche Steuerschuld kraft Rechnungslegung iHv € 13.200,00. Falls die Aussage des BfKompl vom 29.9.2017, die Leistung sei nicht in Anspruch genommen worden, nicht aufrecht bleibe, mögen die Leistungen exakt beschrieben und Nachweise für die Leistungserbringung vorgelegt werden. Auch hier würde wieder aufgrund des Naheverhältnisses der beteiligten Gesellschaften (100% Gesellschafterin der IGmbH sei die Gattin des BfKompl) die Angehörigenjudikatur auf die dem angeblichen Leistungsaustausch zugrundeliegende Vereinbarung anzuwenden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass zumindest 11 Scheinrechnungen vorliegen würden und in den vorliegenden 6 Belegen im Durchschnitt eine USt iHv € 8.800,00/Beleg ausgewiesen sei, sodass aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Leistungserbringung davon auszugehen sei, dass sich die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nochmals um € 44.000,00 (5 x 8.800,00) und somit insgesamt um € 57.200,00 gegenüber dem bekämpften Bescheid erhöhe. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Aufwendungen iZm der Plattform plattform.at entgegen den ursprünglichen Annahmen nicht bei der IKG sondern immer bei der IGmbH verbucht worden seien. Auch die zum 1.12.2020 eruierbaren Domaine-Daten wurden der Bf mitgeteilt und die Bf wurde um eine Stellungnahme dazu ersucht. Dieser Vorhalt des BFG wurde mit einem Schreiben der Bf vom 29.12.2020 beantwortet. Unter Punkt 3. wurde die fakturierte Leistung als eine Zurverfügungstellung eines Firmenprofil-Paketes zur Nutzung der Webplattform plattform.at, um dort Angebote und Leistungen der IGmbH möglichen Kunden anbieten zu können. Fakturiert worden sei dabei ein Nutzungszeitraum von 5 Jahren um € 100.000,00, woraus sich ein sehr geringes Entgelt von netto € 1.666,00 pro Monat ergebe. Diese Leistung hätte in Anspruch genommen werden können, sei aber von der IGmbH nicht genutzt worden. Im Kulanzweg und im Interesse einer weiteren Zusammenarbeit habe die Bf auf eine Eintreibung der fakturierten Beträge verzichtet und der IGmbH seien die Rechnungen wieder "gutgeschrieben" worden. Unrichtig sei, dass es eine Saldierung durch Scheinrechnungen der IGmbH an die Bf gäbe. Als Beweis dafür wurden als Beilage Belege vorgelegt, die den exakt selben Text wie die Rechnungen aufweisen, nur dass vor den jeweiligen Beträgen ein Minus eingefügt wurde. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Zeitraum seien ausgeglichen und es würden "gegenseitig keine Vorsteuerabzüge oder Umsatzsteuerzahllasten" bestehen. Hinsichtlich der angeforderten Vereinbarung teilte die Bf mit, dass im Fehlen von schriftlichen Vereinbarungen eventuell ein Formalfehler zu sehen sei, durch die Rechnungslegung sei die Leistungserbringung aber nach Außen hinreichend dokumentiert. Aus dem Vorliegen eines Formfehlers könne auch nicht auf das Vorliegen von Scheinrechnungen geschlossen werden. Zu den weiteren Rechnungsnummern gibt die Bf an: " Alle Originalbelege liegen dem Finanzamt vor, die Nr 11001 dürfte nicht ausgestellt worden sein und die Nummern 11006 und 11007 dürften Stornos gewesen sein. Zur Frage der Domaine-Berechtigungen führte die Bf aus, dass im damaligen Zeitraum die IGmbH das Domaine-Hosting betrieben hätte. Die Website/Plattform samt Konzept und Inhalt sei immer im Eigentum der Bf gestanden. Zur Zeit werde das Domaine Hosting von der ***9*** durchgeführt. Am 10.2.2021 wurde der steuerlichen Vertreter der Bf ersucht, die Sinnhaftigkeit einer mündlichen Verhandlung bei der gegebenen eindeutigen Aktenlage und der fehlenden Vereinbarung, die die VwGH Kriterien für die Anerkennung eines Leistungsaustausches zwischen nahen Angehörigen erfüllen würde, zu überdenken. Der steuerliche Vertreter stimmte dem zu, ersuchte aber um einen Erörterungstermin, bei dem der Richter dem BfKompl die Rechtslage darlegen solle. Als Termin wurde der 2.3.2021 vereinbart. Das Finanzamt wurde von diesem Termin informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine teilnahme des Finanzamtes nicht erforderlich sei, da dem Richter der Standpunkt und die Argumente der Finanzverwaltung ausreichend bekannt sind und lediglich dem bfKompl die Sach- und Rechtslage erörtert werden soll. Noch am selben Tag wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Mit Mail vom 17.2.2021 teilte das Finanzamt auf Nachfrage ergänzend mit, dass beim Finanzamt aus 2011 nur jene Belege der Bf aufliegen, die auch zu den gegenständlichen Feststellungen führten. Weitere aufliegende Belege würden Zeiträume ab 2012 betreffen. Die IGmbH hätte aus den Rechnungen der Bf aus 2011 den Vorsteuerabzug vorgenommen. Infolge der mittlerweile laufenden Betriebsprüfungen hätte die Bf diese Rechnungen dann im Jahr 2013 mit Gutschriftsbelegen storniert, diese Gutschriften seien aber bei der Bf nicht verbucht worden. Bei der IGmbH sei aber der Vorsteuerabzug im Jahr 2013 rückgängig gemacht worden. Die IGmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum mit Angestellten tätig gewesen. Sie habe auch die im Firmengeflecht des BfKompl angefallenen Kosten getragen (zB Hosting- oder Nachsendekosten) und hätte diese den anderen Unternehmen nicht verrechnet. Der steuerliche Vertreter der Bf wurde daraufhin ersucht, die fehlenden Belege, die auch beim Finanzamt nicht aufliegen würden, zum Erörterungstermin mitzubringen (mit Mail vom 24.2.2021, gelesen auch am 24.2.2021. Anlässlich des Erörterungstermines wurde die Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 eingehend erläutert. Ebenso wurde dargestellt, dass aufgrund der fehlenden personellen und sachlichen Mittel (kein Server, keine nachgewiesene Berechtigung an der plattform.at, kein nachgewiesenes Büro usw) der Bf davon auszugehen sei, dass die Leistungen in der konkret fakturierten Form nicht erbracht worden seien. Da somit erhebliche Zweifel an der tatsächlich stattgefundenen Leistunserbringung bestehen würden, müsse nach der konkret zitierten Judikatur des VwGH aufgrund der unstrittigen Naheverhältnisse zwischen der Bf und den weiters beteiligten (und auch von BfKompl beherrschten) Unternehmen LEKG und IGmbH im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft werden, ob die dem angeblichen Leistungsaustausch zugrundeliegenden Vereinbarungen den Anerkennungs-Kriterien des VwGH entsprechen. Da diese Vereinbarungen unbestritten gar nicht vorliegen, könne der Leistungsaustausch keinesfalls anerkannt werden. Wenn aber davon auszugehen sei, dass den Rechnungen kein Leistungsaustausch zugrunde liege, müssten Scheinrechnungen vorliegen, die zu einer Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 führen. Auch die Saldierungsrechnungen der LEKG an die Bf im Jahr 2012 würden nach der Aktenlage Scheinrechnungen darstellen, die ihrerseits zur Steuerschuld kraft Rechnung bei der LEKG führen würden. Mit einer derartigen Steuerschuld kraft Rechnung bei der LEKG könne man aber nicht die Steuerschuld bei der Bf aus der Welt schaffen. Überdies würde die Bf zumindest im Jahr 2011 mangels nach Außen erkennbaren Vorbereitungshandlungen zur nachhaltigen Leistungserbringung nicht Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sein und daher auch aus diesem Grund die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schulden. Selbst das bloße Anstreben der Erlangung einer Förderung würde noch zu keiner Unternehmereigenschaft führen. Abschließend wurde nochmals dargestellt, warum und in welcher Höhe eine Erhöhung der Steuerschuld kraft Rechnung um € 57.200 erforderlich sei (um € 13.200 aus den Rechnungen an die IGmbH und um € 44.000 im Wege der Schätzung bezüglich der bisher nicht vorgelegten Rechnungen). BfKompl nahm zu den Ausführungen des Richters wie folgt Stellung: Er sei der Meinung gewesen, dass die Rechnungen über die seiner Ansicht nach auch tatsächlich erbrachten Leistungen einen Vertrag ersetzen könnten. Die plattform.at hätte er selbst entwickelt, es sei immer seine Plattform gewesen und er habe diese der Bf zugeordnet. Hinsichtlich der Belege mit den Nummern 1, 2, 6, 7 und 10 gab er (nach Belehrung durch den Richter bezüglich der Verpflichtung zur fortlaufenden Nummerierung und der Belegaufbewahrungspflicht im Rechtsmittelverfahren) an, dass er nicht wisse, ob es diese gegeben habe und er auch nichts über deren Inhalte sagen könne. Auch vorgelegt werden könnten diese nicht. Auf Nachfrage zu seiner Funktion bei der IGmbH gab BfKompl an, dass er immer der zumindest faktische Geschäftsführer gewesen sei. Eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen des Richters erfolge nicht und die Beschwerde werde trotz der Ausführungen des Richters und der drohenden sogenannten "Verböserung" nicht.   Festgestellter Sachverhalt Soweit dies für das Verständnis des festgestellten Sachverhalts wichtig erscheint, wird bei der Sachverhaltsfeststellung auch dargestellt, aufgrund welcher fetsgestellter Tatsachen der Richter zu den gezogenen Schlüssen kam. Im Detail wird auf die gesonderte Beweiswürdigung zu den einzelnen Punkten verwiesen. Fakturierung durch die Bf Die gegenständlichen Rechnungen wurden zur Lukrierung eines Vorsteuerabzuges im Firmengeflecht des BfKompl erstellt, ohne dass die fakturierten Leistungen tatsächliche von der Bf im Rahmen fremdüblicher Vereinbarungen erbracht wurden. Den Rechnungen liegt weder eine tatsächliche Leistung noch ein steuerlich anzuerkennender Leistungsaustausch zugrunde. Zudem ist die Bf im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unternehmerisch zur Einnahmenserzielung tätig. Die Rechnungsausstellung erfolgte durch BfKompl, ist aber der Bf zuzurechnen (siehe Punkt 2.3.).   Rechnungsinhalt und Erklärung durch die Bf, formal vollständige Rechnung, Rechnungsaussteller Rechnungen an LEKG Hinsichtlich der vollständigen Darstellung des Rechnungsinhaltes wird auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens verwiesen. Hier wird festgehalten, dass die Bf der LEKG im Jahr 2011 drei Rechnungen legte, die zumindest formal alle Pflichtangaben iSd § 11 UStG 1994 aufweisen. Als Leistungsgegenstand wurde jeweils für die angeführten Monate "Laut Vereinbarung erlauben wir uns folgende Positionen in Rechnung zu stellen: Media-Vermarktungsrechte Online Plattform plattform.at; Zeitraum; X Stück (X= Anzahl der angeblichen Leistungsmonate) a €-Betrag". Als Anschrift der Bf ist jeweils Gasse2, angeführt. Rechnung vom 30.5.2011: Nr 11004 für Jänner bis April 2011: 4 Stück a 30.000: € 120.000,00 plus € 24.000,00 MwSt: Gesamtbetrag Brutto € 144.000,00 Rechnung vom 30.6.2011: Nr 11008 für Mai 2011: 1 Stück a 30.000: € 30.000,00 plus € 6.000,00 MwSt: Gesamtbetrag Brutto € 36.000,00 Rechnung vom 30.12.2011: Nr 11011 für Juni bis September 2011: 4 Stück a 12.000,00: € 48.000,00 plus € 9.600,00 MwSt: Gesamtbetrag Brutto € 57.600,00 Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 wurde keine Rechnung gelegt   Für die Monate Oktober bis Dezember 2011 und für das Jahr 2012 wurden keine weiteren diesbezüglichen Rechnungen an die LEKG gelegt. Eine fortlaufende Leistungserbringung wäre aber nach den Ausführungen der Bf zur großen Bedeutung der Überlassung der Vermarktungsrechte für die LEKG zu erwarten gewesen. Auch dies weist darauf hin, dass die fakturierten Leistungen nie erbracht, sondern für die genannten Zeiträume lediglich zur Lukrierung des Vorsteuerabzuges im Firmengeflecht des BfKompl verrechnet wurden. Da die Bf im fraglichen Zeitraum keine Beschäftigten hatte und auch nie Gegenteiliges behauptet wurde, ist davon auszugehen, dass diese Rechnungen von BfKompl als Geschäftsführer bzw vertretungsbefugte Person der Bf ausgestellt wurden. Da die Bf ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert (siehe dazu unten) und im Jahr 2011 keine Zahlungen erfolgten, wurden die fakturierten Beträge im Jahr 2011 seitens der Bf nicht erklärt und nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Auch im Laufe des Jahres 2012 erfolgte keine Erklärung dieser Umsätze gegenüber dem Finanzamt, obwohl nach den Angaben der Bf die Gegenleistung der LEKG durch die laufende Erbringung von Werbeleistungen erbracht worden wäre und somit eine -die Steuerpflicht auslösende- Vereinnahmung einer Gegenleistung bei der Bf stattgefunden hätte. Erst nach Beginn der Betriebsprüfungen bei der Bf und der LEKG erfolgte eine Fakturierung dieser angeblichen Gegenleistungen (siehe dazu unten) per 30.12.2012. Aber auch diese führte zu keiner Erklärung von Umsatzsteuer bei der Bf, weil man der Ansicht war, die Umsatzsteuer würde sich durch die zeitgleich anfallende Vorsteuer für die Verrechnungen der angeblichen Werbeleistungen saldieren. Diese gegenständlichen sowie die weiteren unten angeführten Fakturierungen waren die einzigen Handlungen, mit denen die Bf im strittigen Zeitraum nach Außen tätig wurde.   Rechnungen an die IGmbH Ergänzend zu den unter 1.1.1. angeführten Rechnungen wurden ebenso ohne tatsächliche anzuerkennende Leistungserbringung im Jahr 2011 folgende Rechnungen ausgestellt: BB 11003 vom 1.3.2011: Laut Vereinbarung verrechnen wir "plattform.at News/Service Posting Firmenprofil Nutzung 2011-2015 (5 Jahre, Gesamtwert 100.000,-) Teilrechnung 1 Stück": 24.000,00 plus USt 4.800,00 BB 11005 vom 1.6.2011: plattform.at News/Service Posting Firmenprofil Nutzung 2011-2015 (5 Jahre, Gesamtwert 100.000,-) Teilrechnung 1 Stück": 30.000,00 plus USt 6.000,00 BB 11009 vom 30.6.2011: plattform.at News/Service Posting Firmenprofil Nutzung 2011-2015 (5 Jahre, Gesamtwert 100.000,-) Teilrechnung 1 Stück": 12.000,00 plus USt 2.400,00   Auch diese Rechnungen weisen die Pflichtangaben nach § 11 UStG 1994 auf und enthalten den Hinweis "laut Vereinbarung" und weisen in Summe einen Umsatzsteuerbetrag von € 13.200,00 aus.   Weitere Rechnungen, Schätzung Hinsichtlich der Belege mit den Nummern BB 11001, ..2, ..6, ..7, ..10 konnten mangels Vorlage der Belege durch die Bf keine konkreten Feststellungen zum Leistungsempfänger und zum ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag getroffen werden. BfKompl gab dazu letztlich nur die Auskunft, dass er zu diesen Belegen nichts sagen könne. Da kein Grund erkennbar ist oder vorgebracht wurde, warum die Rechnungen mit diesen Nummern nicht ausgestellt worden sein sollten, ist davon auszugehen, dass diese Rechnungen ebenfalls an ein Unternehmen im Firmengeflecht des BfKompl ausgestellt wurden. Aus denselben Gründen (keine Möglichkeit der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Bf, keine Unternehmereigenschaft der Bf, willkürliche Rechnungslegung,..) wie bei den anderen Rechnungen kann den unter diesen fortlaufenden Nummern ausgestellten Rechnungen keine tatsächliche Leistung durch einen Unternehmer zugrunde liegen. Wie der Bf mit einem Schreiben des BFG vom 3.12.2010 mitgeteilt wurde, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass auch hier Scheinrechnungen vorliegen. Da in den dem BFG mittlerweile vorliegenden 6 Belegen im Durchschnitt eine USt iHv € 8.800,00/Beleg ausgewiesen ist, muss im Schätzungsweg davon ausgegangen werden, dass bei diesen fünf Belegen die Umsatzsteuer ebenfalls in dieser durchschnittlichen Höhe ausgewiesen ist und sich die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nochmals um € 44.000,00 (5 x 8.800,00) und somit insgesamt um € 57.200,00 gegenüber dem bekämpften Bescheid erhöht. 1.2.1 Steuerliche Behandlung bei der LEKG Die LEKG, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerte, nahm aus den Rechnungen der dem BfKompl zuzurechnenden KGs (u.a. auch der Bf) laufend den Vorsteuerabzug vor. Dieser Vorsteuerabzug wurde auch in anderen Veranlagungszeiträumen nicht rückgängig gemacht, weil man der Ansicht war, diesen durch die Ausstellung von Scheinrechnungen Ende Dezember 2012 saldieren zu können. Man meinte, dass die Ende 2012 fakturierten (Schein-) Leistungen bei der Bf als Gegenleistung für die hier gegenständlich fakturierten Leistungen zu einem die Umsatzsteuer auslösenden Zufluss und gleichzeitig, da die Bezahlung nicht in Geld sondern in einer Leistung bestehen würde, zu einem entsprechenden Vorsteuerabzug führen würden. Die bei der LEKG entstehende USt-Schuld aufgrund angeblicher Leistungserbringung an die Bf sollte gegenüber dem Fiskus den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen der Bf saldieren. 1.2.2 Steuerliche Behandlung bei der IGmbH und Schätzung Die IGmbH nahm aus den Rechnungen der Bf im Jahr 2011 den Vorsteuerabzug vor. Laut Mitteilung des Finanzamtes wurde dieser Vorsteuerabzug im Jahr 2013 infolge der laufenden Betriebsprüfungen aufgrund einer erfolgten Gutschrift durch die Bf korrigiert. Hinsichtlich der ReNrn 1, 2, 6, 7, 10 kann über die steuerliche Behandlung beim Rechnungsempfänger keine Feststellung getroffen werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber aufgrund der bekannten Umstände davon auszugehen, dass auch aus diesen Belegen der Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. 1.3. Feststellung des Finanzamtes Das Finanzamt setzte mit dem Jahres-Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 25.11.2013 eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung (Rechnungen an die LEKG) gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 für die oben dargestellte fakturierte Umsatzsteuer iHv € 39.600,00 fest, da es sich um Scheinrechnungen handle (im Detail siehe das oben dargestellte Verwaltungsverfahren). Hinsichtlich der weiteren Ausgangsrechnungen wurden offenbar keine Erhebungen unternommen und setzte das Finanzamt keine Steuerschuld fest. Bei der LEKG wurde laut Prüfbericht (Tz 3 iVm Tz 24) der Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen der KGs iHv € 252.200,- (davon entfallen auf die Bf: € 39.600,00) rückgängig gemacht, was im Ergebnis die sich aus der Prüfung ergebende Zahllast iHv € 628.842,47 (statt Gutschrift iHv € 68.126,96 lt eingereichter UVAs) erhöhte. Rechnungsberichtigungen fanden bei der Bf bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht statt. 1.4. Strittige Frage und Lösung durch BFG Strittig ist somit, ob die Bf als ein Unternehmer iSd UStG 1994 nach Außen erkennbar zur nachhaltigen Einnahmenserzielung tätig war und im Rahmen dieser Tätigkeit der LEKG, der IGmbH und evtl. weiteren Leistungsempfängern steuerlich anzuerkennende Leistungen erbrachte. Nach Ansicht der Bf wurden der LEKG und der IGmbH auf fremdübliche Art Vermarktungsrechte an einer Werbe-Internetplattform eingeräumt und verrechnet. Hinsichtlich der nicht vorgelegten fünf weiteren Belege gab die Bf an, nicht sagen zu können, was in diesen wem fakturiert wurde. Nach Ansicht des Finanzamtes verfügte die Bf weder selbst über diese Vermarktungsrechte noch hatte sie die personellen und sachlichen Ressourcen zur Erbringung derartiger Leistungen. Nach den Feststellungen des BFG sind die Bf und die LEKG sowie die IGmbH nahestehende Gesellschaften, die durch den Machthaber der Gesellschaften auch als (faktischer) Geschäftsführer vertreten werden. Da es weder eine hinreichende Vereinbarung zur angeblichen Leistungserbringung zwischen diesen nahestehenden Gesellschaften noch eine fremdübliche Durchführung und Abwicklung der fakturierten Leistungen gibt, zu deren Erbringung die Bf aus den vom Finanzamt vorgebrachten Gründen auch gar nicht in der Lage war, ist der von der Bf behauptete Leistungsaustausch steuerlich keinesfalls anzuerkennen. Überdies ist die Bf mangels nach Außen erkennbarer wirtschaftlicher Tätigkeit zur nachhaltigen Einnahmenserzielung im fraglichen Zeitraum nicht Unternehmer iSd § 2 UStG 1994. Gründung, gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtliche Rahmenbedingungen bei der Bf   Begründung für die Gründung durch die Bf Die seitens der Bf wiederholt angeführte Begründung für die Gründung mehrerer KGs (darunter auch die Bf), dass man für jedes förderungswürdige Projekt eine eigene Gesellschaft gegründet habe, um auch für jedes Projekt eine Förderung lukrieren zu können, konnte zumindest für die Jahre bis 2014 durch keinerlei Belege nachgewiesen werden. Trotz mehrmals erfolgter Anforderungen konnten zumindest für die Zeiträume bis Ende 2013 dem Finanzamt keinerlei Konzepte, Förderansuchen oder ähnliches vorgelegt werden. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab BfKompl überdies an, dass auch geplant gewesen sei, die KGs mit deren Projekten zur Vermarktung von Werbung zu verkaufen. Auch ein derartiger Verkauf fand bis heute nicht statt und sind derartige Verkaufsversuche auch nicht nachweisbar. Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2020 legte die Bf einen nicht unterfertigten Originalantrag auf Förderung an den Wirtschaftsförderungsfonds Wien vor. Dieser sei "in Bearbeitung". Vorgelegt wurde auch ein offensichtlich am 31.10.2014 eingereichten Antrag aus 2014 an das austria wirtschaftsservice (als Anschrift der Bf ist auch im Jahr 2014 wieder die Gasse2 angeführt, an der selbst nach den Angaben des BfKompl nie eine Geschäftstätigkeit stattfand!).   Firmenbuch Die Bf wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***1*** gegründet und am ***2*** in das Firmenbuch eingetragen. Kommanditist war ursprünglich E (70% Beteiligung, Haftungssumme € 100,00; ausgeschieden im August 2012, seitdem ist die OKG Kommanditist) und BfKompl war Komplementär (30% Beteiligung). Als Firmensitz war Gasse2, angegeben. Mit Gesellschaftsverträgen vom selben Tag wurden von den beiden Herren weitere sieben KGs gegründet. Auch die OKG hatte ihren Firmensitz laut Firmenbuch in Gasse2, und ihr Komplemetär war wieder BfKompl. Ihr Kommanditist war ebenfalls bis August 2012 E und danach MKG mit Sitz laut Firmenbuch in Gasse2 und dem Komplementär BfKompl. Der Firmensitz Gasse2 war im Firmenbuch bis 11.4.2015 vermerkt, danach bis 14.3.2019 das PPplatz und nach 14.3.2019 die ***7***. Hinsichtlich des behaupteten Firmensitzes in Str6 oder in der Gasse3 findet sich im Firmenbuch kein Hinweis iZm der Bf.   Tatsächliche Geschäftsführung Da es zumindest im gegenständlichen Zeitraum keine nach Außen erkennbare Tätigkeit der Bf gab, gab es auch keine tatsächliche Führung von Geschäften. Laut Firmenbuch wäre der Komplementär BfKompl dazu berufen gewesen. Die Bf war aber im Firmenbuch eingetragen und somit eine existierende Gesellschaft, der die Handlungen ihres Geschäftsführers bzw. Komplementärs, wie etwa die Ausstellung der gegenständlichen Rechnungen, zuzurechnen sind.   Sitz und Betriebsstätte der Bf, Ort der Geschäftsleitung der Bf Die Bf übte am Sitz laut Firmenbuch in Gasse2, keinerlei betriebliche oder unternehmerische Tätigkeit aus. Die Bf war weder der Hausverwaltung dieses Gebäudes bekannt noch konnten bei Erhebungen des Finanzamtes Firmenschilder oder Klingeltasten der Bf festgestellt werden. Gleiches gilt auch für die anderen dem BfKompl zuzuordnenden KGs mit dem Sitz laut Firmenbuch an dieser Anschrift. Hinsichtlich eines behaupteten Untermietverhältnisses mit der fGmbH wurde ein Mietvertrag vorgelegt. In diesem ist vereinbart, dass die Bf (so wie auch die anderen KGs) an der Anschrift Gasse3 ab 1.9.2011 einen Office-Arbeitsplatz exklusiv nutzbar in Größe von 3 m2 inklusive diverser Serviceleistungen gegen Bezahlung von 200,00 €/Monat (inkl. MwSt, zahlbar monatlich im Voraus) mietet. Weder für diesen Standort noch für den angeblich zwischenzeitig genutzten Standort, Str6, konnte eine unternehmerische Tätigkeit der Bf an einem dieser Orte festgestellt werden. An der Anschrift Gasse3 scheint die Bf (wie auch die sieben weiteren KGs) zwar am Klingelbrett auf, den dort beschäftigten Personen war die Bf aber völlig unbekannt. Mietaufwendungen finden sich in den Aufzeichnungen der Bf nicht. Die im Mietvertrag vorgesehene Position zur Angabe der übergebenen Schlüssel ist leer. In der am 28.9.2012 beim Finanzamt eingegangenen Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für 2011 führte die Bf als Anschrift die WgBfKompl an. Dies war im gegenständlichen Zeitraum die Wohnanschrift des BfKompl. Auch eine behauptete Werbeleistung als Gegenleistung für die Vermietung iR von behaupteten Kooperationen mit den jeweiligen Vermietern gibt es nicht, da keinerlei diesbezügliche Umsätze gemeldet oder Nachweise dafür vorgelegt werden konnten. Die vereinbarte Miete für den angeblichen Firmensitz Gasse3 wurde nicht bezahlt, der Mietgegenstand wurde von der Bf nicht genutzt. Seltsam (und durch die Bf trotz Ersuchens unaufgeklärt geblieben) ist überdies, dass es nach einer aufliegenden Postabrechnung vom 19.8.2015 zumindest bis August 2015 einen Nachsendeauftrag an die Gasse2 gab, obwohl dort nie und selbst nach den Angaben der Bf spätestens ab September 2011 keine betriebliche Tätigkeit der Bf stattgefunden hat. Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Scheinunternehmen der Bf mangels Tätigkeit überhaupt keine Betriebsstätte benötigte.   Keine nach Außen erkennbare Tätigkeit der Bf Nach den am 3.11.2011 eingereichten Steuererklärungen 2010 hatte die Bf im Jahr 2010 0,00 Umsätze, 0,00 Vorsteuern und keine Einnahmen und Ausgaben. Für 2011 ging am 28.9.2012 die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für 2011 mit einem Verlust iHv € 632,23 ein (keine Einnahmen, Ausgaben iHv € 632,23 für Zinsaufwand, Gebühren und Kosten des Geldverkehrs). Die am 1.10.2012 für das Jahr 2011 eingereichten Steuererklärungen weisen folgende Angaben auf: Umsatzsteuererklärung für 2011: Umsätze: 0,00; Vorsteuern: 58,80; Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2011: Erträge: 0,00; Betriebsausgaben: 623,23 Für die von der Bf behauptete Tätigkeit der Entwicklung eines Netzwerkes zur Präsentation von Firmen und deren Produkten konnten trotz mehrmaliger Anforderungen keine Hinweise oder gar Nachweise für eine derartige Tätigkeit der Bf erbracht werden. Auch aus den aufliegenden "Buchhaltungsunterlagen" ergibt sich, dass es keinerlei sachliche oder personelle Ressourcen zur Leistungserstellung gab. So verfügte die Bf auch über keinen Server. Auch einen Server, eine Domaine oder die Erstellung einer Internet-Werbeplattform betreffende Kostenverrechnung gibt es nicht. Vorbereitungshandlungen für eine einnahmensorientierte Tätigkeit sind nicht erkennbar. Eine eventuell tatsächlich geplante Erlangung von Förderungen oder ein geplanter Verkauf der bloßen Gesellschaftshülle ist keine unternehmerische Tätigkeit iS einer nachhaltigen Leistungserbringung zur Einnahmenserzielung. Im Dunkeln blieb auch, wer tatsächlich die Rechte an der Plattform hat. Dass der Bf an der Plattform irgendwelche Rechte zustehen, die diese in die Lage versetzen würden, die Vermarktungsrechte um € 30.000,00 per Monat jemand anderem einzuräumen, konnte nicht annähernd dargelegt werden.   Besteuerung nach Vereinnahmung Unstrittig würde die Bf (wäre sie Unternehmer iSd UStG 1994) die Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten berechnen und müsste eine Umsatzsteuer erst nach der Vereinnahmung des Entgeltes erklären.   Kleinunternehmerbefreiung Entgegen ersten Informationen teilte das Finanzamt am 27.11.2020 mit, dass seitens der Bf von Beginn an ein Regelbesteuerungsantrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 vorlag. Für 2011 wurden ursprünglich geringfügig Vorsteuern geltend gemacht und auch anerkannt. Der Jahresbescheid 2011 enthält keine Vorsteuern mehr. Aus der Begründung ist erschließbar, dass das Finanzamt die Vorsteuern nunmehr verweigerte, weil sie die Bf als Nichtunternehmerin beurteilt hat.   Schlussfolgerung: Bf ist im fraglichen Zeitraum kein Unternehmer iSd UStG 1994 Die Bf ist aufgrund fehlender personeller und sachlicher Ressourcen und des Nichtvorliegens irgendeiner nach Außen erkennbaren Tätigkeit oder einer angeblich für ihre Gründung maßgebliche Betätigung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachhaltig zur Einnahmenserzielung erkennbar tätig. Es konnten auch keine Vorbereitungshandlungen für eine nachhaltige Leistungserbringungen zur Einnahmenserzielung nachgewiesen werden. Gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Hintergrund der LEKG und der IGmbH   Firmenbuch Die LEKG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2005 gegründet. Selbständig vertretungsbefugter Komplementär der LEKG ist die LEKGsro., deren Geschäftsführer "am Papier" ohne tatsächliche Funktion vom 1.10.2010 bis 17.4.2013 D und danach R war. Zuvor war die LEKGSL mit Sitz in Mallorca die Komplementärin. Wirklicher Eigentümer dieser LEKGSL war BfKompl, da nach einem im Akt aufliegenden Treuhandvertrag E die Anteile an dieser Gesellschaft für BfKompl treuhändig hielt. Geschäftsanschrift war FaBfKompl. 3.1.2. IGmbH ist seit 6.6.2008 im Firmenbuch eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft war im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls FaBfKompl. Geschäftsführer war E bis 22.12.2011, danach BfKompl. 100% Gesellschafterin ist die Gattin von BfKompl. Nach den eigenen Angaben des BfKompl war dieser aber immer faktischer Geschäftsführer der IGmbH.   Wirtschaftlicher Eigentümer und faktischer Geschäftsführer, Entlohnung des BfKompl BfKompl war offiziell Angestellter bei der LEKG. Darüber hinaus war BfKompl (nach anfänglicher Bestreitung mittlerweile unbestritten) der faktische Geschäftsführer der LEKG. Sowohl D als auch dessen Nachfolger R waren nur "auf dem Papier" Geschäftsführer der slowakischen Komplementärgesellschaft der LEKG. Diese Gesellschaft übte nach den Aussagen der genannten formalen Geschäftsführer auch keinerlei Funktion oder Tätigkeit aus. Bestimmende Person bei dieser Gesellschaft war alleine BfKompl, der auch darüber bestimmte, wer als Schein-Geschäftsführer eingesetzt wird. Ebenso war BfKompl nach seinen zuletzt getroffenen Aussagen beim Erörterungstermin jedenfalls faktischer Geschäftsführer der IGmbH.   Tätigkeit der LEKG iZm der Plattform und Tätigkeit der IGmbH Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung finden sich im Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 keine Ausgangsrechnungen bzw. Belege betreffend Erlöse der LEKG iZm der angeblich eingeräumten Nutzung der Plattform. Da BfKompl am 26.8.2013 niederschriftlich angab, dass es im Fall einer derartigen Leistungserbringung entsprechende Fakturen geben müsse, derartige Fakturen aber nicht vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die LEKG im fraglichen Zeitraum keine Leistungen iZm der Plattform erbracht hat. Nach den Angaben der Bf würde das Geschäftsmodell der LEKG wie folgt aussehen: Die LEKG erbrachte iRe Werbekooperation einem Unternehmen X Werbeleistungen und erhielt dafür einen Gutschein für ein Produkt des Unternehmens X. Dieser Gutschein X wurde auf der Plattform beworben und konnte vom Unternehmen Y gegen Bezahlung mit einem Gutschein für ein Produkt Y erworben werden usw. Den dazu vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Nutzung der Plattform zur Produktpräsentation und als Werbefläche kann weder der Zeitraum der Erstellung noch die Internetseite, von der diese stammen, entnommen werden. Angeforderte Ausgangsrechnungen oder sonstige tatsächliche Belege der Geschäftstätigkeit wurden trotz mehrmaliger Anforderung nicht vorgelegt. Da BfKompl keinerlei Ausgangsrechnungen hinsichtlich der Nutzung der Plattform durch die LEKG vorlegen konnte, ist auch davon auszugehen, dass die seitens der Bf behaupteten Tauschvorgänge (Werbeleistung gegen Gutscheine für die beworbenen Leistungen) nicht stattgefunden haben, weil auch bezüglich derartiger Leistungen Rechnungen ausgestellt werden müssten. Die weiters vorgelegten Anbote und Auftragsbestätigungen stellen keinen Nachweis für getätigte Umsätze dar. Es handelt sich dabei eben nicht wie von der Bf bezeichnet um Ausgangsrechnungen. Diese behauptete Tätigkeit der LEKG bzw. das Erzielen von Erlösen mit dieser Tätigkeit, für die die Bf nach deren Angaben die Vorleistungen erbracht hätte, wurde trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgewiesen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass -obwohl dies wieder nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte- mit den Angaben der Prüferinnen davon auszugehen ist, dass die LEKG bzw das Firmengeflecht des BfKompl iZm der Plattform Tätigkeiten ausführte. Wer dabei wie hohe Erlöse erzielte und in sein Rechenwerk aufnahm, blieb im Dunkeln. Dass dabei die Bf irgendeine Rolle gespielt hätte, kann keinesfalls ersehen werden. Die IGmbH war nach den Feststellungen des Finanzamtes wirtschaftlich im Bereich Gutscheinhandel tätig. Eine tatsächliche Nutzung der Plattform, bzw die Einräumung einer derartigen Nutzungsmöglichkeit durch die Bf konnte durch nichts belegt werden.   Soll-Besteuerung bei der LEKG und der IGmbH Beide Gesellschaften ermitteln die Umsatzsteuer unstrittig nach vereinbarten Entgelten nach Soll-Grundsätzen und konnten somit -würden sie die Voraussetzungen nach § 12 UStG 1994 erfüllen- auch ohne Zahlung des Entgeltes den Vorsteuerabzug aus erhaltenen Leistungen und Rechnungen geltend machen können. Naheverhältnis zwischen Bf und LEKG bzw. IGmbH (alleiniger Machthaber bei allen Gesellschaften: BfKompl) BfKompl war faktischer Geschäftsführer und alleiniger Machthaber bei der LEKG. Er war Alleineigentümer der Vorgängergesellschaft der Komplementärgesellschaft der LEKG (LEKGSL) und konnte alleine bestimmen, wer bei dieser als Schein-Geschäftsführer eingesetzt wird. Dass BfKompl auch Komplementär und alleine handelnde Person bei der Bf war, ist unbestritten. Das BFG geht somit davon aus, dass allenfalls existierende Vereinbarungen zwischen der Bf und der LEKG nur durch BfKompl als Geschäftsführer und Komplementär der Bf und als faktischer Geschäftsführer und Machthaber bei der LEKG zustande gekommen sein könnten. Auch nach der Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes vom 4.12.2013 durch die Bf hätte BfKompl die mündliche Vereinbarung, auf die in den Rechnungen hingewiesen wurde, sowohl für die Bf als auch für die LEKG geschlossen. Wie vom BfKompl mehrmals angeführt, wollte er sich durch die stattgefundenen Verrechnungen der Scheinleistungen zwischen der Bf (und auch der anderen KGs) mit der LEKG auch einen ihm seiner Meinung nach zustehenden finanziellen Ausgleich für seine Leistungen für die LEKG zuwenden. Aufgrund der personellen Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften und dem hier fehlenden, unter Fremden sonst bestehenden Interessensgegensatz, war es für BfKompl auch möglich, derartige Rechnungen willkürlich ohne Widerspruch auszustellen. Durch diese Fakturierungen unter Ausnutzung der unterschiedlichen Fälligkeiten bei Soll- und Istermittlung konnten zumindest die Vorsteuerbeträge für das Firmengeflecht des BfKompl lukriert werden. Nach der Aktenlage (E seit 2008 nicht mehr tätig im Firmengeflecht des BfKompl, 100% der Anteile hält die Gattin des BfKompl, ab Dezember 2011 ist BfKompl auch Geschäftsführer) ist davon auszugehen, dass BfKompl auch der tatsächliche Machthaber der IGmbH ist. Er ist auch immer faktischer Geschäftsführer der IGmbH gewesen, was zuletzt auch eingestanden wurde. Überdies liegt auch aufgrund der Gesellschafterposition der Gattin des BfKompl eine zur Bf nahestehende Gesellschaft vor. Keine Vereinbarung zur Leistungserbringung Es gibt keinerlei Korrespondenz, Aktenvermerke oder sonstige schriftliche Vereinbarungen zur Leistungserbringung durch die Bf (Zeitraum, Leistungsgegenstand, Umfang der Leistung, Entgelt,…). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rechnungen neben dem Zweck der Vorsteuerlukrierung für das Firmengeflecht des BfKompl dem BfKompl selbst Einnahmen verschaffen sollten. Möglicherweise (siehe dazu die Aussagen der Bf bei der Beweiswürdigung zu diesem Punkt) sollte sich BfKompl Einnahmen für seine Leistungen für die LEKG im Wege der Rechnungslegung durch die KG verschaffen. Es gibt aber diesbezüglich keinerlei schriftliche Vereinbarungen. Das BFG geht überdies davon aus, dass es im Vorfeld keinerlei Vereinbarungen hinsichtlich konkreter Leistungserbringungen gab. Vielmehr wurden im Nachhinein willkürlich Vorleistungen, die für die Tätigkeit der LEKG irgendwie denkbar erschienen, im Namen der Bf (wie teilweise auch der anderen KGs) in Rechnung gestellt. Letztendlich konnten nicht einmal die angeblich erfolgten mündlichen Vereinbarungen durch Aufzeichnungen oder dergleichen glaubhaft gemacht werden. Denkbar wäre auch, dass die Scheinfakturierungen gegenüber einem eventuellen Fördergeber als Nachweis für eine bestimmte wirtschaftliche und förderungswürdige Tätigkeit dienen hätten sollen. Zuletzt gab der BfKompl beim Erörterungstermin dazu an, dass er der Meinung gewesen sei, dass eine ordentliche Rechnungslegung einen Vertrag darstelle bzw diesen ersetzen könnten. Fakturierte Leistung nicht erbracht Mit den gegenständlichen Rechnungen soll laut Angaben der Bf die Einräumung von Vermarktungsrechten an die LEKG für Werbe- und Produktplatzierungen auf der Plattform bzw. eine Zurverfügungstellung eines Firmenprofil-Paketes zur Nutzung der Werbeplattform durch die IGmbH fakturiert worden sein. Möglicherweise wurden auf der Plattform im gegenständlichen Zeitraum Werbungen durchgeführt und eventuell konnte die LEKG bzw die IGmbH die Plattform auch für deren Geschäftstätigkeit nutzen. Dass dies tatsächlich erfolgte, wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Keinesfalls hat die Bf der LEKG, der IGmbH oder sonst wem im gegenständlichen Zeitraum ein zu erkennende Leistung erbracht.   Keine Verfügungsmöglichkeit der Bf über die Plattform, keine Anschaffungs-, Betriebs- oder Herstellungsvorgänge bzw. Kosten In der BVE führte das Finanzamt unwidersprochen aus, dass eine Internetabfrage ergeben hätte, dass der Domaininhaber der Plattform die IGmbH sei. Diese hatte im fraglichen Zeitraum ihren Sitz am Sitz des Unternehmens des BfKompl und die Gattin des BfKompl ist 100% Gesellschafterin, E bis 22.12.2011 Geschäftsführer, danach ist BfKompl Geschäftsführer. In einem späteren Zeitraum (Oktober 2012 bis Oktober 2014) finden sich im Aufwand der IKG Domainekosten betreffend die Plattform. Diese KG ist eine der am selben Tag wie die Bf gegründete KG mit Sitz laut Firmenbuch in der Gasse2 und dem Komplementär BfKompl. Eine Weiterverrechnung dieser Kosten fand nicht statt. Die Bf hat in ihren Aufzeichnungen keinerlei Anschaffungs-, Herstellungs- oder Betriebskosten (wie zB Server- oder Domainkosten) hinsichtlich der Plattform. Es ist davon auszugehen, dass im Firmengeflecht des BfKompl irgendjemand über die entsprechenden Rechte verfügte. Dies war aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die Bf, andernfalls wäre dies nachgewiesen worden. Durch eine bloße und auch nur behauptete Neustrukturierung einer Website kann jedenfalls nicht fremdüblich -wie von der Bf behauptet- Eigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an einer Website erworben werden. Es konnte aber trotz mehrmaliger Anforderungen durch das Finanzamt und das BFG nicht geklärt werden, wem die Vermarktungsrechte der Plattform tatsächlich zustanden und aufgrund welcher rechtlicher Basis die Plattform von der Bf genutzt worden sein soll. Ebenso ist nicht vorstellbar, wie man ohne über einen Server bzw. eine EDV-Anlage verfügen zu können und ohne Personal oder irgendwelche Sachmittel Leistungen erbringen können soll. Nicht glaubhaft ist aus denselben Gründen, dass die Bf die Werbeplattform neu konzipiert hätte. Ebenso wenig ist es möglich, durch eine bloße Neukonzipierung ohne Erwerb der ursprünglichen Rechte bzw. ohne jede diesbezügliche Vereinbarung über die gegenständlichen Rechte an der Plattform verfügen zu können.   Keine personellen und sachlichen Ressourcen der Bf zur Leistungserbringung Die Bf hatte unbestritten keine Beschäftigten und keinerlei eigene Betriebsausstattung. Die Bf verfügte auch über keinen Server und über keinen PC , die wohl für die behauptete Leistungserbringung unabdingbar gewesen wäre, wenn derartige Leistungen nach den Aufzeichnungen der Bf auch nicht zugekauft wurden. Keine Erklärung für Preisverringerung und Einstellung der Fakturierung der angeblich für die LEKG unabdingbaren Nutzung der Plattform. Warum sich der Preis für die fakturierten Leistungen für das dritte Quartal 2011 um mehr als die Hälfte verringert haben soll und für das vierte Quartal 2011 und Folgezeiträume gar keine Rechnung mehr gelegt wurde, konnte nicht geklärt werden. Das erscheint umso verwunderlicher als nach den Angaben der Bf deren Vorleistungen für die Tätigkeit der LEKG von eminenter Bedeutung seien. Naheliegend scheint die Annahme der Prüferin, dass sich im Fall der Weiterfakturierung des zunächst verrechneten Preises bei der LEKG ein zu hoher und dem Finanzamt auffallender Vorsteuerüberhang ergeben hätte.   Keine fremdübliche Abwicklung, keine zeitnahe Bezahlung, keine Einbringungsmaßnahmen Von dem im Jahr 2011 fakturierten Bruttobetrag von € 237.600,00 wurde lediglich am 31.7.2012 ein Betrag iHv € 1.000,00 bezahlt. Obwohl weitere Zahlungen nicht erfolgten, wurden keinerlei Einbringungsmaßnahmen seitens der Bf gesetzt. Erst nach Beginn der Betriebsprüfung am 30.12.2012 stellte die LEKG der Bf eine Rechnung über Scheinleistungen der LEKG an die Bf zur beabsichtigten Saldierung der Forderung der Bf gegenüber der LEKG aus (siehe dazu gleich unten). Die am 1.3.2011, 1.6.2011 und 30.6.2011 von der Bf der IGmbH fakturierten Leistungen führten ebenfalls unbeanstandet zu keinerlei Zahlungseingängen bei der Bf. Erst am 1.11.2013 wurden diese Rechnungen in Folge der begonnenen Betriebsprüfungen durch die Ausstellung von Gutschriften storniert. Es ist völlig fremdunüblich, ohne jede nachweisbare Vereinbarungen Leistungen zu fakturieren, dann über einen Zeitraum von über zwei Jahren keine Einbringungsmaßnahmen zu setzen oder eine frühere Stornierung vorzunehmen. Auch hinsichtlich der weiteren Ausgangsrechnungen des Jahres 2011 ist weder ein Zahlungseingang noch eine Einbringungsmaßnahme feststellbar oder behauptet worden. Fakturierung zur Lukrierung von Vorsteuerbeträgen   Bf versteuert nach Vereinnahmung (Ist), LEKG und IGmbH versteuern nach Vereinbarung (Soll) Viele Aussagen des BfKompl und der Bf deuten in die Richtung, dass sich BfKompl durch die Fakturierungen der KGs an die LEKG eine Entlohnung für seine Tätigkeit bei der LEKG zukommen lassen sollte. Die buchmäßige Gewinn/Verlust-Situation bei den KGs spricht aber gegen diese Annahme, sodass letztlich als wahrscheinlichstes Motiv für diese Vorgangsweise die auch tatsächlich stattgefundene Lukrierung von Vorsteuern für das Firmengeflecht des Bf bleibt. Der Richter geht auch davon aus, dass ohne dem Stattfinden der folgenden Betriebsprüfungen, die Gegenrechnungen oder Stornierungsrechnungen nicht stattgefunden hätten. Der BfKompl wollte unter Ausnutzung der Ist-Besteuerung (ohne Vereinnahmung des Entgeltes keine USt-Pflicht) bei der rechnungslegenden Bf und der Sollbesteuerung (sofortiger Vorsteuerabzug auch ohne Zahlung des Entgeltes) bei den rechnungserhaltenden Gesellschaften seinem Firmengeflecht auf Kosten des Fiskus Mittel zuführen. Erst nach Beginn der Betriebsprüfungen sollte dies durch die Fakturierung von Scheinleistungen an die Bf (siehe nächsten Punkt) zur Darstellung einer angeblichen fremdüblichen Entrichtung des Entgeltes bereinigt werden. Die Rechnungen an die IGmbH sollten gegenüber der Finanzverwaltung durch die Ausstellung von Gutschriften beseitigt werden. Als weitere Hintergrundüberlegung könnte man auch der Meinung gewesen sein, durch die Scheinrechnungen gegenüber einem möglichen Fördergeber oder Käufer der Gesellschaft, sofern man diese angeblich verfolgten Absichten tatsächlich verfolgt hätte, eine wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen zu können.   Rechnungsausstellung LEKG an Bf (Fragliche Bewerbung der Bf) Die näheren Umstände dieser Rechnungslegung sind zwar (in diesem Verfahren) nicht streitgegenständlich, sollen aber die Vorgangs- und Denkweise des BfKompl als tatsächlicher Machthaber beider KGs darlegen. Überdies wird dadurch auch die nicht gegebene Fremdüblichkeit hinsichtlich der Leistungsabwicklung dargestellt. Mit Rechnungen vom 30.12.2012, Nr 12327 und 12328 stellte die LEKG der Bf verschiedene Werbeleistungen in Rechnung (im Detail siehe die Rechnungen bei der Darstellung des Verwaltungsgeschehens). Verrechnet wurde insgesamt ein Betrag iHv € 234.480,00 (im Vergleich dazu: € 237.600,00 Bf an LEKG im Jahr 2011). Mit diesen Rechnungen wollte BfKompl als faktischer Geschäftsführer der LEKG und als Geschäftsführer der Bf das Argument des Finanzamtes widerlegen, dass die ursprünglichen Rechnungen der Bf (offener Betrag: 237.600 minus bezahlte 1.000: € 236.600,00) nicht beglichen worden seien. Zudem meinte BfKompl damit eine USt-Belastung bei der Bf hintanzuhalten. Anders als bei Zahlung eines Entgeltes mit Geld, bei der im Zeitpunkt des Zufließens die Steuerschuld bei der nach Ist-Grundsätzen versteuernden Bf entstehen würde, würde im Fall der Begleichung einer Rechnung im Wege der Erbringung einer Werbeleistung die entstehende Steuerschuld durch die gleichzeitige Vornahme des Vorsteuerabzuges neutralisiert (tauschähnlicher Umsatz). Die bei der LEKG allenfalls entstehende Steuerschuld durch die Erbringung dieser fakturierten Werbeleistung ist wiederum durch eine Schein-Rückgängigmachung einer anderen Leistung neutralisiert worden (siehe dazu die Darstellung der TZ 20 aus dem Prüfbericht betreffend die LEKG oben bei der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und den Hinweis zur Nichtbeantwortung entsprechender Vorhalte). Hier ist eine Lieferung an die WGmbH im selben VA-Zeitraum rückgängig gemacht worden. Durch die Gegenrechnungen der LEKG an die diversen KGs wäre an sich eine USt-Schuld iHv € 197.820 entstanden. Durch die Dissolutionsvereinbarung vom 11.12.2012 hat sich die LEKG die Ust iHv € 264.290 aus der fiktiven Rückgängigmachung der genannten Lieferung wieder vom Finanzamt zurückgeholt. Diese Rücklieferung ist aber von der BP nicht anerkannt worden, da es nach Auskunft der Prüferin der WGmbH grundsätzlich nie eine Lieferung durch die LEKG an diese GmbH gegeben hätte, dementsprechend auch eine Rücklieferung nicht nachgewiesen werden hätte können und es mangels Liquidität der LEKG auch nicht zu einer Rückzahlung durch die LEKG an die GmbH gekommen sei (siehe dazu im Detail Tz 21a Seite 108 des Prüfberichtes zur LEKG). Nicht richtig ist die Behauptung der Bf, dass das Finanzamt diese "Saldierungsrechnungen" der LEKG an die Bf als auf tatsächlich erbrachten Leistungen beruhend anerkannt hätte. Vielmehr ist dem Betriebsprüfungsbericht eindeutig zu entnehmen, dass es sich nach Ansicht des Finanzamtes eindeutig um Scheinrechnungen zur Saldierung der offenen Beträge aus den alten Scheinrechnungen handelt. Lediglich im Bescheid fand dies keinen Niederschlag, da man es dort -ohne Auswirkung auf die Zahllast- bei den erfassten 20%igen Leistungserlösen beließ. Aus unerklärlichen Gründen beharrt die Bf bis zuletzt darauf, dass ihrer Beschwerde statt zu geben sei, weil dem Fiskus kein Schaden entstanden sei. Strafrechtliche Verurteilung des BfKompl In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Korneuburg vom 9.3.2020 (siehe oben bei der Darstellung des verwaltungsgerichtlichen Geschehens) kam das Landesgericht hinsichtlich der Tätigkeit des BfKompl und den Hintergründen dieser Tätigkeit zu demselben Ergebnis wie das BFG in diesem die Bf betreffenden Verfahren. Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt Obwohl der Richter hinsichtlich des oben festgestellten Sachverhaltes aufgrund der dargestellten Erhebungsergebnisse, der aufliegenden Beweismittel und der widersprüchlichen Aussagen des BfKompl davon ausgeht, dass dieser dargestellte Sachverhalt den Tatsachen entspricht, muss doch festgehalten werden, dass es nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe dazu ggfs die beispielhaft angeführten Erkenntnisse bei Ritz, BAO6, § 167, Tz 8) im Abgabenverfahren genügt, wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angesehen wird, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, die somit mit höchster Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Der oben dargestellte maßgebliche Sachverhalt beruht auf den ebenfalls dort angeführten tatsächlichen festgestellten Umständen und den Ergebnissen des geschilderten verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens. Wenn es für das Verständnis von Bedeutung schien, wurde bereits bei der Sachverhaltsfeststellung dargelegt, warum der Richter zu seiner Feststellung kam. Folgende Würdigungen sprechen nach Ansicht des Gerichts ergänzend eindeutig für den vom BFG festgestellten und oben dargestellten Sachverhalt: Fakturierung durch die Bf Rechnungsinhalt und Erklärung durch die Bf, formal vollständige Rechnung, Rechnungsaussteller Die Feststellungen beruhen auf dem bei der Schilderung des Verwaltungsverfahrens angeführten Akteninhalt, insbesondere auf den aufliegenden Rechnungen und den von BfKompl gemachten Angaben. Wenn die einzige Person, die für die Bf handeln konnte der BfKompl war, muss angenommen werden, dass dieser auch die Rechnungen für die Bf ausgestellt hat. Dies wird auch nicht bestritten. Bestritten wird lediglich das Vorliegen von Scheinrechnungen. Die vom Finanzamt am 6.12.2012 gestellte Frage, warum für die anderen Zeiträume (außer 1-9/2011) keine derartigen Rechnungen gelegt wurden, blieb unbeantwortet. Ebenso blieb das Ersuchen des BFG vom 30.9.2020 um Vorlage der weiteren Ausgangsrechnungen erfolglos.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101246/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101246.2015
Stammnummer
133163
Gültig
04.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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