Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3657-W/02
Keine vorübergehende doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen, wenn auswärtige Berufsausbildung mit mindestens 8 Jahren anzunehmen ist. Ausführungen darüber, wann von der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auszugehen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3657-W/02vom 09.05.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die mindestens 8 Jahre dauernde Berufsausbildung an einem auswärtigen Ort absolviert und dadurch bedingt eine doppelte Haushaltsführung begründet, liegt bereits eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor.
Bei einem ledigen Steuerpflichtigen kann die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen angenommen werden, wenn zu der am Beschäftigungsort inne gehabten Wohnung davon auszugehen ist, dass diese den Wohnbedürfnissen des Steuerpflichtigen nicht weniger entspricht als die Wohnung am Familienwohnsitz.
Aus der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger jeweils nur befristet beschäftigt wird, folgt noch nicht, dass ihm deshalb die Wohnungsnahme am Arbeitsort oder in dessen Einzugsgebiet unzumutbar wäre. Aus dem Besuch der Eltern am Ort des Familienwohnsitzes kann die Unvermeidbarkeit der Wohnsitzverlegung ebensowenig abgeleitet werden.
Bei mehreren Wohnsitzen ist für das Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend.
Fehlt die ernsthafte Absicht der Einkünfteerzielung, liegen keine vorweggenommenen Werbungskosten vor (hier: Fahrtkosten für Vorstellungsgespräch).
Ist davon auszugehen, dass für die Erzielung betrieblicher Einkünfte in einer der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienenden Wohnung kein Arbeitszimmer vorhanden und eingerichtet ist, können Wohnkosten auch nicht anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Lenneis
und die Referentin ADir. Karbalaei-Bagher sowie die weiteren Mitglieder Mag.
Martin Saringer und Dr. Peter Zacherl über die Berufung der Bw., vertreten
durch Wolfgang Valentin,, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 nach in Wien am 6. Mai 2003
durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die alleinstehende
Berufungswerberin (Bw) beantragt für das Streitjahr Werbungskosten und
Betriebsausgaben infolge Vorliegens einer beruflich und betrieblich veranlassten
vorübergehenden doppelten Haushaltsführung. Ihr Familienwohnsitz
befinde sich in W, D-Gasse 7/7, Ort der Berufsausübung seien verschiedene
Städte in Oberösterreich, im Streitjahr erstmals auch Sch in der
Steiermark. Grund der auswärtigen Berufsausübung sei, dass ihr in W
nach Abschluss ihres Medizinstudiums im Juni 1996 kein Turnusplatz
zugewiesen werden konnte. Die Wartezeit auf einen Turnusplatz in W habe damals
drei Jahre betragen. In den Bundesländern habe der Turnus ohne Wartezeit
angetreten werden können. Im Mai 1997 hat die Bw das erste Mal in
Oberösterreich ein Dienstverhältnis begründet. Für
Wohnkosten am Ort der Berufsausübung in L und am Ort der
Betriebsausübung in A werden Werbungskosten von S 79.324,-
(Jänner bis September) und Betriebsausgaben von S 52.000,- (August bis
Dezember) beantragt. Für monatlich zwei Familienheimfahrten wird das
Pauschale von jährlich S 28.800,- beantragt.
Kosten aus einer doppelten
Haushaltsführung werden seit August 1997 geltend gemacht. In den Vorjahren
wurde zur auswärtigen Berufsausübung stets ausgeführt, dass der
Wohnsitz in W beibehalten worden sei, da die lediglich vorübergehende Dauer
des Dienstverhältnisses gewiss war. Der Turnus wird von der Bw in
verschiedenen Krankenhäusern (KH) Oberösterreichs absolviert, denen
stets befristete Dienstverhältnisse zu Grunde liegen. Zu Beginn der
auswärtigen Berufsausübung im Jahr 1997 war die Bw im KH in S
tätig und hatte auch eine Mietwohnung in S in Bestand genommen. Dann
erfolgte im Jahr 1998 wegen Beginns eines Dienstverhältnisses zum KH in L
eine Übersiedlung nach L. Das Dienstverhältnis zum KH L endete am
31.3.2000. Die Bw fand eine Anstellung im KH G vom 1.5. bis 30.9.2000. Im
August 2000 übersiedelte die Bw von L nach A. Im Oktober 2000 fand die
Bw Anstellung im KH in Sch. Aus ihrer Sicht liege damit eine weitere doppelte
Haushaltsführung zwischen A und Sch vor. In A werden Einkünfte aus
einer betrieblichen Tätigkeit als Ärztin erzielt.
In der Wohnung in A erzielt die
Bw als Ärztin betriebliche Einkünfte insbesondere durch gelegentliche
Patientenbesuche. Die darüber hinausgehenden Betriebseinnahmen resultieren
aus Ordinationsvertretungen, Honorare für Ärztefunk-Beidienst OÖ,
für die Studie G-O, Sondergebühren des KH in Sch, Krankengeld aus dem
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer.
Für die Monate Mai bis
Juli wird in der Erklärung für die Wegstrecke L-G das Pendlerpauschale
mit S 3.960,- beantragt (kleines Pendlerpauschale). Das Land OÖ hat
für den Lohnzahlungszeitraum 1.5. bis 30.9.2000 als Pendlerpauschale einen
Betrag von S 12.000,- berücksichtigt (großes
Pendlerpauschale).
Die doppelte
Haushaltsführung wird erstmals für das Jahr 2000 strittig.
In der Bescheidbegründung
(FA-Akt, Blatt 18/2000) führt das Finanzamt aus, dass nach
ständiger Rechtsprechung bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen nach
einem Ablauf von ca. sechs Monaten davon auszugehen ist, dass eine Verlegung des
(Haupt-)Wohnsitzes an den (neuen) Beschäftigungsort zumutbar wäre.
Eine länger andauernde bzw. dauernde doppelte Haushaltsführung
wäre nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige
beispielsweise wesentliche Einkünfte am Ort des Hauptwohnsitzes erzielen
würde.
Im gegenständlichen Fall
sei die Bw zwar ausschließlich befristete bzw., kurzfristige
(unterjährige) Dienstverhältnisse eingegangen (L, Land OÖ); diese
befristeten Dienstverhältnisse seien aber bereits seit Jahren (doppelte
Haushaltsführung berücksichtigt jedenfalls seit 1997) im Raum OÖ
(L und Umgebung) angesiedelt (so auch im Jahr 2000), weiters verfüge die Bw
im Raum W, also am Ort des Hauptwohnsitzes, über keine steuerpflichtigen
Einkünfte (auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
resultieren überwiegend aus Tätigkeiten im Raum OÖ). Eine
Verlegung des Hauptwohnsitzes von W nach OÖ sei daher bereits durchaus
zumutbar. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in W sei daher nicht als beruflich
veranlasst anzusehen, die für die Wohnungen in L geltend gemachten
Werbungskosten (Miete und Haushaltsversicherung) und in A geltend gemachten
Betriebsausgaben seien nicht anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom
18. April 2002 beruft die Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
mit der Begründung, dass sich der einzige auf Dauer eingerichtete Wohnsitz
in W befinde, welcher den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle. Die Bw sei
bestrebt, in W ehestmöglich eine dauerhafte Dienststelle anzunehmen. Nach
den Erfahrungen der Bw sei dies nicht unmittelbar möglich, da sie sich erst
in Ausbildung befinde. Für das Jahr 1999 sei ihr in W eine Turnusstelle
zugesagt worden, welche die Bw im Jahr 1999 annehmen wollte. Die Turnusstelle in
W sei der Bw jedoch mit der Begründung verwehrt worden, weil sie eine
Turnusstelle - wenn auch auswärtige - habe. Aus diesem Grund sei die Bw
gezwungen gewesen, das Dienstverhältnis in L fortzusetzen. Nach Beendigung
des Turnus wollte die Bw mit der Facharztausbildung für Gynäkologie
und Geburtenhilfe fortsetzen und habe sich neuerlich um eine Rückkehr nach
W bemüht, diesmal zur Facharztausbildung. Es habe sich jedoch
herausgestellt, dass der Zugang zu Fachausbildungsstellen in W erheblich
erschwert sei, wenn der Turnus in einem anderen Bundesland absolviert worden
sei. Obwohl weiter laufend Bemühungen angestellt worden seien, eine Stelle
in W zu erlangen, mussten aus dieser Situation heraus, neuerlich
Dienstverhältnisse abseits des Wohnortes eingegangen werden. Der
Feststellung des Finanzamtes, wonach die Dienstverhältnisse stets in L bzw.
L-Umgebung ausgeübt worden seien, wird entgegnet, dass Sch nicht in der
Umgebung von L liege. Weiters sei die bescheidmäßige Feststellung, in
W seien keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt worden, unzutreffend
(Einnahmen aus selbständiger Arbeit in W: 1997: S 126.000,-;
1998: S 94.000,-; 1999: S 55.000,- und
2000: S 10.391,20).
Die Wahl des Dienstortes sei
von der Bw daher nicht freiwillig getroffen worden, sondern sie musste sich nach
dem Angebot der verfügbaren Ausbildungsstellen richten. Dass sich
vorübergehend Dienstverhältnisse in örtlicher Nähe
zueinander ergaben, sei eine Zufälligkeit, für die vom einen aufs
andere Mal nie Gewissheit bestanden habe und deren nachhaltiger Bestand durch
die darauffolgende Stelle in Sch bereits widerlegt worden sei. Auch das
längste Dienstverhältnis am selben Ort zum AKH L habe nur
18 Monate bestanden, obgleich es sich über drei
Veranlagungszeiträume erstreckt habe. Überdies sei dieses
Dienstverhältnis im Hinblick auf den für W ab dem Jahr 1999 zugesagten
Turnusplatz ursprünglich auf eine noch kürzer Befristung angelegt
gewesen. Schließlich verweist die Bw auf das VwGH-Erkenntnis
88/14/0081.
Wegen der ab dem Jahr 1999
zugesagten Turnusstelle in W habe die Bw davon ausgehen können, dass die
auswärtigen Dienstverhältnisse vorübergehender Natur seien.
Danach habe die Bw die Wahrscheinlichkeit des wiederholten Dienstortwechseln
stets einkalkulieren müssen, zumal mehrfache Dienstgeberwechsel
während der Facharztausbildung in der Natur der Sache lägen.
Zwischenzeitig habe sich durch zwei weitere Dienstortwechsel in andere Gebiete
der Umstand, dass die Bw in dem vom Finanzamt als L und Umgebung bezeichneten
Bereich tätig sei, selbst als Ausnahme bestätigt. Die isolierte
Betrachtung dieses Zeitraumes führe daher zu einem ungerechtfertigten Bild,
vielmehr sei auf die gesamtheitliche Situation der Bw Bedacht zu nehmen.
Zum Berufswohnsitz A gelten die
bisherigen Ausführung sinngemäß, welcher erst bedingt durch eine
zusätzliche Tätigkeit nach Aufgabe der Wohnung in L begründet
worden sei. Die verschiedenen Berufswohnsitze überschnitten einander nicht.
In Sch (Dienstverhältnis) und A (Betrieb) seien gleichzeitig
steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden. Der überwiegende Aufenthalt
während der Berufsaufübung sei durch das Dienstverhältnis an Sch
gebunden gewesen, während regelmäßig nach Vereinbarkeit mit dem
Dienstverhältnis im Raum A Ärztefunkdienst absolviert wurde. Nach
Rz 342 der LStR sei die Begründung eines (weiteren) Berufswohnsitzes
bei alternierenden Arbeitsstätten unter anderem dann steuerlich
anzuerkennen, wenn eine tägliche Rückkehr zum anderen Dienstort nicht
zumutbar sei. Als Richtwert sei eine Entfernung von 120 km angeführt,
welche gemäß beiliegender Wegstreckenermittlung durch die Fahrt
Sch - A erfüllt sei.
Die Frage nach dem Wohnsitz in
W stelle sich somit insoweit überhaupt nicht, weshalb der
diesbezügliche Verweis in der Bescheidbegründung auf den obig
dargelegten Sachverhalt ebenfalls insoweit unzulässig sei.
Über die Berufung
entscheidet das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Mai 2002 und führt begründend aus, dass bei
alleinstehenden Steuerpflichtigen eine auf längere Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst sei. Kosten einer doppelten
Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen könnten nur für
die Dauer von rund einem halben Jahr anerkannt werden.
Der gegenständliche Fall
sei nicht mit einer von vornherein befristeten, verhältnismäßig
kurzen Entsendung vergleichbar. Entsprechende Kosten seien bereits 1997 geltend
gemacht worden. Die subjektiven Vorstellungen bzw. Wünsche der Bw, wonach
die Ausbildung bzw. berufliche Tätigkeit bereits nach kurzer Zeit in W
ausgeübt werden können, finde bisher in der Realität keine
Deckung.
Spätestens im Jahr 2000
fielen in W dermaßen geringe Einkünfte an, dass wirtschaftlich
vernünftigerweise allein aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz nicht
aufrecht erhalten würde. Im Jahr 2000 seien Einnahmen von S 56.320,-
Kosten infolge einer doppelten Haushaltsführung von rund S 160.000,-
zuzüglich km- und Tagesgelder gegenüber gestanden, im Jahr 1999 sei
diese Relation S 55.000,- zu 134.000,- gewesen.
Es sei daher für die
Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in W eine - jedenfalls teilweise - private
Motivation als gegeben anzusehen, sodass die Aufwendungen demnach nicht
(ausschließlich) beruflich veranlasst seien.
Mit Eingabe vom
28. Juni 2002 wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag) gestellt. Darin
wird vorgebracht, dass es sich bei dem im Schrifttum erwähnte Zeitraum von
sechs Monaten keinesfalls um eine Grenze handle, sondern dass vielmehr die
Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen seien (LStR
Rz 346 und das dort zitierte Erkenntnis). Es sei daher unzulässig,
eine doppelte Haushaltsführung ausschließlich nach deren Dauer zu
beurteilen. Im vorliegenden Fall sei auf Grund seiner Besonderheiten ebenso von
den schematischen, allgemeinen Vermutungen abzugehen, wie im ähnlich
gelagerten Beschwerdefall 88/14/0081. Die Verhältnisse beinhalten weit mehr
Unwägbarkeiten als der genannte Beschwerdefall. Es sei weiters
unzutreffend, dass es sich im Streitfall um eine mit einer kurzfristigen
Entsendung vergleichbaren Situation handle. Die weiteren Ausführungen des
Finanzamtes gingen sodann völlig ins Leere, was sich aus Rz 341 der
LStR und das dort zitierte Erkenntnis ergebe: Der Grund, warum Aufwendungen
für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als der Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung ... nicht zugemutet werden kann.
Es sei daher nicht
maßgeblich, wie lange die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in W auf Grund
dort erzielter Einkünfte wirtschaftlich zu rechtfertigen oder ob diese
nicht auch zumindest teilweise privat motiviert sei. Die offensichtliche
Auffassung der Behörde, es handle sich hier um eine Frage des
Aufteilungsverbots iSd § 20 EStG, sei unzutreffend. Die Rechtsprechung
stelle wiederholt ausschließlich auf die Zumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung ab. Gerade die Tatsache weiterer Einkünfte am Wohnort in
Verbindung mit der Tatsache des ständigen Dienstgeberwechsels während
der ärztlichen Ausbildungszeit sei als entsprechendes Merkmal für
diese Unzumutbarkeit im Streitfall zu werten. Die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung sei im Streitfall weiters durch die Mehrzahl kurzer
Dienstverhältnisse, dem mehrfachen Wechsel des Berufswohnsitzes, zuletzt in
ein über 120 km entferntes Gebiet in einem anderen Bundesland und
durch die wiederholen Bemühungen, in W eine Stelle aufzunehmen,
dargelegt.
Zum Familienwohnsitz ergibt
eine Grundbuchsabfrage, dass diese Wohnung im Eigentum der Mutter der Bw steht
und von dieser erworben wurde, als die Bw noch minderjährig war. Eine
Abfrage im Zentralmelderegister ergibt, dass auch der Bruder der Bw, geboren
1974, an der Adresse des Familienwohnsitzes gemeldet war. Aus der
Abgabendatenbank geht hervor, dass die Einkommensteuerbescheide der Mutter und
des Bruders die Adresse des Familienwohnsitzes als Zustelladresse ausweisen. In
den Gebührendaten konnte ein Mietvertrag nicht gefunden werden. Aufgrund
dieses Ermittlungsergebnisses ergeben sich Fragen zur Doppelbelastung infolge
Tragung von Kosten zum Familienwohnsitz, abgeleiteter Wohnsitz, Mittelpunkt der
Lebensinteressen in einer Wohnung, welche auch der Bruder bewohnt,
fremdübliche Gestaltung der Kostentragung und deren belegmäßigen
Nachweis sowie Nachweis eines Geldflusses, Nachweis konkreter Schritte zu der
nach Absolvierung des Turnus in W angestrebten ärztlichen Tätigkeit.
Zur Beantwortung dieser Fragen sowie um Vorlage der Mietverträge zu den in
Oberösterreich inne gehabten Wohnungen wurde die Bw mit Vorhalt vom
5. September 2002 aufgefordert. Weitere Fragen bezogen sich auf die
betriebliche Tätigkeit, weil sich diese nach der Aktenlage offenbar
geändert haben und weiters von W nach Oberösterreich verlagert worden
sein dürfte, was sich aus den sinkenden Betriebseinnahmen zu W ergebe. Da
die Bw weiters behauptet, nach W zurückkehren zu wollen, wurde sie auch
gefragt, weshalb sie sich im Jahr 1998 für eine Stelle bei einem
Krankenhaus in D beworben habe. Auf die Doppelberücksichtigung des
Pendlerpauschales wurde ebenfalls hingewiesen. Das Pendlerpauschale wurde auch
in den Vorjahren vom Land OÖ berücksichtigt, obwohl in L und S jeweils
eine Wohnung in Bestand genommen worden war.
Am 23. September 2002
ruft die Bw die zuständige Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde
II. Instanz an und teilt für die Entscheidung relevanten Sachverhalt
mit, worüber ein Aktenvermerk angefertigt wurde. Die Bw wurde bei diesem
Telefonat darauf hingewiesen, dass sie das telefonisch erstattete Vorbringen
schriftlich vorzubringen habe.
Die Fragen des Vorhaltes vom
5.9.2002 werden mit Eingabe vom 31.10.2002 wie folgt beantwortet:
Zu der im Eigentum der Mutter
stehenden Wohnung in W bestehe kein Mietvertrag in Schriftform. Die
Überlassung der Wohnung durch die Mutter zunächst an beide Kinder und
nunmehr an die Bw alleine erfolge im Sinne eines Prekariums zu Selbstkosten. Es
lägen aus diesem Grund keine Verhältnisse vor, dass die Mutter
zumindest die AfA vom Gebäudewert verdienen könnte.
Obwohl die Mutter noch
längere Zeit an dieser Wohnanschrift gemeldet gewesen sein dürfte,
wohne sie jedoch mindestens seit 1997 anderorts. Gegenwärtig wohne die
Mutter in T, T-Gasse 14. Im Streitjahr 2000 sei die Wohnung
ausschließlich vom Bruder und von der Bw bewohnt worden. Der Bruder sei
zwischenzeitig ausgezogen und wohne in W, S-Gasse 13A/16. Dass Bruder und
Schwester eine Wohnung geteilt haben, war von vornherein nicht auf Dauer
ausgelegt, sondern erkläre sich gerade aus dem Umstand heraus, dass es sich
um das ehemalige "Elternhaus" handle. Familiär sei das Vorrecht an dieser
Wohnung seit jeher der Bw gegenüber dem jüngeren Bruder zugesprochen
worden.
Auch der Bruder sei als
Angestellter erwerbstätig. Seit die Bw und ihr Bruder eigenen
Erwerbstätigkeiten nachgingen, kämen diese für die Unkosten
für die Wohnung auf. Die Betriebskostenvorschreibungen erfolgten auf Grund
der Eigentumsverhältnisse an die Mutter, welche diese Kosten von ihren
Kindern vergütet erhalte. Die Unkosten würden zwischen Mutter und der
Bw sowie ihrem Bruder unregelmäßig abgerechnet und ausgeglichen.
Erhaltungsaufwendungen wie Austausch der Therme seien unmittelbar von den
Kindern getragen worden. Die genauen Beträge der einzelnen Jahre
müssten durch Einholung der Unterlagen von der Mutter ermittelt werden. Die
Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts an sich könne jederzeit von der
Mutter bestätigt werden. Die Betriebskosten allein beliefen sich inkl.
Zahlungen für den Reparaturfonds auf etwa S 6.000,- monatlich.
Zur betrieblichen
Tätigkeit in A wird vorgebracht, dass von 67 m² Nutzfläche der
Wohnung etwa 40 % auf den betrieblichen Anteil entfielen, welcher zur
Aufbewahrung der Patienten- und Abrechnungsunterlage für die Krankenkassen
sowie für den Empfang und die Behandlung von Patienten benötigt
werde.
Die Vorstellungen für
einen Turnusplatz in W seien telefonisch, persönlich oder aber schriftlich
erfolgt. Den vorgelegten Listen (eine zu den Spitälern der Stadt W, eine zu
den Privatkrankenhäusern in W) sei zu entnehmen, welche Krankenhäuser
kontaktiert worden seien. Die schriftlichen Bewerbungen lägen nicht mehr
vollständig vor.
Vorgelegt werden folgende vier
Schreiben: 1.) Ein Schreiben des Krankenanstaltenverbundes W vom
5.11.1998, aus dem hervorgeht, dass aufgrund der chronologischen Vorrückung
auf der Warteliste in Kürze über die Zuweisung eines Turnusplatzes in
W entschieden werde. Darüber hinaus wird in diesem Schreiben darauf
hingewiesen, dass ein Wechsel während der Turnusausbildung nach W zur
Vollendung der Ausbildung zum Arzt der Allgemeinmedizin nicht mehr möglich
ist, wenn mit der Turnus- ausbildung bereits begonnen wurde.
2.) Ein Antwortschreiben des
Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. F, vom
15.12.1999 auf eine Bewerbung für eine Lehrpraxisstelle der Bw. Die
Bewerbung der Bw wird abgewiesen, weil der angeschriebene Facharzt zum damaligen
Zeitpunkt noch keine Lehrpraxis besessen habe. Weiters empfiehlt er in seinem
Antwortschreiben, zuerst die Spitalsausbildung zu absolvieren. Erst im letzten
Ausbildungsjahr sei es für die Bw deutlich sinnvoller, die Ausbildung in
der Praxis zu absolvieren, weil damit der Einstieg in eine eigene Praxis
erleichtert werde. Weiters sollte die Bw zum Zeitpunkt einer Lehrpraxis auch
bereits alle Gegenfächer absolviert haben.
3.) Ein von der Bw an das KH
Lainz, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, gerichtetes
Schreiben auf Bewerbung um eine Ausbildungsstelle für Gynäkologie und
Geburtshilfe vom 1.12.1997, in welchem die Bw darauf hinweist, dass sie ihre
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraussichtlich Ende 1999 am
LKH S beendet haben werde. Nach einem von der Bw angefertigten Vermerk, hat sie
telefonisch am 10.1.1998 eine Absage erhalten.
4.) Ein an den Primarius des
LKH Tulln, Herrn HR Dr. S, gerichtetes Dankschreiben vom 14.8.1996, in
welchem sich die Bw für die Weiterleitung ihrer Bewerbung an das
zuständige Amt der NÖ Landesregierung bedankt und eine Ablichtung
ihrer Promotionsurkunde übermittelt.
5.) Eine Liste der
Spitäler der Stadt W, welche unten mit "Juli 1995" offenbar den zum
genannten Zeitpunkt aktuellen Stand ausweist, und eine Liste der
Privatkrankenhäuser in W, welche handschriftliche Vermerke aufweist.
Handschriftlich ist ein Datum angebracht worden, und zwar 3.4.98, doch ist die 8
mit 5 überschrieben worden, nur zu einem Krankenhaus wurde
"persönlich" vermerkt.
Aus den für S und L
vorgelegten Mietverträgen geht die Wohnversorgung der Bw am
auswärtigen Beschäftigungsort wie folgt hervor (in chronologischer
Reihenfolge):
1.) in S,
Sch-Straße 81/IV/26: Beginn des Mietverhältnisses ist der
1.8.1997 und das Mietverhältnis wird auf die Dauer von drei Jahren
abgeschlossen. Nach Ablauf dieser drei Jahre können beide Vertragsseiten
das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
lösen. Aus triftigen Gründen (zB Arbeitsplatz- oder Ortswechsel) wird
der Bw jedoch eine frühere Auflösung des Mietverhältnisses
eingeräumt, welches in beiderseitigem Einvernehmen auf für die
Vermieter gelte. Das Mietobjekt besteht aus einem Wohn/Schlafzimmer, Kochnische,
Vorraum, Bad mit WC und Loggia und wird möbliert übernommen.
2.) in L, B-Gasse 25:
Beginn des Mietverhältnisses ist der 1.9.1998 und das Mietverhältnis
wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Das Mietobjekt besteht aus;
Vorraum, 2 Zimmern, 1 Kabinett, 1 Küche, Bad mit WC, 1 Abstellraum, Loggia,
1 Kellerabteil. Abgesehen von den genannten Einrichtungsgegenständen 1
Badewanne, 1 Waschbecken, 1 WC-Anlage, 1 Boiler, 1 verbauter Kasten und 1
Kühlschrank wird die Wohnung unmöbliert übernommen.
3.) Zur Wohnung in A,
D-Weg 15/3, wird kein Mietvertrag, sondern ein Schreiben der beauftragten
und bevollmächtigten Hausverwaltung der HG "D-Weg 15" vorgelegt, mit
welchem diese das aufrechte Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und der
Bw bestätigt. Dieses Mietverhältnis sei am 1.8.2000 befrist bis
31.7.2005 begründet worden.
Mit vorgelegten
Kontoauszügen werden die Zahlungen der Wohnungskosten an den
auswärtigen Beschäftigungsorten nachgewiesen. Zur Kostentragung zum
Familienwohnsitz werden keine Zahlungsnachweise vorgelegt.
Da das fernmündlich
erstattete Vorbringen in der (vom Parteienvertreter verfassten)
Vorhaltsbeantwortung zum Teil nicht enthalten bzw. zu diesem teilweise in
Widerspruch steht, ergeht mit Datum 14. November 2002 ein weiterer
Vorhalt, denn die Bw hat telefonisch ua vorgebracht, dass sie den Wohnsitz in W
meldemäßig auch deshalb aufrecht erhalten müsse, um in W - sei
es nun selbständig oder unselbständig - künftig den Beruf als
Ärztin ausüben zu können. Zu diesem Vorbringen wurde die
Ärztekammer W um Auskunft gebeten, welche Folgendes mitgeteilt hat:
"Wenn man in W eine Ordination
eröffnen will zB, müsse man sich nur in die Ärzteliste in W
eintragen lassen. Gibt man gleichzeitig in einem anderen Bundesland die
ärztliche Tätigkeit auf, muss man sich bei der alten Bundeslandskammer
aus der Liste austragen lassen. Das sei völlig unproblematisch und
unbürokratisch.
Man kann aber auch in zwei
Bundesländern den Beruf des Arztes ausüben. Wegen des Wohlfahrtsfonds,
dessen Beiträge von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind, muss man
sich für einen entscheiden oder wird man wird einem zugeordnet (genaue
Auskunft, ob Entscheidung oder Zuordnung, könne ein Jurist geben), denn man
kann nur in einen Wohlfahrtsfonds einzahlen, obgleich man diesfalls in zwei
Ärztelisten für zwei Bundesländer eingetragen ist.
Wohnsitz ist für die
Aufnahme in die Ärzteliste einer bestimmten Kammer (egal ob
selbständig oder im Dienstverhältnis) in einem bestimmten Bundesland
ohne Belang. Wesentlich ist, dass die ärztliche Tätigkeit im Gebiet
der zuständigen Kammer ausgeübt wird.
Ein Wechsel während der
Ausbildung dürfte tatsächlich problematisch sein. Aber nach der
Ausbildung gibt es keine Probleme mehr.
Arztausbildung dauert sechs
Jahre."
Das mit Vorhaltsbeantwortung
erstattete Vorbringen, die Mutter halte sich seit 1997 anderorts auf, stehe
nicht ein Einklang mit dem Zentralmelderegister und weiters in Widerspruch dazu,
dass die Mutter die Adresse in W, D-Gasse, als Zustelladresse gegenüber dem
Finanzamt bekannt gegeben hat. Bei dieser Sachlage würde davon auszugehen
sein, dass der Familienwohnsitz in W, D-Gasse, ebenfalls von der Mutter genutzt
wurde. Weiters wurde das Ergebnis des Anrufes der Bw vorgehalten.
Das in der Vorhaltsbeantwortung
nicht enthaltene, jedoch telefonisch erstattete Vorbringen: Die Wohnung in W,
D-Gasse 7/7, habe über 100 m² und bestehe aus 5 Zimmern mit den
üblichen Nebenräumen (Bad, WC, Küche). Die Bw würde sich
fallweise an den Betriebskosten beteiligen, so habe die Bw zB eine Therme um
rund S 20.000,- bezahlt, dafür dann aber 2-3 Monate keine
Betriebskosten. Der Bruder sei ab Februar 2002 nicht mehr in dieser Wohnung,
sondern habe mit seiner Freundin einen Wohnsitz woanders in W begründet.
Nach Auskunft der Mutter betrügen die Erhaltungskosten der Wohnung in W
S 10.000,-, welche die Bw mit Ihrem Bruder teilte. Der Bruder habe die
Wohnung in W, D-Gasse, verunstaltet. Die Bw suche die Wohnung in W auf, um Ihre
Familie zu treffen. Es gebe keine Belege über die Zahlungen zwischen der Bw
und der Mutter. Diese Zahlungen seien nicht über ein Konto abgewickelt
worden. Da also die monatlichen Erhaltungskosten S 10.000,- betragen und
drei Personen in dieser Wohnung leben oder sich gelegentlich aufgehalten haben,
ist es nicht schlüssig, wenn auf die Bw monatliche Kosten von
S 6.000,- entfielen.
Die Wohnung in A sei nur
teurer, da A ein Fremdenverkehrsort sei, aber nicht größer als die
vorher angemietete Wohnung.
Die Bw arbeitete jetzt in
H/Deutschland. Dort habe sich die Bw ein Untermietzimmer angemietet. Es bestehe
daher wiederum eine Dreifach-Haushaltsführung. Der Arbeitsvertrag zum KH in
H sei befristet bis Februar 2005 und habe am 27.8.2001 begonnen. Diese
Berufsverpflichtung würde auch bis zum Vertragablauf erfüllt
werden.
Auf die Frage, weshalb in
OÖ nicht auch lediglich ein Untermietzimmer angemietet worden sei, wurde am
Telefon vorgebracht: "Weil ich in einer ordentlichen Küche kochen will, ich
kann nicht mit 2-Herdplatten leben. Weil ich in einem Wohnzimmer nach einem
anstrengenden Arbeitstag in Ruhe fernsehen will. Weil ich einem ordentlichen
ruhigen Schlafzimmer schlafen will. Ich denke, dass ich mir das verdient habe
und schließlich bin ich schon 30 Jahre. Halli Galli wie in einem
Studentenheim interessiert mich nicht."
Zur Wohnung in W, D-Gasse,
wurde vorgebracht, dass die Mutter diese der Bw bis zum Jahr 2005 (Ende der
Berufsausbildung) bereit halten werde. Dann würde die Bw diese Wohnung von
der Mutter entweder anmieten oder ihr abkaufen. Allenfalls würde die Bw in
Teilen dieser Wohnung eine Ordination einrichten wollen. Diese Wohnung sei mit
öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar, was für diese Wohnung als
Ordinationsstandort spreche. Die Wohnung sei jedoch im 4. Stock gelegen,
sodass jedenfalls ein Lift eingebaut werden müsse. Ob diese Wohnung als
Ordination tatsächlich verwendet werden könne, hänge daher vom
Lifteinbau ab. Die Bw wolle Gynäkologin werden. Konkrete Schritte in diese
Richtung seien noch nicht gesetzt worden. Die Bw habe sich auch noch nicht
entschieden, ob die Tätigkeit in W selbständig oder
nichtselbständig ausgeübt werde.
In der Wohnung in A würden
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen fallweise Patienten behandelt. Ein
Arbeitszimmer sei weder erforderlich noch eingerichtet.
Das Vorstellungsgespräch
in Düsseldorf war damals nur eine Sondierung der allgemeinen Lage. Die
Vorstellungsgespräche und Ärztevertretungen in W (Jahr 2000)
dienen dazu, sich in Erinnerung für eine in Zukunft in W gelegene
Berufsausübung zu halten.
Die Auskunft der
Ärztekammer wird ebenso vorgehalten. Da nach dieser Auskunft die
Facharztausbildung der Bw etwa per Juni 2002 abgeschlossen sein müsste und
die Aufnahme einer Tätigkeit als Ärztin in W voraussehbar werde, wurde
die Bw gefragt, weshalb noch keine konkreten Schritte in Richtung
Berufsausübung in W gesetzt worden seien, sondern sich die Bw bis zum Jahr
2005 in Deutschland verpflichtet habe.
Mit Eingabe vom 6.12.2002 wird
vorgebracht, dass die Ausbildungszeit der Bw aufgrund der von der Bw
gewählten Ausbildungsart mindestens 8 Jahre betrage: 3 Jahre Turnus, 4
Jahre Hauptfach rund 1 Jahr Nebenfächer. Aus gegenwärtiger Sicht werde
die Bw die Facharztausbildung im März 2005, das seien acht Jahre und
neun Monate nach der Promotion, beendet haben. Die Bw betreibe ihre
Facharztausbildung zielstrebig.
Der Vorwurf, dass seit 2001
keine Bemühungen um eine Stelle in W angestellt worden seien, dürfte
sich durch die Klarstellung, dass die Ausbildung erst 2005 beendet werde und
durch die Bestätigung der Ärztekammer, zerschlagen. Die
Ausführungen, ob die Wohnung hinkünftig auch als Ordination verwendbar
sein werde, seien unerheblich.
Die Mutter habe im Jahr 1993
eine Lebensgemeinschaft begründet und habe seit damals beim
Lebensgefährten gelebt. Die Wohnung sei daher zunächst von der Bw und
ihrem Bruder, danach von der Bw alleine und nicht von der Mutter bewohnt worden.
Es sei eine Tatsache, dass die Bw für die Unkosten der Wohnung aufkomme.
Die Eigentumsübertragung an die Bw sei noch nicht vorgenommen worden, da
die Liegenschaft aus dem Vermögen der Mutter erworben worden sei. Für
den Ablebensfall des Kindes solle ein Erbanspruch des Kindesvaters
ausgeschlossen werden. Der Bruder der Bw seit erst ab dem Jahr 2000
berufstätig und habe sich daher nur vorübergehend und nur in
untergeordnetem Ausmaß an den Kosten beteiligt. Der von der Bw monatlich
geleistete Betrag von S 6.000,- sei aufgrund der dargelegten Umstände
schlüssig und zutreffend.
Die Rechtsprechung anerkenne
"Aufwendungen, die durch die ... Begründung eines eigenen Haushaltes ...
entstehen als Kosten eines Berufswohnsitzes. Dies gehe eindeutig über den
Begriff des Untermietzimmers hinaus. Die Wohngelegenheit bestehe auf
67 m² aus 3 Räumen. Da sich dort berufliche Unterlage
befänden und gelegentlich auch Patienten dorthin bestellt würde,
wäre jegliche Form der Gemeinschaftsunterkunft inakzeptabel. Da offenbar
die Angemessenheit des Objektes A im Raum stehe, wird auf LStR 349
verwiesen (zweckentsprechende Wohnung inkl. Einrichtung oder Hotelkosten von
mtl. S 30.000,-). Die bereits früher als akzeptabel genannte
Abzugsfähigkeit von 40 % betreffend A würde durchschnittlich
4 Nächtigungen pro Monat entsprechen.
Die Ausführungen der
Ärztekammer hinsichtlich Ordinationseröffnung seien auf die Bw nicht
anwendbar, da diese keine niedergelassene Ärztin sei. Die Bw absolviere
Ärztenot- und Bereitschaftsdienst. Laut Auskunft der ÄK OÖ
anlässlich der Aufnahme dieser Tätigkeit sei für die Aufnahme in
den organisierten Ärztenotdienst ein Wohnsitz in OÖ erforderlich. Dass
die Berufsausübung in gleichzeitig zwei Bundesländern möglich
sei, zeige schon die gleichzeitige nichtselbständige Beschäftigung in
Sch (Stmk). Ob die Bw zu Recht der Meinung sei, dass ihre Berufsausübung
auch iuristisch eines Wohnsitzes bedürfe, sei für die steuerliche
Entscheidung letztlich von untergeordneter Bedeutung.
Die Differenz von 100 km
bei den Fahrtkosten zum Kongress nach M wird als leicht erkennbarer
Übertragungsfehler bezeichnet. Im angefochtenen Bescheid wurden daher bei
den Werbungskosten S 490,- zu hohe Fahrtkosten berücksichtigt.
Mit Eingabe vom
31. Dezember 2002 wird die Abhaltung einer Senatsverhandlung
beantragt.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Bei den einzelnen
Einkunftsarten dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1
EStG 1988 nicht abgezogen werden: Z 1 Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge. Z 2 a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalts zu Grunde gelegt:
Es besteht zwischen W und
Oberösterreich keine steuerlich anzuerkennende doppelte
Haushaltsführung. Die dem Vorstellungsgespräch W zugeordneten
Fahrtkosten sind keine vorweggenommenen Werbungskosten.
1.
doppelte
Haushaltsführung
1.1.
doppelte Haushaltsführung Oberösterreich (L, A) - W Die
Dauer der Berufsausbildung nach der von der Bw gewählten Ausbildungsart
beträgt mindestens 8 Jahre. Die Bw hat die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in W damit begründet, dass sie nicht wusste, dass sie
nicht nur vorübergehend den Turnus in einem auswärtigen Bundesland
absolvieren könne. Sie sei davon ausgegangen, dass sie bei Freiwerden einer
Turnusstelle in W jederzeit nach W zurückkehren könne. Weiters sei
durch den in Oberösterreich absolvierten Turnus auch die Facharztausbildung
in W nicht mehr möglich gewesen. Sie habe daher erst Schritt für
Schritt erfahren, dass sie für mindestens acht Jahre auswärts die
Berufsausbildung zu absolvieren habe, während die Bw immer geglaubt habe,
in absehbarer Zeit nach W zurückkehren zu können. Daher sei die in
Oberösterreich begründete Haushaltsführung als vorübergehend
zu qualifizieren.
Die erste Etappe der
Ausbildung, der Turnus zum Arzt der Allgemeinmedizin, wurde im Mai 1997 in
OÖ begonnen. Eine vorher in W nichtselbständig ausgeübte
Tätigkeit vom 2.9.1996 bis 28.2.1997 diente nach dem telefonisch
erstatteten Vorbringen der Überbrückung der Wartezeit. Es ist eine
allgemeine Erfahrungstatsache, dass gerade die Ausbildung zum Arzt nicht in der
Mindestzeit möglich ist, weil sämtliche Krankenstationen, und das in
aller Regel an verschiedenen Krankenhäusern, zu durchlaufen sind und damit
immer wieder Wartezeiten verbunden sind. Geht man dennoch von der Mindestdauer
aus, die im Fall der Bw acht Jahre beträgt, ist diese Dauer nicht mehr als
vorübergehend zu beurteilen. Wird die mindestens acht Jahre dauernde
Berufsausbildung an einem auswärtigen Ort absolviert und dadurch bedingt
eine doppelte Haushaltsführung begründet, liegt bereits eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung vor, für die sich die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus anderen Gründen als
insbesondere der Temporarität ergeben müsste. Folgte man dem
Berufungsvorbringen, wonach die Bw quasi von einem aufs andere Mal
überrascht wurde von der Kenntnis, nicht nach W zurückzukehren zu
können, und würde man deshalb die Temporarität der doppelten
Haushaltsführung bejahen, käme man zu einem steuerlich ungerechten
Ergebnis. Es ist nicht vertretbar, dass bei einem sorglosen Steuerpflichtigen
der Entscheidung eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung zu
Grunde gelegt würde, während bei einem sorgsamen Steuerpflichtigen der
Entscheidung eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung zu Grunde zu legen
wäre. Der einem Bescheid zu Grunde zu legende Sachverhalt, sohin das
Ergebnis der Beweiswürdigung, kann nicht deshalb günstiger ausfallen,
wenn Sorgfaltspflichten verletzt werden, weil ein solches Ergebnis dem im
§ 114 BAO verankerten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung widerspricht. Es wäre der Bw im Hinblick auf ihren
Ausbildungsgrad zumutbar gewesen, sich über die Konsequenzen zu erkundigen,
die eine auswärts begonnene Berufsausbildung nach sich zieht. Entgegen der
Ansicht der Bw könnte daher nur von einer auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung auszugehen sein, was zu prüfen ist, denn auch bei
einem ledigen Steuerpflichtigen kann eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung anzuerkennen sein.
Aus dem Besuch der Mutter kann
die Unvermeidbarkeit der Wohnsitzverlegung ebenso wenig abgeleitet werden (VwGH
vom 2.7.2002, 96/14/0128) wie aus der Suche nach einem Arbeitsplatz am Ort des
Familienwohnsitzes, denn aus der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger jeweils
nur aufgrund von Jahresverträgen beschäftigt wird, folgt noch nicht,
dass ihm deshalb die Wohnungsnahme am Arbeitsort oder in dessen Einzugsgebiet
nicht zumutbar wäre (VwGH vom 27.1.2000, 96/15/0205).
Im gegenständlichen Fall
könnte sich die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung daher nur aus den am
Familienwohnsitz erzielten betrieblichen Einkünften ergeben (s.
Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 16
Abs. 1 Z 6, Tz 3, und die dort genannte Judikatur). Unzutreffend
gehen sowohl die Bw als auch das Finanzamt von den Betriebseinnahmen aus, es
sind jedoch die Einkünfte maßgebend. Für das Jahr 2000
werden in der Berufung die in W erzielten Betriebseinnahmen mit S 10.391,20
bekanntgegeben. Nach dem weiters erstatteten Berufungsvorbringen resultieren die
Betriebseinnahmen von W aus Ordinationsvertretungen (Betriebseinnahmen
S 56.320,- für Vertretungen in W, Mi, Go, L). Zur Studie G-O wurden
Betriebseinnahme von S 8.391,20 erklärt und ein Subhonorar iHv
S 2.000,- bezahlt, nach der vorgelegten Fahrtenaufstellung entfallen auf
die Studie G-O für eine Fahrt von Oberösterreich (hiezu keine
Zeitangaben in der Fahrtenaufstellung) nach W 488 km, sohin Fahrtkosten von
S 2.391,20, und Diäten von S 360,-. Aus der Studie G-O wurde
daher ein Gewinn von S 3.640,- erzielt. Auf die Vertretungstätigkeit
in W entfallen die weiteren Betriebseinnahmen W von S 2.000,-. Zur
Erreichung der Betriebseinnahmen aus Vertretungen in W wurde W insgesamt 8 mal
aufgesucht (2 mal Vertretung, 6 mal Veranstaltungsarzt). Auf diese Fahrten
entfallen nach der vorgelegten Fahrtenaufstellung 3.480 km, was Fahrtkosten
von S 17.052,- ergibt. Zur Vertretungstätigkeit in W wurde telefonisch
vorgebracht, diese sollten - so wie das Vorstellungsgespräch in W - nur
dazu dienen, dass sich die Bw in W in Erinnerung halte. Für das Jahr 2000
ist W daher ein Verlust von S 11.412,- zuzuordnen. Die Honorare von
S 8.391,20 für die Studie G-O werden von der Bw daher nur insoweit W
zuzuordnen, als der Auftraggeber seinen Sitz in W hat (lt. Firmenbuchabfrage:
Z-Gasse). Fr. Dr. G ist Leiterin für klinische Forschung und
Entwicklung der M-GmbH. Aus dieser wissenschaftlichen Tätigkeit kann die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung und damit die Beibehaltung der doppelten
Haushaltsführung nicht abgeleitet werden, weil das einmalige Aufsuchen von
W über den Rahmen einer Geschäftsreise im Sinn des § 4
Abs. 5 EStG 1988 nicht hinausgeht. Aber selbst dann, wenn die Studie
G-O isoliert von den Vertetungen in W zu betrachten wäre, ist der geringe
Gewinn aus dieser Studie nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung darzutun.
Aber auch für die
Vorjahre, in denen die von in W ansässigen Auftraggebern erhaltenen
Betriebseinnahmen noch als durchaus lukrativ anzusehen sind, ist fraglich, ob
die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes anzunehmen ist, denn
nach der Aktenlage könnte davon auszugehen sein, dass die Bw die
betreffenden Betriebseinnahmen nur deshalb W zuordnet, weil der Auftraggeber in
W den Ort der Geschäftsführung hat. Die steuerlich vertretene Bw
beansprucht - wie aus der Aktenlage hervorgeht - als Betriebsausgaben die
Pauschalierung derselben mit 12 % der Betriebseinnahmen bei der
Gewinnermittlung 1997 und 1998. Der Antrag auf Betriebsausgabenpauschale wird im
Jahr 1999 widerrufen, 1999 werden keine Betriebsausgaben angesetzt. Im Jahr 1997
wird als Betriebsgegenstand "Honorare aus wissenschaftlicher Tätigkeit" mit
Betriebseinnahmen von S 126.000,-, in den Jahren 1998 und 1999 mit Honorare
Fa. M/W für Prüfungstätigkeit bei Medikamentenentwicklung mit
Betriebseinnahmen von S 94.000,- und S 55.000,- angegeben. Zu Fahrten
zwischen Oberösterreich und W ergeben sich für das Jahr 1997 nur
Feststellungen zu Familienheimfahrten, für das Jahr 1998 Fahrten iVm Reisen
infolge Berufsfortbildung, ein Vorstellungsgespräch in D und
Familienheimfahrten, für das Jahr 1999 Fahrten iVm Reisen infolge
Berufsfortbildung und Familienheimfahrten. Bei dieser Sachlage ist nicht davon
auszugehen, dass die Bw für die betriebliche Tätigkeit in W einen
Betrieb mit festen Einrichtungen eingerichtet hat. Das Fehlen von Fahrtkosten
lässt den Schluss zu, dass die Bw die wissenschaftliche Arbeit nicht in W
ausgeübt hat. Wissenschaftliche Arbeit ist in erster Linie eine geistige
Arbeit, die in aller Regel ortsungebunden erfolgen kann. Kalkulierte man als
betrieblich veranlassten Aufwand zumindest Fahrtkosten zwischen
Oberösterreich und W und Kosten für ein Arbeitszimmer ergebe sich ein
Betrag, der über den pauschalierten Betriebsausgaben von 1997 mit
S 15.480,-, 1998 mit S 11.280,- und 1999 mit Null S. lege. Es ist
davon auszugehen, dass die steuerlich vertretene Bw diesfalls an Stelle des
Betriebsausgabenpauschales Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe
angesetzt hätte. Für das Jahr 2000 ist diese Frage wegen des W
zuzuordnenden Verlustes ohne Bedeutung; für die Vorjahre wären dazu
Feststellungen erforderlich, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Bw
die Betriebseinnahmen aus wissenschaftlicher Tätigkeit tatsächlich nur
deshalb W zugeordnet hat, weil der Auftraggeber in W den Ort der
Geschäftsleitung hat.
Das von der Bw zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 3.3.1992, 88/14/0081, enthält im Zusammenhang mit einer
- allerdings vorübergehenden - auswärtigen Berufsausbildung
wesentliche Ausführungen.
"Gegen
eine sofortige, dem Bf zumutbare Wohnsitzverlegung spricht indes die wenn auch
für zunächst vier Jahre geplante, aber doch nur vorübergehende
Berufsausübung außerhalb seines bisherigen Wohnsitzes und die
beabsichtigte ständige Berufsausübung nach Beendigung seiner
Ausbildungszeit am Ort seines Familienwohnsitzes."
"Bei
einer nur vorübergehenden, im Zusammenhang mit einem Berufsabschluss
stehenden Tätigkeit erscheint, anders als bei einer auf unbestimmte Dauer
erfolgten Versetzung, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes dann auch in einer
Dauer von vier Jahren vertretbar, wenn der Bf beabsichtigt, den Beruf
anschließend am Familienwohnsitz auszuüben und entsprechende
Vorbereitungen für die Zeit nach dem Berufsabschluss bereits getroffen
werden."
Der diesem Erkenntnis zu Grunde
gelegene Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Bw mit vorliegendem
keinesfalls vergleichbar, weil die Bw die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
ausschließlich aus der - ihrer Ansicht nach vorübergehenden -
auswärtigen Berufsausbildung ableitet. Dass dieser Umstand allein für
die Berücksichtigung von Werbungskosten aus einer doppelten
Haushaltsführung bei auswärtiger Berufsausbildung nicht ausreichend
ist, wird insbesondere durch die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom
18.12.1997, Zl. 96/15/0259, sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Die
Betrachtung, was für eine Entscheidung im Einzelfall von Bedeutung ist,
geht weit über die alleinigliche auswärtige Berufsausbildung hinaus.
Im Erkenntnis vom 18.12.1997, Zl. 96/15/0259, stellt der VwGH nach Ansicht
des Senates sogar sehr deutlich klar, wie er das Erkenntnis vom 3.3.1992,
Zl. 88/14/0081, verstanden wissen will und betont mit folgenden
Ausführungen in welchem Einzelzusammenhang diese Entscheidung getroffen
wurde: "Im genannten Erkenntnis
(gemeint das Erk 88/14/0081) hat
der VwGH für den Fall eines Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärters
- er wohnte in einem Untermietzimmer am Tätigkeitsort - zu Recht erkannt,
die zunächst für vier Jahre geplante, aber doch nur
vorübergehende Berufsausübung außerhalb des bisherigen
Wohnsitzes und die beabsichtigte ständige Berufsausübung nach
Beendigung der Ausbildungszeit am Ort des Familienwohnsitzes, für welche
bereits Vorbereitungen getroffen worden seien, sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung.
Im
gegenständlichen Fall hat der Bf am Ort der Tätigkeit eine Wohnung
genommen, bei welcher nicht erkennbar ist, dass sie seinen Wohnbedürfnissen
weniger entspräche als die (eigenständige) Wohnung im Haus seiner
Eltern in B. Solcherart liegt es nahe, dass die Verlegung des
(Familien)Wohnsitzes nach dem Ort der Tätigkeit bereits erfolgt ist, und
auch aus diesem Grund die Kosten der Haushaltsführung am Ort der
Tätigkeit und der Fahrten Wohnung im elterlichen Haus nicht zu
Werbungskosten führen können.
Sollte
aber der (Familien)Wohnsitz noch in B gelegen sein, ist entscheidend, dass im
Beschwerdefall keine Umstände auszumachen sind, aufgrund derer es
unzumutbar gewesen wäre, die Wohnung im elterlichen Haus aufzugeben.
Abgesehen davon, dass konkrete Vorbereitungen für eine Berufsausübung
des Bf am Ort des Familienwohnsitzes nicht dargetan worden sind, behauptet der
Bf auch nicht, er hätte im Bedarfsfall nicht jederzeit erneut im
elterlichen Haus Wohnung nehmen können."
Bei Gegenüberstellung
dieser beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen wird deutlich, dass die
vorübergehende auswärtige Berufsausbildung allein noch nicht für
die steuerliche Anerkennung einer daraus resultierenden doppelten
Haushaltsführung ausreicht, sondern noch wesentliche Sachverhaltselemente
hinzutreten müssen, die nach Ansicht des Senates folgende sind: Die
Qualität der Unterbringung am Ort der auswärtigen Berufsausübung
muss derart gestaltet sein, dass sie nach der Verkehrsauffassung als
vorübergehend anzusehen ist, denn nur diesfalls kann davon ausgegangen
werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht verlegt wurde, was bei
einem Untermietzimmer sicherlich der Fall ist, und während der Dauer der
auswärtigen Berufsausübung müssen Schritte für eine
später am Ort des Familienwohnsitzes angestrebte berufliche Tätigkeit
gesetzt worden sein und es müssen Umstände vorliegen, aus denen
geschlossen werden kann, dass eine jederzeitige Wohnsitznahme im elterlichen
Haushalt nicht möglich ist.
Es ist im vorliegenden Fall
daher davon ausgegangen, dass die Bw seit der in L im September 1998 in
Bestand genommenen Wohnung mit 2 Zimmern, 1 Kabinett und Nebenräumen sowie
Loggia den Mittelpunkt der Lebensinteresse im eigenen Haushalt in L hat,
wenngleich bereits vorher die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar gewesen
sein könnte, denn bei dieser Wohnung ist nicht davon auszugehen, dass sie
den Wohnbedürfnissen der Bw in der von ihr geschilderten Weise weniger
entspräche als die mit dem Bruder geteilte Wohnung der Mutter in W. Mit der
Übersiedlung nach A wurde der Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesen
Ort mitgenommen, denn diese Wohnung ist ebenso gestaltet wie die Wohnung in L
und die höheren Kosten zum Objekt in A resultieren aus dem Umstand, dass A
ein Fremdenverkehrsort ist. Weiters hält die Mutter der Bw die Wohnung in
W, D- Gasse, bis zur Beendigung der Berufsausbildung im Jahr 2005 bereit,
sodass davon auszugehen ist, dass die Bw jederzeit in der Wohnung der Mutter in
W Wohnsitz nehmen kann. Sollte die Bw - was nach der beruflichen Verpflichtung
in H bis in das Jahr 2005 hinein erst danach zu erwarten ist - nach W
zurückkehren, erspart sie sich daher ausschließlich die Wohnungssuche
in W.
Konkrete Schritte zur
beruflichen Rückkehr nach W sind noch nicht gesetzt worden und wurden als
für die steuerliche Beurteilung unerheblich bezeichnet. Hinzu kommt, dass
die Bw vorgebracht hat, noch keine konkrete Vorstellung von der nach der
Berufsausbildung zur Fachärztin der Gynäkologie in W geplanten
Berufsausübung zu haben. So sei nach ihrem Vorbringen eine
selbständige Berufsausübung ebenso denkbar wie eine
nichtselbständige. Dass ohne konkrete Berufsvorstellung konkrete Schritte
zur Berufsausübung nicht gesetzt werden können, liegt auf der Hand.
Die Bw ist nicht vor der Frage gestanden, eine doppelte Haushaltsführung zu
begründen, sondern vor der Frage, die Wohnung der Mutter zu verlassen. Den
Abnabelungsprozess vom Elternhaus nur deshalb anders zu beurteilen, weil eine
auswärtige Berufsübung damit in Zusammenhang gebracht werden kann,
widerspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Lediglich ein dem VwGH-Erkenntnis vom 3.3.1992, 88/14/0081, vergleichbarer
Sachverhalt führt zur steuerlichen Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung infolge vorübergehender auswärtiger
Berufsausbildung. In Anlehnung an das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1997,
Zl. 96/15/0259, ist jedoch davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen seit September 1998 ohnedies nicht mehr in der der Mutter
gehörenden Wohnung in W, D-Gasse, liegt.
In H hat sich die Bw für
die Dauer von August 2001 bis März 2005, insgesamt daher 3 1/2 Jahre,
verpflichtet und für diese Dauer ein Untermietzimmer in Bestand genommen.
Ebenso hat sie während der Dauer des Dienstverhältnisse in Sch mit
einem Zimmer in einem sog. Schwesternhaus das Auslangen gefunden. In A werden
weiterhin Einkünfte erzielt. Dadurch bringt die Bw selbst zum Ausdruck,
dass ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen mit entsprechender Lebensqualität
in L bzw. A liegt.
Gerade der Umstand, dass die Bw
während der Dauer der Berufsausbildung mit Dienstverhältnissen in
Oberösterreich örtlich gebunden war, spricht angesichts der Dauer der
Berufsausbildung von acht Jahren gegen die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
in W. Das Schreiben des Dr. F in W, auf das die Bw wiederholt hingewiesen
hat, ist nicht geeignet, die ernsthafte Absicht der Rückkehr nach W
darzutun, weil Dr. F in diesem Schreiben ausführt, dass er gar keine
Lehrpraxisstelle besessen habe. Dies ist daher keine Abweisung mangels Platz,
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vorübergehende doppelte Haushaltsführungauf Dauer angelegte doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenMittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Steuerpflichtigenabgeleiteter WohnsitzBesuch der Elternvorübergehende auswärtige Berufsausbildungvorübergehende befristete DienstverhältnisseBefristungArbeitssuche am FamilienwohnortOrt des FamilienwohnsitzesUnzumutbarkeit der WohnsitzverlegungVerlegung des FamilienwohnsitzesPendlerpauschalemehrere Wohnsitzenächstgelegener Wohnsitzvorweggenommene WerbungskostenVorstellungskostenFörderung des BerufesArbeitszimmerAufteilungsverbot von Wohnkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3657-W/02
- Stammnummer
- 4015
- Gültig
- 09.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF