RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101246/2015

1. Leistungsaustausch oder Steuerschuld kraft Rechnung 2. § 11 Abs. 14 UStG 1994 und Gefährdungshaftung bei formal vorhandener, aber eventuell unklarer Beschreibung einer fiktiven Leistung 3. Schätzung der Höhe der Steuerschuld kraft Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101246/2015vom 04.03.2021Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der Zuschätzung entspricht es den allgemeinen Lebenserfahrungen und den gesetzlichen Vorschriften, dass Rechnungsnummern fortlaufend vergeben werden. Wenn es nicht einmal die Behauptung gibt, dass derartige Rechnungen aus einem bestimmten Grund nicht ausgestellt worden seien, kann das Gericht nur davon ausgehen, dass es auch diese Belege gab. Wenn festgestellt wurde, dass die Bf mangels jeglicher Ressourcen nicht in der Lage war Leistungen zu erbringen, muss dies auch für die in diesen Belegen fakturierten Leistungen gelten. Dass die Rechnungen an nahestehende Unternehmen ausgestellt wurden, ist aufgrund der sonstigen Vorgangsweise, der fehlenden Zahlungseingänge und dem Umstand geschuldet, dass sich ein Fremder eine derartige Rechnungslegung ohne Leistungserbringung nicht gefallen ließe, geschuldet. Hinsichtlich der Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer kann nur eine Schätzung nach dem Durchschnitt erfolgen. Der Richter geht aber auch davon aus, dass im Fall niedriger ausgewiesener Beträge die Rechnungen vorgelegt worden wären.   Steuerliche Behandlung bei der LEKG und bei der IGmbH Die hier getroffenen Feststellungen beruhen auf den beim Verwaltungsgeschehen wiedergegebenen Darstellungen der Amtspartei und der Bf. Die Bf wiederholte in diesem Zusammenhang und somit die Darstellung bestätigend bis zuletzt und wiederholt, dass dem Fiskus durch diese Vorgangsweise kein Schaden entstanden sei. Die Feststellungen des Finanzamtes ergeben sich aus den oben dargelegten und vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen wie Prüfberichte und dergleichen. Gründung, gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtliche Rahmenbedingungen bei der Bf Begründung für die Gründung Diese Ausführungen beruhen auf den Angaben der Bf. Ob die ursprünglich verfolgte Absicht tatsächlich die Erlangung von Förderungen oder der Verkauf der gegründeten KGs war, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden. Eine Tätigkeit, die diese beabsichtigten Zwecke belegen könnte, konnte seitens der Bf frühestens für den Zeitraum 2014 belegt werden. Eventuell spielten diese Absichten aber auch -neben der Lukrierung von Vorsteuern- auch bei der Ausstellung der Scheinrechnungen eine Rolle, um gegenüber potentiellen Fördergebern oder Käufern eine wirtschaftliche Tätigkeit der Bf darstellen zu können. Die Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen, zum Sitz usw wurden dem Firmenbuch entnommen. Sitz und Betriebsstätte der Bf, Ort der Geschäftsleitung der Bf Im März 2012 ist vom Finanzamt für den 3., 6., 7., 11., und 15. Bezirk Schwechat und Gerasdorf eine Erhebung an der Firmenadresse Gasse2 vorgenommen worden. Dabei ist im Zuge einer Besichtigung vom Erhebungsorgan festgestellt worden, dass an dieser Adresse die Bf tatsächlich weder einen Firmensitz innehat noch jemals innegehabt hat. Es gibt weder ein Geschäftslokal, noch Büroräume oder einen Briefkasten. Dies ist auch von der Hausverwaltung dieses Gebäudes bestätigt worden. Der Hausverwaltung ist weder die Bf als Mieter noch die an ihr beteiligten Personen bekannt gewesen. Die Bf macht dazu derart widersprüchliche Angaben iZm ihrem angeblichen Sitz, sodass daraus nur geschlossen werden kann, dass die Bf aufgrund der tatsächlichen Nichtnutzung und Untätigkeit den Überblick verloren hat, welche falschen Angaben dazu bereits gemacht wurden. Zur Anschrift Gasse3 teilte das Finanzamt mit: "…..Auf Grund einer Begehung am 9.7.2012 betreffende des am 4.7.2012 bekanntgegebenen Büros in Gasse3 durch die Finanzpolizei des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk wird festgestellt, dass die Bf am Klingelbrett angeführt ist, jedoch in den Büroräumlichkeiten kein Hinweis auf eine aufrechte Geschäftstätigkeit der Bf feststellbar war. Im Büro waren anwesend 2 Dienstnehmer chinesischer Abstammung und 2 Ferialpraktikanten, welche im Internet für die fGmbH tätig waren und die bei deren Befragung keinen Zusammenhang mit der Bf herstellen konnten. Sie gaben an, für den Dienstgeber Herrn La tätig zu sein. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen wird daraus resultierend auf eine Scheinadresse geschlossen."…. Insgesamt erscheint die exklusive Anmietung von jeweils 3m2 großen Arbeitsplätzen für die sieben KGs, die über keine Angestellten verfügen, unglaubwürdig. Auch die wechselnd angegebenen Gründe für die Nichtzahlung einer Miete machen die diesbezüglichen Angaben des BfKompl völlig unglaubwürdig. Zunächst wäre laut BfKompl die Miete iRe Kooperation durch Gegenleistungen bezahlt worden. Nach späteren Angaben des BfKompl wäre die Miete nicht bezahlt worden, weil der Vermieter diese nicht in Rechnung gestellt hätte. Dies wurde behauptet, obwohl es dazu eine klare Regelung im Mietvertrag gab, nach der die Miete monatlich im Voraus zu zahlen wäre und bei derartigen Dauerschuldverhältnissen eine eigene Rechnungslegung zur Zahlungsanforderung auch nicht erforderlich ist. Wie man gemietete Räume nutzen kann, wenn man dafür nach dem Mietvertrag keine Schlüssel erhalten hat, bleibt ebenfalls fraglich. Die Feststellung, dass die Bf mangels Tätigkeit gar keine Betriebsstätte benötigte, beruht auch auf der Verweigerung von diesbezüglichen Auskünften der Bf selbst. So wurde etwa nicht angegeben, wo die Bf residiert haben soll bis zur angeblichen Anmietung der 3 m2 in der Gasse3. Wo die Bf zwischen der Auflösung der Gesellschaft des angeblichen Vermieters im Sommer 2013 und dem März 2015 (laut Firmenbuch war der Sitz der Bf ab 26.3.2015 in PPplatz) residiert haben soll, bleibt unbenannt. Die Frage hinsichtlich der Nutzung welcher unbedingt erforderlicher Räume im Zeitraum zwischen Zerschlagung der Einmietung in der Gasse2 und der angeblichen Einmietung in der Gasse3 blieb auch unbeantwortet. Warum die Gasse2 als Sitz der Bf bis 11.4.2015 im Firmenbuch eingetragen war, warum in der dem Finanzamt übermittelten E/A-Rechnung die Wohnanschrift des BfKompl als Anschrift der Bf angeführt ist und warum es sein könne, dass nach den behördlichen Erhebungen die Bf an keiner der angegebenen Anschriften bekannt gewesen sei und auch keinerlei Tätigkeit an diesen Orten festgestellt wurde, blieben unbeantwortet. Die Angabe des Sitzes in der Gasse2 im Firmenbuch bis zum März 2015 und die Nachsendeaufträge an diese Anschrift bis zumindest August 2015, an der selbst nach Angabe des BfKompl die Bf nie residieren konnte, untermauern ebenfalls diese Annahme. Gleiches gilt für die Angabe der Gasse2 auf den Rechnungen der Bf bzw. die Angabe der Wohnanschrift des BfKompl als Anschrift der Bf auf der dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen/Ausgaben-Rechnung. Auch im zuletzt vorgelegten Förderantrag an das austria wirtschaftsservice für 2014, eingereicht am 31.10.2014, ist als Firmensitz die Gasse2 angeführt. Es kann nur angenommen werden, dass hier fern jeder Realität der Sitz laut Firmenbuch angeführt wurde oder die Bf bzw BfKompl selbst den Überblick über die fiktiven Sitze verloren hat.   Keine nach Außen erkennbare Tätigkeit der Bf Diese Feststellung beruht auf den oben dargestellten Angaben in der Gewinnermittlung und dem Umstand, dass keinerlei Nachweise für irgendeine nach Außen in Erscheinung getretene Tätigkeit zur nachhaltigen einnahmeorientierten Leistungserbringung vorgelegt werden konnten. Wenn eine Gesellschaft über keinerlei Ressourcen, die für eine behauptete Tätigkeit erforderlich wären (Personal, Sachmittel, Büro, Server,…) verfügt und dafür eventuell bei einem andern Unternehmen angefallene Kosten auch nicht an sie verrechnet wurden, kann daraus nur geschlossen werden, dass es die behaupteten Leistungen in dieser Form nicht gab. Auch sonst sind keinerlei Vorbereitungshandlungen für eine einnahmensorientierte Tätigkeit erkennbar oder auch nur ansatzweise nachgewiesen. Bf ist Nichtunternehmer iSd UStG Das Ersuchen des Finanzamtes vom 6.12.2012 an BfKompl um Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu Geschäften der Bf mit Dritten am freien Markt (Korrespondenz, Angebote, Verträge, Ausgangsrechnungen,..) blieb unbeantwortet. Ebenso im Wesentlichen unbeantwortet blieb das Ersuchen des BFG vom 30.9.2020 um Vorlage von Nachweisen für die behaupteten Geschäfte, Netzwerkerstellungen und Produktpräsentierungen im fraglichen Zeitraum 2010 bis 2012 (Frage 5a). Ebenso blieben die Fragen 5b und 5c nach erkennbaren Tätigkeiten nach Außen unbeantwortet, da lediglich auf die fakturierte und hier strittige Leistung sowie der Zielsetzung "Umsatzerzielung" hingewiesen wurde. Konkrete nach Außen erkennbare Handlungen oder Geschäftstätigkeit wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Hintergrund der LEKG und 3.2. Wirtschaftlicher Eigentümer und faktischer Geschäftsführer Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gab E am 9.10.2012 niederschriftlich an, dass er sich auf Ersuchen des BfKompl als Kommanditist an den 8 KGs beteiligt habe. Nach Angabe des BfKompl seien diese zur Lukrierung von Förderungen gegründet worden. Nach der Gründung hätte er diese KGs aber aus den Augen verloren. Da er sich ab 3.10.2008 auch aus der LEKG zurückgezogen hätte, könne er zur Tätigkeit der LEKG nichts sagen. Geschäftsführer der LEKG sei der Geschäftsführer des Komplementärs der LEKG Herr D, der diese Funktion aber nur "auf dem Papier ausführe". Dieser Komplementär sei die LEKGsro., Bratislalava. welche eine bloße "Haftungshülle mit Nullbilanz und ohne Dienstnehmer" sei. Faktischer Geschäftsführer sei BfKompl. Nach der ebenfalls im Akt aufliegenden Beschuldigtenvernehmung des BfKompl (als "faktischer Geschäftsführer der LEKG") gab dieser am 11.10.2012 niederschriftlich an, dass seine Wohnanschrift in WgBfKompl, und seine Betriebsanschrift in FaBfKompl, sei; er über kein Vermögen verfüge und ca € 1.500,00 netto pro Monat verdiene. Insbesondere gab er an, dass er als "faktischer Geschäftsführer der LEKG" Ansprechpartner für diverse Fragen betreffend Art und Umfang der Tätigkeit dieser Gesellschaft sei. Im Antwortmail vom 15.11.2012 (und zuvor bereits am 11.10.2012) gab der BfKompl dazu an, dass er Geschäftsführer, Zustellbevollmächtigter und Zeichnungsberechtigter der LEKG sei. Im Akt liegt eine vom BfKompl unterfertigte und mit dem Logo und Firmenzug der LEKG versehene Bestätigung (Beilage 3 zur Beschuldigtenvernehmung vom 26.8.2013) auf, in der BfKompl bestätigt, dass E seit 2009 bei der LEKG keine operative Tätigkeit mehr durchgeführt habe und auch keine Kenntnisse dazu habe. E gab dazu am 9.10.2012 an, dass er sich ab 3.10.2008 auf Grund der Erkrankung seiner Frau aus der Gesellschaft zurückgezogen habe. Weiters gab E damals an, dass Herr D die Funktion des Geschäftsführers nur auf dem Papier ausgeübt hat, dass es sich beim slowakischen Komplementär nur um eine Haftungshülle mit Nullbilanz handelt, die LEKGsro in der Slowakei auch keine Dienstnehmer hatte und der faktische Geschäftsführer der LEKG der BfKompl sei. D (laut Firmenbuch Geschäftsführer der slowakischen Komplementätgesellschaft der LEKG) gab am 24.3.2015 niederschriftlich an, dass er zwar als Geschäftsführer der LEKGsro eingetragen war, aber von der tatsächlichen Geschäftsführung, von den Geschäften der LEKG als solche und somit auch von der Geschäftsbeziehung zur Bf und auch von den gegenständlichen Rechnungen, laut eigener Aussage, keinerlei Ahnung habe. Er sei der Meinung gewesen, lediglich Geschäftsführer einer Vorratsfirma gewesen zu sein und konnte auch über die von der LEKG getätigten Geschäfte bzw. Geschäftsbeziehungen (auch jene zur Bf) keinerlei Auskunft geben. Kernaussage des Zeugen ist, dass er nie Geschäfte geleitet habe, auch nie am Firmensitz gewesen sei und auch keinerlei Tätigkeit für die LEKG ausgeübt habe. Niederschrift vom 24.3.2015 zur Vernehmung des R, der ab 18.4.2013 im Firmenbuch als Geschäftsführer der LEKGsro eingetragen ist: Zu dieser Funktion sei er durch BfKompl gekommen. Er sei aber nie am Sitz dieses Unternehmens in Bratislava gewesen. Es hätte dazu auch einen mit dem BfKompl abgeschlossenen schriftlichen Vertrag gegeben. Er sei nur am Papier Geschäftsführer gewesen, hätte keine laufenden Bezüge erhalten, BfKompl hätte ihm aber manchmal aufgrund seiner Geldnöte etwas ausgeholfen. Anlässlich seiner Bestellung hätte er auch keinerlei Informationen bezüglich der LEKG erhalten, deren unbeschränkt haftender Komplementär die LEKGsrogewesen sei. Auf die Frage, mit welcher Person der LEKG er Kontakt gehabt habe, gab er an, dass dies ausschließlich BfKompl gewesen wäre. Nach einem von E übergebenen und im Akt aufliegenden Treuhandvertrag vom 2.8.2005 hielt E 100% der Anteile an einer LEKGSL treuhändig für BfKompl. Nach Aussage des E ist dieses Unternehmen im Jahr 2005 gemeinsam mit BfKompl und dessen Gattin in Mallorca erworben worden und in weiterer Folge als LEKG in Österreich registriert worden. Hier dürfte sich E geirrt haben, weil diese LEKGSL bis 3.5.2008 Komplementär der LEKG war und danach die LEKGsro mit Sitz in der Slowakei diese Rolle übernahm. Es kann nach den Gesamtumständen nur davon ausgegangen werden, dass BfKompl auch weiterhin Eigentümer der Komplementärgesellschaft der LEKG war. Andernfalls hätte er nicht nach Belieben die "Am-Papier"- Geschäftsführer einsetzen und als faktischer Geschäftsführer auftreten können. Aus all diesen Aussagen kann nur geschlossen werden, dass BfKompl nicht nur der faktische Geschäftsführer der LEKG sondern insgesamt deren tatsächlicher Machthaber bzw Eigentümer war. Dazu hat auch die Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2020 -ohne dies näher zu belegen- nur geantwortet, dass E seit Gründung der LEKG deren wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dem widersprechen aber die Aussagen von E und die von BfKompl erstellte und unterfertigte Bestätigung eindeutig, nach denen sich E 2008/09 vollständig aus der LEKG zurückgezogen hat. Aus den genannten Gründen und der 100%-Gesellschafterstellung der Gattin des BfKompl geht das BFG auch davon aus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum BfKompl der tatsächliche Machthaber und faktische Geschäftsführer der IGmbH war. Letztlich gab BfKopl beim Erörterungstermin auch selbst an, immer der faktische Geschäftsführer der IGmbH gewesen zu sein. Andernfalls wäre auch nicht denkbar, dass es zu derartigen Fakturierungen, welche über 2 Jahre ohne jede Folge (Leistungserbringung bzw. Eintreibung des Entgeltes) geblieben sein sollen. Überdies spricht vieles dafür, dass der IGmbH ohnehin schon grundsätzliche Rechte an der Plattform zustanden, da sie auch zB Domaine-Kosten für die Plattform getragen und nicht an die Bf weiterverrechnet hat. Die gesamte Vorgangsweise lässt nur den Schluss zu, dass hier der selbe Machthaber zweier Gesellschaften mit sich selbst beschlossen hat, die gegenständlichen Rechnungen auszustellen, um seinem Firmengeflecht durch den Vorsteuerabzug finanzielle Mittel zuführen zu können. Daran ändert auch die im November 2013 erfolgte Stornierung dieser Rechnungen nichts (strittig könnte allenfalls sein, ob eine daraus resultierende Steuerschuld in 2013 entfallen würde). Tätigkeit der LEKG iZm der Plattform und der IGmbH Zwischenzeitlich wurde bei der LEKG mit einer Außenprüfung begonnen. Nachdem sich in deren Buchhaltung für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 keine einzige Ausgangsrechnung bzw. Beleg betreffend die Inanspruchnahme der plattform.at als Werbeplattform durch Fremdunternehmen fand, wurde mit Ergänzungsvorhalt vom 6.12.2012, unter anderem auch die Leistungsbeziehung zwischen der LEKG und der Bf hinterfragt. Dieser Ergänzungsvorhalt blieb unbeantwortet. Dazu gab BfKompl niederschriftlich am 26.8.2013 an, dass für diesen Zutritt zur Plattform die LEKG eine Rechnung an das entsprechende Unternehmen legen würde. Wobei aus der Textierung der Rechnung ersichtlich sein müsste, dass die Plattform davon betroffen sei. Ausgangsrechnungen müsste es geben - falls Bf-Leistungen verkauft wurden. Derartige Ausgangsrechnungen wurden aber trotz wiederholter Anforderungen nicht vorgelegt. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der LEKG finden sich in der Buchhaltung der LEKG im Zeitraum 1/2011 - 7/2012 keine einzige Ausgangsrechnung betreffend Inanspruchnahme der Werbeplattform durch Fremdunternehmen. Derartige Belege wurden auch mit der Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2020 nicht vorgelegt. Es wurden lediglich Kopien von Bildschirminhalten übermittelt, denen nicht zu entnehmen ist, von welchen Internetseiten und aus welchen Zeiträumen diese stammen. Dass die IGmbH tatsächlich wirtschaftlich iZm dem Gutscheinhandel tätig war, ergibt sich aus den Angaben des Finanzamtes. Im Dunkeln blieb aber, wem die Rechte an der gegenständlichen Plattform tatsächlich zustanden. Dies war eventuell aufgrund der bei ihr verbuchten Hostingkosten für diese Plattform sogar die IGmbH selber. Es erscheint durchaus möglich, wenn die näheren Umstände dazu auch nicht aufgeklärt werden konnten, dass die IGmbH tatsächlich die Plattform für ihre Tätigkeit nutzte. Keinesfalls geklärt werden konnte aber, wie die Bf in der Lage sein könnte, diese Nutzungsmöglichkeit der IGmbH in Rechnung zu stellen. Naheverhältnis zwischen Bf und LEKG und IGmbH (alleiniger Machthaber bei bei den Gesellschaften: K) Siehe dazu 3.1. und 3.2. Keine Vereinbarung zur Leistungserbringung In der Beschwerde vom 7.12.2012 führt die Bf selbst aus, dass mit den Rechnungen unter anderem die Leistungen von BfKompl an die LEKG verrechnet werden sollten. Weiters wurde dazu in der Beschwerde ausgeführt, dass BfKompl nach den Businessplänen, die er mit diesen KGs hatte, seine Leistungen über die KGs abrechnet, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. In einem Schreiben vom 17.5.2013 (eingelangt im Finanzamt am 21.5.2013) teilt der steuerliche Vertreter der Bf iZm einem Fragenvorhalt an die LEKG mit, dass der BfKompl weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der LEKG sei, sondern lediglich Leistungen für diese erbracht hätte und dafür ein Gehalt von rund 1.400,00 €/Monat erhalte. Es sei daher mit der Geschäftsführung vereinbart worden, dass er "für seine Leistungen über von ihm zu gründende KGs an die LEKG verrechnet". Der BfKompl habe daher ab 2011 begonnen, für diese Projekte Rechnungen zu marktüblichen Konditionen zu stellen. Beim zuletzt stattgefundenen Erörterungstermin gab BfKompl zudem an, er sei der Meinung gewesen, dass derartige Rechnungen Vereinbarungen, die einem Leistungsaustausch zugrunde liegen, ersetzen würden. Wiederum hat BfKompl am 26.8.2013 niederschriftlich darauf hingewiesen, dass er für die Tätigkeit für die LEKG nur wenig Entgelt erhalte und daher vereinbart sei, dass seine Leistungen zT über die KGs, bei denen er Geschäftsführer sei, abgerechnet werden sollten. Er erhalte dann "aus den KGs entsprechende Ergebnistangenten". Auf Seite 21 des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht bringt der Bf wieder zum Ausdruck, dass er, wenn er für seine Leistungen bei der LEKG "kein Honorar bezogen habe, habe er dieses über die KG verrechnet, irgendetwas müsse er ja kriegen können". Nicht glaubhaft ist die Aussage des BfKompl, dass es eine mündliche Vereinbarung zwischen E und ihm betreffend die Leistungen der Bf an die LEKG im Jahr 2011 gäbe, da im Akt eine Bestätigung aufliegt, mit der BfKompl im Namen der LEKG festhält, dass E seit 2009 bei der LEKG keine operative Tätigkeit mehr ausführe und auch keine Kenntnisse dazu habe. In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2020 gab die Bf dazu an, dass die fraglichen Vereinbarungen nur mündlich geschlossen worden und in den Fakturen dokumentiert seien. Diese angebliche mündliche Vereinbarung zwischen BfKompl als Geschäftsführer sowohl der Bf als auch als faktischer Geschäftsführer der LEKG ist schon grundsätzlich aber auch nach den dargestellten Umständen nahezu denkunmöglich und in keinster Weise im Vorfeld der Leistungserbringung durch irgendwelche Aufzeichnungen dokumentiert. Wenn die Bf in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2020 angibt, dass eventuell auf die formale Außenwirkung der Vereinbarungen nicht ausreichend Wert gelegt worden sei, weil man nicht von nahestehenden Miteigentümern der beteiligten Gesellschaften ausgegangen sei, muss dem entgegengehalten werden, dass BfKompl als faktischer Geschäftsführer beider Gesellschaften jedenfalls gewusst hat, dass er Machthaber beider Gesellschaften ist. Selbst wenn es die behaupteten Vereinbarungen wirklich gegeben hätte, hätten diese auch nur zustande kommen können, weil eben BfKompl bei beiden Gesellschaften die tatsächliche Entscheidungsbefugnis hatte. Unter Fremden wäre zumindest der Leistungsgegenstand, der Leistungszeitraum, die Dauer der Vereinbarung und das Entgelt eindeutig und klar vereinbart worden. Zu den Preisschwankungen, Nichtverrechnungen, Nichtzahlung usw (zunächst 30.000, später 12.000; keine Verrechnung ab Oktober; keine Zahlung) wäre es unter Fremden nicht gekommen. Ein unter Fremden üblicherweise bestehender Interessensgegensatz hätte die hier behauptete Vorgangsweise keinesfalls zugelassen. BfKompl als allein entscheidungsbefugter Vertreter beider Gesellschaften musste wissen, dass der Geschäftsführer der slowakischen Komplementärgesellschaft nur zum Schein eingesetzt ist und hätte das Fehlen des Interessensgegensatzes jedenfalls erkennen müssen. Ihm waren auch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bekannt und die von BfKompl vertretene Bf kann jetzt nicht glaubhaft behaupten, dass ihr aufgrund bewusst vorgeschobener Eigentumsverhältnisse und Schein-Geschäftsführer nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich bei ihr und der LEKG um nahestehende Gesellschaften handelte. Analoges gilt für die angebliche Leistungsbeziehung Bf/IGmbH. Derartige Rechnungen wurden auch nur aus den genannten Gründen und zum Zweck des Vorsteuerabzuges bei der LEKG und der IGmbH akzeptiert. Fakturierte Leistungen nicht erbracht Wie dem Protokoll über die Vernehmung des BfKompl vom 26.8.2013 zu entnehmen ist, wusste dieser selber nicht mehr, wie die Leistungen iZm der Nutzung der Plattform wie und von wem erbracht werden. Nach den hier gegenständlichen Fakturen und späteren Aussagen der Bf, hätte die Bf der LEKG die Vermarktungsrechte an der Plattform übertragen und LEKG hätte diese dann gegenüber ihren Kunden vermarktet, hätte diesen Kunden der LEKG mit Hilfe der Plattform dann Werbeleistungen erbracht. Am 26.8.2014 gab BfKompl dagegen an, dass die Bf die Plattform selber betreibe und die LEKG nur Vermittler der Leistungen der Bf sei. Auf den Rechnungen der LEKG müsste erkennbar sein, dass es ich um Leistungen der Bf handle und es müsste auch entsprechende Ausgangsrechnungen der Bf geben. Diese gibt es nicht bzw wurden trotz wiederholter Anforderung nicht vorgelegt. Bei derartigen Vorgangsweisen ohne realen Hintergrund ist es durchaus verständlich, dass man später nicht mehr genau angeben kann, was eigentlich fakturiert wurde bzw. was man früher diesbezüglich schon behauptet hat. Ein weiteres Beispiel der generellen Vorgangsweise des BfKompl (siehe dazu ggfs auch Seite 21 des Protokolls der Hauptverhandlung am LG Korneuburg) bietet die Rechnung der IKG (eine der von BfKompl zeitgleich gegründeten KGs) an die LEKG über die Erbringung von Managementberatungen. Wie der Bf im Vorhalt des BFG auch vorgehalten wurde, hätte dies bedeutet, dass BfKompl als Geschäftsführer der IKG den BfKompl als faktischen Geschäftsführer der LEKG berät, wie er seine Managementaufgaben optimal erfüllt. Abgesehen davon, dass diese Fakturierung nach der eigenen Angabe des BfKompl vor Gericht deshalb erfolgte, weil BfKompl für seine Geschäftsführertätigkeit bei der LEKG nicht entlohnt wurde, beantwortete die Bf den Vorhalt völlig unglaubwürdig damit, dass der eingetragene Geschäftsführer (der tatsächlich nie als Geschäftsführer tätig wurde, siehe unten) beraten worden sei und überdies habe die Beratungstätigkeit letztlich in der faktischen Geschäftsführertätigkeit des BfKompl gemündet. Damit bestätigt die Bf den Vorwurf des BFG indirekt, da ja allenfalls BfKompl als faktischer Geschäftsführer, nicht aber die IKG, tätig geworden sein kann. Analog zur gegenständlichen Sachlage kann auch diese Tätigkeit nicht im Nachhinein ohne fremdübliche Vereinbarung im Vorfeld der Tätigkeit geradezu willkürlich der IKG zugerechnet werden. Auch der Umstand, dass es für Zeiträume ab Oktober 2011 keine Verrechnung der angeblich erbrachten Rechteeinräumung mehr gab, erscheint nach den Angaben der Bf, nach denen die Vermarktung der Plattform eine äußerst wichtige Rolle in der Geschäftstätigkeit der LEKG gespielt hätte, äußerst fragwürdig und spricht vielmehr für das Vorliegen von Scheinrechnungen. Die Bf gestand selber in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.10.2020 zu, dass es in 2011 keine weiteren Rechnungen an die LEKG mehr gab. Nach den glaubhaften Feststellungen der Prüferinnen gab es derartige weitere Abrechnungen aber auch im Jahr 2012 nicht mehr. Die getroffenen Ausführungen gelten analog für die fakturierten Leistungen an die IGmbH. Generell spricht die gesamte Gestaltung, die dazu gegebenen Erklärungen und die nicht aufgeklärten Umstände dafür, dass man überlegte, welche Vorleistungen theoretisch für die Tätigkeit im Firmengeflecht des BfKompl angefallen sein könnten. Diese theoretisch möglichen Vorleistungen wurden dann willkürlich einer der KGs zugeordnet und zur Lukrierung von Vorsteuern bzw. zum Ausgleich von Umsatzsteuer-Zahllasten wurden Rechnungen an Unternehmen des BfKompl gestellt.   Keine Verfügungsmöglichkeit der Bf über die Plattform, keine Anschaffungs-, Betriebs- oder Herstellungsvorgänge bzw. Kosten Das Ersuchen des Finanzamtes vom 6.12.2012 (und Mail vom 7.10.2014) an BfKompl um Vorlage von Nachweisen für die Inhaberschaft der Online-Plattform plattform.at bzw eines allfälligen Inhaberwechsels blieb unbeantwortet. Ebenso wurde auf die Frage, welches exklusives Recht, das einem anderen 30.000,00 € per Monat wert sein sollte, die Bf habe, nicht geantwortet. Auf die diesbezügliche Anfrage, den Vorhalt fehlender Kosten für die Anschaffung und Aufrechterhaltung der Funktionen der Plattform bei der Bf und des Ersuchens um Nachweis eventueller Weiterverrechnungen von Kosten im Vorhalt des BFG vom 30.9.2020 antwortete die Bf, dass sie das "domainhosting" von der IGmbH kostenfrei erhalten habe. Die Plattform sei im Eigentum der Bf, da diese die Plattform völlig neu konzipiert und aufgestellt habe. Dazu ist festzuhalten, dass eine kostenfreie Überlassung völlig fremdunüblich ist, nun erstmals behauptet wird und keinerlei Kosten für die behauptete Neukonzipierung verbucht oder sonst nachgewiesen wurden. Der angeforderte Nachweis der rechtlichen Zuordnung der Vermarktungsrechte im Zeitablauf 2010 bis 2012 wurde ebenfalls nicht nachgekommen. Wie man durch eine bloß behauptete Übertragung eines "domainhostings", also der Registrierung einer Domain, und einer Neukonzipierung einer Plattform deren Eigentümer und Vermarktungsberechtigter werden kann, bleibt ungeklärt. Entscheidend wäre ja vielmehr die Bezahlung der Idee, der bisher angefallenen Kosten der Erstellung, des Knowhow usw. Zumindest hätten Kosten für die Neukonzipierung, Servermieten usw anfallen müssen. All diese Umstände deuten eher in die Richtung, dass bei der nachträglichen Fakturierung ohne vorhergehende Vereinbarung und ohne tatsächlichem Leistungshintergrund irrtümlicherweise der Bf und nicht -eventuell denkbar- der IKG oder IGmbH diese Leistungen zugeordnet wurden. Mangels Offenlegung des wirklich Verfügungsberechtigten über die Plattform konnte diese/r nicht festgestellt werden. Da aber im Fall des tatsächlichen Bestehens einer Verfügungsmöglichkeit der Bf über die Plattform entsprechende Nachweise oder zumindest Kosten nachgewiesen werden hätten können, geht das BFG davon aus, dass die Bf nicht verfügungsberechtigt über die Plattform war. Auch hinsichtlich der behaupteten Neukonzipierung der Plattform finden sich keinerlei Belege bei der Bf. Beim zuletzt stattgefundenen Erörterungstermin gab BfKompl an, dass plattform.at immer ihm gehört hätte und er diese der Bf zugeordnet hätte. Diese Aussage ist durch nichts belegt und könnte auch bei deren Zutreffen nichts daran ändern, dass es keinerlei Hinweise wie Kostenanfall oder ähnliches für die behauptete Zuordnung gibt. An den gezogenen Schlussfolgerungen vermag diese -trotz vieler diesbezüglicher Ersuchen- erstmals getroffene Darstellung nichts zu ändern. Wenn erhebliche Zweifel an einer behaupteten Geschäftsbeziehung (hier die Überlassung einer im Eigentum des Komplementärs stehenden Berechtigung an seine KG) bestehen, müsste wiederum eine eindeutige diesbezügliche Vereinbarung, welche den Kriterien des VwGH für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen entspricht, vorliegen. Letzteres ist aber nicht der Fall. Außer der durch nichts belegten Behauptung des BfKompl gibt es auch sonst keinerlei Hinweise, dass ihm die Berechtigungen persönlich zugestanden wären, er diese der Bf überlassen und die Bf in weiterer Folge Nutzungsrechte anderen überlassen hätte.   Keine personellen und sachlichen Ressourcen der Bf zur Leistungserbringung Diese Umstände ergeben sich eindeutig aus den Aussagen der Bf und den vorgelegten Gewinnermittlungs-Unterlagen und Steuererklärungen   Keine Erklärung für die Preisminderung im 3. Quartal 2011 und die Einstellung bzw Nichtfakturierung der angeblich so bedeutsamen Nutzungseinräumung für die LEKG in 2012 Die dazu gestellten Fragen bleiben unbeantwortet.   Keine fremdübliche Abwicklung, keine zeitnahe Bezahlung, keine Einbringungsmaßnahmen Die Bf bzw BfKompl vermeinte, wie bereits dargestellt, nach Beginn der Betriebsprüfungen bei seinen Unternehmen mit Gegenrechnungen bzw. Gutschriften die Scheinrechnungen "aus der Welt schaffen zu können" bzw damit Einbringungsmaßnahmen dokumentieren zu können. Dass dies keine fremdübliche Vorgangsweise darstellt, erleuchtet von selbst. Fakturierung zur Lukrierung von Vorsteuerbeträgen   Bf versteuert nach Vereinnahmung (Ist), LEKG und IGmbH versteuern nach Vereinbarung (Soll) In den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der LEKG wird dazu folgendes festgehalten und vom Richter als nach der Aktenlage richtig festgestellt: Aufgrund der Versteuerung nach Ist-Grundsätzen bei den KGs und der nicht erfolgten Bezahlung der Rechnungen sei von den KGs keine USt abgeführt worden, während die LEKG, welche ihre Umsätze nach Soll-Grundsätzen versteuere, den Vorsteuerabzug aus allen Rechnungen vorgenommen hätte. Im Wege eines "Sanierungsversuches" seien im Dezember 2012 nach dem Beginn der Betriebsprüfungen Gegenrechnungen iHv insgesamt ca brutto € 1.200.000 an die KGs ausgestellt worden. Über einen Großteil der dann noch verbliebenen Salden seien im Jahr 2013 Gutschriften oder Stornorechnungen ausgestellt worden (Anm d. Ri: von ursprünglich VSt iHv insgesamt ca. € 300.000 wurde versucht auf diesem Weg ca € 287.000 rückgängig zu machen). Hinsichtlich der Rechnungen an die IGmbH erfolgte keine Gegenrechung im Jahr 2012 sondern eine Gutschrift im November 2013. Rechnungsausstellung LEKG an Bf (Fragliche Bewerbung der Bf) Die Darstellungen dazu beruhen auf den im Verwaltungsgeschehen dargestellten Feststellungen der BP und darauf, dass weder von der Bf, noch von BfKompl oder der LEKG diese Ausführungen widerlegt werden konnten. Ebenso ist nicht erkennbar, welche Leistungen der Bf seitens der LEKG beworben werden sollten. Selbst nach der Darstellung der Bf bzw der von diesen vorgelegten Ausgangsrechnungen hätte diese die Vermarktungsrechte an der Plattform (wenn sie diese denn gehabt hätte) der LEKG bzw. der IGmbH abgetreten (laut Schreiben der Bf vom 15.10.2013: exklusiv) und diese hätte dann mit Hilfe der Plattform Umsätze getätigt. Es erscheint somit nicht sinnvoll den untätigen (angeblichen) Inhaber der Plattform und nicht den Inhaber der Vermarktungsrechte zu bewerben. Die seitens der LEKG vorgelegten Nachweise für die angeblich erfolgte Leistungserbringung betrafen großteils andere Zeiträume und auf diesen ist auch nicht erkennbar, ob die jeweiligen Seiten nur auf dem Bildschirm eines Computers oder online im Internet ersichtlich waren, da Adresszeilen oder ähnliche Hinweise auf den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich waren. Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen auch auf den Ausführungen im (den BfKompl betreffenden) Urteil des Landesgerichtes. Auch die für die angeblichen Gegenleistung der LEKG an die Bf vorgelegten Nachweise sind nicht hinreichend beweiskräftig. Aus diesen kann lediglich ersehen werden, dass das Werbebanner der Bf im Jahr 2013 auf diversen Seiten online gewesen ist, für 2012 gibt es derartige Nachweise nicht. Die angeführten Webseiten sind zum Teil auch nicht der LEKG zuzurechnen, weshalb Veröffentlichungen auf diesen auch nicht durch die LEKG fakturiert werden können. Bezüglich der ***10*** ist ein Ausdruck vorgelegt worden, aus dem sich nicht ergibt, ob, wann und wo es zu einer tatsächlichen Veröffentlichung gekommen ist. Generell stellt sich die Frage, wozu die Bf beworben werden sollte. Die Bf hat an Dritte keine Leistungen erbracht. Nach der Fakturierung hätte sie die Vermarktung der Internet-Plattform der LEKG bzw der IGmbH übertragen, sodass allenfalls diese beworben werden könnte. Der Vorhalt dieser Umstände durch das BFG blieb unbeantwortet. Der Vorhalt des BFG vom 30.9.2020, die LEKG hätte bei tatsächlicher Leistungserbringung an die Bf bei gegebener Besteuerung nach vereinbarten Entgelten laufend derartige Umsätze versteuern müssen, weil auch bei Nichtfakturierung dieser Umsätze das Entstehen der Steuerschuld nur um ein Monat verzögert hätte werden können und derartige Umsätze aber nicht erklärt wurden, blieb ohne Antwort. Ebenso blieb der Vorhalt unbeantwortet, dass die Umsatzsteuer aus den "Saldierungsrechnungen" beinahe der Umsatzsteuer aus den ursprünglichen Scheinrechnungen entspricht (ursprüngliche USt in 2011 € 39.600,00; Ust lt. "Saldierungsrechnung" 2012: 39.080,00). Strafrechtliche Verurteilung des K Wenn es auch keine formale Bindung an das den BfKompl (und nicht die Bf) betreffende Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9.3.2020 iSd BAO gibt und dieses Urteil zudem noch nicht rechtskräftig ist, kann es nach Ansicht des BFG iRd Beweiswürdigung dennoch herangezogen werden. Eine strafrechtliche Verurteilung kann es nur geben, wenn das Gericht seinem Urteil ohne jeden Zweifel einen festgestellten Sachverhalt unterstellen kann. Wenn es im Abgabenverfahren dagegen ausreichend sein kann, wenn ein Sachverhalt mit dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, müssen die Feststellungen des Landesgerichtes hinsichtlich des Verhaltens des BfKompl als Geschäftsführer beider involvierter Gesellschaften im gegenständlichen Zusammenhang für die Würdigung der in beiden Verfahren gleichen Beweise herangezogen werden können. Hinsichtlich der Ausführungen im Urteil wird auf die Darstellung im bisherigen Verfahren verwiesen. Kurz zusammengefasst wird im Urteil festgestellt, dass K als faktischer Geschäftsführer der LEKG (und einer weiteren Gesellschaft) unter Verwendung von Scheingeschäften durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für nicht erbrachte Leistungen eine Abgabenhinterziehung begangen habe. Ebenso wurde er schuldig gesprochen als faktischer Geschäftsführer der LEKG und als verantwortlicher Geschäftsführer mehrerer KGs (darunter auch die Bf) durch die Vorlage von Scheinrechnungen (Anm. BFG: betrifft die hier als "Saldierungsrechnungen" bezeichneten Belege) und Scheingutschriften Vergehen der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB begangen zu haben. Das Gericht ging dabei u.a. davon aus, dass BfKompl sowohl von der LEKG als auch von deren slowakischer Komplementärgesellschaft der faktische Geschäftsführer mit alleiniger Entscheidungsbefugnis war, die acht KGs (darunter auch die Bf) in den Jahren 2011 und 2012 keine Dienstnehmer und keine Geschäftslokale oder ähnliches hatten, keine tatsächliche Geschäftstätigkeit mit Ausnahme der gegenständlichen Malversationen festgestellt werden konnten, die von den KGs fakturierten Leistungen nicht erbracht wurden, die dazu ausgestellten Rechnungen nicht bezahlt wurden und es fremdunüblich keinerlei diesbezüglicher Einbringungsmaßnahmen gibt und die Rechnungen aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungssysteme (Ist bei den rechnungslegenden KGs und Soll bei der LEKG) dem Firmengeflecht des BfKompl finanzielle Mittel zuführen sollten. Das Landesgericht kam somit in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Verhaltens des BfKompl als Machthaber der beteiligten Firmen zum selben Ergebnis wie das BFG im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Bf. Rechtliche Grundlagen (Gesetzliche Bestimmungen und wesentliche höchstgerichtliche Judikatur) Vorbemerkung: Zuständigkeit FA ***12*** Lilienfeld Die Zuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes wurde zwar seitens der Bf nicht bestritten, aber vom BFG aufgrund der (wie sich herausstellte fiktiven) Unternehmenssitze laut Firmenbuch von Amts wegen geprüft. § 21 AVOG BGBl. I Nr. 9/2010 idF BGBl I Nr 105/2010 anzuwenden vom ***2*** bis 29.12.2014 lautete: Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte. (2) Das Betriebsfinanzamt ist zuständig 1. für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte, 2.für die Erhebung der Umsatzsteuer, ……. § 27 Abs. 1 BAO: Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. (2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Ritz, BAO6, § 27 Tz 2 ff: Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung iSd § 27 Abs 2 ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird (zB BFH, BStBl 1995 II 175; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, § 1 Tz 14; VwGH 6.4.1995, 94/15/0206; BFH, BStBl 1998 II 86; VwGH 16.9.2003, 97/14/0169; 24.5.2012, 2008/15/0211). Dieses Kriterium wird sich meist der Nachprüfbarkeit entziehen, daher müsse auf den Ort abgestellt werden, an dem die Willenserklärung abgegeben wird ( Lechner in Stoll-FS, 403; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, § 1 Tz 14). Diese Orte werden in der Judikatur (zB VwGH 23.2.1987, 85/15/0131) vielfach gleich­gesetzt, was jedoch nicht zutreffen muss (zB Taucher, KommSt, § 13 Tz 5; Hohenw­arter/Mayr in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG 2, § 1 Rz 51). Es kommt nicht darauf an, wo die Anordnungen ausgeführt (RFH, RStBl 1934, 1078; Koenig in Koenig, AO 3, § 10 Tz 5) bzw wo die meisten Geschäfte abgeschlossen werden (RFH, RStBl 1931, 848). Im Erk vom 6.4.1995, 94/15/0206 (ebenso 31.5.2000, 97/13/0200; 16.9.2003, 97/14/0169), setzt der VwGH den Ort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, mit jenem gleich, wo die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Der Ort der Geschäftsleitung wird idR in den Büroräumen des Geschäftsführers sein (zB BFH, BStBl 1991 II 554; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988, § 1 Tz 17; Hohenw­arter-Mayr in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG 2, § 1 Rz 51); dieser Ort kann auch zB in seiner Wohnung liegen (BFH, BStBl 1977 II 857; BStBl 1999 II 437). Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht ( VwGH 6.4.1995, 94/15/0206; 16.9.2003, 97/14/0169). Daher ist nicht ausschlaggebend, wer rechtlich zur Geschäftsführung befugt ist, sondern wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (zB Tipke/ Kruse, AO, § 10 Tz 1; VwGH 24.5.2012, 2008/15/0211). Welche Anordnungen die maßgebenden sind, wird insbesondere davon abhängen, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird (zB Lechner in Stoll-FS, 401). Eine Körperschaft (Personen­vereinigung, Vermögensmasse) kann nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben (VwGH 2.3.1956, 598/54; Stoll, BAO, 350; BFH, BStBl II 1999, 437; Koenig in Koenig, AO 3, § 10 Tz 7; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 27, 130; aM Tipke/ Kruse, AO, § 10 Tz 9). Bei einer GmbH & Co KG muss der Ort der Geschäftsleitung nicht zwingend ident mit dem Sitz der Komplementär-GmbH sein ( VwGH 23.2.1987, 85/15/0131). Der Sitz sowie die Geschäftsanschrift der Bf war laut Firmenbuch bis zum Einlangen des Antrages auf Sitzverlegung beim FB am 20.2.2019 im Gemeindegebiet Wien, danach in ***11*** Der geschäftsführende Komplementär der Bf war unstrittig BfKompl, der seit Gründung der Bf diese selbständig vertritt, seine Anschrift: WgBfKompl. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung muss sich nach den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen am Wohnsitz des Komplementärs in ***12*** befunden haben. An anderen Orten gab es keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. Auch die dem Finanzamt vom damaligen steuerlichen Vertreter der Bf übermittelte E/A-Rechnung weist als Anschrift mehrmals die WgBfKompl aus und auch alle Schreiben/Bescheide wurden immer an diese Anschrift zugestellt und anstandslos angenommen. Eine Körperschaft (Personen­vereinigung, Vermögensmasse) kann nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben und der ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an der Wohnanschrift des BfKompl in ***12***, weshalb das FA Lilienfeld St.Pölten das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt war. Vorbemerkung: BVE entschied über die Beschwerde vom 7.12.2012, die gemäß § 253 BAO auch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2011 gerichtet ist. Der Spruch der BVE vom 21.5.2015 lautet: "Ihre Beschwerde vom 22.2.2013 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 25.1.2013 wird als unbegründet abgewiesen". Tatsächlich stellt das Anbringen der Bf vom 22.2.2013 nach der Rechtsprechung des VwGH nur einen ergänzenden Schriftsatz dar, wogegen die bereits gegen den Festsetzungsbescheid für den Dezember 2011 eingebrachte Beschwerde vom 7.12.2012 jene Beschwerde ist, über die abzusprechen gewesen wäre, weil diese infolge der Bestimmung des § 253 BAO (bzw. vor dessen Inkrafttreten infolge des § 274 BAO idF vor BGBl I 14/2013) auch gegen den Jahresbescheid 2011 wirkt. Dem sinngemäß entsprechend führt das Finanzamt dann in seiner Begründung zur BVE auch aus: Gemäß § 253 BAO richtet sich die Beschwerde vom 7.12.2012, welche gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 2011 eingebracht wurde, auch gegen den mit gesonderter Bescheidbeschwerde vom 21.2.2013, eingelangt am 22.2.2013, angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 25.1.2013 und wird damit auch gemeinsam mit ihr erledigt. In einer ähnlichen Frage hat das BFG (BFG vom 27.9.2017, RV/7104167/2017) entschieden, dass gemäß § 253 BAO eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gilt. Insoweit ist die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid auch als Erledigung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid anzusehen. Gemäß § 262 BAO hat die Abgabenbehörde, die einen mit Bescheidbeschwerde bekämpften Bescheid erlassen hat, über diese Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Bekämpft ist infolge der Wirkung des § 253 BAO jedenfalls der Jahresbescheid Umsatzsteuer 2011. Die BVE hat also über die "Sache" des bekämpften Bescheides abzusprechen. "Sache" des bekämpften Bescheides ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches dieses Bescheides bildet, hier somit die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2011 für die Bf. Indem die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 abweisend abgesprochen wurde, erging die BVE jedenfalls zur Sache und hat somit jedenfalls auch über die Beschwerde vom 7.12.2012, welche gegen den Jahresbescheid USt 2011 wirkt, abgesprochen. Zum Umsatzsteuergesetz 1994 Nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dazu ständige Judikatur des VwGH und des EuGH (siehe insbesondere EuGH vom 3.3.1994, C-16/93, Tolsma und viele andere, siehe dazu Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 66 und auch VwGH vom 27.2.2019, Ro 2018/15/0022) : Eine Leistung wird dann gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Es muss somit eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehen, die letztlich zu Leistung und Gegenleistung führt. Zwischen einander fremden Vertragspartnern führt der üblicherweise bestehende Interessensgegensatz zu einem Verhalten, welches üblicherweise fremdüblich sein wird. Zwischen nahen Angehörigen oder sich sonst nahestehenden Vertragspartnern fehlt es an diesem grundsätzlichen Interessensgegensatz, sodass derartigen Vereinbarungen mit einer gewissen Skepsis begegnet werden muss. Bestehen zudem Zweifel am Inhalt oder der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, welche dem Leistungsaustausch zugrunde liegen soll, fordert der VwGH in ständiger Rechtsprechung für deren steuerliche Anerkennung, dass diese nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (VwGH 18.5.1977, 346/77; VwGH 9.4.2014, 2011/15/0135). Diese Kriterien sind im Rahmen der Würdigung der Beweise für das Vorliegen eines anzuerkennenden Leistungsaustausches zu prüfen. (zB.: VwGH 11.11.1980, 1175/80; VwGH 27.5.1981, 1299/80; 19.10.1993, 93/14/0129; 29.3.2007, 2003/15/0085). Auch bei Leistungen zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter sind jene Anerkennungsvoraussetzungen zu beachten, die der VwGH für Verträge zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat (VwGH 20.6.2000, 98/15/0008; VwGH 29.3.2007, 2003/15/0085). (VwGH 14.4.1993, 91/13/0194; VwGH 28.5.1997, 94/13/0015; VwGH 23.10.1997, 96/15/0180; 96/15/0204; VwGH 23.6.1998, 97/14/0075; VwGH 31.3.2000, 95/15/0056). Das den Fremdvergleich erfordernde Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft kann auch über eine dem Gesellschafter nahe stehende Person begründet werden. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der selben Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039, 99/13/0072). Weitere Hinweise zur hier einschlägigen umfangreichen Judikatur werden iRd rechtlichen Erwägungen beispielhaft angeführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Erforderlich ist eine ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegte Tätigkeit (VwGH 3.5.1968, 1081/66) und ein Auftreten, eine Erkennbarkeit dieser Tätigkeit nach Außen (VwGH 31.5.2000, 94/13/0157) und ein Mindestmaß an Organisation, die das Gebilde befähigt, selbst Leistungen zu erbringen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 17 mwN). Die Erteilung einer UID-Nr lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Unternehmereigenschaft zu (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0125). Vorbereitende Handlungen in diesem Sinn wären ausreichend, wenn jeder unbefangene Dritte nach Außen getretene vorbereitende Handlungen als Vorbereitung für die Erzielung von Einnahmen erachten würde (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 134 mwN) § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der im Jahr 2011 geltenden Fassung normierte hinsichtlich des in einer Rechnung anzugebenden Leistungsgegenstandes, dass anzugeben ist: die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. § 11 Abs. 14 UStG 1994 bestimmt: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Der EuGH führte zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung in der Rs Stadeco im Urteil EuGH vom 18.6.2009, C-566/07, aus: 26 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist, diese Steuer schuldet. Insbesondere schuldet sie die auf einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon, ob sie aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes verpflichtet ist, diese zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Genius, 342/87, Slg. 1989, 4227, Randnr. 19, vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 53, sowie vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, Slg. 2007, I-2425, Randnr. 23). 28 Mit der Regelung in Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, wonach die in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer unabhängig davon geschuldet wird, ob aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes die Pflicht besteht, diese zu entrichten, soll der Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 der Sechsten Richtlinie ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnrn. 57 und 61, vom 6. November 2003, Karageorgou u. a., C-78/02 bis C-80/02, Slg. 2003, I-13295, Randnrn. 50 und 53, sowie Reemtsma Cigarettenfabriken, Randnr. 23).

Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101246/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101246.2015
Stammnummer
133163
Gültig
04.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF