RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100407/2023

1. Besteuerungsrecht an Beteiligungserträgen eines Landwirtes mit einem Stammhaus in Österreich und einer Landwirtschaft in Ungarn 2. Statische oder dynamische Interpretation des DBA Österreich Ungarn 3. Fremdübliche Dokumentation der Übertragung einer Beteiligung vom österreichischen Stammhaus in die ungarische Betriebsstätte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100407/2023vom 12.05.2025Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Aus dogmatischen und verfassungsrechtlichen Gründen ist bei der Interpretation eines DBA dem statischen Verständnis zu folgen. Demnach ist ein DBA im Sinn jenes historischen OECD-Musterabkommens zu interpretieren, das dem jeweiligen DBA zugrunde lag. Die Heranziehung späterer geänderter Fassungen und Kommentare dazu würde der verfassungsrechtlich angeordneten Gewaltentrennung widersprechen.
Wenn dem im Jahr 1975 abgeschlossenen DBA Österreich Ungarn das OECD- Musterabkommen 1963 zugrunde lag und nach diesem nur ein Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte im Sinn des DBA haben konnte, kann die von einem Landwirt gehaltene Beteiligung nicht zu einer Betriebsstätte im Sinn dieses DBA gehören und können die Betriebsstättenvorbehalte der Art 10 und Art 13 des DBA Österreich Ungarn nicht greifen. Dies entsprach im Abschlusszeitpunkt 1975 auch der innerstaatlichen Rechtslage. Bis 31.12.1993 konnte auch nach § 29 Abs. 1 BAO nur ein Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte haben.
Wenn die dynamische Sichtweise, nach der auch ein Bauernhof eine Betriebsstätte sein kann, anzuwenden wäre, müssten die Beteiligungen für die Anwendbarkeit der Betriebsstättenvorbehalte zugunsten Ungarns mit einem ausreichend dokumentierten und fremdüblichen Vorgang vom österreichischen Stammhaus in die ungarische Betriebsstätte übertragen worden sein. Dies insbesondere auch deshalb, weil keine zwingenden funktionalen Gründe für eine Zuordnung zur ungarischen Betriebsstätte bestehen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, ***Bf1-Adr*** vertreten durch GRS Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH, Stelzhamerstraße 14b, 4400 Steyr, und Univ.-Prof. Dr. Christoph Urtz, Wollzeile 1-3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2021 betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird infolge der zu berücksichtigenden Progressionseinkünfte abgeändert, ansonsten werden die Bemessungsgrundlagen aus dem bekämpften Bescheid vom 3.12.2021 übernommen. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Verwendete Abkürzungen LuF: Land- und Forstwirt (luf: land- und fortswirtschaftlich) Kft 1: Betriebs-Kft Kft 2: BesitzKft Bf: Beschwerdeführer Bf; es wird nicht unterschieden, welcher Vertreter des Bf etwas übermittelt oder sonst kundgetan hat. "Bf" wird immer im Sinn "beschwerdeführende Partei" verwendet. GuB: Grund und Boden DBA Ungarn: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen vom 25.2.1975. Bisheriger Verfahrensgang Strittig ist bzw. war, ob die vom Bf im Jahr 2018 verkauften Beteiligungen an den ungarischen Gesellschaften Kft1 und Kft2 im Privatvermögen des Bf oder im Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens des Bf waren. Sollten die Beteiligungen zu einem Betriebsvermögen gehören, stellen sich weitere Fragen: Gehören diese zum öst. Stammhaus oder zur Niederlassung der LuF des Bf in Ungarn? Kann eine LuF eine Betriebsstätte eines Unternehmens iSd im Jahr 1975 geschlossenen und per 9.2.1976 in Kraft getretenen DBA Ungarn haben? Je nach Lösung der strittigen Fragen steht das Besteuerungsrecht am Erlös der Veräußerung der Beteiligungen und an den Ausschüttungen der beiden Gesellschaften dem Ansässigkeitsstaat Österreich oder dem Quellenstaat Ungarn zu. Am 3.12.2021 erging der nun bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2018, dem zu entnehmen ist, dass für "Einkünfte aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz" € 3.777.597,24 und eine anrechenbare ausländische Quellensteuer iHv € 168.486,89 zum Ansatz kamen. Aus welchen Informationsquellen diese Beträge stammen und wie sich diese zusammensetzen, ist weder dem Bescheid noch der am 7.12.2021 ergangenen gesonderten Bescheidbegründung zu entnehmen. Aus dem vom Finanzamt übermittelten Akteninhalt ergibt sich auch kein Hinweis, in wie weit der Bescheid von der Steuererklärung des Bf abwich und ob diese Abweichung dem Bf vor der Bescheiderlassung mitgeteilt wurde. Begründet wurde der Ansatz der genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Zitierung vieler VwGH Erkenntnisse wenig nachvollziehbar im Wesentlichen damit, dass sich aus der "Sachverhaltsdarstellung" (Anm. d. Ri.: vermutlich in der EAS Anfrage und der Offenlegung des Bf vom 15.12.2020) ergebe, dass die Beteiligung in wirtschaftlicher Betrachtung einer "funktionsschwachen Betriebsstätte" in Ungarn nicht zugerechnet werden könne, sich der Ort der geschäftlichen Oberleitung mangels ungarischer Büroräume am Wohnsitz in Österreich befinden müsse, die Aufgabe der Beteiligung aus persönlichen Gründen erfolgt und daher "die Kaptitalbeteiligung dem Stammhaus in Österreich (am Wohnsitz des Bf) zuzurechnen sei". Das Besteuerungsrecht an den Dividenden käme nach Art. 10 DBA Ungarn Österreich zu, wobei aber die in Ungarn (wahrscheinlich wie im Vorjahr) entrichtete Quellensteuer, anzurechnen sei. Das Recht zur Besteuerung des Veräußerungserlöses ergebe sich aus Art. 13 DBA Ungarn. Der der Begründung des Finanzamtes zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich nach der oben angeführten Vermutung bzw. aufgrund der Aktenlage (andere Hinweise sind nicht vorhanden) aus einer EAS Anfrage des Bf an das BMF vom 9.9.2019 bzw. aus einer "Offenlegung Sachverhalt bezüglich Einkünfte aus Kapitalvermögen" gegenüber dem Finanzamt vom 15.12.2020. In diesen Schreiben wird ausgeführt, dass der Bf neben den seit Jahren von den bestehenden Gesellschaften betriebenen Landwirtschaften als natürliche Person einen ungarischen landwirtschaftlichen Betrieb eröffnet habe, da es ihm damit infolge der ungarischen gesetzlichen Bodenreform durch die Bevorzugung natürlicher Personen gegenüber Kapitalgesellschaften ermöglicht worden sei, weitere Grundstücke zu erwerben. Die für diesen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Anlagen und Maschinen würden aber weiterhin im Eigentum der beiden Kft bleiben. Der "größere Teil" der Ernte sei auch durch die beiden Kft vertrieben worden. Vor Ort habe der Bf aber hinsichtlich seiner eigenen landwirtschaftlichen Flächen näherhin angeführte Konzeptarbeiten, Anweisungen und wesentliche landwirtschaftliche Entscheidungen (betreffend z.B. Fruchtfolge, Zupachtungen, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Aussaat, Ernte, Qualitätskontrolle, Trocknung, Bodenuntersuchungen) höchstpersönlich durchgeführt bzw. getroffen. Zudem hätte es auch Direktverkäufe durch den Bf an Dritte gegeben. Entscheidend für die Zurechnung der Einkünfte aus LuF sei, wer das Unternehmerrisiko trage, die Unternehmerinitiative entfalte und die maßgeblichen Anregungen für die Bearbeitung gebe. [Grafik]   Weiters wird ausgeführt, dass nach dem OECD-Betriebsstättenbericht vom 31.1.2013 eine Landwirtschaft auch für Fragen des Betriebsstättenvorbehaltes als Betriebsstätte gelte. Im Ergebnis bestehe ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen dem ungarischen landwirtschaftlichen Betrieb und den Beteiligungen des Bf. Der Bf trage das Risiko eines Ernteausfalls, finanziere die Anschaffungen, kaufe die notwendigen operativen Leistungen von den Kfts zu und verkaufe die Ernte zum größten Teil an die Kfts, damit die Ernte im Rahmen von Gesamtverträgen an Großabnehmer veräußert werden könnten. Als Geschäftsführer treffe der Bf die Entscheidungen für die Gesellschaften. Ohne die Anlagegüter und Leistungen der Kfts könne die eigene Landwirtschaft nicht betrieben werde. Ergänzend dazu wurde in der "Offenlegung Sachverhalt bezüglich Einkünfte aus Kapitalvermögen" gegenüber dem Finanzamt vom 15.12.2020 ausgeführt: Die Landwirtschaft in Ungarn werde "bis heute" als Einzelunternehmer geführt. Der genaue Sachverhalt könne der beiliegenden EAS Anfragebeantwortung entnommen werden. Infolge der geschilderten Tätigkeit des Bf betreibe dieser in Ungarn eine Landwirtschaft und die fraglichen Beteiligungen stünden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, sodass diese im Notwendigen BV der Landwirtschaft seien und könne mangels einer weiteren Betriebsstätte nur der Betriebsstätte in Ungarn zugerechnet werden. Der Erlös aus der Veräußerung der Anteile iHv € 12.051.848,59 und die Dividendenausschüttung von Brutto € 1.684.868,68 werde nicht in Österreich erklärt. Beschwerde vom 21.12.2021 Die Behörde habe die erforderlichen Erhebungen unterlassen und sei daher zu unzutreffenden Schlussfolgerungen gelangt. Infolge der -trotz erheblichen Abweichens von der Steuererklärung und der Offenlegung- erfolgten Nichtgewährung von Parteiengehör sei es dem Bf auch nicht möglich gewesen, weitere Belege zur Untermauerung seiner Ausführungen vorzulegen. So sei nicht berücksichtigt worden, dass der Bf in 25 Km Entfernung vom Betrieb über eine Eigentumswohnung und in unmittelbarer Nähe zum Betrieb über eine Mietwohnung verfüge, die beide auch als Büro benützt würden. Der Bf sei auch weiterhin ein ungarischer Kleinlandwirt mit einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb in Ungarn. Aus den angeführten Aufenthaltstagen in Ungarn sei ersichtlich, dass der Bf in den Jahren 2014 bis 2018 im Schnitt 160 Tage/Jahr, im Jahr 2019 99 Tage und in 2020 coronabedingt 24 Tage in Ungarn gewesen sei. Keinesfalls seien daher die strategischen Entscheidungen in Österreich getroffen worden. Nach einem ersten schriftlichen Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom 23.3.2022, welches nach der Aktenlage zunächst unbeantwortet blieb, erging am 20.7.2022 ein zweites Ersuchen, welches der Bf mit einem Schreiben vom 29.7.2022 wie folgt beantwortete: Die Kft2 sei eine Besitzgesellschaft und die Kft1 eine Betriebsgesellschaft. Aufgrund von gesetzlichen und wirtschaftlichen Überlegungen sei es am xx.03.2014 zu einer Spaltung der ursprünglich einen Kft gekommen. Die Kft1 bewirtschaftet im Auftrag der Kft2 deren Flächen. Alle drei Betriebe würden sich am selben Ort in Ungarn befinden. Die Entlohnung als Geschäftsführer beider Kft betrage monatlich ca. EUR 250 netto. Von der ungarischen Landwirtschaft, welche als Einzelunternehmen betrieben werde, gäbe es Jahresabschlüsse. Sämtliche Einkünfte, sowohl die als Geschäftsführer als auch jene aus Land- und Forstwirtschaft würden in Ungarn als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert werden. Die Jahresabschlüsse der beiden Kft sowie die Einkommensteuererklärung für die Landwirtschaft würden beiliegen. Es gäbe für das Einzelunternehmen eine Buchhaltung, jedoch keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Diese sei in Ungarn nicht gefordert. Der ausdrücklich geforderte Nachweis der buchmäßigen Erfassung der Beteiligungen im Betriebsvermögen der Landwirtschaft wurde nicht vorgelegt. Die Eigentumswohnung sei im Privatbesitz. Die Mietzahlungen für die Mietwohnung seien vom landwirtschaftlichen Konto bezahlt und als Betriebsausgaben behandelt worden. Die Wohnung sei ausschließlich dem Bf zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Gewinnausschüttungen aus den beiden Gesellschaften habe es erst ab dem Jahr 2014 gegeben. In den Jahren 2014, 2015, 2017 und 2018 seien Gewinnausschüttungen getätigt worden. Die Versteuerung sei in Ungarn erfolgt. Die Kft1 verfüge auch über ein österreichisches Bankkonto. Aus diesem Grund seien Überweisungen der Nettobeträge direkt auf ein Privatkonto in Österreich erfolgt, damit die Auszahlung in Euro habe erfolgen und Bankspesen vermieden werden könnten. Die Kft2 habe ausschließlich ungarische Bankkonten gehabt, weshalb die Zahlungen von ungarischen Konten erfolgt seien. Auch hier sei die Überweisung auf ein österreichisches Privatkonto erfolgt. Dem Prinzip des Fremdvergleiches folgend, habe es keine unterschiedlichen Betreuungsleistungen der Kft1 gegenüber den verbundenen Unternehmen oder Dritten gegeben. Für sämtliche Kunden und Lieferanten hätten die gleichen Bedingungen gegolten. Dies habe aber nichts daran geändert, dass sich für das Einzelunternehmen durch diese Konstellation massive Vorteile ergeben hätten. Das Splitting auf drei Betriebe beruhe auf der wirtschaftlichen Notwendigkeit. Die Flächenbewirtschaftung sei in Ungarn pro Betrieb limitiert gewesen. Durch die drei Betriebe und deren räumliche Nähe sei die Bewirtschaftung von größeren zusammenhängenden Flächen möglich gewesen und sei es zu Effizienzsteigerungen in der Bewirtschaftung sowie zu einem konstanten Wachstum gekommen. Auch die Planung der Fruchtfolge sei so in einer Hand gewesen und es sei möglich gewesen, gesamthaft über die Art der Bewirtschaftung zu bestimmen, wodurch Synergien gehoben und die Ertragschancen maximiert werden hätten können. Oft sei es auch wichtig gewesen, als Einzelunternehmer aufzutreten, da man dadurch eine Besserstellung gegenüber Kapitalgesellschaften erfahren habe. Als ungarischer Landwirt (Einzelunternehmer) habe man wesentlich mehr Rechte als eine Gesellschaft. Beispielsweise werde die Feldverpachtung nach einer Rangordnung vergeben und man werde als Einzelunternehmer vor Kapitalgesellschaften gereiht. Es sei somit die Chance genutzt worden, als Einzelunternehmer Flächen zu pachten und durch die Kft1 bewirtschaften zu lassen. Im Ergebnis hätten große zusammenhängende Flächen effizient bewirtschaftet werden können. Rahmenvereinbarungen zwischen Vertragspartnern habe es ausschließlich mündlich gegeben. Die Abrechnung sei nach der Ernte erfolgt. Im ersten Schritt seien sämtliche erbrachten Leistungen der Kft 1 mittels Listen dokumentiert (Traktorstunden, Saatgut, Arbeitsleistung, Dünger, Spritzmittel) und zu ortsüblichen Preisen an die auftraggebenden Landwirte (u.a. auch an die Landwirtschaft des Bf) verrechnet (siehe Beilage) worden. Im nächsten Schritt werde der Ernteertrag von der Kft1 angekauft. Auch hier sei wieder der ortsübliche Preis herangezogen worden. Dieser habe für sämtliche Landwirte, d.h. auch für die Landwirtschaft des Bf gegolten (siehe Beilage). Die Kft 1 habe schlussendlich den gesamten Ernteertrag am freien Markt veräußert. Durch die Beteiligung des Einzelunternehmens an den Kft seien somit unzählige Vorteile entstanden Durch die gewählte Vorgehensweise seien Ergebnisse erzielt worden, die ohne diese Beteiligungen nie hätten erreicht werden können. Aufgrund all dieser Gründe würden die Beteiligungen notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens darstellen. Eine Beteiligung gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck fördere (VwGH 18.9.03, 2001/15/0008, Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft) Der Rechtsprechung (Doralt, EStG7, § 4 Tz.52, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 4 Tz 11.3.1.) folgend würden Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft, an einer Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erzeugerunternehmens vertreibt, sowie die Beteiligung an einer Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern günstige Einkaufsmöglichkeiten biete, als typische Beispiele für not wendiges Betriebsvermögen angesehen. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 6.12.2022 Nach der in der BVE dargestellten Ansicht des Finanzamtes hätte der Bf zwar mit einer Betriebsstätte in Ungarn eine Landwirtschaft betrieben, die fraglichen Beteiligungen hätten aber infolge des überwiegenden privaten Interesses des Bf an diesen Beteiligungen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte gehört. Auch in der BVE wird bereits -ohne diese Schlüsse zu ziehen- ausgeführt, dass im Fall einer bloßen Vermögensverwaltung, wenn etwa die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich über eine dem Unternehmer gehörende Gesellschaft ausgeübt wird, keine betriebliche Tätigkeit und somit auch keine Betriebsstätte vorliegen könne. Im Ergebnis wird aber ausgeführt, dass keine bloße passive Nutzungsüberlassung sondern der Betrieb einer aktiven Land- und Forstwirtschaft vorliege, da der Bf die wesentlichen Entscheidungen treffe und die Verwaltung sowie die erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten vertraglich ausgelagert habe. Es liege somit eine Betriebsstätte des Bf in Ungarn vor. Obwohl die Zuordnung der Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen der ungarischen Betriebsstätte prima vista aufgrund des funktionalen Zusammenhangs naheliegend wäre, wären die Beteiligungen dennoch im Privatvermögen gehalten worden. Dies insbesondere, weil der Lebensmittelpunkt des Bf in Österreich sei, die Erträge aus den Beteiligungen auf ein öst. Privatkonto überwiesen worden sei, die Beteiligungen seit 1993 als Privatvermögen behandelt worden seien und sich in den Aufzeichnungen kein Hinweis auf eine Einbringung der Beteiligungen oder eine Erfassung der Beteiligungen finden würden. Die Beteiligungen würden somit nicht der operativen Tätigkeit der Landwirtschaft dienen. Diesen Schlussfolgerungen lagen die oben als unstrittig dargestellten Umständen und der Annahmen, dass der Bf seit dem Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen als Landwirt und Einzelunternehmer in Ungarn aktiv tätig sei, zugrunde. Im Vorlageantrag vom 11.1.2023 verwies der Bf auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass die ungarische Landwirtschaft eine Betriebsstätte des österreichischen Unternehmers Bf sei und dieser infolge der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den Beteiligungs-Gesellschaften und der Landwirtschaft die Beteiligungen zuzuordnen seien. Der österreichische Lebensmittelpunkt sei irrelevant, weil der Bf seine Tätigkeit von seinen beiden Wohnungen in Ungarn aus betrieben habe. Die Zahlungen auf das Privatkonto des Bf würden lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges darstellen, um so Spesen bzw. Kursverluste vermeiden zu können. Die Landwirtschaft in Ungarn hätte keine weitere Kapitalausstattung benötigt und die Kft1 hätte auch in Österreich ein €-Konto gehabt, sodass direkt auf das Konto des Bf überwiesen worden sei. Mit 9.5.2005 sei die Tätigkeit als Einzelunternehmer in Ungarn aufgenommen worden. Infolge der engen wirtschaftlichen Verflechtung dieses Einzelunternehmens mit der Kft1 sei mit diesem Stichtag auch die Beteiligung an der Kft 1 vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen "gewechselt". Aus dieser Zeit würden aber keine Unterlagen mehr existieren. Ein einem Anlageverzeichnis vergleichbarer Nachweis der Zugehörigkeit der Beteiligungen zum Betriebsvermögen würde ehestmöglich nachgereicht werden. Ergänzend sei festgehalten, dass im Geschäftsanteilskaufvertrag vom xx.08.2018 der Bf (wie auch seine Gattin) mit seiner öst. Anschrift als Verkäufer aufscheint. Verwaltungsgerichtliches Verfahren Die Beschwerde wurde dem BFG mit einem Vorlagebericht vom 15.6.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Darin verwies das Finanzamt zunächst auf die Ausführungen in der BVE und ergänzte, dass der Bf nicht offengelegt habe, in welchem Ausmaß das ungar. Einzelunternehmen Bf bzw. die Privatperson Bf Dividenden oder Anteile am Veräußerungserlös erhalten habe. Darüber hinaus stehe auch die Angehörigenjudikatur einer Zurechnung der Anteile zur ungarischen Betriebsstätte entgegen. Der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass er die Kft-Beteiligungen jemals in die Betriebsstätte eingelegt/eingebracht habe. Das bei einer buchmäßig ordnungsgemäß durchgeführten Einlage vorausgesetzte Mindestmaß an Publizität und an klarem Vereinbarungsinhalt sei bei den behaupteten Einlagevorgängen der Kft Anteile in die ungarische Betriebsstätte keinesfalls erfüllt. In einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter des Bf mit dem Richter bestätigte dieser den in der BVE unterstellten Sachverhalt als richtig. Im Vorhalt vom 14.7.2023 an die Parteien ging der Richter somit auch davon aus, dass der Bf in Ungarn eine landwirtschaftliche Tätigkeit in einer dort befindlichen Betriebsstätte aktiv ausübe (dies wurde erst später im ausdrücklichen Widerspruch zur BVE von der Amtspartei bestritten). Davon ausgehend wurde im Vorhalt vom 14.7.2023 die bei gegenständlicher Sachlage zu 100% erfüllten Kriterien der Judikatur des VwGH zur Zugehörigkeit einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen angeführt und angegeben, aus welchen Gründen die Argumente der Amtspartei für die Nichtzugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen nicht greifen würden. Da ein Verkauf von im Betriebsvermögen befindlichen Vorgängen immer ein betrieblicher Vorgang sei (ohne vorhergehende Entnahme), müsse der Veräußerungserlös und die Dividenden dem Betrieb zugerechnet werden. Um eine Stellungnahme wurde ersucht. In der Stellungnahme des Finanzamtes vom 26.7.2023 wird ausgeführt, dass die Kriterien hinsichtlich der Zurechnung von Beteiligungen zum Betriebsvermögen ebenso für den Geschäftsführungsbetrieb des Bf zutreffen würden. Da objektiv nicht erkennbar sei, welchem Betriebsvermögen die Beteiligungen zuzurechnen seien, würde die Zurechnung zu einem der beiden Betriebe des Bf ohne wirklichen und ausreichenden Nachweis erfolgen. Eine funktionale Zurechnung könne somit zu keiner Betriebsstätte vorgenommen werden. Bei sowohl privat als auch betrieblich nutzbaren Wirtschaftsgütern habe eine Zuordnung nach dem Überwiegensprinzip zu erfolgen. Aus den bereits vorgebrachten Gründen sei die Amtspartei der Ansicht, dass die private Veranlassung überwiege und die Beteiligungen daher zum Privatvermögen des Bf gehören würden. Ergänzend wurde vorgebracht und durch erklärungsgemäß ergangene Bescheide belegt, dass der Bf in den Jahren 2015 und 2017 die Ausschüttungen der Beteiligungen als außerbetriebliche Kapitaleinkünfte unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer (Kz 863 und 998) erklärt habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch die verfahrensgegenständlichen Kapitaleinkünfte offenbar (zumindest betraglich) nicht in der ungarischen Steuererklärung enthalten seien. Mit einem Schreiben vom 1.8.2023 wurde dieses Schreiben samt Beilagen dem Bf mit dem Ersuchen übermittelt, im Rahmen der Beantwortung des Vorhaltes vom 14.7.2023 zum Schreiben des Finanzamtes Stellung zu nehmen. Diesem Ersuchen kam der Bf mit einer Eingabe vom 14.9.2023 nach. Bezüglich der Kft2 gab der Bf an, dass diese am xx.03.2014 aus der Kft1 infolge wirtschaftlicher und rechtlicher Notwendigkeiten herausgelöst und der Kft2 die gesamte Eigenfläche von ca. 800 Ha zugewiesen worden sei. Durch diese Maßnahmen hätten weitere Grundstücke erworben, Förderungen lukriert werden, die Effizienz gesteigert und höhere Renditen erzielt werden können. [...] In weiterer Folge bestreitet der Bf ausführlich die Zugehörigkeit der Beteiligung zum Geschäftsführungsbetrieb des Bf. Wie oben bereits aufgezeigt wurde, stimmt der Richter der Ansicht zu, dass die Beteiligung nicht dazu gedient hat, eine fremdübliche Geschäftsführungsposition zu erlangen. Hinsichtlich der Zuordnung der Beteiligungen zum BV vertritt der Bf die Ansicht, dass -selbst wenn man nach dem Überwiegensprinzip vorgeht- die betrieblichen Interessen der Landwirtschaft die privaten Interessen überlagern. Hinsichtlich der Zahlungen auf das Privatkonto des Bf verwies der Bf auf seine Ausführungen im Vorlageantrag. Die erfolgte Einlage der Beteiligung sei aus der vorgelegten analytischen Aufzeichnung der Beteiligungen ersichtlich. In der beiliegend übermittelten EAS Anfrage vom 9.9.2019 sei nicht davon die Rede, dass die Beteiligung im Privatvermögen sei. Nach Einholung der Rechtsmeinung des BMF zu den gegenständlichen Fragestellungen nahm das FAÖ schriftlich am 30.11.2023 Stellung. Zunächst verwies das FA auf die Beantwortung der EAS-Anfrage, nach der eine Betriebsstätte jedenfalls auch voraussetze, dass eine unternehmerische Tätigkeit und keine bloße Vermögensverwaltung vorliege. Letzteres wäre gegeben, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich im Wege der Kft ausgeübt werden würde und das Einzelunternehmen nur dazu diene, Grundstücke bevorzugt ankaufen zu können, um diese dann wieder der Kft zu überlassen. Genau dies sei hier das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, sodass lediglich eine Vermögensverwaltung vorliege. Der Bf habe selber eingeräumt, dass er sämtliche wesentlichen Funktionen insbesondere auch die Veräußerung des gesamten Ernteertrages ausgelagert habe. Der Bf habe zugestanden, dass er selbst keine landwirtschaftliche Tätigkeit verrichte und der Zukauf der Grundstücke im Privateigentum erforderlich gewesen seien, weil die Rechtslage in Ungarn ab 2005 keine Grundstückszukäufe durch eine Kft zugelassen habe. Dem Bf seien nur Entscheidungen verblieben, die die Verwaltung seines Vermögens betreffen würden. Alles andere sei von der Kft 1 bzw. vom Bf in seiner Funktion als Geschäftsführer der Kft1 entschieden worden. In wirtschaftlicher Betrachtung würden der Kft1 lediglich die Grundflächen zu deren optimalen Auslastung zur Verfügung gestellt. Dazu passe auch die Überweisung großer Teile der Kapitalerträge auf das österreichische Privatkonto des Bf und die Versteuerung dieser Erträge in Österreich bis 2017. Wenn aber in Ungarn keine betriebliche Tätigkeit ausgeführt werde, könnte eine dort gelegene Einrichtung des Bf mangels Funktion für einen Betrieb (fehlendes funktionelles Betriebsstättenelement) keine Betriebsstätte darstellen. Insoweit sei die Begründung in der BVE vom 6.12.2022 unrichtig. Ebenso sei nicht aufrecht zu halten, dass der Bf in seiner Funktion als Landwirt die Planung der Feldarbeit übernommen hätte. Wenn aber die Kft1 diese Planung für 30 Landwirte übernommen habe, sei naheliegend, dass dies auch bei den Flächen des Bf der Fall gewesen sei. Dies werde dann eben der Bf als Geschäftsführer der Kft1 für allen betreuten Landwirten und auch hinsichtlich seiner Liegenschaft vorgenommen haben. Seit der Gründung der Kft1 im Jahr 1993 sei der Bf Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Bis 2014 war die Kft 1 auch Eigentümerin ihrer bewirtschafteten Liegenschaften (neben Liegenschaften anderer Unternehmen). Die Kft 1 sei mit ihren Mitarbeitern und dem Bf als Geschäftsführer landwirtschaftlich tätig gewesen. Nach den Angaben des Bf sei es im Jahr 2005 aus rechtlichen Gründen für eine Ausweitung des Betriebes bzw. eines Zuerwerbs von Liegenschaften und einer damit verbundenen Effizienzsteigerung erforderlich gewesen, weitere landwirtschaftliche Flächen anzuschaffen. Da der Erwerb von Liegenschaften nach den Angaben des Bf in Ungarn einer natürlichen Person leichter möglich gewesen sei, habe der Bf als natürliche Person seine landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn erworben. Diese wären dann als Einheit mit den bereits bestehenden Flächen einheitlich durch die Kft1 bewirtschaftet worden. Durch den Zuerwerb sollten lediglich die Nutzflächen der Kft1 erweitert werden. Keinesfalls hätte der Zuerwerb der Förderung seiner eigenen Landwirtschaft (diese sei erst gegründet worden) sondern vielmehr der optimalen Flächennutzung der Kft 1 und damit der Wertsteigerung seines Kapitalvermögens und Vergrößerung seines Privatvermögens gedient. In weiterer Folge stellt das FA den Beweisantrag, das BFG möge erheben, ob es in Ungarn zu einer korrespondierenden Einordnung der Beteiligung als Betriebsvermögen und Besteuerung der Dividenden und Beteiligungsveräußerung gekommen sei, da ansonsten einer negativer Qualifikationskonflikt vorliege. Trotz erhöhter Mitwirkungspflicht hätte der Bf diese Nachweise nicht erbracht. Anm. d. Ri.: Nach dem Erkenntnisstand des Richters gibt es mit Ungarn kein Rechtshilfekommen, nach dem Gerichte Informationen aus Ungarn anfordern könnten. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, diese Erhebungen durchzuführen. Nach der EU Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und deren Umsetzung in Österreich (EU-AHG) sind nur Behörden berechtigt mit Behörden eines anderen EU-Staates zu Zwecken der Informationsbeschaffung in Kontakt zu treten. Gleiches gilt nach Art 25f DBA Ungarn. Würde hingegen das BFG - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - die Kft- Beteiligungen als (notwendiges) Betriebsvermögen einer der beiden Betriebstätten qualifizieren, so würde im Falle der innerstaatlichen Auslegung (Art 3 Abs. 2 DBA-Ungarn) der Art 22 Abs. 1 DBA-Ungarn dem Ansässigkeitsstaat Österreich das Recht zuweisen, die betrieblichen Einkünfte aufgrund der Nichtbesteuerung in Ungarn von der Befreiung auszunehmen und dennoch zu besteuern. Die betrieblichen Einkünfte (Dividenden und je nach Einstufung durch das BFG Veräußerungserlös) wären dann österreichischem Steuerrecht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaft) iSd § 2 Abs. 3 ZI iVm §21 EStG oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Geschäftsführung) iSd § 2 Abs. 3 Z 2 iVm § 22 EStG zu besteuern. In weiterer Folge musste dieses Beschwerdeverfahren kurzfristig bis Anfang September 2024 unterbrochen werden (wie auch dem Bf mitgeteilt wurde), weil der Richter durch eine Verfügung des BFG-GV-Ausschusses mit dringend zu erledigenden "Altfällen" betraut wurde. Mit Anschreiben vom 2.9.2024 wurden die Parteien von der nun möglichen Fortsetzung des Verfahrens informiert und dem Bf die Stellungnahme des FA vom 30.11.2023 zur Gegenäußerung übermittelt. Am 7.10.2024 erging die Ladung an die Parteien für die mündliche Verhandlung am 14.11.2024. In der Replik vom 18.10.2024 (auf die Stellungnahme des FAÖ vom 30.11.2023) ergänzte der Bf sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass es unstrittig sei, dass der Bf in Ungarn ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe und dabei seit dem Verkauf der Beteiligungen in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie vor dem Verkauf als Einzelunternehmer (Landwirt) tätig sei. Auch das Auftragsverhältnis mit der Kft1 sei in gleicher Weise aufrecht. Ausdrücklich werde bestritten, dass der in der EAS Auskunft angenommene Sachverhalt mit gegenständlichem ident sei. Anm. d. Ri: Darauf verweist aber der Bf ausdrücklich in einem seiner früheren Schreiben. Weiters werde bestritten, dass der Bf ausgeführt habe, das Einzelunternehmen diene im Wesentlichen dazu, Grundstücke bevorzugt ankaufen zu können und diese dann der Kft zur Verfügung zu stellen und er habe sämtliche wesentliche Funktionen ausgelagert. Betont wurde, dass er jedenfalls einen kleinen Teil der Ernte selber verkaufe. Durch die Kft1 habe lediglich eine Bearbeitung der Flächen des Bf stattgefunden, diese habe aber keine Verfügungsmöglichkeit über die Flächen gehabt. Eine Beauftragung mit der Bearbeitung sei nicht gleichzusetzen mit einer "Zurverfügungstellung". Da deshalb auch die Fördermittel beim Bf geblieben seien, hätte man auch nie an eine Verpachtung gedacht. Richtig sei vielmehr -wie auch in der BVE festgestellt-, dass der Bf im Rahmen seines Einzelunternehmens unternehmerisch tätig gewesen sei und auch eine Betriebsstätte iSd Art 5 DBA Ungarn vorliege. Der Bf treffe im Gegensatz zu anderen Landwirten, die diese Entscheidungen der Kft1 überlassen hätten, die Entscheidungen hinsichtlich Fruchtfolge, eingesetzte Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Saatgut, prüfe die Bodenbeschaffenheit und entscheide den Erntezeitpunkt. Ebenso entscheide er über die jährlichen Entgelt für die Kft1. Der Bf verfüge auch über eine facheinschlägige Ausbildung, die als Indiz für das Vorliegen betrieblicher Einkünfte aus LuF spreche. Den Bf treffe auch das volle wirtschaftliche Risiko, weil der Kft 1 alle Aufwendungen plus Gewinnaufschlag zu ersetzen seien und er auch andere Kosten wie z.B. die Hagelversicherung trage. Die Kft 1 sei in etwa mit einem externen "Maschinenring" vergleichbar. Auch dass der Bf über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt habe, sei ohne Bedeutung, weil es üblich sei, diese extern zuzukaufen. Auch seitens des FAÖ werde zugestanden, dass infolge des Betriebes einer Landwirtschaft in Ungarn Einkünfte iSd Art 6 DBA Ungarn vorliegen würden. Dabei sei eine Betriebsstätte ohne Bedeutung. Allenfalls bei der Prüfung eines Betriebsstättenvorbehaltes iS der Art 10 und 13 DBA Ungarn iZm der Prüfung des Besteuerungsrechtes von Dividenden oder Veräußerungserlösen könne eine Betriebsstätte eine Rolle spielen. Eine Land- und Forstwirtschaft stelle nach dem Musterabkommen der OECD und nach dem OECD Betriebsstättenbericht vom 31.1.2013 eine Betriebsstätte dar. In weiterer Folge führt der Bf umfangreich aus, dass es dahin gestellt bleiben könne, ob die Beteiligungen als Zubehör zur LuF des Bf gehören würden, da sie jedenfalls funktionell notwendiges Betriebsvermögen des luf Betriebes in Ungarn sein würden. Ob dies im Anlageverzeichnis festgehalten sei oder die Erträge auf das Privatkonto des Bf geflossen seien, sei für die Beurteilung des Vorliegens eines notwendigen Betriebsvermögens irrelevant. Das BFG übermittelte am 23.10.2024 das Schreiben des Bf vom 18.10.2024 dem FAÖ zur Kenntnisnahme mit dem Hinweis, dass eine weitere Stellungnahme im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei. Am 4.11.2024 teilte der Richter den Parteien schriftlich mit, dass nach dem vorläufigen Ergebnis seines Studiums der Akten- und Rechtslage die entscheidende und nach innerstaatlichem Recht zu klärende Frage sein werde, ob die Betätigung des Bf in Ungarn eine Vermögensverwaltung oder eine betrieblich Land- und Forstwirtschaft darstelle. Da auf das objektive Erscheinungsbild abzustellen sei, werde es erforderlich sein, dass der Bf nachweise, dass das Vorliegen einer luf Betätigung zumindest den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich habe. In weiterer Folge wurde der steuerliche Vertreter des Bf am 12.11.2024 ersucht, darzulegen, wie sich die Dividenden und Veräußerungserlöse auf die beiden Kft verteilen, wieviel Quellensteuer der Bf tatsächlich in Ungarn für die Beteiligungserträge abgeführt hat und wie sich die Umsatz- und Gewinnzahlen bei den beiden Kft und dem Einzelunternehmen in den Jahren 2014 bis 2018 darstellen. Seitens des steuerlichen Vertreters des Bf wurde zugesagt, die Unterlagen -soweit vorhanden- aufzubereiten. Am 13.11.2024 legte der steuerliche Vertreter des Bf zum Beweis der Ausübung einer luf Tätigkeit des Bf (und des Nichtvorliegens einer bloßen Vermögensverwaltung) folgende Unterlagen vor: Mehrere Rechnungen des Bf mit der Anschrift östOrt an die Kft 1 über den Ernteverkauf in den Jahren 2014 bis 2018. Mehrere Rechnungen der Kft 1 an den Bf mit Anschrift östOrt über die erfolgten entgeltlichen Lohnarbeiten in den Jahren 2014. 2015 und 2018. Eine Beschreibung des Bf hinsichtlich seiner Tätigkeit: Er habe im Jahr 2005 mit 26 ha Pachtfläche in Ungarn eine Kleinlandwirtschaft begonnen. Ab 2011 habe er in vier Tranchen 20 ha als Eigenfläche zugekauft und im Jahr 2015 habe er nochmals 60 ha zugepachtet. Die Köft 1 habe dagegen 2500 ha selbst bewirtschaftet, die Lohnbearbeitung der Flächen des Bf seien erlösmäßig nicht ins Gewicht gefallen. Es habe keinesfalls eine bloße Vermögensverwaltung des Bf für die Köft 1 stattgefunden. Die Tätigkeit als Kleinlandwirt könne auch durch folgende Ausgaben und Einnahmen belegt werden: Kammerumlage, Versicherungen, Pachtzahlungen ab 2016, Abrechnungen mit der Kft 1, Stromrechnungen und die Steuer für Kleinlandwirte in Ungarn; Erträge aus dem Ernteverkauf und EU-Förderungen. Hinsichtlich der erforderlichen Verwaltungsarbeiten sei eine Unterstützung durch eine namentlich genannte Frau erfolgt, was diese auch als Zeugin bestätigen könne. Rechtlich sei er ebenfalls durch einen namentlich angeführten Herrn Name1 unterstützt worden. Anm. d. Ri.: Die genannten Personen wurden nicht als Zeugen stellig gemacht. Da mittlerweile sachverhaltsmäßig infolge der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen wird, dass die Tätigkeit des Bf keine Vermögensverwaltung darstellt, kann von einer weiteren Befragung dieser genannten Personen ohnehin abgesehen werden. Der Amtsvertreter teilte dem Richter am 22.11.2024 seine Ansicht hinsichtlich der Mitwirkungs- und Ermittlungspflichten mit: "In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist. Dabei ist aber hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht (z.B. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117; 4.7.2024, Ra 2024/01/0136; 24.10.2024, Ra 2023/15/0048). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten entsprechen der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. 25.4.2002, 95/15/0197; 19.10.2006, 2006/14/0109) gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - wie im vorliegenden Beschwerdefall - besteht nach § 115 Abs. 1 BAO diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht mitumfasst (VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017 mwN). Der eine Begünstigung (gegenständlich in Form einer DBA-Befreiung) in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025)." Mündliche Verhandlung vom 14.11.2024 Einleitend erläuterte der steuerliche Vertreter des Bf die versehentlich nicht vorgelegten Unterlagen in Mail 2 vom 13.11.2024. Der Richter stellte die weiters vorgelegten Unterlagen und Schilderungen der Tätigkeit des Bf dar. Anm. d. Ri.: Da der Bf in der Zwischenzeit durch Vorlage weiterer Unterlagen (zB Verkaufsrechnungen an Dritte) nachgewiesen hat, dass keine bloße Vermögensverwaltung vorliegt, werden die dazu gestellten Fragen und Antworten nicht mehr näher dargestellt. Festgehalten werden muss aber, dass diese Verkaufsrechnungen an Dritte allesamt als Anschrift des rechnungslegenden Bf die öst. Anschrift in östOrt aufweisen. Es werden hier auch nur die Ausführungen des Richters und der Parteien wiedergegeben, die für das weitere Verfahren von Bedeutung sind. Insbesondere werden rechtliche Ausführungen des Richters, die im weiteren Verfahren infolge des mittlerweile erfolgten Parteienvorbringens nicht mehr von Bedeutung sind, nicht dargestellt. Der Richter führte dann aus: Wenn zunächst die Parteien bekannt gaben, dass der Sachverhalt laut BVE unstrittig richtig festgestellt sei und dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden könne, wich die Amtspartei zuletzt von ihrer eigenen Sachverhaltsfeststellung in der BVE ab, sodass dieser nunmehr wieder strittig ist und jener Sachverhalt festzustellen ist, der mit höchster Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht. Sollte dies heute in dieser Verhandlung nicht möglich sein und weitere Erhebungen erforderlich sein, die in der ersten Instanz kostensparender und effizienter durchgeführt werden können, ist auch die Möglichkeit einer Aufhebung unter Zurückverweisung mitzudenken. Dies insbesondere auch deshalb, weil es dem BFG im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde mangels einer rechtlichen Grundlage nicht möglich ist, Ungarn um Informationen zu ersuchen. Weiters wies der Richter auf die Mitwirkungspflichten des Bf, welche bei einem gegebenen Auslandsbezug eventuell erhöht sein können, hin. Nach dem Vortrag des Richters hinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Geschäftsführungsbetriebes des Bf, der die Beteiligungen halten könnte, und dem Verweis auf VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0020 (Nur wenn die Beteiligung zur Erlangung der Gefü-Position mit fremdüblichem Inhalt angeschafft wurde oder gehalten werden musste, kann nBV vorliegen.) stimmten die Parteien der Ansicht des Richters zu, dass dieses Thema nicht weiter von Relevanz ist. Bei einem monatlichen Bezug von ca. € 250 für die Geschäftsführung beider Kft kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligungen zur Erlangung der Geschäftsführerpositionen angeschafft wurden. Hinsichtlich der Umsatz und Gewinnzahlen der LuF in Ungarn gab der Bf an: Bf: 2017 und 2018 betrug der Umsatz beim ungarischen Einzelunternehmen HUF 46.000.000 (€ 120.000) und HUF 30.000.000 (€ 75.000). Die Gewinne betrugen 2017 HUF 6,2 Mio. (€ 15.000) und 2018 HUF 4,8 Mio (€ 12.000). Diese Umsätze und Gewinne betreffen rein die ungarische Kleinlandwirtschaft, die Beteiligungserträge sind darin nicht enthalten. In 2015, 2017 und 2018 (Anm. d. Ri.: 2018 wurde offensichtlich irrtümlich angeführt oder protokolliert, da 2018 ja das strittige Jahr ist, in dem in Österreich diese Einkünfte nicht erklärt wurden) wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich erklärt und versteuert. Der Richter führte sodann jene Punkte an, die seines Erachtens unstrittig waren und ersuchte die Parteien gegebenenfalls um Widerspruch. Unstrittig sei demnach, dass der Bf infolge seines Wohnsitzes und seines Mittelpunkts der Lebensinteressen in Österreich ansässig ist und in Österreich keine Betriebsstätte für die Tätigkeit des Bf in Ungarn existiert, der Bf an der Kft1 seit 1993 und an der Kft2 seit 2014 zu je 89% und dessen Gattin zu je 11% beteiligt und der Bf bei beiden Kft Geschäftsführer war und der Bf für die Geschäftsführungstätigkeiten insgesamt ca. € 250,00 per Monat erhielt, es im Jahr 2014 aus rechtlichen Gründen in Ungarn zur Gründung der Kft2 kam, die als Besitzgesellschaft ebenso wie der Bf und etwa 30 weitere Landwirte ihre Liegenschaften von der Kft1 bewirtschaften ließen, der Bf seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich im Jahr 2005 familienintern übertragen hat, der Bf ebenfalls im Jahr 2005 in Ungarn landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften erwarb und in Ungarn über eine Eigentumswohnung und eine Mietwohnung in der Nähe der Liegenschaft verfügt, wobei die Mietzahlungen vom ungarischen Konto des Bf bezahlt und diese in Ungarn als Betriebsausgaben erfasst sind, der Bf in Ungarn im Jahr 2018 über ca. 20 ha Eigengrund (zugekauft in den Jahren 2011 bis 2016) und ca. 86 ha an zugepachteten Gründen verfügte der Bf selbst in Ungarn keine Mitarbeiter beschäftigte, in Ungarn seit 2005 als aktiver Landwirt angemeldet und sozialversichert ist, die erforderlichen Leistungen für die im Zusammenhang mit den ungarischen Liegenschaften erforderlichen Verwaltungsarbeiten, die Buchhaltung und die rechtliche Beratung auf Werkvertragsbasis und die erforderlichen Feldarbeiten auf Basis eines landwirtschaftlichen Lohnarbeitsvertrages an die Kft1 vergeben wurde, die Kft1 in etwa 20 Mitarbeiter ganzjährig beschäftigte und im Wesentlichen mit ihren Maschinen und ihrem Personal die gesamte Feldarbeit, Trocknung, Lagerung, Verladung und den Verkauf übernahm, der Bf als Einzelunternehmer in Ungarn die Einkünfte aus der Landwirtschaft erklärte und versteuerte und die fraglichen Beteiligungen in den Jahren vor 2018 als Privatvermögen behandelte (die Einkünfte daraus wurden als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt), die Dividenden aus den Beteiligungen in Österreich versteuerte und sowohl der Veräußerungserlös als auch die Dividenden immer auf ein "Privat-Konto" des Bf in Österreich und nie auf ein in Ungarn existierendes betriebliches Konto des Bf (von dem aus z.B. die Miete bezahlt wurde) oder Österreich überwiesen wurden. Nicht geklärt werden konnte, ob der Erlös aus den Veräußerungen und den Ausschüttungen im Jahr 2018 und in den Vorjahren in Ungarn versteuert wurden. Wie heute bekannt gegeben wurde, fand eine Versteuerung der Ausschüttungen und Veräußerungserlöse in Ungarn nicht statt. Stellungnahme des Bf: Die ungarische Finanzverwaltung wurde mit eigenen Steuererklärungen über die erfolgten Dividenden informiert und in Ungarn wurde daraufhin 10% Quellensteuer einbehalten. Diese Erklärungen wurden auch dem FAÖ für die Berücksichtigung der einbehaltenen Quellensteuer übermittelt. Man kann somit davon ausgehen, dass der ungarischen Finanzverwaltung bekannt war, dass es diese gab. Hinsichtlich des Veräußerungserlöses muss ich zugestehen, dass dieser in Ungarn nicht erklärt wurde und der Bf den Steuerberater angewiesen hat, diese Beträge in Österreich zu versteuern. Ob die ungarische Finanzverwaltung Kenntnis von der Veräußerung hat, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auf Frage des Richters, ob die Besteuerung auf Beteiligungserträge in Ungarn günstiger ist als in Österreich, gibt der Amtsvertreter an, dass dies bei Dividenden der Fall ist und er diesbezüglich zum Veräußerungserlös keine genauen Informationen hat. Die Frage des Richters, ob somit weder die Beteiligungserträge noch der Veräußerungserlös in den Betriebseinnahmen in Ungarn enthalten sei oder ob deren Nichterklärung in Ungarn nach Ansicht des steuerlichen Vertreters unter die irrtümliche Behandlung der Beteiligung als Privatvermögen falle, bejahte der Bf die irrtümliche Behandlung. Auf die Frage des Richters nach der Höhe der Gewinne in den Jahren bis 2018 bei der Kft1 und KFt2 gab der Bf an: Verwiesen werde auf die heute übergebene Unterlage: Gewinn bei Kft2 2017 HUF 75.000.000, 2018 HUF 18.000.000, Kft 1 2017 HUF 184.000.000 und 2018 HUF 141.000.000 lt. vorgelegten Bilanzen Der Amtsvertreter wies darauf hin, dass die allgemeine Lebenserfahrung nahe lege, dass alles einheitlich als Geschäftsführer der Kft1 entschieden worden sei. Das FA hält fest, dass die erklärten Einkünfte aus der LuF sehr stabil bei ca. € 3.200 jährlich gelegen seien. Dies spreche dagegen, dass aktiv Marktchancen wahrgenommen worden seien. Die Gewinnzahlen aus Ungarn seien erklärungsgemäß veranlagt worden. Es zeige sich, dass die in Österreich erklärten ausländischen Einkünfte (mutmaßlich aus LuF) aus Ungarn nicht mit den Gewinnzahlen aus der Buchhaltung in Ungarn übereinstimmen. Hier würden sich für 2017 € 15.000 und für 2018 € 12.000 als Gewinn ergeben. Diese Differenzen ließen sich im Moment nicht aufklären. Der Bf sagte daraufhin eine Aufklärung zu und verwies darauf, dass es mehr Schwankungen gebe. Der Richter wies darauf hin, dass das Beweisverfahren heute nicht abgeschlossen werden könne und noch weitere Nachweise benötigt werden würden. Die beschwerdeführende Partei sagt zu, alle offen gebliebenen Fragen bzw. die Beleganforderungen, sofern die Belege gefunden werden könnten, bis Ende Dezember 2024 zu beantworten bzw. vorzulegen. Hinsichtlich der Frage ob die Beteiligung der Kft2 aus innerstaatlicher Sicht zum BV des Bf gehört, äußert sich der Amtsvertreter nicht bzw. führt er hinsichtlich der abkommensautonomen Auslegung aus, dass aus dem DBA nicht ersichtlich sei, welche Kriterien für die Zurechnung maßgeblich seien. Es stehe fest, dass Ungarn die Dividenden nur mit 10% Quellensteuer und nicht mit den sonst möglichen 15% besteuert habe. Daraus sei zu schließen, dass Ungarn bekannt sei, dass es diese Beteiligungen gebe. Wenn auch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass Ungarn auch von den Veräußerungen der Beteiligungen Kenntnis habe, so habe der Bf. doch angeführt, dass er davon ausgehe, dass Ungarn diese Kenntnis habe. Es sei daher davon auszugehen, dass Ungarn der Ansicht sei, dass diese Beteiligungen im PV seien und nicht primär in Ungarn zu versteuern seien. Daraus sei zu schließen, dass Ungarn die Beteiligung an den KFt´s dem Privatvermögen des Bf zurechnen würde. Dies bedeute wiederum, dass die Beteiligungserträge nicht einer ungarischen Betriebsstätte zugerechnet worden wären. Dies führe dazu, dass Österreich das Besteuerungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DBA Ungarn zukomme. Bestimmungen aus dem OECD Kommentar oder ähnlichen Materialien, die eine abkommensrechtliche Zurechnung abweichend vom österreichischen Rech, anordnen würden, seien nicht bekannt. Umgekehrt seien auch keine Regelungen bekannt, die dies vorschreiben würden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (die Besteuerung in Ungarn ist Teil des Sachverhaltes) würden die Umstände dafür sprechen, dass Ungarn hier kein Besteuerungsrecht sehe. Wenn Ungarn hinsichtlich der Dividenden von Privatvermögen ausgehe, sei anzunehmen, dass Ungarn dies auch im Fall der Veräußerung der Beteiligung mache. Der Bf replizierte darauf, dass in Ungarn keine Veranlagungsentscheidung vorliege, die Veranlagung sei nur erklärungsgemäß durchgeführt worden. Der Amtsvertreter wies nochmals darauf hin, dass seitens des Bf die Dividenden eben so behandelt worden wären, als würden die Beteiligungen im Privatvermögen sein. Der steuerliche Vertreter des Bf kündigte zu diesen Ausführungen noch eine Stellungnahme an. Zur Frage des Richters, ob festgestellt werden müsse welche Anteile bei den Dividenden und Veräußerungserlösen jeweils auf die Kft1 oder KFt2 entfallen würden, gibt der Amtsvertreter an, dass aus seiner Sicht ohnehin alles Privatvermögen gewesen sei und der Bf gibt an, dass aus seiner Sicht alles Betriebsvermögen gewesen sei. Der Richter verkündete die Vertagung der mündlichen Verhandlung und dass das Beweisverfahren nicht abgeschlossen sei und fordert die Parteien nochmals auf, bis Ende 2024 Unterlagen und Ausführungen, die zur Lösung der gegenständlichen Fragen beitragen, vorzulegen. Mit einem Anschreiben vom 26.11.2024 teilte der Richter den Parteien einen "Zwischenbericht" mit und ersuchte um Stellungnahme zu seiner Absicht, infolge der vielen ungeklärten Fragen den bekämpften Bescheid unter Zurückverweisung an das Finanzamt aufzuheben. Für Österreich in seiner Rolle als Ansässigkeitsstaat eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sei zunächst nur relevant, ob ein innerstaatliches Besteuerungsrecht durch eine abkommensrechtliche Verteilungsnorm eingeschränkt werde oder ob sich eine Entlastungsverpflichtung nach dem jeweiligen Methodenartikel (Art 23) ergebe. Grundsätzlich würden hinsichtlich der beiden strittigen Einnahmen die leges speciales der Art 10 und Art 13 Vorrang vor Art 6 Abs. 2 haben. Dies gelte zunächst einmal unabhängig davon, ob die Beteiligungen aus ungarischer Sicht zum unbeweglichen Vermögen gehören oder nicht. Im DBA Ungarn ist auch nicht wie im aktuellen (Ergänzung des Ri im Nachhinein) OECD MA von Einkünften aus LuF sondern von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen die Rede. In weiterer Folge werden seitens des Richters rechtliche Gedanken festgehalten, die infolge des mittlerweile erfolgten Parteienvorbringens nicht mehr relevant sind.

Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100407/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100407.2023
Stammnummer
147951
Gültig
12.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF