Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0176-F/02
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht infolge eines inländischen Ortes der Geschäftsleitung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-F/02vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine schweizerische Gesellschaft, die bei einem Treuhandbüro in der Schweiz domiziliert ist und dort weder über eigenes Personal noch über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt (Domizilgesellschaft), unterliegt in Österreich der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W-AG, vertreten
durch die Mag. Reinhard Kerber Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993
bis 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der
berufungsführenden W-AG, die seit dem Jahr 1993 unter der Adresse eines
Treuhandbüros in W in der Schweiz domiziliert ist, ist laut
Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 1998 die
Herstellung von Betriebszeitungen, die Erbringung von
Public-Relations-Dienstleistungen sowie der Betrieb einer Presseagentur. Deren
Alleingesellschafter sowie Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates
ist WW, der in D wohnhaft ist und dort ein ebenfalls im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit tätiges Unternehmen betreibt. Als weitere
Mitglieder des Verwaltungsrates fungieren die beiden Schweizer Staatsbürger
SM und BM.
In den als Folge einer
abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheiden hat das Finanzamt
die W-AG entgegen deren Auffassung als im Inland unbeschränkt
steuerpflichtig gewertet. Die W-AG sei eine Domizilgesellschaft deren
tatsächliche Geschäftsleitung sich im Inland befinde, die in den
Buchhaltungsabschlüssen der W-AG ausgewiesenen Gewinne seien daher in
Österreich der Besteuerung zu unterziehen.
Gegen den Gewerbesteuerbescheid
1993 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1996 und die
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 1998 und 1999 wurde mit
Schriftsatz vom 6. November 1998 Berufung erhoben und die Aufhebung der
Bescheide beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die W-AG mit der Absicht gegründet worden sei, in der Schweiz tätig zu
werden, da der Auftrag des von ihr betreuten Kunden an ein österreichisches
Unternehmen nicht vergeben worden wäre. Da aber in der Schweiz keine
eigenen Geschäftsräumlichkeiten benutzt worden seien und kein eigenes
Personal beschäftigt worden sei, habe das Sitzprivileg beantragt werden
können. Dessen ungeachtet habe die W-AG den Ort der
Geschäftsleitung aber nicht in Österreich, sondern in der Schweiz. Der
Ort der Geschäftsleitung richte sich danach, wer die wesentlichen
Entscheidungen für die AG treffe und welchem Ort diese zuzuordnen seien.
Entscheidungsträger seien WW als Präsident und Delegierter des
Verwaltungsrates sowie SM um BM als Mitglieder des Verwaltungsrates. Die
unternehmensleitenden Entscheidungen würden jährlich in ein bis zwei
Sitzungen des Verwaltungsrates in der Schweiz gefällt, wobei unbestritten
WW als Alleingesellschafter das größte Gewicht zukomme. Die
Besprechung zur Auftragsübernahme des bislang einzigen Kunden sei in
Anwesenheit von Vertretern der Schweizer Niederlassung und Vertretern der
Konzernzentrale erfolgt. Einige auftragsspezifische Entscheidungen würden
nicht in Österreich gefällt, so zB die Vorbesprechungen über die
inhaltliche Konzeption der Projekte und auch die Besprechung der Entwürfe
für die tatsächliche Umsetzung. WW übe derartige Tätigkeiten
zum kleinen Teil für die AG, zu einem größeren Teil aber
für sein österreichisches Unternehmen aus. Weiters würden in der
Schweiz sämtliche administrativen Tätigkeiten (Führung der
Buchhaltung, Bank- und Behördenerledigungen) von SM sowie einem
beauftragten Wirtschaftstreuhänder ausgeführt.
Nachdem das Bundesministerium
für Finanzen den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß
§ 48 BAO auf Anrechung der ausländischen Steuern zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung mit Schreiben vom 28. September 2000 abschlägig
beurteilt hat, erließ das Finanzamt eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt,
dass die Tätigkeit von WW im Allgemeinen am Standort des inländischen
Unternehmens ausgeübt werde. Die Weiterverrechung der Aufträge
über die Schweizer Gesellschaft erfolge mit einem Aufschlag. Die
entsprechenden Rechnungen an die Auftraggeber würden nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung nicht am Sitz der W-AG, sondern am
Standort des inländischen Einzelunternehmens ausgefertigt. Aufgrund des
Umstandes, dass WW einerseits sowohl Alleingesellschafter als auch
Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates sei und andererseits im
Inland selbst ein Unternehmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit
betreibe, sei davon auszugehen, dass er alle wesentlichen Entscheidungen selbst
treffe. Dieser Feststellung habe WW im Rahmen der Schlussbesprechung nicht
widersprochen. Der Einwand, die unternehmensleitenden Entscheidungen seien im
Verwaltungsrat anlässlich in der Schweiz abgehaltener Sitzungen getroffen
worden, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei im Hinblick auf die Artikel 625 und
708 des Schweizer Obligationenrechts davon auszugehen, dass die weiteren
Mitglieder des Verwaltungsrates nahezu ausschließlich als
Gründungshelfer fungierten bzw. zwecks Erfüllung der gesetzlichen
Anforderungen nach außen in Erscheinung träten. Dass diverse
Vorbesprechungen und Begutachtungen von Entwürfen nicht in Österreich
stattgefunden hätten, sei für die Beurteilung des Ortes der
Geschäftsleitung unbeachtlich.
Mit Schreiben vom
1. März 2001 wurde hinweisend darauf, dass zur Abklärung der
Besteuerungsrechte ein Verständigungsverfahren zwischen der Schweiz und
Österreich eingeleitet werde, die Entscheidung über die Berufung gegen
den Gewerbesteuerbescheid 1993 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 1993
bis 1996 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Mit Schreiben vom
18. Dezember 2001 teilte die steuerliche Vertretung der W-AG unter Vorlage
ua. eines Schreibens des Kantonalen Steueramtes vom 19. November 2001 mit,
dass die Schweiz nach zwischenzeitlich geführten Verhandlungen mit der
Kantonalen Steuerverwaltung ab 1999 90% des Gewinnes aus der
Besteuerungsgrundlage ausscheide und nur mehr 10% des Gewinnes besteuere.
Für die veranlagten Jahre bis 1998 gebe es keine Möglichkeit mehr, die
Besteuerungsgrundlagen zu ändern. Auch bestehe keine
Rückerstattungsmöglichkeit für die bezahlten Steuern. Ab 1999
stehe der W-AG das Sitzprivileg nicht mehr zu. Es werde daher die Berufung gegen
den Gewerbesteuerbescheid 1993 zurückgezogen und die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1996 dahingehend geändert, dass
die Anrechnung der Schweizer Steuern beantragt werde.
Zum neuerlich gestellten Antrag
gemäß
§ 48 BAO auf Anrechnung ausländischer Steuern
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung teilte das Bundesministerium für
Finanzen mit Schreiben vom 27. November 2002 mit, dass eine schweizerische
Gesellschaft, die in der Schweiz lediglich ihren Sitz, in Österreich aber
ihre Geschäftsleitung habe, eine in Österreich ansässige
Gesellschaft sei, die gemäß Artikel 7 des
österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz
nur besteuert werden dürfe, wenn sie dort eine Betriebstätte
unterhalte und wenn dieser Betriebstätte nach Artikel 7 des Abkommens
Gewinnteile zuzurechnen seien. Werde ohne Bestand einer schweizerischen
Betriebstätte eine Steuer in der Schweiz erhoben, könne diese nicht
durch eine Maßnahme nach § 48 BAO in Österreich angerechnet
werden. Um in derartigen Fällen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen,
müsste die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens
beantragt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die W-AG
in den Streitjahren eine reine Domizilgesellschaft war, die in der Schweiz
lediglich ihren rechtlichen Sitz hatte und dort weder über eigenes
Personal noch über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügte.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
angesichts der in der Bescheidbegründung des Finanzamtes vom
8. Oktober 1998 bzw. in der Berufungsvorentscheidung angeführten
Umstände - auf die diesbezüglichen Ausführungen kann daher an
dieser Stelle verwiesen werden - auch darüber bestehen, dass der
tatsächliche Ort der Geschäftsführung, dh. der Ort, wo die
grundlegenden Entscheidungen zur Unternehmensleitung effektiv in laufende
Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, im Inland liegt und die W-AG
infolgedessen der unbeschränkten inländischen
Körperschaftsteuerpflicht unterliegt.
Dies wurde im Laufe des
Berufungsverfahrens auch seitens der Berufungsführerin bzw. ihrer
steuerlichen Vertretung insofern bestätigt, als schon in der Berufung
ausgeführt wurde, dass einer Besteuerung in Österreich
grundsätzlich zugestimmt würde, sofern es nicht zu einer
Doppelbesteuerung komme. Weiters geht aus einem vom Bundesministerium für
Finanzen an die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg gerichteten Schreiben
vom 27. November 2002 im Zusammenhang mit dem Antrag gemäß
§ 48 BAO vom 19. Dezember 2001 hervor, dass seitens der W-AG das
Besteuerungsrecht Österreichs zur Kenntnis genommen und nicht mehr
bekämpft werde. In diesem Sinne hat die Berufungsführerin im Schreiben
vom 18. Dezember 2001 das Berufungsbegehren auch dahingehend
abgeändert, dass nur mehr die Anrechnung der Schweizer Steuern beantragt
wurde.
Damit aber war für den
Berufungsfall nichts zu gewinnen, steht eine Maßnahme gemäß
§ 48 BAO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung doch nur dem
Bundesministerium für Finanzen zu. Die Abgabenbehörden haben, solange
kein Bescheid gemäß
§ 48 BAO erlassen wurde, die
Besteuerung den Gesetzen entsprechend vorzunehmen (vgl. Ritz²,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 48 Rz 13). Die gesetzlichen
Bestimmungen sehen aber, nachdem der Ort der Geschäftsleitung im Inland
liegt und der Schweiz gegenständlich nach Artikel 7 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft kein Besteuerungsrecht zukommt, keine wie
immer geartete Anrechung der von der Schweiz trotz des Fehlens einer dort
unterhaltenen Betriebstätte erhobenen Steuern vor.
Die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1996 war daher als unbegründet
abzuweisen. Über die Berufungen gegen die
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 1998 und 1999 war
gegenständlich, nachdem die Entscheidung darüber im Vorlageantrag
nicht mehr begehrt wurde, ebenso wie über die Berufung gegen den
Gewerbesteuerbescheid 1993, die mit Schreiben vom 18. Dezember 2001
zurückgezogen wurde, nicht mehr abzusprechen.
Feldkirch,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Domizilgesellschaftunbeschränkte KörperschaftsteuerpflichtOrt der GeschäftsleitungAnrechnungDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-F/02
- Stammnummer
- 3757
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF