Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0039-W/03
Finanzordnungswidrigkeit, Nichtentrichtung von Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-W/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 3. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis
vom 30. Oktober 2002 des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.
Bezirk, vertreten durch FOI Franz Steinböck,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und das Verfahren nach § 136 i.V. § 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
30. Oktober 2002, SNr. 213/5932, hat das Finanzamt für den 9.,
18. und 19. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 49 Abs. 2 FinStrG für schuldig erkannt, als
Geschäftsführer der Firma A. GesmbH, vorsätzlich
Lohnsteuer für das Jahr
1999 in Höhe von S 263.315,-- nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet zu haben.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 4.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte, nach Mängelbehebungsauftrag am 30.Dezember 2002
ergänzte Schuld- und Strafberufung.
Nach dem Vorbringen des Bw. sei
die Firma A. GesmbH in den Jahren 1998/1999 auf Grund von Zahlungsausfällen
insolvent geworden. Als Geschäftsführer des Unternehmens habe er
Haftungen übernehmen müssen und sei nunmehr bis auf das
Existenzminimum gepfändet worden. Zudem bestünden
Alimentationsverpflichtungen für ein minderjähriges Kind, weswegen um
Strafreduktion ersucht werde.
Der dem Verfahren zu Grunde
liegende Prüfungsbescheid betreffend lohnabhängige Abgaben für
den Zeitraum 4/1999 bis 12/2001 werde bekämpft, da die Firma A. GesmbH
lediglich bis 1.4.1999 existiert habe. Die Firma sei im Prüfungszeitraum
bereits in Konkurs gewesen, habe keine operativen Geschäfte mehr
getätigt und keine Mitarbeiter beschäftigt, daher seien die
vorgehaltenen, vorgeblich nicht entrichteten, lohnabhängigen Abgaben gar
nicht angefallen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung einer
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Voraussetzung für einen
Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes
erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite
ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige
Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der
Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu
beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Die A. Bau GesmbH wurde mit
Prüfungsauftrag vom 31. Jänner 2002 einer Lohnsteuerprüfung
für den Zeitraum 4/1999 bis 12/2001 unterzogen, wobei die dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Abfuhrdifferenzen
auf Grund der durch den Masseverwalter zur Verfügung gestellten Lohnzettel
errechnet wurden.
Der Bw. fungierte beginnend mit
10.9.1996 bis 1.4.1999 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 1.4.1999 wurde über das Vermögen der A.
GesmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Das bekämpfte Erkenntnis
der Finanzstrafbehörde erster Instanz beruht auf den
Prüfungsergebnissen der Lohnsteuerprüfung und unterstellt die
Verantwortlichkeit des Bw. für die Unterlassung der Entrichtung der
festgesetzten Abgaben für das Jahr 1999.
Da in den spärlichen
Äußerungen des Bw. auf die Problematik einer allfälligen
weiteren Tätigkeit der Firma nach Konkurseröffnung nicht eingegangen
wurde und der Bw. den Ladungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz teils
entschuldigt, teils unentschuldigt nicht Folge leistete, wurde im
Rechtsmittelverfahren am 3. Juni 2003 ein Auskunftsersuchen an den
Masseverwalter Dr. K. gerichtet.
Mit Antwortschreiben vom 11.
Juni 2003 erklärte der Masseverwalter eine Entgeltsfortzahlung nach
Konkurseröffnung ausschließen zu können. Die
Arbeitsverhältnisse seien durchwegs vor Konkurseröffnung
aufgelöst worden und die Lohnzettel ohne Bedachtnahme auf tatsächliche
Auszahlungen ausgestellt worden. Im Dezember 1999 habe rund ein Dutzend
Arbeitnehmer enorme Entgeltsrückstände zum Konkurs angemeldet, die
allesamt als dubios bestritten worden seien.
Mit der Vorladung des
Beschuldigten zu einer mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde ihm eine Kopie des Schreibens des
Masseverwalters übermittelt.
Am 1.7.2003 langte ein Fax ein,
dass der Bw. krankheitshalber an der Verhandlung nicht teilnehmen
könne.
Daraufhin wurde er mit
Schreiben vom 2.7.2003 ersucht, gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme
zu dem Schreiben des Masseverwalters einzureichen, wobei er auf
Vorgespräche mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz und deren
Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung hingewiesen wurde. Die am 8.7.2003
ordnungsgemäß hinterlegte Postsendung wurde nicht
behoben.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist unter Berücksichtigung der unwiderlegbaren Angaben des
Masseverwalters zu dem Schluss gekommen, dass mangels Auszahlung von Löhnen
auch keine Verpflichtung bestand die angelasteten lohnabhängigen Abgaben zu
entrichten.
Der Berufung war daher
stattzugeben und das Verfahren nach § 136 i.V. § 157 FinStrG
einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-W/03
- Stammnummer
- 5749
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF