…4 Abs. 1 EStG 1988 in Betracht. 5. Außer Streit steht, dass die im Jahr 2013 beendete Geschäftsführertätigkeit des Bf. als (Mehrheits)Gesellschafter als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 2. Teilstrich, 1. und 2. Satz EStG 1988 gemäß § Abs. 3 Z…
…GmbH keinerlei Einnahmen bezogen hat. Zu den beruflichen Obliegenheiten eines Geschäftsführers gehört nicht die Verpflichtung, Haftungen bzw. Zahlungsverpflichtungen für die Gesellschaft zu übernehmen. Der Bw. selbst führt als Grund für die Übernahme der strittigen Aufwendungen an, dass er als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Nov. GmbH…
…habe müssen und auch tatsächlich teilweise erhalten habe. Es sei grundsätzlich richtig, dass die Nov. GmbH und der Bw. die Verkäuferseite geklagt haben, weil der Wert der übertragenen Stammanteile unrichtig gewesen sei. Da der Bw. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Nov. GmbH sei und diese Gesellschaft…
…vom steuerlichen Vertreter nicht vorgebracht. Der Bw. war im Berufungszeitraum Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Fa. Bt. Aus seiner Vermittlungstätigkeit machte der Bw. Provisionsansprüche gegenüber der Fa. Bt GmbH geltend und erklärte schließlich selbst Provisionseinnahmen für die Jahre 1988 bis 1994. Die PASt konnte zweifelsfrei ermitteln…
…Auf die Möglichkeit der Einflussnahme des Bw. als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer auf die Agenden der Fa. Bt Co Ltd., wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Bw. hätte also insbesondere im Hinblick auf seine (oben unter Punkt "2.) Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht; Aufzeichnungsmängel" dargestellte) erhöhte…
…und deren mittelbaren Gesellschafter bzw. deren Geschäftsführer zu prüfen, der einerseits für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist und selbst den einzigen Vorteil aus dieser Vereinbarung zieht. Die Vereinbarung beider Vertragsparteien wurde vom Geschäftsführer Dkfm C*. unterfertigt. Dkfm. C*. war zum Zeitpunkt der Übertragung Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer…
…b EStG heranzuziehen. Gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmungen bzw. sonstige Minoritätenrechte, die es der zweiten Gesellschafterin ermöglichen würden, dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer Herrn A.B.Weisungen zu erteilen, bestehen nicht. Dass diese gesetzliche Regelung im § 25 (1) Z 1 lit. b EStG konkret nur für die Erfassung der…
…Umfang Beschwerde erhoben und beantragt, das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben [mit ausreichender Deutlichkeit wohl: das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde dahingehend abzuändern, dass die anhängigen Finanzstrafverfahren eingestellt werden], wobei eine Entscheidungsfindung eines Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes begehrt wurde. Der Beschuldigte, also B, sei Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH…
…Berufungswerber (Bw.) war in den Jahren 1993 bis 1998 geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die in der Kunststoffverarbeitung tätig war. Im Jänner 1993 erwarb der Bw. eine Liegenschaft mit einer Halle (302 m²) sowie Büro- und Sanitärräumen (99,31 m²) um S 5,089.474,00…
…I Immobilien GmbH & Co KG abgetreten (€ 20,000,00 Wertausgleich für das Optionsrecht). Die I Immobilien GmbH & Co KG habe denselben Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer wie die D GmbH. Für die Optionsrechte habe der Beschwerdeführer einen Wertausgleich in Höhe von € 38.500,00 erhalten…
…gemäß § 19 Abs. 1 EStG zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer jener Kapitalgesellschaft, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen…
…=Fa.. in Gründung) als Mitschuldnerin beigetreten ist. Diese Begründung widerspricht aber den Absichten der Vertragsparteien und den Intentionen des Pachtvertrages. Wie bereits in unserer Berufung ausgeführt, übernahm Frau .F.S. - als Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin der Pächterin - lediglich die Solidarhaftung für die Vertragserfüllung durch diese. Gemäss …
…Mehrheitsgesellschafters gilt, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das hier in Rede stehende Geschäftsführungsentgelt in Form der Tantiemen bereits zu dem Zeitpunkt zugeflossen war, zu dem die Leistung erbracht und die Höhe des Entgeltes feststellbar war. Da es sich um Entgelte für die Geschäftsführung…
…Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes vor: Der angefochtene Bescheid erging aufgrund einer Lohnsteuerprüfung umfassend die Jahre 1996 bis 2000. Dabei wurden die an den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ausbezahlten Geschäftsführungsbezüge in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ mit einbezogen. Dagegen wird vorgebracht und gleichzeitig…
…Zeitraum (75 %iger) Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der ***Pächterin*** GmbH. Er hatte daher jedenfalls einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft. ***Bf2*** war weder Mehrheitsgesellschafterin noch Geschäftsführerin. Allerdings kann sich bei Fehlen einer eigenen Mehrheitsbeteiligung ein beherrschender Einfluss eines Gesellschafters und Gläubigers auch aus einem Naheverhältnis zu…
…aber von "Gläubiger" und "Schuldner" angenommene Forderung verzichtet, so reicht dies für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung aus. Im vorliegenden Fall wies die Bilanz zum 31.12.1994 eine Forderung der Bw. gegen den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer in der Höhe von 1.595.201,81…
…Gründung der Kft1 im Jahr 1993 sei der Bf Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Bis 2014 war die Kft 1 auch Eigentümerin ihrer bewirtschafteten Liegenschaften (neben Liegenschaften anderer Unternehmen). Die Kft 1 sei mit ihren Mitarbeitern und dem Bf als Geschäftsführer landwirtschaftlich tätig gewesen…
…im Wirtschaftsjahr 1993/1994 in A einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Eigenbesitz von ca. 490 ha zuzüglich einer Zupachtung vom Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer H, im Ausmaß von ca.15 ha. Ein sich in der Nähe befindender Industriebetrieb (JAG) erwarb mit Kaufverträgen vom 9. und 29…
…Verwaltungsökonomie wäre die Direktvorschreibung gerechtfertigt. Der Bf. hätte nach den Feststellungen bei der ***X-GmbH *** das betriebliche Geschehen in der Hand, zumal er im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter gewesen wäre. Der Bf. hätte die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer selbst verursacht. Eine Direktvorschreibung an ihn würde…
…über die Bestellung von Liquidatoren vorsehe oder ein Gesellschafterbeschluss betreffend die Bestellung von Liquidatoren vorliegen würde, sei im Verlauf des bisherigen Verfahrens weder eingewendet noch nachgewiesen worden, weshalb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der zuletzt im Firmenbuch ausgewiesene Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Bw., M. K.…