Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101623/2024
Nichtanerkennung von Fremdleistungen in der Baubranche und Schätzung des tatsächlichen Lohnaufwandes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101623/2024vom 03.10.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt hat die ***X-GmbH *** Abfragen getätigt, ob die ***39*** in der HFU-Liste aufscheint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Eintragung in die HFU-Liste zwar nach § 67a Abs. 3 Z 1 ASVG bzw. § 82a Abs. 3 Z 1 EStG 1988 den Entfall der Auftraggeberhaftung bewirkt. Allerdings lässt diese Eintragung nicht den Schluss zu, dass das Unternehmen operativ tätig gewesen ist. Die Nennung in der Gesamtliste besagt nur, dass nach Kenntnisstand des Dienstleistungszentrums der ÖGK eine Streichung aus der Liste nicht vorzunehmen gewesen ist. Dieser Kenntnisstand muss nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, da vom Dienstleistungszentrum der ÖGK eine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen nicht verlangt werden kann. Überdies ist die Streichung aus der HFU-Liste mit xx.01.2016 ohnedies sehr zeitnah erfolgt.
Die ***X-GmbH *** hat weder das Vorhandensein schriftlicher Vereinbarungen - insbesondere von Werkverträgen - mit der "***39*** noch entsprechende Nachweise, dass die in Rechnung gestellten Leistungen durch die "***39*** ausgeführt worden sind, erbracht. Auch Angaben ob jemals Geschäftsräumlichkeiten der "***39*** aufgesucht worden wären bzw. telefonische Kontaktmöglichkeiten zu dieser Gesellschaft wurden verweigert weswegen davon auszugehen ist, dass Geschäftsräumlichkeiten der "***39*** der ***X-GmbH *** nicht bekannt waren und auch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu Vertretern dieser Gesellschaft und zwar insbesondere zu deren Geschäftsführer nicht bestanden haben.
Die lediglich einmal erfolgte Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer der ***39*** am xx.09.2015 durch die steuerliche Vertretung der ***X-GmbH *** kann eine tatsächliche Leistungserbringung durch diese Gesellschaft auch nicht nachweisen, weil für die Legung von Scheinrechnungen erfahrungsgemäß immer nur solche Gesellschaften herangezogen werden, deren UID im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch gültig ist. Überdies wurde die UID bereits am xx.01.2016 also bereits zum Zeitpunkt der Legung der letzten Rechnungen der ***39*** begrenzt.
Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Masseverwalter der ***X-GmbH *** im Oktober 2020 bezüglich das Ergänzungsersuchen des Prüfers vom 17.9.2020 auch betreffend die "***39*** (Beantwortung des Fragenkataloges) gegenüber dem Prüfer angegeben hat, dass er hinsichtlich der ***39*** bzw. der erbrachten Leistungen keinerlei Informationen besitzt, woraus sich ergibt, dass außer den gelegten Rechnungen, der einmal erfolgten Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer der "***39*** sowie eines Ausdruckes über eine Abfrage in der HFU-Liste in den Geschäftsunterlagen der ***X-GmbH *** über diese Gesellschaft keinerlei Unterlagen wie Verträge bzw. eine Korrespondenz vorhanden sind (vgl. die Mail vom 9.10.2020 an den Prüfer = Beilage 16 des Vorlageberichts vom 8.5.2024), dafür, dass die "***39*** die der ***X-GmbH *** in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat.
Die Feststellung, dass die von der in Rechnung gestellten Leistungen zwar an die ***X-GmbH *** erbracht wurden, aber nicht durch die "***39***, wobei der daraus resultierende Aufwand für die ***X-GmbH *** im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit 50% des in Rechnung gestellten Betrages angesetzt wird, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die vom Unternehmen ***57*** an die ***X-GmbH *** erbrachten Leistungen schließen - wie bereits aufgezeigt - zeitlich nahtlos an die Leistungszeiträume an, die in den auf die von der "***39*** gelegten Rechnungen an und betreffend dieselben Bauvorhaben und entspricht es der Lebenserfahrung, dass es bei diesen Bauvorhaben keine zeitliche Unterbrechung gegeben hat.
Überdies wurden von der ***X-GmbH *** auch Rechnungskorrekturen vorgenommen (vgl. Re.Nr. ***107*** vom xx.11.2015 von 53 m2 auf 56 m2 und von 110 m2 auf 99 m2) und ist eine Nachprüfung auf den Rechnungen Nr. ***108***, ***109***, ***110***, ***111***, ***112***, ***113*** und ***114*** durch Anbringen eines Häkchens bei den verrechneten Stunden bzw. m2 erfolgt.
Betreffend das im Mail vom 3.3.2020 an den Prüfer im BP-Verfahren der ***X-GmbH *** erstatteten Vorbringen, das sich aus mit den Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2024 deckt (vgl. S. 6 Mitte der Niederschrift), dass die ***39***, die ***19*** und die ***A-GmbH *** nur auf Großbaustellen für die Firma ***115***, ***68*** bzw. für die Firma ***116*** gearbeitet hätten und sämtliche Mitarbeiter dieser Unternehmen von den genannten Auftragsgebern einen Bauausweis für die Baustelle gehabt hätten und auch die Sozialversicherungsanmeldung von den Auftraggebern kontrolliert worden wäre, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis auf die Vorlage des Kontos 5660 "Baustellenkosten" für das Jahr 2016 keinerlei Nachweise vorgelegt wurden und ist die Richtigkeit dieses Vorbringens schon aufgrund des Umstandes, dass weder die ***A-GmbH *** noch die ***19*** Arbeiter in den Leistungszeiträumen laut gelegten Rechnungen zur Sozialversicherung angemeldet hatten, widerlegt. Überdies bezieht sich das vorgelegte Konto nur auf das Jahr 2016, sodass bezüglich der Jahre 2014 und 2015 überhaupt keine Nachweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt wurden. Besieht man sich die Buchungen auf dem Konto 5660 zeigt sich, dass die erste Eingangsrechnung vom 15.4.2016 datiert und das Bauvorhaben ***120*** betrifft und daher keine Relevanz für die beiden auf die "***39*** lautenden Rechnungen für den Leistungszeitraum bis Kalenderwoche 02/2016 haben zumal diese andere Bauvorhaben betreffen.
Überdies wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt aus denen sich ergibt, dass für die Ausstellung von Baustellenausweisen durch die im Mail vom 3.3.2020 angeführten Auftraggeber der ***X-GmbH *** mit der ***X-GmbH *** eine Prüfung der Anmeldung zur Sozialversicherung bei der ***A-GmbH ***, der ***19*** bzw. der "***39*** vorgesehen war. Überdies können sich die in Rechnung gestellten Kosten für Bauausweise auch auf Arbeiter der ***X-GmbH *** bezogen haben. So hat die ***X-GmbH *** zum Beispiel im Jahr 2016 selber 22 Arbeiter beschäftigt wie eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte "AJ-Web"-Abfrage ergeben hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die ***A-GmbH ***, die ***19*** und die "***39*** die der ***X-GmbH *** in Rechnung gestellten (Arbeits)leistungen nicht erbracht haben und es sich sohin um Scheinrechnungen dieser Gesellschaften handelt. Es ist aber - wie ebenfalls dargelegt - davon auszugehen, dass die von diesen Gesellschaften in Rechnung gestellten Leistungen an die ***X-GmbH *** von anderen Personen erbracht wurden und die gelegten Scheinrechnungen zur Deckung dieses Aufwandes gedient haben.
Erfahrungsgemäß wird nur ein Teil der in Scheinrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung des durch die Scheinrechnung tatsächlich angefallenen Aufwandes verwendet. Mangels anderer Anhaltspunkte war die Höhe der für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Nach den Erfahrungen der Praxis beinhalten solche Scheinrechnungen von Subfirmen in der Regel einen Aufschlag von 100% zum tatsächlich erwachsenen (Lohn)Aufwand, weshalb davon auszugehen ist, dass nur 50% der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen tatsächlich zur Entlohnung von Arbeitern aufgewendet wurden. Im Übrigen ist auch eine "griffweise" Schätzung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt (VwGH 2.9.2022, Ra 2022/13/0057). Die Schätzung der Höhe des Lohnaufwands für dieses eingesetzte Personal mit 50% der nicht anerkannten Fremdleistungen entspricht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens und auch der Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006; VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115; VwGH 16.5.2002, 96/13/0168; BFG 26.6.2017, RV/7100715/2013).
Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis als zugeflossen anzusehen (vgl. zB VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, 0242; VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115, VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046, jeweils mwN). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die im vorliegenden Fall getätigten Banküberweisungen nicht überprüft worden wären und somit überhaupt nicht nachvollziehbar wäre, wem die Beträge die jetzt der Kapitalertragsteuer unterworfen werden, zugeflossen wären, ist die Beschwerde insoweit im Recht als von der belangten Behörde nicht begründet wird, wieso die verdeckten Ausschüttungen zur Gänze dem Bf. zugerechnet wurden, obwohl er zum Zeitpunkt der verdeckten Ausschüttungen nur zu 2/3 an der ***X-GmbH *** beteiligt war. Der Beschwerde ist daher insoweit stattzugeben als Kapitalertragsteuer hinsichtlich der festgestellten verdeckten Ausschüttungen nur im Verhältnis seiner Beteiligung an der ***X-GmbH *** festzusetzen ist zumal von der belangten Behörde keine Nachweise vorgelegt wurden, dass die Mehrgewinne alleine dem Bf. zugeflossen wären. Der Umstand, dass - wie in der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 19.9.2024 ausgeführt - der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der ***121*** und "deshalb alleiniger Machthaber" gewesen ist, kann einen alleinigen Zufluss dieser Mehrgewinne an den Bf. nicht begründen.
Dass Mehrgewinne überhaupt nicht an den Bf. Gesellschafter zur Auszahlung gekommen wären, müsste der Abgabepflichtige beweisen (VwGH 24.3.1998, 97/14/0118). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich aus den festgestellten Beziehungen der ***33*** zur ***A-GmbH ***, der ***19*** und der "***39*** ungewöhnliche und fragwürdige Umstände der Geschäftsanbahnung und -abwicklung ergeben, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Zusammenhang mit der Gestaltung von Rechtsgeschäften durch ein ordnungsgemäß agierendes Unternehmen im Widerspruch stehen und keine befriedigende Aufklärung durch den Bf. bzw. die ***X-GmbH *** erfuhren und daher davon auszugehen ist, dass es zu Rückflüssen aus den Zahlungen, die auf die von den angeführten Unternehmen gelegten Rechnungen geleistet wurden, und somit zu verdeckten Ausschüttungen gekommen ist.
Überdies sind die verdeckten Ausschüttungen an den Bf. um die von der ***X-GmbH *** von den Rechnungen der ***19*** und der "***39*** abgezogenen Skonti zu vermindern.
Auch die Zahlung von 25% der Rechnungssumme aus der Rechnung der ***A-GmbH *** führt - wie bereits von der belangte Behörde in ihrer diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung Kapitalertragsteuer 2014 vorgenommen - zu keiner verdeckten Ausschüttung an den Bf. und kommt der Beschwerde auch insoweit Berechtigung hinzu.
Soweit die Beschwerde (arg "einbehaltenen AGH-Beiträge [=Mehrzahl] in Höhe von 25%") suggeriert, dass auch betreffend die auf die ***19*** und die "***39*** lautenden Rechnungen AGH-Zahlungen durch die ***X-GmbH *** vorgenommen worden wären, ist festzuhalten, dass dies nicht der Fall war wie sich aus der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Konten Nr. ***53*** (betreffend die ***19***) und ***54*** (betreffend die ***39***) ergibt.
Schließlich ist die Beschwerde auch damit im Recht, dass die festgestellten verdeckten Ausschüttungen nicht um eine von der ***X-GmbH *** übernommenen Kapitalertragsteuer gem. § 27 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 zu erhöhen sind, weil die Kapitalertragsteuer ja dem Bf. direkt vorgeschrieben wurde und er diese daher selbst zu tragen hat. Ein Ersatz dieser Kapitalertragsteuer durch die ***X-GmbH *** wurde durch die belangte Behörde nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen.
Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 in den für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wird bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 (VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002; Jakom/Marschner, EStG, 2024, § 93 Rz 13).
Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 vor BGBl I Nr. 118/2015 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
Z 1: der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
Z 2: der Empfänger weiß, dass der der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet seit dem StRefG 2015/16 (BGBl I Nr. 118/2015) wie folgt:
Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre.
§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt lediglich auf rein objektive Momente ab: Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer nicht abgezogen und der Empfänger der Kapitalerträge hat die entsprechenden Kapitalerträge ungekürzt bzw. nicht vorschriftsmäßig gekürzt erhalten (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23 § 95 Tz 67; Jakom/Marschner, EStG, 2024, § 95 Rz 42).
Bei verdeckten Ausschüttungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge iSd § 95 Abs. 5 Z 1 EStG handelt, bei denen daher die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge, das ist/sind der/die Anteilseigner, direkt vorzuschreiben ist.
Auch nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Vornahme verdeckter Ausschüttungen "ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen" (VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170). Bei verdeckten Ausschüttungen kann somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Empfänger der verdeckten Ausschüttung für die Kapitalertragsteuer jedenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden.
Da die ***X-GmbH *** die dem Bf. in den Streitjahren zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen nicht der Vorschrift des § 93 Abs. 2 EStG 1988 entsprechend gekürzt hat, sind somit die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 für eine direkte Inanspruchnahme des Bf. erfüllt.
Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046), wobei seit dem StRefG 2015/16 insoweit eine Einschränkung gemacht wurde, dass bei der Ermessensübung jedenfalls die Nichtdurchsetzbarkeit bzw. erschwerte Durchsetzbarkeit der Haftung des Abzugsverpflichteten mitzuberücksichtigen ist.
Angesichts der Eröffnung des Konkurses über die ***X-GmbH *** mit Beschluss des Landesgericht ***8*** vom xx.12.2016 zu ***xx S yy/16z*** erweist sich entgegen der Ansicht des Bf. in der Beschwerde bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Bf. jedenfalls als gerechtfertigt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Konkurs am xx.03.2021 nach Schlussverteilung aufgehoben und die ***X-GmbH *** mit Beschluss vom xx.07.2022 des Landesgericht ***8*** als Firmenbuchgericht wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht wurde. Eine Haftung wäre der ***X-GmbH *** gegenüber somit nicht durchsetzbar weswegen sich eine Vorschreibung der Kapitalertragsteuer aus den verdeckten Ausschüttungen an den Bf. dem Grunde nach in Folge des Vorliegens der Voraussetzungen § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 als berechtigt erweist.
Zum im Vorlageantrag vom 29.2.2024 erstatteten Vorbringen, dass aus den Ausführungen des Finanzamtes Österreich in den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen nicht hervorgehen würde, welche Erwägungen maßgebend gewesen wären, einen anderen als vom Bf. behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, ist festzuhalten, dass in den Beschwerdevorentscheidungen auf die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen verwiesen wird. Wie unter Punkt I. dargestellt wurde sowohl im Betriebsprüfungsbericht vom 10.6.2022 als auch in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2.6.2022 dargestellt aufgrund von welchen Umständen die Betriebsprüfung davon ausgegangen ist, dass die ***A-GmbH***, die ***36*** und die "***39*** die der ***X-GmbH *** in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht haben, wobei insbesondere die zum Großteil nicht erfolgte Beantwortung der Fragenliste zu diesen Unternehmen sowie die Nichtvorlage von Unterlagen, die zur Aufhellung der behaupteten Geschäftsverbindung mit diesen Unternehmen dienlich sein könnten, Gründe für diese Feststellung gewesen sind.
Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht berechtigt ist sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen.
Auf die von der ***X-GmbH *** im Prüfungsverfahren übergebenen Unterlagen (Abfragen HFU-Liste betreffend die "***39*** und die ***36***; UID-Gültigkeitsabfragen der Stufe hinsichtlich dieser beiden Gesellschaften; Konto 5650 Baustellenkosten für das Jahr 2016; Mail der ***X-GmbH *** vom 24.8.2016 an Bezinsp. ***32*** von der LPD) wurde vom Bundesfinanzgericht unter Punkt II.2 dieser Entscheidung eingegangen.
Betreffend das vom Bf. in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, dass aufgrund der in den Rechnungen der ***39*** angeführten Bauvorhaben für den beschwerdegegenständlichen Fall etwas in den Archiven der ***68*** (im Programm "***125***") enthalten sein könnte (vgl. S. 7 der Niederschrift) ist festzuhalten, dass für den Fall, dass es sich dabei um einen Beweisantrag handeln sollte, diesem nicht nachzukommen war, weil kein konkretes Beweisthema angeführt ist (vgl. zB VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099) und es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde. Zur Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (vgl. zB VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich daher in den beschwerdegegenständlichen Jahren folgende verdeckte Ausschüttungen an den Bf.:
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Jahr 2014:
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Rechnung ***A-GmbH*** ER 2345
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€ 8.100,00
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minus Zahlung an DLZ
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- € 2.025,00
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ergibt
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€ 6.075,00
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davon 2/3
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€ 4.050,00
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25% Kapitalertragsteuer
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€ 1.012,50
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Jahr 2015:
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Rechnungen ***36***
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€ 32.097,50
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minus abgezogene Skonti
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- € 1.201,56
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ergibt
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€ 30.895,94
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davon 2/3
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€ 20.597,29
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25% Kapitalertragsteuer
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€ 5.149,32
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Jahr 2015:
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Rechnungen "***39*** des Jahres 2015
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€ 58.896,50
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minus Abstr. betreffend Rechnung Nr. ***107***
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- € 163,00
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minus abgezogene Skonti
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- € 2.057,34
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ergibt
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€ 56.676,16
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davon 2/3
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€ 37.784,11
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25% Kapitalertragsteuer
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€ 9.446,03
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Summe Kapitalertragsteuer 2015
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€ 14.595,35
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Jahr 2016:
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Rechnungen "***39*** des Jahres 2016
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€ 8.406,00
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minus abgezogene Skonti
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- € 286,98
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ergibt
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€ 8.119,02
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davon 2/3
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€ 5.412,68
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27,5% Kapitalertragsteuer
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€ 1.488,49
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wurde der angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt weshalb eine Revision nicht zulässig ist. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, die nicht revisibel sind.
Wien, am 3. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101623/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101623.2024
- Stammnummer
- 145860
- Gültig
- 03.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF