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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3657-W/02

Keine vorübergehende doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen, wenn auswärtige Berufsausbildung mit mindestens 8 Jahren anzunehmen ist. Ausführungen darüber, wann von der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auszugehen ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3657-W/02vom 09.05.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

sondern mangels Berechtigung zur Ausbildung. Die Bw hat nun telefonisch vorgebracht, dass sie die Dateien der Bewerbungen gelöscht habe, weil sie nicht erwartet habe, dass diese von Bedeutung sein könnten. Diesfalls wäre es aber an der Bw gelegen, den Weg der Glaubhaftmachung zu beschreiten. Die weiteren vorgelegten Schreiben an das KH Lainz und an Dr. S stammen aus der Zeit vor Antritt eines auswärtigen Dienstverhältnisses und sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Rückkehr nach W darzutun. Gleiches gilt für die Listen über städtische und private Krankenhäuser in W. Es wird davon ausgegangen, dass diese Listen der Bw zur Bewerbung einer Turnusstelle nach Absolvierung des Studiums gedient haben. Nach dem Vorbringen sollen die Vorstellungen sowohl persönlich als auch schriftlich erfolgt sein. Für persönliche Vorstellungsgespräche wären der Bw jedoch Kosten entstanden, die die steuerlich vertretene Bw so wie für die Jahre 1998 und 2000 geltend gemacht hätte. Die Bw hat für das Jahr 1998 nur zu einem einzigen Vorstellungsgespräch Werbungskosten geltend gemacht, und zwar zu jenem in D, welches noch dazu nur der Sondierung der allgemeinen Lage gedient hat. Die Vorstellungsgespräche des Jahres 2000 hätten weiters den Zweck gehabt, dass sich der Name der Bw in W für eine Berufsausübung ab dem Jahr 2005 in Erinnerung halte. Seit 2001 hat sich die Bw in H verpflichtet. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass im Mittelpunkt der Lebensgestaltung der Bw die zügige Berufsausbildung steht, wobei es ihr aber gar nicht so sehr auf den Ort der Ausbildung ankommt. Hätte sie die Möglichkeit der Berufsausbildung in W, würde sie W nur den Vorzug gegenüber allen anderen Destinationen einräumen. Die Bw befindet sich daher in einer Situation wie jeder andere Arbeit suchende Arbeitnehmer auch (nochmals VwGH vom 27.1.2000, 96/15/0205). Alles in Allem betrachtet bestehen Zweifel an dem Vorbringen, dass die Bw tatsächlich von der Unmöglichkeit der Rückkehr nach W keine Kenntnis hatte. Sollte sie von der Möglichkeit der Rückkehr nach W ausgegangen sein, ist die Inbestandnahme einer 3-Zimmerwohnung nicht nachvollziehbar, zumal die Bw für 3 1/2 Jahre in H mit einem Untermietzimmer in H oder mit einer Schwesternunterkunft in Sch das Auslangen findet bzw. gefunden hat. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (VwGH vom 30.5.2001, 95/13/0288, mHa E 28.10.1998, 93/14/0195). Eine pauschale Berücksichtigung von 40 % der Wohnkosten zum Objekt in A als angemessener Teil der doppelten Haushaltsführung kommt nicht Betracht, weil aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Mittelpunkt der Lebensinteressen von W nach L und sodann von L nach A verlegt wurde. Bei einer solchen Vorgangsweise würde die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise umgekehrt. 1.2. doppelte Haushaltsführung Sch - A Zu prüfen ist das Vorbringen, in Sch bestehe eine weitere doppelte Haushaltsführung wegen Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr nach A. Die Übersiedlung von L nach A erfolgte in der ersten Augusthälfte. Auf obige Ausführungen, wonach davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen von L nach A mitgenommen wurde, wird verwiesen. Das Dienstverhältnis zum KH in Sch wurde mit 16.10.2000 begründet und dauerte bis 31.7.2001. Nach dem Berufungsvorbringen betrage die einfache Strecke Sch - A rd. 120 km, was zutrifft. Die Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr an den Familienwohnsitz in A ist daher gegeben. In der Erklärungsbeilage wird zu dieser doppelten Haushaltsführung Folgendes ausgeführt: "Während des Bestehens eines weiteren Berufswohnsitzes (selbständige Arbeit) werden die iVm dem Dienstverhältnis in Sch angefallenen Kosten für Unterkunft nicht geltend gemacht." Nach einer Abfrage im ZMR war die Bw in der Zeit vom 20.10.2000 bis 8.8.2001 an der Adresse Sch, H-Straße, mit Qualität Nebenwohnsitz gemeldet. Eine telefonische Anfrage am 26.11.2002 beim KH in Sch ergab, dass das Gebäude H-Straße dem KH gehört und dort Krankenhauspersonal wohnen könne. Die von der Bw in Sch innegehabte Unterkunft bestand aus einem Wohn-Schlafzimmer mit Kochmöglichkeit, Vorraum und einer Nasszelle. Die monatliche Benützungsgebühr betrug S 1.890,40. Für Heizung fielen S 226,- und für Strom S 100,- monatlich an. Die Unterkunftskosten von insgesamt S 2.216,40 monatlich wurden vom Arbeitgeber vom Nettolohn einbehalten. Für Oktober 2000 wurde der halbe Betrag verrechnet. Für das Jahr 2000 fielen daher in Sch Kosten für Unterkunft iHv S 5.541,- an. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen. Für Heimfahrten nach A sind für drei Monate je S 2.400,- zu berücksichtigen, das sind in Summe S 7.200,- (VwGH vom 20.9.2001, 98/15/0207). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist weiterhin in A geblieben, was sich aus dem befristeten Dienstverhältnis und der Qualität der Unterbringung am Beschäftigungsort Sch ergibt. Es liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehend beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zwischen Sch und A vor, deren Werbungskosten in Summe S 12.741,- ausmachen. Die Fahrten zwischen Sch und A sind keine nahezu ausschließlich betrieblich veranlassten Fahrten, weil Betriebsstandort und Wohnsitz sich in ein und derselben Wohnung befinden. In Anbetracht dieser Sachlage ist es für die Beweiswürdigung von untergeordneter Bedeutung, dass die Tragung von Kosten für den Familienwohnsitz W nicht nachgewiesen wurde und nach dem telefonisch erstatteten Vorbringen mangels Belege und Abwicklung über Konten ein Geldfluss nicht nachweisbar ist. 2. Pendlerpauschale Das Land Oberösterreich hat bei der Gehaltsabrechnung vom 1.5. bis 30.9.2000 das Pendlerpauschale iHv S 12.000,-, sohin für fünf Monate mit je S 2.400,- (sog. großes Pendlerpauschale bei über 60 km). berücksichtigt. Während dieser Zeit war die Bw lt. Erklärung im LKH in G tätig. In der an den Arbeitgeber gerichteten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales hat die Bw als Anschrift ihrer der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung mit L, B-Gasse, angegeben. Nach dem Ermittlungsergebnis wurde dieser Wohnsitz Mitte August 2002 aufgegeben und die Wohnung in A bezogen. A liegt von G (Internetabfrage, routing-planer) 4 km entfernt. Die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale lagen im September 2000 daher nicht vor. In der Erklärungsbeilage wurde für die Strecke Wohnung in L und Arbeitsstätte in G das Pendlerpauschale für die Monate Mai bis Juli 2000 iHv S 3.960,- (monatlich S 1.320,-, sog. kleines Pendlerpauschale über 60 km) beantragt und im Erstbescheid (zusätzlich zum im Lohnzettel ausgewiesenen Pendlerpauschale) berücksichtigt. Im Vorhalt vom 5.9.2002 wurde auf die Doppelberücksichtigung hingewiesen, im Vorhalt vom 15.11.2002 wurde rechnerisch dargestellt, dass von den erklärten Werbungskosten (daher einschließlich kleinem Pendlerpauschale für drei Monate) das vom Arbeitgeber berücksichtigte große Pendlerpauschale für fünf Monate abzuziehen sei. In den Vorjahren wurde vom Land OÖ das Pendlerpauschale bei der Gehaltsberechnung berücksichtigt. Die Bw hatte jedoch am Dienstort S und L jeweils eine Wohnung inne. Bei mehreren Wohnsitzen ist für das Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227). 3. Vorstellungsgespräch in W am 29.2.2000 Zu prüfen ist, ob die Fahrtkosten (400 km à S 4,90 = S 1.960) für das Vorstellungsgespräch in W als vorweggenommene Werbungskosten zu beurteilen sind. Hiezu ist erforderlich, dass die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung klar erwiesen sein muss. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung von nichtselbständigen Einkünften an einem bestimmten Ort kann dann nicht als erwiesen angenommen werden, wenn aufgrund des Vorbringens davon auszugehen ist, dass für die darauffolgenden 5 Jahre eine Rückkehr an diesen Ort zwecks Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit in dem angestrebten Beruf erschwert und aus diesem Grund gar nicht beabsichtigt ist, das Vorstellungsgespräch nur dazu dienen sollte, dass sich der Name der Bw an diesem Ort in Fachkreisen in Erinnerung halte, und überdies davon auszugehen ist, dass die Bw keine konkrete Vorstellung davon hat, wie sie die zukünftige, erst in 5 Jahren mögliche Berufsausübung gestalten werde. Die diesbezüglich entstandenen Fahrtkosten können sohin nicht als vorweg entstandene Werbungskosten angesehen werden. 4. Pauschale Berücksichtigung von Wohnkosten infolge Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit im Objekt A als Betriebsausgaben Die Kosten der Befriedigung des Wohnbedürfnisses gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben für die Lebenshaltung. Aufgrund des von der Bw telefonisch erstatteten Berufungsvorbringens ist davon auszugehen, dass der ärztliche Betrieb, insbesondere gelegentliche Behandlung von Patienten an Wochenenden, in der den Wohnbedürfnissen dienenden Wohnung in A ausgeübt wurde, für die betriebliche Tätigkeit jedoch kein Raum, der ausschließlich der Ausübung als Ärztin diente (Arbeitszimmer), erforderlich und daher auch nicht eingerichtet war. Die Wohnkosten zum Objekt in A sind somit zur Gänze als Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu qualifizieren. Der Entscheidung wurde primär das von der Bw selbst erstattete Vorbringen zu Grunde gelegt, weil zu Sachverhaltsfragen die Partei als jene Auskunftsquelle anzusehen ist, deren Vorbringen den höheren Wahrheitsgehalt für sich hat, zumal das von der Bw erstattete Vorbringen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringen ist. rechnerische Darstellung der abzugsfähigen Werbungskosten | Gegenstand | Beträge in ATS | Werbungskosten laut Erklärung | 175.299,66 | - Vorstellungsgespräch in Go (Zuordnung zu selbständigen Einkünften laut Eingabe vom 31.10.2002) | - 1.585,- | - Kosten Wohnung in L | - 79.324,- | - Kosten für Familienheimfahrten L, A nach W | - 28.800,- | - Pendlerpauschale laut Lohnzettel Mai bis Sep. | - 12.000,- | + doppelte Haushaltsführung, Unterkunft in Sch und Heimfahrten nach A | 12.741,- | - km-Geld Vorstellungsgespräch in W | - 1.960,- | - Korrektur Übertragungsfehler um 100 km bei km-Geld Kongress M lt. Eingabe vom 6.12.2002 | - 490,- | Werbungskosten | 63.881,66 | gerundet | 63.882,- Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit | Gegenstand | Beträge in ATS | Einkünfte lt. Erklärung | 118.221,81 | + Kosten Berufswohnsitz in A | 52.000,- | - Vorstellungsgespräch Go | - 1.585,- | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 168.636,81 | Gerundet | 168.637,- Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden die betrieblichen Einkünfte beim wegen Bezugs von Arbeitslosengeld vorzunehmenden besonderen Progressionsvorbehalt ausgeschieden. Hochgerechnet wurden daher nur die nichtselbständigen Einkünfte. Aufgrund obig dargestellter Feststellungen war spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, 9. Mai 2003

Normen und Schlagworte

Vorübergehende doppelte Haushaltsführungauf Dauer angelegte doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenMittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Steuerpflichtigenabgeleiteter WohnsitzBesuch der Elternvorübergehende auswärtige Berufsausbildungvorübergehende befristete DienstverhältnisseBefristungArbeitssuche am FamilienwohnortOrt des FamilienwohnsitzesUnzumutbarkeit der WohnsitzverlegungVerlegung des FamilienwohnsitzesPendlerpauschalemehrere Wohnsitzenächstgelegener Wohnsitzvorweggenommene WerbungskostenVorstellungskostenFörderung des BerufesArbeitszimmerAufteilungsverbot von Wohnkosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3657-W/02
Stammnummer
4015
Gültig
09.05.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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