Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101623/2024
Nichtanerkennung von Fremdleistungen in der Baubranche und Schätzung des tatsächlichen Lohnaufwandes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101623/2024vom 03.10.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Mag. R. ***, die Richterin ***Mag. T. *** sowie die fachkundigen Laienrichter ***128*** und ***129*** in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberatung ***126***, ***127***, über die Beschwerde vom 14. Juli 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2022 betreffend Kapitalertragsteuer 2014, Kapitalertragsteuer 2015 und Kapitalertragsteuer 2016 Steuernummer [...] nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin ***130*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheide werden abgeändert.
Die Kapitalertragsteuer wird
für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 1.012,50 €,
für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 14.595,35 € und
für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 1.488,49 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den Entscheidungsgründen unter Pkt. II. 3.1 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der ***X-GmbH *** fand im Zeitraum 24. Jänner 2000 bis 2.6.2022 zu AB.Nr. ***1*** eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO betreffend die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Kammerumlage, Kapitalertragsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und zusammenfassende Meldung für die Jahre 2015 bis 2018 statt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden (vgl. den Bericht gem. § 150 BAO vom 10.6.2022 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2.6.2022):
Für die Jahre 2015 - 2018 würden endgültige Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbesscheide vorliegen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Körperschaftsteuer 2016 würde auf Basis der übergebenen - berichtigten - Körperschaftsteuererklärung und der unter Tz. 4 getroffenen Feststellungen erfolgen.
Tz. 3. Allgemeines
Die Baubranche wäre - vor allem was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betrifft - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochsicherheitsbranche (Anmerkung: richtig wohl: Hochrisikobranche) einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze sowie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes wären besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren.
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde würde innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrensrecht her gebotenen und zumutbaren Aufwandes bestehen. Die Abgabenbehörde würde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen die vorliegen müssen um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können tragen, doch würde dies den Abgabepflichtigen nicht von dessen Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht befreien.
In dem Ausmaß, in dem der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, ungeachtet dessen Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, würde die Verpflichtung der Abgabebehörde, den Sachverhalt über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurücktreten.
Zahlreiche Ermittlungen der Behörde würden vor allem im Baubereich betrügerische Handlungen durch Verwendung von hüllenlosen Gesellschaften, als Vehikel für Scheinanmeldungen, sowie zur Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen zeigen.
Tz. 4 Fremdleistungen
a) ***A-GmbH ***
Von der ***A-GmbH ***, ***2*** wäre am xx.09.2014 eine Rechnung über Bauleistungen in der Höhe von € 8.100.- ausgestellt worden. Da in dieser Rechnung eine Bauleistung abgerechnet worden wäre, wäre die Umsatzsteuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1994 auf den Leistungsempfänger übergegangen.
Im Zuge der Betriebsprüfung wäre betreffend diese Gesellschaft folgendes ermittelt worden:
Am xx.04.2014 wären die Gesellschaftsanteile von Herrn ***3***, ***2*** übernommen worden, welcher ab diesem Zeitpunkt auch alleiniger Geschäftsführer gewesen wäre (Eintragung im FB zur Nummer FN ***4*** am xx.05.2014).
Laut Firmenbuch wäre der Jahresabschluss zum 31.12.2013 der letzte eingereichte Abschluss.
Im Zuge der Betriebsprüfung wäre die ***X-GmbH *** aufgefordert worden zu folgenden Fragen Unterlagen zu übermitteln:
1. Wie und wann kam die Geschäftsverbindung mit dieser Firma zustande?
2. Welche Person(en) trat(en) im Namen dieser Firma auf?
3. Welche Unterlagen haben Sie abverlangt, um sich von der Existenz der Firma zu überzeugen?
4. Wie, bzw. anhand welcher Unterlagen haben Sie überprüft, dass jene Person, welche für diese Firma auftritt, auch berechtigt ist, Angebote, Aufträge etc. für diese Gesellschaft anzunehmen?
5. Wie wurden Angebote erstellt?
Gibt es schriftliche Preisangebote; schriftliche Auftragsvereinbarungen, sowie schriftliche Auftragsbestätigungen?
6. Wie und anhand welcher Unterlagen wurden die Rechnungsinhalte überprüft? Existieren Bautagesberichte, Regiestundenlisten, etc., aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter der Subfirma auf den jeweiligen Baustellen wann und wie lange eingesetzt waren? Wenn ja, dann sind diese vorzulegen.
7. Wie bzw. wann erfolgte die Bezahlung an diese Firma?
8. Wenn Barbezahlung, wer kassierte die Beträge?
9. Anhand welcher Unterlagen haben Sie sich überzeugt, dass diese Person befugt ist, Gelder für die Firma zu kassieren?
10. Wenn Banküberweisungen getätigt wurden, auf welche Bank bzw. auf welche Konten?
11. Warum und wann wurde die Geschäftsbeziehung beendet?
12. Haben Sie sich vergewissert, ob die für die Subfirma arbeitenden Leute Arbeitsbewilligungen hatten, bzw. bei der Krankenkasse angemeldet waren?
13. Wurden von der Subfirma die Arbeiten selbst erledigt oder wurden diese an eine andere Firma weitervergeben?
14. War eine Weitervergabe der Arbeiten ausgeschlossen oder möglich und war dies schriftlich vereinbart?
15. Waren Sie jemals in den Geschäftsräumlichkeiten dieser Firma?
Wann? wo?
16. Haben Sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dieser Firma versucht?
Wenn ja, über welche Telefonnummer?
Die meisten Fragen (z. B. die Fragen: 1-4; 6; 9; 11; 15-16) wären vom steuerlichen Vertreter mit der Begründung, dass sich eine Offenlegung gemäß § 119 BAO nur auf abgabenrechtlich bedeutsame Umstände beschränkt, nicht beantwortet worden.
b) ***36***.
Von der ***36***., ***20*** wären die unten angeführten Rechnungen über Bauleistungen ausgestellt worden. Da mit diesen Rechnungen Bauleistungen abgerechnet worden wären, wäre die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1994 auf den Leistungsempfänger übergegangen.
[...]
Im Zuge der Betriebsprüfung wäre betreffend diese Gesellschaft folgendes ermittelt worden:
Im Jänner 2015 wären die Gesellschaftsanteile an der ***36***. von Herrn ***23*** auf Herrn ***22*** übergegangen (eingetragen im Firmenbuch am xx.01.2015 zu FN ***21***).
Gleichzeitig wäre Herr ***118*** zum alleinigen Geschäftsführer der ***36***. bestellt worden.
Der letzte, beim Firmenbuch eingereichte Jahresabschluss wäre jener zum 31.12.2014 gewesen (eingereicht am 15.6.2015).
Mit Ende Jänner 2016 hätte vom Firmenbuch keine aktuelle Firmenanschrift eruiert werden können (eingetragen im Firmenbuch am xx.01.2016).
Mit Eintragung vom xx.01.2018 wäre die Firma infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Firmenbuchgesetz gelöscht worden.
Im Zuge der Betriebsprüfung wäre die ***X-GmbH *** aufgefordert worden zu folgenden Fragen Unterlagen zu übermitteln:
1. Wie und wann kam die Geschäftsverbindung mit dieser Firma zustande?
2. Welche Person(en) trat(en) im Namen dieser Firma auf?
3. Welche Unterlagen haben Sie abverlangt, um sich von der Existenz der Firma zu überzeugen?
4. Wie, bzw. anhand welcher Unterlagen haben Sie überprüft, dass jene Person, welche für diese Firma auftritt, auch berechtigt ist, Angebote. Aufträge etc. für diese Gesellschaft anzunehmen?
5. Wie wurden Angebote erstellt?
Gibt es schriftliche Preisangebote; schriftliche Auftragsvereinbarungen, sowie schriftliche Auftragsbestätigungen?
6. Wie und anhand welcher Unterlagen wurden die Rechnungsinhalte überprüft? Existieren Bautagesberichte, Regiestundenlisten, etc., aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter der Subfirma auf den jeweiligen Baustellen wann und wie lange eingesetzt waren? Wenn ja, dann sind diese vorzulegen.
7. Wie bzw. wann erfolgte die Bezahlung an diese Firma?
8. Wenn Barbezahlung, wer kassierte die Beträge?
9. Anhand welcher Unterlagen haben Sie sich überzeugt, dass diese Person befugt ist, Gelder für die Firma zu kassieren?
10. Wenn Banküberweisungen getätigt wurden, auf welche Bank bzw. auf welche Konten?
11. Warum und wann wurde die Geschäftsbeziehung beendet?
12. Haben Sie sich vergewissert, ob die für die Subfirma arbeitenden Leute Arbeitsbewilligungen hatten, bzw. bei der Krankenkasse angemeldet waren?
13. Wurden von der Subfirma die Arbeiten selbst erledigt oder wurden diese an eine andere Firma weitervergeben?
14. War eine Weitervergabe der Arbeiten ausgeschlossen oder möglich und war dies schriftlich vereinbart?
15. Waren Sie jemals in den Geschäftsräumlichkeiten dieser Firma?
Wann? wo?
16. Haben Sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dieser Firma versucht?
Wenn ja, über welche Telefonnummer?
Die meisten Fragen (z. B. die Fragen: 1-4; 6; 9; 11; 15-16) wären vom steuerlichen Vertreter mit der Begründung, dass sich eine Offenlegung gemäß § 119 BAO nur für abgabenrechtlich bedeutsame Umstände beschränkt, nicht beantwortet worden.
c) ***39***
Von der ***39***, Adresse wären die unten angeführten Rechnungen über Bauleistungen ausgestellt worden. Da mit diesen Rechnungen Bauleistungen abgerechnet worden wären, wäre die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1994 auf den Leistungsempfänger übergegangen.
[...]
Im Zuge der Betriebsprüfung wäre betreffend diese Gesellschaft folgendes ermittelt worden:
Am xx.03.2015 wären folgende Eintragungen im Firmenbuch (zu FN ***5***) durchgeführt worden (Antrag auf Änderung beim Firmenbuch eingelangt am 5.3.2015):
• neuer Geschäftsführer: Herr ***37***
• neuer Gesellschafter: Herr ***37***
Laut Mitteilung der Finanzbehörde vom 26.2.2016 gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz hätte das Unternehmen (laut Feststellungsbescheid über das Vorliegen eines Scheinunternehmens jedenfalls ab xx.11.2015) als Scheinunternehmen gegolten.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom xx.04.2016 (Zahl: ***38***) wäre der Konkurs eröffnet worden.
Mit Eintragung vom xx.04.2017 wäre die Firma gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge von Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
Im Zuge der Betriebsprüfung wäre die ***X-GmbH *** aufgefordert worden zu folgenden Fragen Unterlagen zu übermitteln:
1. Wie und wann kam die Geschäftsverbindung mit dieser Firma zustande?
2. Welche Person(en) trat(en) im Namen dieser Firma auf?
3. Welche Unterlagen haben Sie abverlangt, um sich von der Existenz der Firma zu überzeugen?
4. Wie, bzw. anhand welcher Unterlagen haben Sie überprüft, dass jene Person, welche für diese Firma auftritt, auch berechtigt ist, Angebote. Aufträge etc. für diese Gesellschaft anzunehmen?
5. Wie wurden Angebote erstellt?
Gibt es schriftliche Preisangebote; schriftliche Auftragsvereinbarungen, sowie schriftliche Auftragsbestätigungen?
6. Wie und anhand welcher Unterlagen wurden die Rechnungsinhalte überprüft? Existieren Bautagesberichte, Regiestundenlisten, etc., aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter der Subfirma auf den jeweiligen Baustellen wann und wie lange eingesetzt waren? Wenn ja, dann sind diese vorzulegen.
7. Wie bzw. wann erfolgte die Bezahlung an diese Firma?
8. Wenn Barbezahlung, wer kassierte die Beträge?
9. Anhand welcher Unterlagen haben Sie sich überzeugt, dass diese Person befugt ist, Gelder für die Firma zu kassieren?
10. Wenn Banküberweisungen getätigt wurden, auf welche Bank bzw. auf welche Konten?
11. Warum und wann wurde die Geschäftsbeziehung beendet?
12. Haben Sie sich vergewissert, ob die für die Subfirma arbeitenden Leute Arbeitsbewilligungen hatten, bzw. bei der Krankenkasse angemeldet waren?
13. Wurden von der Subfirma die Arbeiten selbst erledigt oder wurden diese an eine andere Firma weitervergeben?
14. War eine Weitervergabe der Arbeiten ausgeschlossen oder möglich und war dies schriftlich vereinbart?
15. Waren Sie jemals in den Geschäftsräumlichkeiten dieser Firma?
Wann? wo?
16. Haben Sie jemals eine telefonische Kontaktaufnahme mit dieser Firma versucht?
Wenn ja, über welche Telefonnummer?
Die meisten Fragen (z. B. die Fragen: 1-4; 6; 9; 11; 15-16) wären vom steuerlichen Vertreter mit der Begründung, dass sich eine Offenlegung gemäß § 119 BAO nur für abgabenrechtlich bedeutsame Umstände beschränkt, nicht beantwortet worden.
Folgende Beträge würden, mangels Nachweises der Erbringung der verrechneten Leistungen, nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden:
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2015
|
2016
|
***A-GmbH ***
|
8.100,00
|
0,00
|
***19***
|
0,00
|
32.097,50
|
***39***
|
0,00
|
67.302,50
|
Summe
|
8.100,00
|
99.400,00
Begründung:
Die geprüfte Gesellschaft wäre in der Baubranche, bei welcher es sich um eine Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zu Grunde zu legen ist, tätig. Es wäre seit langem in Wirtschaftskreisen bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehört (vgl. BFG 21.8.2018, RV/7102185/2013 mit Verweis auf die erläuternden Bemerkungen zum Auftraggeber - Haftungsgesetz, ErlRV 523 BlgNR XXIII; GP 2008).
Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes wäre ersichtlich, dass sich derartige Betrugsunternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben würden, sodass den Behörden zunächst ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte das Agieren eines Betrugsunternehmens nicht auffällt (vgl. BFG 21.8.2018, RV/7102195/2013).
Bei den oben angeführten Subunternehmen würde es sich um Gesellschaften handeln, bei welchen es kurz vor der verrechneten "Leistungserbringung" zu einem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel gekommen wäre und welche kurze Zeit später in Konkurs gegangen wären (***39***); wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden wären (***36***.; ***39***); mittels Feststellungsbescheides als Scheinunternehmen gelten würden (***39***) bzw. bei welcher keine Firmenanschrift eruiert werden hätte können (***36***.).
***A-GmbH ***
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***A-GmbH *** wäre folgendes festgestellt worden:
"Beim geprüften Unternehmen handelt es sich zumindest seit der im Frühjahr 2014 erfolgten umfassenden Änderung in den Gesellschafts- und Geschäftsführungsverhältnissen um eine Betrugsfirma, die offensichtlich mit Scheinrechnungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung handelt, tatsächlich aber keine redliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Bauleistungen werden tatsächlich nicht erbracht). Bis auf den Firmenmantel weist nichts auf die Existenz eines am Markt tätigen Unternehmens hin. Die Firma ist ohne die notwendige Infrastruktur ausgestattet und hat eine reine "Briefkastenanschrift". Die bloße "Geschäftstätigkeit" bestand im Prüfungszeitraum im Verkauf von Schein- und Deckungsrechnungen, im Verkauf von Anmeldungen zur Sozialversicherung, im Verkauf von ELDA - Accounts bzw. dessen Nutzung, im Verkauf von Lohnbestätigungen und im Verkauf diverser Bestätigungen auf Firmenpapier.
Eine Leistungserbringung durch die ***A-GmbH *** im Leistungszeitraum August - September 2014, war mangels Vorhandensein ausreichenden Personals, unmöglich. Auch etwaige Subaufwendungen, die dem Bauvorhaben zuordenbar wären, fanden sich in der Belegsammlung nicht".
***36***,
Der Betriebsprüfung vorliegende Rechnungen der ***40*** (beide vom xx.05.2015 !!) würden sich wesentlich im äußeren Erscheinungsbild unterscheiden (siehe unten):
[...]
Aufgrund dieser gravierenden Abweichungen im äußeren Erscheinungsbild, der unterschiedlichen Bankverbindung und der unlogischen Rechnungsnummern (Re ***41*** und Re ***42*** jeweils vom xx.05.2015) würde die Betriebsprüfung davon ausgehen, dass es sich hier um kein tätiges Unternehmen gehandelt hat.
***39***:
Der Bescheid der Magistratsabteilung, des Magistrates der Stadt ***43*** vom xx.10.2014, mit welchem die ***39***, Adresse, zur Ausübung des Baumeister - Gewerbes berechtigt worden, wäre von der Magistratsabteilung eindeutig als Fälschung erkannt worden.
Am 13.10.2015 hätte Herr ***37***, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der ***39*** beim Finanzamt niederschriftlich angegeben, dass folgende Unternehmen seine aktuellen Auftraggeber gewesen seien:
• Fa. ***44*** in Ort
• Fa. ***45*** in Ort
Einen Hinweis darauf, dass die ***39*** in einer Geschäftsbeziehung zur Firma ***X-GmbH *** gestanden wäre, würde es in der angeführten Niederschrift nicht geben.
Weiters hätte Herr ***37*** in dieser Befragung angegeben, dass Rechnungen der ***39***, seine Unterschrift und die Firmenstempel gefälscht worden wären.
Bei dieser Amtshandlung hätte sich Herr ***37*** gegenüber dem Finanzamt mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen und eine nicht existente Adresse als Wohnsitz angegeben.
Seit xx.11.2015 wäre Herr Name in Österreich melderechtlich nicht mehr erfasst.
Am xx. bzw. xx.09.2015 wären von der ***39*** Rechnungen mit folgendem Erscheinungsbild gelegt worden:
[...]
Aufgrund der oben angeführten Aussagen des Gesellschafter - Geschäftsführers, Herrn ***37***, und dadurch, dass sich das äußere Erscheinungsbild der Ausgangsrechnungen vom xx.09.2015 bzw. vom xx.09.2015 so gravierend unterscheiden würde, die Rechnungs - Nummern chronologisch nicht fortlaufend sind, würde die Betriebsprüfung zum Schluss kommen, dass es sich hier um kein tätiges Unternehmen gehandelt hätte.
***A-GmbH ***; ***36***.; ***39***:
Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Beantwortung eines Fragenkataloges zu den oben angeführten Subunternehmen wären wesentliche Fragen (z. B. die Fragen 1-4; 6; 9; 11; 15-16 des jeweiligen Fragenkataloges), die zu einer Aufhellung der Geschäftsverbindungen mit den Fremdleistern beitragen sollte, nicht beantwortet worden.
Insbesondere wären keine Unterlagen übermittelt worden, welche zum Nachweis der Erbringung der verrechneten Leistungen durch die drei angeführten Subunternehmer geeignet gewesen wären.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Den Abgabepflichtigen würde ungeachtet des Amtswegigkeitsgrundsatzes eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffen, wenn ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliegt. In diesem Zusammenhang wäre es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, dass er schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung für eine umfangreiche Dokumentation sorgt. Neben dieser Beweisvorsorgeverpflichtung würde ihn überdies eine Beweisbeschaffungsverpflichtung treffen.
Ein außergewöhnlicher Sachverhalt im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur ***39*** würde aus folgendem Grund vorliegen:
"Das eingetragene Einzelunternehmen ***46*** war von der ***14*** für diverse Montagearbeiten beauftragt.
Im Juni 2015 teilte der Inhaber, Herr ***30***, mit, dass er für das Unternehmen nicht mehr tätig sein könne, bot sich jedoch gleichzeitig an mit der Firma ***39*** Kontakt aufzunehmen und diese könnte in Zukunft die anstehenden Montagearbeiten durchführen und würde Herr ***30*** als Bevollmächtigter der ***39*** die Baustellenüberwachung, Baustellenkoordination und Montagearbeiten übernehmen. Die Firma ***39*** wurde in der Folge mit der Montage von Türen, Aluglasfassaden samt Verglasung, teilweise mit der Unterkonstruktion für Glasfassaden und Portalen sowie mit Demontagen beauftragt.
Die Abnahmen und Übergaben der einzelnen Beauftragungen wurden immer mit Herrn ***30*** abgewickelt." (Auszug aus dem Schreiben der ***14*** an Bezirksinspektor ***47*** [Anmerkung: richtig: ***32***]).
Eine Begründung für diese ungewöhnliche Vorgangsweise würde es seitens der ***X-GmbH *** nicht geben.
Gemäß § 138 Bundesabgabenordnung haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht ihre Anbringen zu erläutern sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde würde innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrensrecht her gebotenen und zumutbaren Aufwandes bestehen. Die Abgabenbehörde würde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen die vorliegen müssen um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können tragen, doch würde dies den Abgabepflichtigen nicht von dessen Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht befreien.
In dem Ausmaß, in dem der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, ungeachtet dessen Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, würde die Verpflichtung der Abgabebehörde, den Sachverhalt über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurücktreten.
Da ein Großteil der Fragen bezüglich der Geschäftsverbindung mit der ***A-GmbH ***, der ***19*** und der ***39*** nicht beantwortet worden wäre und auch sonstige Unterlagen, die zur Aufhellung der behaupteten Geschäftsverbindung mit diesen Gesellschaften dienlich sein könnten, nicht vorgelegt worden wären, wäre die Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen nicht erfüllt worden.
Ein weiteres Indiz dafür, dass eine Leistungserbringung durch die fraglichen Subunternehmen nicht erfolgt wäre, wäre, dass ***49*** (ehemals Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH ***) hinsichtlich der genannten Firmen bzw. der erbrachten Leistungen keinerlei Informationen erteilen hätte können.
Wörtlich würde es im E - Mail von Frau ***48*** vom 9.10.2020 heißen:
"Herr Name, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH ***, hat uns beauftragt diese Stellungnahme abzugeben und verweist er ausdrücklich darauf, dass er hinsichtlich der genannten Firmen bzw. der erbrachten Leistungen keinerlei Informationen besitzt."
Wenn die geprüfte Gesellschaft meint, durch Einsicht in die HFU - Listen und Abfrage der Gültigkeit der Umsatzsteuer - Identifikationsnummer sowie Kontrolle der Ausweise ihrer Sorgfaltspflicht genüge getan zu haben, so wäre ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Nennung in der HFU - Liste nur besagen würde, dass nach Kenntnisstand des Dienstleitungszentrums bei der (ehemaligen) Gebietskrankenkasse (§ 67 c ASVG) eine Streichung aus der Liste gemäß § 67 b ASVG nicht vorzunehmen gewesen wäre. Dieser Kenntnisstand müsse nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, vom Dienstleistungszentrum könne keine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen verlangt werden. (Zitat: BFG RV/7104177/2018).
Kapitalertragsteuer
Die unter Tz. 3 angeführten Fremdleistungen würden, da der Nachweis der tatsächlichen Erbringung dieser Leistungen nicht erbracht werden hätte können, als verdeckte Ausschüttungen dem ehemaligen Gesellschafter - Geschäftsführer, Herrn ***Herr B ***, zugerechnet und mit 25% (2014 & 2015) bzw. 27,5% (2016) der Kapitalertragsteuer unterzogen werden.
Die Kapitalertragsteuer würde sich wie folgt errechnen:
| |
2014
|
2015
|
2015
|
Verdeckte Ausschüttung
|
8.100,00
|
90.994,00
|
8.406,00
|
durch die Gesellschaft getragene Kapitalertragsteuer
|
2.700,00
|
30.331,33
|
3.188,40
|
Verdeckte Ausschüttung
|
10.800,00
|
121.325,33
|
11.594,40
|
Davon 25% Kapitalertragsteuer; 27,5% (2016)
|
2.700,00
|
30.331,33
|
3.188,40
Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer 2014 und 2015 (bis 14.8.2015) würde an Herrn ***Herr B *** erfolgen, da der Abzugsverpflichtete (***14***) die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hätte (siehe § 95 Abs. 4 Z. 1 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung BGBl I 2011/76).
Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer 2015 (ab 15.8.2015) und 2016 würde an Herrn ***Herr B *** erfolgen, da der Abzugsverpflichtete (***14***) die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach § 95 Abs. EStG 1994 nicht durchsetzbar wäre, da die Gesellschaft insolvent gewesen wäre (siehe § 95 Abs. 4 Z. 1 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung BGBl I 2015/118).
Mit Bescheiden vom 9. Juni 2022 nahm das Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2016 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ am selben Tag den Feststellungen der Außenprüfung bei der ***X-GmbH *** neue Sachbescheide Körperschaftsteuer 2015 und 2016.
Ebenfalls am 9. Juni 2022 ergingen an den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) den Feststellungen der Außenprüfung bei der ***X-GmbH *** entsprechende Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016, wobei für jedes Jahr ein eigener Bescheid erlassen wurde.
Diese Kapitalertragsteuerbescheide wurden allesamt wie folgt begründet:
Die in Tz. 4 der Niederschrift vom 2.6.2022 über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) anlässlich der Außenprüfung gemäß § 147 bei der ***X-GmbH *** angeführten verdeckten Ausschüttungen werden dem damaligen Gesellschafter - Geschäftsführer, dem Bf., zugerechnet und mit 25% bzw. 27,5% der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von dem gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Die Haftung gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 würde nicht oder nur erschwert durchsetzbar erscheinen, weil über das Vermögen der ***X-GmbH *** mit Beschluss vom xx.12.2016 des Landesgerichtes ***8*** der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden wäre.
Die direkte Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Bf. wäre daher zweckmäßig und die vom Finanzamt durchgeführte Ermessensübung wäre daher ordnungsgemäß.
Zu berücksichtigen wären Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Billigkeit wäre die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Zweckmäßigkeit würde sich auf das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und auf die Verwaltungsökonomie beziehen. Bei Firmen in Konkurs wären Abgabenschuldigkeiten erfahrungsgemäß nur mit geringen Prozentsätzen, wenn überhaupt, einbringlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände als auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie wäre die Direktvorschreibung gerechtfertigt. Der Bf. hätte nach den Feststellungen bei der ***X-GmbH *** das betriebliche Geschehen in der Hand, zumal er im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter gewesen wäre. Der Bf. hätte die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer selbst verursacht. Eine Direktvorschreibung an ihn würde daher schon aus diesem Grund gerechtfertigt erscheinen. Hinzu würde kommen, dass durch den Konkurs ein Ausfall bei der ***X-GmbH *** angenommen werden müsse.
Am 14. Juli 2022 erhob der Bf. durch seine steuerliche Vertretung via Finanzonline Beschwerde gegen die Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils vom 9.6.2022 und brachte in dieser Beschwerde folgendes vor:
Die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2014, für das Jahr 2015 und für das Jahr 2016, alle vom 9.6.2022, wären am 20. Juni 2022 eingelangt.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Bescheide betreffend Rechtswidrigkeit des Inhalts und betreffend Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es werde daher der Beschwerdeantrag gestellt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Kapitalertragsteuer für 2014, 2015 und 2016 wieder gutzubringen.
Weiters wurde die auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt.
Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Einkommensteuergesetz 1988 würde klar die Absicht des Gesetzgebers hervorgehen, die Rechtslage in Bezug auf die Einhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich nicht zu verändern. Sowohl für das Einkommensteuergesetz 1972, wie auch für das Einkommensteuergesetz 1988 würde gelten, dass die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen ist. Nur ausnahmsweise würde der Empfänger der Kapitalerträge in Anspruch genommen werden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 95 Tz 2 Verweis auf Tz 11). Abgabenrechtliche Haftungen würden nach ständiger Rechtsprechung den Bestand einer Abgabenschuld voraussetzen, nicht aber, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber bereits geltend gemacht worden wäre. Es würde daher grundsätzlich auf keine Bedenken stoßen, die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen.
Zusätzlich würde Kirchmayr in Brennpunkt Betriebsprüfung auf Seite 308, letzter Absatz wie folgt ausführen:
"Auch ein begründeter Verdacht für eine Zurechnung von Vorteilen als verdeckte Ausschüttung reicht abgabenrechtlich nicht aus. Vielmehr muss die Abgabenbehörde feststellen, welchen Empfängern die abgesetzten Beträge zugeflossen sind und in welchem gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Verhältnis diese zur Körperschaft stehen."
Die im vorliegenden Fall getätigten Banküberweisungen wären überhaupt nicht überprüft worden und wäre somit überhaupt nicht nachvollziehbar, wem die Beträge, die jetzt der Kapitalertragsteuer unterworfenen werden, zugeflossen wären und wäre auch nicht festgestellt worden, in welchem Verhältnis der Empfänger dieser Beträge zur Körperschaft - sprich ***50*** - stehen würde. Im vorliegenden Fall wären sogar die einbehaltenen AGH-Beiträge in Höhe von 25 %, die an die Gebietskrankenkasse überwiesen wurden, als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet worden. Wie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen sollen, wäre völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar und deshalb unlogisch und wäre aufgrund dessen gleichheitswidrig.
Auch wäre im vorliegenden Fall, nicht wie in den Bescheiden behauptet, die Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaft getragen worden, sondern vielmehr dem Bf. vorgeschrieben worden und wäre somit auch die Berechnungsbasis für die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 falsch. Aufgrund der obigen Ausführungen werde ersucht die Bescheide aufzuheben und die gesamten Kapitalertragsteuern 2014 in der Höhe von EUR 2.700,00, 2015 in der Höhe von EUR 30.331,00 und 2016 in der Höhe von EUR 3.188,40 wieder gutzubringen.
Auch die ***X-GmbH *** hat fristgerecht Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie die am 9.6.2022 ergangenen neuen Sachbescheide Körperschaftsteuer 2015 und 2016 erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 2. Februar 2024 - es ist für jedes Jahr (2014 bis 2016) eine eigene Beschwerdevorentscheidung ergangen - wurde der Beschwerde des Bf. teilweise stattgegeben.
Die nachstehend wiedergegebene Begründung ist in allen drei Beschwerdevorentscheidungen wörtlich ident:
Die Beschwerdeführerin (Anmerkung: richtig wohl: der Bf.) hätte mit Schreiben vom 14.7.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2014 (bzw. 2015 sowie 2016) vom 9.6.2022, zugestellt am 15.6.2022, nach §§ 243 ff BAO erhoben.
Die Beschwerde würde sich gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2014 (bzw. 2015 sowie 2016) richten.
Der Bf. hätte begründend ausgeführt, dass die im vorliegenden Fall getätigten Banküberweisungen nicht überprüft worden seien und somit nicht nachvollziehbar sei, wem die Beträge zugeflossen seien. Es sei auch nicht festgestellt worden, in welchem Verhältnis der Empfänger dieser Beträge zur ***X-GmbH *** stehe. Im vorliegenden Fall seien sogar die einbehaltenen AGH-Beiträge iHv 25%, die an die Gebietskrankenkasse überwiesen worden seien, als verdeckte Ausschüttung gewertet worden. Darüber hinaus sei in den Bescheiden behauptet worden, dass die Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaft getragen worden sei, obwohl diese dem Bf. vorgeschrieben worden sei.
Der Entscheidung werde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Laut Firmenbuch hätte der Bf. bis zum xx.04.2016 einen Anteil an der ***X-GmbH *** im Ausmaß von 2/3 und Herr ***Herr A *** von 1/3 gehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre der Bf. der Geschäftsführer der ***X-GmbH *** gewesen.
Seit dem xx.04.2016 würde sich die Beteiligungsstruktur der ***58*** wie folgt darstellen:
***Herr B ***: 61,67%
***Herr A ***: 33,33%
***Herr C ***: 5%
Herr ***Herr C *** würde seit dem xx.03.2016 die Gesellschaft selbständig vertreten.
In den Jahren 2020 bis 2022 hätte eine Betriebsprüfung beim Unternehmen ***X-GmbH *** stattgefunden. In dieser Prüfung wäre festgestellt worden, dass die in diversen von den Subunternehmen ***A-GmbH ***, ***36***. und ***39*** ausgestellten (nachfolgend genannten) Eingangsrechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht worden wären. Der daraus resultierende Mehrgewinn wäre als verdeckte Ausschüttung qualifiziert worden. Die Kapitalertragsteuer wäre dem Bf. als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer gemäß § 95 Abs. 4 EStG vorgeschrieben worden.
Nachfolgend würde sich eine Aufstellung der in Rede stehenden Subunternehmen sowie die von der Betriebsprüfung festgestellte und nicht anerkannte Höhe der bezogenen Fremdleistungen befinden:
[...]
Rechtliche Beurteilung:
Zu den sonstigen Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit a EStG würden auch verdeckte Ausschüttungen gehören.
Solche Einkünfte würden, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer nach § 93 Abs. 1a Z 1 lit a EStG unterliegen.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG ist der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs. 4 EStG ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Die Kapitalertragsteuer wäre aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Ausschüttungen festgesetzt worden.
Verdeckte Ausschüttungen wären ein klassischer Anwendungsfall des § 95 Abs. 1 EStG, bestehe das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170).
Es würde außer Zweifel stehen, dass für diese ausgeschütteten Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 EStG entgegen der Bestimmung des § 95 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 1 EStG vom Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer nicht durch Abzug einbehalten und abgeführt worden ist. Somit wäre der Tatbestand des § 95 Abs. 1 EStG erfüllt.
Der Bf. würde die Zuordnung der verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer rügen, weil seitens der Abgabenbehörde nicht festgestellt worden wäre, welchem Empfänger die abgesetzten Beträge zugeflossen sind. Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, wären in der Regel als den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen anzusehen (siehe etwa VwGH 18. September 2003, 99/15/0262, 0263, vom 17. Dezember 2002, 97/14/0026, vom 19. Juli 2002, 97/13/0241 und 0242, vom 22. März 2000, 97/13/0173, vom 24. März 1998, 97/14/0118, vom 28. Jänner 1998, 95/13/0069, VwSlg 7247 F/1998, vom 6. April 1995, 93/15/0060, und vom 27. April 1994, 92/13/0011, 94/13/0094 sowie VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046, mwA). Die Feststellung, dass ein Abfluss aus dem Betriebsvermögen auf Grund von Scheingeschäften vorliegt, wäre in der Beschwerde nicht widerlegt worden. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Beweislast für einen Nichtzufluss beim Gesellschafter liegen würde (VwGH vom 25.3.1999, 97/15/0059, 2.9.2009, 2005/15/0029).
Entgegen der Argumentation des Bf. wäre festgestellt worden, in welchem Verhältnis der Empfänger der Beträge zur ***X-GmbH *** steht. Sowohl im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bei der ***X-GmbH *** als auch in den Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2014-2016 jeweils vom 9.6.2022 wäre angeführt worden, dass dem Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer die Beträge als zugeflossen gelten.
Betreffend das Jahr 2014 wurde ergänzend ausgeführt, dass dem Bf. zuzustimmen wäre, dass die einbehaltenen AGH-Beiträge nicht als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren wären. Die Bemessungsgrundlage wäre demnach um einen Betrag von 2.025,00 Euro zu kürzen.
In allen Beschwerdevorentscheidungen wurde schließlich ausgeführt, dass entsprechend des Vorbringens des Bf., die Kapitalertragsteuer direkt dem Bf. nach § 95 Abs. 4 EStG vorgeschrieben wurde. Die ***X-GmbH *** hätte demnach nicht die Kapitalertragsteuer des Bf. getragen. Der Bf. hätte somit keinen weiteren Vorteil aus der Übernahme der KESt. Es würde keine "weitere" verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden an den Bf. mit Zustellnachweis übermittelt und am 3.2.2024 zugestellt.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2024, das auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde, wurde vom Bf. fristgerecht ein Vorlageantrag betreffend die ihm mit Bescheiden vom 9.6.2022 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 eingebracht.
In diesem Vorlageantrag wurde vom Bf. wie folgt vorgebracht:
Betreffend die Beschwerdegründe werde auf die Ausführung in der Beschwerde verwiesen und werde jedoch noch zusätzlich ausgeführt.
Es werde auf das Erkenntnis vom 28.5.1997, Zahl 94/13/0200, verwiesen wo der VwGH im vorletzten Absatz wie folgt ausführt "Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst war, im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen."
Im Hinblick auf die oben genannten Ausführungen würde dieser vom VwGH angeführte Grundsatz überhaupt nicht beachtet, sondern vielmehr durch die Behörde vollkommen ignoriert werden. Auch eine Pfändung des Finanzamtes hinsichtlich der drei angeführten (irrtümlich als Scheinunternehmen eingestuft) Firmen diese weiterhin als Scheinunternehmen durch die Behörde einzustufen.
Dabei wäre noch auszuführen, dass im Hinblick auf die vom Bf. übergebenen Unterlagen betreffend der Überprüfung der genannten Unternehmen wäre überhaupt nicht eingegangen worden und wären diese Beweismittel zur Gänze ignoriert worden.
Aufgrund der Ausführungen wäre jedenfalls ausgeschlossen, dass dem Bf. die Beträge zugeflossen wären und würde nochmals auf die in der Beschwerde vom 14.7.2022 auf Seite 3 oben gemachten Aussagen verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 8. Mai 2024 legte das Finanzamt die Beschwerden betreffend Kapitalertragsteuer 2014 bis 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte in der Stellungnahme zur Beschwerde folgendes vor:
Im Vorlageantrag vom 29.2.2024 wäre hinsichtlich der Begründungen auf die Beschwerde vom 14.7.2022 verwiesen worden.
Zusammenfassend wäre in der Beschwerde vom 14.7.2022 vorgebracht worden, dass die im vorliegenden Fall getätigten Banküberweisungen nicht überprüft worden seien und somit nicht nachvollziehbar sei, wem die Beträge zugeflossen seien. Es sei auch nicht festgestellt worden, in welchem Verhältnis der Empfänger dieser Beträge zur ***X-GmbH *** stehe. Im vorliegenden Fall seien sogar die einbehaltenen AGH-Beiträge iHv 25%, die an die Gebietskrankenkasse überwiesen worden seien, als verdeckte Ausschüttung gewertet worden. Darüber hinaus sei in den Bescheiden behauptet worden, dass die Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaft getragen worden sei, obwohl diese dem Bf. vorgeschrieben worden sei.
Darüber hinaus hätte der Bf. im Vorlageantrag ausgeführt, dass die Abgabenbehörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe und die in Rede stehenden Subunternehmen irrtümlich als Scheinunternehmen eingestuft habe. Auch sei auf vom Bf. übergebene Unterlagen betreffend die Überprüfung dieser Subunternehmen nicht eingegangen worden und seien diese Beweismittel zur Gänze ignoriert worden.
Dem Bf. seien die Beträge nicht zugeflossen.
Zum Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag vom 29.2.2029 nimmt die Abgabenbehörde wie folgt Stellung:
Nicht nachvollzogen werden könne, welche Unterlagen seitens des Bf. betreffend die Überprüfung der gegenständlichen Subunternehmen an die Abgabenbehörde übergeben worden wären. Diesbezügliche Unterlagen wären der Aktenlage nicht zu entnehmen.
In der Beschwerde vom 14.7.2022 wäre seitens des Bf. kein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung gemacht und folglich nicht bestritten worden. Erstmals im Vorlageantrag hätte der Bf. eingewandt, dass eine irrtümliche Einstufung der Subunternehmen als Scheinunternehmen erfolgt sei.
Die Abgabenbehörde hätte umfangreiche Feststellungen dahingehend getroffen, dass bei der Gestaltung der hier interessierenden Geschäftsbeziehungen zweifellos die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers nicht eingehalten worden wären.
Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Subunternehmen würden sich nachfolgende Erwägungen ergeben:
Zusammenfassend werde hierzu ausgeführt, dass betreffend aller angeführten Subunternehmen insbesondere kein Firmenbuchauszug und kein Gewerberegisterauszug abgefragt und nur vereinzelt eine Abfrage der HFU-Liste durchgeführt worden wäre. Es würden keine Kostenvoranschläge bzw. Angebotsschreiben oder Stundenaufzeichnungen vorliegen. Es wären keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen worden. Die Namen der beschäftigten Arbeiter wären dem Geschäftsführer weitgehend nicht bekannt und es wären auch keine Unterlagen aufbewahrt worden, aus denen die Identität der Arbeiter hervorgehen würde. Angaben zur Kontaktaufnahme (Zustandekommen der Geschäftsbeziehung, Ansprechpersonen, Geschäftsräumlichkeiten, Kontaktdaten) wären verweigert und daher nicht nachgewiesen worden.
Sämtliche Feststellungen zu den streitgegenständlichen Subunternehmen könnten aus dem Schriftstück "Feststellungen betreffend die Subunternehmen ***A-GmbH ***, ***19*** und ***39***" vom 8.5.2024, welches ergänzend zum Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag verfasst wurde, entnommen werden (siehe bitte vorgelegte Aktenteile).
Die Existenz der behaupteten Rechtsbeziehungen hätte nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können.
Zusammengefasst würden folgende Tatsachen dafür sprechen, dass die ***A-GmbH *** die Leistungen nicht erbracht hat:
(1) Kein Firmenbuchauszug, keine Auszug aus dem Gewerberegister, keine Abfragen bei der Sozialversicherung (HFU-Liste), keine UID-Nummern-Abfrage, Überprüfung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmens wären nicht aktenkundig
(2) Werkverträge für die abgerechneten Leistungen wären nicht aktenkundig;
(3) Es würden keine Aufzeichnungen über die einzelnen Bauvorhaben vorliegen (keine Besprechungsprotokolle, keine Pläne, keine Skizzen)
(4) Vertragliche Unterlagen (keine Bautageberichte, keine Angebote, kein Schriftverkehr) würden nicht vorliegen
Zusammengefasst würden folgende Tatsachen dafür sprechen, dass die ***36***. die Leistungen nicht erbracht hat:
(1) Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen an der der Abgabebehörde zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift
(2) Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontaktes zu der Rechtsträgerin oder dessen organschaftlichen Vertreter über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift
(3) Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen
(5) Keine Anmeldungen von Dienstnehmern im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016
(6) Kein Firmenbuchauszug, kein Auszug aus dem Gewerberegister, lediglich vereinzelte Abfragen bei der Sozialversicherung (HFU-Liste), Überprüfung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmens wären nicht aktenkundig
(7) Werkverträge für die abgerechneten Leistungen wären nicht aktenkundig;
(8) Es würden keine Aufzeichnungen über die einzelnen Bauvorhaben vorliegen (keine Besprechungsprotokolle, keine Pläne, keine Skizzen)
(9) Vertragliche Unterlagen (keine Bautageberichte, keine Angebote, kein Schriftverkehr) würden nicht vorliegen
(10) Vorliegen unterschiedlicher Rechnungen im Hinblick auf die Formatierung, Kontaktdaten und Rechnungsnummernfolge
Zusammengefasst würden folgende Tatsachen dafür sprechen, dass die ***39*** die Leistungen nicht erbracht hat:
(1) Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen
(2) Kein Firmenbuchauszug, kein Auszug aus dem Gewerberegister, lediglich vereinzelte Abfragen bei der Sozialversicherung (HFU-Liste), Überprüfung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmens wären nicht aktenkundig
(3) Werkverträge für die abgerechneten Leistungen wären nicht aktenkundig;
(4) Es würden keine Aufzeichnungen über die einzelnen Bauvorhaben vorliegen (keine Besprechungsprotokolle, keine Pläne, keine Skizzen)
(5) Vertragliche Unterlagen (keine Bautageberichte, keine Angebote, kein Schriftverkehr) würden nicht vorliegen
(6) Vorliegen unterschiedlicher Rechnungen im Hinblick auf die Formatierung, Kontaktdaten und Rechnungsnummernfolge
(7) Die Feststellung der Finanzverwaltung, dass es sich bei der ***39*** ab xx.11.2015 um ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG handeln würde.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wäre aus diesen Gründen festzustellen, dass die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der ***A-GmbH ***, der ***36***. und der ***39*** als Scheinrechnungen zu qualifizieren wären und die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern bzw. einem Dritten erbracht worden wären.
Die Abgabenbehörde beantragt aus diesem Grund die Beschwerde - mit Verweis auf die gesonderte Bescheidbegründung vom 2.2.2024 betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2014 bis 2016 - als unbegründet abzuweisen.
Am 3.10.2024 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt und wird hinsichtlich dessen Verlaufes auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***X-GmbH *** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***6***1999 gegründet und zu FN ***7*** des Landesgerichts ***8*** am ***9***1999 im Firmenbuch eingetragen.
Seit Dezember 1999 ist der Bilanzstichtag der ***X-GmbH *** der letzte Tag im Februar.
Seit Juli 2000 ist ***Herr A *** an der ***X-GmbH *** mit 33,33% (1/3) beteiligt.
Seit ***11***2008 war ***Herr B *** (der Bf.) mit 66,67% (2/3) an der ***X-GmbH *** beteiligt und war seit ***12***2002 Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war er Alleingeschäftsführer der ***X-GmbH ***. Mit Abtretungsvertrag vom ***13*** 2016 hat der Bf. einen einer Stammeinlage von
€ 1.800 entsprechenden Anteil an ***Herr C *** abgetreten, sodass Letzterer ab diesem Zeitpunkt mit 5% beteiligt war und sich das Beteiligungsausmaß des Bf. auf 61,67% verringert hat. Seit xx.03.2016 war Geschäftsführer der ***X-GmbH *** nicht mehr der Bf., sondern ***Herr C ***.
Am ***26*** 2016 wurde zu ***xx S yy/16z*** der Konkurs über die ***X-GmbH *** durch das Landesgericht ***8*** eröffnet. Mit Beschluss vom ***27*** 2021 wurde der Konkurs über das Vermögen der ***X-GmbH *** nach Schlussverteilung vom Landesgericht ***8*** aufgehoben.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101623/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101623.2024
- Stammnummer
- 145860
- Gültig
- 03.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF