Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3657-W/02
Keine vorübergehende doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen, wenn auswärtige Berufsausbildung mit mindestens 8 Jahren anzunehmen ist. Ausführungen darüber, wann von der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auszugehen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3657-W/02vom 09.05.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
sondern mangels Berechtigung zur Ausbildung.
Die Bw hat nun telefonisch
vorgebracht, dass sie die Dateien der Bewerbungen gelöscht habe, weil sie
nicht erwartet habe, dass diese von Bedeutung sein könnten. Diesfalls
wäre es aber an der Bw gelegen, den Weg der Glaubhaftmachung zu
beschreiten. Die weiteren vorgelegten Schreiben an das KH Lainz und an Dr. S
stammen aus der Zeit vor Antritt eines auswärtigen Dienstverhältnisses
und sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Rückkehr nach W
darzutun. Gleiches gilt für die Listen über städtische und
private Krankenhäuser in W. Es wird davon ausgegangen, dass diese Listen
der Bw zur Bewerbung einer Turnusstelle nach Absolvierung des Studiums gedient
haben.
Nach dem Vorbringen sollen die
Vorstellungen sowohl persönlich als auch schriftlich erfolgt sein. Für
persönliche Vorstellungsgespräche wären der Bw jedoch Kosten
entstanden, die die steuerlich vertretene Bw so wie für die Jahre 1998 und
2000 geltend gemacht hätte. Die Bw hat für das Jahr 1998 nur zu einem
einzigen Vorstellungsgespräch Werbungskosten geltend gemacht, und zwar zu
jenem in D, welches noch dazu nur der Sondierung der allgemeinen Lage gedient
hat. Die Vorstellungsgespräche des Jahres 2000 hätten weiters den
Zweck gehabt, dass sich der Name der Bw in W für eine Berufsausübung
ab dem Jahr 2005 in Erinnerung halte. Seit 2001 hat sich die Bw in H
verpflichtet. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass im Mittelpunkt
der Lebensgestaltung der Bw die zügige Berufsausbildung steht, wobei es ihr
aber gar nicht so sehr auf den Ort der Ausbildung ankommt. Hätte sie die
Möglichkeit der Berufsausbildung in W, würde sie W nur den Vorzug
gegenüber allen anderen Destinationen einräumen. Die Bw befindet sich
daher in einer Situation wie jeder andere Arbeit suchende Arbeitnehmer auch
(nochmals VwGH vom 27.1.2000, 96/15/0205).
Alles in Allem betrachtet
bestehen Zweifel an dem Vorbringen, dass die Bw tatsächlich von der
Unmöglichkeit der Rückkehr nach W keine Kenntnis hatte. Sollte sie von
der Möglichkeit der Rückkehr nach W ausgegangen sein, ist die
Inbestandnahme einer 3-Zimmerwohnung nicht nachvollziehbar, zumal die Bw
für 3 1/2 Jahre in H mit einem Untermietzimmer in H oder mit einer
Schwesternunterkunft in Sch das Auslangen findet bzw. gefunden hat.
Aufwendungen, die in gleicher
Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt (VwGH vom 30.5.2001, 95/13/0288, mHa
E 28.10.1998, 93/14/0195).
Eine pauschale
Berücksichtigung von 40 % der Wohnkosten zum Objekt in A als
angemessener Teil der doppelten Haushaltsführung kommt nicht Betracht, weil
aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Mittelpunkt der Lebensinteressen
von W nach L und sodann von L nach A verlegt wurde. Bei einer solchen
Vorgangsweise würde die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise
umgekehrt.
1.2.
doppelte Haushaltsführung Sch - A Zu prüfen ist das
Vorbringen, in Sch bestehe eine weitere doppelte Haushaltsführung wegen
Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr nach A. Die Übersiedlung von L
nach A erfolgte in der ersten Augusthälfte. Auf obige Ausführungen,
wonach davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen von L
nach A mitgenommen wurde, wird verwiesen. Das Dienstverhältnis zum KH in
Sch wurde mit 16.10.2000 begründet und dauerte bis 31.7.2001. Nach dem
Berufungsvorbringen betrage die einfache Strecke Sch - A rd. 120 km, was
zutrifft. Die Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr an den Familienwohnsitz
in A ist daher gegeben. In der Erklärungsbeilage wird zu dieser doppelten
Haushaltsführung Folgendes ausgeführt: "Während des Bestehens
eines weiteren Berufswohnsitzes (selbständige Arbeit) werden die iVm dem
Dienstverhältnis in Sch angefallenen Kosten für Unterkunft nicht
geltend gemacht."
Nach einer Abfrage im ZMR war
die Bw in der Zeit vom 20.10.2000 bis 8.8.2001 an der Adresse Sch,
H-Straße, mit Qualität Nebenwohnsitz gemeldet.
Eine telefonische Anfrage am
26.11.2002 beim KH in Sch ergab, dass das Gebäude H-Straße dem KH
gehört und dort Krankenhauspersonal wohnen könne. Die von der Bw in
Sch innegehabte Unterkunft bestand aus einem Wohn-Schlafzimmer mit
Kochmöglichkeit, Vorraum und einer Nasszelle. Die monatliche
Benützungsgebühr betrug S 1.890,40. Für Heizung fielen
S 226,- und für Strom S 100,- monatlich an. Die Unterkunftskosten
von insgesamt S 2.216,40 monatlich wurden vom Arbeitgeber vom Nettolohn
einbehalten. Für Oktober 2000 wurde der halbe Betrag verrechnet. Für
das Jahr 2000 fielen daher in Sch Kosten für Unterkunft iHv S 5.541,-
an.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht
abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-) Tätigkeit bezogenen in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Für Heimfahrten nach A
sind für drei Monate je S 2.400,- zu berücksichtigen, das sind in
Summe S 7.200,- (VwGH vom 20.9.2001, 98/15/0207).
Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen ist weiterhin in A geblieben, was sich aus dem befristeten
Dienstverhältnis und der Qualität der Unterbringung am
Beschäftigungsort Sch ergibt. Es liegen die Voraussetzungen für eine
vorübergehend beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zwischen
Sch und A vor, deren Werbungskosten in Summe S 12.741,- ausmachen.
Die Fahrten zwischen Sch und A
sind keine nahezu ausschließlich betrieblich veranlassten Fahrten, weil
Betriebsstandort und Wohnsitz sich in ein und derselben Wohnung befinden.
In Anbetracht dieser Sachlage
ist es für die Beweiswürdigung von untergeordneter Bedeutung, dass die
Tragung von Kosten für den Familienwohnsitz W nicht nachgewiesen wurde und
nach dem telefonisch erstatteten Vorbringen mangels Belege und Abwicklung
über Konten ein Geldfluss nicht nachweisbar ist.
2.
Pendlerpauschale Das Land Oberösterreich hat bei der
Gehaltsabrechnung vom 1.5. bis 30.9.2000 das Pendlerpauschale iHv
S 12.000,-, sohin für fünf Monate mit je S 2.400,- (sog.
großes Pendlerpauschale bei über 60 km). berücksichtigt.
Während dieser Zeit war die Bw lt. Erklärung im LKH in G tätig.
In der an den Arbeitgeber gerichteten Erklärung zur Berücksichtigung
des Pendlerpauschales hat die Bw als Anschrift ihrer der Arbeitsstätte
nächstgelegene Wohnung mit L, B-Gasse, angegeben. Nach dem
Ermittlungsergebnis wurde dieser Wohnsitz Mitte August 2002 aufgegeben und
die Wohnung in A bezogen. A liegt von G (Internetabfrage, routing-planer)
4 km entfernt. Die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale lagen im
September 2000 daher nicht vor.
In der Erklärungsbeilage
wurde für die Strecke Wohnung in L und Arbeitsstätte in G das
Pendlerpauschale für die Monate Mai bis Juli 2000 iHv S 3.960,-
(monatlich S 1.320,-, sog. kleines Pendlerpauschale über 60 km)
beantragt und im Erstbescheid (zusätzlich zum im Lohnzettel ausgewiesenen
Pendlerpauschale) berücksichtigt.
Im Vorhalt vom 5.9.2002 wurde
auf die Doppelberücksichtigung hingewiesen, im Vorhalt vom 15.11.2002 wurde
rechnerisch dargestellt, dass von den erklärten Werbungskosten (daher
einschließlich kleinem Pendlerpauschale für drei Monate) das vom
Arbeitgeber berücksichtigte große Pendlerpauschale für fünf
Monate abzuziehen sei.
In den Vorjahren wurde vom Land
OÖ das Pendlerpauschale bei der Gehaltsberechnung berücksichtigt. Die
Bw hatte jedoch am Dienstort S und L jeweils eine Wohnung inne. Bei mehreren
Wohnsitzen ist für das Pendlerpauschale die Entfernung zum
nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.9.1995,
91/14/0227).
3.
Vorstellungsgespräch in W am 29.2.2000 Zu prüfen ist, ob
die Fahrtkosten (400 km à S 4,90 = S 1.960)
für das Vorstellungsgespräch in W als vorweggenommene Werbungskosten
zu beurteilen sind. Hiezu ist erforderlich, dass die ernsthafte Absicht zur
Einkünfteerzielung klar erwiesen sein muss. Die ernsthafte Absicht zur
Erzielung von nichtselbständigen Einkünften an einem bestimmten Ort
kann dann nicht als erwiesen angenommen werden, wenn aufgrund des Vorbringens
davon auszugehen ist, dass für die darauffolgenden 5 Jahre eine
Rückkehr an diesen Ort zwecks Ausübung einer nichtselbständigen
Tätigkeit in dem angestrebten Beruf erschwert und aus diesem Grund gar
nicht beabsichtigt ist, das Vorstellungsgespräch nur dazu dienen sollte,
dass sich der Name der Bw an diesem Ort in Fachkreisen in Erinnerung halte, und
überdies davon auszugehen ist, dass die Bw keine konkrete Vorstellung davon
hat, wie sie die zukünftige, erst in 5 Jahren mögliche
Berufsausübung gestalten werde. Die diesbezüglich entstandenen
Fahrtkosten können sohin nicht als vorweg entstandene Werbungskosten
angesehen werden.
4.
Pauschale Berücksichtigung von Wohnkosten infolge Ausübung einer
betrieblichen Tätigkeit im Objekt A als Betriebsausgaben Die
Kosten der Befriedigung des Wohnbedürfnisses gehören
grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben für die
Lebenshaltung. Aufgrund des von der Bw telefonisch erstatteten
Berufungsvorbringens ist davon auszugehen, dass der ärztliche Betrieb,
insbesondere gelegentliche Behandlung von Patienten an Wochenenden, in der den
Wohnbedürfnissen dienenden Wohnung in A ausgeübt wurde, für die
betriebliche Tätigkeit jedoch kein Raum, der ausschließlich der
Ausübung als Ärztin diente (Arbeitszimmer), erforderlich und daher
auch nicht eingerichtet war. Die Wohnkosten zum Objekt in A sind somit zur
Gänze als Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu qualifizieren.
Der Entscheidung wurde
primär das von der Bw selbst erstattete Vorbringen zu Grunde gelegt, weil
zu Sachverhaltsfragen die Partei als jene Auskunftsquelle anzusehen ist, deren
Vorbringen den höheren Wahrheitsgehalt für sich hat, zumal das von der
Bw erstattete Vorbringen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Einklang zu bringen ist.
rechnerische Darstellung
der abzugsfähigen Werbungskosten
|
Gegenstand
|
Beträge
in ATS
|
Werbungskosten
laut Erklärung
|
175.299,66
|
-
Vorstellungsgespräch in Go (Zuordnung zu selbständigen Einkünften
laut Eingabe vom 31.10.2002)
|
-
1.585,-
|
-
Kosten Wohnung in L
|
-
79.324,-
|
-
Kosten für Familienheimfahrten L, A nach W
|
-
28.800,-
|
-
Pendlerpauschale laut Lohnzettel Mai bis Sep.
|
-
12.000,-
|
+
doppelte Haushaltsführung, Unterkunft in Sch und Heimfahrten nach
A
|
12.741,-
|
-
km-Geld Vorstellungsgespräch in W
|
-
1.960,-
|
-
Korrektur Übertragungsfehler um 100 km bei km-Geld Kongress M lt.
Eingabe vom 6.12.2002
|
-
490,-
|
Werbungskosten
|
63.881,66
|
gerundet
|
63.882,-
Ermittlung
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
Gegenstand
|
Beträge
in ATS
|
Einkünfte
lt. Erklärung
|
118.221,81
|
+
Kosten Berufswohnsitz in A
|
52.000,-
|
-
Vorstellungsgespräch Go
|
-
1.585,-
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
168.636,81
|
Gerundet
|
168.637,-
Bei der
Berechnung der Einkommensteuer wurden die betrieblichen Einkünfte beim
wegen Bezugs von Arbeitslosengeld vorzunehmenden besonderen
Progressionsvorbehalt ausgeschieden. Hochgerechnet wurden daher nur die
nichtselbständigen Einkünfte.
Aufgrund obig dargestellter
Feststellungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vorübergehende doppelte Haushaltsführungauf Dauer angelegte doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenMittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Steuerpflichtigenabgeleiteter WohnsitzBesuch der Elternvorübergehende auswärtige Berufsausbildungvorübergehende befristete DienstverhältnisseBefristungArbeitssuche am FamilienwohnortOrt des FamilienwohnsitzesUnzumutbarkeit der WohnsitzverlegungVerlegung des FamilienwohnsitzesPendlerpauschalemehrere Wohnsitzenächstgelegener Wohnsitzvorweggenommene WerbungskostenVorstellungskostenFörderung des BerufesArbeitszimmerAufteilungsverbot von Wohnkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3657-W/02
- Stammnummer
- 4015
- Gültig
- 09.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF