Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0023-S/03
Abgabenhinterziehung bei Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen; Finanzordnungswidrigkeit bei Nichtentrichtung von Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0023-S/03vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr.Ralf
Schatzl, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Michael Schrattenecker sowie
die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl. Ing. Peter Tomasi als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den BW wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2it. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie einer Finanzordungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1it. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
20. Dezember 2002 sowie über die Berufung des Beschuldigten vom
23. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom
14. November 2002, , nach der am 3. Februar 2004 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. Heinrich Schmutzhart sowie der
Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird keine Folge
gegeben.
II. Die
Berufung des Amtsbeauftragten wird keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
14. November 2002, SNr 82/01, hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den BW nach
§§ 33 Abs. 2it. a und
49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich als Einzelunternehmer unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch
Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 1998 in Höhe von S 36.192,00, 01-03/99 in Höhe von
S 44.928,00 und 04/99 in Höhe von S 3.871,00 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von gesamt S 84.831,00 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Weiters wurde er für
schuldig erkannt als Geschäftsführer der T GmbH und damit
Verantwortlicher für die Abfuhr von Selbstberechnungsabgaben durch
Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 05-12/99 in Höhe von S 476.736,00 und 02-03/99 in
Höhe von S 79.435,00 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer von gesamt S 556.171,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten haben.
Letztlich wurde er für
schuldig erkannt als Geschäftsführer der T GmbH und damit
Verantwortlicher für die Abfuhr von Selbstberechnungsabgaben Lohnsteuer
für die Zeiträume 05/99-12/00 in Höhe von S 363.170,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für
den selben Zeitraum in Höhe von S 232.011,00 somit gesamt in Höhe
von S 595.181,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Dabei wurde folgender Sachverhalt der Entscheidung zu
Grunde gelegt:
Der Beschuldigte ist von Beruf Elektrotechnikmeister. Er
sei in 5020 Salzburg wohnhaft, habe kein Vermögen. Er studiere in Salzburg
Rechtswissenschaften mit einem Selbsterhaltungsstipendium in der Höhe von
€ 600,00 im Monat. Er habe keine Sorgepflichten. In der zentralen
Finanzstrafkartei finde sich eine Eintragung. Nach Abschluss einer Lehre als
Starkstrommonteur und der Ablegung der Meisterprüfung habe der Beschuldigte
auch die Unternehmerprüfung beim Wirtschaftsförderungsinstitut in
Salzburg abgelegt. Auf Grund dieses beruflichen Werdeganges seien ihm die
Verpflichtungen eines Unternehmers bzw. Geschäftsführer einer
Gesellschaft gegenüber der Abgabenbehörde bekannt gewesen.
Im Jahr 1998 habe der Beschuldigte in Salzburg ein
Einzelunternehmen betrieben. Die Buchhaltung dieses Unternehmens habe RK, die
Schwester des Beschuldigten geführt. Der Beschuldigte sei mit diesem
Unternehmen steuerlich vertreten gewesen. Die vorbereiteten
Umsatzsteuervoranmeldungen habe der Beschuldigte unterschrieben, die
Umsatzsteuervorauszahlungen seien durch seine Schwester durchgeführt
worden. Dieses Unternehmen habe der Beschuldigte mit Ablauf des 30.4.1999 in die
T GmbH eingebracht, deren Geschäftsführer er bis zur Eröffnung
des Konkurses am 1.2.2001 gewesen sei. Die T GmbH sei ein
Elektrotechnik-Unternehmen gewesen, das bis zu 22 Mitarbeiter beschäftigt
habe. Die Buchhaltung habe auch in diesem Unternehmen zunächst die
Schwester des Beschuldigten geführt. Auch bei diesem Unternehmen sei eine
steuerliche Vertretung durch WO, einen Steuerberater in Linz, gegeben gewesen,
der die von der Firma zugegangenen Unterlagen betreut habe.
Die finanzielle Situation des Unternehmens habe sich rasch
verschlechtert. Über die finanzielle Lage im Betrieb sei der Beschuldigte
von seiner Schwester aufgeklärt worden.
Bereits als Einzelunternehmer habe der Beschuldigte keine
bzw. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1998 sowie den
Zeitraum Jänner bis April 1999 abgegeben, wodurch die im Spruch
ersichtliche Verkürzung eingetreten sei.
Auch als Geschäftsführer der T GmbH habe der
Beschuldigte keine bzw. unrichtige Voranmeldungen für die Zeiträume
Mai bis Dezember 1999 und Februar bzw. März 2000 abgegeben. Des weiteren
habe der Beschuldigte für den Zeitraum Mai 1999 bis Dezember 2000
Lohnsteuer- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt.
Der Beschuldigte habe auf Grund seiner beruflichen
Qualifikationen um die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen
gewusst. Die schlechte wirtschaftliche Situation der T GmbH habe ihn jedoch
dazu gebracht, die oben dargestellten Tathandlungen zu setzen. Die aus seinen
Handlungen resultierenden Verkürzungen habe er dabei nicht nur für
möglich sondern für gewiss gehalten. Er habe seine Verpflichtungen
gegenüber der Abgabenbehörde mit der Absicht nicht eingehalten,
dadurch die eingetretene schwierige Situation der Firmen zu
entschärfen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Strafberufung des Amtsbeauftragten vom 20. Dezember 2002, wobei im wesentlichen
vorgebracht wurde, dass der Strafrahmen bei den vorliegenden Delikten bei
S 1,579.594,50 (€ 114.793,61) liege und die verhängte
Geldstrafe von € 12.000,00 somit bei 10,45% dieses Strafrahmens liege.
Eine derartige Strafe könne selbst bei den vom Spruchsenat als mildernd
gewerteten Umstände keinen spezialpräventiven Zweck verfolgen, da
insbesondere unter Bedachtnahme auf den durch die Abgabenverkürzung
erlangten Zinsvorteil die Strafhöhe nicht mehr dem Wesen einer Bestrafung
entspreche. Auch sei die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von sechs Wochen
extrem niedrig bemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich weiters die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 23. Dezember
2002, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass unklar sei, warum sich die
nicht abgeführte Lohnsteuer auf einen Zeitraum bis 12/00 erstrecke, da
sämtliche Mitarbeiter in Absprache mit der Arbeiterkammer ab 09/00
freigestellt worden seien und von der Arbeiterkammer zugesichert worden sei
diese mit sofortiger Wirkung ordnungsgemäß zu kündigen.
Wissentlichkeit fehle, was sich
daraus ableiten lasse, dass die UVA´s bereits in der Gründungsphase
des Einzelunternehmens nicht bzw. unrichtig gemacht worden seien. Das Unernehmen
sei damals in einer sehr guten finanziellen Situation gewesen, womit jede
Motivation zu einer derartigen vorsätzlichen Handlung irrational
erscheine.
Auch sei das im Erkenntnis
angesprochene nicht rechtskräftige Urteil bei der D GmbH, das sich auf die
gleichen Handlungen und denselben Zeitraum beziehe, im Berufungsverfahren von
einem Vorsatz- in ein Fahrlässigkeitsdelikt umgewandelt worden, was somit
nicht als Belastungsbeweis gelten dürfe.
Die geleisteten Steuerzahlungen
seien teilweise als Schadensgutmachung betitelt worden. Andererseits sei
ausgeführt worden, dass niemals Zahlungen geleistet worden seien. Er habe
somit Zahlungen zu spät geleistet; dies sei jedoch nicht unter einer
vorsätzlichen Verkürzung zu subsumieren.
Auch sei es ein Indiz gegen die
Abgabenverkürzung, dass er ansonsten eine ordentliche Buchhaltung gehabt
habe und auch immer darauf geachtet worden sei, die Bilanz so schnell als
möglich zu erstellen.
Letztlich erscheine aus
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Bestrafung gänzlich
unnötig, da er keiner selbständigen Tätigkeit mehr nachgehe, eine
solche auch nicht plane und er einen Privatkonkurs anstrebe und eine Geldstrafe
in der ausgesprochenen Höhe dieses Unterfangen um Jahre verzögern
würde.
In der am 3.
Februar 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der
Beschuldigte ergänzend aus, dass er sich 1997 mit einem Monteur sowie
später auch einen Lehrling selbstständig gemacht habe. Eine
Organisation des Rechnungswesens habe es damals nicht gegeben. Dies habe seine
Schwester praktisch nebenbei erledigt.
In der T GmbH seien im
Büro dann 4 Personen gewesen. Seine damalige Freundin BB sei als
Sekretärin angestellt gewesen, seine Schwester RK als Buchhalterin. Die T
GmbH sei sehr schnell gewachsen und als Sanitär- und
Elektrotechnikunternehmen bei größeren Projekten tätig gewesen.
Zudem habe er eine weitere Gesellschaft gegründet, die Verkaufsshops in
großen Möbelhäusern eingerichtet habe. Verzögerungen beim
Ausstellen der Rechnungen bzw. Probleme wegen Insolvenzen von Bauunternehmen
hätten dazu geführt, dass das Unternehmen, das in der letzten
Ausbaustufe nicht nur Sanitär- und Elektrotechnik sondern auch die
Dachdeckerarbeiten mit umfasste, letztendlich in Konkurs gegangen sei. In den
besten Zeiten seien rund 30 Angestellte beschäftigt gewesen
Seine Schwester hätte mit
ihm über die Probleme in Bezug auf nicht vollständige bzw. nicht
rechtzeitige Vorlage von Rechnungen gesprochen.
Er habe an sich versucht, das
Rechnungswesen so zu organisieren, dass er auf Grund der Rechnungskreise
hätte erkennen können, wer wann welche Baustelle abgerechnet habe. Er
habe den Technikern auch wiederholt gesagt, dass sie sich bemühen
müssten, Baustellen zeitgerecht abzurechnen, Rechnungen auszufertigen und
dgl. mehr. Es habe aber, im Nachhinein gesehen, nichts gefruchtet.
Er habe im Nachhinein, d.h.
erst am Ende des Jahres 1999 erfahren, dass es offenbar im Jahr 1999
Schwierigkeiten mit der Abfuhr von Abgaben gegeben hätte.
Der Steuerberater habe ihm im
Wesentlichen erklärt, dass wichtig sei was am Ende des Jahres herauskomme,
d.h. wie die Jahresbilanz ausschaue. Er könne sich nicht erklären,
dass im Jahr 2000 Unterlagen gefehlt haben sollten. Er habe monatlich von seinem
Steuerberater Gewinn- und Verlustrechnungen erhalten.
Er habe damals sicherlich
leichtfertig die Auffassung vertreten, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
so wichtig seien, erst heute sei ihm die Bedeutung dieser monatlichen
Vorauszahlungen bewusst. Er habe damals sein Rechnungswesen sehr hochstehend
eingestuft und sei sehr stolz auf die Leistungen gewesen. Erst im Nachhinein sei
ihm klar geworden, welche Versäumnisse es in diesem Bereich gegeben habe.
Er habe relativ lang selbst auf
den Baustellen gearbeitet, habe die Rechnungen ausgestellt und diese dann der
Buchhaltung gegeben. Er habe mich um die weitere Durchführung nur mehr
insofern gekümmert, als er das unterschrieben habe, was ihm vorgelegt
worden sei.
Er gehe davon aus, dass ab dem
Jahr 2000 der Steuerberater auch die Umsatzsteuervoranmeldungen hätte legen
sollen, da es offenbar im Jahr 1999 Schwierigkeiten mit Nachzahlungen gegeben
habe. Den Hauptkontakt mit dem Steuerberater habe die Buchhaltung gehabt und
nicht er. Auch die Lohnabgaben seien in Zusammenwirken mit dem Steuerberater
abzuführen bzw. zu berechnen gewesen.
Die einvernommene Zeugin RK gab
im wesentlichen zu Protokoll, dass Ende 1999 / Anfang 2000 im Unternehmen selbst
buchhalterisch nichts mehr gemacht worden sei. Dies sei alles vom Steuerberater
gemacht worden. Sie hätte nur mehr die Belege zu sammeln und dorthin
weiterzuleiten gehabt. Der Steuerberater habe monatliche Gewinn- und
Verlustrechnungen für das Unternehmen erstellt und die Lohnverrechnung
durchgeführt. Die entsprechenden Zahlen seien vom Steuerberater mitgeteilt
worden. Es seien dann Zahlscheine im Unternehmen ausgefüllt worden und
diese auch zur Bank gelangt. Sie habe diese Zahlungen im Unternehmen am PC
vorbereitet, die Freigabe sei durch BB erfolgt. Zahlungsverzüge bei
größeren Baustellen hätten möglicherweise dazu
geführt, dass Zahlungen eben verspätet durchgeführt wurden.
Sie habe sich im
Einzelunternehmen um die Umsatzsteuervoranmeldungen gekümmert. Dies
allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, als WO als Steuerberater beschäftigt
worden sei. Es habe organisatorische Probleme in den Unternehmen dadurch
gegeben, dass die Aufgabenverteilung nicht klar war und sämtliche Belege
bei O gelegen seien.
Es habe eine Phase gegeben, in
der nicht ganz klar gewesen sei, wer jetzt eigentlich die
Umsatzsteuervoranmeldungen mache. Ob die Finanzamtskontomeldungen vorgelegen
seien, sei ihr nicht mehr in Erinnerung. Es sei möglich, dass durch
finanzielle Schwierigkeiten bestimmte Zahlungen im Zahlungsplan nach hinten
gerutscht sein könnten.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich im
Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie die im erstinstanzlichen
Verfahren aufgenommenen Beweise im finanzstrafbehördlichen Vorverfahren
bzw. im Verfahren vor dem Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt.
Der Berufung des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu
Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der
Nichtabgabe der oben dargestellten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der
Lohnabgaben nicht bestritten. Wohl aber hat er die Vorsätzlichkeit seines
Handelns bestritten. Dies in erster Linie dadurch, dass er sich sowohl für
den Bereich des Einzelunternehmens als auch für seine
Geschäftsführertätigkeit für die T GmbH als den
für technische Angelegenheiten zuständigen Geschäftsführer
darstellte, der sich um den kaufmännischen Bereich nicht zu kümmern
hatte.
Er habe zwar die Überweisungen der jeweiligen
Zahllasten bzw. Lohnabgaben nicht kontrolliert, durchgeführt worden seien
diese Überweisungen von seiner damaligen Lebensgefährtin. Er sei auch
bei den abgabenbehördlichen Prüfungen niemals anwesend gewesen, habe
nicht sagen können ob die Umsatzsteuerzahllast bzw. die Lohnabgaben
vierteljährlich oder sogar nur jährlich zu entrichten seien. Auch
könne er nicht sagen, wer in diesem Unternehmen für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldung zuständig gewesen sei. Steuererklärungen habe
er zwar unterschrieben, sich aber um den Inhalt nicht gekümmert.
Diese Verantwortung ist bereits auf Grund des oben
dargestellten berufliche Werdeganges des Beschuldigten nicht glaubwürdig.
Die Ausbildung des Beschuldigten zum Elektrotechnikmeister, die Ablegung der
Unternehmerprüfung beim Wirtschaftsförderungsinstitut haben jedenfalls
die Voraussetzungen geschaffen, dass der Beschuldigte über ihn treffende
abgabenrechtliche Verpflichtungen im Bereich der Umsatzsteuer bzw. im Bereich
der Lohnabgaben soweit informiert war, dass ihm die grundsätzliche
Verpflichtung zur Abfuhr für Selbstberechnungsabgaben wie die Umsatzsteuer
und die diversen Lohnabgaben und auch die Abfuhrzeitpunkte bekannt waren.
Die im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren wiederholten
Verweise des Beschuldigten auf eine Verantwortlichkeit seiner Schwester als
Buchhalterin des Unternehmens für die korrekte Berechnung und Abfuhr der
Voranmeldungsbeträge geht am gegenständlichen Problem vorbei. Die
Schwester des Beschuldigten hat niemals selbst Umsatzsteuervoranmeldungen des
Einzelunternehmens des Beschuldigten bzw. der T GmbH unterfertigt. Dies hat der
Beschuldigte selbst getan. Sie besaß darüber hinaus auch keinerlei
Möglichkeiten, von ihr bzw. vom Steuerberater ermittelte Zahllasten vom
Bankkonto des Unternehmens an das Finanzamt zu überweisen. Eine derartige
Bankvollmacht hatte nur der Beschuldigte als Geschäftsführer der T
GmbH bzw. dessen Lebensgefährtin.
Damit ist aber insbesondere auf Grund der beruflichen
Vorkenntnisse des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die aus der
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer resultierende Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf
genommen hat. Der Berufungssenat folgt hier auch der Argumentation des
Spruchsenates des Finanzamtes Salzburg-Stadt im erstinstanzlichen
finanzstrafbehördlichen Verfahren, wonach der Beschuldigte in den Jahren
1999 und 2000 nahezu keine Steuerleistung erbracht hatte, was ihm bei
realistischer Betrachtung auf jeden Fall hätte auffallen müssen und
das daraus resultierend davon auszugehen sei, dass hier bedingter Vorsatz als
die entsprechende Vorsatzform für diese Pflichtverletzung beim
Beschuldigten jedenfalls vorhanden gewesen sei.
Wenn eine derartige Pflichtverletzung aber bedingt
vorsätzlich begangen wird, so kann bei der Vorbildung des Beschuldigten
jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten klar war, dass durch
diese Vorgangsweise eine Verkürzung der Umsatzsteuern eintreten
würde.
Damit kommt der Berufung des Beschuldigten dem Grunde nach
keine Berechtigung zu. Bei dem vorliegenden und als erwiesen angenommenen
Sachverhalt ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die im Spruch
ersichtlichen Finanzvergehen sowie die Finanzordnungswidrigkeit nicht nur
objektiv, sondern auch subjektiv zu verantworten hat und somit nach den
Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 Z. 2 lit. a bzw. § 49 Abs. 1
FinStrG zu bestrafen war.
Auch den Berufungen des Beschuldigten und des
Amtsbeauftragten in Bezug auf die Höhe der Strafe kommt keine Berechtigung
zu.
Hinsichtlich der Höhe der vom Spruchsenat des FA
Sbg-Stadt verhängten Finanzstrafe sieht der Berufungssenat keinen Grund
diese als nicht den Bestimmungen des § 23 FinStrG angemessen zu betrachten.
Der Spruchsenat hat nach dem Dafürhalten des Berufungssenates in den im
erstinstanzlichen Erkenntnis dargelegten Milderungs- und
Erschwerungsgründen (mildernd: die Unbescholtenheit sowie die schwierige
finanzielle und private Situation; erschwerend: kein Umstand) mit einer
Geldstrafe von € 12.000,00 sowohl die Unbescholtenheit des Beschuldigten
als auch dessen schwierige finanzielle und private Situation
berücksichtigt, die möglicherweise dieses rechtswidrige Vorgehen des
Beschuldigten erst ausgelöst hat. Dem gegenüber muss der vom
Amtsbeauftragten ins Treffen geführte Effekt einer Verzinsung des
hinterzogenen Abgabenbetrages in den Hintergrund treten.
Auch scheint auf Grund der Persönlichkeit des
Täters sowie des nunmehr angestrebten Berufsweges nicht wahrscheinlich,
dass dieser weitere Straftaten begehen wird. Die bereits in erster Instanz
verhängte Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 scheint somit
ausreichend um die gesetzlich vorgesehenen spezialpräventiven Wirkungen
entfalten zu können, da dieser aufgrund seiner angespannten finanziellen
Situation mit dieser Strafe eine empfindliche finanzielle Einbuße
erleidet, die vom Beschuldigten mit Sicherheit ebenso als Strafe empfunden wird,
wie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
Eine Erhöhung der Geldstrafe und der
Ersatzfreiheitsstrafe erscheinen somit nicht notwendig um den Beschuldigten den
Unrechtsgehalt seiner Tat spüren zu lassen, weswegen spruchgemäß
zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Salzburg,
3. Februar 2004
Der
Vorsitzende:
Dr.Ralf
Schatzl
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungNichtabgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenFinanzordnungswidrigkeitNichtentrichtung von LohnabgabenGeschäftsführer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-S/03
- Stammnummer
- 9147
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF