Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1760-W/02
Inhalt und Form des Haftungsbescheides, verdeckte Gewinnausschüttung, Verrechnungskonto, Beweisthema, Bruttoberechnung Kest, Nettoberechnung Kest, Auszahlung Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1760-W/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt Einkünfte
durch das Ausführen von Export- und Importgeschäften. Das Finanzamt
erließ die Bescheide im Streitzeitraum entsprechend den abgegebenen
Erklärungen.
In der Folge fand eine
abgabenbehördliche Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen statt.
Der Betriebsprüfer traf dabei folgende Feststellungen:
Eine Lebensversicherung lautend
auf den Gesellschafter TK, deren Prämien aufwandswirksam verbucht worden
waren, war im Jänner 1996 ausbezahlt worden. Diese Auszahlung fand
keinen Eingang in die Buchhaltung. Die Betriebsprüfung wertete diese
Auszahlung daher als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter.
Der Betrag wurde dem Gewinn außerbilanziell hinzugerechnet und der
Besteuerung mit Kapitalertragsteuer unterworfen.
Das Verrechnungskonto des
Gesellschafters TK wies per 1.1.1996 einen um 1.340.895,00 ATS niedrigeren
Stand gegenüber dem Stand vom 31.12.1994 aus, ohne dass von der
Gesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter in dieser Höhe in die
Aktiva aufgenommen worden wäre. Da der Jahresabschluss durch die
Gesellschaft genehmigt worden war, wurde vom Betriebsprüfer als erwiesen
angenommen, dass die Gesellschaft auf diese Forderung zu Gunsten des
Gesellschafters verzichtet hatte, was die Kapitalertragsteuerpflicht für
diesen Betrag für das Jahr 1995 auslöste.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung. Es erging ein Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995
und 1996.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung eingebracht. Die Bw. führte darin aus:
Kapitalertragsteuer (Tz.
23):
Der Haftungs- und
Abgabenbescheid sei grundsätzlich unrichtig, weil aus diesem nicht
hervorgehe, für welches Kalenderjahr Kapitalertragsteuer vorgeschrieben
werde, da der Bescheid zwei Kalenderjahre bezeichne. Damit sei unklar, für
welches Jahr nach Ansicht der Betriebsprüfung die verdeckte
Ausschüttung angefallen sein sollte. Die Überlegungen der
Betriebsprüfung in Tz. 23 stünden mit der Gesetzeslage in Widerspruch.
Zudem sei der diesbezügliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß
erforscht worden. Die Betriebsprüfung habe damit ihre Ermittlungspflicht im
Sinne des § 115 BAO verletzt.
Es werde daher die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides beantragt.
In der Gegenäußerung
zur Berufung führte die Betriebsprüfung aus: Dem
Betriebsprüfungsbericht sei eindeutig in der Tz. 24 zu entnehmen, wie die
Kapitalertragsteuer berechnet worden sei und welche Beträge auf welches
Kalenderjahr entfallen. Der Bericht stelle als Begründung des Bescheides
einen Bescheidbestandteil dar und erläutere somit hinreichend die
Vorschreibung der Kapitalertragsteuer.
In der Folge teilte der
steuerliche Vertreter der Bw. in einem gesonderten Schreiben mit, dass die Bw.
mit dem ehemaligen Gesellschafter TK vereinbart habe, dass allfällige
Kapitalertragsteuerbeträge von diesem zu tragen seien.
Das Finanzamt entschied
über die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung. Hinsichtlich
Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gab es der Berufung nicht Folge.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Abgang am
Verrechnungskonto des Gesellschafters TK weiterhin als Forderungsverzicht der
Gesellschaft eingestuft würde, weil im Berufungsverfahren keinerlei
entkräftende Beweismittel beigebracht worden seien. Damit liege eine
verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die nachträglich beigebrachte
Übernahmeerklärung habe keine Berücksichtigung gefunden, da TK
vermögenslos sei und nur eine kleine Rente beziehe. Es seien auch keine
Angaben seitens der Bw. darüber erfolgt, wie TK die Forderung zu begleichen
beabsichtige. Es sei daher am Forderungsverzicht festzuhalten.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In dieser führte
sie zum Verrechnungskonto und der daraus resultierenden verdeckten
Gewinnausschüttung aus: Es habe keine ordnungsgemäße
Ermittlung des Sachverhaltes durch die Finanzbehörde stattgefunden und der
angenommene Sachverhalt widerspreche den Erkenntnissen des VwGH 15.12.1999,
97/13/0188 sowie VwGH 15.12.1999, 97/13/0189. Auch sei nicht gewürdigt
worden, ob bei dem hohen Stand des Verrechnungskontos die Zahlung von vornherein
nicht möglich war, sodass die verdeckte Gewinnausschüttung vollkommen
den Tatsachen widerspreche. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer stehe in
Widerspruch zu den Vereinbarungen zwischen der Bw. und dem Gesellschafter
TK.
In einer gesonderten
Niederschrift brachte der steuerliche Vertreter der Bw. neuerlich vor, dass die
Vorschreibung eines Steuerbetrages in einem Bescheid rechtswidrig sei. Weiters
dürfe aus der Verringerung des Standes des Verrechnungskontos nicht alleine
der Schluss gezogen werden, dass dem Gesellschafter eine Ausschüttung
zugeflossen sei. Beispielsweise sei im Jahr 1997 von TK rund
205.000,00 S eingezahlt worden. Es werde daher beantragt, die Zeugen TK und
AK darüber zu vernehmen, dass TK im Jahr 1995 keine
Gewinnausschüttung in der Höhe von 1.340.895,00 bezogen habe.
Außerdem seien Geschäftsführerbezüge gegengerechnet
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Form und Inhalt des
Haftungsbescheides:
Sachverhalt:
Der Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Prüfungszeitraum von 1995 bis 1996 wies die Haftungssumme von
464.270,00 S in einem Betrag aus. In der Begründung des Bescheides
wurde auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 224 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Haftungsbescheid geltend gemacht. Bei dieser Geltendmachung der Haftung sind die
im Haftungswege geltend gemachten Abgabenansprüche nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufgeschlüsselt auszuweisen, um sie dem Haftenden zur
Kenntnis zu bringen. Geht der Haftungsbetrag auf mehrere Abgabenbescheide
zurück, so ist eine entsprechende Aufgliederung vorzunehmen.
Dieser Anforderung wird der gegenständliche
Haftungsbescheid in seinem Spruch nicht gerecht, weil dort lediglich die
Höhe der für die Jahre 1995 bis 1996 geltend gemachten
Kapitalertragsteuer in einer Summe ausgewiesen, jedoch nicht aufgegliedert wird,
wie sich dieser Betrag errechnet und welche Beträge auf welche Jahre
entfallen. Allerdings ist die erforderliche Aufschlüsselung zweifelsfrei
der Begründung des Bescheides, nämlich dem
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen.
Kann der Begründung eines Bescheides vollständig
entnommen werden, aus welchen Abgaben für welchen Zeitraum sich die im
Haftungsbescheid geltend gemachte Haftungssumme zusammensetzt, so steht das
globale Anführen dieser Summe für den gesamten Haftungszeitraum im
Spruch des Bescheides der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht
entgegen.
Kapitalertragsteuer 1995 -
Verrechnungskonto
Sachverhalt: An der Bw. waren im gesamten
Prüfungszeitraum bis 18.12.1988 TK zu 98 Prozent beteiligt und AK zu
2 Prozent beteiligt. TK war gleichzeitig auch Geschäftsführer bis
zum 26. Juli 1995. In der Bilanz wurde zum 31.12.1994 ein Stand
des Verrechnungskontos von 1.595.201,81 S auf der Aktivseite der Bilanz
ausgewiesen. Für das Jahr 1995 wurden keine Buchhaltungsunterlagen
vorgelegt. TK hatte diese aus Versehen weggeschmissen. Die Eröffnungsbilanz
zum 1.1.1996 wies einen Stand des Verrechnungskontos von 254.306,63 S auf
der Aktivseite der Bilanz aus. Nach den Angaben der Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren ist keine Einlage seitens des
Gesellschafter-Geschäftsführers TK auf das Verrechnungskonto erfolgt.
Die Bw. hat im Gegenzug zur Verminderung des Verrechnungskontos keine Forderung
an den ehemaligen Geschäftsführer und bis 1988 zu 98 Prozent
beteiligten Anteilsinhabers in die Bilanz eingestellt bzw. im gerichtlichen Wege
gegen diesen geltend gemacht. Weder in der mit den Erklärungen
eingereichten Bilanz zum 31.12.1996 noch zum 31.12.1997 findet sich eine
derartige Position. Aus den in den Jahren 1996 und 1997 verbuchten
Honorarnoten des steuerlichen Vertreters ist ersichtlich, dass dieser
Bilanzierungsarbeiten und Arbeiten zur Erstellung von Steuererklärungen
für das Jahr 1995 durchgeführt hat. Über Ersuchen des
Prüfers wurden auch seitens des steuerlichen Vertreters keine Bilanzen oder
Steuererklärungen für das Jahr 1995 oder Abschriften derselben
vorgelegt. Der Gesellschafter - Geschäftsführer TK ist mittellos und
bezieht nur eine kleine Rente.
Rechtliche Würdigung: Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen
Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer). Zu diesen Kapitalerträgen gehören
gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a leg. cit. auch
sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung. Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile,
die der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne
Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Dazu zählen insbesondere verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu
Unrecht mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind
somit:
eine
Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft
das
objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers zu Lasten der
Körperschaft
das
subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung
Subjektive Voraussetzung ist eine ausdrücklich auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen -
der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch
schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Sie
liegt daher auch dann vor, wenn die Gesellschaft von einem zu Unrecht in
Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn
rückgängig zu machen. Dieses Verhalten muss den Schluss
ermöglichen, auch wenn es nur in einem Dulden oder Unterlassen besteht,
dass die durch das Organ vertretene Gesellschaft die Verminderung des
Gesellschaftsvermögens akzeptiert hat (VwGH 27.5.1999, 96/15/0018).
Ein Forderungsverzicht gegenüber dem Anteilsinhaber
ohne betrieblichen Anlass löst eine verdeckte Ausschüttung aus. Wird
auf eine objektiv nicht vorhandene, aber von "Gläubiger" und "Schuldner"
angenommene Forderung verzichtet, so reicht dies für die Annahme einer
verdeckten Ausschüttung aus.
Im vorliegenden Fall wies die Bilanz zum 31.12.1994 eine
Forderung der Bw. gegen den Mehrheitsgesellschafter und
Geschäftsführer in der Höhe von 1.595.201,81 S aus. Per
1.1.1996 war diese Forderung aus der Bilanz insofern verschwunden, als das
Verrechnungskonto nur mehr einen Stand von 254.306,63 S auswies. Eine
andere Aktivpost, mit der diese Forderung gegen den Gesellschafter geltend
gemacht worden wäre, fand sich nicht. Mangels Vorlage von
Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1995 konnte die Verringerung des
Standes des Verrechnungskontos und deren Ursache in der Buchhaltung nicht
nachvollzogen werden. Dass die Bw. Schritte unternommen hätte, um diese
Forderung gegen den Gesellschafter geltend zu machen, konnte vom Prüfer
nicht festgestellt werden. Sowohl im Prüfungsverfahren als auch im
Rechtsmittelverfahren ist die Bw. jeden Nachweis schuldig geblieben, dass die
Verringerung ihres Betriebsvermögens zu Gunsten des Gesellschafters
Konsequenzen nach sich gezogen hätte.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass zwischen der
Bw. als Körperschaft und dem Gesellschafter TK als Anteilsinhaber und
Geschäftsführer eine Nahebeziehung bestand. Weiters wurde eine
Bereicherung von TK zu Lasten der Bw. dadurch verwirklicht, dass die Bw. auf die
Forderung aus dem Verrechnungskonto zu ihren eigenen Lasten und zu Gunsten von
TK verzichtet hat. Damit ist das objektive Tatbild der Bereicherung zu Lasten
der Körperschaft verwirklicht worden. Das subjektive Tatbild der auf die
Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung ist dadurch verwirklicht,
dass die Bw. es unterlassen hat, Schritte gegen TK zu unternehmen, um den
Vermögensnachteil für die Bw. wieder auszugleichen. Damit ist der
Tatbestand der verdeckten Ausschüttung an TK verwirklicht.
Wenn die Bw. nun vorbringt, dass die Behörde es
unterlassen hätte, den Sachverhalt ausreichend zu erforschen, so wird
darauf hingewiesen, dass die amtliche Ermittlungspflicht dort ihre Grenze
findet, wo die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt. Trotz
Aufforderung im Rahmen der Betriebsprüfung und dem Hinweis in der
Begründung in der Berufungsvorentscheidung, dass die Bw. keinen Nachweis
bezüglich des Nichtvorliegens einer verdeckten Ausschüttung
beigebracht hatte, hat die Bw. keine Aufklärungen betreffend die
Verringerung des Standes des Verrechnungskontos gegeben. Weiters legte sie keine
Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1995 vor, welche allenfalls
über den fraglichen Sachverhalt hätten Aufschluss geben können.
Damit hat die Bw. ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt. Die
Behörde hat jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten versucht, den
Sachverhalt zu ermitteln. So wurde im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens
mehrmals die Frage nach den Gründen für die Verringerung des Standes
des Verrechnungskontos aufgeworfen. Der Prüfer versuchte weiters durch
Befragen der Bw. bzw. deren steuerlichen Vertreters zu klären, woher die
Mittel für eine allfällige Einzahlung seitens TK in dieser Höhe
auf das Verrechnungskonto stammen könnten (siehe die im Zuge der
Prüfung übermittelten Fragenlisten mit Fragen zu diesem Sachverhalt).
Diese Fragen blieben im Betriebsprüfungsverfahren bis zum
Prüfungsschluss unbeantwortet. Über Befragen durch den Prüfer
teilte der steuerliche Vertreter lediglich mit, dass keine Einlage erfolgt sei.
Aus dem Arbeitsbogen geht weiters hervor, dass dieses Beweisthema auch im Zuge
der Schlussbesprechung nochmals erörtert werden sollte. Die Bw. und ihr
steuerlicher Vertreter haben jedoch, wie aus dem Arbeitsbogen ersichtlich ist,
den Termin der Schlussbesprechung nicht wahrgenommen. Die Bemühungen der
Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, blieben seitens der Bw.
unbeantwortet. Dieses Vorbringen vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
Die Bw. bringt weiters vor, dass die Behörde nicht
überprüft hätte, ob die Auszahlung eines so hohen Standes der
Verrechnungskontos überhaupt möglich gewesen sei. Zu diesem Vorbringen
wird auf die obigen Ausführungen betreffend verdeckte Ausschüttungen
verwiesen, wonach es für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
nicht erforderlich ist, dass das Vorliegen der der Ausschüttung zu Grunde
liegende Forderung überprüft wird, da auch der Verzicht auf eine
bloß vermeintliche Forderung ebenfalls eine Ausschüttung bewirkt.
Dass die Bw. vom Vorhandensein einer derartigen Forderungen ausgegangen ist,
bedarf keiner Überprüfung, da sie dieselbe zum 31.12.1994 bilanziert
hat.
Wenn der steuerliche Vertreter nun in der gesonderten
Niederschrift vorbringt, dass der Gesellschafter TK keine Ausschüttung
erhalten habe, weil er Beträge eingezahlt hätte, so steht dieses
Vorbringen in Widerspruch zu den seinerzeitigen Angaben gegenüber dem
Prüfer, dass keine Einlagen getätigt worden seien. Bei
widersprüchlichen Angaben hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
judiziert, dass den zeitnäheren Angaben mehr Glauben geschenkt werden kann
als den Jahre später erfolgenden Angaben.
Die Bw. brachte in der gesonderten Niederschrift weiters
vor, dass der Verzicht auf die Begleichung der Forderung aus dem
Verrechnungskonto einen Ausgleich für geringfügige
Geschäftsführerbezüge darstellen sollte. Zum einen weisen die
Bilanzen für die Vorjahre 1992 und 1993
Geschäftsführerbezüge in der Höhe von 300.000,00 S oder
im Jahr 1994 von 150.000,00 S aus. Zum anderen findet sich in der
Eröffnungsbilanz zum 1.1.1996 keine Rückstellung oder sonstige
Verbindlichkeit für ausstehende Geschäftsführervergütungen.
Dieses Vorbringen steht daher in Widerspruch zur abgegebenen Bilanz für das
Jahr 1996.
Antrag auf
Zeugeneinvernahme:
Die Bw. beantragte die Einvernahme der Zeugen TK und AK,
dass TK im Jahr 1995 keine Gewinnausschüttung bezogen habe.
Gemäß
§ 183 BAO kann die Partei
Beweisanträge stellen. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass er
ordnungsgemäß gestellt wird, nur dann ist er als solcher beachtlich.
Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des
Beweismittels und des Beweisthemas. Als Beweisthema kommen dabei nur Tatsachen
in Frage, die für die Ermittlung des tatsächlichen Geschehens dienlich
sind. Die Würdigung von Tatsachen, ob damit ein abgabenrechtlicher
Tatbestand verwirklicht ist, stellt kein Beweisthema dar, das einem
Beweisverfahren zugänglich wäre. Derartige Beweisanträge sind
unerheblich und als solche abzulehnen.
Im vorliegenden Fall beantragte die Bw. eine Beweisaufnahme
darüber, ob eine Gewinnausschüttung bezogen worden sei. Die
Feststellungen der Betriebsprüfung, dass das Verrechnungskonto des
Gesellschafters TK die besagten Stände zum 31.12.1994 und zum 1.1.1996
aufwies, betreffen Tatsachen. Die Feststellung, dass sich der Stand daher
zwischen dem 31.12.1994 bis zum 1.1.1996 um 1.340.895,00 S verringert hat,
betrifft ebenfalls eine Tatsache. Diese Tatsachen blieben im Verfahren
unbestritten. Dass die Betriebsprüfung und in der Folge auch die
Finanzbehörde die Verringerung des Standes des Verrechnungskontos zu
Gunsten des Gesellschafters TK als Gewinnausschüttung beurteilt hat, stellt
eine Würdigung der unbestrittenen Tatsachen dar und ist als solche keine
Tatsache mehr. Diese Würdigung ist daher als Beweisthema untauglich. Die
Aufnahme des Beweises war daher abzulehnen.
Kapitalertragsteuer 1996
- Auszahlung Lebensversicherung:
Sachverhalt:
An der Bw. waren im gesamten Prüfungszeitraum bis
18.12.1988 TK zu 98 Prozent beteiligt und AK zu 2 Prozent beteiligt.
TK war gleichzeitig auch Geschäftsführer bis zum
26. Juli 1995. Im Jänner 1996 wurde eine Lebensversicherung,
deren Prämien aufwandswirksam verbucht worden waren, an den Gesellschafter
TK ausbezahlt. Diese Zahlung fand keinen Eingang in die Buchhaltung der
Bw.
Rechtliche Würdigung:
Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen betreffend
die Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen und betreffend
der Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur
Kapitalertragsteuer 1995 verwiesen.
Im vorliegenden Fall ist dem Gesellschafter TK bei einer
Beteiligung von 98 Prozent ein Geldwert in der Höhe der
Versicherungszahlung zugeflossen. Der Zufluss dieses Betrages an TK blieb im
gesamten Verfahren unbestritten. TK steht mit dem Ausmaß seiner
Beteiligung in einem Eigentums- bzw. Naheverhältnis zur Körperschaft.
Im Zeitpunkt der Auszahlung wurde die Geschäftsführung der Bw. von AK,
der Tochter von TK, wahrgenommen. Diese Tatsache bekräftigt weiters das
Naheverhältnis des Empfängers der Versicherungszahlung zur Bw. Mit
dieser Zahlung ist eine Vermögensvermehrung auf Seiten des
Mehrheitsgesellschafters TK eingetreten, nachdem die Prämienzahlungen
für diese Versicherung über die Jahre von der Bw. getragen worden
waren. Damit trat eine Bereicherung zu Lasten der Körperschaft ein. Das
subjektive Tatbild der auf die Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung ist dadurch verwirklicht, dass es die Bw. unterlassen hat,
diesen Auszahlungsbetrag für sich in Anspruch zu nehmen, in dem sie diesen
Betrag nicht in die Buchhaltung aufgenommen hat. Weiters wurde auch keine
Forderung in dieser Höhe gegen TK in die Bilanz eingestellt. Damit ist der
Tatbestand der verdeckten Ausschüttung an TK verwirklicht.
Die Bw. bringt vor, dass die Auszahlung der
Lebensversicherung als Gegenverrechnung von
Geschäftsführerbezügen erfolgt sei. Die
Geschäftsführerbezüge seien laut dem Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung zur GZ. RV/1761-W/02 sehr gering gewesen und
die Zahlung des Lebensversicherungsbetrages sollte einen Ausgleich dafür
darstellen. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass TK in den Jahren 1992
und 1993 Geschäftsführerbezüge in der Höhe von
300.000,00 S und im Jahr 1994 in der Höhe von 150.000,00 S
erhalten hat. Für das Jahr 1995 fehlen die Buchhaltungsunterlagen. In
die Eröffnungsbilanz zum 1.1.1996 wurde keine Rückstellung oder
sonstige Verbindlichkeit für ausstehende
Geschäftsführervergütungen eingestellt. Das Vorbringen ist daher
nicht glaubhaft bzw. steht im Widerspruch zur Aktenlage und den eingereichten
Bilanzen.
Brutto/Nettoberechnung:
Sachverhalt:
Im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge
aus dem Forderungsverzicht (im Jahr 1995) und der Auszahlung der
Lebensversicherung (Jänner 1996) an TK hat die Bw. weder
Kapitalertragsteuer einbehalten noch abgeführt. Im August 2000 wurde
der Finanzbehörde mittels Schreiben mitgeteilt, dass mit TK vereinbart
worden sei, dass anfallende Kapitalertragsteuerbeträge von diesem zu tragen
sein werden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG
in der Fassung BGBl. 1993/818 ab 1994 beträgt die Kapitalertragsteuer
22 Prozent. Dabei ist der Steuersatz in der Weise zu verstehen, dass es
sich dabei um den Anteil an Steuer vom Bruttokapitalertrag handelt.
Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch die vom Schuldner der Kapitalerträge
übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge
(§ 93 Abs. 4 Z 3 EStG).
Zur Berechnung der Kapitalertragsteuer muss daher
festgestellt werden, wer die Kapitalertragsteuer trägt. Da im Fall einer
verdeckten Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuerpflicht erst mit der
Feststellung der Ausschüttung bekannt wird, müssen in diesem Fall
Schuldner und Gläubiger der Kapitalerträge innerhalb einer
angemessenen Frist nachweislich erklären, wer die Kapitalertragsteuer
trägt. Als angemessene Frist ist dabei die Rechtsmittelfrist jenes
Bescheides, in dem erstmals das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
festgestellt wurde, anzusehen. Fehlt eine derartige
Übernahmeerklärung, so ist unter Gesamtbetrachtung des Verhaltens des
Schuldners der Kapitalerträge festzustellen, ob dieser die
Kapitalertragsteuer zu Gunsten des Gläubigers endgültig
übernimmt.
Im vorliegenden Fall wurde keine Vereinbarung nachgewiesen,
aus der zweifelsfrei hervorginge, dass der Gesellschafter TK die
Kapitalertragsteuerbeträge übernommen hat. Die Bw. konnte keine
derartige Vereinbarung vorlegen. Vielmehr stellt sich der von der
Betriebsprüfung ermittelte Sachverhalt dahingehend dar, dass der
Gesellschafter TK, dem die Ausschüttungen zugeflossen waren, ohne
Vermögen ist und ihm keine Mittel zur Verfügung stehen, um die
Kapitalertragsteuerbeträge zu begleichen. Weiters hat die Bw. als
Schuldnerin der Kapitalerträge keine Schritte unternommen, um die
Entrichtung dieser Steuerbeträge beim Gesellschafter TK zu erwirken. Es
muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bw. die Kapitalertragsteuer
endgültig übernommen hat. In diesem Fall sind auch die
übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge der Steuerpflicht zu
unterwerfen. Bei den festgestellten Ausschüttungen handelt es sich daher um
Nettoerträge, denen die übernommenen Steuerbeträge noch
hinzugerechnet werden müssen. Die Berechnung im
Betriebsprüfungsbericht erfolgte daher in Übereinstimmung mit der
Rechtslage.
Die Erklärung des steuerlichen Vertreters vom
August 2000, dass die Bw. eine Vereinbarung mit TK getroffen habe, die
Kapitalertragsteuerbeträge zu tragen, reicht als Nachweis für eine
tatsächliche Übernahmevereinbarung nicht aus. Es handelt sich dabei
lediglich um eine Mitteilung des steuerlichen Vertreters, für die kein
Nachweis im weiteren Verfahren beigebracht wurde. Mangels Nachweis der
Vereinbarung und angesichts der Vermögenslage des Gesellschafters TK und
mangels Nachweis weiterer Einbringungsschritte seitens der Bw. ist die
vorliegende Mitteilung daher nicht glaubhaft. Dieser Mitteilung kann lediglich
die Bedeutung einer Absichtserklärung zur Steuerverringerung beigemessen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Inhalt und Form des Haftungsbescheidesverdeckte GewinnausschüttungVerrechnungskontoBeweisthemaBrottoberechnung KestNettoberechnung KestAuszahlung Lebensversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1760-W/02
- Stammnummer
- 9750
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF