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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101246/2015

1. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101246/2015vom 04.03.2021Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nicht rechtskräftiges Urteil vom 9.3.2020: Mit diesem Urteil wurde der BfKompl u.a. schuldig gesprochen, als faktischer Geschäftsführer der LEKG (und einer weiteren Gesellschaft) unter Verwendung von Scheingeschäften durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für nicht erbrachte Leistungen eine Abgabenhinterziehung begangen zu haben. Ebenso wurde er schuldig gesprochen als faktischer Geschäftsführer der LEKG und als verantwortlicher Geschäftsführer mehrerer KGs (darunter auch die Bf) durch die Vorlage von Scheinrechnungen und Scheingutschriften Vergehen der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB begangen zu haben. Das Gericht ging dabei von folgendem (hier stark verkürzt wiedergegebenem) Sachverhalt aus: Der BfKompl sei unbestritten faktischer Geschäftsführer der LEKG und auch von deren slowakischer Komplementär-Gesellschaft und hätte als solcher sämtliche Entscheidungen für die LEKG getroffen. Die am ***1*** gegründeten acht KGs (darunter die Bf), deren Komplementär und Geschäftsführer durchgehend der BfKompl gewesen sei, hätten in den Jahren 2011 und 2012 keine Dienstnehmer und kein Geschäftslokal oder ähnliches gehabt. Die seitens der KGs angeführten Firmensitze (zwischen 2010 und 2015 drei Anschriften) hätten sich nach den finanzbehördlichen Erhebungen als Scheinadressen erwiesen. Der angebliche Grund für die Gründung der KGs, die Lukrierung von Förderungen, sei erst ab Oktober 2014 durch entsprechende Förderanträge betrieben worden. Eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der KGs im Zeitraum 2011/12, welche über die nunmehr festzustellenden Malversationen hinausginge, hätte nicht festgestellt werden können. Die KGs hätten im Ergebnis "nur auf dem Papier existiert". Die in den von den KGs ausgestellten Rechnungen fakturierten Leistungen an die LEKG seien nicht erbracht worden. Auch eine Bezahlung der Scheinrechnungen sei nicht erfolgt und diese Nichtzahlung hätte völlig fremdunüblich auch zu keinerlei rechtlichen Maßnahmen geführt. Im Zusammenspiel mit der Nichtbezahlung der Rechnungen durch die LEKG und den unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten der USt-Pflicht bei den nach vereinnahmten Beträgen versteuernden KGs und des Vorsteuerabzuges bei der nach vereinbarten Beträgen versteuernden LEKG hätte der BfKompl seinem Unternehmensgeflecht einen Liquiditätsvorteil verschafft. Nach dem selben System hätte der BfKompl auch bei einem zweiten Scheinrechnungs-System gehandelt. Nachdem der LEKompl im Zuge der gegen ihn eingeleiteten finanzbehördlichen und gerichtlichen Verfahren erkannt hätte, dass seine Praxis der Rechnungslegung innerhalb der unter seiner Kontrolle stehenden Gesellschaften nicht akzeptiert werden würde, hätte er versucht, durch Scheinrechnungen bzw Scheingutschriften die längst abgeschlossenen Betrugshandlungen rückgängig zu machen. Durch die Vorlage dieser gefälschten Beweismittel im Rahmen der Betriebsprüfungen und dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren hätte der BfKompl das Delikt der Beweismittelfälschung begangen. Das Gericht erachtete es weiters als erwiesen, dass der BfKompl bei sämtlichen Gesellschaften der faktische Geschäftsführer gewesen sei, der die alleinige Entscheidungsbefugnis gehabt hätte. Niederschrift vom 11.3.2020 über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2017 bei der Bf Einleitend wurde festgehalten, dass die schriftlichen Ausführungen mit einem Schriftsatz vom 4.2.2020 übermittelt wurden und eine schriftliche Stellungnahme dazu nicht eingereicht wurde. Beim ursprünglichen Schlussbesprechungs-Termin 4.3.2020 hätte die Bf bekanntgegeben, dass sie die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens wolle. Nach Abklärung mit der Finanzstrafbehörde, dass dies nicht möglich sei, wurde die Schlussbesprechung am 11.3.2020 durchgeführt. (Anm. d. Ri: Da die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 143 FinStrG nur möglich ist, wenn der Sachverhalt durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist, ist davon auszugehen, dass die Bf durch die Anregung eines vereinfachten Verfahrens den Ausführungen in der Niederschrift grundsätzlich zugestimmt hat) Für die im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Fragen, können der Niederschrift folgende Feststellungen entnommen werden: Zunächst wird die oben angeführte Begründung der BVE betreffend das Jahr 2011 und hinsichtlich der Gegenrechnungen das Jahr 2012, angeführt. Sodann wird festgehalten, dass die Bf nach den bisher vorgelegten Unterlagen seit ihrer Gründung keine, am freien Markt nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeiten durchgeführt hätte. Sie hätte ausschließlich der Rechnungslegung innerhalb des Firmengeflechtes des BfKompl gedient. Die für das Jahr 2011 festgestellte Praxis der Rechnungslegung zur Lukrierung der Vorsteuer bei der LEKG sei in den Jahren 2012 bis 2018 fortgesetzt worden. Der Bf seien sämtlich angeführten Fakten vorgehalten worden und sei die Bf um Erläuterungen bzw. Vorlage von Belegen ersucht worden. Sämtliche Ersuchen seien unbeantwortet geblieben. Vorgehalten wurde der Bf neben vielen anderen Fakten auch, dass es Post-Nachsendeaufträge für die Bf zu den AnschriftenGasse2, Gasse3 und PPplatz gegeben hätte. Die Frage, warum diese Nachsendeaufträge erforderlich gewesen seien, sei ebenfalls nicht beantwortet worden. Anlässlich einer Besprechung des Richters mit den Amtsvertretern zur Erläuterung der einzelnen Sachverhaltselemente, insbesondere der Beteiligungssituationen und der einzelnen Verrechnungen innerhalb des Firmengeflechtes des BfKompl, wurden folgende Diskussionsergebnisse festgehalten: Wenn nach der Aktenlage der BfKompl bei der slowakischen Komplementär Gesellschaft der LEKG Strohmänner als Geschäftsführer einsetzen und bei der LEKG als faktischer Geschäftsführer und alleiniger Machthaber auftreten konnte, spreche nach Ansicht des Richters doch vieles dafür, dass er in Wirklichkeit entgegen den Angaben in den Firmenbüchern auch Eigentümer dieser Gesellschaften sei. Dafür gebe es nach Angabe der Amtsvertreter zwar keine Nachweise, aber es spreche überdies für diese Annahme, dass der BfKompl auch über die Wirtschaftsgüter der LEKG verfügen hätte können. Die Saldierungsrechnungen seien im Dezember 2012 in der Hoffnung gelegt worden, dass sich das Finanzamt nicht mehr für die Rechnungen der KGs an die LEKG aus dem Jahr 2011 interessiere, wenn der Saldo aus diesen Rechnungen für den Fiskus 0 sei. Überdies hätte er gehofft, dadurch strafrechtliche Konsequenzen abwenden zu können. Wenn der BfKompl in der Hauptverhandlung immer darauf hingewiesen hat, dass das Finanzamt die Verrechnung der "Saldierungsleistungen" durch die LEKG im Dezember 2012 anerkannt hätte, stimme dies nicht. Der Niederschrift zu dieser Prüfung sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich dabei nach Ansicht der Betriebsprüfung um Scheinrechnungen handle. Lediglich bei der bescheidmäßigen Auswertung des Prüfergebnisses seien die fraglichen USt-Beträge (ohne Auswirkung auf das Ergebnis) nicht als Steuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 dargestellt worden. Vielmehr hätte man die die fakturierten Nettobeträge in der Bemessungsgrundlage der 20%igen Umsätze belassen. Da die Niederschrift die Begründung zu dem Bescheid darstelle und im Spruch die dieser Begründung entsprechende Zahllast angeführt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung diese Geschäfte anerkannt hätte. Die im Bescheid enthaltene § 11 Abs. 14 UStG 1994 enthaltene Steuerschuld betreffe andere Fälle, nicht gegenständliche Fälle der doppelten Fakturierung. Hinsichtlich der angeblich beabsichtigten Lukrierung von Förderungen gab die Prüferin der Bf und der übrigen KGs an, dass sie dazu nie die mehrmals angeforderten Unterlagen (Anträge, Konzepte, Strategiepapiere und dergleichen) bekommen hätte. Bekannt sei nur eine einzige Förderung iHv € 5.000,00 in einem viel späteren Zeitraum. Auf Nachfrage durch den Richter wird bekannt gegeben, dass es keinen Regelbesteuerungsantrag der Bf gebe. Bezüglich der angeführten Scheinadressen müsse auch bedacht werden, dass nach den Angaben des BfKompl die Bf ca bis Ende Februar 2011 ("ein bis zwei Monate nach der Gründung") ihren Sitz in der Gasse2 gehabt hätte. Für die Gasse3 wurde der Mietvertrag am 1.9.2011 geschlossen. Es stelle sich daher die Frage, wo die KGs ihrer angeblichen Geschäftstätigkeit, für die diese vorgeblich einen Sitz brauchen würden, nachgegangen seien. Auffallend sei in diesem Zusammenhang, dass die KGs (auch von der Bf) zumindest bis Dezember 2011 (teilweise auch länger) Rechnungen mit der Anschrift Gasse2 gelegt hätten. Im Zusammenhang mit den Scheinadressen legte die Prüferin auch Abrechnungen über Nachsendeaufträge der Bf für den Zeitraum Juli 2012 bis Februar 2017 vor. Da zumindest die Abrechnungen bis August 2015 vom 19.8.2015 an die Gasse2 adressiert sind, hat man gegenüber der Post offensichtlich auch in den Jahren 2013 - 2015 immer noch diese Anschrift angeführt. Hinsichtlich der in den Mietverträgen vereinbarten Mieten hätte es nie Geldflüsse gegeben. Dass dies -wie vom BfKompl behauptet- daran gelegen wäre, dass es keine Rechnungen des Vermieters gegeben hätte, sei auch nicht richtig, da bei derartigen Dauerleistungen der Vertrag als Rechnung diene. Warum es bei den gegenständlichen drei Rechnungen der Bf die Nummern 4, 8 und 11 gebe und, ob es auch Belege mit den Nummern 1 - 3, 5 - 7 und 9 und 10 gebe, wisse man nicht. Immer wieder werde vom BfKompl ausgeführt, dass er aufgrund der niedrigen Entlohnung bei der LEKG mit dieser vereinbart hätte (als Geschäftsführer der KGs und der LEKG), dass die KGs seine Leistungen der LEKG verrechnen sollten. So hätte auch die IKG, wie auf Seite 21 des Protokolls zur Hauptverhandlung festgehalten, der LEKG eine Rechnung über Managementberatung gelegt, weil der BfKompl bei der LEKG keine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit erhalten habe. Dabei zeige sich, dass hier ohne fremdübliche Vereinbarung im Vorfeld einer Leistungserbringung im Nachhinein willkürlich eine KG als Leistungserbringer dargestellt werde. In diesem Fall hätte dann der BfKompl als Geschäftsführer der IKG den BfKompl als faktischen Geschäftsführer der LEKG beraten, wie er seine Managementaufgaben optimal wahrnehmen könne. Auch hinsichtlich der Leistungen der anderen KGs müsse festgehalten werden, dass nicht im Nachhinein festgelegt werden könne, dass eine Leistung nicht als Angestellter des Leistungsempfängers sondern als Geschäftsführer einer anderen willkürlich ausgewählten Gesellschaft erbracht worden sei. Gerade bei nahestehenden Personen bzw. Gesellschaften verlange die Judikatur die Einhaltung fremdüblicher Vorgangsweisen, was umso mehr gelten müsse, wenn ein Umsatzsteuerbetrug greifbar sei. Wenn der Steuerberater der Bf ausführe, dass man nicht die Ausgangsleistungen der LEKG besteuern könne, aber bei den für die Erbringung der Umsätze erforderlichen Eingangsleistungen von Scheinleistungen sprechen könne, müsse dem entgegengehalten werden, dass es zB im Firmengeflecht des BfKompl möglicherweise die Verwertungsrechte an der Plattform plattform.at gegeben hat. Wie aber konkret die Bf dazu gekommen sein soll, derartige Rechte verkaufen zu können, sei völlig im Dunkeln. Es gebe auch keinerlei Aufwendungen, die dafür sprechen würden, dass die Bf diese Rechte selber geschaffen oder erworben hätte oder diese Plattform auch nur selber betreiben würde. Wenn die Bf behaupte, sie betreibe die Plattform und habe lediglich die Verwertungsrechte abgetreten, müsste es Aufwendungen für Servernutzung, Domain usw geben. Überdies hätte es im gesamten Zeitraum auch bei der LEKG keinerlei Hinweise oder Umsätze für bzw aus der Nutzung dieser angeblich übertragenen Verwertungsrechte gegeben. Wenn der BfKompl (S. 33 HV-Protokoll) angibt, dass es ständig Tauschumsätze gegeben hätte, dann hätten ständig Ust- und Vst-Beträge anfallen bzw. diesbezügliche Ausgangs.- und Eingangsrechnungen vorliegen müssen. Aus den Gesprächen der Finanzamtsvertreter mit dem BfKompl und der Verbuchung anderer Geschäftsfälle ergebe sich, dass dem BfKompl durchaus bekannt sei, dass auch ein Tausch der Umsatzsteuer unterliege. Nach den durchgeführten Recherchen des Finanzamtes hätte die Plattform plattform.at schon vor Gründung der Bf bestanden und sei diese von jemand anderem betrieben worden. Wahrscheinlich sei die Plattform in der LEKG entwickelt worden. Die Fragen, wie die Bf zur Möglichkeit, Verwertungsrecht dafür fakturieren zu können, sei nicht aufgeklärt worden. Unbestritten habe es die Plattform gegeben. Es sei aber nie nachgewiesen worden, wer tatsächlich Eigentümer der Plattform und Inhaber von Verwertungsrechten gewesen sei. Im Rechenwerk der IKG fanden sich dazu Rechnungen über Domainkosten für die Zeiträume Oktober 2012 bis Oktober 2014 für "plattform.at". In der dazu ergangenen Vorhaltsbeantwortung wurde angeführt, dass "die IKG die Anmeldung und Hosting der domains im Namen der jeweiligen Eigentümer durchgeführt hat". Eine Weiterverrechnung dieser Kosten an die Bf ist nicht bekannt. Hinsichtlich der angeblichen Werbeleistungen, welche die LEKG der Bf mit den "Saldierungsrechnungen" fakturiert habe, stelle sich die Frage, was da beworben werden sollte, wenn die Verwertungsrechte ohnehin bei der LEKG waren. Es sei naheliegend, das operative Unternehmen, welche die beworbenen Leistungen anbiete, zu bewerben. Überdies seien Online Werbepakete auf Sites verrechnet worden, die im Eigentum anderer KGs im Firmengeflecht des BfKompl stehen. Diese anderen KGs hätten in diesem Zusammenhang der LEKG auch kein Entgelt für die Nutzung dieser Websites in Rechnung gestellt. Es hätte aber auch generell keine Beweise für die tatsächliche Erbringung der Werbeleistungen gegeben. Auffallend sei auch, dass die Umsatzsteuer aus den "Saldierungsrechnungen" beinahe der Umsatzsteuer aus den ursprünglichen Scheinrechnungen entspreche ( ursprüngliche USt in 2011 € 39.600,00; Ust lt. "Saldierungsrechnung" 2012: 39.080,00). Zur Frage, warum die Bf in zwei Rechnungen für die angebliche Einräumung der Verwertungsrechte je Monat € 30.000,00 und für die Monate Juni bis September im Dezember 2011 nur mehr € 12.000,00/Monat verrechnet habe, wurde die Vermutung geäußert, dass eventuell ansonsten im Dezember 2012 bei der LEKG ein hoher Vorsteuerüberhang entstanden wäre, bei dem eine finanzbehördliche Überprüfung zu befürchten gewesen wäre. Da in den UVAs für Mai und Juni 2011 schon ein Guthaben von rund € 8.000,00 erklärt worden sei, wäre eine Überprüfung für Dezember 2011 wahrscheinlicher geworden, wenn sich das für Dezember 2011 erklärte Guthaben von 1.600 um € 14.400,00 (statt VSt 9.600 dann 24.000) auf € 16.000,00 erhöht hätte. Am 30.9.2020 erging ein umfangreicher Fragenvorhalt an die Bf (zugestellt am 2.10.2020). Dieser Vorhalt wird im Folgenden wörtlich und kursiv wiedergegeben. Die Antworten der Bf vom 29.10.2020 werden im Interesse der besseren Übersichtlichkeit im Anschluss an die jeweilige Frage mit Hinweisen auf die vorgelegten Beweismittel (in normaler Schrift im Konjunktiv, zusammengefasst) dargelegt. Ebenso wird die Stellungnahme des Finanzamtes dazu vom 27.11.2020, soweit von Bedeutung, zu den einzelnen Punkten angeführt. Sie werden ersucht, den unten angeführten Punkten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entsprechen. Da Sie bezüglich aller Punkte schon mehrmals die Gelegenheit hatten, entsprechende Unterlagen bzw Nachweise vorzulegen, ist eine Verlängerung dieser Frist nicht vorgesehen. Da die ersten Anforderungen der angeführten Unterlagen durch das Finanzamt bereits im Jahr 2012 erfolgten, kann auch nicht erfolgreich eingewandt werden, dass diese Unterlagen Jahre nach den angeblichen Geschäftsfällen nicht mehr vorgelegt werden könnten. Nach § 132 BAO sind zudem Belege, die für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, bis zum Abschluss dieser Verfahren aufzubewahren. Bitte keine Wiederholungen der allgemein formulierten und bereits mehrfach aufliegenden Antworten. Sie werden um Vorlage der angeführten Unterlagen und um Beantwortung der konkreten Fragestellungen ersucht. Nach Ihrem Vorbringen hätten Sie durch vorgelegte Unterlagen die tatsächliche Erbringung der fakturierten Leistungen nachgewiesen. Da derartige Unterlagen nach den Angaben des Finanzamtes nicht vorgelegt wurden und auch nicht im hg Akt aufliegen, mögen diese nochmals exakt bezeichnet und Abschriften davon vorgelegt werden. Nach der Aktenlage wurden mehrmals vergeblich die in den Rechnungen angeführten Vereinbarungen und diesbezügliche Korrespondenzen, Grundaufzeichnungen und dergleichen abverlangt. Bf: Die gegenständlichen Rechnungen seien als Scheinrechnungen angesehen worden, obwohl Leistungsnachweise vorgelegt worden seien. Die Vereinbarungen zwischen der Bf und der LEKG seien nur mündlich geschlossen worden und in den Fakturen dokumentiert. Nach Ihrem Vorbringen (zB in der Beschwerde oder im Schreiben vom 4.7.2012) sei die Erbringung Ihrer Leistungen an die LEKG auch durch die von dieser mit Hilfe dieser Vorleistungen erzielten Umsätze nachzuweisen. Nach den Ausführungen des Finanzamtes wurden in den fraglichen Zeiträumen bei der LEKG keinerlei Erlöse iZm der plattform.at verbucht. Die behauptete umfangreiche Geschäftstätigkeit der LEKG mit Hilfe der genannten Plattform bzw der fakturierten Einräumung der "Media Vermarktungsrechte Online plattform -plattform.at" in den Jahren 2011 bis 2012 möge nachgewiesen werden. Diesbezügliche Anforderungen (zB vom 21.5.2012 oder auch iRd Prüfung bei der LEKG) blieben unbeantwortet. Bf: Die Bf wiederholte, dass die LEKG durch Webekooperationen durch die Nutzung der genannten Plattform in den Jahren 2011 und 2012 mehr als 5 Mio Euro Umsatz erwirtschaftet hätte. Die LEKG habe als Entgelt für ihre "Werbekooperationen" Gutscheine erhalten, welche auf der Plattform präsentiert worden seien. Eventuelle Kunden hätten diese wiederum mit Gutscheinen bezahlen, damit ihre Leistungen bewerben und neue Kunden gewinnen können. Die Gutscheine seien wiederum auf der Plattform zur Weitervermarktung präsentiert worden. Daraus hätte sich eine "winwin-Situation" für die Kunden ergeben. Anm. d. Ri: Das Geschäftsmodell der LEKG sah offensichtlich so aus: Die LEKG erbrachte iRe Werbekooperation einem Unternehmen X Werbeleistungen und erhielt dafür einen Gutschein für ein Produkkt des Unternehmens X. Dieser Gutschein X wurde auf der Plattform beworben und konnte vom Unternehmen Y gegen Bezahlung mit einem Gutschein Für ein Produkt Y erworben werden usw. Bf: Als Zeugen für die tatsächliche Leistungserbringung wurden zwei bei der LEKG für die genannten Leistungen zuständige Beschäftigte namentlich aber ohne Anschrift genannt. In der Beilage würden sich "aktuelle" Produktbeispiele und Produktpräsentationen mit dem Anbot, mit Gutscheinen zu bezahlen, befinden. Dazu diene die Beilage 1 als Dokumentation der Nutzung der Plattform zur Produktpräsentation und als Werbefläche. Anm. d. Ri.: Dass die LEKG mit der Plattform gearbeitet hat und auch Leistungen erbracht hat, wird auch vom FA nicht bestritten. Bestritten wird lediglich, dass die Bf über die Vermarktungsrechte dieser Plattform verfügte und diese Rechte der LEKG in einem fremdüblichen Leistungsaustausch übertragen hat. Bf: Mit den Unterlagen in Beilage 2 (Ausgangsrechnungen der LEKG zu Werbekooperationen) wolle man den wirtschaftlichen Nutzen der Plattform für die LEKG nachweisen. Diese Werbekooperationen seien alle mit Gutscheinen bezahlt worden, die dann wiederum auf der Plattform plattform.at präsentiert worden seien. Anm. d. Ri.: Es handelt sich dabei lediglich um Anbote und Auftragsbestätigungen. Entsprechende Ausgangsrechnungen wurden nicht vorgelegt. Nach den Angaben der Prüferin wurden auch keine derartigen Umsätze verbucht oder erklärt. In Ihrer Beschwerde vom 7.12.2012 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 21.2.2013 führen Sie aus, dass BfKompl an der LEKG weder beteiligt noch deren Geschäftsführer gewesen sei. In späteren Aussagen (zB niederschriftlich am 11.10.2012) -insbesondere auch vor dem Landesgericht Korneuburg- wurde zugestanden, dass BfKompl der faktische Geschäftsführer der LEKG gewesen sei (so auch E niederschriftlich am 9.10.2012). Nach den Ausführungen des Finanzamtes sowie den Aussagen der Zeugen im Verfahren vor dem Landesgericht sei auch davon auszugehen, dass BfKompl auch wesentlich an der LEKG beteiligt gewesen sei, da nur er als alleiniger Entscheidungsträger und Verfügungsberechtigter aufgetreten sei. BfKompl gab im Mail vom 15.11.2012 selber an, dass er Geschäftsführer, Zustellbevollmächtigter und Zeichnungsberechtigter der LEKG sei. Wenn nach der Aktenlage BfKompl bei der slowakischen Komplementär-Gesellschaft der LEKG Strohmänner als Geschäftsführer einsetzen und bei der LEKG als faktischer Geschäftsführer und alleiniger Machthaber auftreten konnte, ist nach Ansicht des Richters davon auszugehen, dass er in Wirklichkeit entgegen den Angaben in den Firmenbüchern auch Eigentümer dieser Gesellschaften ist. Dafür spreche überdies nach den Angaben des Finanzamtes, dass BfKompl auch über die Wirtschaftsgüter der LEKG verfügen hätte können. Da diese Umstände von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Nahebeziehung der Bf und der LEKG sowie der Fremdüblichkeit der fraglichen Vorgangsweise ist, muss davon ausgegangen werden, dass ursprünglich absichtlich unrichtige Angaben gemacht wurden. Sie werden um eine Stellungnahme ersucht. Bf: Seit der Gründung der LEKG im Jahr 2004 sei E deren alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer und BfKompl nur ein leitender Angestellter gewesen. Da aber der eingetragene Geschäftsführer seine Tätigkeit nicht im gewünschten Umfang wahrgenommen habe, könne rückwirkend BfKompl letztlich als operativer Leiter der Geschäfte der LEKG bezeichnet werden. FA: E hätte am 8.10.2012 niederschriftlich angeführt, dass die slowakische Komplementärgesellschaft der Bf reine Haftungshüllen ohne Dienstnehmer gewesen seien und gegenüber der slowakischen Steuerbehörde Nullbilanzen abgegeben hätten. Das Gutscheingeschäft der LEKG hätte von einer weiteren slowakischen Gesellschaft des BfKompl mit der gleichen slowakischen Anschrift abgewickelt werden sollen, einen tatsächlichen Gutscheinhandel hätte es aber dort nie gegeben. Dieser wäre von der IGmbH durchgeführt worden. (Anm. d. Ri.: Die Bf ging auf die Vorhalte hinsichtlich Eigentumsverhältnisse betreffend die Komplementärgesellschaft der LEKG nicht ein. Nach der Beweislage ist das gesamte Konstrukt dem BfKompl zuzurechnen. Die fraglichen Rechnungen weisen die Rechnungsnummern BB-11004, BB-11008 und BB 11011 auf. Die weiteren Rechnungen mit den fortlaufenden Nummern BB-11001 bis BB-11010 mögen vorgelegt werden. Bf dazu wörtlich: "Andere Fakturen in diesem Zeitraum betreffend LEKG wurden nicht ausgestellt" FA: Es gibt noch folgende Rechnungen der Bf im Jahr 2011 an die nahestehende IGmbH (in der Beilage), die bei dieser zum Vorsteuerabzug geführt hätten: Scheinrechnungen der Bf aus dem Jahr 2011 mit den ReNrn 11003, 11005 und 11009: Die Belege weisen den angeblichen Leistungsgegenstand "plattform.at, News/Service Posting/Firmenprofil Nutzung 2011 - 2015 (5 Jahre, Gesamtwert 100.000,- Euro)" auf. BfKompl hätte dazu am 29.9.2017 mitgeteilt, dass die Leistungen der Bf nicht in Anspruch genommen worden und die Rechnungen daher im Jahr 2013 wieder storniert worden seien. In den Rechnungen wird wieder auf eine angeblich existierende Vereinbarung verwiesen. Nach den Angaben des Finanzamtes hat die IGmbH den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend gemacht. 5. In Ihrem Schreiben vom 4.7.2012 gaben Sie u.a. zur Geschäftstätigkeit der Bf an: "Das Unternehmen entwickelt, konzipiert und bearbeitet ein intensives und ausgewähltes Netzwerk von Firmen die ausschließlich im B2B Bereich einerseits Ihre Firma und Ihre Produkte präsentieren und anbieten und gleichzeitig dabei vorrangige Interesse haben, den Verkauf ihrer Produkte und Leistungen an andere Partner des Netzwerkes durchzuführen und dabei als Zahlung die Leistungen bzw .Produkte des Netzwerkpartners suchen." a) Bitte um Nachweis . Bf: Der wirtschaftliche Nutzen für die Bf habe im Verkauf der Nutzungsrechte bestanden. Mit diesen habe die LEKG dann alle Firmen mit Produkten, wie oben unter Punkt 2. beschrieben, bearbeitet. Verwiesen werde auf die dazu vorgelegten Nachweise zur Präsentation der Firmen und Produkte durch die LEKG auf den Plattformen. b) Der Aufwand laut E/A-Rechnung 2011 iHv € 632,23 (ausschließlich Zinsaufwand, Gebühren, Kosten des Geldverkehrs) und die Einnahmen iHv 0,00 sprechen gegen das Vorliegen irgendeiner Geschäftstätigkeit. Bitte um Stellungnahme. Keine Beantwortung c) Nach der Aktenlage gibt es keinerlei objektiv nachvollziehbare bzw nachweisbare Tätigkeit der Bf, welche nach Außen erkennbar zur nachhaltigen Einnahmenserzielung gesetzt worden wäre. Auch die in den eingereichten Steuererklärungen bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen weisen in die Richtung, dass die Bf in 2011 keinerlei unternehmerischer Tätigkeit nachging. Wenn Umsätze mit 0,00 und Vorsteuern iHv 58,80 erklärt werden, hätte ein Unternehmer mit unternehmerischen Absichten für den Vorsteuerabzug aus seinen Vorbereitungshandlungen zumindest aus der Kleinunternehmerregelung optiert, was nicht erfolgt ist. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Bf im Jahr 2011 nicht Unternehmer iSd UStG 1994 war. Bitte um Stellungnahme. (Anm. d. Ri.: Entgegen früherer Auskünfte hat das Finanzamt mit dem Schreiben vom 27.11.2020 mitgeteilt, dass es eine sog. Regelbesteuerungsantrag gab.) Bf wörtlich: "Die Geschäftstätigkeit lag im Jahr 2011 und 2012 hauptsächlich in der Vergabe der Vermarktungsrechte und dem Ziel, Umsätze zu erzielen, im Jahr 2011 iSd UStG 1994." 6. Nach Ihren Angaben hätte die Bf bei der Gründung im Dezember 2010 geplant als Untermieterin Geschäftsräume in der Gasse2 zu nutzen. Dies sei aber letztlich nicht möglich gewesen und man hätte ab 1.9.2011 an der Anschrift Gasse3 gearbeitet (Mietvertrag vom 5.9.2011). Dazu wäre aufzuklären: a.) Nach Ihren Angaben sei für die Geschäftstätigkeit der Bf ein Büro erforderlich gewesen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Bf ab 1.9.2011 tatsächlich in der Gasse3 tätig gewesen wäre, ist fraglich, wo die Tätigkeit zwischen Dezember 2010 und September 2011 stattfand (ohne Vertrag in der Str6 ?). Bf: Dazu gab die Bf an, dass für die Gründung der Bf erforderlich gewesen sei, Räume nutzen zu können. Dazu sei iRe Kooperation mit der nGmbH (Anführung des Namens P ohne Angabe einer Funktion) mündlich vereinbart worden, die Räume in der Gasse2 gegen die Erbringung von Werbeleistungen nutzen zu können. "P wäre bereit als Zeuge auszusagen." b) Im Firmenbuch ist bis 11.4.2015 als Anschrift der Bf die Adresse Gasse2 angeführt. In der am 28.9.2012 beim Finanzamt eingelangten Einnahmen/Ausgaben-Rechnung scheint als Anschrift der Bf die WgBfKompl (Wohnanschrift des BfKompl) auf. Bitte um Aufklärung. Keine Beantwortung c.) In Ihrer Gewinnermittlung findet sich in den fraglichen Jahren keinerlei Mietaufwand. Ihre Darstellung, dass keine Mietzahlungen erfolgt seien, da der Vermieter keine Rechnungen gelegt habe, ist nicht glaubwürdig, da bei derartigen Dauerleistungen ohnehin der Vertrag als Rechnung angesehen werden kann. Dies und der Umstand, dass nach den Erhebungen des Finanzamtes, die Ihnen bereits mehrmals vorgehalten wurden, die Bf an keiner der behaupteten Anschriften bekannt gewesen sei und es an keiner der Anschriften Hinweise für eine Geschäftstätigkeit der Bf gegeben hätte, lassen nur den Schluss zu, dass es sich um Scheinanschriften und um Scheinverträge gehandelt haben muss. Bitte um Stellungnahme. Keine Beantwortung d)Nach Ihren Angaben an anderer Stelle (Email vom 20.1.2014) wäre die Miete für die Gasse2 eine "Gegenkooperation mit nGmbH" gewesen und die Gasse3" wäre eine Kooperation mit Hrn LA im Medienbereich und Förderungen" gewesen. Ursprünglich gaben Sie aber an, dass es in der Gasse2 zu gar keinem Mietverhältnis gekommen sei, da die beabsichtigte Untervermietung nicht zu Stande gekommen wäre. Hinsichtlich der Gasse3 hätte es mangels Rechnungslegung keine Mietzahlungen gegeben. Die behaupteten Kooperationen mögen daher nachgewiesen werden. Keine Beantwortung e) Nach der Aktenlage wurden auch mit den anderen im Dezember 2010 gegründeten KGs gleichlautende Mietverträge an der Anschrift Gasse3 geschlossen. Jeweils wäre ein Arbeitsplatz in der Größe "1 x 3 m2" gemietet worden. Hat BfKompl als einzige für diese KGs tätige Person 8 derartige Arbeitsplätze benötigt? Hat BfKompl je nach Tätigkeit den Schreibtisch/Arbeitsplatz gewechselt? Dies erscheint nicht glaubwürdig. Bitte um Darstellung. Bf: Im Laufe des Jahres 2011 hätte sich herausgestellt, dass die nGmbH keine Untermietverträge schließen dürfe. Es hätte Mitte 2011 iRe Kooperation ein Firmensitz als Untermieter der fGmbH/La in der Gasse3 gefunden werden können. Die Anmietung sei in Form eines variablen Arbeitsplatzes, wie es in einem Bürocenter üblich sei, erfolgt. "La würde als Zeuge zur Verfügung stehen." Eine Bestätigung für die Kooperation am Standort der Bf liege dem Finanzamt schriftlich vor, da diese von der Betriebsprüfung eingeholt worden sei. In der Beilage 4 wird dazu der (Anm. d. Ri.: bereits im Akt aufliegende) Mietvertrag betreffend Gasse3 vorgelegt. f) Bezeichnend erscheint auch, dass es nach den Feststellungen des Finanzamtes hinsichtlich sämtlicher Anschriften (Gasse2, Gasse3 und PPplatz) Nachsendeaufträge der Bf gegeben hätte und die Frage des Finanzamtes, warum diese erforderlich gewesen wären, unbeantwortet geblieben sei. Die diesbezüglichen Abrechnungen waren zumindest bis August 2015 an die Gasse2 adressiert. Wer soll an dieser Anschrift, an der es nach den Angaben der Bf tatsächlich nie zu den beabsichtigten Geschäftsräumen gekommen sei, die Abrechnungen in Empfang genommen haben ? Bitte um Stellungnahme und Aufklärung. Bf wörtlich: " Postumleitungen von Firmenadressen an andere Zustelladressen gab es zur Vereinfachung für verwaltungstechnische Abwicklungen. Die zeitweilige Zustellungsanschrift WgBfKompl wurde von der Finanzbehörde eingesetzt." FA: Es kann nicht nachvollzogen werden, was die Bf mit dem letzten Satz meint. g) Fraglich erscheint auch, warum auf den Rechnungen der Bf vom 30.12.2011 an die LEKG als Anschrift der Bf die Gasse2 aufscheint, wogegen angeblich ab September 2011 der Sitz in der Gasse3 gewesen wäre. Bf: Die Angabe der alten Anschrift sei irrtümlich erfolgt. Nach der Auflösung des Bürostandortes in der Gasse3 habe man den Standort nach PPplatz verlegt. Der Vermieter dort sei die b gewesen. NN sei bereit, als Zeuge auszusagen. 7. Trotz mehrmaligem Ersuchen des Finanzamtes (u.a. mit Vorhalt vom 6.12.2012; siehe auch das Mail der Prüferin vom 7.10.2014 mit exakt chronologischen Verlauf der Fristverlängerungen, Urgenzen und der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 6.12.2012) wurde auch nie erläutert, aufgrund welcher Umstände die Bf überhaupt in der Position war, Vermarktungsrechte an der Plattform plattform.at verkaufen zu können. Diese Internet-Plattform gab es nach der Aktenlage schon vor der Gründung der Bf. Laut BVE des Finanzamtes hätte eine Whois-Abfrage ergeben, dass eine IKG Domaininhaber der plattform.at sei. Im Rechenwerk der IKG fanden sich dazu Rechnungen über Domainkosten für die Zeiträume Oktober 2012 bis Oktober 2014 für "plattform.at". In der dazu ergangenen Vorhaltsbeantwortung wurde angeführt, dass "die IKG die Anmeldung und Hosting der domains im Namen der jeweiligen Eigentümer durchgeführt hat". Eine Weiterverrechnung dieser Kosten an die Bf wäre nachzuweisen. Es finden sich im Rechenwerk der Bf keinerlei Hinweise auf eine Anschaffung der Rechte, Lizenzzahlungen oder sonstige Aufwendungen zur Wartung, Domaine-Kosten usw. Wenn Vermarktungsrechte um € 30.000.00/Monat verkauft werden können, muss es dafür eine rechtliche Grundlage bzw einen Erwerbsvorgang hinsichtlich dieser Rechte geben. Sie werden ersucht anhand von entsprechenden Unterlagen darzustellen, wem die Vermarktungsrechte an der Plattform im Zeitablauf von 2010 bis Ende 2012 aufgrund welcher Rechtsgrundlage tatsächlich zustanden. Weiters mögen evtl. behauptete Verrechnungen nachgewiesen werden. Bf: Die Bf habe das "domainhosting" von der IKG kostenfrei erhalten. Die Plattform sei völlig neu konzipiert und aufgestellt worden. Die Bf sei somit rechtmäßiger Eigentümer der Plattform und auch berechtigt, Vermarktungsrechte zu vergeben. Über eine Server-Einschau hätte das Finanzamt die verrechneten Leistungen nachvollziehen können (siehe dazu unten Frage 10.) (Ergänzung d. Ri.: Wer hätte die Plattform völlig neu konzipieren und aufstellen sollen ? Keine Kosten, kein Personal bei der Bf. Ursprünglich verfügte offenbar die IGmbH (FN FN5, 100% Gesellschafterin Gattin (Gattin des BfKompl), Geschäftsführer bis 22.12.2011 E , danach BfKompl) über die Domaine, ab Oktober 2012 gibt es Eingangsrechnungen bei der IKG (FN FN6, parallel zur Bf gegründet) bezüglich Domainekosten.) 8.a) Mehrmals bringt die Bf in ihren Eingaben (zB Schreiben vom 17.5.2013) zum Ausdruck, dass es zwischen BfKompl und der LEKG eine Vereinbarung gegeben hätte, nach der K der LEKG aufgrund seiner geringen Entlohnung der Tätigkeit für die LEKG seine Leistungen über die KGs verrechnen könne. BfKompl habe daher begonnen, für diverse Projekte Rechnungen zu marktüblichen Konditionen zu stellen. BfKompl erhalte dann über die KGs entsprechende "Ergebnistangenten". Wenn eine KG tatsächlich Leistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, wäre es auch ohne jede Vereinbarung bezüglich einer Verrechnung völlig selbstverständlich, dass diese KG die erbrachten Leistungen verrechnet. Diesfalls würde es gar keine derartige Vereinbarungen brauchen. Der offensichtlich wahre Hintergrund der Rechnungen der KGs an die LEKG kam auch im Gerichtsverfahren (siehe Seite 21 des HV-Protokolls) hervor, wenn BfKompl angibt, dass "er, wenn er für seine Leistungen bei der LEKG kein Honorar bezogen habe, habe er dieses über die KG verrechnet, irgendetwas müsse er ja kriegen können". Eine derartige Abmachung stellt aber jedenfalls noch keine konkrete Vereinbarung dar, in deren Rahmen es in der Folge zum Austausch der vereinbarten Leistungen kommen kann. Gerade zwischen nahestehenden Personen/Gesellschaften müssen aber für die Anerkennung eines Leistungsaustausches derartige fremdübliche Vereinbarungen bestehen. Eine bloße Fakturierung irgendwelcher Leistungen im Nachhinein je nach Geldbedarf, die im Firmengeflecht einer Person eventuell auch wirklich von irgendjemandem erbracht worden sein mögen, führen alleine zu keinem umsatzsteuerlich anzuerkennenden Leistungsaustausch. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss bei bestehenden Zweifeln am Vorliegen eines Leistungsaustausches derjenige, der das Vorliegen eines Leistungsaustausches behauptet, nachweisen, dass es iR fremdüblicher Vereinbarungen zu einem fremdüblichen Austausch von Leistungen tatsächlich kam. Bei nahestehenden Personen (hier: BfKompl ist zumindest Geschäftsführer der Bf und faktischer Geschäftsführer der LEKG sowie nach der Aktenlage mit höchster Wahrscheinlichkeit (Mit)Eigentümer beider Gesellschaften) ist dabei iRd Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Vereinbarungen den Fremdverhaltensgrundsätzen des VwGH entsprechen. In Fällen, in denen Zweifel am Inhalt der behaupteten Vereinbarungen bestehen, muss derjenige, der die Vereinbarung behauptet, nachweisen, dass die behaupteten Vereinbarungen nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt aufweisen und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen werden. Da es am sonst üblichen Interessensgegensatz zwischen Fremden fehlt, kann nur durch Einhaltung dieser Vorgaben das ursprüngliche Vorliegen einer ernsthaften Vereinbarung, in deren Rahmen Leistungen ausgetauscht wurden, nachgewiesen werden. Nach Ihren Aussagen gibt es derartige Vereinbarungen nicht, vielmehr gäbe es nur mündliche Vereinbarungen zwischen BfKompl und BfKompl jeweils als Geschäftsführer beider Gesellschaften. Bitte um Stellungnahme. Bf: Den Rechnungen würden die darin bezeichneten Leistungen zugrunde liegen, die auch fremdüblich verrechnet worden seien. Die Aussage in der HV vor dem Landesgericht hätte plausibel darlegen sollen, dass eine Leistungserbringung ohne Verrechnung nicht üblich sei. Da nicht von nahestehenden Miteigentümern der beteiligten Firmen ausgegangen worden sei, sei evtl. auf die formale Außenwirkung der Vereinbarungen nicht ausreichend Wert gelegt worden. b) Besonders auffallend ist die Schieflage derartiger Vereinbarungen iZm den angeblichen Leistungen der IKG: Wie auf Seite 21 des HV-Protokolles festgehalten ist, hätte auch die IKG der LEKG eine Rechnung über Managementberatung gelegt, weil BfKompl bei der LEKG keine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit erhalten habe. Hier hätte dann BfKompl als Geschäftsführer der IKG den BfKompl als faktischen Geschäftsführer der LEKG beraten, wie er seine Managementaufgaben optimal wahrnehmen könne. Es kann nicht im Nachhinein festgelegt werden, dass eine Leistung nicht als Angestellter des Leistungsempfängers sondern als Geschäftsführer einer anderen willkürlich ausgewählten Gesellschaft erbracht worden sei. Gerade bei nahestehenden Personen bzw. Gesellschaften verlange die Judikatur die Einhaltung fremdüblicher Vorgangsweisen, was umso mehr gelten müsse, wenn ein Umsatzsteuerbetrug greifbar ist. Bitte um Stellungnahme. Bf: Auch hier liege der Verrechnung eine tatsächliche Leistung zugrunde, nämlich die Beratung des eingetragenen Geschäftsführers. Diese Beratungstätigkeit sei sogar noch darüber hinaus gegangen und sei in der -auch vom Finanzamt dargestellten- faktischen Geschäftsführertätigkeit für die LEKG gemündet. 9. Das zu Punkt 8 Ausgeführte gilt auch für den behaupteten Leistungsaustausch laut den "Saldierungs"-Rechnungen der LEKG an die Bf vom 30.12.2012. Auch diesbezüglich gibt es keine fremdübliche Vereinbarung und auch keinerlei tatsächliche Leistungsnachweise. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Firmengeflecht des BfKompl nach Beginn der Betriebsprüfungen befürchtet wurde, dass die Nichtzahlung der Rechnungen der KGs an die LEKG und die fehlenden Einbringungsmaßnahmen zur Nichtanerkennung der Vorsteuern bei der LEKG führen könnte. Weiters war man offensichtlich der Meinung, dass es mit dieser Vorgangsweise zwischen Unternehmen zu keiner Umsatzsteuerbelastung und für den Fiskus zu keinem Steuerausfall komme, sodass die Prüferinnen von weiteren Maßnahmen absehen würden. So wurde auch seitens der Bf mehrmals darauf hingewiesen, dass sich "im Ergebnis kein Nachteil für das Finanzamt ergebe". Nach Ansicht des Gerichtes führt aber eine Ausstellung einer bloßen Scheinrechnung ohne nachgewiesenem Leistungsaustausch nicht zu diesen Folgen. Bei der LEKG entsteht vielmehr abermals eine Steuerschuld kraft Rechnung und bei der Bf kann eine nicht stattgefundene, nur zum Schein fakturierte Gegenleistung zu keinem Zufluss einer Gegenleistung führen. Wenn Sie behaupten, vom Finanzamt wäre dieser Leistungsaustausch anerkannt worden, muss Ihnen insofern widersprochen werden, dass sich aus dem Prüfbericht zur LEKG eindeutig ergibt, dass auch dieser Leistungsaustausch nicht anerkannt wurde. Lediglich bescheidmäßig beließ man - weil ohne Auswirkung auf die Zahllast- die ursprünglich erklärten Umsätze unverändert (anstatt die Umsätze aufgrund erbrachter Leistungen zu kürzen und die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung zu erhöhen). Bf: Mit den Rechnungen der LEKG seien tatsächlich erbrachte Werbeleistungen an die Bf abgerechnet worden. Die zugrundeliegenden Vereinbarungen seien mündlich geschlossen worden und entsprechende Nachweise seien der Betriebsprüfung vorgelegt worden und werden im Anhang nochmals übermittelt. Anm. d. Ri: Diesen Internetausdrucken, die als angebliche Nachweise vorgelegt wurden, ist weder ein Zeitraum noch die Quelle (Internetseite) zu entnehmen und haben daher keinerlei Beweiskraft. Die Ausführungen zu Punkt 9 haben zwar keine unmittelbare Auswirkung auf die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde, können aber iRd Beweiswürdigung zur Beurteilung der Vorgangsweise innerhalb des Firmengeflechtes des BfKompl relevant sein. Sie werden daher um eine Stellungnahme ersucht. Bf: Wie in der Faktura angeführt, habe die LEKG für die Bf wertvolle Werbeleistungen "an andere". erbracht. Beispielsweise habe die LEKG Werbezeiten vom ORF gekauft und diese an dritte Kunden weiterverkauft. Gleichzeitig verkaufte die LEKG Werbung für die Marke ORF auf den der LEKG zur Verfügung stehenden Medien, wie zB Videowalls oder Online Plattformen. Mit den in Beilage 3 vorgelegten Unterlagen beabsichtigt die Bf den Nachweis der Erbringung der Werbeleistungen der LEKG an die Bf (Onlinewerbung, Werbespots-Bildfolgen) gemäß den an die Bf gelegten Fakturen. Anm. d. Ri.: Viele der vorgelegten Unterlagen stammen aus 2013, bei anderen ist kein Datum zu eruieren. Auch hinsichtlich der Webespots ist kein Datum zu erkennen. Grundsätzlich stellt sich die Frage, warum man Werbeleistungen, die man "an andere" erbringt, der Bf in Rechnung stellt. Das ergäbe allenfalls einen Sinn, wenn die Bf mitteilen wollte, sie hätte der Bf gegenüber anderen Werbeleistungen erbracht. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für folgende Vorgänge: Nach Ansicht des Finanzamtes, konnte die LEKG trotz Ausstellung der "Saldierungs"-Rechnungen ihre Liquidität aufrecht erhalten, weil im selben Zeitraum ein USt-Guthaben durch die angebliche Rückgängigmachung einer Lieferung an die WGmbH entstanden sei. Auch auf die Liquidität bei den KGs hatten diese Saldierungsrechnungen keine Auswirkungen. Hätte die LEKG mit Geld die Rechnungen der KGs beglichen, wäre bei den KGs infolge des Zuflusses des Entgeltes (eine tatsächliche Leistungserbringung unterstellt) eine USt-Schuld entstanden. Wenn die LEKG aber eine Gegenleistung verrechnet, haben die KGs neben der USt-Schuld aufgrund des Zuflusses der Gegenleistung gleichzeitig einen Vorsteuerabzug aus dem Zukauf der Gegenleistung, der die Ust-Schuld wieder neutralisiert. Bitte um Stellungnahme. Bf: "Die Rechnung zur Gegenleistung ist ähnlich hoch, ändert aber an der erbrachten Leistung nichts." Wenn die nach Soll-Grundsätzen versteuernde LEKG im Jahr 2012 tatsächlich laufend Leistungen an die KGs erbracht hätte, wäre auch laufend eine USt-Schuld entstanden, weil das Entstehen der USt-Schuld durch Nichtfakturierung allenfalls um ein Monat hinaus gezögert werden kann. Auch die Nichterklärung dieser Umsätze spricht dagegen, dass tatsächlich diese Leistungen erbracht wurden. Bitte um Stellungnahme. Keine Antwort Überdies stellt sich hinsichtlich der angeblichen Werbeleistungen, welche die LEKG der Bf mit den "Saldierungsrechnungen" fakturiert hat, die Frage, was da beworben werden sollte, wenn die Verwertungsrechte ohnehin bei der LEKG waren. Es sei naheliegend, das operative Unternehmen, welche die beworbenen Leistungen anbiete, zu bewerben. Überdies sind Online Werbepakete auf Sites verrechnet worden, die im Eigentum anderer KGs im Firmengeflecht des K stehen. Diese anderen KGs haben in diesem Zusammenhang der LEKG auch kein Entgelt für die Nutzung dieser Websites in Rechnung gestellt. Bitte um Stellungnahme. Keine Antwort Auffallend ist auch, dass die Umsatzsteuer aus den "Saldierungsrechnungen" beinahe der Umsatzsteuer aus den ursprünglichen Scheinrechnungen entspricht ( ursprüngliche USt in 2011 € 39.600,00; Ust lt. "Saldierungsrechnung" 2012: 39.080,00). Bitte um Stellungnahme. Keine Antwort 10. Hinsichtlich des behaupteten Vorschlages einer direkten Server-Einschau in einer Besprechung vom 6.12.2013 findet sich in den Unterlagen beim BFG keinerlei Unterlage. Sie werden um Vorlage der diesbezüglichen Protokolle ersucht. Dazu wird aber schon jetzt angemerkt, dass evtl. Werbeleistungen oder dergleichen auf der Plattform plattform.at stattgefunden haben mögen. Damit ist aber noch nicht erwiesen, dass die Bf über die dafür erforderlichen Rechte verfügte und diese Rechte iR fremdüblicher Vereinbarungen der LEKG tatsächlich eingeräumt hat. Diese alleine entscheidenden Umstände wurden bisher trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen. Weiters hat das Finanzamt dazu im Vorlagebericht auch darauf verwiesen, dass nicht dargelegt werde, wie aus einer im Dezember 2013 angeblich vorgeschlagenen "Einschau in Server" nachgewiesen hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 die in Streit stehenden Leistungen hätte erbringen können bzw. erbracht habe. Soweit aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, verfüge die Beschwerdeführerin auch über keine eigenen Server. Bf: Über eine Server-Einschau hätte das Finanzamt die verrechneten Leistungen nachvollziehen können (siehe dazu unten Frage 10.) 11. Hinsichtlich der angeblich bei der Gründung der KGs beabsichtigten Lukrierung von Förderungen gab die Prüferin an, dass sie dazu nie die mehrmals angeforderten Unterlagen (Anträge, Konzepte, Strategiepapiere und dergleichen) bekommen hätte. Bekannt sei nur eine einzige Förderung iHv € 5.000,00 in einem viel späteren Zeitraum. Bitte um Stellungnahme und gegebenenfalls um Vorlage der angeführten Unterlagen. Bf: Unter der Beratung von Frau ***3*** (Förderberaterin bei diversen Projekten) sei entschieden worden, die unterschiedlichen Projekte nicht in einem Unternehmen sondern jedes Projekt in einem eigenen Unternehmen durchzuführen, da die verschiedenen Förderungen nur pro Unternehmen möglich gewesen seien. Als Beweis zur erfolgten projektbezogenen Förderberatung werde ***3*** als Zeugin genannt. Eine teilweise Förderung sei erst in den Jahren 2014 - 2016 durch die Beratung der Firma ***4*** erreicht worden. ***5*** wäre bereit als Zeuge auszusagen. Anm. d. Ri: In der Beilage 4 wird dazu vorgelegt: 1. ein nicht unterfertigter Förderantrag (in Bearbeitung) aus 2011 der Bf, aus dem nicht ersichtlich ist, ob und wann er eingereicht worden sein soll; 2. Ein Förderantrag, der nach der angebrachten Stampiglie offensichtlich am 31.10.2014 beim Austria Wirtschaftsservice eingereicht wurde. Wie Sie den Fragestellungen entnehmen können, wird Ihrer Beschwerde nach derzeitiger Akten- und Beweislage nicht Folge geleistet werden können. Sollten Sie die angesprochenen Vorhalte nicht entkräften bzw die angeforderten Nachweise nicht vorlegen können, werden Sie daher ersucht, zur Vermeidung weiterer Kosten und Mühen (auch Ihrerseits) eine Zurücknahme der Beschwerde zu überdenken. Im Fall einer Zurücknahme muss dieses Schreiben natürlich nicht beantwortet werden. Es möge auch bekannt gegeben werden, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt bzw Sinn haben kann, falls die angesprochenen Nachweise nicht vorgelegt werden können. Abschließend führte die Bf in ihrer Beantwortung aus, dass sie seit ihrer Gründung im Jahr 2010 bis heute über eine gültige UID-Nummer verfüge und auch uneingeschränkt tätig sei. Es seien auch bei anderen Prüfungen Leistungen an GmbHs nicht beanstandet worden. Wenn das Finanzamt vom Vorliegen einer Scheinfirma ausgehen würde, müsste dies eine nicht erfolgte Begrenzung der UID-Nummer zur Folge haben. Seitens des Finanzamtes wurde abschließend mitgeteilt, dass von allen KGs des BfKompl ein Regelbesteuerungsantrag iSd § 6 Abs. 3 UStG 1994 gestellt worden war. Unter anderem wurden auch Unterlagen zur Domaine plattform.at vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass das "webhosting" (allgemein für das Bereitstellen von Speicherplatz (Webspace) für das Veröffentlichen von Websites auf einem leistungsstarken Server) bezüglich der Domaine plattform.at eine namentlich genannte deutsche GmbH übernahm. Nach der vorgelegten ".AT WHOIS_ABFRAGE" sind bei der Domaine plattform.at folgende Personen hinterlegt: BfKompl als Person, ***8***, Anschrift ***7*** (ab 20.2.2019 Sitz der Bf laut Firmenbuch, seit 2012 Sitz anderer Unternehmen von BfKompl) als Organisation; angeführt ist eine weitere Person und die deutsche GmbH. Weiters wurden vorgelegt zwei Rechnungen dieser deutschen GmbH an die zum Firmengeflecht des BfKompl gehörende IGmbH, z.Hd. BfKompl, FaBfKompl (nach der niederschriftlichen Auskunft des BfKompl vom am 11.10.2012 dessen Betriebsanschrift und der Sitz der LEKG) über das Webhosting für den Zeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2013 und Oktober 2013 bis Oktober 2014. Am 24.11.2020 erging der Beschluss des BFG, mit dem die von der Bf beantragten Zeugenvernehmungen abgelehnt wurden (nachweislich zugestellt am 26.11. 2016). Informativ wurde der Bf in diesem Beschluss auch mitgeteilt, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Fall von namhaft gemachten Zeugen auch die Angabe der Anschrift des Zeugen voraussetzt und im Ausland lebende Zeugen stellig gemacht werden müssten. Auch wurde die Bf darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung von Beweisanträgen auch erfolgen kann, wenn diese in einem sehr späten Verfahrensstadium offensichtlich in Verschleppungsabsicht gestellt werden. Inhaltlich wurde die Ablehnung der einzelnen Zeugen unterschiedlich begründet. Bei fehlendem konkreten Beweisthema wurde auf die Unzulässigkeit eines Erkundungsbeweises hingewiesen und dargestellt, welche Angaben ein wirksamer Antrag enthalten müsste. Andere Anträge wurden wegen Unerheblichkeit oder, weil der unter Beweis zu stellende Umstand ohnehin als richtig anerkannt wird, abgelehnt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101246/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101246.2015
Stammnummer
133163
Gültig
04.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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