Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1479-W/02
Bei der Bewertung einer Liegenschaft sind ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1479-W/02vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AGmbH., 1160 Wien, OStr.,
vertreten durch LBG, Wirtschaftstreuhand GmbH., 1014 Wien, Schauflergasse
6/4, vom 29. April 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17
vom 3. März 1999 betreffend Körperschaftsteuer sowie Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für das Jahr 1994 im Beisein der Schriftführerin Fr. Newrkla nach der
am 21. März 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 1994
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der AGmbH (im folgenden Bw. genannt), in 1160 Wien,
OStr. wurde im Jahre 1998 eine
Betriebsprüfung abgehalten.
Das geprüfte Unternehmen bewirtschaftete im Wirtschaftsjahr
1993/1994 in A einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Eigenbesitz von ca.
490 ha zuzüglich einer Zupachtung vom Mehrheitsgesellschafter und
Geschäftsführer H, im Ausmaß von ca.15 ha. Ein sich in
der Nähe befindender Industriebetrieb (JAG) erwarb mit Kaufverträgen
vom 9. und 29. 6. 1993 aus dem Besitz der geprüften GmbH die
landwirtschaftliche Liegenschaft EZ1 im Ausmaß von 162.900
m2 bzw. G2 im
Ausmaß von 137.100 m2
also im Gesamtausmaß von 30 ha um S 30.000.000 (Preis pro
m2 S 100).
Dabei handelt es sich um Ackerland, für das nach den
Ansätzen in der Kaufpreissammlung des Finanzamtes M folgende Preise zu
erzielen waren: Der Höchste in den Jahren 1993 und 1994 in der
Gemeinde W erzielte Grundpreis betrug S 28,57 pro
m2,der niedrigste S 3,67 pro
m2. Dazu
führt die Betriebsprüfung in ihrem Bericht
aus: "Die Gründe dafür, dass die
JAG (spätere Umgründung in die
Rechtsform einer GmbH) bereit war, einen derart überhöhten Kaufpreis
zu bezahlen, waren ungewöhnlicher Natur und wurden erst durch Erhebungen
beim FA für Gebühren im Zuge des Betriebsprüfungsverfahren
erhellt.
Gemäß einer
vom Abgabepflichtigen im Betriebsprüfungsverfahren nicht vorgelegten
Nachtragsvereinbarung vom 11. 8. 1993 zu oben erwähntem Kaufvertrag (vom 9.
6. 1993)
verpflichtete
sich
das geprüfte Unternehmen im
Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises,
auf jegliche
gerichtliche Schritte
gegenüber der
JGmbH bezüglich der von ihr
verursachten auf den vom geprüften Unternehmen genutzten Liegenschaften
möglicherweise beeinträchtigenden Umweltprobleme (Einleitung von
Abwässern der Z in die
P bzw. daraus folgend in die
T, die an den flussabwärts liegenden
Liegenschaften des G vorüber
fließt, wodurch eine Beeinträchtigung der Böden z. B. durch
Versalzung möglich ist)
zu
verzichten,
und auch sonst in allen
behördlichen Verfahren in dieser Hinsicht ein "wohlwollendes Verhalten" an
den Tag zu legen". Im Besitz des Geschäftführers und
Mehrheitsgesellschafters H befand sich eine bisher bereits vom geprüften
Unternehmen im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrags
genutzten Liegenschaft im Ausmaß von 15,6008 ha. Dabei handelt es sich um
die Liegenschaft EZ2.
Anfang des Jahres 1993, also während der
Verkaufsverhandlung mit der JAG (GmbH), habe nach Ansicht der Bp. festgestanden,
dass der grundbücherlich bereits veräußerte Grund
einschließlich einiger anderer kleineren Flächen an den bisherigen
Pächter veräußert werden solle, allerdings zu dem für
landwirtschaftliche Flächen außergewöhnlich hohen Preis, der
bereits beim Verkauf an den Industriebetrieb erzielt werden konnte, also um ca.
S 100
pro m2.
Dieser Preis, so sei seitens der steuerlichen Vertretung
der Bw. eingeräumt worden, sei für landwirtschaftliche Liegenschaften
im Allgemeinen sehr hoch zu beurteilen. Die steuerliche Vertretung
wandte sich zur Klärung der Rechtsfrage mit Schreiben vom 12. 1. 1993 an
das zuständige Finanzamt für Körperschaften und vertrat dabei die
Auffassung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen der gegebenen
Umstände ihrer Ansicht nach nicht vorliege. Besonders betont wurde,
dass die Bw. ein verständliches, großes Interesse gehabt habe, die im
Besitzzentrum gelegenen Liegenschaften des Gesellschafter H selbst zu erwerben,
und dafür Randlagen abstoßen, und dadurch zu vermeiden, dass fremde
Liegenschaftseigentümer in dieser Lage auftreten können. Es werde
ersucht, seitens der Behörde, zu dieser Einschätzung des
Rechtsgeschäftes Stellung zu nehmen.
Dies geschah im Zuge einer Vorsprache des steuerlichen
Vertreters des Unternehmens im Finanzamt für Körperschaften
(Aktenvermerk vom 8. 3. 1993). Dabei wurde folgende mündliche Auskunft
erteilt: Nach Meinung des zuständigen Referenten liege in diesem
Zusammenhang eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, 1. da die JGmbH
nur Gründe vom Rand des Gutsbesitzes wolle und den Teil, der dem
Gesellschafter gehöre, nicht kaufen würde. 2. da ein
längerfristiger Pachtvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
vorliege, der stillschweigend "untergehe".
Die zu beurteilende Liegenschaft wurde mit Kaufvertrag vom
7. 2. 1994 von H an die Bw. (AGmbH) zu einem Quadratmeterpreis von S 85
veräußert. Es wurde für die 15,6008 ha einen Kaufpreis von S
13.260.680 bezahlt.
Gleichzeitig wurden folgende Pfandrechte, die die
Liegenschaft belasteten, übernommen:
Pfa .
Zeitpunkt der Übergabe war der 1. 1. 1994. Die oben
angeführten Hypotheken blieben bis auf weiters ob den
kaufgegenständlichen Liegenschaften intabuliert. An der schuldrechtlichen
Zuständigkeit der den Hypotheken zugrunde liegenden Aushaftungen trat keine
Änderung ein.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden sowohl der
Abgabepflichtigen, als auch der steuerlichen Vertretung der Bw. oben
dargestellter Sachverhalt mehrmals mündlich vorgehalten. Im
Schreiben der steuerlichen Vertretung (Dr.D) vom 19. 10. 1998 wird betont, dass
die JGmbH (lt. Schreiben vom 9. 10. 1998) auch das Grundstück von H (im
Ausmaß von 15 ha), wäre es zum Verkauf gestanden, erworben
hätte. Damit sei der Grundsatz der Fremdüblichkeit
erfüllt. H habe aus Gründen, die rein im wirtschaftlichen
Interesse des geprüften Unternehmens gelegen seien, von der dargestellten
Möglichkeit, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft um S
100/m2 an die Fa.
JGmbH zu verkaufen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sich für die
Durchführung des Verkaufs einer entsprechenden Liegenschaft des
geprüften Unternehmens, um denselben Kaufpreis an die Firma JGmbH
entschieden.
Weiters wird betont, dass das geprüfte Unternehmen
dadurch einen Gewinn i. H. v. S 2.250.000 für 15 ha, also S
15/m2 erzielt habe,
und dass diese nur ein strategisch und produktionstechnisch unbedeutendes
Grundstück in Randlage seines genutzten Besitzes verloren habe. Die
produktionstechnische und strategische Bedeutung des vom geprüften
Unternehmen erworbenen Grundstücks begründet die steuerliche
Vertretung der Bw. damit, dass im Gegensatz zu der an die JGmbH
veräußerten Liegenschaft, die Bw. ein bereits auf die biologische
Landwirtschaft umgestelltes Grundstück erworben habe, dass dieses
außerdem an der tschechischen Grenze neben dort zu gepachtetem Land liege
(135 ha, biologisch bewirtschaftet), für das ein von der Zollbehörde
genehmigter privater Grenzübergang existiere, der für eine Zoll- und
Umsatzsteuerbefreiung für die von Tschechien importierten Feldfrüchte
notwendig sei. Der Verkauf dieser Liegenschaft an einen fremden Dritten
wäre daher für das geprüfte Unternehmen von großem Nachteil
gewesen. Abschließend werde festgehalten, dass der Nachtrag zum
Kaufvertrag für die Abwicklung der in Frage stehenden Geschäfte keine
Auswirkung gehabt hätte, da H anlässlich des Eingehens dieser
Vereinbarung auch persönlich entsprechende Verpflichtungen und drohende
Sanktionen sowohl gegenüber der JGmbH und damit - also infolgedessen - auch
gegenüber dem geprüften Unternehmen eingegangen wäre, womit eine
verdeckte Gewinnausschüttung in diesem Zusammenhang nicht vorliege.
Berufung: Die
Abgabenbehörde vertrete die Rechtsansicht, dass es sich beim erwähnten
Grundstücksgeschäft und dem Verkauf der landwirtschaftlichen
Liegenschaft EZ1 mit dem Ausmaß von 162.900
m2 bzw. G2 mit dem
Ausmaß von 137.900
m2, also im
Gesamtausmaß von ca. 30 ha, vom geprüften Unternehmens an die JGmbH
zu einem Kaufpreis von ca. S 100 je
m2, d. s. für 30
ha S 30,000.000) um zwei stikt voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte
handle. Sie räume allerdings ein, dass Hr. H die Möglichkeit
gehabt habe, auch andere Liegenschaften aus dem Bestand des G zu
veräußern und es hätte auch sein können, dass die JGmbH
angesichts einer offensichtlich bestehenden Klagdrohungen auf ähnliche
Angebote eingegangen wäre.
Die Abgabenbehörde habe behauptet, sie können
solchen Spekulationen nicht folgen, da sie ausschließlich die
getätigten tatsächlichen Rechtsgeschäfte untersuchen müsse.
Es sei zwar richtig, dass die Abgabenbehörde nicht allen denkbaren
Sachverhaltsmöglichkeiten nachgehen müsse, wenn hierfür keine
hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen, aber sie verletze die ihr durch
§ 115 Abs. 1 BAO auferlegte Sachaufklärungspflicht, wenn sich auf
Grund der Aktenlage einschließlich der Parteibehauptungen und der sich
daraus ergebenden nahe liegenden Einsichten und weiterführenden
Erwägungen, Folgerungen in Richtung auf bestimmte weitere Geschehnisse als
Möglichkeiten ergeben würden, sich demnach weitere Tatsachen in ihrer
Ereignung als reale Möglichkeiten anböten, und die Behörde diesen
Potentialitäten nicht nachgehe.
Die Behörde lasse das Kaufverhalten der Firmengruppe J
am Standort Pn außer Ansatz und verstoße daher gegen das
Amtswegigkeitsprinzip, wodurch sie einen Verfahrensmangel begehe. Zur
Unterstützung dieser Argumentation wird ein Gutachten von a. o Univ. Prof.
DI Dr. HH, welches der Berufung beiliegt, vorgelegt. Kernaussage dieses
Gutachtens ist, dass die von der Firmengruppe J für die im Raum um L
getätigten Grundstückskäufe bezahlten Quadratmeterpreise sich
überwiegend zwischen S 99 und S 290 je
m2 bewegten.
Damit könne der von der Behörde vertretenen Auffassung, wonach
der Vermögenszuwachs durch unterstellte Überzahlung einem
Fremdvergleich nicht standhalte und überwiegend durch die Gesellschaft
veranlasst sei, nicht gefolgt werden.
Weiters wird betont, dass es unzulässig sei, für
Grundstücksgeschäfte einen Kaufpreis von S 35 je
m2 zwischen
benachbarten Großgrundbesitzern als fremdüblich anzusehen.
Begründet wird dies damit, dass die Behörde verpflichtet
gewesen sei, die Aussagen des Gutachtens zu berücksichtigen. In
diesem Gutachten werde nämlich festgestellt, dass die von der Firmengruppe
J bezahlten Preise im Zusammenhang mit dem Kaufzweck als angemessen zu
betrachten seien. Überdies hätten landwirtschaftliche
Großbetriebe, die an das Betriebsgelände der J angrenzten, nur dann
Flächen für Firmenzwecke der Firmengruppe abgegeben, wenn dafür
wesentlich höhere Quadratmeterpreise
bezahlt worden seien, als im Grundstücksverkehr zwischen Landwirten
oder hätten diese nur Grundstücke im Tauschweg mit wesentlich
größeren Flächen samt Aufzahlung veräußert.
Zusammenfassend wird betont, dass der von der Firma AGmbH
für die in Frage stehende Liegenschaft bezahlte Kaufpreis als
fremdüblich angesehen werden, wobei noch einmal auf das im
Prüfungsbericht bereits gewürdigte Schreiben der JGmbH vom 9. 10. 1998
hingewiesen wird. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der
Quadratmeterpreis nicht nach dem zwischen
benachbarten Großgrundbesitzern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
üblichen Preis richte, sondern ausschließlich unter dem
Blickwinkel der Flächenerweiterung der J Firmengruppe zu sehen sei.
In der Stellungnahme zur
Berufung führt die Betriebsprüfung wird aus: Die
Behauptung, die Behörde sei der Sachaufklärungspflicht gem. § 115
Abs. 1 BAO nicht nachgekommen, sei angesichts der Vielzahl der Erhebungen, die
die Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren tätigte (siehe
Prüfungsbericht) und über die die steuerliche Vertretung auch
informiert wurde, unverständlich.
Daran ändere auch das nunmehr beigebrachte Gutachten
nichts. Im Gegenteil, es verstärke die im Prüfungsbericht
angeführten Argumente nur noch. Gerade weil darin darauf hingewiesen
wird, dass für den Industriebetrieb nur gewisse Grundstücke verwertbar
sein, verliert die bisherige Argumentation der steuerlichen Vertretung, wonach
die beiden Grundstücke beliebig austauschbar gewesen wären, an
Gewicht. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die 30 ha, die
tatsächlich veräußert wurden, eine Randlage im Gutsbesitz A
waren, für die im übrigen (wie unzweifelhaft für jedes andere im
o. a. Gutachten erwähnte Grundstück im Raume Pn zu
überhöhten Preisen, für besondere Zwecke, veräußert
wurde) besondere Umstände vorgelegen seien, die eben für die im
ausschließlich landwirtschaftlich verwertbaren Kernbereich des
Gutsbesitzes A gelegene 15 ha, nicht gegeben waren. Die Gründe
dafür, dass die JGmbH bereit gewesen sei, einen derart überhöhten
Kaufpreis zu bezahlen, seien ungewöhnlicher Natur gewesen, und seien erst
durch die Erhebungen beim FA für Gebühren im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens erhellt worden. Gemäß der von
der Abgabepflichtigen der Betriebsprüfung nicht vorgelegten
Nachtragsvereinbarung vom 11. 8. 1993 zu oben erwähnten Kaufvertrag vom 9.
6. 1993 habe sich das geprüfte Unternehmen verpflichtet, in Hinblick auf
die Höhe des Kaufpreises, auf jegliche gerichtliche Schritte gegenüber
der JGmbH bezüglich der von dieser verursachten, auf der vom geprüften
Unternehmen genutzten Liegenschaften auftretenden Umweltprobleme (Einleitung von
Abwässern der Z in die P bzw. daraus folgend in die T, die an den
Fluß abwärts liegenden Liegenschaften des G vorüber
fließt, wodurch eine Beeinträchtigung der Böden z. B. durch
Versalzung möglich ist) zu verzichten, und auch ansonsten in allen
behördlichen Verfahren in dieser Hinsicht "wohlwollendes Verhalten" an den
Tag zu legen. Dieser Vereinbarung musste sich folgerichtig H als
Geschäftsführer und Privatperson und auch die übrigen von ihm als
Mehrheitseigentümer und Geschäftsführer dominierten Firmen der
Firmengruppe A/H anschließen.
Diese Zusatzvereinbarung kann nicht so einfach abgetan
werden, wie es die Bw. begehrt, denn schließlich habe die Firma J der
Behörde niederschriftlich bestätigt, dass die Kaufverhandlungen von H
selbst ausgegangen seien. Betont werden muss auch, dass das von der J
erworbene Grundstück entgegen anders lautenden Gerüchen, nicht zu
Deponiezwecken verwendet werden soll, sondern wie auch im o. a. Gutachten selbst
festgehalten als "präsumtive Tauschfläche mit der Gutverwaltung B
(S)", was sie mit allen anderen im Gutachten erwähnten Grundstücken,
die nunmehr der industriellen Nutzung zugeführt wurden und die auch
geographisch näher am Industriebetrieb liegen, von vornherein
unvergleichbar mache. Dazu komme, dass die Firma S lt. Niederschrift vom
3. 9. 1998 zwar ein Kaufinteresse an der genannten Liegenschaft gezeigt habe,
sie aber tatsächlich nur gepachtet habe, noch dazu betont habe, dass die
Firma J gegenwärtig nicht daran interessiert sei, ihr das Grundstück
zu einem ortsüblichen Preis zu verkaufen. Ein fremder Dritter,
nämlich die Firma StKG, bezahle also für das in Frage stehende
Grundstück, so wird der Behörde niederschriftlich bestätigt,
nicht mehr als S 35 /
m2. Es werde
auch weder in der Berufung oder sonst wo im Verfahren behauptet, dass das
Grundstück selbst aufgrund irgendwelcher Umstände, die in ihm selbst
gelegen wären (z. B. der Absicht der JGmbH, eine Deponie auf der
Liegenschaft zu errichten) einen Wert von S
100/m2 haben
könnte (ein Maßstab sei dafür der Pachtpreis, den die Firma S
bezahle, nämlich für 30 ha S 62.640/Jahr).
Wird in der Berufung vom 28. 4. 1999 betont, dass die
Grundstückskäufe der Firmengruppe J von nicht landwirtschaftlichen
Überlegungen und einem begrenzten Angebot an vorhandenen Flächen
bestimmt seien, wurden im Verfahren ausschließlich landwirtschaftliche
Überlegungen herangezogen, um den ungewöhnlichen Preis von S
85/m2 zu
rechtfertigen. In einem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 19.
10. 1998 wird darauf hingewiesen, dass die produktionstechnische und
strategische Bedeutung des vom geprüften Unternehmen erworbenen
Grundstücks im Ausmaß von 15 ha darin zu sehen sei, dass es ein
bereits auf die biologische Landwirtschaft umgestelltes Grundstück sei, und
dass es außerdem an der tschechischen Grenze neben dort zugepachtetem Land
(135 ha, biologisch bewirtschaftet) gelegen sei, für das ein von der
Zollbehörde genehmigter privater Grenzübergang, der für eine
Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung für die von Tschechien importierten
Feldfrüchte notwendig sei, existiere.
Der Adressat der Nachtragsvereinbarung sei das
geprüfte Unternehmen und nicht deren Gesellschafter Hr. H, der ihr, wie
auch die beiden anderen Firmen der Unternehmensgruppe zwar habe beitreten
müssen, dies aber wohl nur zur juristischen Absicherung der
Gesamtvereinbarung. Hätte H, so wie es möglich gewesen
wäre, nur 15 ha aus dem Bestand des geprüften Unternehmens und die
anderen 15 ha aus seinem Privatbesitz an die JGmbH verkauft, so wäre diese
erst recht als eine verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Es
hätte doch keinen Fremdvergleich standgehalten, wenn behauptet worden
wäre, dass - auch unter Berücksichtigung der Fischereirechte - die 15
ha des Privatmannes H für eine mögliche Klage eine ähnliche
Bedeutung haben könnten wie der Gesamtbesitz des geprüften
Unternehmens. Der Vermögenszuwachs durch die Überzahlung sei daher
überwiegend durch die Gesellschaft veranlasst gewesen.
Die vom steuerlichen Vertreter angeführten
strategischen und produktionstechnischen Vorteile der Liegenschaft H1, für
das geprüfte Unternehmen rechtfertigen an sich keinen Kaufpreis von S 85 /
m2, sie sind nicht
einmal geeignet, die Bezahlung eines höheren als des ortsüblichen
Preises anzunehmen. Denn gerade die aufgezählten angeblichen
Vorteile für das geprüfte Unternehmen (Grenzlage, Umschlossenheit von
Liegenschaften der A/H-Firmengruppe) senken in Wahrheit den Wert für jeden
Dritten. Im Übrigen könne die Betriebsprüfung nicht
nachvollziehen, inwiefern die angeführten Vorteile schon 1993/1994 absehbar
gewesen seien.
Tatsächlich sei das strittige Grundstück vor dem
Geschäft mit J von der Bw. im Kaufvertrag vom 18. 2. 1992 um S 30 /
m2 erworben worden.
Dieser Kaufvertrag sei jedoch im Vertrag vom 10. 6. 1992
rückgängig gemacht worden. Im vorliegenden Verfahren
bezüglich des Kaufvertrages vom 7. 2. 1994 behaupte nun die Bw., die
Liegenschaft besitze jedenfalls einen Wert von S 85/
m2, obwohl sie dieses
doch mit Kaufvertrag vom 18. 2. 1992 um nur S 30/
m2 erworben
hatte. Bei Berücksichtigung aller Umstände könne man
bestenfalls von einem Kaufpreis von S 35 /
m2 ausgehen, der unter
gewöhnlichen Umständen für die Liegenschaft zu erzielen gewesen
wäre. Es entspricht nicht den Erfahrungen des allgemeinen
Wirtschaftsverkehrs, dass ein Besitzer einer kleinen Liegenschaft, die weder als
Baugrund noch als isoliert betrachtetes Ackerland einen
außergewöhnlichen Wert habe, dieses zu einem derart
überhöhten Preis einem benachbarten Großgrundbesitzer verkaufen
kann.
Wie soll dieses zweifellos nur landwirtschaftlich nutzbare
Grundstück an der tschechischen Grenze für die Absichten der Firma J
überdies nutzbar sein? Wo wird im der Berufung beigelegten o. a. Gutachten
ein von der Entfernung her vergleichbares Grundstück eines nur 15 ha
besitzenden, pauschalierten kleinen Landwirtes angeführt? die in Frage
stehende 15 ha große Liegenschaft lässt sich vielmehr offensichtlich
wegen ihrer exponierten Lage (mitten im Gut A an der Staatsgrenze) nicht einmal
als Tauschgrundstück verwenden. Wenn die J nun noch bestätigt, dass
sie auch dieses Grundstück zu S
100/m2 gekauft
hätte, zeigt sich doch umso mehr, dass sie keineswegs tatsächlich
einen Bedarf für irgendein Grundstück aus dem Gutsbesitz A hatte,
sondern dass es vorrangig für sie ausschließlich darum ging, sich die
in der o. a. Nachtragsvereinbarung erwähnten Vorteile zu sichern, und sie
dafür sogar den Nachteil, das Grundstück möglicherweise zu einem
geringen Preis an H für landwirtschaftliche Zwecke zu verpachten, in Kauf
genommen hätte.
Die Behörde sei, so werde noch einmal betont,
vorrangig verpflichtet, vor allem gewöhnliche Umstände, die Erfahrung
des täglichen Lebens, die Usancen des allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehrs, sowie die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen.
Sie muss aber, so ist einzuräumen, auch sicher alle
Denkmöglichkeiten nachgehen, wenn sie wahrscheinlich sind. Doch die von der
Bw. vorgebrachten Argumente entbehren gerade dieser Wahrscheinlichkeit, sie
seien nicht einmal in sich stimmig.
Die strikte Trennung des Rechtsgeschäfts 1, Kauf
Liegenschaft 30 ha durch die Fa J, zu einem überhöhten Preis und des
Rechtsgeschäfts 2, Kauf Liegenschaft 15 ha durch das geprüfte
Unternehmen, werde durch das vorgelegte Gutachten bestätigt und nicht
widerlegt. Was habe der Kauf der 15 ha im Kerngebiet des Guts durch die
geprüfte Gesellschaft, die weder Tauschgrundstücke suche, noch
Deponien errichten wolle, mit dem unter gewöhnlichen Umständen
zustande gekommenen Kaufs von 30 ha am Rand des Guts zu tun? Was habe
wiederum dieser Kauf mit den in o. a. angeführten Gutachten im Raum Wu - Zw
- Pn erwähnten Deponieerweiterungen der Firma J, hier vornehm als
Flächenerweiterungspläne bezeichnet, zu tun? Die behaupteten
Zusammenhänge seien weit hergeholt und allesamt im Detail nicht
nachvollziehbar.
Die Vorwürfe, die der Behörde wegen angeblicher
Verfahrensmängel gemacht werden, seien angesichts des Texts der
Niederschrift vom 13. 1. 1999 bzw. der beinahe gleich lautenden Tz. 22 des
Prüfungsberichts unverständlich, wo auf die Erhebungen der
Betriebsprüfung welche diese zur Klärung des Sachverhalts tätigen
musste, hingewiesen werde.
Der verrechenbare Wartetastenverlust sei mit S 930.698 und
nicht wie im Bescheid ausgewiesen mit S 910.010 anzusetzen.
In der am 21. März 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurden seitens des steuerlichen Vertreters und Hrn. H
über die Feststellungen der Betriebsprüfung hinaus zum Sachverhalt
keinerlei Ergänzungen gemacht. Die Parteien wiederholen ihre
bisherigen Vorbringen. Dabei wird seitens des steuerlichen Vertreters
nochmals ausgeführt, dass dem Grunde nach keine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliege. Aus Sicht der Bw. sei es
vermögensmäßig gleichgültig, ob diese ein Grundstück
um S 100/m2 an die
Firmengruppe J verkaufe, wenn sie gleichzeitig eines um S
100/m2 von Hrn. H
erwerbe. Betrachte man daher die gesamte Transaktion, liege eine verdeckte
Gewinnausschüttung nicht vor (Argumentation im Schreiben vom 12. 1. 1993).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle unmittelbaren
oder mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen
erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an
ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Einkommensteilen der
Körperschaft darstellen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
Einkommensteuergesetz 1988, Rz 11.5 zu § 27).
Das KStG 1988 verwendet zwar den Begriff der verdeckten
Ausschüttungen, gibt aber keine Begriffsdefinition. Verdeckte
Gewinnausschüttung iSd. § 8 KStG 1988 liegt vor, wenn den
Gesellschaftern in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form
außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel
unter welcher Bezeichnung, Vorteile zugewendet werden, die die Gesellschaft
dritten, ihr fremde gegenüberstehenden Personen nicht zuwenden würde
(Erkenntnis 15.2.1980, 2427, 2508/79; vgl. dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993 sowie die Ausführungen in
Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I,
6. Auflage, 1998, Seite 290).
Ausschlaggebend ist, ob die fraglichen Geschäfte von
fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen und in der
gleichen Rechtsform abgeschlossen wären. Die verdeckte
Gewinnausschüttung ist besonders durch den Umstand charakterisiert, dass
Personen Vermögensvorteile zugewendet werden, deren Grund in der
beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmer oder
in seiner Beteiligung an der Körperschaft gelegen ist (Erkenntnis vom
17.2.1956, 877/54, VwSlg 1362 F/1956; E 13.1.1961, 990/58 VwSlg 2363 F/1961 und
E 23.5.1978, 1630/77, Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/13/0024,
).
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren
Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt
haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren
Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft
und Gesellschafterin oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall
ist die Leistung - ungeachtet der allfälligen Bezeichnung z.B. als
Kaufvertrag - als verdeckte Einlage bzw. als verdeckte Ausschüttung
anzusehen (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004,
2000/13/0179, vom 14. Dezember 2000, 95/15/0127, und vom
28. April 1999, 97/13/0068, VwSlg 7.398/F, Erkenntnis vom
31. Mai 2000, 97/13/0240,näheren Ausführungen bei
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Tz 40 zu § 8
KStG 1988 ).
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ob das
Einkommen - entnommen oder - in anderer Weise verwendet
wird.
Bewertung: Gem. § 1 Abs. 1
Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 gilt dieses Gesetz für die Ermittlung
des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften.
Gem. § 2 Abs. 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 ist
der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache
üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt
werden kann. Gem. § 4 Abs. 1 Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 ist
im Vergleichswertverfahren der Wert der Sache durch Vergleich mit
tatsächlich erzielten Kaufpreisen, vergleichbarer Sachen zu ermitteln
(Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der
den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache
übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und
geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses
auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Gem.
§ 4 Abs. 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 sind zum Vergleich Kaufpreise
heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe
zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor
oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind die entsprechen den
Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes
auf- oder abzuwerten.
Gem. § 4 Abs. 3 Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992
dürfen Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, dass sie durch
ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der
Vertagsteile beeinflusst wurden, zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der
Einfluss dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfasst
werden kann und die Kaufpreise entsprechen berichtigt werden.
Eine mängelfreie Feststellung eines Marktpreises setzt
voraus, dass anhand der Beobachtung einer
Mehrzahl von Verkaufsfällen ein
Preisgefüge ermittelt wird. Die Heranziehung nur eines Objektes
bietet keinerlei Gewähr dafür, dass ein vom allgemeinen
Preisgefüge in auffälliger Weise abweichender Preis überhaupt als
solcher erkannt werden könnte (VwGH 21. 10. 1993, 92/15/0079).
Für die Ermittlung des Verkehrswertes soll somit der
redliche Geschäftsverkehr maßgeblich sein. Das Heißt, der Markt
wird hypothetisch um persönliche und unredliche Verhältnisse
bereinigt. Es wird also ein freier und transparenter Markt ohne Zwang und Not,
Zeitdruck oder persönlicher Präferenz postuliert, welcher auch
individuelle Erwartungen (Spekulation) außer Acht lässt.
Diese Hypothesen lehnen sich an die volkswirtschaftlichen Begriffe des
vollkommenen Marktes und der vollkommenen Konkurrenz an. Alle
rechtlichen und faktischen Gegebenheiten fließen in den Verkehrswert ein,
wenn sie für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung sind.
Die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sowie der Zustand
des Grundstücks können nur zu einem exakt definierten
Wertermittlungsstichtag bestimmt und bewertet werden. Es handelt sich
also nicht um den maximal für eine Immobilie am Markt erzielbaren Preis,
sondern um einen nach den normierten Grundsätzen zu ermittelnden Wert,
wobei der redliche Geschäftsverkehr die zentrale Annahme bildet.
Was nun die Bewertung der Liegenschaft im Ausmaß von
15,6008 ha (und zwar EZ2) betrifft, beträgt der auf Basis der
Kaufpreissammlung, also aus den im fraglichen Gebiet getätigten
Verkäufen, aus einem repräsentative Querschnitt ermittelten Kaufpreise
zwischen S 3,67 pro m2
und S 28,57
pro m2
(durchschnittlicher Kaufpreis = S 16) pro Quadratmeter in den Jahren 1993
und 1994.
Demgegenüber wird von Seiten der Bw in der Anfrage vom
12. 1. 1991 ein Preis von "ca. S 100 je
m2" als nicht
überhöht angesehen. Im Kaufvertrag vom 7. 2. 1994 wird ein Kaufpreis
von S 85 pro m2
vereinbart. Im Gutachten vom 2. 1. 1998 betragen die durchschnittlichen
Kaufpreise rund S 90
pro m2.
Im Gutachten wird das Kaufverhalten der Firmengruppe J an Hand von 12
Kaufverträgen der Katastralgemeinden Zw und Pn untersucht.
|
Nr.
|
Datum
KV
|
Verkäufer:
|
Käufer:
|
PreisS
|
Verwendung:
|
1
|
13.
8. 1984
|
JAG
|
JX
|
60
|
Standort für
Fabrikanlage
|
2
|
10.
5. 1985
|
AuW
|
JAG
|
75
|
Standort für
Fabrikanlage
|
3
|
17.07.1987
|
StL
|
JAG
|
16
|
Fabrikgelände
|
4
|
16.
6. 1986
|
StKG
|
JAb
|
99
|
Kläranlage und
Deponie
|
5
|
20.
2. 1988
|
VH
|
J
|
39
|
-
|
6
|
21.12.1988
|
LK
|
JAG
|
95
|
Deponieerweiterung
|
7
|
14.
2. 1989
|
AuW
|
JAG
|
290
|
Fabrikgelände
|
8
|
20.
3. 1989
|
MH
|
JAG
|
145
|
Deponieerweiterung
|
9
|
6.
7. 1989
|
JAG
|
StKG
|
102
|
Fabrik- u.
Deponieerweiterungsflächen
|
10
|
27.
7. 1990
|
WZ
|
J
|
30
|
Entwässerungsgraben
|
11
|
27.
7. 1990
|
WZ
|
JAG
|
75
|
Wassergraben im
Bereich der Deponieerweiterung
|
12
|
9.
6. 1993
|
AGmbH
|
JGmbH
|
100
|
Präsumtive
Tauschfläche mit Gutverwaltung B
(S)
Zu den im Gutachten angeführten Kaufverträgen
vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass schon auf Grund
der in einem erheblichen zeitlichen Abstandes zum gegenständlichen
Bewertungsstichtag (Kaufvertrag vom 7. 2. 1994 - Kaufvertrag 1 lt. Gutachten vom
13. 8. 1984) stattgefundenen Verkäufen diese als Vergleichsmaßstab
(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. 3. 2002, 97/14/0034) als nicht
repräsentativ erscheinen. Darin hat der Gerichtshof den drei Jahre nach dem
Bewertungsstichtag stattgefundenen Verkauf bereits als nicht für einem
Vergleich zulässig angesehen. Demgegenüber wurden vom Finanzamt die
auf Grund der Kaufpreissammlung der Jahre 1993 und 1994 ermittelten Preise der
Berechnung zugrunde gelegt. Zur Beurteilung des Gutachtens ist weites
darauf hinzuweisen, dass Hr. a. o. Universitätsprofessor Dipl. Ing. Dr. HH
als Nachweis für den im Kaufvertrag vom 7. 2. 1994 mit S 85
pro m2 als
landwirtschaftliche Fläche erworbenen Liegenschaft (lt. Kaufpreissammlung
durchschnittlich S 16) im Gutachten
fast ausschließlich als Fabrikgelände und Deponiegelände
genutzte Liegenschaften anführt, die zu bewertende Liegenschaft
im Gutachten jedoch als biologische
Landwirtschaft beschreibt und ausführt, dass die Bw. diese als solche
nutze. Die im Gutachten als Fabrikgelände oder Deponiegelände
ausgewiesenen Kaufpreise liegen durchaus ihrer Höhe nach im Bereich der
für Industriegelände mit derartiger Nutzung bezahlten
Vergleichspreise. Das Gutachten übersieht jedoch, dass die Preise für
landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sich deutlich unterhalb derer
industriell genutzter Liegenschaften bewegen. Auf Seite 12 des
Gutachtens wird ausgeführt, dass der gegenständliche Preis
"ausschließlich unter dem Blickwinkel der Flächenerweiterung der J
Firmengruppe" zu betrachten wäre, und dieses möglicherweise als
Tauschgrundstück Verwendung finden wird können. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Bewertung von
Liegenschaften nur solche Vergleichspreise zu berücksichtigen, die im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und
tatsächlichen Eigenschaften der Liegenschaft bei einer
Veräußerung zu erzielen wären.
Ungewöhnliche und persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (VwGH v. 21. 10.
1993, 92/15/0079). Nun findet sich im Gutachten gerade der Hinweis auf
derartige ungewöhnliche Verhältnisse (Notwendigkeit der
Flächenerweiterung), welche dazu geführt hätten, dass im
vorliegenden Fall Preise zur Anwendung gekommen sind, welche in dieser Höhe
Preise im Grundstücksverkehr zwischen Landwirten nicht erzielbar wären
(Seite 12, 5. Absatz des Gutachtens). Für die Bewertung
gegenständlicher Liegenschaft müssen jedoch (dies hat die
Betriebsprüfung in ihrem Bericht auch dargestellt) die üblicherweise
im Bereich der Landwirtschaft für landwirtschaftliche Liegenschaften (Acker
für die biologische Landwirtschaft) bezahlten Vergleichspreise
Berücksichtigung finden. Wenn die Betriebsprüfung bei
Bewertung gegenständlicher Liegenschaft unter Heranziehung der Preise der
Kaufpreissammlung des betreffenden Jahres und einem Durchschnittswert aus
geringstem und höchstem Preis der Kaufpreissammlung von S 16
pro m2 ,und einem
Höchstwert von S 28,57
pro m2, der
Berechnung einen Vergleichspreis von S 35
pro m2 zugrunde
legt, werden nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die im Verfahren
von Seiten der Bw. vorgebrachten Argumente (biologische Landwirtschaft,
Grenzlage, Grenzübergang), für den Fall dass sich diese, wie dies im
Gutachten ausgeführt wird, Wert erhöhend auswirken, bereits
berücksichtigt. Das in ihrer Stellungnahme zur Berufung von der
Betriebsprüfung angeführte Argument, dass gegenständliche
Liegenschaft für einen "fremden Dritten" (Grenzlage, Umschlossenheit von
einer Firmengruppe) einen weitaus geringeren Wert aufweisen würde, wurde
bei Ansatz von S 35
pro m2 von der
Betriebsprüfung bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung
nicht berücksichtigt.
Die von der Betriebsprüfung angewendete Methode, den
Verkehrswert mit Hilfe der tatsächlich beim Erwerb von
Vergleichsliegenschaften gezahlten Kaufpreise zu ermitteln, ist als solche
seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 21.
10. 1993, 92/15/0079). Was die amtliche Kaufpreissammlung für die
Eignung zur Findung von Vergleichswerten betrifft, hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 3. 2002, 97/14/0034 dazu
ausgeführt, dass es auf die Vollständigkeit der amtlichen
Kaufpreissammlung nicht ankomme. Entscheidend ist vielmehr, dass daraus ein
(repräsentativer) Querschnitt der im fraglichen Gebiet getätigten
Verkäufe hervorgeht. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Berufungsfall
nicht zugetroffen haben könnte, ergaben sich gegenständlich
nicht.
Wenn die Bw. in der Berufung darauf hinweist, dass
(Schreiben vom 8. 10. 1998) die Firmengruppe J, wäre die Liegenschaft
damals zum Verkauf gestanden, bereit gewesen wäre S 100
pro m2 zu
bezahlen, kann diese Aussage, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
nur im Zusammenhang mit der schlussendlich durch den Erwerb der Liegenschaft um
S 30.000.000 (für 30 ha), unter Berücksichtigung der
Nachtragsvereinbarung erfolgten Abgeltung des Schadens gesehen werden, den die
Firmengruppe J der Bw. durch Ertragseinbußen im Zusammenhang mit der
Bewässerung der Grundstücke verursacht hat.
Es erscheint nicht plausibel, warum ein fremder Dritter,
der lt. Kaufpreissammlung zwischen S 3,67
pro m2 und S
28,57 pro m2
(durchschnittlicher Kaufpreis = S 16) pro Quadratmeter in den Jahren 1993
und 1994 für ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück in der Region
bezahlten muss, für ein nur landwirtschaftlich nutzbares Grundstück in
dieser Region S 85
pro m2 bezahlten
würde. Schließlich sind bei der Bewertung nur solche
Vergleichspreise zu berücksichtigen, die im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften der Liegenschaft bei einer Veräußerung zu erzielen
wären, wobei ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse
nicht zu berücksichtigen sind. Weicht der bei einer Veräußerung
eines ansonsten vergleichbaren Liegenschaft erzielte Preis in besonders
auffälliger Art und Weise (nach oben oder nach unten) von dem durch
Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge
ab, indiziert dies das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher
Verhältnisse; ein solcher Preis ist nur zu berücksichtigen, wenn das
Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf Grund
einer den Vergleichsfall betreffenden besonderen Prüfung ausgeschlossen
werden kann (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 90/15/0155).
Das Heranziehen des Vergleichspreises des von der Bw. verkauften Liegenschaft EZ
101 hat nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wegen des Vorliegens
ungewöhnlicher Verhältnisse in Form der bestehenden
Nachtragsvereinbarung zum Liegenschaftserwerb, zu unterbleiben.
Unbeachtlich erscheint dem UFS auch der Hinweis der Bw,
dass das "maßgebliche Kaufverhalten der J in der Region"
Berücksichtigung finden müsse, da dieses, was die Kaufverträge,
die im Gutachten angeführt sind, betrifft, ausschließlich auf eine
industrielle Nutzung der Liegenschaften ausgerichtet ist, es sich im
vorliegenden Fall jedoch (lt. Gutachten) um den Erwerb einer Liegenschaft mit
dem Zweck der Nutzung zur biologischen Landwirtschaft handelt. Der von der Bw.
im Kaufvertrag vereinbarte Preis von S 85
pro m2 kann nach
Ansicht des UFS bei einem durchschnittlichen Preis lt. Kaufpreissammlung von S
16 pro m2 mit
diesem Gutachten nicht schlüssig nachgewiesen werden.
Da die Bw. jedoch bereits, im Kaufvertrag vom 18. 2. 1992,
also zwei Jahre vor den Transaktionen mit der Firmengruppe J bereit war, S 30
pro m2 zu
bezahlen, und die von der Betriebsprüfung angesetzten S 35
pro m2 davon
nicht erheblich abweichen, wird dieser Betrag (S 35
pro m2) ebenfalls
der Bewertung durch den UFS zugrunde gelegt. Damit sind auch die im Gutachten
von der Bw. ausgeführten subjektiven Überlegungen der Bw.
(Gesichtspunkt der Flächenerweiterung, biologische Landwirtschaft,
Grenzübergang) berücksichtigt. Schließlich hat der Gutachter in
seinem Gutachten ausgeführt, dass die angesetzten Beträge "wesentlich
höher" seien als die Preise "im Grundstücksverkehr zwischen
Landwirten".
Dem Einwand der Bw, dass die Betriebsprüfung von zwei
strikt zu trennenden Rechtsgeschäften ausgegangen sei, beide
Kaufverträge aber gemeinsam zu betrachten seien (Vorteilsausgleich aus
Sicht der Bw.), wird auf die Nachtragsvereinbarung hingewiesen, welche diesem
Kaufvertrag (S 100
pro m2) die
Vergleichbarkeit zur Bewertung mit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft
nimmt. Diese Vereinbarung bezieht sich, dies geht aus der Formulierung eindeutig
hervor, ausschließlich auf den Kaufvertrag vom 9. Juni 1993. Auch
wenn es der Bw. subjektiv sehr erstrebenswert erschienen sei, das
Grundstück des Geschäftsführers Hrn. H unter dem Gesichtspunkt
der Flächenerweiterung (einheitliche biologische Landwirtschaft) zu
erwerben, stellt dies aber nach Ansicht des UFS einen Umstand dar, der bei der
Bewertung der Liegenschaft außer Acht zu lassen ist. Der Wert
vergleichbarer Liegenschaften zur Bewertung ist im Sinne der Rechtsprechung um
subjektive Überlegungen zu bereinigen. Nicht ein maximaler für eine
Immobilie am Markt erzielbarer Preis, sondern der nach normierten
Grundsätzen zu ermittelnder Wert ist anzusetzen, wobei der redliche
Geschäftsverkehr die zentrale Annahme bildet. Die Nutzung der
Liegenschaft als Deponiegelände oder industriellen Nutzung als
Fabrikgelände, welche einen derartigen Preis begründen hätte
könnte, wurde im Verfahren von der Bw. nicht angeführt, vielmehr hat
der Gutachter im Gutachten ausdrücklich auf die Nutzung als biologische
Landwirtschaft abgestellt, und wurde diese Aussage auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung bestätigt.
In der Berufungsverhandlung hat der steuerliche Vertreter
der Bw. nochmals darauf hingewiesen, dass der Preis von S
85/m2 insoweit
vertretbar sei, als die Bw. gleichzeitig auch in der Lage gewesen sei, das
Grundstück EZ1 um S
100/m2 zu verkaufen.
Dazu wird von Seiten des Finanzamtes, mit Hinweis auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung, zu Recht die Auffassung vertreten, dass beim Verkauf der
Liegenschaft um S
100/m2 dieser Preis
eine Folge der bestehenden Nachtragsvereinbarung gewesen sei und dieses insofern
als Vergleichsgrundstück ausscheidet.
In der Berufungsverhandlung wurde überdies wiederum
bestätigt, dass die von H erworbene Liegenschaft tatsächlich
landwirtschaftlich genutzt wird, und dies auch für die Glaubwürdigkeit
des Bestehens einer biologischen Landwirtschaft erforderlich sei.
Diesbezüglich erübrigt es sich auch der in der Stellungnahme
zur Berufung von der Betriebsprüfung angesprochenen Möglichkeit der
Nutzung der Liegenschaft als Deponieerweiterungsfläche nachzugehen, wodurch
eben ein Unterschied zu den im Gutachten von der Firmengruppe J erworbenen
Grundstücke gegeben ist, welche von dieser einer industriellen Nutzung
zugeführt wurden.
Überdies erscheint es dem Unabhängigen
Finanzsenat seitens der Bw. nicht schlüssig argumentiert, wenn die Bw. vom
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer die Liegenschaft im
Kaufvertrag vom 18. 2. 1992 um S 30
pro m2 erwirbt,
und nach erfolgter Rückabwicklung des Kaufes, dieses mit dem Hinweis, ein
anderes Unternehmen hätte (möglicherweise) einen höheren Preis (S
100/m2) bezahlt,
nunmehr um S 85
pro m2 zu
erwerben, und an der Argumentation festhält, dass dies der Preis sein, den
auch ein "fremder Dritter" für die Liegenschaft bezahlt hätte.
Die Tatsache, dass Die Bw. im Kaufvertrag vom 18. 2. 1992 die strittige
Liegenschaft um S 30
pro m2 erworben
hat, spricht vielmehr dafür, dass aus dieser Preis aus Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates jener war, der auch von Seiten der Bw. im Jahre
1992 als der Marktpreis der Liegenschaft angesehen wurde. Der Ansatz von S 35
pro m2 stellt
eine Berücksichtigung der Wertsteigerungen zwischen den Jahren 1992 und
1994 dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1479-W/02
- Stammnummer
- 21633
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF