RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100407/2023

1. Besteuerungsrecht an Beteiligungserträgen eines Landwirtes mit einem Stammhaus in Österreich und einer Landwirtschaft in Ungarn 2. Statische oder dynamische Interpretation des DBA Österreich Ungarn 3. Fremdübliche Dokumentation der Übertragung einer Beteiligung vom österreichischen Stammhaus in die ungarische Betriebsstätte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100407/2023vom 12.05.2025Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Kft 1 bot Lohnarbeit für etwa 30 Landwirte der Region (Ort2 in Ungarn) an und wurde mit der Bewirtschaftung der Felder, der Nacharbeiten zur Ernte, sowie der Abrechnung der Ernte beauftragt. Der Beschwerdeführer nahm mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Ungarn die landwirtschaftlichen Dienstleistungen der Kft 1 in Anspruch. Als Gesellschafter-Geschäftsführer der Kft 1 kümmerte sich der Beschwerdeführer um die Abwicklung der von den Landwirten erteilten Aufträge. Die Mitarbeiter erledigten die gesamte Feldarbeit, Trocknung, Einlagerung, Vergasung möglicher Schädlinge, Verladung der Produkte zum Verkauf, und die von den einzelnen Landwirten aufgetragenen Arbeiten. Der Verkauf der Ernte sämtlicher Landwirte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen (Vertriebsnetzwerk) über die Kft 1 abgewickelt. Die Preisgestaltung erfolgte auf Basis des ortsüblichen Preisniveaus im Handel. Die Abrechnung nach Ernte erfolgte über die Kft, wobei der Verkaufspreis unter Einbindung der 30 Landwirte ermittelt wurde. Die so ermittelten Preise waren marktübliche Großhandelspreise. Die gesamte durch den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche umfasst etwa 20 ha Eigengrund und etwa 86 ha an zugepachteten Gründen. Der Eigengrund von etwa 20 ha wurde vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 2011 bis 2017 zugekauft. Die Niederlassung in Ungarn (GuB, Wohnung des Bf,…..) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen, die im zwischenstaatlichen Steuerrecht an das Vorliegen einer Betriebsstätte gestellt werden. Die gesamte durch den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche umfasst etwa 20 ha Eigengrund und etwa 86 ha an zugepachteten Gründen. Der Eigengrund von etwa 20 ha wurde vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 2011 bis 2017 zugekauft. Die Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeiten für die beiden Kfts war geringfügig (insgesamt ca € 250,00/Monat). Es ist davon auszugehen, dass der Bf auch in Österreich ab seinem Wohnsitz für seine ungarischen Unternehmen tätig wurde, er auch in Österreich dringende Entscheidungen traf und diese telefonisch bzw. per Mail nach Ungarn weitergab. In Österreich wurden auch Verkäufe seiner LuF an Dritte auf ungarischen Rechnungsblöcken mit der österreichischen Anschrift des Bf fakturiert. Dies ist nach den Angaben des Bf deshalb erfolgt, damit die Kunden gegebenenfalls wissen, wo sie den Bf erreichen können. Ebenso weisen Eingangsrechnungen an den Bf teilweise (zB die Abrechnung der Lohnarbeiten der Kft 1) die österreichische Anschrift des Rechnungsempfängers Bf auf. In Ungarn gab es auch kein Postfach. Post wurde an die öst. Anschrift, an der sich der Bf auch überwiegend aufhielt, zugestellt. Die Gattin des Bf teilte diesem zumindest mit, dass Post eingelangt sei. Es ist auch davon auszugehen, dass wesentliche Entscheidungen iZm der Beteiligungsverwaltung und auch zum Verkauf der Beteiligungen gemeinsam mit seiner Mitgesellschafterin in Österreich getroffen wurden. Dem entsprechend scheint auf dem Verkaufsvertrag auch die öst. Anschrift der beiden Gesellschafter auf. Es bestand somit auch in Österreich ein Ort der Leitung der LuF des Bf. 4. Funktionale Betriebsstätten bzw Niederlassungen Der Bf betrieb seine LuF auf dem GuB in Ungarn und auch an seinem Wohnsitz in Österreich. Er verwaltete nicht nur eigenes Vermögen sondern trat auch nach Außen als LuF auf. Wenn es dem Bf im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Ungarn im Wesentlichen um die Wertsteigerung seiner Beteiligungen gegangen sein mag, wurde er doch auch nach Außen erkennbar (Verkauf von Feldfrüchten an Dritte; Aufträge an Dritte; Zupachtungen; Auftreten gegenüber Behörden und Fördergebern usw) als LuF tätig. Der Bf hielt sich an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres in Österreich auf. Wesentliche Funktionen des luf Unternehmens wurden auch in Österreich ausgeführt. Der Bf war der einzige "Mitarbeiter" seiner LuF und übte wesentliche Funktionen seines Einzelunternehmens auch in Österreich aus. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich in Österreich das Stammhaus der ungarischen LuF des Bf befand. Jahrelang behandelte der Bf daher auch die Beteiligungen (mag dies auch irrtümlich erfolgt sein) so als würden diese zu seinem Privatvermögen gehören. Die wesentliche Bedeutung der 89%igen Beteiligungen des Bf an den beiden Gesellschaften lag darin, dass der Bf dort auch als Geschäftsführer die Abläufe bestimmen und somit das gesamte Konglomerat (2 Kfts, Einzelunternehmen) seiner Betätigung in Ungarn erfolgreich führen konnte. Diese Funktion der Beteiligungen war nicht davon abhängig, dass die Beteiligungen zur Niederlassung in Ungarn gehören. Der bestimmende und nach den Angaben des Bf notwendige Einfluss des Bf auf die beiden Kft war auch möglich, obwohl der Bf der irrtümlichen Ansicht war, diese Beteiligungen würden im österreichischen Privatvermögen gehalten. 5. Beteiligungen Wie bereits angeführt, war der Bf seit 1993 in Ungarn an der ungarischen Kft 1 und seit 2014 an der Kft 2 beteiligt. Die Kft 2 ist eine Besitzgesellschaft und die Kft 1 eine Betriebsgesellschaft. Am xx.03.2014 kam es zu einer Spaltung, zur Gründung der Kft 2, der dann auch der GuB der Kft1 übertragen wurde. Bewirtschaftet wurden sämtliche Flächen des Bf und der Kft 2 im wesentlichen von der Kft 1. Der Beschwerdeführer begründete dies mit gesetzlichen und wirtschaftlichen Überlegungen. Bis zur Veräußerung der Anteile an beiden Kft an die Name GmbH am xx.08.2018 (siehe Geschäftsanteilskaufvertrag) hielt der Beschwerdeführer je 89 % des Stammkapitals an jeder der beiden Kft, seine Gattin je 11 %. Nach den glaubhaften Angaben des Bf ist davon auszugehen, dass aus seiner Sicht das "Konglomerat" aus Einzelunternehmen, Kft 1 und Kft 2 als wirtschaftliche sich gegenseitig ergänzende Einheit zu betrachten ist. Mit dieser Form der Zusammenarbeit konnten zusätzliche Grundstücke angeschafft bzw. zugepachtet werden und durch die entstandenen Synergien effizienter und kostensparender gewirtschaftet werden. Die Beteiligungen des Bf sind somit infolge ihres engen funktionellen Zusammenhanges der luf Tätigkeit des Bf zuzurechnen. Die Beteiligungen sind für die luf Betätigung zwar nicht unabdingbar, was sich auch darin zeigt, dass die LuF auch nach dem Verkauf der Beteiligungen vergleichbare Gewinne erzielt. Sie fördern aber in ausreichendem Ausmaß den luf Betrieb des Bf und führen zu kostensparenden Synergieeffekten. Beide Beteiligungen stellen somit notwendiges Betriebsvermögen dar und sind nach den Darstellungen des Bf, denen auch die Amtspartei letztlich nicht widersprochen hat, gleich zu behandeln. Die Beteiligungen an den Kfts wurden nicht angeschafft, damit der Bf in den Genuss der geringfügigen Bezüge für seine Geschäftsführungsleistungen kam. Es liegt kein Betriebsvermögen des Geschäftsführungsbetriebes des Bf vor. Die Anschaffung der Beteiligung an der Kft 1 im Jahr 1993 erfolgte für das Privatvermögen des Bf oder allenfalls für die österreichische Landwirtschaft, da es damals noch keine luf Betätigung des Bf in Ungarn gab. Anlässlich der Gründung des Einzelunternehmens LuF auf ungarischem GuB hat der Bf seinen Angaben zufolge die Beteiligung in das "ungarische" Einzelunternehmen eingelegt. Ein nach Außen erkennbarer oder sonst fremdüblicher Einlage- oder Übertragungsvorgang erfolgte nicht. Ebenso fand keine Wegzugbesteuerung nach dem öEStG statt. Es gibt keinerlei Dokumentation dieses behaupteten Vorganges, aus dem der Wert der angeblich nach Ungarn in die dortige Niederlassung transferierten Beteiligungen, der Stichtag oder sonstige fremdübliche Modalitäten einer derartigen Übertragung entnommen werden könnten. Auch die vom EStG 1988 für eine derartige Übertragung vorgeschriebene Wegzugbesteuerung fand nicht statt. Nach einer mit einer Eingabe vom 14.9.2023 vorgelegten "analytischen Aufzeichnung von Beteiligungen" waren die Beteiligungen im Betriebsvermögen der LuF des Bf und hätten zur ungarischen Betriebsstätte gehört. Diese Aufzeichnung wurde mit höchster Wahrscheinlichkeit erst im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens (nach den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2017) "mit Rückwirkung" erstellt. Hinsichtlich der Kft 1 sind darin folgende Daten angeführt: Anschaffung xx.06.1993, Zurechnung zum luf Betrieb: 28.1.2005, Buchwert zum 31.12.2017: 110.660.000 HUF Buchwertabgang zum xx.08.2018: 110.660.000 HUF (ca € 357.000). Zur Kft 2: Anschaffung am xx.03.2014; Zurechnung zum luf Betrieb: xx.03.2014, Buchwertabgang zum xx.08.2018: 17.800.000 (ca € 55.000). Beide Beteiligungen wurden mit einem als "Geschäftsanteilskaufvertrag" bezeichneten Vertrag vom xx.08.2018 von den beiden Gesellschaftern um einen noch zu adaptierenden Preis von € 15 Mio verkauft. Bei den beiden Verkäufern, den Ehegatten Bf, ist deren öst. Anschrift in östOrt angeführt. Wie bei der mündlichen Verhandlung seitens des Bf nachgewiesen wurde, beträgt der auf ihn entfallende Erlös aus der Veräußerung der Beteiligungen € 12.051.848,59. An Dividenden wurden dem Bf im Jahr 2018 € 1.684.868,68 (brutto) ausgeschüttet, wobei in Ungarn, wie ebenfalls bei der mündlichen Verhandlung nachgewiesen wurde, 10% als Quellensteuer einbehalten wurden. 6. Erklärungen und Besteuerung in Österreich und in Ungarn Anfallende Dividenden wurden zumindest in den Jahren 2014, 2015 und 2017 in Österreich erklärt und versteuert. Nach Ansicht des Bf erfolgte die weitere Behandlung der Beteiligung an der Kft 1 als Privatvermögen irrtümlich, richtigerweise wäre immer notwendiges Betriebsvermögen der ungar. LuF vorgelegen. In Österreich wurden zumindest in den Jahren 2014, 2015 und 2017 (hinsichtlich der älteren Jahre liegen keine Informationen auf) Dividenden in Ö erklärt. Im Jahr 2018 wurden weder Dividenden noch Veräußerungserlöse erklärt. Einer EAS Anfrage bzw. einer Offenlegung gegenüber dem Finanzamt kann entnommen werden, dass die Beteiligungserlöse im Jahr 2018 in Österreich nicht erklärt werden. Im Jahr 2018 wurden weder Veräußerungserlöse noch Dividenden in Ungarn erklärt. Siehe dazu die bestätigende Aussage des Bf vom 14.11.2024. Ob der Bf mit dieser Vorgangsweise eine Doppelnichtbesteuerung angestrebt hat oder diese infolge der aus der Sicht des Bf eventuell unsicheren Rechtslage in Kauf genommen wurde, muss in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Sowohl die Dividenden als auch der Veräußerungserlös aus den Beteiligungen wurden auf ein öst. Privatkonto des Bf überwiesen und nie auf ein in Ungarn existierendes betriebliches Konto des Bf, von dem aus zB die Miete für die Wohnung in Ungarn bezahlt wurde. Dass es sich dabei bloß um eine Abkürzung des Zahlungsweges gehandelt hätte, ist wenig glaubhaft. Vielmehr wird dies auch darauf beruhen, dass der Bf davon ausging, dass die Beteiligungen zu seinem Privatvermögen gehören. Ob das wiederholte Vorbringen des Bf, dass in Ungarn die Besteuerung von Dividenden immer mit 10% Quellensteuer erfolge, wenn der Inhaber der Beteiligung eine Ansässigkeitsbescheinigung eines anderen Staates vorlege, und es dabei gleichgültig sei, ob die Beteiligung Betriebsvermögen oder Privatvermögen sei, richtig ist, konnte auch nicht geklärt werden. Folge dieser Darstellung wäre auch, dass die Einnahmen aus Beteiligungen trotz Zugehörigkeit zum Betrieb nicht bei der Gewinnermittlung des Betriebes zu berücksichtigen wären. Diese Behauptung würde zwar dem Art 10 DBA Ungarn widersprechen und wirkt auch sonst infolge der Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Darstellungen nicht sehr glaubwürdig. Nach Art 10 Abs. 4 DBA Ungarn müssten Dividenden, wenn diese zu einer Betriebsstätte in Ungarn gehören, nach Art 7 DBA Ungarn und somit bei der Betriebsstättengewinnermittlung berücksichtigt werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass eine Berücksichtigung der Dividenden und des Veräußerungsgewinnes bei der ungarischen Gewinnermittlung nicht erfolgt ist. In einer Gesamtsicht der bekannten Umstände behandelte der Bf die Beteiligungen bis zu deren Veräußerung im Jahr 2018 immer so, als wären die Beteiligungen eben gerade nicht einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Ungarn zuzuordnen und die Erträge daraus deshalb in Österreich zu versteuern. Er erklärte zumindest in den Jahren 2014, 2015 und 2017 die Dividenden in Österreich unter Anrechnung der in Ungarn bezahlten 10% igen Quellensteuer. Dies ist nach Art 10 DBA Ungarn die Vorgangsweise im Ansässigkeitsstaat, wenn die Beteiligungen nicht zu einem Betriebsvermögen in Ungarn gehören. Als Verkäufer tritt der Bf unter seiner öst. Anschrift auf. Sowohl die Dividenden als auch die Veräußerungserlöse werden auf sein öst. Privatkonto überwiesen. Zusammenfassung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Infolge der teilweise Ausübung wesentlicher Funktionen der LuF durch den Bf an seinem öst. Wohnsitz (und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen) liegt in Österreich das "Stammhaus" der luf Betätigung des Bf. Die Beteiligungen stellen funktional notwendiges Betriebsvermögen des luf Betriebes des Bf dar. Da die Funktion der Beteiligungen im Betrieb auch genützt werden kann, wenn diese Beteiligungen zum öst. Stammhaus gehören und eine Übertragung der Beteiligungen auf die ungar. Niederlassung zumindest nicht mit der geforderten Fremdüblichkeit oder Erkennbarkeit erfolgt ist, sind die Beteiligungen nicht der ungar. Niederlassung zuzurechnen. Sie sind notwendiges Betriebsvermögen des öst. Stammhauses. 7. Überleitung Hinsichtlich der in Österreich bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigenden Progressionseinkünfte des Bf sind folgende Beträge anzusetzen: Einkünfte aus LuF: € 17.997,53 Einkünfte aus Geschäftsführung: € 4.061,43 2. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ist weitgehend unstrittig. Hinsichtlich der strittigen Elemente des Sachverhaltes kam das BFG infolge der folgenden Würdigungen zu dem oben dargestellten Ergebnis: Zu 1.Historie und 2.Wohnsitze, Aufenthalte: Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Verfahrensgang dargestellten Aktenlage und werden von den Parteien nicht bestritten. Siehe dazu insbesondere die Außerstreitstellungen 3. Abläufe im Unternehmen LuF des Bf Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich weitgehend auch aus der im Verfahrensgang dargestellten Aktenlage und werden von den Parteien nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Bf für seine LuF in Österreich ergeben sich einerseits aus den Aussagen des Bf bei der mündlichen Verhandlung und andererseits auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung. In Zeiten der modernen Kommunikationsmethoden über das Internet oder mit Hilfe der mobilen Telefonie muss davon ausgegangen werden, dass der Bf nicht wegen jeder erforderlichen Information oder jeder Entscheidung nach Ungarn gereist ist. Da er auch an den überwiegenden Tagen des Jahres in Österreich war, wird er Informationen bezüglich seiner Landwirtschaft von seinen Mitarbeitern der beiden Kfts oder der Werkvertragspartner erhalten und auch erforderliche Entscheidungen an diese weitergegeben haben. Dies wurde auch seitens des Bf bei der mündlichen Verhandlung so bestätigt. Demnach ging auch die Post an den öst. Wohnsitz und eine Zustellung in Ungarn wäre gar nicht möglich gewesen; die öst. Anschrift wird bei den Ausgangsrechnungen verwendet, falls der Rechnungsempfänger mit dem Bf kommunizieren möchte. Eine derartige Kommunikation fand somit auch in Österreich statt. Daneben wurde nach den Angaben des Bf auch mit E-Mails kommuniziert. Wenn im Geschäftsanteilskaufvertrag vom xx.08.2018 als Anschrift der Verkäufer (des Bf und seiner Gattin) die Anschrift in östOrt angeführt ist, spricht dies auch stark dafür, dass der Bf selbst der Ansicht war, dass seine LuF, zu deren notwendigem Betriebsvermögen die Beteiligungen gehörten, einen Sitz bzw. das "Stammhaus" in östOrt hat. Wenn auch die Beteiligungserträge jeweils direkt auf das Privatkonto des Bf überwiesen wurden, gab es nach den Angaben des Bf im Schreiben vom 29.7.2022 und im Vorlageantrag vom 11.1.2023 doch auch ein betriebliches Konto der LuF in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass dieses auch für betriebliche Vorgänge genutzt und auch in Österreich darüber vom Bf verfügt wurde. Wenn nach den Angaben des Bf auch die wesentlichen Entscheidungen für die LuF in Ungarn getroffen wurden, genügen die in Österreich auch ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen für die Annahme, dass auch in Österreich ein Ort der Leitung der LuF des Bf gegeben war. 4. Funktionale Betriebsstätten bzw. Niederlassungen Die zunächst seitens des FAÖ aufgestellte Darstellung, es würde sich bei der Tätigkeit des Bf in Ungarn um eine bloße Vermögensverwaltung handeln, konnte seitens des Bf durch Vorlage diverser Unterlagen wie Aus- und Eingangsrechnungen und Nachweise für das Auftreten im eigenen Namen als LuF widerlegt werden. Die Tage des Aufenthaltes in Ungarn und in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Aufzeichnungen und Angaben des Bf. Dass die Beteiligungen wie Privatvermögen in Österreich behandelt wurden, ergibt sich aus deren Erklärung des Bf iRd Veranlagung zur Einkommensteuer in den Vorjahren. Die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligungen zum Betriebsvermögen ergibt sich aus den vielfachen Darstellungen des Bf in dessen Eingaben. Diese führten letztlich auch dazu, dass dies seitens der Amtspartei nicht mehr bestritten wird. 5. Beteiligungen Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich weitgehend auch aus der im Verfahrensgang dargestellten Aktenlage und werden von den Parteien nicht bestritten. Der funktionale Zusammenhang der Beteiligungen mit der LuF des Bf wird eingehend vom Bf in dessen Schreiben vom 29.7.2022 dargelegt. Dass ein nach Außen erkennbarer oder sonst fremdüblicher Einlage- oder Übertragungsvorgang ebenso wenig erfolgte wie eine vom EStG 1988 vorgesehene Wegzugbesteuerung, ergibt sich aus dem wiederholten Vorbringen des Bf (zuletzt bei der mündlichen Verhandlung). Wenn der Bf darauf hinweist, dass eine derartige Vereinbarung zivilrechtlich gar nicht denkbar und auch sonst nicht vorstellbar sei, muss auch festgehalten werden, dass der Bf immer steuerlich vertreten war und man somit wissen hätte müssen, dass derartige behauptete Vorgänge zu dokumentieren sind. Man wird vielmehr die Notwendigkeit eines Übertragungsvorganges aus dem inländischen Privat- (oder auch Betriebs-)Vermögen gar nicht erkannt haben, weil auch alles reibungslos funktionierte, wenn man die Beteiligungen irrtümlich wie öst. Privatvermögen behandelt. Der Richter geht davon aus, dass es auch die später im Beschwerdeverfahren vorgelegte "analytischen Aufzeichnung von Beteiligungen" ursprünglich nicht gab, weil diese trotz ausdrücklicher Anforderung durch das Finanzamt vom 20.7.2022 nicht vorgelegt wurde. Überdies würde die Behauptung, diese sei im Jahr 2017 mit Rückwirkung erstellt worden, der Behandlung der Beteiligungen als öst. Privatvermögen im Jahr 2017 widersprechen. Letztlich ist es aber auch nicht wesentlich, ob diese Erfassung "mit Rückwirkung" im Jahr 2017 oder nach dem Juli 2022 erfolgt ist. Im Steuerrecht sind derartige "Rückwirkungen" nicht zu berücksichtigen. 6. Erklärungen und Besteuerung in Österreich und in Ungarn Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich weitgehend auch aus der im Verfahrensgang dargestellten Aktenlage und werden von den Parteien nicht bestritten. Dass die Ausschüttungen (abgesehen von der abgezogenen Quellensteuer) und der Veräußerungsgewinn in Ungarn nicht versteuert wurde, wurde bei der ersten mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden. Zusammenfassung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Für die in der Zusammenfassung festgehaltenen Schlussfolgerung spricht insbesondere, dass die Beteiligungen vom Bf immer so behandelt wurden, als wären diese in seinem inländischen Privatvermögen. Zudem ist im Vertrag über den Verkauf der Beteiligungen die Anschrift des öst. Stammhauses angeführt. 7. Überleitung Die in Österreich bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigenden Progressionseinkünfte des Bf wurden bei der mündlichen Verhandlung einvernehmlich ermittelt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) 3.1.1. Rechtsgrundlagen Für die gegenständliche Entscheidung wesentliche Bestimmungen des DBA Ungarn Das DBA Ungarn beruht und entspricht in den hier wesentlichen Aussagen wortgleich dem Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens der OECD 1963 (MA-OECD 1963). Einleitend wird darauf hingewiesen, dass nach der Ansicht der OECD und der beiden DBA Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1975 bei den betrieblichen Einkünften zu unterscheiden war in Einkünfte aus einer LuF (geregelt in Art 6), Einkünfte aus einem (gewerblichen) Unternehmen (Art 7) und Einkünfte aus einem freien Beruf (Art 14). Immer wenn im MA-OECD 1963 und diesem folgend im DBA Ungarn auf ein Unternehmen abgestellt wird, ist ein gewerbliches Unternehmen und kein Landwirt oder Freiberufler gemeint. Dies wird im Kommentar zum MA-OECD 1963 nicht explizit ausgeführt, aber wie sich aus mehreren Anmerkungen ergibt als selbstverständlich vorausgesetzt. In der einleitenden zusammengefassten Darstellung des MA-OECD 1963 wird in den Punkten 13 und 14 festgehalten, dass zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Regeln für die verschiedenen Einkunftsarten erforderlich sind. Nach Punkt 12. wurde Art 5 (Betriebsstätte) unter Berücksichtigung der modernen Formen der internationalen kaufmännischen, gewerblichen und finanziellen Tätigkeiten konzipiert. Dabei knüpft Artikel 7 bei der Zuweisung des Besteuerungsrechtes an das Betriebsstättenmerkmal an, wobei die Betriebsstätte als ein gesondertes, vom Hauptsitz des Unternehmens getrenntes Unternehmen zu behandeln ist. Dagegen wird nach Punkt 21. bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit an Stelle der Betriebsstätte auf die "feste Einrichtung" und bei LuF (Art 6) auf die Lage des unbeweglichen Vermögens abgestellt. Wesentliche Aussagen des Kommentars zum MA-OECD 1963: Zu dem die Betriebsstätte betreffenden Art 5 wird sowohl in Punkt 4. als auch unter 5. auf die hier berücksichtigten Besonderheiten von Gewerbebetrieben hingewiesen. Unter Punkt 10. wird festgehalten, dass in Abs. 3 des Art 5 Beispiele gewerblicher Tätigkeiten aufgezählt werden, bei denen keine Betriebsstätte begründet wird. Im Punkt 4. zum Art 6 Abs. 4 (iZm Einkünften aus unbeweglichen Vermögen) wird festgehalten, dass das Besteuerungsrecht des Lagestaates Vorrang vor anderen Besteuerungsrechten hat und dies auch dann gilt, wenn im Rahmen eines Unternehmens oder einer nichtgewerblichen Tätigkeit die Einkünfte nur mittelbar aus unbeweglichem Vermögen herrühren. Aus der Kommentierung des Art 7 ergibt sich an mehreren Stellen (z.B. Punkte 1, 3 und 4), dass hier die Besteuerung gewerblicher Gewinne geregelt wird und der Begriff Unternehmen nur gewerbliche Unternehmen erfasst. Dies geht insbesondere auch aus Punkt 32 hervor. Demnach soll Art 7 in Abgrenzung zu den Artikeln für andere Einkunftsarten für gewerbliche Einkünfte und nachrangig zu den die Dividenden, Zinsen usw. betreffenden Artikeln anzuwenden sein. Zu den hier anzuwendenden Bestimmungen des DBA Ungarn: Artikel 3 Allgemeine Definitionen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche und juristische Personen; b) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; c) ……. (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. Das DBA Ungarn enthält keine Bestimmung (wie dies in späteren MA OECD vorgeschlagen wird), wonach jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung habe, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Rechts dieses Staates zukomme. Das MA OECD 1963 und das DBA Ungarn enthält diese Bestimmung in dieser Form nicht. Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren familiären und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). ………… (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie auf Grund ihres Sitzes steuerpflichtig ist. Artikel 5 Betriebstätte (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige juristische Person an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende juristische Person ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der juristischen Person in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende juristische Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in den (Anm.: Richtig: dem) anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende juristische Person ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Artikel 13 Veräußerungsgewinne (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden darf. (3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Artikel 14 Freie Berufe (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. (2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden. Unterfertigungsklausel GESCHEHEN zu Wien, am 25. Februar 1975 in zweifacher Urschrift, in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. § 29 BAO zur Betriebsstätte nach öst. Recht: § 29 Abs. 1 BAO idF bis 31.12.1993 Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. § 29 Abs. 1 BAO idf ab 1994 Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Wesentliche Bestimmungen des öst. EStG 1988 § 1 Abs. 1 EStG 1988 Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. § 1 Abs. 2 EStG 1988 Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Besteuerung von Kapitaleinkünften Nach § 2 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Zu diesem Einkommen gehören auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988. § 6 Z 6 lit a und b EStG 1988 i.d. im Jahr 2005 geltenden Fassung: Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört, der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist, der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder 2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung - in einen Staat der Europäischen Union oder - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Anm. d. Ri.: Ungarn ist seit 1.1.2004 Mitglied der EU. § 6 Z 6 lit a und b EStG 1988 i.d. im Jahr 2014 geltenden Fassung: Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört, der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist, der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder 2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung - in einen Staat der Europäischen Union oder - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die nach der Überführung oder Verlegung im Ausland ein Aktivposten angesetzt wird, ist die Steuerschuld jedoch von jenen Aufwendungen festzusetzen, die bereits als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren. Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Aufwendungen nicht nach, gelten 65% des Wertes gemäß lit. a, höchstens jedoch der im Ausland angesetzte Aktivposten, als Aufwendungen für das Wirtschaftsgut. § 27 EStG 1988 (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. (2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung; ……………………………………… (3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen). § 27a EStG 1988 (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen 1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%, 2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist. Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden. ………………………………….. (3) Als Einkünfte anzusetzen sind: 1. Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge. 2. Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) a) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen; b) im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. c) im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 3) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten. Progressionsvorbehalt Dieser ist zwar im Gesetz nicht explizit geregelt, ergibt sich aber aus den §§ 1, 2 und 33 EStG 1988 und ist laut VwGH (VwGH vom 29.7.2010, 2010/15/0021) selbst dann anzuwenden, wenn dies im DBA nicht ausdrücklich erwähnt wird (Siehe dazu Jakom/Marschner EStG § 1 Rz 17). Im DBA Ungarn ist dies in Art 22 Abs. 1 ausdrücklich vorgesehen (ausgenommen Dividenden nach Art 22 Abs. 2 DBA Ungarn). Überleitung des nach ungarischen Recht ermittelten Gewinns in einen nach EStG 1988 ermittelten Gewinn UFS vom 08.07.2011, RV/0476-F/09: Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021; VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051; vgl. auch Widhalm in Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 159 ff). Zu berücksichtigen ist weiters, dass die für die österreichische Steuer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigenden Auslandseinkünfte, stets nach inländischem Recht zu ermitteln sind. Hierin stimmen Lehre (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Teil I, Z 00 Rz 50), Rechtsprechung (VwGH 6.3.1984, 83/14/0107, UFS 17.1.2006, RV/0342-L/02; UFS 7.5.2009, RV/0350-F/08; UFS 23.7.2009, RV/0516-F/07) und BMF (EStR 2000 Rz 17, 33, 7591) überein. Zur ersten Begründungslinie: Statische oder dynamische Interpretation eines DBA Nach Art 3 Abs. 2 DBA Ungarn ist die Bedeutung der Bestimmungen im Abkommen, wenn dieses keine eigene Definition enthält primär nach dem Zusammenhang des Abkommens abkommensautonom und erst sekundär nach dem nationalen Recht des Anwenderstaates zu bestimmen. Der Richter folgt der Ansicht der Parteien, dass die hier maßgeblichen Fragestellungen abkommensautonom gelöst werden können und müssen und daher ein Rückgriff auf das nationale Recht Österreichs oder Ungarns hinsichtlich der Auslegung des DBA Ungarn nicht erforderlich ist. Die Zuteilungsregeln des DBA als völkerrechtlicher Vertrag sind somit in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Soweit die Vertragsparteien den Text des OECD-MA in ein Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen, ist der einzelnen Vorschrift des bilateralen Vertrages idR der Inhalt der korrespondierenden Vorschrift des OECD-MA beizumessen. Dadurch erlangt auch "der bei Abschluß eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehende Kommentar des OECD-Steuerausschusses zum übernommenen Musterabkommen für die Auslegung des Abkommens besondere Bedeutung" (VwGH 31.7.1996, 92/13/0172, ÖStZB 1997, 235). Die bei Vertragsabschluss vorliegende Fassung des Kommentars zum MA gibt Aufschluss, welche Intentionen die Vertragsparteien bei der Übernahme der Bestimmungen aus dem MA verfolgten. Kofler in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Einl. Rz 70: Diesen Ausführungen liegt ein statisches Verständnis zugrunde, wonach die Fassung des OECD-MK zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen sei, aber für die normative Heranziehung geänderter Kommentare kein Raum bestünde (VwGH 31.7.1996, 92/13/0172, ÖStZB 1997, 235; in diese Richtung wohl a VfGH 25.9.2015, V 41/2015, VfSlg 20.005/2015, u dazu Lang, SWI 2015, 572 f; BFH 8.12.2010, I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl 2011 II 488; BFH 9.2.2011, I R 54, 55/10, BFHE 232, 476; BFH 25.5.2011, I R 95/10, BFHE 234, 63; BFH 16.1.2014, I R 30/12, BStBl 2014 II 721; BFH 16.1.2014, I R 30/12, BStBl II 2014, 721; BFH 6.6.2015, I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326; Lang in Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle Entwicklungen 24 ff; Lang, SWI 1996, 428 f; Vogel, SWI 2000, 108 f; Lang, ÖStZ 2006/370, 207 ff; Lang in Grotherr, Steuerplanung3 1868 ff; Lang, SWI 2012, 122; Lang in DStJG 36, 18 f; Gosch, SWI 2015, 505 f; Lang, SWI 2015, 572 f; Lang in FS Gosch 236 ff; Lehner in V/L6 Grundl Rz 127; wohl ohne Problembewusstsein anders aber VwGH 24.11.1999, 94/13/0233, ÖStZB 2000/155, 179). Dem gegenüber vertritt die öst. Finanzverwaltung und die OECD ein dynamisches Verständnis, nachdem das jeweils geltende MA der OECD und dessen Kommentierung zur Auslegung heranzuziehen sei. Unbestritten könnte bei dynamischer Betrachtung, auch nach dem Betriebsstättenbericht der OECD, nach dem heutigen Stand der Diskussion eine Landwirtschaft eine DBA-Betriebsstätte begründen. Zur dogmatischen Begründung der statischen Ansicht iZm der Gewaltenteilung und dem zusätzlichen Argument des Fehlens einer die dynamische Sichtweise unterstützenden Klausel im DBA Ungarn siehe auch Kofler in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Einl. Rz 72 und den umfassenden Beitrag insbesondere zur historischen Entwicklung und Bedeutung der MA OECD und der Kommentierung dazu von Lang in ÖStZ 2006, 203. Wie Bendlinger in Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts2, LexisNexis, Punkt 4.4.3., ausführt, würde bei einer dynamischen Betrachtung der OECD eine Funktion zukommen, die ihr verfassungsrechtlich nicht zusteht. Es könnte sozusagen eine im Kommentar angeführte Meinung der OECD einen auf Gesetzesrang stehenden völkerrechtlichen Vertrag nachträglich inhaltlich verändern. Für den Richter war neben der dogmatischen Begründung vor allem die bestehende Judikatur zu dieser Frage ausschlaggebend: Der VfGH sah in seinem Erkenntnis vom VfGH vom 15.3.1990, B 758/88, B 759/88 keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn Betriebsstätten eines Luf bzw. eines GW unterschiedlich behandelt werden: "Die Vorschrift verwendet eine Terminologie ("Betriebstätte", "Unternehmen eines Vertragstaates"), die im Abkommen nur im Zusammenhang mit der Besteuerung von Unternehmensgewinnen (Art7) verwendet wird. Aus der Systematik des Abkommens ergibt sich, daß es sich hiebei um Einkünfte handelt, die keine Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit sind: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in Art 6, Einkünfte aus freien Berufen in Art 14 geregelt. Dementsprechend geht auch der Kommentar der OECD zum Musterabkommen davon aus, daß Art 24 Z4 sich lediglich auf gewerbliche Unternehmen bzw. Betriebstätten gewerblicher Unternehmen beziehe (OECD-Kommentar zu Art 24, Tz 23)." Auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 25.9.2015, V 41/2015, ergibt sich, dass spätere Änderungen eines OECD-MA keine automatische Rückwirkung haben und eine statische Sichtweise angebracht ist. Siehe dazu insbesondere auch Lang in SWI 2015, 569: "Das Erkenntnis des VfGH hat eindrucksvoll verdeutlicht, dass auch dann, wenn spätere OECD-Auffassungen darauf schließen lassen, dass die bis dahin in der "Staatenpraxis" vertretenen Auffassungen "als unbefriedigend empfunden worden" sind, der Inhalt der bestehenden Vorschriften nicht umgedeutet werden darf. Für die Auslegung der auf Grundlage eines OECD-MA abgeschlossenen DBA-Vorschriften darf daher nur jene Fassung des OECD-Kommentars herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses bereits vorgelegen ist." Im bereits oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 31.7.1996, 92/13/0172 führt dieser aus (auch iZm dem MA): "Bei der Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen ist zu beachten, daß Vertragsparteien, insoweit sie den Text des OECD-Musterabkommens in ein Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen, der einzelnen Vorschrift des bilateralen Vertrages den Inhalt der korrespondierenden Vorschrift des OECD-Musterabkommens beimessen; dadurch erlangt der bei Abschluß eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehende Kommentar des OECD-Steuerausschusses zum übernommenen Musterabkommen für die Auslegung des Abkommens besondere Bedeutung (vgl. Lang M., Die Bedeutung des Musterabkommens und des Kommentars des OECD-Steuerausschusses für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, in Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht, Wien 1994, 22 und 30f)." In späteren MA OECD ermöglicht Art 3 Abs. 2 den Staaten beim Abschluss eines DBA zu vereinbaren, dass jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung habe, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Rechts dieses Staates zukommt,…….. . Das MA OECD 1963 und das DBA Ungarn enthält diese Bestimmung in dieser Form nicht. Dazu der VwGH (VwGH vom 19.12.2006, 2005/15/0158): "Art. 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens stellt somit auf das innerstaatliche Recht "im Anwendungszeitraum" ab. Demgegenüber enthält Art. 3 Abs. 2 des DBA-Liechtenstein - wie auch Art. 3 Abs. 2 des DBA-Schweiz - diesen Verweis auf den Anwendungszeitraum gerade nicht. Solcherart ist auch für das DBA-Liechtenstein festzustellen, dass Begriffe, deren Bedeutung aus dem Abkommen selbst nicht erschlossen werden kann, nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu interpretieren sind."

Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100407/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100407.2023
Stammnummer
147951
Gültig
12.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF