…gegen den Zweitbeschuldigten wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Hinblick auf die Nichtentrichtung von Lohnabgaben von insgesamt 11.760,72 € für November und Dezember 2005 eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt, ebensolches aber hinsichtlich der Zweitbeschuldigten verabsäumt, betrifft, so ist dem zu entgegnen…
…eines Finanzstrafverfahrens wegen eines entsprechenden Tatverdachtes gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG nicht vorliegen. Für das Teilfaktum 2 (Nichtberücksichtigung von Aushilfslöhnen bei der Lohnverrechnung für 2006 und 2008 bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben L, DZ) kann, abgesehen davon, dass sich ein subjektiver Vorwurf für den…
…Vorsatzes, nicht vorliege. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der aus dem Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Lohnabgaben, bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Ob den Bw…
…Höhe von € 100,00 auferlegt. Seiner Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde: H sei seit dem 17. November 2003 Geschäftsführer der E GmbH, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Oktober 2001 errichtet worden war. Laut Gebarungskonto der E GmbH seien die spruchgegenständlichen Lohnabgaben nicht…
…Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtentrichtung von Lohnabgaben für 05-11/2003 iHv. 6.601,25 €) zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für diese zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3…
…Das erstinstanzliche Verfahren sei nichtig und das Erkenntnis aufzuheben, weil P infolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges von der Verhandlung keine Kenntnis erlangt habe. Die ihr zur Last gelegten Verletzungen der Bestimmungen des UStG und die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen und an Lohnabgaben seien unzutreffend. Richtig sei vielmehr…
…oder vertraglicher Verpflichtung die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Wahrnehmender von steuerlichen Interessen eines Steuersubjektes ist derjenige, der bezüglich eines abgabenrechtlichen Aufgabengebietes, beispielsweise die fristgerechte Entrichtung bzw. Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben durch einen Arbeitgeber…
…Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren 2011 bis 2013 an G und unter dem Titel einer Reisekostenvergütung 2012 an sich selbst: Laut Bericht der Lohnsteuerprüferin hätte es jeweils an geeigneten…
…Zahlungen GSVG) für den Bf. (Tz 1) durch die Gesellschaft festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei für den angeführten Zeitraum auch eine entsprechende Nichtmeldung bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, über Behördenvorhalt (§ 153 Abs. 2 und 4 FinStrG)…
…vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 in Höhe von insgesamt € 51.663,20 und von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume 2008 und Jänner bis April 2009 in Höhe von insgesamt…
…nicht zu beweisen. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Lohnabgaben ist auszuführen: Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden von der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen…
…Strafberufung. Nach dem Vorbringen des Bw. sei die Firma A. GesmbH in den Jahren 1998/1999 auf Grund von Zahlungsausfällen insolvent geworden. Als Geschäftsführer des Unternehmens habe er Haftungen übernehmen müssen und sei nunmehr bis auf das Existenzminimum gepfändet worden. Zudem bestünden Alimentationsverpflichtungen für ein…
…ist aber insbesondere auf Grund der beruflichen Vorkenntnisse des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die aus der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer resultierende Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Berufungssenat folgt hier auch der Argumentation des Spruchsenates des Finanzamtes Salzburg…
…Die im Rahmen dieses Betriebes beschäftigten Haushaltshilfen seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren, woraus sich die Pflicht zur [Entrichtung von Lohnabgaben] (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge [zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen] (DB) sowie Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ergebe. Der Beschuldigte habe das Vorliegen eines gewerblichen Reinigungsbetriebes sowie die Arbeitnehmereigenschaft der…
…Haushaltshilfetätigkeit nicht als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sei und sohin gerade nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Da die Vereinsmitglieder aufgrund von Werkverträgen selbständig tätig gewesen seien, habe der Beschwerdeführer auch keine Lohnabgaben abzuführen. Aus dem Beweisverfahren habe sich - entgegen der unzutreffenden Ansicht der Behörde - eindeutig…
…wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Tatbestand ist somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit. Aus welchen Gründen eine Meldung der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde nicht erfolgt, ist…
…40 [monatlich jeweils € 333,70] + DB 01-12/2012 € 4.222,38 [monatlich jeweils € 351,87], insgesamt somit Lohnabgaben in Höhe von € 45.843,83 vorsätzlich nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…Lohnabgaben mehr bezahlt worden sind, so stehe nach der Überzeugung des Spruchsenats fest, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Nichtentrichtung der Lohnabgaben hatte, sei es offensichtlich wegen der angespannten finanziellen Verhältnisse der GmbH doch darum gegangen, andere, wichtiger erscheinende Zahlungen gegenüber der Bezahlung von Lohnabgaben…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei nicht erfüllt, es liege keine vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben vor. Wie bereits in der Stellungnahme des Bw. an die Amtsbeauftragte ausgeführt, seien die Finanzamtsmeldungen wie auch der Finanzamtszahlungsverkehr in den Zuständigkeitsbereich einer Sachbearbeiterin gefallen, die immer verlässlich und…
…weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet worden. Nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der nicht entrichteten Umsatzsteuer-vorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume März und Dezember 2003 und der nicht erfolgten Entrichtungen von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai 2003 und Jänner 2004…