RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100407/2023

1. Besteuerungsrecht an Beteiligungserträgen eines Landwirtes mit einem Stammhaus in Österreich und einer Landwirtschaft in Ungarn 2. Statische oder dynamische Interpretation des DBA Österreich Ungarn 3. Fremdübliche Dokumentation der Übertragung einer Beteiligung vom österreichischen Stammhaus in die ungarische Betriebsstätte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100407/2023vom 12.05.2025Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Einkünfte aus Beteiligungen seien nicht als Teil der Urproduktions-Einkünfte aus LuF sondern als "gesondert versteuerte (Kapital-) Einkünfte zu erfassen und zu besteuern. Derartige betriebliche Einkünfte aus Beteiligungen seien in Ungarn einheitlich mit den privaten Beteiligungen zu versteuern. Sofern die auszahlende Gesellschaft im Besitz einer Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Beteiligungsinhabers sei, könne sie den ermäßigten Quellensteuersatz anwenden. Hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes müssten 15% uESt bezahlt werden. Infolge der Besonderheiten des ungarischen Steuerrechts iZm Beteiligungen (keine Unterscheidung zwischen privat und/oder betrieblich gehaltenen Beteiligungen) würden die Aufzeichnungen und Steuererklärungen keinen Aufschluss darüber geben, ob Anteile einer ungarischen Betriebsstätte zuzurechnen seien. Diese Frage werde alleine durch das Ergebnis der funktionell-wirtschaftlichen Analyse entschieden. Anm. d. Ri.: Ob diese zuletzt getroffenen Ausführungen des Bf iZm der Behandlung privater oder betrieblicher Beteiligungen richtig sind, kann nicht abschließend beurteilt werden, zumal nach Ansicht des Richters auch die Beantwortung der ungar. Finanzverwaltung keinen endgültigen Aufschluss dazu gibt. Im Ergebnis führt dies allerdings nur dazu, dass die Nichteinbeziehung der Einnahmen aus den Beteiligungen bei der luf Gewinnermittlung nicht als Argument dafür herangezogen werden kann, dass die Beteiligungen auch nach Ansicht des Bf nicht zum ungarischen Betriebsvermögen gehörten. Dieser Umstand ergibt sich aber - wie zu zeigen sein wird- auch gestützt auf andere Argumente. Diese dargestellte Rechtslage entspricht jedenfalls auch nicht dem Art 10 DBA Ungarn. Nach dessen Absatz 4 wäre im Fall, dass die Beteiligung zu einer ungar. Betriebsstätte gehört, die Besteuerung nach Art 7 anzuwenden. Demnach müssten die Dividenden in die Gewinnermittlung einbezogen werden. Nur wenn die Beteiligungen nicht zu einer ungar. Betriebsstätte gehört, könnte Ungarn eine Quellensteuer mit maximal 10% einheben. Das bloße Abstellen auf eine Ansässigkeitsbescheinigung des Inhabers der Beteiligung scheint eher seltsam. Der Amtsvertreter übermittelte dem BFG am 19.3.2025 eine weitere Vorhaltsbeantwortung des Bf gegenüber dem FAÖ. In dieser gab dieser im Wesentlichen an: Besteuerungsnachweise in Form von Steuerbescheiden könnten nicht vorgelegt werden, weil es in Ungarn keine derartigen Bescheide gebe. Die Steuern würden wie in Österreich bei Selbstbemessungsabgaben festgesetzt werden und die diesbezüglichen Erklärungen seien bereits übermittelt worden. Hinsichtlich der abverlangten Überleitungen der ungar. Einkünfte für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes in Österreich bestätigte der Bf zunächst, dass er dazu verpflichtet sei. Er gab aber dann an, dass dies für ihn einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde. Obwohl vermutlich nicht alle als steuerpflichtig behandelten Förderungen nach öEStG erfasst werden müssten, sei er einverstanden, wenn eine Zuschätzung iHv 10% auf die in Ungarn erklärten Gewinne vorgenommen werde. In weiterer Folge wurden die angefragten Pauschalierungen der Jahre 2015 bis 2022 für die Jahre 2014 und 2018 bekannt gegeben. Mit Mail vom 28.3.2025 ersuchte der Richter den Bf um eine kurze Stellungnahme zu den Ausführungen des FAÖ vom 14.1.2025 betreffend die Darstellung der fehlenden fremdüblichen Vorgangsweise bei der angeblich erfolgten Einlage der Beteiligungen bzw. deren Überführung von Österreich nach Ungarn und der fehlenden Wegzugbesteuerung. Noch am selben Tag sagte der Bf zu, die ersuchte Stellungnahme sowie die Übersetzung der Antwort der ungar. FinVerw spätestens in der KW 15 vorzulegen. Am 28.3.2025 erläuterte der Amtsvertreter auf Ersuchen des Richters dessen Stellungnahme vom 14.1.2025. Als zusammengefasstes Ergebnis dieser Erläuterungen ergab sich, dass es nach der Analyse der Mitarbeiterfunktionen (die LuF des Bf habe einen Mitarbeiter, den Bf) das Unternehmen des Bf zwei Standorte habe. Aus der erfolgten Rechnungslegung durch den Bf und an den Bf mit der öst. Anschrift und der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu schließenden auch am öst. Wohnsitz erfolgten unternehmerischen Entscheidungen und Kommunikation mit Mitarbeitern der beiden KFt ergäbe sich, dass auch in Österreich ein Standort, bezeichnet als Stammhaus, bestehe. Die vom Bf behauptete Funktion der Beteiligungen (die Einflussnahme auf die beiden Kft zugunsten seiner LuF) könne auch erfüllt werden, wenn die Beteiligungen in Österreich im Stammhaus gehalten werden. Auch bei notwendigem Betriebsvermögen sei für die tatsächliche Zugehörigkeit einer Beteiligung zu einer Betriebsstätte auf deren Funktion abzustellen. Dies ergebe sich auch aus VwGH vom 18.10.2017, Ro 2016/13/0014. Auch der Umstand, dass die Gattin des Bf ihre Anteile in Österreich gehalten habe, weise in diese Richtung. (Anm. d. Ri.: wohl auch der Umstand, dass am Verkaufsvertrag der Bf mit seiner öst. Anschrift aufgetreten ist.) Infolge des insbesondere auch im zwischenstaatlichen Steuerrecht bei Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Standorten eines Unternehmens geltenden Fremdverhaltensgrundsatzes und der auch anzuwendenden Angehörigenjudikatur müsse festgehalten werden, dass es keinen nach Außen ausreichend erkennbaren Übertragungs- oder Einlagevorgang hinsichtlich der Beteiligungen vom öst. Stammhaus in die ungar. Betriebsstätte gäbe. Ebenso fehle es an einer geforderten Wegzugbesteuerung hinsichtlich der Beteiligungen. Diesbezüglich verwies der Amtsvertreter auf die Konzepte des "Relevant Business Activity Approach" und des "Seperate Entity Approach", welche sich aber nur hinsichtlich der Varianten der Gewinnermittlung, nicht aber hinsichtlich der Forderung nach fremdüblichen und nach Außen erkennbaren Gestaltungen von Geschäftsbeziehungen über die Grenze zwischen Standorten eines Unternehmens unterscheiden würden. Diese Anforderungen würden bestehen, auch wenn eine derartige Insich-Vereinbarung zivilrechtlich gar nicht möglich sei. Am 1.4.2025 ersuchte der Richter den steuerlichen Vertreter des Bf, die für die Ermittlung des Steuersatzes im Sinn des Progressionsvorbehaltes anzusetzenden Einkünfte als Geschäftsführer der beiden Kft (dies sei im Jahr 2018 im Gegensatz zu den Vorjahren nicht erfolgt) und aus der LuF (diese wurden noch nie in Österreich bekannt gegeben) mitzuteilen. Am 2.4. 2025 erfolgte eine weitere diesbezügliche Aufforderung mit der ergänzenden Frage, ob der Bf einverstanden sei, wenn im Sinn einer vom Bf gewünschten verwaltungsökonomischen Vorgangsweise bei der Überleitung auf die nach ungarischem Recht ermittelten Einkünfte 20% zugeschätzt werden würden. Der steuerliche Vertreter des Bf gab daraufhin bekannt, dass sich der Bf mit der 20%igen Zuschätzung für die Ermittlung des Steuersatzes hinsichtlich der Einkünfte aus LuF einverstanden erkläre. Bezüglich der Einkünfte als Geschäftsführer würde aber aus den angeführten Gründen eine 10%ige Zuschätzung als angemessen erscheinen. Am 7.4.2025 erging die schriftliche Ladung für die mündliche Verhandlung am 30.4.2025 an die Parteien. Darin wurde festgehalten, dass die persönliche Teilnahme des Bf erforderlich sei. Die Parteien wurden auch aufgefordert, Nachweise, die noch nicht aktenkundig aber zur Untermauerung ihres Standpunktes bedeutsam seien, mitzubringen. Weiters wurden beispielhaft einige Punkte angeführt, die jedenfalls bei der Verhandlung abgeklärt werden müssten. Neben diesen sachverhaltsmäßig zu klärenden Fragen wurde auch angemerkt, welche Erläuterungen zur ungarischen Rechtslage angefordert werden. Infolge seines ersten und immer gleichem Auftreten des steuerlichen Vertreters des Bf gegenüber dem BFG und seiner Berufung auf die an ihn als Rechtsanwalt erteilte Vollmacht wurde die Ladung an den Bf zu Handen des steuerlichen Vertreters (und Zustellbevollmächtigten) an die von ihm verwendete Anschrift zugestellt. Der Zusatz des Namens der Kanzlei wurde weder vom steuerlichen Vertreter verwendet noch in der Ladung angeführt. Der Bf übermittelte am 8.4.2025 per Mail die Antwort auf seine Fragen an die ungar. Finanzverwaltung in beglaubigter Übersetzung an den Richter und den Amtsvertreter. Per Post langte diese Unterlage nochmals am 22.4.2025 beim BFG ein. Für das bessere Verständnis der Antwort werden die gestellten Fragen sinngemäß nochmals angeführt und schon hier die Erläuterungen des steuerlichen Vertreters des Bf in der Replik vom 14.4.2025 hier eingefügt. Ebenso werden -ebenfalls im Interesse eines besseren Verständnisses- bereits hier die Erläuterungen des Bf bei der mündlichen Verhandlung auf Befragung durch den Richter eingefügt. Einleitend hält die ungar. Finanzverwaltung in deren Antwortschreiben vom 4.4.2025 fest, dass "die folgende Information mit Beachtung der am 4.4.2025 erfolgten telefonischen Abstimmung erteilt" werde. Auf die Frage, was dies bedeute, gab der Bf bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung an, dass dies lediglich eine ursprünglich unrichtige Zitierung Z 10 des Kommentars auf Seite 1 letzter Absatz betroffen hätte. 1) Übte der in Österreich ansässige Bf in Ungarn eine unternehmerische Tätigkeit in einer als ungarische Betriebsstätte zu beurteilenden LuF aus? 2) Sind die Beteiligungen infolge ihres engen wirtschaftlich-funktionellen Zusammenhanges Teil des Betriebsvermögens der ungar. Betriebsstätte des Bf? Müssen diese somit auch der LuF in Ungarn zugerechnet werden? 6) Ist es richtig, dass die hier fraglichen Einkünfte aus den Beteiligungen nicht unter die der ungarischen Sonderbesteuerung unterworfenen luf Einkünfte fallen bzw. nicht in deren diesbezüglichen Aufzeichnungen ausgewiesen werden können; dass diese aus den betrieblichen, der Betriebsstätte zurechenbaren Beteiligungen einheitlich als "gesondert besteuerte Kapitaleinkünfte" (gemeinsam mit etwaig anderen privat gehaltenen Beteiligungen) in der Steuererklärung der Privatperson dargestellt werden? Antwort zu 1, 2 und 6: Im Wesentlichen wird Art.7 DBA Ungarn angeführt und darauf verwiesen, dass Art 7 nur auf jene Gewinne anzuwenden sei, die unter keine andere Einkommenskategorie fallen. Hinsichtlich des Begriffs der Betriebsstätte wird auf Art 5 DBA Ungarn verwiesen. Festgehalten wurde auch, dass Sonderartikel, wie jener für Dividenden, Vorrang hätten. Replik des Bf dazu: Die ungar. Finanzverwaltung würde hier auf die Geltung des Betriebsstättenprinzips verweisen. Bestehe in Ungarn eine Betriebsstätte, so habe Ungarn das Besteuerungsrecht. Aus dem Zusammenhang mit der Anfragestellung und deren Beantwortung ergäbe sich, dass das ungarische Finanzamt die Tätigkeit eines Landwirtes unter die Einkünfte aus Art. 7 OECD MA (= Art 7 DBA Ungarn) subsumiere. Deshalb werde auch an keiner Stelle Art 6 des DBA Ungarn erwähnt. Es sei daher keinesfalls ausgeschlossen, dass ein luf Betrieb als Unternehmen iSd Art 7 DBA Ungarn anzusehen sei und daher auch eine Betriebsstätte iSd Art 5 DBA Ungarn haben könne. Auch aus der angeführten Literatur ergäbe sich, dass auch ein Unternehmen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erzielen könne. Damit sei aber auch der vom BFG unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 27.10.2011, I R 26/11, vertretenen statischen Sichtweise, nach der bei Abschluss des DBA Ungarn nur ein Gewerbebetrieb ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte iSd DBA Ungarn sein könne, der Boden entzogen. In weiterer Folge verweist die Replik auf den von der ungar. FinVerw angeführten Vorrang der Sonderbestimmungen, wie jene für Dividenden. Anm. d. Ri.: Wie der steuerliche Vertreter der Antwort Ungarns, die nur allgemein die Bestimmungen des DBA Ungarn ohne jeden Bezug auf den konkreten Fall wiedergibt, diesen Inhalt beilegen kann, ist völlig unverständlich. 3) Ist der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligungen in Ungarn als ein der ungar. Betriebsstätte zurechenbarer Gewinn oder im Ansässigkeitsstaat als privater, nicht einer Betriebsstätte zurechenbarer Gewinn, steuerbar? Antwort zu 3: Es wird mit eigenen Worten der ungar. Finanzverwaltung der Art 13 des DBA Ungarn sowie ganz allgemein die Bestimmung zum Betriebsstättenvorbehalt wiedergegeben. Replik zu 3: Diese Antwort bedeute, dass nach Ansicht Ungarns der Betriebsstättenvorbehalt des Art 13 Abs. 2 DBA Ungarn jedenfalls anzuwenden sei. Auch nach Ansicht der ungar. Finverw würden die gegenständlichen Beteiligungen unter den Begriff des "beweglichen" Vermögens fallen. Mit dem Fazit der ungar. FinVerw, wonach der Gewinn aus der Veräußerung solcher Vermögenswerte in dem Staat besteuert werden könne, in dem die Betriebsstätte liege, was den für Unternehmensgewinne geltenden Vorschriften entspreche, sei alles gesagt. Anm. d. Ri.: Es ist nicht verständlich, wie man aus der allgemeinen Wiedergabe der Bestimmung des Betriebsstättenvorbehaltes den Schluss ziehen kann, dass dieser hier nach Ansicht der ungar. FinVerw greife. 4) Ist für die Beantwortung dieser Fragen die OECD-konforme und abkommensautonome Auslegung entscheidend? 5) Müssen die Beteiligungen aufgrund der wirtschaftlichen Realität funktional der ungar. LuF zugerechnet werden? Antwort zu 4 und 5: Das OECD Musterabkommen sei ein Muster für DBA, das von den OECD Mitgliedstaaten verwendet werden könne. Entscheidend sei aber immer das abgeschlossene DBA, in dem die Staaten vom Musterabkommen auch abweichen können. Anhaltspunkte für die Auslegung des Musterabkommens und in der Folge somit auch für die Artikel eines DBA würden sich im Kommentar zum Musterabkommen finden. Für die Beurteilung der Beitragspflicht zur Einkommensteuer seien die Bestimmungen der Gesetzesverordnung Nr 2 aus dem Jahr 1976 zur Verkündung des am 25.2.1975 in Wien unterzeichneten Abkommens (Anm. d. Ri.: das hier als DBA Ungarn bezeichnete DBA) ……… zu berücksichtigen. Replik des Bf dazu: Die ungar. Finanzverwaltung bestätige die Bedeutung des Kommentars zum OECD MA und somit indirekt auch die Bedeutung der OECD-konformen Auslegung. Anm. d. Ri.: Die Antwort der ungar. FinVerw enthält nur allgemeine Ausführungen ohne jeden Bezug zum Sachverhalt und zur gestellten Frage. 7) Die Fragestellung lautete möglicherweise (und aus der Sicht des Bf auch sinnvollerweise, wörtlich aber anders, siehe gleich unten): Ist es richtig, wenn eine Privatperson mit einer Ansässigkeitsbescheinigung in Österreich Dividenden aus der einer ungar. Betriebsstätte zurechenbaren Beteiligung erhält, dass diese Dividenden gleich wie die im PV dieser Person erzielten Dividenden jedenfalls mit dem 10% igen Quellensteuersatz zu versteuern sind? Antwort zu 7: Auch hier wird wieder im Wesentlichen Art 10 des DBA Ungarn wiedergegeben und festgehalten, dass die ausschüttende ungar. Gesellschaft, wenn ihr eine Ansässigkeitsbescheinigung einer öst. Steuerbehörde vorliegt, 10% vom Ausschüttungsbetrag einbehält und diese Abgabe bis zum 12. Des Folgemonats abführt. Anm. d. Ri.: Auf den Umstand, dass die Beteiligung zu einer ungar. Betriebsstätte gehören soll und wie in einem solchen konkreten Fall vorzugehen ist, wird in der Antwort nicht eingegangen. Replik des Bf zu 7: Die ungar. FinVerw bestätige die Vorgangsweise des Bf. Sofern eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliege, seien derartige Dividenden immer mit 10% Quellensteuer zu belegen. Deshalb bestehe bei einem Landwirt kein Unterschied zwischen privaten oder betrieblichen Kapitaleinkünften. Anm. d. Ri.: Wenn die ungar. FinVerw mit keinem Wort auf die Besteuerung einer laut Bf zu einer ungar. Betriebsstätte gehörenden Beteiligung eingeht, kann der Antwort nicht die vom Bf vertretene Ansicht unterstellt werden. Anm. d. Ri. Allgemein zu den Ausführungen des Bf zur Antwort der ungar. Finverw: Die Erläuterungen des Bf zur ungar. Beantwortung erscheinen so, als würde er in der bloß abstrakten Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmung des DBA Ungarn durch die ungarische FinVerw die Bestätigung seiner Ansicht zur konkreten Fragestellung erblicken. Dazu soll beispielhaft die zu Frage 7 erfolgte Kommunikation wörtlich angeführt werden: [Grafik]   Diese Fragestellung ist schon vom Wortlaut sehr verwirrend und wird diesbezüglich um Aufklärung ersucht: Was wollte der Bf mit dieser Formulierung wissen? Antwort des Bf bei der mündlichen Verhandlung: Es wurde angefragt, ob der 10%ige Steuersatz auch anzuwenden ist, wenn die Beteiligung einer Betriebsstätte des Einzelunternehmers in Ungarn zuzurechnen ist und dieser Einzelunternehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung eines anderen Staates vorliegt. Anm. d. Ri.: Die Fragestellung ist auch sonst irreführend. Es wird anscheinend gefragt, ob bei Dividenden aus einer Beteiligung, die einer Betriebsstätte zurechenbar ist, zu Recht der 10%ige Steuersatz laut Art 10 Abs 2 DBA Ungarn angewandt wurde, wenn eine Privatperson im Besitz einer Ansässigkeitsbescheinigung ist. Bei Dividenden, die einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, ist nicht Art 10 Abs 2 sondern Art 10 Abs 4 anzuwenden und Ungarn besteuert nach Art. 7. Die Antwort aus Ungarn: [Grafik]   Die Antwort gibt dann abstrakt ohne jeden Bezug auf den Sachverhalt Teile des Art 10 wieder und betrifft genau jene Fälle nach Art 10 Abs 1 und 2, bei denen eben der Betriebsstättenvorbehalt nicht greift, Österreich besteuert und Ungarn 10% Quellensteuer einbehält, wenn Ö eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt. Ob die Beteiligung zu einer Betriebsstätte gehört oder wie der konkrete Fall beurteilt wird, ist der Antwort nicht zu entnehmen. Beurteilung der ungar. Antwort durch den Bf: [Grafik]   Auf die Frage, woraus der Bf diese Schlüsse gezogen werden, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung an: Die ungarische Finanzverwaltung wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es keine Differenzierung gibt dahingehend, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen einer ungarischen Betriebsstätte ist. Die Antwort ist etwas kurzgehalten, ist aber im Zusammenhang mit der Anlage Punkt 6. zur Anfrage an die ungarische Finanzverwaltung zu lesen. Der Richter gibt dazu an, dass dies der Antwort aus Ungarn so nicht zu entnehmen ist. Bf: Wie bereits ausgeführt ergibt sich die Antwort aus dem Zusammenhang mit der Anfrage und der Anlage dazu. FA: Aus dem Umstand, dass Ungarn auf das Erfordernis einer Ansässigkeitsbescheinigung verweist, geht hervor, dass Ungarn vom Besteuerungsrecht Österreichs ausgeht, weil nach einer Besteuerung nach Art. 10 Abs. 4 wäre eine Ansässigkeitsbescheinigung mangels eines Entlastungserfordernisses gar nicht erforderlich. Bf: Dem letzten Satz zur Antwort aus Ungarn zur Frage Nr. 3 ist zu entnehmen, dass der Gewinn aus der Veräußerung solcher Vermögenswerte in dem Staat besteuert werden kann, in dem die Betriebsstätte liegt, was den für Unternehmensgewinne geltenden Vorschriften entspricht. FA: Dann wären nach ungarischem Recht 15 % Einkommensteuer zu bezahlen. Am 14.4.2025 wurde die Ladung an den Bf zu Handen dessen Zustellbevollmächtigten an die von diesem verwendeten Anschrift an das BFG mit dem Vermerk "Anschrift ungenügend" zurück gestellt. Auf ausdrücklichen Wunsch des steuerlichen Vertreters wurde die Ladung daraufhin am 16.4.2025 per Mail und ein weiteres Mal per Post (nun mit dem zusätzlichen Namen der Kanzlei des steuerlichen Vertreters) zugestellt. Die angeforderte Stellungnahme des Bf (als Replik vom 14.4.2025 bezeichnet) zu den Ausführungen des FAÖ vom 14.1.2025 wurde dem BFG und dem Amtsvertreter per Mail am 14.4.2025 und am 15.4. dem BFG nochmals per Post zugestellt. Replik zu den Ausführungen des FAÖ vom 14.1.2025: Einleitend stimmt der Bf der Ansicht des FAÖ zu, nach der infolge der vom FAÖ vertretenen dynamischen Sichtweise auch der aktuelle Kommentar zum OECD MA ausführe, dass auch eine Landwirtschaft eine Betriebsstätte sein könne und daher auch der Betriebsstättenvorbehalt greifen könne. Unrichtig sei, dass der Bf der Ansicht wäre, das DBA Ungarn sei primär unter Rückgriff auf das innerstaatliche Recht auszulegen. Da - wie der Beantwortung der ungar. FinVerw zu entnehmen sei, Ungarn das Besteuerungsrecht zustehe- könne auch infolge einer Nichtbesteuerung in Ungarn kein Besteuerungsrecht an Österreich zurückfallen. Richtigerweise gehe das FAÖ davon aus, dass die Beteiligungen der ungar. Betriebsstätte zurechenbar sein müssten (was nach den Ausführungen des Bf vom 17.1.2025 auch der Fall sei). Die vom FAÖ geforderte Veräußerung vom Stammhaus an die Betriebsstätte sei aber schon zivilrechtlich nicht möglich und eine alternativ geforderte Einbringung sei ein Begriff aus dem Umgründungssteuerrecht. Wie bereits in der Stellungnahme vom 17.1.2025 aufgezeigt worden sei, würden die Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen der ungar. Betriebsstätte gehören und somit auch im abkommensrechtlichen Sinn "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" bilden. Auch das Merkmal der Publizität sei erfüllt. Hinsichtlich der Beteiligung an der Kft1 sei auch deren Funktion für das luf Unternehmen des Bf unbestritten und sei dies auch vom FAÖ vertreten worden. Nach Ansicht des Richters unterstellt der Bf in weiterer Folge irrtümlich dem FAÖ, dass dieses wegen "angeblich fehlender Publizität der Beteiligung an dieser Kft die Zugehörigkeit zum luf Betriebsvermögen abspreche". Wenn die Kft 1 faktisch die gesamte Landwirtschaft betreibe , sei damit ein maximales Ausmaß an Publizität erreicht. Das FAÖ widerspricht dem vielmehr wegen der mangelnden Publizität eines auch unternehmerisch nicht zwingenden Übertragungsvorganges aus dem öst. Stammhaus in die ungar. Betriebsstätte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der nach den maßgeblichen objektiven Umständen gegebenen Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen werden als Beilage 4a und 4b die Auszüge aus dem ungar. Firmenregister vorgelegt. Aus diesen ergebe sich, dass die Kft 1 am xx.06.1993 und die Kft 2 am xx.03.2014 gegründet worden seien. Die LuF habe der Bf im Jahr 2005 mit ca 25 ha Pachtfläche gestartet. Bis 2017 sei das bewirtschaftete Land auf 20 ha Eigentum und 86 ha Pachtfläche angewachsen. Anm. d. Ri.: All diese Angaben sagen nichts darüber aus, wann und wie die Beteiligungen in das Betriebsvermögen gekommen seien. Wenn das FAÖ dem Bf vorhalte, dass bei einer tatsächlichen Zugehörigkeit der Beteiligungen zur ungar. Betriebsstätte Ungarn die Dividenden mit 15% besteuert werden hätten müssen und aus der Besteuerung mit nur 10% Quellensteuer zu schließen sei, dass eben der Betriebsstättenvorbehalt nicht angewendet worden sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass von der ungar. FinVerw die Vorgangsweise, 10% Quellensteuer abzuführen, vollinhaltlich bestätigt worden sei. Trotz der Zugehörigkeit der Beteiligungen zum Betriebsvermögen sei die Quellensteuer iHv 10% zu Recht abgeführt worden. Wenn das FAÖ argumentiere, dass der Ansässigkeitsstaat Österreich nicht verpflichtet sei, die Befreiungsmethode anzuwenden, wenn in Ungarn keine Besteuerung stattgefunden habe, unterscheide das FAÖ fehlerhaft nicht, ob Ungarn besteuern hätte dürfen oder ob Ungarn tatsächlich besteuert habe. Die tatsächliche Besteuerung in Ungarn sei aber völlig irrelevant. Ebenso enthalte das DBA Ungarn keine "Subject to tax-Klausel". Entscheidend sei vielmehr, ob Ungarn zur Besteuerung berechtigt gewesen wäre. Dies ergebe sich aber zweifelsfrei aus den Ausführungen der ungar. Finverw in deren Antwortschreiben. Am 30.4.2025 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in dieser Beschwerdesache statt. Hinsichtlich der vom Richter aufgeworfenen Fragen und Antworten des Bf im Zusammenhang mit den Fragen an die ungar. Finanzverwaltung und deren Beantwortung sowie zur Replik des Bf auf die Ausführungen der Amtspartei vom 14.1.2025 wird auf die oben bereits eingefügten Passagen verwiesen. Nach der Darstellung der bisherigen wesentlichen Verfahrensergebnissen hält der Richter fest, dass mittlerweile unstrittig festgestellt sei, dass keine bloße Vermögensverwaltung vorliege. Weiters scheine geklärt, dass die Gegebenheiten in Ungarn grundsätzlich die Voraussetzungen einer DBA-Betriebsstätte erfüllen würden. Damit sei aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch eine Landwirtschaft im Sinn der statischen oder der dynamischen Betrachtung eine Betriebsstätte nach dem konkret anzuwendenden und im Jahr 1975 abgeschlossenen DBA haben könne. Dazu gebe es bereits umfangreiche Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf, publizierte Ansichten der öst. Finanzverwaltung und strittige Auffassungen in der Literatur und vielleicht auch in der Judikatur. Zu dieser Thematik seien aber keine Sachverhaltsfragen zu klären und die Rechtsauffassungen ausreichend dargelegt. Bf: Festgehalten werden müsse, dass nach ungarischem Recht im Jahr 1975 nicht zwischen Einkünften aus LuF und aus GW unterschieden worden sei. Es würden einheitlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Unternehmensgewinne vorliegen. Ri: Nach der vielleicht nicht einheitlichen Judikatur sei die Auslegung nach dem zugrundeliegenden Musterabkommen 1963 und dessen Kommentar dazu maßgebend. Auf die Frage, warum die vorgelegten ungar. Firmenregisterauszüge Aufschluss darüber geben sollten, ab wann die Beteiligungen zur ungar Betriebsstätte gehören und wie es dazu gekommen sein soll, führte der Bf aus, dass sich dies aus den Auszügen nicht ergebe. Wie bereits mehrmals ausgeführt, ergebe sich dies durch die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ab Gründung der ungarischen LuF. Zur Replik auf die Ausführungen des FAÖ vom 14.1.2025 Vorhalt des Ri.: Zu jenen Ausführungen betreffend die geforderte Fremdüblichkeit und Publizität des Übertragungsvorganges (Übertragung der Beteiligungen in die Niederlassung nach Ungarn) sei lediglich seitenlang und nach Ansicht des Richters unzureichend darauf hingewiesen worden, dass die Publizität durch den Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligungen ausreichend nachgewiesen sei. Bf: Es sei ihm nicht klar, worin hier die ausreichende Publizität des Übertragungsvorganges liegen solle. Was müsste nach Ansicht des FAÖ vorliegen bzw. wie sollte sich ein derartiger zivilrechtlich gar nicht möglicher Übertragungsvorgang mit ausreichender Publizität darstellen? FA: Es müsste in irgendeiner Weise erkennbar sein, zu welchem Stichtag und zu welchem Preis die Übertragung stattgefunden haben soll. Es gehe um die Dokumentation im Sinne einer Verrechnungspreisdokumentation. Es ist nicht dokumentiert, dass es eine Übertragung vom österreichischen Stammhaus in die ungarische Niederlassung gab. Bf: Verwiesen werde auf die analytische Aufzeichnung, die bereits im Akt aufliege. Dabei wären im Jahr 2017 mit Rückwirkung die Beteiligungen in die Form eines ungarischen Anlagenverzeichnisses für Beteiligungen aufgenommen worden und das ungarische Finanzamt habe darauf auch Zugriff. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und es sei nach wie vor nicht klar, welche Vereinbarung hier den vom FAÖ geforderten Ansprüchen genügen könnte. FA: Die rückwirkende Widmung sei nicht zulässig, weil sie nicht dem Publizitätserfordernis zum Einbringungszeitpunkt genüge. Im Übrigen habe der Bf in den österreichischen Steuererklärungen die Dividenden in Österreich unter Anrechnung des beschränkten Quellenbesteuerungsrechts Ungarns besteuert. Abklärung des Anschaffungsvorganges betreffend die Beteiligung an der Kft 2 im Jahr 2014 Ausführungen des Ri.: Grundsätzlich wäre die Kft 2 nach den Angaben des Bf eine reine Besitzgesellschaft, die als solche keine funktionellen Aufgaben übernommen hätte. Folge man aber den weiteren Ausführungen des Bf sei die Kft 2 aber doch im Interesse des gesamten "Unternehmens-Konglomerats" des Bf für gewisse Synergieeffekte und die Senkung von Kosten wesentlich und seien die beiden Beteiligungen daher als Einheit zu sehen und daher gleichermaßen als betrieblich notwendig zu beurteilen. Es sei daher grundsätzlich beabsichtigt die beiden Beteiligungen gleich zu behandeln. Ri: Zwischen den Parteien herrsche keine Einigkeit hinsichtlich der einheitlichen Beurteilung der beiden Beteiligungen. Solange seitens des FAÖ keine gegenteiligen Mitteilungen getätigt werden würden, gehe der Richter weiterhin davon aus, dass hier aufgrund der vom Bf geschilderten Synergieeffekte eine einheitliche Beurteilung angebracht sei. Noch ein paar Fragen zum Ablauf des Alltages eines in Österreich ansässigen Unternehmers mit luf Grund und Boden in Ungarn Ri.: Der Bf verfüge in Ungarn seit 2008 über zwei Wohnungen (davor ab 1996 über eine) und hätte sich dort nach seinen Angaben in den Jahren 2014 bis 2017 im Schnitt an 160 Tagen und im Jahr 2018 an 178 (in 2019 an 99 Tagen und im Jahr 2000 (auch coronabedingt) an nur 24 Tagen aufgehalten. Wieviele Tage ist der Bf jetzt nach dem Verkauf der Beteiligung und nach Corona in etwa aus betrieblichen Gründen in Ungarn? Bf: 5 bis 6 mal im Jahr eine Woche. Es werde auch viel telefoniert. Die frühere häufigere Anwesenheit in Ungarn habe auf seiner Geschäftsführungstätigkeit für die beiden Gesellschaften beruht. Auf die Frage, ob es die beiden Wohnungen noch gebe, bestätigte dies der Bf. Ri: Finden heute auch Tätigkeiten, Telefonate, Mails usw für die LuF von Österreich aus statt? Bf: Ja. Es werde seitens des Bf und seines Schwiegersohnes bestätigt, dass vieles telefonisch und per E-Mail erledigt werde. Ri: Mit wem in Ungarn wurde in der Zeit vor 2019 kommuniziert, wenn der Bf in Österreich war, aber dringende Entscheidungen zu treffen oder Informationen gebraucht wurden? Ansprechperson in Ungarn hinsichtlich LuF, Kft 1 oder Kft 2? Von wem wurde der Bf über wichtige Ereignisse in Ungarn informiert? Wenn der Bf überwiegend (im Schnitt 200:160 Tage) in Ö war, ist davon auszugehen, dass fallweise auch Entscheidungen zu trefefn waren oder Fragen anfielen, wenn der Bf gerade nicht in Ungarn war. Bf: Es sei mit den Angestellten der Kft 1 und Kft 2 ebenfalls telefonisch und per E-Mail kommuniziert worden. Damals sei der Bf aber noch häufiger vor Ort in Ungarn gewesen als heute. Ri: Warum sind die Rechnungen der Kft 1 über deren Leistungen an die ö Anschrift des Bf gerichtet? Bf: Weil die Post an meine österreichische Adresse gegangen sei und die Post vom Bf und dessen Gattin kontrolliert worden sei. In Ungarn habe es kein Postfach gegeben. Eine Zustellung nach Ungarn sei nicht möglich gewesen. Ri: Warum scheint auf den Ausgangsrechnungen des Bf an Dritte die öst. Anschrift auf? Bf: Auf den Ausgangsrechnungen scheine die österreichische Anschrift für den Fall auf, dass der Rechnungsempfänger mit dem Bf kommunizieren möchte. Auf den Rechnungen sei aber auch immer die ungarische Steuernummer aufgeschienen. Ri: Wo wurden die geschäftlichen Unterlagen zu den Beteiligungen aufbewahrt? Es ist einmal davon auszugehen, dass die Unterlagen zur Kft 1 zumindest bis 2005 am öst. Wohnsitz waren. Hinsichtlich der gewählten Vorgangsweise und eventuell aus der Sicht des Bf wirklich erfolgten irrtümlichen Versteuerung der Dividenden in Österreich ist auch davon auszugehen, dass diese auch nach 2005 in Österreich blieben, zumal ja auch die Mitgesellschafterin nur in Ö einen Sitz hatte. Bf: Diese Beteiligungsunterlagen befanden sich in Ungarn bei meinem Rechtsanwalt. Die damalige Firmenbucheintragung sei in Abschrift in Österreich. Das Original sei auch beim Anwalt in Ungarn. Ri: Ich gehe einmal davon aus, dass in Folge der vom Bf geschilderten Tätigkeiten in Österreich funktional auch ein Ort der Leitung des Unternehmens bestand, ob das dann als Stammhaus bezeichnet wird, ist im Sinn der Ausführungen des Finanzamtes Ö vom 14.01.2025 gleichgültig. FA: Im Ansässigkeitsstaat gebe es keine definitionsgemäße DBA-Betriebsstätte, man spreche dabei dann vom Stammhaus. Bf: Es liege bereits deswegen kein Stammhaus vor, weil der Bf bereits 2005 in Pension gegangen sei. Ri: Fraglich ist nicht die bis 2005 in Österreich ausgeübte Tätigkeit, sondern die ab Gründung der ungarischen LuF gegebenenfalls in Österreich für diese LuF ausgeübte Tätigkeit. Bf: Meine obige Ausführung entspreche nicht ganz den Tatsachen, meine Frau öffne keine Briefe, die an mich gerichtet seien. Sie teile mir lediglich mit, dass es Post gebe. FA: Das FA gehe davon aus, dass es sich im Hinblick auf die Erstaussage um eine Schutzbehauptung handle und die Erstaussage mehr Gewicht habe. Bf: Es handle sich lediglich um eine Präzisierung. Im Übrigen hätte es mehr E-Mails als Post gegeben. Die wesentlichen Entscheidungen seien aber jedenfalls vor Ort in Ungarn getroffen worden. Insbesondere gelte dies für Pachtverträge und dergleichen. Weitere offene Fragen zu den Beteiligungen Ri: Unter der Annahme, dass die Beteiligungen für den LuF Betrieb des Bf insbesondere auch hinsichtlich der kostensparenden Synergieeffekte von wesentlicher Bedeutung waren, stellt sich die Frage, warum sich die Gewinne nach dem Verkauf der Beteiligungen mehr als verdoppelt haben? Bf: Der Anstieg der Gewinne habe nichts mit dem Halten der Beteiligungen zu tun. Vielmehr hätten sich die Marktbedingungen (zB Preissteigerungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg) verändert und im Jahr 2019 seien Lagerbestände aufgelöst worden. Zur Funktion der Beteiligungen und zur Zugehörigkeit zum öst. Stammhaus oder zur Niederlassung in Ungarn Ri: Wie der Bf wiederholt dargestellt hat, waren die Beteiligungen von wesentlicher Bedeutung für seine LuF und daher auch notwendiges BV. Dadurch konnte ja auch die Geschäftsführungsfunktion bei den beiden Kfts abgesichert sein und so das Funktionieren des gesamten Unternehmensgeflechts in Ungarn aus der Sicht des Bf sichergestellt werden. Irrtümlich hätten der Bf die Beteiligungen immer als österreichisches Privatvermögen behandelt. Hinsichtlich der Funktion der Beteiligungen für die LuF machte es also im tatsächlichen Ablauf keinen Unterschied, ob die Beteiligung irrtümlich im öst Privatvermögen oder in der ungar. Niederlassung gehalten wurden. Bf: Irrtümlicherweise seien diese Beteiligungserträge in Österreich erklärt worden. Dazu habe man sich keine weiteren Gedanken gemacht. FA: Festzuhalten sei aber auch, dass der Bf immer steuerlich vertreten gewesen sei. Ri: Warum ist am Vertrag über den Verkauf der Beteiligungen die öst Anschrift angeführt? Wenn man der Überzeugung war, dass die Beteiligungen des Bf zur ungarischen Niederlassung gehören, hätte man dann nicht die ungar. Anschrift angeführt? Bf persönlich: Leider (Ergänzung durch den Ri: sei dies so gemacht worden.) Steuerlicher Vertreter des Bf: Auch hier gelte, dass die österreichische Anschrift angeführt worden sei, damit der Käufer Kontakt mit dem Bf in Österreich aufnehmen könne. Zur Höhe der Veräußerungserlöse und deren Aufteilung auf die Beteiligungen (sollte abgeklärt werden, falls diese Frage wegen einer evtl erforderlichen unterschiedlichen Behandlung der beiden Beteiligungen von Relevanz sein könnte): Ri: Nach der Aktenlage ergibt sich eine Aufteilung der Einkünfte aus KV auf € 12.051.848,59 aus der Veräußerung und 1.684.868,68 an Dividenden (ergibt eine Kest von 27,5% iHv 3.777.597,24). Nach der vom Bf mitgeteilten Ermittlung der auf die einzelnen Beteiligungen entfallenden Werte betrug der -nach Adaption des vertraglichen Preises von € 15 Mio- erlöste Gesamtpreis € 14,1 Mio. Zieht man davon die Buchwerte ab, ergäbe sich ein Erlös aus der Veräußerung iHv ca € 13,7 Mio statt 12 Mio. Bf: Es sei dabei offensichtlich übersehen worden, dass hier bei den € 14,1 Mio. auch der Anteil der Gattin dabei gewesen sei. Auch Herr Name2, der für das Jahr 2018 die steuerlichen Bemessungsgrundlagen ermittelt habe, bestätigt, dass sich nach Abzug des Anteils der Gattin die angesetzten ca. € 12 Mio. ergeben würden. Unterbrechung der Verhandlung um 10:50 Uhr. Fortsetzung der Verhandlung um 11:00 Uhr. Der steuerliche Vertreter des Bf ersucht um Protokollierung eines Argumentes zur Anwendung des Abs. 2 oder Abs. 4 des Art. 10 des DBA: Ob das ungarische FA in seiner Antwort Art. 10 Abs. 2 oder Abs. 4 des DBA zitiere, lasse keinen Aufschluss darüber zu, ob das FA eine Beteiligung sem Privatvermögen zuordne. Nach ungarischer Praxis werde nämlich immer ein Quellensteuersatz von 10 % gewährt - und damit Art. 10 Abs. 2 DBA angewendet -, egal ob die Beteiligung zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen gehöre. Soweit ich das verstanden habe, komme der 15%ige Steuersatz im Zusammenhang mit dem Betriebsstättenvorbehalt in Ungarn nicht zur Anwendung. Ri: Das klingt etwas unglaubwürdig und kann von mir so auch nicht der Antwort aus Ungarn entnommen werden. Letztlich wird es für die beiden möglichen Argumentationsschienen in dieser Sache nicht die ausschlaggebende Bedeutung haben. FA: Zwischenstaatlich wird im DBA-Recht nicht zwischen Privat- und Betriebsvermögen unterschieden. Ri: Das FA ging im Erstbescheid davon aus, dass Ungarn eine Quellensteuer von 10% iHv 168.486 abgezogen hat. Im Gegensatz zur Erklärung 2017 (KZ 67 und 167: Betrag der von den Auszahlern abgezogene Quellensteuer: 3.600.000) finden sich in der Erklärung für 2018 keine derartigen erklärten Zahlen. Wie bereits festgestellt, wurden die Beteiligungserträge in Ungarn nicht erklärt und offensichtlich auch von den Gesellschaften keine Quellensteuer abgezogen. Es gibt daher keine anrechenbare ausl. Quellensteuer. Nach Art 22 DBA Ungarn darf nur jene Steuer angerechnet werden, die der im Quellenstaat "gezahlten" Steuer entspricht. Der steuerliche Vertreter des Bf erklärt nach einem Telefonat mit einer ungarischen Kollegin, dass es vermutlich im Jahr 2018 eine Gesetzesänderung gegeben hätte. Nach dieser wären die Kapitalerträge endbesteuert und eine diesbezügliche Erklärung in Ungarn nicht mehr erforderlich. Bf: Von Herrn Name2 wird ein Kontoauszug per E-Mail übermittelt, aus dem ersichtlich sei, dass die ungarische "KESt" in Ungarn einbehalten worden sei. Wenn der auf die Gattin entfallende Anteil herausgerechnet werde, komme man genau auf die 10 % vom Dividendenbetrag. Nach Durchsicht der übermittelten Unterlage durch den Richter und dem Amtsvertreter kann davon ausgegangen werden, dass in Ungarn die 10 % Quellensteuer einbehalten wurden. Diese Aufstellung wird als Beilage 2 zum Akt genommen. Vorhalt des Ri: Keine Erklärung der Veräußerungserlöse und keine Offenlegung des Sachverhaltes in Ungarn. Nach den Angaben des Bf sei der Veräußerungsgewinn in Ungarn nicht erklärt worden, in Ö wurde er -offensichtlich zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen - offengelegt. Wenn der Bf der Meinung war, dass Ungarn das Besteuerungsrecht hat, hätte ihm seine steuerliche Vertretung zur Hinterziehung in Ungarn geraten. Da das wohl nicht sein kann und auch den Erfahrungen des Gerichts widerspricht, war auch die beschwerdeführende Partei immer der Ansicht, dass Ö das Besteuerungsrecht zukommt. Bf: Die Lage sei derart unsicher gewesen und man habe daher in Österreich eine EAS-Anfrage gestellt. In Ungarn sei die Buchhaltung, auf die das FA Zugriff habe, korrigiert worden. Nach Ansicht des Richters kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Bitte um Stellungnahme des steuerlichen Vertreters. Bf: Der Bf habe das Ergebnis in Österreich abwarten wollen, um einen Qualifikationskonflikt zu vermeiden. FA: Das heißt, es werde einen Rechtsmittelverzicht geben. Wenn es in Ungarn verjährt wäre, dann sei dieses Verhalten jedenfalls unschlüssig. Grundsätzliche Verständnisfrage zur Besteuerung der Dividenden Ri: Welcher Unterschied ergibt sich nach Art 10 iVm Art 22 Abs. 2 DBA Ungarn aus dem Umstand, welchem Staat das Besteuerungsrecht zukommt? Stimmen die Parteien folgender Auslegung zu? Greift der Betriebsstättenvorbehalt des Art 10 Abs. 4 DBA Ungarn, besteuert Ungarn nach Art 7. Nach Art. 22 Abs. 2 DBA Ungarn rechnet Ö die in Ungarn bezahlte Steuer an. Greift der Betriebsstättenvorbehalt nicht, besteuert der Ansässigkeitsstaat, Ungarn darf bis zu 10% Quellensteuer einheben, die in Ö wieder nach Art 22 Abs. 2 auf die in Ö zu zahlende Steuer anzurechnen ist. Die Parteien stimmen entgegen der vorläufigen Ansicht des Richters dahingehend überein, dass im Fall der Anwendung des Betriebsstättenvorbehaltes nach Art. 10 Abs. 4 die Besteuerung der Dividenden nach Art. 7 (und nicht nach Art 10) erfolgt und daher die Befreiungsmethode nach Art. 22 Abs. 1 DBA anzuwenden ist. Hinsichtlich des Falles der Nichtanwendbarkeit des Betriebsstättenvorbehaltes stimmen die Parteien der Ansicht des Richters zu. Zur Überleitung der Einkünfte für den Progressionsvorbehalt Überleitung der Einkünfte, die in Österreich für die Durchführung des Progressionsvorbehaltes erforderlich sind. Verwiesen wird auf das Mail vom 2.4.2025, mit dem der Richter dem Bf einen diesbezüglichen Vorschlag des FAÖ übermittelt und den Bf ersucht hat, bis 10.4. eine diesbezügliche Überleitung vorzulegen oder bekannt zu geben, ob Sie einer Zuschätzung um 20% auf die nach ungar. Recht ermittelten Einkünfte aus LuF und Geschäfstführertätigkeit für Zwecke des Progressionsvorbehaltes einverstanden sind. Der Bf teilte daraufhin mit, dass die Zuschätzung für den Ansatz der Progressionseinkünfte iHv 20% bei den Einkünften aus LuF und iHv 10% beim Geschäftsführerbezug zustimmen würde. Daraus würden sich folgende anzusetzenden Beträge ergeben: | | EK aus LuF | | EK aus Gefü | HUF | 4.855.279,00 | | 1.195.278,00 | € | 14.997,94 | | 3.692,21 | 10% | | | 369,22 | 20% | 2.999,59 |   |   | € in AUT | 17.997,53 | | 4.061,43 FA: Das kann seitens des FAÖ akzeptiert werden. Bf: Der Bf stimmt dieser Berechnung zu. Ri: Wollen die Parteien noch Ergänzungen zum Sachverhalt vortragen? Das FA verweist auf das bisherige Vorbringen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Bf: Zur Präzisierung wird vorgebracht, die Einkünfte des Bf als Einzelunternehmer seien in Ungarn zwar als Einkünfte aus LuF mit einem besonderen Steuersatz versteuert worden. Aus Sicht des ungarischen Steuerrechts handle es sich aber um Unternehmensgewinne. Der Lohnarbeitsvertrag mit der Kft 1 sei auch nach dem Verkauf der Beteiligung weitergelaufen. Dieser werde jährlich neu abgeschlossen. Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Behördenvertreter beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragt die Stattgabe der Beschwerde. Der steuerliche Vertreter des Bf hält mit Zustimmung des Bf fest, dass auch im Fall der Nichtverkündung des Erkenntnisses keine weiteren Beweisanträge gestellt werden und auch keine neuen Beweismittel vorgelegt werden. Der Schluss des Beweisverfahrens wird im Sinne des seit August 2022 geltenden Neuerungsverbotes akzeptiert. Widrigenfalls der beschwerdeführenden Partei bewusst ist, dass weitere Eingaben unter dem Aspekt der Verschleppung geprüft werden. Der Verhandlungsleiter verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Der Richter schließt die mündliche Verhandlung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Einleitend wird festgehalten, dass die umfangreiche Fragestellung an die ungar. Finanzverwaltung seitens des Bf unverständlich ist, weil der Bf in seiner Eingabe vom 17.1.2025 selbst ausführte, dass die steuerliche Behandlung in Ungarn keine Rolle für die Beantwortung der gegenständlichen Fragen spiele und sämtliche Begriffe des DBA, die für die gegenständliche Zuordnung der Besteuerungsrechte von Bedeutung seien, abkommensautonom ausgelegt werden könnten und auch müssten. Der Richter und auch die Amtspartei schließen sich dieser Ansicht an. Überdies scheinen im Schreiben der ungarischen Finanzverwaltung nur allgemeine unstrittige Aussagen zum DBA Ungarn ohne Sachverhaltsbezug auf, die keine Beantwortung der konkret gestellten sachverhaltsbezogenen Fragen darstellen. Die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der ungarischen Rechtslage (zB Aufnahme der Beteiligungserträge in die Betriebsstättengewinnermittlung, generelle Besteuerung von Dividenden mit 10% Quellensteuer unabhängig vom Vorliegen privat oder betrieblich in Ungarn gehaltener Beteiligungen) wurden nicht vollständig geklärt. Da auch ohne deren Abklärung eine abkommensautonome Lösung der entscheidenden Fragen möglich ist und aus den offen gebliebenen Fragen in diesem Erkenntnis keine Schlussfolgerungen gezogen werden mussten, war es dem Richter möglich, in dieser Beschwerdesache eine Entscheidung zu treffen. Bevor auf die Entscheidungsgründe im Detail eingegangen wird, soll darauf hingewiesen werden, dass es für dieses Erkenntnis zwei Begründungslinien gibt. Die erste betrifft eine rein juristische Frage ohne Sachverhaltsbezug und betrifft die Frage der statischen oder dynamischen Interpretation von DBAs. Konnte nach der statischen Sichtweise ein DBA nur nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA geltenden Musterabkommens und dessen Kommentierung interpretiert werden, konnte eine LuF keine Betriebsstätte iSd des DBA Ungarn haben und daher auch kein Betriebsstättenvorbehalt greifen. Da diese für die Anwendung des zwischenstaatlichen Steuerrechts bedeutsame Frage vom VwGH evtl. unterschiedlich beantwortet wurde, war diesbezüglich jedenfalls die Revision zuzulassen. Die zweite Begründungsschiene hängt mit der sachverhaltsmäßig und rechtlich zu klärenden Frage zusammen, ob es rechtlich erforderlich ist und sachverhaltsmäßig verwirklicht wurde, dass die Beteiligungen vom öst. Stammhaus fremdüblich und mit ausreichender Publizität der ungar. Niederlassung übertragen wurden. Nach den Recherchen des Richters gibt es dazu keine höchstgerichtliche Judikatur, sodass auch deswegen die Revision zuzulassen war. 1. Sachverhalt Das BFG legt seiner Entscheidung folgenden festgestellten Sachverhalt zugrunde. 1. Historie Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der auf in Ungarn gelegenem GuB eine LuF als Einzelunternehmer betrieben hat. Weiters ist er seit 1993 an der ungarischen Kapitalgesellschaft Kft 1 beteiligt und deren Geschäftsführer. Seit 2014 ist er auch an der ungar. Kft 2 beteiligt und auch deren Geschäftsführer. An beiden Gesellschaften hält der Bf 89% und seine Gattin 11%. Seit 1. Mai 2005 ist der Beschwerdeführer in Österreich in Pension und hat seinen österreichischen Landwirtschaftsbetrieb familienintern übertragen. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Pensionierung im Mai 2005 die Tätigkeit als Einzelunternehmer in Ungarn aufgenommen und ist dort auch nach dem Verkauf der gegenständlichen Beteiligungen im Jahr 2018 nach wie vor unternehmerisch als LuF aktiv. Er ist seit 2005 sowohl in Österreich bei der Österreichischen Bauernkrankenkasse (BKK) als Pensionist als auch in Ungarn als aktiver Landwirt sozialversichert. Nachdem die Kft 1 bereits seit 1993 auch auf eigenem GuB in Ungarn tätig gewesen war, begründete der Bf im Jahr 2005 als Einzelunternehmer eine eigene LuF, weil damit ein weiterer Ausbau der Tätigkeit in Ungarn ermöglicht wurde. Im Jahr 2014 wurde sodann die Kft 2 gegründet und die Liegenschaften der Kft 1 in diese eingebracht. Die beiden Gesellschaften und das Einzelunternehmen waren eng miteinander verbunden, ergänzten sich und ermöglichten die Einsparung von Kosten und eine Effizienzsteigerung. Im Jahr 2018 verkauften der Bf und seine Gattin ihre Anteile an den beiden Gesellschaften. Die Dividenden überwiesen die beiden Gesellschaften in den Vorjahren auf das österreichische Privatkonto des Bf und nicht auf das Unternehmenskonto in Ungarn. Nach den Angaben des Bf wurden die Dividenden in den Vorjahren irrtümlich in Österreich versteuert und in Ungarn wurden 10% Quellensteuer einbehalten. Im Jahr des Verkaufs der Beteiligungen (2018) wurde von den Dividenden ebenfalls von den beiden Gesellschaften 10% Quellensteuer einbehalten und in Ungarn abgeführt. Der Veräußerungsgewinn wurde in Ungarn nicht erklärt. In Österreich legte man die Beteiligungserträge in einem Schreiben an das Finanzamt vom 15.12.2020 offen und erklärte, diese in Österreich nicht zu versteuern, da das Besteuerungsrecht Ungarn zustehe. Zu den Beteiligungen und der Versteuerung der Erträge daraus in Österreich und Ungarn siehe im Detail unten. 2. Wohnsitze, Aufenthalte Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz, familiäre Bindungen und somit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. In Ungarn hat er seit 1996 eine Eigentumswohnung (Ort in Ungarn). Diese befindet sich in Privateigentum. Seit 2008 wurde von ihm zusätzlich eine Mietwohnung vor Ort (Ort2 in Ungarn) neben dem Betrieb angemietet. Diese Wohnung steht ausschließlich dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Beide Wohnungen werden auch als Büro genutzt. Die Mietzahlungen für die Mietwohnung in Ort2 in Ungarn werden vom landwirtschaftlichen Konto bezahlt und sind als Betriebsausgabe erfasst. Der Bf hielt sich nach seinen Angaben in Ungarn in den Jahren 2014 bis 2017 im Durchschnitt an 160 Tagen/Jahr auf. Im Jahr 2018 ist er demnach an 178 Tagen, im Jahr 2019 an 99 Tagen und im Jahr 2020 an 24 Tagen in Ungarn gewesen. Überwiegend hielt sich der Bf somit in Österreich auf. Der Bf selbst führte im Vorlageantrag aus, dass die ungarische Landwirtschaft eine Betriebsstätte des öst. Unternehmers Bf sei. 3. Abläufe im Unternehmen LuF des Bf Der landwirtschaftliche Betrieb des Bf hat keine angestellten Mitarbeiter. Die Leistungen für Verwaltung, Buchhaltung und Rechtsfragen werden auf Werkvertragsbasis zugekauft. Die Feldarbeit wird in Lohnarbeit an die Kft 1 vergeben. Der Bf kümmert sich als Landwirt um die Planung der Feldarbeit (Anbau, Feldpflege, Spritzung, Düngung, Ernte, Lagerung und Verkauf), trifft die diesbezüglichen Entscheidungen und trägt auch das Unternehmerrisiko.

Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100407/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100407.2023
Stammnummer
147951
Gültig
12.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF