Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2367
Geschäftsleitungsverlegung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftK 201/4-IV/4/03vom 11.11.2003
Wortlaut laut Findok
Wird die Geschäftsleitung einer in
Österreich operativ tätigen österreichischen GmbH nach
Deutschland verlegt, dann ändert dies Nichts an dem Fortbestand der
unbeschränkten Steuerpflicht der nach österreichischem Recht
gegründeten GmbH, wenn deren statutarischer Sitz weiterhin in
Österreich verbleibt. Aus diesem Grund wurde auch im Hinblick auf den von
§ 6 Z. 6 EStG erfassten "Steuerentstrickungstatbestand" die in § 20
KStG 1966 enthaltene Verpflichtung zur Liquidationsbesteuerung bei
Geschäftsleitungsverlegung in das Ausland nicht in das KStG 1988
übernommen.
Mithin ist bei einer Geschäftsleitungsverlegung
lediglich zu prüfen, ob hierdurch einzelne körperliche oder
unkörperliche Wirtschaftsgüter nach Deutschland überführt
werden, deren Überführung sodann zu einer steuerlichen Erfassbarkeit
der darin allenfalls enthaltenen stillen Reserven führen würde. Dies
ist eine Sachverhaltsfrage und kann daher nicht im Rahmen des ministeriellen
EAS-Auskunftsverfahrens entschieden werden. Es kann lediglich angemerkt werden,
dass hierbei auf eine dem Artikel 7 DBA-Deutschland entsprechend
korrespondierende Beurteilung auf österreichischer und deutscher Seite
Rücksicht zu nehmen sein wird.
Mit der Geschäftsleitungsverlegung verlagert sich die
Ansässigkeit der juristischen Person gemäß Artikel 4 Abs. 3
DBA-Deutschland nach Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn Deutschland auf
zivilrechtlicher Grundlage die in sein Land zugezogene Gesellschaft bloß
als nichtrechtsfähigen Verein iSd § 1 Abs. 1 Nr. 5 dKStG behandeln
sollte. Denn der abkommensrechtliche Begriff der "Gesellschaft" umfasst gem.
Art. 3 Abs. 1 lit. e DBA alle Rechtsträger, die wie juristische Personen
behandelt werden, sodass abkommensrechtlich die in Österreich
ansässige "Gesellschaft" zu einer in Deutschland ansässigen
"Gesellschaft" wird.
Diese Gesellschaft wird sodann über zwei
Betriebstätten verfügen: jene, die aus dem deutschen
Geschäftsleitungsort gebildet wird und jene, die in den Räumlichkeiten
des in Österreich im bisherigen Umfang weitergeführten Betriebes
besteht. Der österreichischen Betriebstätte werden hierbei lediglich
die Kosten der Geschäftsleitungsfunktion anzulasten sein. Denn es wird in
Ziffer 21 des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens als nicht
sachgerecht angesehen, dass auch eine Gewinntangente ("profits of management")
dem Geschäftsleitungsort zuerkannt wird.
Wenn nach dieser Kommentarstelle Deutschland im gegebenen
Zusammenhang kein Zugriff auf die vom österreichischen Betrieb
erwirtschafteten Gewinne ermöglicht wird, so greift aber doch Artikel 16
Abs. 2 des Abkommens zugunsten Deutschlands ein und überträgt das
Besteuerungsrecht an den Bezügen der Geschäftsführer von
Österreich auf Deutschland.
Sollten allerdings wesentliche
Geschäftsführungsfunktionen auch weiterhin in Österreich
ausgeübt werden, dann müsste die Frage des Ortes der
Geschäftsleitung noch einer sehr eingehenden Sachverhaltsprüfung
unterzogen werden, vor allem auch dann, wenn die Geschäftsführer
weiterhin in Österreich ansässig sein sollten und wenn keine
korrespondierende steuerliche Wertung auf deutscher Seite dokumentierbar ist.
Sollte die Geschäftsleitungsverlegung nach Deutschland
zur handelsrechtlichen Auflösung der Kapitalgesellschaft führen, dann
wären gesonderte Überlegung anzustellen, die aber vermutlich nicht im
EAS-Verfahren angestellt werden können.
11. November
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 201/4-IV/4/03
- Stammnummer
- 8048
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF