RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100906/2010

Handel mit Ankaufsrechten aus Immobilienleasinggeschäften als Einkünfte aus Gewerbetrieb und keine außergewöhnliche Belastungen für die Anschaffung beziehungsweise Erneuerung von Schwimmbad, Whirlpool, Dampfbad, Sauna und Bad

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100906/2010vom 25.09.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wer regelmäßig, insgesamt mindestens zehnmal, Immobilienleasingverträge bei verschiedenen Objekten abschließt und diese weitervermietet, erzielt mit dem Verkauf der Ankaufsrechte nach Ablauf der Kündigungsverzichtsfrist Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn aus den aufwändigen Rechnungskreisen, welche er als Mittler zwischen Mietern und Leasinggebern geführt hat, dem extensiven Fachkenntnissen als Geschäftsführer und Gesellschafter von Immobilienleasinggesellschaften sowie als gerichtlich beeideter Gutachter für das Leasingwesen und dem Spezialwissen als Geschäftspartner der von ihm geführten Gesellschaften oder Gesellschaften, an denen er beteiligt war und den unterbliebenen rechtzeitigen Versuchen der vorausschauenden Finanzierung des Erwerbes (Ausübung des Optionsrechtes) der Liegenschaften geschlossen werden kann, dass er von Anfang an geplant hatte, diese Optionsrechte nicht auszuüben, sondern an (eine ihm gehörende) Gesellschaft zu verkaufen und so die stillen Reserven der Liegenschaften nicht bei der erwerbenden Gesellschaft zu versteuern.
Wer aufgrund seiner besonders hohen Einkünfte in der Lage ist, sich Wirtschaftsgüter anzuschaffen wie Schwimmbad, Whirlpool, Dampfbad, Sauna und weitere zusätzliche Einrichtungen in Nassbereichen (bei Dusche und Badewanne), tut dies freiwillig. Eine Anpassung dieser Gegenstände an eine Behinderung, beziehungsweise deren teilweise Neuanschaffung, ändert daran nichts und fehlt es damit einerseits an der Zwangsläufigkeit und auch an der Außergewöhnlichkeit solcher Aufwendungen, wenn diese in der Gruppe der ähnlich Wohlhabenden durchaus üblich sind.

Wortlaut laut Findok

und RV/5100258/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die_Senatsmitglieder in der Beschwerdesache vertreten gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 21. April 2010 betreffend Einkommensteuer 2007 und vom 15. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2008 in der Sitzung am 11. August 2015 zu Recht erkannt: Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 angeführten Abgabe betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2007 | Einkommen | € 3.766,49 | Einkommensteuer | € 0,00 Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: A) Einkommensteuer 2007: Der Beschwerdeführer wurde mit dem Einkommensteuerbescheid 2007 datiert vom 10. Dezember 2009 abgesehen davon, dass die bei Kennziffer 476 (nicht regelmäßig anfallende Kosten für Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung nach § 4 Verordnung außergewöhnliche Belastungen [BGBl 303/1996]; außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 5 EStG 1988 [Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988] ohne Selbstbehalt) die beantragten Aufwendungen von € 15.106,80 auf € 8.706,10 reduziert wurden, antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Dies wurde damit begründet, dass die Kosten für ein Whirlpool nicht zu den anerkannten Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 gehören würden. Der angeschaffte Gegenstand habe keine spezifische, ausschließlich auf die Bedürfnisse der Person abgestimmte Beschaffenheit, sondern sei bloß für das Wohlbefinden allgemein empfehlenswert. Mit der Begründung, dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei, wurde das Verfahren für die Einkommensteuer 2007 mit dem Bescheid datiert vom 21. April 2010 gemäß § 303 Abs. 4 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) von Amts wegen wiederaufgenommen. Im Sachbescheid vom gleichen Datum wurden die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit von € 20.175,77 auf € 10.134,87 vermindert und der Verlustvortrag gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 von € 30.977,42 auf € 23.446,74 gekürzt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF. BGBl. I Nr. 13/2014 beim Bundesfinanzgericht als „Beschwerde“ zu behandeln) datiert vom 3. Mai 2010, beim Finanzamt eingelangt am 5. Mai 2010, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er schon gegen den Erstbescheid, datiert vom 10. Dezember 2010, am 11. Januar persönlich eine Berufung eingereicht habe, diese beim Finanzamt jedoch nicht auffindbar sei. Dies sei erst durch Nachfragen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Aus diesem Grund übersende er eine Kopie der ursprünglichen Berufung, auf welcher er hinsichtlich der Begründung für das Begehren zusätzliche Therapieinvestitionen in Höhe von € 3.912,50 anzuerkennen und das Einkommen mit € -5.876,01 festzusetzen, verweise. In dem beilegten mit 11. Januar 2010 datierten Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass er € 15.616,80 als außergewöhnliche Belastung infolge einer Wirbelsäulenverletzung, die durch einen Verkehrsunfall entstanden sei und zu einer 50%-igen Behinderung geführt habe, beantragt habe. In diesem Betrag seien auf acht Jahre verteilte Investitionen für eine „Unterwassermassage sowie eine Wärmekabine“ enthalten. Die Notwendigkeit von Unterwassermassagen und der Behandlung in Wärmekabinen sei medizinisch „induziert“ (wohl gemeint indiziert), wodurch auf entsprechende physiotherapeutische Behandlungen verzichtet werden könne, beziehungsweise diese stark reduziert werden könnten. Außerdem seien die Massagedüsen speziell auf die Wirbelsäule des Beschwerdeführers angepasst. Von einer allgemein empfehlenswerten Anwendbarkeit könne daher nicht mehr die Rede sein. Aufgrund des Stundensatzes von € 51,00 für physiotherapeutische Behandlungen, handle es sich bei der Anschaffung eines Whirlpools und einer Wärmekabine (um € 31.300,00) um eine im wirtschaftlichen Interesse getätigte Investition, welche zu geringeren außergewöhnlichen Belastungen in der Zukunft führen würden. Beigelegt waren diesem Schreiben fünf umfangreiche und detaillierte medizinische Gutachten, welche den Krankheitsverlauf, den wahrscheinlich dafür ursächlichen Verkehrsunfall sowie den jeweils im Zeitpunkt des Gutachtens aktuellen physischen oder psychischen Zustand des Beschwerdeführers und die durchgeführten oder empfohlenen Therapien beschreiben. Allein im als Befundbericht bezeichneten Schreiben des Dr. W datiert vom 9. Mai 2006 , welcher den Beschwerdeführer seit dem Unfall 1987 regelmäßig behandelt, wird auf die mögliche Behandlung in Whirlpools oder Wärmekabinen hingewiesen. Der Gesamttext dieses Schreibens lautet: „Bei dem Patienten handelt es sich um ein langjähriges, durch einen Unfall ausgelöstes Wirbel-und Bandscheibenleiden mit entsprechenden pseudoradiculären und radiculären Beschwerden. Die Verordnung und die Anschaffung eines Whirlpools ist vom orthopädischen Standpunkt auf alle Fälle gerechtfertigt. Zusätzlich ist die Behandlung durch Kälte-und Wärmekammern absolut notwendig und auch medizinisch indiziert.“ Weiter beigelegt war eine Zahlungsbestätigung vom 25. September 2007 in Höhe von € 14.500,00 über ein Whirlpool RE 200602282 (Whirlpool inklusive Farblichttherapie und Zubehör) sowie die dazugehörige Rechnung vom 14. Juni 2006 über ein Envoy, pear, inklusive Isolierabdeckung (€ 13.916,67), ein Ozongerät „fresh water“ (€ 408,33), ein Farblichttherapiegerät „luminescence“ (€ 166,67), Lieferung, Aufstellung Inbetriebnahme (€ 312,50), Start-Wasserpflegsetz Bayrol (€ 112,50) und ein Cover Valet (€ 414,17). Die Rechnungssumme setzte sich aus den Einzelpositionen der Mehrwertsteuer und dem Endrabatt (21,183%) zusammen (€ 14.500,00). Mit Berufungsvorentscheidung datiert vom 11. Mai 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und dies damit begründet, dass es einer vermögensmindernden Ausgabe bedürfe, um Kosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit seiner Krankheit erwachsen, als außergewöhnliche Belastung qualifizieren zu können. Darunter seien Ausgaben zu verstehen, welche mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr einhergehen würden. Solchen Aufwendungen würden die Ausgaben gegenüberstehen, welche nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen würden und schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden könnten. Diese "Gegenwerttheorie" finde dort ihre Grenze, wo das neu angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit habe. Darunter würden Wirtschaftsgüter fallen, welche nur für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschafft würden und grundsätzlich für jemand anderen keinen Nutzen mit sich bringen würden, wie zum Beispiel Prothesen, Brillen, Hörhilfen und alle Wirtschaftsgüter, welche wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit nur von Behinderten verwendet werden könnten (Rollstühle). Da ein Whirlpool und eine Infrarotkabine auch für andere von Nutzen seien und ganz allgemein dem Wohlbefinden dienen würden, liege keine außergewöhnliche Belastung vor. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat datiert vom 16. Juni 2010 (nach § 323 Abs. 38 BAO ist diese daher vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 B-VG [Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930] zu erledigen) und begehrte im Jahr 2007 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 12.618,60 anzuerkennen. Eine Begründung solle nachgereicht werden. Mit Schreiben datiert vom 3. März 2011 eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 25. März 2011 erklärte der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag insofern abändern zu wollen, als dass die Investition für das Whirlpool und die Infrarotkabine in Höhe von € 31.300,00 zur Gänze als außergewöhnliche Belastung im Jahr 2007 anerkannt werden solle, da er festgestellt habe, dass es für eine Verteilung der Anschaffungskosten bei außergewöhnlichen Belastungen keine Rechtsgrundlage gebe. Dem Finanzamt werde entgegnet, dass die Massagedüsen im Whirlpool speziell auf den Wirbelsäulenbereich des Beschwerdeführers angepasst worden seien. Der Beschwerdeführer setze sie ausschließlich zu Therapiezwecken ein und sei die Behandlung der geschädigten Körperstellen mitunter teilweise unangenehm und führe nur bei in exakt derselben Weise betroffenen Behinderten zu einer Steigerung des Wohlbefindens. Darüber beabsichtige der Beschwerdeführer nicht sein Haus zu verkaufen. Im Falle der Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt, sei es fraglich, was jemand für ein zehn oder zwanzig Jahre altes gebrauchtes Kunststoffwhirlpool bereit zu zahlen sei. Zu den Feststellungen der Außenprüfung zur Einkommensteuer 2007 siehe folgend unter Punkt B). Der Einkommensteuerbescheid 2008 des Beschwerdeführers datiert vom 2. Juni 2010 folgte in allen Punkten der elektronischen Abgabenerklärung, auch bei den zusätzlichen Kosten der Behinderung in Höhe von € 57.368,16. Mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurde die Außenprüfung beim Beschwerdeführer abgeschlossen, welche unter anderem die Umsatz- und Einkommensteuer 2007 bis 2009 umfasste. Dort wurde unter dem Punkt Prüfungsfeststellungen Folgendes festgehalten: „1) Handel mit Optionsrechten Von 1. September 1982 bis 10. Juli 2003 war der Steuerpflichtige bei der B GmbH & Co KG als Niederlassungsleiter für C beschäftigt und in die Abwicklung und Gestaltung der Leasingverträge eingebunden. Vom 1. November 2002 bis 10. Juli 2003 hat der Steuerpflichtige Krankengeld bezogen. Seit 1. Juli 2003 bezieht der Steuerpflichtige eine Pension. Der Steuerpflichtige ist an folgenden Gesellschaften beteiligt: D Bauträger Gesellschaft m.b.H. & Co KG Kommanditist seit 20.2.2003, E KEG Komplementär vom 2.7.1996 bis 29.1.2004, Kommanditist vom 29.1.2004 bis 12.9.2007 (Einbringung in E Immobilien GmbH), E Immobilien GmbH: Gesellschafter seit 1.7.2006, E GmbH: Gesellschafter seit 8.6.2007, F sgmbH Gesellschafter seit 10.7.2006, Der Tätigkeits- und Aufgabenbereich der D Bauträger ist die Immobilienvermittlung und zwar • die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, • die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien, • die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen, • die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, • der Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes (Immobilienleasing), • die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds, • Wertermittlung von bebauten und unbebauten Liegenschaften • die Beratung und Betreuung für die oben angeführten Geschäfte. Der Tätigkeitsbereich der E ist der Erwerb und die Verwertung von Liegenschaften. Vom 25. Juni 1982 bis 25. April 2005 war der Steuerpflichtige Inhaber folgender Gewerbeberechtigung: Vermittlung von Leasingverträgen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, unter Ausschluss jeder Tätigkeit, die einem gebundenen, handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbe vorgehalten ist. Seit 2003 hat der Steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehungsweise Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als Sachverständiger für das Leasingwesen. In den Jahren 2008 und 2009 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern erzielt. Der Steuerpflichtige war Leasingnehmer bei folgenden Leasingverträgen: Leasingvertrag 48907: Leasingvertrag vom 27. März 1995 Leasingnehmer: D Bauträger Gesellschaft m.b.H., G GmbH (Verschmelzung), Zusatzvereinbarung vom 30.9.2007: Der Beschwerdeführer tritt als Leasingnehmer dem Leasingvertrag bei. Laut Punkt 3 Optionsrecht an den Beschwerdeführer übertragen. Leasingvertrag 48912:Leasingvertrag vom 31. Mai 1994 Leasingnehmer: H Ges.m.b.H., Laut Treuhandvertrag vom ... treuhändig für den Beschwerdeführer. Zusatzvereinbarung vom 30.9.2007: tritt als Leasingnehmer dem Leasingvertrag bei. Laut Punkt 3 Optionsrecht an den Beschwerdeführer übertragen. Leasingvertrag 48917: Leasingvertrag vom 31. Mai 1994 Leasingnehmer: D Bauträger Gesellschaft m.b.H., G GmbH (Verschmelzung), Zusatzvereinbarung vom 30. September 2007. Der Beschwerdeführer tritt als Leasingnehmer dem Leasingvertrag bei. Laut Punkt 3 Optionsrecht an den Beschwerdeführer übertragen. Leasingvertrag 48920: Leasingvertrag vom 31. Mai 1994 Leasingnehmer: D Bauträger Gesellschaft m.b.H., G GmbH (Verschmelzung), Zusatzvereinbarung vom 30. September 2007. Der Beschwerdeführer tritt als Leasingnehmer dem Leasingvertrag bei. Laut Punkt 3 Optionsrecht an den_Beschwerdeführer übertragen. Leasingvertrag 48924: Leasingvertrag vom 10. Dezember 1994 (10. Mai 1995) Leasingnehmer: Der Beschwerdeführer Leasingvertrag 52738: Leasingvertrag vom 4. Juli 1996 Leasingnehmer: Der Beschwerdeführer Leasingvertrag 59260:Leasingvertrag vom 25. Januar 1999 Leasingnehmer: Der Beschwerdeführer Leasingvertrag 59261: Leasingvertrag vom 5. Januar 2000, Leasingnehmer: Der Beschwerdeführer Leasingvertrag 66328: Leasingvertrag vom 18. Dezember 2000, Leasingnehmer: Der Beschwerdeführer Laut Fragenbeantwortung vom 12. Dezember 2011 erfolgte die Vermietung der Verträge 48907, 48917 und 48920 seit 2001 auf Rechnung und Risiko des Beschwerdeführers. Mit 1. Januar 2004 erfolgte die Offenlegung gegenüber den Mietern. Für den Verkauf des Optionsrechtes an die D Bauträger GmbH aus den Leasingverträgen Nr. 59260 und Nr. 59261 per 15. Dezember 2003 ist ein Betrag von € 38.500,00 in Rechnung gestellt worden. Für den Verkauf des Optionsrechtes an die I Immobilien GesmbH & Co KG aus dem Leasingvertrag Nr. 66328 per 1. Mai 2007 ist ein Betrag von € 20.000,00 in Rechnung gestellt worden (Rechnung 2007 0430 vom 20. April 2007). Für den Verkauf der Optionsrechte an die E Immobilien GmbH aus den Leasingverträgen Nr. 48907, 48912,48917, 48920 und 48924 per 29.12.2008 ist ein Betrag von € 550.000,00 in Rechnung gestellt worden (Rechnung Nr. 4890712172024 vom 12.12.2008). Für den Verkauf des Optionsrechtes aus dem Leasingvertrag Nr. 52738 wurden bisher weder ein Vertrag noch eine Rechnung vorgelegt. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei dieses Optionsrecht jedoch mit dem Optionsrecht Nr. 66328 mitveräußert worden. Nach § 23 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Tatbestandsmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 Z 1 EStG 1988 ist eine nachhaltige Betätigung. Die hierfür erforderliche Wiederholungsabsicht ist aus den objektiven Umständen zu erschließen. Dabei liegt eine nachhaltige Tätigkeit bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden (Hinweis VwGH 13.9.1989, 88/13/0193, VwGH 21.9.06, 2006/15/0118, VwGH 26.7.00, 95/14/0161). Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (Hinweis VwGH 29.7.1997, 96/14/0115, VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118, VwGH 13.9.2002, 2002/13/0059). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung übersteigt. Das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass im Fall von Grundstücksgeschäften diese dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung beziehungsweise Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist (vergleiche zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 24.12007, 2003/13/0118, mwN, VwGH 23/4/2008, 2006/13/0019). Es liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen (Hinweis VwGH 31.5.1983, 82/14/0188, VwGH 21.9.06, 2006/15/0118). Die Frage, ob die Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung beziehungsweise Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist. Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an An- bzw Verkaufsvorgängen, sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse (Hinweis VwGH 26.7.2000, 95/14/0161, VwGH 21.9.06, 2006/15/0118). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist bereits anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichten grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt (VwGH 12.9.2001, 96/13/0184). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen prinzipiell auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt, mag er auch zeitweise nur mit einer begrenzten Zahl von Personen oder gar nur mit einem einzelnen Auftraggeber in Verbindung treten (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht7, 42). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr würde lediglich dann nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit so beschaffen wäre, dass sie ihrer Art nach Geschäftsbeziehungen nur mit einem einzigen Partner ermöglichte (Hinweis VwGH 26. Juli 2000, 95/14/0161; VwGH 28.11.2001, 98/13/0059, VwGH 26.2.2004, 2000/15/0198). Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum so genannten gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen (Hinweis VwGH 7.11.1978, 2085, 2139/78). Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist auch auf den Zeitraum zwischen Erwerbsvorgängen und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen; der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig wieder zu veräußern, spricht für eine gewerbliche Tätigkeit (Hinweis VwGH 25.3.1999, 94/15/0171). Für die Beurteilung der Kauftätigkeit und Verkaufstätigkeit ist es ohne Belang, ob sie im betreffenden Besteuerungszeitraum beziehungsweise Veranlagungszeitraum stattgefunden hat. Für die Prüfung der Nachhaltigkeit muss nämlich eine über den Veranlagungszeitraum hinausgehende, mehrjährige Betrachtung angestellt werden (Hinweis VwGH 31.5.1983, 82/14/0188). Der vom Verwaltungsgerichtshof für den Handel mit Grundstücken herausgearbeitete Maßstab gilt in vergleichbarer Weise auch für den Handel mit Optionsrechten auf den Erwerb von Grundstücken. Im gegenständlichen Fall hat sich der Abgabepflichtige im Zeitraum Oktober 1988 bis Oktober 1990 fünf Optionen zum Kauf von Grundstücken einräumen lassen, die er in vier Rechtsgeschäften im Zeitraum Dezember 1989 bis März 1992 veräußerte. Bereits diese umfangreiche Kauf- und vor allem Verkaufstätigkeit innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Auch die Befristung der einzelnen Optionen (einige Monate nach Ablauf der vom Abgabepflichtigen mit einem Jahr angenommenen Spekulationsfrist) durfte zu Recht für die Gewerblichkeit ins Treffen geführt werden (VwGH 21.9.06, 2006/15/0118, VwGH 26.7.00, 95/14/0161). Es liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen (Hinweis VwGH 31.5.1983, 82/14/0188, VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter anderem die Aussage getroffen, dass Grundstücke bei den bestehenden Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt und unter Bedachtnahme auf ihren meist verhältnismäßig hohen Preis nur im beschränkten Maß umsetzbar sind und daher schon nach der Natur der Sache nicht gleich der üblichen Handelsware laufend, sondern eben nur unregelmäßig und in einer verhältnismäßig nur geringen Zahl von Fällen erworben und abgesetzt werden können. Daraus folgt die Notwendigkeit einer über den Veranlagungszeitraum hinausgehenden, mehrjährigen Betrachtung. Grundstückshandel kann demnach auch gegeben sein, wenn zwischen An- und Verkauf der Grundstücke ein längerer Zeitraum liegt (Hinweis VwGH 31.5.1983, 82/14/0188). Dementsprechend ist der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangt, dass gewerblicher Grundstückshandel etwa auch in Fällen vorliegen kann, in welchen An- und Verkäufe in einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum erfolgten (VwGH 18.12.2001,99/15/0155, VwGH 20.12.2000,98/13/0236). Eine umfangreiche Kauftätigkeit und Verkaufstätigkeit ist ein Indiz für ein planmäßiges Vorgehen und damit für eine nachhaltige, zu gewerblichen Einkünften führende Tätigkeit (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188). Entscheidend ist nicht die absolute Zahl an Ankaufsvorgängen beziehungsweise Verkaufsvorgängen, sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse. Der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger auch beruflich mit Grundstücksgeschäften befasst ist (Immobilienverwalter oder Immoblienmakler, Rechtsanwalt, Notar) und ihm daher Fachwissen und Insiderwissen unterstellt werden muss, ist geeignet, das Bild der Planmäßigkeit des Vorgehens zu verstärken (Hinweis VwGH 31.5.1983, 82/14/0188, VwGH 26.7.00, 95/14/0161). Die Nähe einer Betätigung zur beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen wurde in der Rechtsprechung als Indiz für das Bestehen einer Wiederholungsabsicht gewertet (Hinweis auf VwGH 26.7.2000, 95/14/0161, und die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 14.1, angeführten Nachweise, VwGH 20.4.2004, 2000/13/0109). Berufliche Berührungspunkte zum Immobiliengeschäft und das damit im Vergleich zu einem nicht in der Branche Tätigen zu unterstellende Fach- und Insiderwissen sind geeignet, das Bild der Planmäßigkeit des Vorgehens zu verstärken (Hinweis VwGH 31. Mai 1983,82/14/0188; VwGH 25.3.1999, 94/15/0171; VwGH 26.7.2000,95/14/0161, (VwGH 18/12/2001, 99/15/0155). Bei Personen, die sich beruflich mit Grundstücksgeschäften befassen (Immobilienmakler, Immobilienverwalter beziehungsweise deren Arbeitnehmer) ist hinsichtlich der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel ausgeübt wird, ein strenger Maßstab anzulegen. In diesen Fällen ist eine eindeutige Trennung zwischen Privatsphäre und Berufssphäre zu verlangen (Hinweis Kohler, ÖStZ 1983, 269 ff, VwGH 25.3.99, 94/15/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Betätigung eines Grundstückshändlers nie auf die absolute Zahl an An- und Verkaufsvorgängen, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abgestellt, wobei im Falle einer beruflichen Nahebeziehung (Realitätenvermittler) bereits zwei Verkäufe innerhalb von zwei Jahren als für die Gewerblichkeit ausreichend angesehen wurden (vergleiche VwGH vom 9.7.1965, 28/65, VwGH 28.5.2008, 2008/15/0025). Eine nachhaltige Tätigkeit liegt bereits vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (VwGH 21.9.06, 2006/15/0118) oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen (VwGH 20.1.93, 91/13/0187). Nachhaltigkeit liegt daher nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich wiederholt (dauernd) ausgeübt wird. Auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist (VwGH 26.7.00,95/14/0161) oder wenn aus den objektiven Umständen mit Sicherheit (VwGH 19.12.00, 99/14/0319) auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann, sofern die Umstände eine solche Absicht objektiv nicht erkennen lassen (VwGH 20.4.04, 2000/13/0109; UFS 3.8.05, RV/0761-W/04; siehe EStR 5408). Der Nachhaltigkeit steht zum Beispiel auch eine nur neun Monate währende Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht entgegen, da grundsätzlich nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die Absicht, sie zu wiederholen, maßgeblich ist (VwGH 13.9.89,88/13/0193). Nach Wiesner und anderen (§ 23 Rz 14) ist eine Tätigkeit, die berufIich also unter Ausnützung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten betrieben wird, jedenfalls nachhaltig (Jakom/Baldauf, EStG, 2009, § 23 Rz 22). Der Steuerpflichtige hat im Jahre 2003 zwei, im Jahre 2007 zwei und im Jahre 2008 fünf Optionsrechte an drei verschiedene Erwerber veräußert. Außerdem hat der Steuerpflichtige berufliche Berührungspunkte zum Immobilien- und Leasinggeschäft. Für den Handel mit Optionsrechten (Andienungsrechten) aus den Immobilienleasingverträgen gelten in vergleichbarer Weise dieselben Maßstäbe wie für den Grundstückshandel. Aus dem Gesamtbild der Betätigung (Anzahl der verkauften Optionen, berufliche Berührungspunkte) ist von einer selbständigen, nachhaltigen und mit Gewinnabsicht unternommenen Betätigung auszugehen. Es liegen daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Nach Prodinger in SWK 05, S 527 ist ein Aufgriffsrecht nie zu aktivieren, in SWK 07 S 594 wird diese Rechtsansicht auf UFS 26.4.07, RV 10436-G/05 gestützt (Jakom/Laudacher, EStG, 2009, § 2 Rz 93). Einkünfte aus der Veräußerung der Optionsrechte betragen daher ohne Berücksichtigung bisher nicht geltend gemachter zusätzlicher Aufwendungen. 2007: € 20.000,00 2008: € 550.000,00 Die bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Einkünfte aus den entsprechenden Leasingverträgen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten. Es ergibt sich jedoch keine betragsmäßige Änderung. 2) Außergewöhnliche Belastung 2008 Im Jahre 2008 wurden neben dem Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) auch Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 57.368,16 geltend gemacht. Aufwendungen für nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgeräte Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung (zum Beispiel ärztliche Kosten, Medikamente) können nach dieser Verordnung zusätzlich zum pauschalen Freibetrag geltend gemacht werden. Bei den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich neben Massage-, Arzt und Medikamentenkosten und den Kosten für ein orthopädisches medizinisches Bett um folgende Aufwendungen: Sauna und Dampfbad, Umbau Swimmingpool (inklusive Solaranlage) Als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen wurde je ein Befundbericht des Dr. W Facharzt für Orthopädie vom 19. September 2007 und 21. September 2009 vorgelegt. Im Befundbericht vom 19. September 2007 wird ausgeführt, dass die Behandlung durch Infiltrationen, Mobilisierungen, Segmenttherapien, auch stationäre Behandlungen im Jahr 2007 im orthopädischen Spital zur weiteren Rehabilitation erfolgten. Die Anschaffung von diversen behindertengerechten Anlagen zu Hause, wie Whirlpool, Kälte, Wärmekammer, Wärmekabine sowie später Lift sind sicher aufgrund der angeführten Verletzungen indiziert. Im Befundbericht vom 21. September 2009 wird über Therapiemaßnahmen keine Aussage getroffen. Therapeutische Maßnahmen sind grundsätzlich nur absetzbar wenn die Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird und die Anschaffung der Wirtschaftsgüter aufgrund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes erfolgt. Die Konsumation von Therapiemaßnahmen (zum Beispiel Unterwassertraining) ohne ärztliche Verordnung wird selbst in öffentlichen Schwimmbädern nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Nach allgemeinem Verständnis werden nämlich öffentliche Schwimmanlagen nicht ausschließlich von Kranken aufgesucht, sondern in der Mehrzahl auch von Gesunden in der Absicht, ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern. Dies gilt auch für Besuche in Thermal-, Warm- beziehungsweise Mineralbädern sofern es sich dabei nicht um spezielle medizinische Zentren handelt, sondern um öffentlich zugängliche Einrichtungen. Den betreffenden Behandlungen mangelt es daher bereits zum einen am Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Auch die Unüblichkeit der Häufigkeit der Bäderbesuche - als mögliches Indiz für die Außergewöhnlichkeit der betreffenden Aufwendungen, stünde einer Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung der Umstand entgegen, dass die möglichen Therapien in den vorgelegten ärztlichen Schreiben nicht verordnet wurden. Zum anderen fehlt es ihnen am Merkmal der Zwangsläufigkeit weil sie mangels ärztlicher Verordnung ohne jegliche ärztliche Aufsicht und Begleitung erfolgen würde. Wenn dem Besuch eines öffentlichen Schwimm-, Warm- beziehungsweise Thermalbades zu therapeutischen Zwecken ohne entsprechende Verordnung schon das Merkmal der Außergewöhnlichkeit abgesprochen werden muss, dann gilt dies umso mehr, wenn die Bewegungstherapie im hauseigenen Schwimmbad erfolgen würde, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung ja nicht nur vom Steuerpflichtigen allein sondern auch von anderen Familienangehörigen und Freunden mitbenützt wird. Der fehlende Nachweis eines ausschließlich medizinisch veranlassten Aufwandes betrifft somit nicht nur die Kosten für die Sanierung und Modernisierung des Schwimmbades. Nachdem die Anspruchsvoraussetzungen des § 34 EStG kumulativ, das heißt alle gemeinsam vorliegen müssen, schließt das Fehlen auch nur eines Merkmales die Anerkennung des Aufwandes als außergewöhnliche Belastung insgesamt aus. Tatsächlich stehen im hier zu beurteilenden Fall, wie gezeigt wurde, mehrere Umstände (Merkmale der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit) einer Berücksichtigung der begehrten Kosten entgegen. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Ausgaben für das Schwimmbad um Ausgaben handelt, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führten. Die getätigten Ausgaben waren nicht mit einem endgültigen Verbrauch oder Verschleiß verknüpft, sondern führten zu einer klaren Qualitätsverbesserung des Schwimmbades. Den getätigten Ausgaben steht der Wert der erworbenen Wirtschaftsgüter gegenüber (Gegenwerttheorie) und führt daher zu keiner Belastung im Sinne des § 34 EStG. Die geltend gemachten Aufwendungen gehören vielmehr zu den typischen Kosten der Lebensführung, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Die für das Schwimmbad getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise auch für Sauna und Dampfbad. Die Aufwendungen für die Sanierung und Verbesserung des Schwimmbades, Sauna und Dampfbad können daher nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. J € 3.600,00 K € 278,40 L GmbH € 6.439,97 M € 6.000,00 N € 4.788,59 L GmbH € 686,00 O € 1.500,00 N € 388,10 O € 5.225,96 Baggerungen P € 678,00 Q Installationsservice € 7.359,00 O € 6.681,00 Gesamt: € 43.625,02 3) Ermittlung der Einkünfte | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2007 | 2008 | Unternehmensberatung | | 55.607,81 | Handel mit Optionsrechten | | | LV 48907 | 573,31 | - 289,86 | LV 48912 | - 850,09 | 1.074,06 | LV 48917 | 430,35 | 1.004,44 | LV 48920 | 18,38 | 1.768,42 | LV 48924 | 3.964,53 | 4.317,54 | LV 52738 | 721,51 | | LV 66328 | - 6.193,01 | | | - 1.335,02 | 7.874,60 | Veräußerung Optionsrechte | 20.000,00 | 550.000,00 | Buchwertabgang Mietrechte | - | - 5.110,27 | Summe Handel mit Optionsrechten | 18.664,98 | 552.764,33 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 18.664,98 | 608.372,14 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | | R | 1.168,39 | 1.424.,96 | S | - 162,68 | -710,18 | T | | 1.915,00 | U | 1.798,00 | | V | - 277,29 | 2.486,13 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesamt | 2.526,42 | 5.115,91“ Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in dem im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen Verfahren für die Einkommensteuer 2008 mit dem Bescheid datiert vom 15. Oktober 2013. Bereits im Rahmen der abgabenbehördlichen Außenprüfung hatte der Beschwerdeführer zu dem oben dargestellten mit Schreiben vom 28. November 2012 Stellung genommen und ausgeführt, dass er am Anfang seiner Tätigkeit, da es 1982 keine kollektivvertraglichen Regelungen im Bereich des Leasings gegeben habe, die entsprechende Gewerbeberechtigung am 29. Juni 1982 beantragt habe, diese jedoch von Beginn an ruhend gemeldet gewesen sei. Vom 1. Oktober 1982 bis 2003 sei der Beschwerdeführer Angestellter der B GmbH & Co KG und in Folge als Leiter der örtlichen Niederlassung beauftragt gewesen, Leasingverträge abzuschließen. Sein Gehalt habe sich aus einem geringen Fixum und einer hohen erfolgsabhängigen Provision zusammengesetzt. Der Gewerbeschein sei bis 2003 ausschließlich im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit zu sehen. Dieses Dienstverhältnis sei 2002 einvernehmlich aufgelöst worden, da dem Beschwerdeführer nach jahrelangem Verfahren eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei, welche auf einem Verkehrsunfall im Jahre 1987 in Frankreich zurückgehe. Der Beschwerdeführer sei seither fortdauernd in medizinischer Behandlung und könne insbesondere sitzende Tätigkeiten nur mehr stark eingeschränkt ausüben. Das Gerichtsverfahren in Bezug auf Verdienstentgang aus diesem Unfall sei immer noch nicht entschieden. Für seinen Arbeitgeber habe der Beschwerdeführer unter anderem die Finanzierung von Büroimmobilien im Weg des Leasing insbesondere in X ( Y I bis Y V), Z ( AA ) und BB ( CC ) in die Wege leiten können. Aus dieser erfolgreichen Tätigkeit und auch jener im Bereich des Mobilienleasings habe der Beschwerdeführer jährlich ein hohes Einkommen erzielt. Die genannten standardisierten Immobilienleasingverträge seien auf eine Laufzeit von 15 Jahren angelegt gewesen und hätten das (Options-)Recht des Leasingnehmers umfasst, das Leasingobjekt, nach Ablauf der Leasingvertragsdauer, zu einem fix vereinbarten Restwert zu kaufen. Dies habe jedoch erhebliche Vermögensbeiträge des Leasingnehmers in Form von Leasingraten vorausgesetzt, weswegen bei Abschluss eines Leasingvertrages ein Bonitätsnachweis des Leasingnehmers zu erbringen gewesen sei, der die Fähigkeit, das Leasingobligo zu bedienen, nachweisen musste. Das Finanzieren von Büro- oder Gewerbeimmobilien mittels Leasing mache es möglich, dass der Leasingnehmer bei Bedarf seine Flächen verändern könne, ohne dass jedes Mal Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr anfallen würden. Zu diesem Zweck habe etwa ein Leasingnehmer, der größere Flächen benötigt habe, versuchen können, einen anderen Leasingnehmer dazu zu bewegen, dessen Flächen abzutreten. Die Eigentümerstellung des Leasinggebers sei dadurch unberührt geblieben. Um diesen Vorgang für den Leasinggeber zu vereinfachen, sei dies vertraglich über einen Leasingbeitritt des Übernehmers zum Leasingvertrag des Übergebers durchgeführt worden, wobei die Haftungen des Übergebers inhaltlich voll aufrecht geblieben seien. Im Zuge dessen sei auch das Optionsrecht über den Ankauf der Immobilie auf den Übernehmer vertraglich übergeben und zu diesem Zweck bewertet worden. Habe diese Bewertung einen höheren Verkehrswert als die restlichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag (offene Raten zuzüglich Restwert) erreicht, so habe diese Differenz dem Wert des Optionsrechtes wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe beim Errichten der einzelnen Dienstleistungszentren als Leasingnehmer einzelne Leasingverträge abgeschlossen, um als Altersvorsorge, Vermögensaufbau zu betreiben und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien entsprechend erklärt und inzwischen auch endgültig veranlagt worden. Die aneinander angrenzenden Büroflächen zu den Vertragsnummern 48912, 48924 seien von Beginn des Y I (1994) an dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen und faktisch durchgehend vermietet worden. Im Zuge der Errichtung des Y II (1996) habe der Beschwerdeführer wieder einen Leasingvertrag (52738) abgeschlossen und die Fläche vermietet (Leasingobligo € 129.057,58), bei der Errichtung des Y III 1999 zwei weitere (59260, 59261; Leasingobligo € 245.854,74). Im Dezember 2000 habe der Beschwerdefüher einen weiteren Leasingvertrag (66328) im Y IV abgeschlossen (Leasingobligo € 167.103,26). Bei den folgendenden Y V – Y VIII habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet. Unter den Dienstleistungszentren sei es zu starker Konkurrenz gekommen und das Errichten weiterer Bürobauten durch Nachahmer habe zu einem lokalen Überangebot an Büroflächen geführt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ab 2001 versucht, sich auf das Y I und konzentrieren und dies durch Tausch von Einheiten beziehungsweise Abgabe anderer Leasingverträge und Übernahme von Verträgen im Y I zu erreichen. So habe er durch Leasingbeitritt der D Bauträger GmbH im Jahre 2003 die Verträge im Y III (59260, 59261) abgegeben und habe als Wertausgleich ein Entgelt für das Optionsrecht in Höhe von € 38.500,00 erhalten. Im Mai 2007 wurde die Fläche im Y IV (66328) sowie im Y II (52738) an die I Immobilien GmbH & Co KG abgetreten (€ 20,000,00 Wertausgleich für das Optionsrecht). Die I Immobilien GmbH & Co KG habe denselben Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer wie die D GmbH. Für die Optionsrechte habe der Beschwerdeführer einen Wertausgleich in Höhe von € 38.500,00 erhalten. Das Leasingobligo der beiden Verträge habe zu Beginn € 296.160,84 betragen. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer von der D Bauträger GmbH drei weitere Verträge im Y I (48907, 48917, 48920) durch Leasingbeitritt und Wertausgleich der Optionsrechte übernommen. Die wirtschaftliche Übernahme dieser Verträge sei bereits 2001 erfolgt, jedoch habe der Leasinggeber einer Übernahme so großer Flächen durch eine Einzelperson zuvor nicht zugestimmt. Erst nach dem Vergleich im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der B GmbH & Co KG habe der Beschwerdeführer über ausreichende Bonität dafür verfügt. Dadurch habe der Beschwerdeführer expandierenden Mietern weitere Geschäftsflächen zur Verfügung stellen und ein Abwandern derselben in eines der neu gebauten Dienstleistungszentren verhindern können. Letztendlich sei es ihm dadurch auch nachhaltig möglich gewesen, Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Es widerspreche wirtschaftlicher Vernunft ein Leasingobligo in Höhe von € 296.160,84 (LV 66328, 52738) einzugehen, um dann in zehn Jahren ein Optionsentgelt in Höhe von umgerechnet weniger 1% zu erhalten und dabei das Risiko zu tragen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei beurteilt würden. Gleiches gelte bei den Verträgen des Y III (59260, 59261) und einem Obligo von € 245.854,74 um nach vier Jahren ein Optionsentgelt von € 38.500,00 zu erhalten. Wenn hier wirklich Planung und Planbarkeit bei der Verwertung der Optionsrechte vorgelegen hätte, hätte der Beschwerdeführer doch auch in allen anderen vier Y s Leasingverträge abgeschlossen. Durch den geschilderten Hergang und die Relationen zwischen Finanzierungsobligo mit Vermietungsrisiko und Wertausgleich für Optionsrechte sei eindeutig widerlegt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers über bloße Vermögensnutzung hinausgehe. Eine Vermögensnutzung sei bei den dargestellten Renditen kombiniert mit dem Risiko der Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung eindeutig nicht im Vordergrund gestanden. In der vertragsbezogenen Aufzählung der Außenprüfung seien nur eine Übernahme von drei Verträgen und zwei Abtretungen von jeweils zwei Verträgen enthalten, wobei alle Abtretungen 2007 im Zusammenhang mit der Übernahme zu sehen seien. Es gehe also nur um zwei Abtretungsvorgänge auf einen Vermietungs- beziehungsweise Bewirtschaftungszeitraum von 18 Jahren. Da die übernehmenden und abtretenden Partner immer Gesellschaften im Einflussbereich des Herrn DD gewesen seien, liege auch keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Die abgetretenen Leasingverträge seien niemals öffentlich angeboten worden. Um im ureigenen Interesse des Beschwerdeführers keine Verluste zu erwirtschaften, sei es notwendig gewesen, Anpassungen im Leasingvertragsportfolio vorzunehmen und daher diese Art unternehmerischen Handelns nach wie vor Vermögensverwaltung und nicht eine gewerbliche Betätigung. Grundstückshandel sei nicht gegeben, da keine Grundstücke verkauft worden seien. Der Wertausgleich für die Optionsrechte sei steuerfrei, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als ein Jahr liege. Angesichts des Finanzierungsobligos und des Vermietungsrisikos würden die im Zuge der Optionsrechtsabtretungen geleisteten Wertausgleiche in den Hintergrund treten und wären nicht der Grund der Betätigung. Eine Optimierung des Vermögens sei aber auch in der Vermögensverwaltung notwendig. Die Außenprüfung werte die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beweis für die Wiederholungsabsicht. Es könne aber nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sein, welche Einkunftsarten welche Besteuerungsfolgen nach sich ziehen würden. Die Verwaltung eigenen Vermögens könne immer nur zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Die Optionsrechte seien im Jahr 2008 verwertet worden, weil die Kündigungsverzichtsfrist der Leasingverträge des Y I im Mai 2009 ausgelaufen sei. Es sei für jeden Leasingvertrag vom jeweiligen Leasingnehmer zu entscheiden gewesen, ob ein Ankauf des Objekts vorzunehmen sei oder der Leasingvertrag aufrecht bleiben solle. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Bankenkrise und der schärferen Bewertungskriterien in Hinblick auf Basel III nicht in der Lage gewesen, die notwendige Fremdfinanzierung in Höhe von rund € 500.000,00 aufzubringen. Im Rahmen seiner Beteiligung an der E Immobilien GmbH habe er aber über entsprechende Liquidität verfügt und so seien die Leasingverträge an die E Immobilien GmbH übertragen worden. Die Optionsrechte seien anhand eines von der EE FF erstellten und der Außenprüfung vorgelegten Gutachtens bewertet und abgelöst worden. Auch eine Veräußerung eines Grundstücks nach zehn Jahren wäre steuerfrei gewesen. Ein Steuerpflichtiger sei nicht verpflichtet, stille Reserven aus dem Privatvermögen unentgeltlich einem Betriebsvermögen zuzuwenden. Im Übrigen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass verschiedene Formulierungen des Berichts über die Außenprüfung ergänzungsbedürftig seien. So habe er die Beteiligung an der D Bauträger GmbH & Co KG bereits seit deren Gründung 1999 gehalten und deren Unternehmensgegenstand sei im Wesentlichen der Erwerb und die Verwaltung von Sachen und Rechten. Diese Gesellschaft besitze vier weitere Büroeinheiten im Y I und sei vom Beschwerdeführer zur Risikostreuung eingerichtet worden. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau GG HH alle Anteile an der D Bauträger Gmbh & Partner OEG am 23. Dezember 2003 erworben habe und dabei der Unternehmensgegenstand in „die Beratung von Unternehmen sowie das Leasinggewerbe, insoweit es nicht einem regelmentierten Gewerbe unterliegt“, abgeändert worden sei. Somit könne hier nicht der Eindruck auf ein im Gesamtbild der Verhältnisse gesehenes Vorgehen mit Insiderwissen und Planmäßigkeit verstärkt werden, indem aus einem nicht zutreffenden Gesellschaftsvertrag ein überholter Unternehmensgegenstand zitiert werde. Die D Bauträger GmbH & Partner OEG sei Errichterin und Eigentümerin eines Teiles des AAs (1996) gewesen und habe seit jeher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Diese Immobilie sei im Jahr 2007 an zwei Käufer zur Gänze verkauft und der Veräußerungsgewinn entsprechend versteuert worden. Die Anteile an der E Immobilien GmbH (damals E GmbH) habe der Beschwerdeführer 2006 erworben und der Unternehmensgegenstand sei „Die Beteiligung an Unternehmen, Geschäftsführung von Unternehmen, Beratung von Unternehmen, Handel mit Waren aller Art, Leasinggewerbe soweit es nicht einem regelmentierten Gewerbe unterliegt“ gewesen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 datiert vom 15. Oktober 2013 richtete sich die nun als Beschwerde zu behandelnde (siehe oben) Berufung vom 22. November 2013, welche der Beschwerdeführer mit dem mit 20. November 2013 datierten Schreiben einbrachte. Dieses wandte sich auch gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 (beide vom 29. Oktober 2013; die letztgenannten Beschwerden wurden jedoch mit Schreiben vom 31. Januar 2014 zurückgezogen). Hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den ursprünglich festgesetzten Betrag an Einkommensteuer von € 2.748.70 erneut festzusetzen. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung für das weitere Ausführen der Begründung. Auf die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgebrachten Argumente zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen und des Nichtvorliegens gewerblichen Handels mit Optionsrechten, sei weder vom Finanzamt noch in einer Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe für diese beiden Rechtsfragen, wie schon bei der Schlussbesprechung der Außenprüfung angekündigt, jeweils einen ausgewiesenen Experten engagiert. Am 31. Januar 2014 überreichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt ein als „Ergänzung Begründung zu Bescheidbeschwerde vom 20. November 2013, Vorlageantrag gemäß § 264 BAO, Ergänzung Vorlageantrag vom 16. Juni 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 (68/2007/E)“ bezeichnetes Schreiben. Er erklärte darin, neuerlich die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 und die Festsetzung der Einkommensteuer mit € 2.748,20 zu begehren. Einkünfte aus dem Handel mit Optionsrechten in Höhe von € 550.000,00 (2008) und € 20.000,00 (2007) lägen nicht vor. Die Aufwendungen für den Umbau des Nassbereiches, Dusche, Bad, Infrarotkabine, der Sauna und Schwimmbades in Höhe von € 43.625,02 seien zur Gänze als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Beschwercde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 zu erlassen, gemäß § 272 und § 274 BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen und über die Beschwerde durch den gesamten Senat zu entscheiden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100906/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100906.2010
Stammnummer
107141
Gültig
25.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF