Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0018-L/08
Nichtentrichtung von Lohnabgaben einer GesmbH durch den verantwortlichen Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0018-L/08vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer
und DI Klemens Weiß als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen BK, ehemals Geschäftsführer, geb. am 19XX,
whft. in F2, und AK GmbH, vormals TK GmbH, belangter Verband, mit Sitz in F2,
jeweils vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in
5230 Mattighofen, Braunauer Straße 2/2, wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des
Erstbeschuldigten und des belangten Verbandes (als Zweitbeschuldigten) vom
19. Dezember 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim
Finanzamt Linz Außenstelle Ried im Innkreis als Organ des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes
Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
13. November 2007, StrNrn. 041-2006/00000-001 und 041-2006/00000-002,
in nichtöffentlicher Sitzung am 7. April 2009 in Anwesenheit der
Schriftführerin Elisabeth Schreiner
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des BK wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis
in seinem Straf- und Kostenausspruch gegen den Genannten dahingehend
abgeändert, dass die gemäß
§§ 49 Abs. 2 iVm
21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
2.200,00 €
(in
Worten: zweitausendzweihundert Euro)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG zu
verhängende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zehn
Tage
verringert werden.
Die gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Erstbeschuldigten zu
tragenden (pauschalen) Verfahrenskosten betragen
220,00 €.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Erstbeschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
III.
Die Berufung der AK GmbH (als belangter Verband) wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 13. November 2007,
StrNrn. 041-2006/00000-001 und 041-2006/00000-002, erkannte der
Spruchsenat VII beim Finanzamt Linz, Außenstelle Ried im Innkreis,
als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz
einerseits BK (=Erstbeschuldigter) für schuldig, als
verantwortlicher Geschäftsführer der TK GmbH (Firmenbezeichnung seit
5. April 2007: AK GmbH) im Bereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich Lohnsteuer(n) und Dienstgeberbeiträge (ergänze: zum
Ausgleichfonds für Familienbeihilfen) samt Zuschlägen für
Jänner bis April und Juni bis August 2006 iHv. insgesamt
29.519,85 € nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet und dadurch (Finanzvergehen der) Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 (ergänze: iVm § 21 Abs. 1
und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Wochen ausgesprochen.
Die vom genannten Erstbeschuldigten zu tragenden Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 (ergänze:
Abs. 1 lit. a) FinStrG pauschal mit 300,00 €
bestimmt.
Das gegen BK hinsichtlich des (weiteren) Vorwurfes, er habe
als verantwortlicher Geschäftsführer der TK GmbH im Bereich des
genannten Finanzamtes vorsätzlich Lohnsteuer(n) und
Dienstgeberbeiträge (ergänze: zum Ausgleichfonds für
Familienbeihilfen) samt Zuschlägen für November und Dezember 2005 iHv.
insgesamt 11.760,72 € nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet und dadurch (Finanzvergehen der)
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen, wurde (ergänze: im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten
gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. a und 136 FinStrG)
eingestellt.
Andererseits wurde die Firma TK GmbH (=Zweitbeschuldigte;
nunmehrige Firmenbezeichnung siehe oben) der Verantwortlichkeit für
schuldig erkannt, dass durch den obgenannten Geschäftsführer als
Entscheidungsträger iSd. § 2 Abs. 1 (ergänze: Z 1)
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) im genannten Finanzamtsbereich
Lohnsteuer(n) und Dienstgeberbeiträge (ergänze: zum Ausgleichfonds
für Familienbeihilfen) samt Zuschlägen für Jänner bis April
und Juni bis August 2006 iHv. insgesamt 29.519,85 € nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch
(Finanzvergehen der) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen worden waren.
Aus diesem Grund wurde gegenüber dem genannten
belangten Verband gemäß
§§ 49 Abs. 2 iVm 28a
Abs. 2 (ergänze weiters: und § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG
und § 4 Abs. 1 VbVG eine Verbandsgeldbuße iHv.
2.000,00 € ausgesprochen.
Weiters wurden dem belangten Verband gemäß
§§ 185 (ergänze: Abs. 1 lit. a) iVm 56 Abs. 5
FinStrG Verfahrenskosten im Ausmaß von 200,00 €
auferlegt.
In seiner Begründung verwies der Spruchsenat im
Wesentlichen darauf, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens,
insbesondere der zeugenschaftliche Einvernahme von zwei informierten Vertretern
der Hausbank der genannten GmbH in der mündlichen Verhandlung vom
13. November 2007, davon ausgegangen werden könne, dass der
Erstbeschuldigte, der es wider besseren Wissens um seine abgabenrechtlichen
Pflichten als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH unterlassen
habe, die vom Schuldspruch umfassten Lohnabgaben fristgerecht iSd.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu entrichten bzw. diese der
Abgabenbehörde bekannt zu geben, infolge der ihm trotz Einräumung
eines Kontoüberziehungsrahmens von 350.000,00 € hinlänglich
bekannten laufend bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten des genannten
Unternehmens es zumindest ernsthaft für möglich gehalten habe, dass
die betreffenden Lohnabgaben von der Bank nicht überwiesen würden,
sich aber offenbar nicht weiter darum gekümmert bzw. mit der
Möglichkeit der Nichtentrichtung abgefunden und damit vorsätzlich im
Sinne der genannten Gesetzesstelle gehandelt habe, sodass sowohl gegen den
Erstbeschuldigten als auch gegen die (verantwortliche) GmbH als belangtem
Verband mit einem entsprechenden Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Lediglich hinsichtlich der (mit
Einleitungsverständigung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. August 2006) dem
Erstbeschuldigten ebenfalls vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch vorsätzliche
Nichtentrichtung der Lohnabgaben für 11 und 12/2005 iHv. insgesamt
11.760,72 € sei infolge der im Verfahren vor dem Spruchsenat
hervorgekommenen vorübergehenden Zurverfügungstellung entsprechender
Bankmittel im Zweifel davon auszugehen gewesen, dass der Erstbeschuldigte darauf
vertrauen konnte, dass die entsprechenden Abgabenbeträge auch
tatsächlich zur Überweisung gelangen würden, sodass ein
entsprechender Tatvorsatz iSd. bezogenen Gesetzesstelle letztlich nicht
erweisbar gewesen sei.
Unter Berücksichtigung des (jeweiligen)
Milderungsgrundes der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (jeweils kein
Erschwerungsgrund) gelangte der Senat zu der von ihm laut Spruch vorgenommenen
Straf- bzw. Verbandsgeldbußenausmessung.
Gegen dieses Erkenntnis richten
sich die vorliegenden form- und fristgerechten Berufungen des Erst- und der
Zweitbeschuldigten (=belangter Verband) vom 19. Dezember 2007, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In formaler Hinsicht sei auszuführen, dass
bezüglich der Zweitbeschuldigten hinsichtlich der Nichtabfuhr der
Lohnabgaben für November und Dezember 2005 durch den genannten
Geschäftsführer entsprechend der Verfahrenseinstellung gegenüber
dem Erstbeschuldigten ein entsprechender Einstellungsbeschluss fehle und dieser
(gemeint: durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) nachzuholen
sei.
Sowohl die von der Erstbehörde vorgenommene
Beweiswürdigung als auch die Beweisergebnisse seien unrichtig, da der
Erstbeschuldigte insofern auf eine rechtzeitige Überweisung der
gegenständlichen Lohnabgaben vertrauen konnte, als die (mit der
Durchführung der Überweisung beauftragte) Bank eine unbefristete
Ausweitung des ursprünglichen Überziehungsrahmens von
350.000,00 € um weitere 270.000,00 € gewährt
habe.
Unabhängig davon habe der Erstbeschuldigte (nach der
Feststellung der Nichtüberweisung der Lohnabgaben für 11 und 12/2005
durch die mit der Überweisung beauftragte Bank) seinen steuerlichen
Vertreter beauftragt, die Beträge der fraglichen Lohnabgaben dem Finanzamt
bekannt zu geben und sei dies offenbar irrtümlich nicht erfolgt.
Die einvernommenen Bankenvertreter hätten angegeben,
dass sie nicht verstanden hätten, weshalb die bereits freigegebenen Gelder
nicht durchgeführt worden seien und hätten diesbezüglich
offensichtlich Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Zentrale und der
Zweigstelle der beauftragten Bank bestanden.
Entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen habe sich der
Erstbeschuldigte auch damit gerechtfertigt, dass eine Meldung durch die
beauftragte Steuerberatungskanzlei erfolgen sollte. Die finanzielle Situation
der GmbH sei bereits im Dezember 2005 dem Finanzamt gegenüber offen gelegt
und mit einem namentlich genannten Organwalter der zuständigen
Abgabenbehörde auch besprochen worden.
Die (zeugenschaftliche) Einvernahme eines Vertreters der
befassten Steuerberatungskanzlei habe ergeben, dass dieser bei einer
entsprechenden Anfrage auf die Lohnbuchhaltung verwiesen hätte. Der
Erstbeschuldigte habe daher von einer kanzleiinternen Informationsweitergabe
beim steuerlichen Vertreter der GmbH ausgehen können.
Darauf, dass vor Eintritt der finanziellen Schwierigkeiten
die GmbH die anfallenden Lohnabgaben stets pünktlich entrichtet habe und
der Erstbeschuldigte daher davon ausgehen konnte, dass entsprechend seinem
Auftrag zumindest entsprechende Meldungen an die Abgabenbehörde erfolgen
würden, werde in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen.
Indem die Erstbehörde die zu diesem Thema beantragten
Zeugen (der genannte Organwalter des Finanzamtes, mit dem in der Angelegenheit
bereits Gespräche geführt worden seien bzw. ein ebenfalls informierter
Vertreter der im fraglichen Zeitraum mit der Erstellung eines
Sanierungskonzeptes für die GmbH beauftragte Betriebsberatungsfirma) nicht
gehört habe, habe sie zu Lasten des Erstbeschuldigten eine vorgreifende
Beweiswürdigung vorgenommen und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten
massiv eingeschränkt.
Insgesamt läge daher ein nachweisbarer Tatvorsatz des
Erstbeschuldigten iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht vor
und hätten zumindest im Zweifel die Verfahren gegen beide Beschuldigte
eingestellt werden müssen.
Es wurde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis
aufzuheben und die Verfahren gegen die erst- und zweitbeschuldigte Partei
einzustellen.
Mit ergänzendem, nach
Versendung der Ladungen und Mitteilungen zur mündlichen
Berufungsverhandlung und Gewährung einer ergänzenden Akteneinsicht
gegenüber dem Verteidiger am 19. März 2009 eingebrachten
Schriftsatz vom 25. März 2009 brachte der Verteidiger der
Berufungswerber zu den (nunmehrigen) persönlichen Verhältnissen des
Erstbeschuldigten vor, dass über die GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes
Ried, AZ. 17 S 43/06i (richtig: AZ 12), das Konkursverfahren
eröffnet worden sei, welches anlässlich der Tagsatzung am
31. Jänner 2007 mit einem (20 %igen) Zwangsausgleich beendet
worden sei. Der Zwangsausgleich sei durch (neuen) einen Investor finanziert
worden, der u. a. auch die bisherigen Geschäftsanteile des
Erstbeschuldigten übernommen habe.
Aufgrund der persönlich übernommenen Haftungen
sei mit dem Gläubiger Volksbank S vereinbart worden, dass eine
Rückführung der Verbindlichkeiten durch einen neu gewährten
Kredit iHv. 150.000,00 € erfolgen solle (siehe beigeschlossene, auf
den Erstbeschuldigten als Kreditnehmer lautende Krediturkunde). Im Februar 2009
hafte dieser Kredit mit einem Betrag von 147.000,00 € unberichtigt
aus. Der Erstbeschuldigte sei zwar noch im Unternehmen (als einfacher
Autoverkäufer) beschäftigt, er sei aber nicht mehr für Abgaben
oder die Buchhaltung der GmbH zuständig und würden diese Aufgaben
nunmehr vom neu bestellten Geschäftsführer wahrgenommen.
Der Erstbeschuldigte besitze weder Geld- noch
Sachvermögen bzw. auch keinen Privat-PKW. Er beziehe derzeit ein
monatliches Nettoeinkommen iHv. 1.458,00 € und sei für einen
zweieinhalbjährigen Sohn und eine Gattin sorgepflichtig. Er bewohne mit
seiner Gattin ein im Eigentum der Ehegattin stehendes Reihenhaus, das dieser im
Scheidungsverfahren aus erster Ehe zuerkannt worden sei. Die monatlichen
Kreditraten würden aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit der Ehegattin
(nach Karenz) durch den Erstbeschuldigten bzw. von dritter Seite
entrichtet.
Im Übrigen sei dem Erstbeschuldigten von der
derzeitigen Geschäftsführung der Zweitbeschuldigten eine
Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und die Abberufung als Prokurist
der GmbH angekündigt worden.
Da sowohl der Erstbeschuldigte als auch der Verteidiger
(beider Berufungswerber) zu dem mitgeteilten Verhandlungstermin verhindert seien
und bei entsprechender Verlesung des Aktes, der Berufung und der
ergänzenden Mitteilung eine Teilnahme an der anberaumten
Berufungsverhandlung nicht erforderlich und eine Entscheidungsfindung des
Berufungssenates in nichtöffentlicher Sitzung möglich erscheine, werde
seitens der Verteidigung der Möglichkeit des §§ 125
Abs. 3 iVm 157 FinStrG (u. a. Unterbleiben der mündlichen
Verhandlung bei Verzicht des Beschuldigten/Nebenbeteiligten) ausdrücklich
zugestimmt.
Im Übrigen blieben die in der Berufung gestellten
Anträge aufrecht und werde auf die schriftlichen Berufungsausführungen
verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich u. a. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, d. s.
beispielsweise die vom Arbeitgeber monatlich einzubehaltenden und jeweils bis
zum 15. Tag des Folgemonates an das Betriebsstättenfinanzamt
abzuführenden Lohnsteuern (L), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
[vgl. dazu die Bestimmungen der §§ 79 Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988), 41, 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
und 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1988 (WirtschaftskammerG)] nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wird.
Als (unmittelbarer) Täter kommen dabei der
Abgabepflichtige bzw. jene (natürlichen) Personen in Betracht, die die
steuerlichen Angelegenheiten solcher Personen wahrnehmen, wie beispielsweise der
für die abgabenrechtlichen Belange einer GmbH zuständige
Geschäftsführer (vgl. auch § 1 Abs. 1 FinStrG).
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter die Tatbildverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG).
Ein bedingt vorsätzliches Handeln iSd. § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG im Sinne von "da kann man eben auch nichts
machen" setzt somit ein Wissen um die (grundsätzliche) Entrichtungs- bzw.
Abfuhrpflicht der betreffenden Selbstbemessungsabgaben bzw. um die mit der
eigenen Handlungsweise verbundene Möglichkeit einer Verletzung eben dieser
Pflichten und gleichzeitig auch ein entsprechendes Wollen in der Form des
Sichabfindens ("na wenn schon") voraus (vgl. auch OGH vom 27. Juni 2002,
15 Os 15/02, JBl 2003, 399).
Der geforderte Vorsatz iSd. § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG muss sich dabei (bloß) auf die
tatbildmäßige Versäumung des ebendort genannten Termins (5 Tage
ab Fälligkeit) für die Entrichtung bzw. Abfuhr der
Selbstbemessungsabgabe beziehen; ob den Abgabepflichtigen an der Unterlassung
der gegebenenfalls einen Strafausschließungsgrund iSd. § 82
Abs. 3 lit. c FinStrG begründenden (strafbefreienden) Bekanntgabe bzw.
Meldung ein Verschulden trifft oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ebenso
irrelevant, wie ein (diesbezüglich geltend gemachter) Irrtum (vgl.
z. B. Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 49 RZ 6 und 23 mit
der dort angeführten Judikatur).
Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der
Tätervorsatz auch einen zahlenmäßig bestimmten Abgabenbetrag
umfasst (vgl. z. B. VwGH vom 17. Dezember 2001, 97/14/0134).
Unstrittig auch für das Berufungsverfahren belegt die
sich neben den Strafakten StrNr. 041-2006/00151-001 (BK) und
041-2006/00151-002 (AK GmbH) aus StNr. 34 (Veranlagungsakt der
Zweitbeschuldigten) bzw. ABNr. 56 (Lohnsteuerprüfung betreffend die
zuletzt genannte StNr. vom Mai bis Juni 2006) erschließende Aktenlage,
dass, nachdem bereits zuvor von der Zweitbeschuldigten, deren abgabenrechtlich
verantwortlicher (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Erstbeschuldigte
im fraglichen Zeitraum war (vgl. z. B. "Dauerakt" zur StNr. 34, Blatt
3), die Lohnabgaben für November und Dezember 2005 weder zeitgerecht iSd.
des EStG 1988, des FLAG 1967 und des WirtschaftskammerG, noch innerhalb der
Frist(en) des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG entrichtet bzw.
auch nicht (dem zuständigen Finanzamt) bekannt gegeben worden waren, die
nach den genannten Abgabenvorschriften am 15. Februar, 15. März,
18. April, 15. Mai, 17. Juli, 16. August und
15. September 2006 fälligen Lohnabgaben (L, DB und DZ) iHv. insgesamt
29.519,85 € (im Einzelnen: 01/2006: 3.770,26 €; 02/2006:
3.908,08 €; 03/2006: 4.228,91 €; 04/2006:
3.992,53 €; 06/2006: 5.232,31 €; 07/2006:
4.592,65 €; 08/2006: 3.795,11 €) nicht bis zu dem in
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Termin entrichtet bzw.
abgeführt und, weder durch Erstbeschuldigten noch durch den steuerlichen
Vertreter der Zweitbeschuldigten, auch nicht der Abgabenbehörde bekannt
gegeben wurden.
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung zur StNr. 34,
ABNr. 56 (vgl. den Bericht vom 21. Juni 2006, Blatt 1-4 des Strafaktes
StrNr. 041-2006/00151-002), wurden vom Prüforgan die Lohnabgaben
für 01-04/2006 ermittelt und mit Haftungs- bzw. Abgabenbescheiden vom
22. Mai 2006 festgesetzt.
Für die Lohnabgaben 06-08/2006 wurden von der GmbH
bzw. deren steuerlichen Vertreter nachträglich, u. zw. am
29. September 2006 (per Telefax) entsprechende Lohnsteueranmeldungen (vgl.
§ 80 EStG 1988) eingereicht und ergingen am 2. Oktober 2006
entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide.
Eine Entrichtung der vorgenannten Abgaben erfolgte nicht
und wurden die daraus am Abgabenkonto der GmbH resultierenden Schuldigkeiten
letztlich im Mai 2008 durch Löschung gemäß
§ 235
Bundesabgabenordnung (BAO) getilgt (vgl. Buchungsabfragen zur
StNr. 34).
Aus der dargestellten Aktenlage und den
Beschuldigtenverantwortungen ergibt sich weiters, dass die betreffenden
Lohnabgaben auf den zugehörigen Lohnkonten ordnungsgemäß
berechnet und (offenbar durch den Erstbeschuldigten) die Volksbank
Straßwalchen, bei denen die zweitbeschuldigte GmbH über mehrere
Geschäftskonten verfügte, jeweils fristgerecht mit der
Durchführung entsprechender Überweisungen an das Finanzamt beauftragt
wurde. Letztere führte jedoch mangels finanzieller Deckung innerhalb der
der GmbH eingeräumten aktuellen Kredit- bzw. Überziehungsrahmen -
bereits im Sommer 2005 war der GmbH zur weiteren Verlustabdeckung
zusätzlich zum bestehenden Rahmen von 350.000,00 € am sog.
Händlerkonto vorübergehend ein aus zu erwartenden Gutschriften des
Generalimporteurs abzudeckender Kreditrahmen von 270.000,00 €
eingeräumt worden - die fraglichen Überweisungen nicht durch und
retournierte die entsprechenden Zahlungsbelege wiederum an ihren Kunden bzw. den
Auftraggeber. Zuvor waren auch bereits die Belege für die (ebenfalls nicht
durchgeführte) Überweisung der Lohnabgaben für 11/2005 noch im
Dezember 2005 der GmbH zurückgesandt worden (vgl. z. B. Aussage des
Erstbeschuldigten in der Spruchsenatsverhandlung vom 23. Mai 2007; Strafakt
StrNr. 041-2006/00151-002, Blatt 43 unten).
Laut den vom Erstsenat in seiner Verhandlung vom
13. November 2007 einvernommenen Zeugen (EH und KK, jeweils als informierte
Vertreter der kontoführenden Volksbank S, Zweigstelle F3) bestand bei der
Zweitbeschuldigten eine permanente Liquiditätsknappheit bzw. waren die zu
den einzelnen Konten eingeräumten Kredit- bzw. Überziehungsrahmen
ständig zur Gänze ausgeschöpft. Dies verdeutlicht auch die
über Bestreben der GmbH erfolgte aktenkundige Zurverfügungstellung
weiterer (zusätzlicher) Finanzmittel von ca. 16.000,00 € im
Dezember 2005 (zur Bezahlung von fälligen Finanzamtsschulden) durch die
genannte Bank bzw. die im Erstverfahren vorgelegten, den Abrechnungszeitraum von
Juni bis Dezember 2005 umfassenden, Kontoauszüge zur
Kto-Nr. 78.
Der Erstbeschuldigte gab dazu im Erstverfahren an,
über die angespannte Finanzlage der GmbH bzw. über die laufende
Entwicklung hinsichtlich der Konten bei der genannten Bank informiert gewesen zu
sein (Verhandlungsniederschrift vom 23. Mai 2007: "... habe mir jeden Tag
die Kontoauszüge ... geholt ...") und - offenbar im Bewusstsein der nicht
vorhandenen bzw. stark eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bzw.
der Unterdeckung auf den Geschäftskonten - bereits ab Dezember 2005
Gespräche mit dem Finanzamt zur Erwirkung von Zahlungsaufschüben bzw.
mit dem steuerlichen Vertreter zur (vermeintlichen) Sicherstellung zumindest der
Bekanntgabe der laufenden Selbstbemessungsabgaben geführt zu haben.
Damit macht er aber gerade deutlich, dass er sowohl um die
laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den
angeführten Lohnabgaben als auch zumindest um die ihm bereits im Dezember
2005 (siehe oben) hinlänglich vor Augen geführte Möglichkeit der
Nichtdurchführung der auftragsgemäßen Überweisungen durch
die Bank soweit Bescheid gewusst hat, um daraus kann mit der für ein
Finanzstrafverfahren geforderten hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. § 98
Abs. 3 FinStrG) auf einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der
Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben innerhalb der
genannten Fristen bzw. auf ein schuldhaftes Verhalten des Genannten iSd.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schließen zu
können.
An der Sachverhaltsbeurteilung, dass der Zweitbeschuldigte
die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung iSd. § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG jeweils in Kauf genommen hat, vermag auch weder die nach der
Aktenlage ja bereits im Sommer 2005 erfolgte (zusätzliche) Ausweitung des
Kontoüberziehungsrahmens - sowohl die Aussagen der genannten
Bankenvertreter hinsichtlich der aktuellen Liquiditätssituation der GmbH im
fraglichen Zeitraum als auch das Verhalten des Zweitbeschuldigten, der, eben
weil er ja die Möglichkeit der Nichtdurchführung der
Überweisungen ernsthaft in Betracht zog, das Gespräch mit dem
Finanzamt bzw. mit dem Steuerberater suchte, lassen ob ihrer Deutlichkeit bzw.
Aussagekraft keinen Zweifel daran aufkommen, dass der gesamte Kreditrahmen der
GmbH zu den jeweils hier fraglichen Zeitpunkten bereits erschöpft war -
noch die sich allenfalls auf die im Dezember 2005 zur Abgabenentrichtung
(zusätzlich) zur Verfügung gestellte (hier nicht
verfahrensgegenständlich) Summe beziehende "bankinternen
Kommunikationsschwierigkeiten" zwischen der Zentrale (in S) und der Zweigstelle
(in F3) etwas zu ändern. Denn selbst bei eventuellen Verzögerungen
bzw. der Nichtdurchführung der mit der Bank grundsätzlich vereinbarten
Zahlungen kann davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschuldigte in einer ja
für das Unternehmen durch die fortwährenden
Liquiditätsengpässe bzw. Zahlungsstockungen auch bei den laufenden
Verbindlichkeiten kritischen Phase, der Überwachung der tatsächlichen,
für die weitere Existenz des Unternehmens bedeutsamen Zahlungslage ein
besonderes Augenmerk geschenkt haben wird und ihm so allfällige
Nichteinhaltungen bereits getroffener Vereinbarungen hinsichtlich der
Zurverfügungstellung weiterer, dringend benötigter Bankmittel zeitnahe
aufgefallen wären.
Der Umstand, ob bzw. inwieweit der Zweitbeschuldigte darauf
vertrauen konnte, dass die fraglichen Abgabenbeträge (durch die steuerliche
Vertretung) dem Finanzamt (rechtzeitig) bekannt gegeben würden, ist, wie
oben dargestellt, für die Frage der Tatbestandsverwirklichung des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht von
Entscheidungsrelevanz.
Was die nach der Judikatur und gängigen
Verwaltungspraxis (vgl. z. B. VwGH vom 18. Oktober 1984, 83/15/0161
bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, Das
FinStrG3, K 29/7)
allenfalls als Selbstanzeige (wohl nur der Zweitbeschuldigten, vgl.
§ 29 Abs. 5 FinStrG) gemäß
§ 29 FinStrG zu
wertende nachträgliche Bekanntgabe der Lohnabgaben für die
Zeiträume 06-08/2006 angeht, so steht einer allfälligen
strafbefreienden Wirkung derselben schon die Nichtentrichtung der fraglichen
Abgabenbeträge (laut Aktenlage wurde ein am 3. Oktober 2006 beim
Finanzamt u. a. auch die zuletzt genannten Lohnabgaben umfassendes
eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen der GmbH mit Bescheid vom
28. November 2006 als unbegründet abgewiesen, vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/12) iSd. Abs. 2 leg. cit.
entgegen.
Insgesamt hat daher der Zweitbeschuldigte betreffend die
Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben (L, DB und DZ) für die
Zeiträume 01-04 und 06-08/2006 im Gesamtausmaß von
29.519,85 € jeweils Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG iVm
§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 VbVG ist eine juristische
Person wie die vorgenannte GmbH als belangter Verband (§ 1 Abs. 2
VbVG) für Straftaten (hier: § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG)
eines Entscheidungsträgers (hier: der Erstbeschuldigte als deren
Geschäftsführer) verantwortlich, wenn die Taten zu ihren Gunsten
begangen worden sind (hier: durch die vorsätzliche Nichtentrichtung bzw.
Nichtabfuhr der genannten Selbstbemessungsabgaben zu den Fälligkeiten bzw.
zu den in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Terminen
wurde das Abgabenkonto der GmbH - zumindest vorübergehend - nicht belastet)
und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und
schuldhaft (siehe oben) begangen hat.
Demgemäß war daher auch die Zweitbeschuldigte
für die vom Erstbeschuldigten gesetzten Taten entsprechend zur
Verantwortung zu ziehen.
Was den diesbezüglich erhobenen Berufungseinwand, die
Erstinstanz habe zwar das gegen den Zweitbeschuldigten wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG im Hinblick auf die Nichtentrichtung von Lohnabgaben von
insgesamt 11.760,72 € für November und Dezember 2005 eingeleitete
Finanzstrafverfahren eingestellt, ebensolches aber hinsichtlich der
Zweitbeschuldigten verabsäumt, betrifft, so ist dem zu entgegnen, dass im
Unterschied zum berufungsgegenständlichen Verfahren gegen den
Zweitbeschuldigten (StrNr. 041-2006/00151-001; vgl. Verständigung vom
1. August 2006, Blatt 26 des zugehörigen Strafaktes) das
Finanzstrafverfahren StrNr. 041-2006/00151-002 (TK GmbH; vgl.
Verständigungen vom 1. August bzw. vom 31. Oktober 2006, Blatt 11
und 20 des zugehörigen Strafaktes) von vornherein lediglich
Finanzordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Nichtentrichtung von Lohnabgaben
für Jänner bis April und Juni bis August 2006 zum Gegenstand
hatte.
Im Übrigen wird diesbezüglich auch auf die
Bestimmungen der § 28 Abs. 1 VbVG und 4 Abs. 1 FinStrG
hingewiesen.
Zu der im Lichte der Ergebnisse des Berufungsverfahrens zu
überprüfenden und gegebenenfalls neu vorzunehmenden Strafausmessung
ist im gegenständlichen Fall auszuführen:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird
das in Abs. 1 genannte Finanzvergehen mit einer Geldstrafe iHv.
höchstens der Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten bzw.
abgeführten Abgabenbetrages geahndet, wobei § 21 Abs. 1 und
2 leg. cit. zufolge bei mehreren selbständigen mit
wertbetragsabhängigen Strafen bedrohten Taten für die einheitliche
Geldstrafe stets die Summe der für die einzelnen Taten bestimmten
Wertbeträge maßgeblich ist.
Für den Fall des Ausspruches einer Geldstrafe ist
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG zwingend für den Fall
deren Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Abs. 2) zu
erkennen.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG ist
die Verbandsgeldbuße nach der für die Finanzvergehen, für die
der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes des FinStrG
(§§ 1 bis 52), soweit diese nicht ausschließlich auf
natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG bildet
die allgemeine Grundlage für die Strafbemessung (innerhalb des hier von
§§ 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 bzw. § 20
Abs. 2 FinStrG vorgegebenen gesetzlichen Rahmens) die Schuld des
Täters.
Bei der Strafbemessung sind weiters die (zum Zeitpunkt der
jeweiligen Entscheidungsfindung vorliegenden) Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten auch die allgemeinen
Strafzumessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch
(StGB) sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG).
§ 23 Abs. 3 leg. cit. zufolge sind
für die Bemessung der Geldstrafe (auch) die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung(en) sich wie hier betreffend
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
nach einem Wertbetrag richtet(n), die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe nur dann
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Daraus ergibt sich ein deutlicher Hinweis auf den mit der
Strafausmessung ebenfalls zu verfolgenden Aspekt der Generalprävention, da
strafrelevante Verhaltensweisen, wie hier die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr
von Lohnabgaben durch den belangten Verband, veranlasst durch dessen
Entscheidungsträger, als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre
Wirkung nach sich ziehende Verfehlungen schon deshalb mit ausreichenden
Sanktionen zu bedenken sind, als andere potentielle Täter bzw.
Verantwortliche in vergleichbaren Lebenssituationen von der Begehung
gleichgelagerter Finanzvergehen abgehalten werden sollen.
Im Übrigen gelten hinsichtlich der Höhe der zu
verhängenden Verbandsgeldbuße die Bestimmungen des § 5 VbVG
iVm 28a Abs. 2 FinStrG.
Geht man (für beide Berufungswerber) von einem
möglichen Rahmen für die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße
iHv. 14.759,92 € (§§ 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1
und 2 FinStrG) aus, ergäben sich bei einander annähernd die Waage
haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie bei durchschnittlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der zu Bestrafenden
ein Straf- bzw. Bußausmaß von (jeweils gerundet)
7.000,00 €, d. e. in etwa der Hälfte des jeweils gesetzlich
vorgesehenen Höchstbetrages.
Sowohl für den Erst- als auch für die
Zweitbeschuldigte(n) ergeben sich aus der Aktenlage die Milderungsgründe
des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit)
und Z 10 StGB (wirtschaftliche Zwangslage zum Tatzeitpunkt). Dem
gegenüber steht - ebenfalls für beide Beschuldigte - aber gleichzeitig
als straferschwerend die Mehrzahl der deliktischen Handlungen (vgl. dazu
§ 33 Z 1 StGB).
Dem Erstbeschuldigten ist jedoch in diesem Zusammenhang zu
Gute zu halten, dass er nunmehr durch seinen geänderten
Tätigkeitsbereich innerhalb der GmbH (siehe oben) nicht mehr im
Gelegenheitsverhältnis zur Begehung von gleichartigen Finanzvergehen
(zumindest in Hinblick auf die Begehung gleichartiger Finanzvergehen iSd.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) steht und damit ein
spezialpräventiver Strafaspekt nur mehr eingeschränkt vorliegt.
Dieser, im Ergebnis ebenfalls beim Erstbeschuldigten
strafmildernd zu Buche schlagende reduzierte Spezialprävention kann beim
belangten Verband der Umstand, dass nunmehr durch die geänderte
firmeninterne Kompetenzverteilung, derzufolge der Erstbeschuldigte nicht mehr
länger für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich ist bzw.
(auch) ein Wechsel in der Geschäftsführung eingetreten ist (vgl.
Firmenbuchabfrage zu FN 910 des Landesgerichtes Ried), und solcherart
Maßnahmen gesetzt wurden, insofern nicht gleichgesetzt werden, als
darüberhinausgehende wesentliche Schritte (vgl. § 5 Abs. 2
Z 5 VbVG) nach der Aktenlage nicht erkennbar sind bzw. vom
Zweitbeschuldigten auch in der Berufung nicht vorgebracht wurden.
Unter Beachtung des vom Erstbeschuldigten an den Tag
gelegten, als geradezu deliktstypisch zu charakterisierenden Schuldverhaltens
(der Erstbeschuldigte nahm die ihm möglich erscheinende Verwirklichung des
Tatbestandes einer Finanzordnungswidrigkeit durch die nicht rechtzeitige
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben jeweils in Kauf und fand sich damit auch
billigend ab) ergäbe sich in Anbetracht des Überwiegens der
Milderungsgründe gegenüber der durchschnittlichen Betrachtungsweise
für beide Beschuldigte ein entsprechend zu reduzierendes Strafausmaß
von 5.000,00 €.
Zieht man weiters die im Berufungsverfahren zu Tage
getretenen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des
Erstbeschuldigten bzw. dessen, nicht zuletzt aufgrund der Relation zwischen den
monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem vorgelegten Kreditvertrag
und dessen Einkommensverhältnissen als äußerst angespannt zu
qualifizierende Finanzlage in Betracht, so kann in Bezug seine Person, unter
gleichzeitiger Aufrechterhaltung der gesetzlichen Strafzwecke, mit einer
Geldstrafe iHv. 2.200,00 €, d. e. annähernd 14,91 % des
möglichen Höchstbetrages, das Auslangen gefunden werden.
Die diesbezüglich vom Erstsenat ausgesprochene,
angesichts der gängigen Spruchpraxis, wonach bei einer Geldstrafe von
7.000,00 € bis 8.000,00 € die Ersatzfreiheitsstrafe mit 30
Tagen auszumessen ist, als durchaus angemessen zu beurteilende
Ersatzfreiheitsstrafe war, da die nunmehrige Reduzierung der Geldstrafe aufgrund
des gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG bestehenden
Verböserungsverbotes auch eine Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe
gebietet (vgl. VwGH vom 26. Juli 2005, 2003/14/0086), auf ein Ausmaß
von zehn Tagen zu verringern.
Wie bereits oben ausgeführt, kann für die
Ausmessung der Verbandsgeldbuße, analog zum Erstbeschuldigten, ebenfalls
ein Ausgangswert von 5.000,00 € angesetzt werden.
Eine, in der Berufung im Hinblick auf den belangten Verband
nicht vorgebrachte, aber angesichts der aus dem Abgabenakt zur StNr. 34 bei
der Erklärung eines Jahreseinkommens in der
Körperschaftsteuererklärung 2007 iHv. 352.088,52 € bzw. von
88.022,13 €, nach Verlustabzug, nach rechtskräftiger Beendigung
des Zwangsausgleiches vom März 2007 laut AZ 12 des Landesgerichtes
Ried, angesichts eines Rückstandes am Abgabenkonto von annähernd
27.000,00 € allenfalls ansatzweise erschließende aktuellen
finanzielle Zwangslage der GmbH ermöglichte iSd. § 23 Abs. 3
FinStrG eine weitere Reduzierung dieses Ausgangswertes, führte jedoch bei
angemessener Beachtung der auch eine entsprechende Prävention
miteinschließenden Zielsetzungen einer Verbandsgeldbuße jedenfalls
nicht zu einer Verringerung der vom Erstsenat ohnehin nur im Ausmaß von
annähernd 13,55 % des möglichen Höchstbetrages
ausgesprochenen Geldbuße.
Die ebenfalls gegenüber dem angefochtenen Erkenntnis
vorzunehmende Reduktion des Kostenausspruchs gegenüber dem
Erstbeschuldigten findet ihre Grundlage in der Bestimmung des § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 Z 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Finanzordnungswidrigkeitbedingter VorsatzBekanntgabe der Beträge an das FinanzamtVerbandsverantwortlichkeitStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-L/08
- Stammnummer
- 40852
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF